Egon Friedell
Kulturgeschichte des Altertums
Egon Friedell

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. 2. vermehrte und verbesserte Auflage. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

Das israelitische Recht

Ein Staatsrecht in unserem Sinne kannten die alten Israeliten nicht. Eine Anklage konnte immer nur der Beschädigte erheben; unterließ er sie aus irgendeinem Grunde, so wurde der Täter nicht verfolgt. Ist der Beschädigte damit einverstanden, so kann an die Stelle der Leibesstrafe, für die sonst das Talionsrecht »Aug' um Auge« maßgebend ist, eine Geldbuße treten. 451 Also ist eigentlich der Kläger der Richter, Freiheitsstrafen fehlen. Die gewöhnliche Todesstrafe ist die Steinigung; sie wird nicht bloß für Mord, sondern auch für Ehebruch, Götzendienst, Sodomie, Blutschande verhängt. Als Inzest galt aber nur der Geschlechtsverkehr zwischen Eltern und Kindern, nicht zwischen Bruder und Schwester. Im übrigen herrschte die Sitte der Kaufehe: Der Bewerber muß ein Angeld erlegen, um die Verlobung rechtskräftig zu machen. Andrerseits hat er jederzeit das Recht, die Ehe zu lösen, indem er die Gattin einfach zu ihren Eltern zurückschickt. Er darf auch andere Frauen neben ihr haben, während sie sich nicht gegen seinen Willen scheiden lassen darf und zu unbedingter Treue verpflichtet ist. Alle Frauen, die der Mann zur Ehe kauft, sind gleichberechtigt. Daß sie sich untereinander nicht immer gut vertrugen, zeigt der Sprachgebrauch, der die zweite Frau »die Feindin« nennt. Blieb eine Ehe unfruchtbar, so führte oft die Gattin selber dem Manne ihre Sklavin zu; die Kinder, die er von dieser hatte, galten dann als vollkommen legitim, aber auch sonst waren die Nachkommen von Kebsweibern ebenso erbberechtigt wie die anderen: entscheidend ist nur die Vaterschaft. Überhaupt sind die Kinder der einzige Zweck der Ehe: wenn die Frau stirbt, ohne geboren zu haben, muß der Schwiegervater den Kaufpreis zurückgeben. Wie die Eheschließung ein bloßes Geschäft, so ist die Hochzeit ein rein weltlicher Akt, den keine religiöse Zeremonie umgibt. Doch haben sicher zu allen Zeiten edlere Naturen vom Bunde der Geschlechter anders gedacht. Das Hohelied findet ewige Worte zum Preise des Eros: »Stark wie der Tod ist die Liebe und fest wie die Hölle, eine Flamme des Herrn, kein Strom kann sie ertränken«, und schon die Genesis hat das schöne Symbol, daß Gott das Weib aus der Rippe des Mannes geschaffen habe.

Wie die Sklavin, die fast immer die Konkubine des Herrn war, ihm rechtmäßige Kinder gebären konnte, so durfte auch 452 der Sklave die Haustochter freien und Erbe werden. Überhaupt wurden auch die Unfreien zur Familie gerechnet; das Schicksal, ein willenloser Besitz des Herrn zu sein, teilten sie mit dessen Gattin und Kindern. Vor unwürdiger Behandlung waren sie schon dadurch geschützt, daß sie in die Glaubensbrüderschaft aufgenommen waren. Fassen wir alles zusammen, so haben wir das Bild einer schlichten und gesunden, vorwiegend patriarchalischen Kultur, in der sich Gestalten von großer Frische und Ursprünglichkeit bewegten. Mose und Josua, Simson und Saul, David und Joab sind Menschen aus einem Guß, die, im Guten und Schlechten, dem Dämon folgen, den sie in ihrer Brust tragen; erst mit Salomo beginnt eine Zeit des Stadtgeistes: der höheren Ambitionen, vielfältigeren Weltbeziehungen, aber gebrocheneren Charaktere.


 << zurück weiter >>