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Durch eine Reihe von Vorfällen irre geworden an Dem, was er bisher für Justiz gehalten hat, greift der Chronist, um aus der Quelle zu schöpfen, zum großen Brockhaus und findet hier: Justiz, siehe Rechtspflege; und: Rechtspflege, siehe Gerichtsbarkeit. Die Justiz ist also lexikalisch nicht da, und auch die Rechtspflege muß dem dürren administrativen Begriff Gerichtsbarkeit weichen. Wir sagen aber immer Justiz oder Rechtspflege und verlangen damit etwas, was es höchstwahrscheinlich gar nicht gibt, denn sonst hätte es gewiß der gelehrte Encyklopädist gebührend gewürdigt. Die Erkenntnisse der höchsten deutschen Instanz in politischen Fällen vertiefen diese Auffassung. Wer nach den Buchhändlerprozessen die Erwartung aufgab, das vom Reichsgericht servierte Leipziger Einerlei könnte noch ein Mal sensationell unterbrochen werden, sieht sich merkwürdig widerlegt. Unter der roten Robe war noch ein Trumpf verborgen und jetzt liegt er auf dem Tisch ...
Durch die Blätter geht die Nachricht, der Herr Oberreichsanwalt habe gegen den Schriftsteller Berthold Jacob und gegen den Herausgeber und verantwortlichen Redakteur des Wochenblattes ›Das andere Deutschland‹ Anklage wegen versuchten Landesverrats erhoben. Grund dieses Vorgehens bildet ein Artikel Berthold Jacobs »Das Zeitfreiwilligengrab in der Weser«, im April 1925 erschienen, kaum zwei Wochen nach dem furchtbaren Pontonunglück von Veltheim, das 81 Menschen das Leben gekostet hat. In diesem Artikel wird unter anderm gegen den General v. Seeckt der inzwischen auch offiziell gerechtfertigte Vorwurf erhoben, die Reichswehr zum Tummelplatz aller schwarz-weiß-roten Geister gemacht zu haben; weiter wird eine Darstellung des Zeitfreiwilligen-Unfugs und der schwarzen Rüsterei gegeben, soweit das auf Grund des damals vorhandenen Materials möglich war.
Dieser Artikel bedeutete im Frühjahr 1925 einen Akt von Zivilcourage. Zwar hatte der Reichskanzler Luther in seiner Antrittsrede im Januar 1925 zum ersten Mal zugegeben, daß eine heimliche Wehr bestanden habe und damit die Unterhaltungen darüber gleichsam legalisiert, aber die republikanische Presse, teils Geßlers Wünsche respektierend, teils den Staatsanwalt fürchtend, folgte nur langsam. Doch seitdem haben die Fememordprozesse Licht in die Dinge gebracht, und selbst das zagste liberale Blatt ist inzwischen über Das hinausgegangen, was Berthold Jacob damals behauptet hat. Schon am 28. Mai 1925 führte in der Reichstagsdebatte über das Veltheimer Unglück der Demokrat Doktor Haas aus: »Die Pazifisten, die solche Illegalitäten ans Licht bringen, begehen keinen Landesverrat. Landesverrat begehen die Staatsanwälte, die Anklage erheben.« Das war für die republikanischen Parteien die erlösende Formel und ist auch das Schlußwort geblieben. Auch die Anklagebehörden bremsten ihren Tatendrang. Es kam im Mai vorigen Jahres die Entdeckung der Olympia-Verschwörung; es kam im Spätsommer der Sturz Seeckts: es kam der Schulz-Klapproth-Prozeß, das Mahraunsche Memorandum, das Bekanntwerden der militärischen Kommunikation mit Rußland. Es setzte eine wahre Enthüllungshausse ein, die Diskussion wurde allgemein, und den großen großen Redaktionen fielen volle und leere Denkschriften hageldicht ins Haus. Hätten die Staatsanwälte hier eingreifen wollen, es wäre ihnen schon quantitativ unmöglich gewesen. Heute zweifelt auch der allernationalste Mittelparteiler nicht mehr, daß die heimlichen Rüstungen keine Bedrohung Frankreichs, sondern nur eine empfindliche Störung der innern Ordnung bedeutet haben. Und ebenso hat es sich herumgesprochen, daß die Geheimnisse, über die bei uns nicht geschrieben werden durfte, im Ausland lange bekannt waren.
Was bezweckt der Oberreichsanwalt, wenn er nach zweijähriger Ruhezeit die Akten Jacob-Küster wieder öffnet? Herr Doktor Werner, von Herrn Marx entdeckt, ist, wie man weiß, ein rechtsgerichteter Mann, aber, wie sein Gönner scharfsinnig erkannt hat, mit dem Herzen bei der Republik. Was bewegt diesen partiellen Republikaner, die Zeitmaschine auf den Status von 1924 zurückzustellen? Juristisch gibt die Anklageschrift nichts her. Desto mehr sagt sie über die politische Denkungsart des Herrn Oberreichsanwaltes aus. Wenn es bei der Wiedergabe der Personalien Küsters heißt: er habe schon während des Krieges den »sogenannten Militarismus« bekämpft; wenn weiter von dem »ehemaligen Feindbund« die Rede ist; wenn schließlich die Anwendung der Amnestie bestritten wird: »mit Rücksicht auf die Hartnäckigkeit des verbrecherischen Willens der Angeschuldigten und die schwere Schädigung der vaterländischen Belange«, so verbirgt zwar vor diesem deutschen Stil der Genius der Sprache schaudernd sein Haupt – aber dies Schöpfen aus der nationalistischen Phraseologie, da, wo sie am dümmsten ist, entlarvt die politischen Motive der Anklage. Die kräftige Unterstreichung der vaterländischen Belange, die gewiß in irgend einem Bierkomment, aber noch nicht im Strafgesetzbuch paragraphiert sind, enthüllt diesen Oberreichsanwalt, der als strebsamer Ministerialbeamter ohne Praxis in der Rechtspflege – pardon – Gerichtsbarkeit, seinem Chef aufgefallen ist und von diesem in Leipzig inthronisiert wurde, wo ihm inzwischen seine einzige hochoffiziell bestätigte republikanische Körperpartie gründlich abhanden gekommen ist. Kein Politiker von Vernunft hat Freude an dieser Aufrührung hoffentlich vergangner Dinge, nur der Herr Oberreichsanwalt nimmt Rache an ein paar Publizisten, die dem Reichswehrministerium eine Reihe unangenehmer Stunden bereitet haben. Er verweigert ihnen die Amnestie unter Hinweis auf ihren hartnäckigen verbrecherischen Willen; er verfolgt nicht ihre Handlungen, sondern ihre Gesinnung. Der Eine, Fritz Küster, hat schon im Kriege den »sogenannten Militarismus« bekämpft: Grund genug für das Reichsgericht, nachzuholen, was die Militärgerichte versäumt haben. Der Andre, Berthold Jacob, hat in seiner Zeitungskorrespondenz den Skandal von Münsingen aufgedeckt und auch sonst den Herren Geßler und Seeckt einige gehörige Bataillen geliefert. Grund genug für den Herrn Oberreichsanwalt, einen verbrecherischen Willen, der sich vornehmlich mit dem sogenannten Militarismus beschäftigt, mit den Mitteln der sogenannten Justiz lahmzulegen.
Es gibt kein internationales Recht, das politische Gruppen schützt, die ihre Regierung zur strikten Beachtung eines unterzeichneten und vom Parlament ratifizierten Friedensvertrages anhält. Während die Minister den guten Willen der Regierung beteuern, können die Gerichte seelenruhig Politiker als Verräter justifizieren, die darauf dringen, daß die ministeriellen Beteuerungen Tat werden. Integre Persönlichkeiten müssen es sich gefallen lassen, wie Spione oder Agenten, wie bezahlte Subjekte behandelt zu werden, weil ihnen der Friede der Welt mehr gilt als die Interessen des Landes. Sie sind Freiwild. Hier besteht eine ungeheure Gefahr für die Unabhängigkeit des gesamten politischen und geistigen Lebens. Wenn wir uns für Fritz Küster und Berthold Jacob einsetzen, so geschieht es nicht, weil der Eine mit viel Mut und Selbstlosigkeit seit Jahren als Herausgeber eines pazifistischen Blattes wirkt, der Andre von der ›Weltbühne‹ lange als hervorragender Mitarbeiter geschätzt wird und ihrem Freundeskreis ein guter Kamerad ist: – es geht um die Freiheit der Presse überhaupt. Behauptet sich die neuerdings in Leipzig beliebte Judikatur, dann ist das Organ keiner Richtung mehr sicher; die Gerichte übernehmen einfach die Funktionen der seligen Militärzensur, und der erste Prokurator der Republik sinkt zu einer Art Nicolai in gehobner Gehaltsklasse herab. Der Fall Jacob-Küster ist vielleicht die letzte Chance, den Kampf um die Justiz zu einer Entscheidung zu führen. Wir nehmen die Sache nicht leicht; wir sehen ausdrücklich von der stereotypen Floskel ab, den Angeschuldigten zu versichern, daß sie der Entwicklung mit Ruhe entgegensehen können. Wir meinen vielmehr, daß höchste Unruhe am Platze ist: denn das Tribunal vor das sie treten, ist das Reichsgericht, und ihr Ankläger ist Herr Doktor Werner.
Der neue Oberreichsanwalt trat sein Amt am ersten September vorigen Jahres an. Am Tage darauf wurde der Assessor Doktor Dietz in Elberfeld verhaftet. Er soll Landesverrat begangen haben, indem er sich vor nunmehr fünf Jahren bei dem amerikanischen Botschafter bemüht hatte, seinem Freund, einem Doktor Goldmann, eine Anstellung als Ballistiker zu verschaffen. Ebenso hatte Dietz einen Zentrumsabgeordneten schriftlich gebeten, sich für ein ballistisches Projekt seines Freundes beim Reichswehrministerium einzusetzen. Wochenlang nach dieser Verhaftung wurde bekannt, daß Dietz etwas viel Ärgres verbrochen hatte als die Preisgabe artilleristischer Intimitäten: er ist nämlich der Mann, der die Putschpläne des Herrn Claß an Severings Polizei verraten hat. Das genügte Herrn Werner, Dietz als mauvais sujet zu betrachten. Eine Haussuchung brachte Durchschläge der höchst verjährten ballistischen Korrespondenz zu Tage, und das lieferte den Vorwand zur Verhaftung. Der Hauptzeuge gegen Wiking und Olympia sitzt mit seinem Freunde Goldmann seit Monaten im Elberfelder Untersuchungsgefängnis, den Inquisitionsmethoden eines Richters namens Hofius ausgeliefert, der auf Grund dieses Befähigungsnachweises schleunigst nach Magdeburg versetzt werden sollte. Man faßt sich an den Kopf, fragt sich, wie das möglich ist. Antwort gibt Ebermayers berühmter Kommentar zum Strafgesetzbuch (Auflage von 1925), wo Herrn Werners Vorgänger zum Artikel Landesverrat folgendes ausführt:
»Nur für wahre Tatsachen kommt eine Geheimhaltungspflicht in Frage ... Die Verbreitung falscher Nachrichten kann höchst nachteilig sein, fällt aber nicht unter § 92 Ziffer 1. Hält der Täter die Nachricht für wahr, so kann Versuch vorliegen. Als Nachrichten, die geheimzuhalten sind, erachtet die Rechtsprechung u.a.: Mitteilung über versteckte Waffenlager, Schwarze Reichswehr, nationale Verbände, Oberschlesischen Selbstschutz. Nach der neuern Rechtsprechung soll aber die bloße Mitteilung oder Veröffentlichung solcher Tatsachen nicht genügen, vielmehr muß gleichzeitig der deutschen Regierung ausdrücklich oder stillschweigend der Vorwurf gemacht werden, sie wisse, dulde oder fördere entgegen den in Versailles übernommenen Verpflichtungen derartige Zustände.«
Dem fügt sich als Pointe erst eine Fußnote an:
»Als fremde Regierung im Sinne dieser Bestimmung kann auch die Regierung eines Bundesstaates gelten.«
Und Ebermayer teilt mit, daß das Reichsgericht in diesem Sinne drei Entscheidungen getroffen habe, unveröffentlicht bisher, also Geheimurteile. Die Aktenzeichen sind: R.G. Fer. Sen. 7 J. 69/23 vom 28. VIII. 23; V. 7 J. 10/23 vom 1. XII. 23; V. 7 J. 61/24 vom 16. X. 24. Wenn Dietz nicht der Verrat militärischer Geheimnisse nachgewiesen werden kann, so ist es noch immer möglich, ihn des Landesverrats zu zeihen, weil er das Techtelmechtel gewisser Reichswehrstellen mit militärischen Geheimverbänden an Preußen verraten hat. Ebermayers Halsgerichtsordnung gibt Handhabe dazu.
Was Herr Claß mit seinen Verbänden projektierte, war ein Narrenfasching. Was die gelehrten Juristen, die Beamten der Republik, hier gebraut haben, ist ärger. Es ist ein Attentat gegen die Einheit des Reiches, wie es keinem konspirierenden Separatisten bisher im Traum eingefallen wäre. Wenn das möglich ist, dann läßt sich auch mit einer Fußnote die ganze Verfassung zum Teufel interpretieren.
Justizreaktion und Militarismus haben sich vereint. Durch das Medium der Justiz holt der Militarismus die seit 1914 versäumten Siege nach.
Während sich solches zu Haus begibt, wirbt Stresemann in Genf um das Vertrauen Europas.