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Ritte der Teufel meinen Universalerben so, daß er die Ehe bräche, so verlör' er die Viertels-Erbschaft – sie fiele den sieben Anverwandten heim –; ein Sechstel aber nur, wenn er ein Mädchen verführte. – Tagreisen und Sitzen im Kerker können nicht zur Erwerbzeit der Erbschaft geschlagen werden, wohl aber Liegen auf dem Kranken- und Totenbette.
Stirbt der junge Harnisch innerhalb 20 Jahren, so verfället die Erbschaft den hiesigen corporibus piis. Ist er als christlicher Kandidat examiniert und bestanden: so zieht er, bis man ihn voziert, zehn p.c. mit den übrigen Herren Erben, damit er nicht verhungere.
Harnisch muß an Eides Statt geloben, nichts auf die künftige Erbschaft zu borgen.
Es ist nur mein letzter Wunsch, obwohl nicht eben mein letzter Wille, daß, wie ich den Van der Kabelschen Namen, er so den Richterschen bei Antritt der Erbschaft annehme und fortführe; es kommt aber sehr auf seine Eltern an.
Ließe sich ein habiler, dazu gesattelter Schriftsteller von Gaben auftreiben und gewinnen, der in Bibliotheken wohl gelitten wäre: so soll man dem venerabeln Mann den Antrag tun, die Geschichte und Erwerbzeit meines möglichen Universalerben und Adoptivsohnes, so gut er kann, zu schreiben. Das wird nicht nur diesem, sondern auch dem Erblasser – weil er auf allen Blättern vorkommt – Ansehen geben. Der treffliche, mir zur Zeit noch unbekannte Historiker aber nehme von mir als schwaches Andenken für jedes Kapitel eine Nummer aus meinem Kunst- und Naturalienkabinet an. Man soll den Mann reichlich mit Notizen versorgen.
Schlägt aber Harnisch die ganze Erbschaft aus, so ists so viel, als hätt' er zugleich die Ehe gebrochen und wäre Todes verfahren; und die 9te und 10te Klausel treten mit vollen Kräften ein.
Zu Exekutoren des Testaments ernenn' ich dieselben hochedlen Personen, denen oblatio testamenti geschehen; indes ist der regierende Bürgermeister, Herr Kuhnold, der Ober-Vollstrecker. Nur er allein eröffnet stets denjenigen unter den geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, welcher für das jedesmalige gerade von Harnisch gewählte Erb-Amt überschrieben ist. – In diesem Tarif ist es auf das Genaueste bestimmt, wie viel Harnischen z.B. für das Notariuswerden beizuschießen ist – denn was hat er? – und wie viel jedem Akzessit-Erben zu geben, der gerade ins Erbamt verwickelt ist, z.B. Herrn Paßvogel für die Buchhändler-Woche oder für siebentägigen Hauszins. Man wird allgemein zufrieden sein.
Folioseite 276 seiner vierten Auflage fodert Volkmannus emendatus von Erblassern die providentia oder »zeitige Fürsehung«, so daß ich also in dieser Klausel festzusetzen habe, daß jeder der sieben Akzessit-Erben oder alle, die mein Testament gerichtlich anzufechten oder zu rumpieren suchen, während des Prozesses keinen Heller Zinsen erhalten, als welche den andern oder – streiten sie alle – dem Universalerben zufließen.
Ein jeder Wille darf toll und halb und weder gehauen noch gestochen sein, nur aber der letzte nicht, sondern dieser muß, um sich zum zweiten-, dritten-, viertenmal zu ründen, also konzentrisch, wie überall bei den Juristen, zur clausula salutaris, zur donatio mortis causa und zur reservatio ambulatoriae voluntatis greifen. So will ich denn hiemit darzu gegriffen haben, mit kurzen und vorigen Worten. – Weiter brauch' ich mich der Welt nicht aufzutun, vor der mich die nahe Stunde bald zusperren wird. – Sonstiger Fr. Richter, jetziger Van der Kabel.
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So weit das Testament. Alle Formalien des Unterzeichnens und Untersiegelns etc. etc. fanden die sieben Erben richtig beobachtet.