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Fünfzigstes Kapitel

Kein Rat und keine Behörde darf die Staatsgeschäfte zum Stillstand bringen können.

Die römischen Konsuln Titus Quinctius Cincinnatus und Gnejus Julius Mento hatten sich entzweit und alle Staatsgeschäfte zum Stillstand gebracht. Livius IV, 26. (432 v. Chr.) Als der Senat dies sah, forderte er sie auf, einen Diktator zu ernennen, damit dieser täte, was wegen ihrer Zwietracht nicht geschehen konnte. Die Konsuln aber, in allem andern uneins, stimmten darin überein, daß sie keinen Diktator ernennen wollten. Der Senat wußte sich nicht anders zu helfen, als daß er sich der Tribunen bediente, die mit Ermächtigung des Senats die Konsuln zum Gehorsam zwangen.

Hier ist zunächst der Nutzen des Tribunats zu bemerken, das nicht allein dazu diente, den Übermut der Mächtigen gegen das Volk zu zügeln, sondern auch die Eifersucht unter den Mächtigen selbst. Zweitens ergibt sich, daß man eine Republik nie so einrichten darf, daß einige wenige einen Beschluß aufhalten können, der zur Aufrechterhaltung der gewöhnlichen Staatsgeschäfte erforderlich ist. Wenn man z.B. einem Rat die Befugnis gibt, die Ehrenstellen und Ämter zu verteilen, oder einer Behörde die Ausführung eines Geschäfts überträgt, muß man entweder dafür sorgen, daß sie es unter allen Umständen ausführt, oder anordnen, daß, wenn sie es nicht besorgen will, ein andrer es übernehmen kann und muß. Sonst ist die Einrichtung mangelhaft und gefährlich, wie es in Rom gewesen wäre, hätte man dem Eigensinn der Konsuln nicht die Amtsgewalt der Tribunen entgegensetzen können.

In Venedig erteilt der Große Rat die Ehrenstellen und Ämter. Manchmal geschah es, daß die ganze Versammlung aus Groll oder infolge boshafter Aufhetzung keine Nachfolger für die städtischen Behörden wie für die des venezianischen Herrschaftsgebietes ernannte. Dadurch entstand die größte Verwirrung, weil mit einem Mal in den unterworfenen Gebieten wie in der Stadt selbst die gesetzmäßigen Richter fehlten. Man konnte auch nicht eher etwas erlangen, bevor der Große Rat zufriedengestellt oder überlistet war. Dieser Unfug hätte Venedig in die übelste Lage gebracht, wenn ihm einsichtige Bürger nicht gesteuert hätten, indem sie bei passender Gelegenheit ein Gesetz durchbrachten, daß kein Beamter innerhalb wie außerhalb der Stadt je sein Amt niederlegen dürfe, bevor eine Neuwahl stattgefunden habe und der Nachfolger ernannt sei. So nahm man dem Rat die Möglichkeit, den Staat durch Hemmung des Geschäftsganges zu gefährden.


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