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Wa II 1472 Kommen 166. Vgl. Anm. zu 191 »Das aus dem Sachsenspiegel (II 60, 4) genommene Gleichnis von der Mühle De erst to der molen kümpt der melet erst ist hier das spätere. Die ursprüngliche Bedeutung liegt in dem malen = reden, so daß der (juridische) Sinn der ist: Wer im Gericht seinen Anspruch zuerst geltend macht, soll auch zuerst gehört werden (Sachse, Zeitschr. f. d. Recht, Bd. 16)«. DWb 6,1455 giebt außer andern Nachweisen auch einen für freiere Anwendung, die für Luther die Ideenverbindung dieses Sprw. mit Nr. 145 hergestellt haben könnte: Mathes. Sarepta 20 b haben all ein weib, wer vor zu ybr kumpt, der malet vor. Die Erklärung Sachse's, die nach Wa, Anm. zu 166 von Hillebrand als zu gesucht abgelehnt wird, wird DWb nicht weiter erwähnt. – Die Verbindung mit Nr. 145 und die Stelle aus Mathesius legen nahe, an ein Wortspiel mit mählen = verloben loben (DWb 6, 1455) zu denken.
Scheint in Luthers Schriften zu fehlen.
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