Ferdinand Gregorovius
Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter
Ferdinand Gregorovius

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2. Das Justizwesen in Rom. Die Judices Palatini oder Ordinarii. Die Judices Dativi. Einsetzungsformel für den römischen Richter. Formel bei Erteilung des römischen Bürgerrechts. Kriminalrichter, Konsuln und Comites mit richterlicher Gewalt in den Landstädten.

Das römische Placitum gibt uns Gelegenheit, einige Bemerkungen über das Justizwesen in Rom zur Zeit Ottos III. anzuknüpfen. Wir fanden bei jenem Prozeß zwei Klassen von Richtern: die Palatini und die Dativi. Jene lernten wir schon im VIII. Jahrhundert als die sieben päpstlichen Minister kennen; nach der Erneuerung des Reichs fuhren sie fort, der ordentliche päpstliche Gerichtshof in Zivilsachen zu sein. Indem aber der Lateran auch den Begriff einer kaiserlichen Pfalz annahm, wurden die Judices Palatini zugleich kaiserliche Richter und konnten so gut vom Kaiser wie vom Papst als urteilende Schöffen gebraucht werden. Die eigentümlichen Verhältnisse Roms, dessen Oberherr der Kaiser, dessen Landesherr der Papst war, erzeugten diese seltsame Vermischung beider Gewalten, welche in der Justiz gemeinschaftlich repräsentiert wurden. Der Primicerius und Secundicerius, der Arcarius und Saccellarius, der Protoscriniar, Primus Defensor und Adminiculator wurden zugleich mit der Würde kaiserlicher Beamten bekleidet. Die Zeiten, wo diese päpstlichen Minister Rom tyrannisiert hatten, waren vorüber, denn die alte Beamtenhierarchie war durch die Karolinger wie durch die Päpste gebrochen worden, aber die Judices Palatini blieben, unter dem Präsidium des Primicerius, das erste Beamtenkollegium Roms. Sie leiteten auch die Wahl des Papsts, sie standen dem Zeremoniell der Krönung des Kaisers vor, den sie umgaben und gleichsam ordinierten, wie die sieben lateranischen Bischöfe den Papst ordinierten. Der Primicerius und Secundicerius erschienen als Reichskanzler, und wie sie bei Prozessionen den Papst führten, so gingen sie auch dem Kaiser bei Festlichkeiten zur Seite. Als das ständige oberste Richterkollegium der doppelten Pfalz wurden die sieben Palatini auch Iudices ordinarii genannt. Durch keine der Umwälzungen Roms hatten sie ihre richterliche Befugnis verloren, denn wir bemerkten, daß sich Alberich ihrer ebenso bediente wie der Kaiser und der Papst. Dagegen waren die ehemaligen Duces um ihre Richtergewalt gekommen. Noch in der Konstitution Lothars vom Jahre 824 wurden sie neben den Judices hervorgehoben, aber in der ottonischen Zeit besaßen sie nicht mehr solche Eigenschaft. Schon seit Karl dem Großen hatte nämlich das römische Gerichtswesen manche Veränderung erlitten; die Richtergewalt militärischer und ziviler Beamten, die einst in der byzantinischen Periode gesetzlich gewesen war, verschwand in der fränkischen Zeit und machte freieren germanischen Einrichtungen Platz, wie sie im Schöffenwesen ausgeprägt waren. So finden sich nach der Mitte des X. Jahrhunderts auch in Rom die Judices Dativi, denen man hier seit 961 in Urkunden sehr oft begegnet, nachdem sie in Ravenna schon um 838 genannt wurden.

Das Wesen dieser Dativi ist noch immer nicht ganz klar; ihrem Namen nach waren sie von den höchsten Rechtsgewalten, vom Kaiser, Papst, Patricius, oder in den Landstädten vom Comes als Schöffen »gesetzt«. Man hat sie mit Grund als eine germanische Einrichtung betrachtet und mit den Skabinen verglichen, jenen ständigen fränkischen Schöffen, die aus den Freisassen des Gaues oder Gerichtssprengels unter dem Einfluß des Grafen gewählt wurden, um im Gericht als Rechtskundige zu sitzen und das Urteil zu finden. Urkunden zeigen, daß in Oberitalien Dativi nach den Städten genannt wurden, wo sie Richter waren, und daß ihnen der Titel dauernd, selbst noch im Tode verblieb. Für Rom läßt sich jedoch nicht nachweisen, daß sie aus der Mitwahl des Volks hervorgingen; sie erscheinen vielmehr immer nur als vom Kaiser oder Papst »gegeben« und so durchaus nicht als städtische Gemeindeschöffen wie in Oberitalien, daß sie sogar bisweilen als Pfalzrichter bezeichnet werden konnten. Die höchsten weltlichen Würdenträger treten als Dativi auf, denn wir finden Theophylakt als »Consul und Dativus Judex« und Johannes als Präfekt, Pfalzgraf und Dativus Judex, während wieder andere Dativi ohne sonstige Würde erscheinen; und so nannte sich auch der farfensische Klosteradvokat Hubert Dativus, sobald er in einen urteilenden Richter verwandelt worden war.

Die Gerichtshöfe Roms wurden also aus den Ordinarii und den Dativi zusammengesetzt. In der Regel vereinigten sich unter dem vorsitzenden Richter soviel Ordinarii und Dativi, daß ihrer sieben waren, während eine unbestimmte Zahl von Optimaten ( nobiles viri) dem Gerichte beiwohnte. Als wesentliche römische Richter hießen Ordinarii und Dativi zusammen: iudices Romani oder Romanorum; sie nannten sich von Gottes Gnaden Richter des Heiligen Römischen Reiches ( Dei Gratia sacri Romani Imperii Iudex). Zur Zeit der Ottonen scheint die Ernennung des Dativus mit einer feierlichen Zeremonie verbunden gewesen zu sein. »Wenn der Richter eingesetzt werden soll, muß ihn der Primicerius zum Kaiser führen. Der Kaiser sagt zu ihm: ›Primicerius, siehe zu, daß er weder Sklave eines Mannes noch arm sei, damit er nicht meine Seele durch Bestechung verderbe.‹ Zum Richter sage der Kaiser. ›Hüte dich, bei irgendeiner Gelegenheit das Gesetz unseres heiligsten Vorgängers Justinian umzustoßen.‹ Und jener: ›Mich treffe ewiger Fluch, so ich dies tue.‹ Dann soll ihn der Kaiser schwören lassen, bei keiner Gelegenheit das Gesetz zu verletzen; dann bekleide er ihn mit dem Mantel und wende die Schnalle rechts, den Mantelschluß links, zum Zeichen, daß ihm das Gesetz offen, das falsche Zeugnis aber verschlossen sein soll. Und er gebe ihm in die Hand das Gesetzbuch und sage: ›Nach diesem Buch richte Rom und die Leostadt und die ganze Welt‹, und mit einem Kuß entlasse er ihn.«

Die stolze, aber lächerliche Phrase, daß der römische Richter nach dem Codex Justinians neben der Leostadt auch den Erdkreis zu richten habe, entsprach dem neubelebten Begriff von der Welthauptstadt Rom, welchen schon die Zeit Ottos III. in dem bekannten Leoninischen Verse ausdrückte: Roma caput mundi regit orbis frena rotundi. Auch der Glanz des römischen Bürgerrechts wurde damals wiederhergestellt; es schmeichelte den Römern, wenn sie Franken oder Langobarden um den Vorzug bitten sahen, sich unter den Schutz des römischen Rechts stellen zu dürfen. Mit feierlichem Pomp wurden sie dann zu Römern gemacht. »Wenn jemand Römer zu werden wünscht, soll er«, so lautet die Formel, »demütig zum Kaiser seine Getreuen schicken und ihn bitten, daß er dem römischen Recht unterstellt und in die Liste der römischen Bürger geschrieben werde. Gestattet dies der Kaiser, so sei das Verfahren so: er sitze mit seinen adligen Richtern und Magistern; zwei Richter gehen gesenkten Hauptes zu ihm und sprechen: ›Unser Kaiser, was befiehlt dein höchstes Imperium?‹ Der Kaiser: ›Daß die Zahl der Römer vermehrt werde und daß jener, den ihr mir heute angemeldet, unter das römische Recht gestellt werde.‹«

Die Kriminaljustiz wurde in Rom durch den Präfekten und andere ständige Richter ausgeübt, welche Konsuln genannt wurden, während ihre Unterrichter Pedanei hießen. Ihre Gerichtssprengel, wohl nach den Regionen der Stadt eingeteilt, waren dem Stadtpräfekten untergeben; denn schwerlich waren jene Konsuln Richter bloß außerhalb Roms und die Judikate nur außerrömische Ortsgerichte. So wenig uns das römische Gerichtswesen klar ist, ist es auch das der Städte außerhalb Roms. Sie wurden damals noch durch Duces, Comites und Vicecomites, selbst durch Gastalden und apostolische Missi verwaltet, welche wiederum ihre Richter ernannten. Die Duces erscheinen um diese Zeit sehr selten; offenbar wurden sie durch die fränkischen Grafen verdrängt, welche überall emporkamen, so daß die alten Dukate sich in Komitate verwandelten. Auch die ehemaligen Tribunen hörten auf, Rektoren kleinerer Städte zu sein; ihr Titel war oft bloßer Ehrentitel, oder er bezeichnete die wirkliche Eigenschaft der Munizipalbeamten und Richter der Orte.


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