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Im Lande der Mitternachts-Sonne

von Paul B. Du Chaillu

Verlag: Ferdinand Hirt & Sohn | Jahr: 1885 | Übersetzer: A. Helms

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Kapitel 48

Anhang IV. Staatsregierung.

Die gesetzgebende Körperschaft, in welcher die Vertreter des Volkes Sitz und Stimme haben, heißt in Schweden Riksdag und besteht aus zwei Kammern, einer ersten und einer zweiten. Die Mitglieder der ersten Kammer werden für die Dauer von neun Jahren gewählt und zwar in den Landbezirken, zu welchen auch alle Städte mit weniger denn 25 000 Einwohnern gehören, durch den Landsting (Provinziallandtag) und in den Städten mit einer Einwohnerzahl von 25 000 Seelen und mehr durch die Stadsfullmägtige (Stadtverordnete); auf je 25 000 Einwohner kommt ein Abgeordneter. Vorbedingung der Wählbarkeit ist ein Alter von 35 Jahren, auch muß der Kandidat seit wenigstens drei Jahren Grundbesitz im Werte von mindestens 90 000 M sein eigen nennen, oder während derselben Zeit ein jährliches Einkommen von 4500 M bezogen haben. Treffen ihn nach stattgehabter Wahl Vermögensverluste, und entsprechen infolge derselben seine Verhältnisse nicht mehr den erwähnten Bedingungen, so muß er seinen Sitz im Reichstage aufgeben. Ein Gehalt ist mit der Stellung eines Mitgliedes der ersten Kammer nicht verbunden.

Die Mitglieder der zweiten Kammer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, und ist ein jeder Härad (Landbezirk) mit mehr denn 40 000 Einwohnern zur Wahl von zwei Abgeordneten berechtigt, während die Städte einen Abgeordneten für je 10 000 Einwohner in den Reichstag schicken und kleinere Städte mehrere zusammen einen Wahlbezirk bilden. Die Wahl erfolgt entweder durch direkte Stimmenabgabe oder durch Urwahlen; wahlberechtigt ist jeder, der Grundeigentum im eingeschätzten Werte von 1400 M besitzt oder Grundbesitz im Werte von 6850 M in Pacht hat oder ein jährliches Einkommen von 900 M bezieht. Die Wahl selbst erfolgt auf dem Lande unter der Aufsicht von Wahlmännern, in den Städten unter derjenigen der Stadtverordneten. Der Wahlkandidat muß das Alter von 25 Jahren zurückgelegt haben, und erhält jeder Abgeordnete ein Gehalt von 1370 M für jede viermonatliche Session. Abgeordnete, welche bei Eröffnung des Hauses nicht anwesend sind, verfallen einer Geldstrafe, auch darf kein Abgeordneter ohne gültigen Grund sein Mandat niederlegen. Dem Könige steht das Recht zu, Einsprache gegen ein Gesetz zu erheben, mit Ausnahme der auf Steuern, Verwendung der Staatseinkünfte u. s. w. bezüglichen, über welche dem Reichstag uneingeschränktes Bestimmungsrecht gewährleistet ist.

In Norwegen liegt die gesetzgebende Macht des Volkes in den Händen des Storthing, zu welchem die Städte ?, die Landbezirke ? der Mitglieder für drei Jahre, die Dauer eines jeden Storthing, wählen.

Die Wahl erfolgt durch Urwähler, deren in den Städten 1 auf 50, in den Landbezirken 1 auf 100 Wähler kommt. Wahlberechtigt ist jeder, der über 25 Jahre alt, ein steuerpflichtiges Gehöfte besitzt, oder ein solches für die Dauer von 5 Jahren in Pacht hat, oder das Meisterrecht in irgend einem Handwerk besitzt oder aber im Staatsdienste angestellt ist. In den Städten oder Flecken gilt auch Grundeigentum im Werte von 680 M als Wahlrechtsbedingung.

Als Kandidat für den Storthing kann nur ein solcher aufgestellt werden, der das dreißigste Jahr überschritten und, wenn ein Ausländer, für die Dauer von 10 Jahren im Lande selbst gelebt hat. Niemand darf ohne triftige Gründe eine Wahl ablehnen, Minister oder Beamte des Ministeriums, sowie alle, die im Hofdienste stehen oder als solche eine Pension beziehen, können ein Mandat überhaupt nicht annehmen. Während der Session kann, außer im Falle eines verübten Verbrechens, gegen keinen der Abgeordneten das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden und ebenso können sie, wie auch in Schweden, für eine in dem Thing gethane Meinungsäußerung nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Der Storthing tritt alljährlich in Christiania für die Dauer von zwei Monaten zusammen; wird eine Nachsession notwendig, so ist zu derselben die Bestätigung des Königs erforderlich, dem auch das Recht zusteht in besonderen Fällen die Versammlung an einem anderen Orte tagen zu lassen, ebenso kann er eine außerordentliche Session einberufen, in welchem Falle dieselbe jedoch vor Beginn der nächsten ordentlichen Session abgehalten werden muß. Die regelmäßige Dauer der Sessionen ist 4½ Monat.

Der Storthing wählt aus seiner Mitte ¼ der gesamten Mitgliederzahl, und diese bilden den Lagthing, die übrigen ¾ den Odelsthing. Jeder Thing hat seine besondere Organisation und ernennt seinen eigenen Präsidenten nebst Sekretär; die Sitzungen werden bei offenen Thüren abgehalten und die Abstimmung erfolgt schriftlich oder mündlich. Jede Vorlage muß zuerst in dem Odelsthing und zwar entweder von einem der Mitglieder oder von dem Vertreter der Regierung, d. h. einem der Räte des Königs eingebracht werden. Wird die Vorlage angenommen, so geht sie an den Lagthing, wird sie aber zweimal zurückgewiesen, so treten die beiden Kammern zu einer gemeinschaftlichen Beratung zusammen und nur durch eine Majorität von ? kann sie zur Annahme gelangen. Erst durch die Bestätigung des Königs erhält sie jedoch Gesetzeskraft; obschon andererseits die Einsprache des Königs nur aufschiebende, nicht aufhebende Kraft besitzt, denn wenn eine Vorlage von drei auf einander folgenden neu gewählten Storthings angenommen worden ist, so wird sie auch ohne königliche Bestätigung zum Gesetz erhoben; es war in dieser Weise, daß das Gesetz über die Abschaffung der Adelstitel 1821 durchgebracht wurde.

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Provinzialverwaltung.

Schweden wird in Läns eingeteilt; der höchste Beamte in jedem derselben ist der Landshöfding oder Gouverneur, ihm zunächst steht der Kronofogde (Kronvogt), einer für jeden Bezirk, und diesem folgt der Länsman.

Jeder Län besitzt einen Landsting (Landtag), dessen Mitglieder von den Wählern für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und keinerlei Vergütung für ihre Mühewaltung empfangen. Der Landsting, welcher aus wenigstens 20 Mitgliedern bestehen muß, versammelt sich alljährlich einmal zu einer ordentlichen, nicht länger denn eine Woche dauernden Session, kann aber ebensowohl eine außerordentliche Session anberaumen; auch der König hat das Recht eine solche einzuberufen, wie ihm außerdem noch die Befugnis zusteht, den Vorsitzenden zu ernennen. Der Landsting berät und entscheidet über sämtliche Angelegenheiten der inneren Verwaltung des Län, die Förderung von Ackerbau und Gewerbthätigkeit, über Verkehrsmittel, Gesundheitspflege, Schulwesen u. s. w.; ebenso hat er das Recht zur Aufbringung der erforderlichen Mittel Steuererhebungen anzuordnen oder Anleihen aufzunehmen, einer Zustimmung der Regierung bedarf es in diesen beiden letztgenannten Fällen nur dann, wenn die Steuern länger denn für 5 Jahre zur Erhebung kommen sollen oder wenn zur Rückzahlung des Anlehens eine längere Frist als gleichfalls 5 Jahre erforderlich ist, außerdem darf auch kein Verkauf von Grundeigentum ohne Genehmigung der Regierung vorgenommen werden. Für sonstige Beschlüsse ist nur die Bewilligung des Gouverneurs einzuholen, im Falle eines abschlägigen Bescheides seinerseits bleibt es dann dem Landsting überlassen die Entscheidung der Regierung anzurufen. Das ganze Verhältnis zwischen den verschiedenen Läns und der Krone ist derart, daß, wenn auch einzelne Beschlüsse des Landsting, um Gültigkeit zu erlangen, der Bestätigung von seiten der Regierung bedürfen und diese vorkommenden Falles verweigert werden kann, die letztere die Rechte der Selbstverwaltung doch in keiner Weise zu beschränken oder die Landsting zur Ausführung irgend einer ihnen nicht zusagenden Maßnahme zu zwingen vermag.

Innerhalb der Läns sind es wiederum die aus einer oder mehreren Pfarreien bestehenden Gemeinden, welche sich großer Freiheit erfreuen, wie denn auch jede derselben ihre gesonderte Verwaltung besitzt. Bei allen die Pfarrei betreffenden Angelegenheiten steht jedem Steuerzahler, mit Ausnahme derjenigen, welche den niedersten Steuerbetrag entrichten, das Recht der Abstimmung zu. Die Kyrkostämma, aus allen Wählern lutherischen Bekenntnisses zusammengesetzt, mit dem Geistlichen als ihrem Vorsitzenden, entscheidet über alle die Kirche und ihr Eigentum betreffenden Angelegenheiten und sorgt für die öffentlichen Schulen, die Aufbringung der Geistlichen- und Lehrergehälter u. s. w.

Auf diesen Versammlungen wird für die Dauer von vier Jahren ein Kirchenvorstand und ein Schulvorstand gewählt; der erste vertritt die Angelegenheiten der Kirche und führt eine Art Oberaufsicht, während dem letzteren lediglich die Sorge für die Schulen anvertraut ist. Alle übrigen Angelegenheiten der Pfarrei erledigt die Kommunalstämma, welche aus allen Wählern des Gemeindewesens zusammengesetzt ist, deren Stimmen im Verhältnis zu dem von einem jeden bezahlten Steuersatze stehen, und aus der Mitte der Kommunalstämma erfolgt dann die Wahl einer 3 bis 11 Mitglieder umfassenden Kommission. Diese verwaltet das Eigentum der Kirche, verordnet und erhebt die ihr notwendig scheinenden Steuern und führt die Rechnungen, welche jedoch der Begutachtung der Kommunalstämma vorgelegt werden müssen. Gewöhnlich überträgt diese dann die Prüfung derselben einem Ausschuß, bestehend aus den Kommissionsmitgliedern selbst und einer dreifachen Anzahl von Beisitzern, welche, ausschließlich zu diesem Zwecke ernannt, für den Zeitraum von drei Jahren dieses Amtes warten. Über den Verkauf von Gemeindeeigentum, wie auch über die Auferlegung von Steuern für eine längere Zeitdauer als 5 Jahre, über Wahlen u. s. w. entscheidet einzig und allein die Kommunalstämma, und diese muß wiederum, sobald es sich um den Verkauf von Gemeindeeigentum oder um die Aufnahme von Anleihen für länger denn 2 Jahre handelt, die Genehmigung der Regierung nachsuchen.

Ähnlich sind die Verhältnisse in den Städten; jede Stadt gilt als eine Gemeinde für sich und die Leitung ihrer Angelegenheiten befindet sich in den Händen der Kommunalstämma. In Orten mit mehr denn 3000 Einwohnern ist den von der Kommunalstämma für die Dauer von 4 Jahren erwählten Stadtverordneten, deren Zahl, der Einwohnermenge entsprechend, sich auf 30–60 beläuft, die Ausübung der legislativen Gewalt übertragen, während die Exekutive in den Händen des aus dem Bürgermeister und den Ratsherren bestehenden Magistrates liegt. Der Bürgermeister wird von der Regierung ernannt und zwar derart, daß die Bürgerschaft drei Kandidaten für diesen Posten in Vorschlag bringt, unter welchen dann die Regierung ihre Wahl trifft. Die finanziellen Angelegenheiten werden von einer Rechnungskommission verwaltet und werden deren Mitglieder durch die Stadtverordneten oder, wo solche nicht vorhanden sind, von seiten der Kommunalstämma erwählt.

Norwegen ist, den schwedischen Läns entsprechend, in Amts eingeteilt, und der vornehmste Verwaltungsbeamte eines solchen ist der Amtmand. Die Amts zerfallen in Fogderier (Vogteien), deren jeder ein Fogde vorsteht, diesem sind wiederum die Lensmaend – gewöhnlich einer für jede Pfarrei – untergeordnet. In den Städten werden die Amtsverrichtungen eines Fogde von dem Byfogde vollzogen, welcher außerdem auch noch mit richterlicher Gewalt ausgestattet ist.

Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten besorgt in jeder Pfarrei die Formandskab, deren Mitglieder aus einer allgemeinen Wahl hervorgehen; zusammen mit der zweimal so großen Repräsentantskab steht ihr die Befugnis über die finanziellen Angelegenheiten der Kommune zu. In den Städten ist die Art der Verwaltung fast die gleiche. Sämtliche Vorsitzenden der Formandskab eines Amts versammeln sich einmal im Jahr samt den Fogders bei dem Amtmand, um über die Angelegenheiten des Amtes zu beraten und über Verwendung der Einkünfte, Erhebung der Steuern u. s. w. zu bestimmen; der Amtmand hat den Beschlüssen der Versammlung seine Genehmigung zu erteilen, verweigert er dieselbe, so steht den Gemeindevertretern und Fogders das Recht zu, die Entscheidung der Krone anzurufen.

Gerichtsverfassung.

Die Rechtspflege liegt in Schweden in den Händen dreier verschiedener Gerichtshöfe:

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Die Rådstugurätt bestehen aus dem Bürgermeister und den Ratsherren; die Häradsrätt aus einem Richter und 12 Nämndemän (Geschworenen), welche von den Grundbesitzern des betreffenden Bezirkes gewählt werden. Jeder Richter hat in seinem Bezirk eine oder mehrere Rundreisen zu unternehmen. In größeren Städten giebt es außer dem Rådstugurätt auch noch Poliskammare (Polizeigerichte), denen die Aburteilung geringfügiger Vergehen zusteht.

Um als Richter zugelassen zu werden, muß der Betreffende an einer der Universitäten promoviert haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Hofrätt durch den König, die Anstellung ist auf Lebenszeit, und bezieht er, sobald er in den Ruhestand tritt, eine Pension; Entlassung eines Richters ohne vorhergehende Untersuchung ist nicht statthaft.

In Norwegen giebt es vier verschiedene Gerichtshöfe:

Forligelses oder Kommissioner (Schiedsgerichte), welchen Streitsachen zur Entscheidung vorgelegt werden, in der Absicht, einen Prozeß zu vermeiden; die Mitglieder dieses Gerichtes werden von den Bürgern gewählt.

Bezirksgerichte, deren jedes einen Richter hat, welcher, je nachdem sein Amtskreis in einem städtischen oder ländlichen Bezirk liegt, Stadtrichter (Byfoged) oder Bezirksrichter (Sorenskriver) heißt; in wichtigen Fällen werden ihnen vier vom Amtmand ernannte Hilfsrichter beigeordnet.

Eine Ausnahme von der Art dieser Gerichte macht das Byret (Stadtgericht) in Christiania, gegen dessen Urteil nur eine Berufung an den Höieste Ret (höchsten Gerichtshof) zulässig ist.

Stifts Overretter (Obergerichte), deren fünf vorhanden sind, und zwar in Christiania, Christiansand, Bergen, Drontheim und Tromsö.

Höieste Ret (höchster Gerichtshof).

Die Ernennung der Richter erfolgt durch den König.

Die Schuldhaft ist, mit Ausschluß der Fälle betrügerischen Schuldenmachens, in Schweden und in Norwegen aufgehoben.

Die Einführung von Schwurgerichten wird beabsichtigt.

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