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Wie schwer es ist, bei der Einrichtung einer Republik alle zur Erhaltung der Freiheit nötigen Gesetze vorherzusehen, beweist die Geschichte der römischen Republik zur Genüge. Denn obwohl ihr zuerst von Romulus, dann von Numa, Tullus Hostilius und Servius und zuletzt von den eigens dazu eingesetzten Dezemvirn zahlreiche Gesetze gegeben waren, stellten sich bei der Regierung der Stadt stets neue Bedürfnisse und die Notwendigkeit neuer Einrichtungen heraus, so z. B. bei der Einführung des Zensoramts, 443 v. Chr. Vgl. Livius IV, 8. einer der Einrichtungen, die Rom so lange frei erhielten. Denn als Roms Sittenrichter waren die Zensoren das wichtigste Hemmnis der Sittenverderbnis. Allerdings beging man gleich bei ihrer Einsetzung einen Fehler, da man sie auf fünf Jahre wählte. Bald aber verbesserte ihn die Klugheit des Diktators Mamercus, 434 v. Chr. Vgl. Livius IV, 24. der diese Behörde durch ein neues Gesetz auf achtzehn Monate beschränkte. Die damaligen Zensoren nahmen dies so übel auf, daß sie den Mamercus aus dem Senat ausstießen, ein Schritt, der vom Volke und von den Senatoren heftig getadelt wurde. Da die Geschichte nicht sagt, daß Mamercus etwas dagegen tun konnte, muß entweder der Geschichtsschreiber oder die Einrichtung Roms in diesem Punkte mangelhaft sein; denn es taugt nichts, wenn die Verfassung einer Republik es zuläßt, daß ein Bürger für Einführung eines der Freiheit dienlichen Gesetzes bestraft werden kann, ohne Abhilfe zu finden.
Doch kehren wir zu unserm Ausgangspunkt zurück. Bei der Einsetzung dieser neuen Behörde ergibt sich, daß es schon Städten wie Rom, die freien Ursprungs waren und sich selbst regierten, sehr schwer fiel, gute Gesetze zur Erhaltung ihrer Freiheit zu finden. Es ist also kein Wunder, wenn es für Städte, die von Anfang an in Unfreiheit lebten, nicht nur schwer, sondern unmöglich ist, sich so einzurichten, daß sie frei und ruhig leben können. Man sieht dies am besten an Florenz, das unter den römischen Kaisern entstanden war und stets unter fremder Herrschaft gelebt hatte. Es blieb daher eine Zeitlang unterwürfig und dachte nicht an sich selbst. Als dann die Gelegenheit aufzuatmen kam, begann es seine eignen Einrichtungen zu machen; da sie aber mit den alten, schlechten vermischt waren, konnten sie nicht gut sein. So schleppte sich Florenz in den 200 Jahren hin, von denen man sichre Nachrichten hat, ohne jemals einen Zustand erreicht zu haben, der mit Recht den Namen Republik verdient hätte. Die gleichen Hindernisse aber, die Florenz im Wege standen, finden sich stets bei allen Städten gleichen Ursprungs. Obwohl häufig durch öffentliche und freie Abstimmung einigen Bürgern ausgedehnte Vollmacht zur Reform der Verfassung erteilt ward, haben diese ihre Macht doch niemals zum allgemeinen Besten, sondern zum Vorteil ihrer Partei benutzt, was nicht Ordnung, sondern größere Unordnung hervorrief. Kommen wir auf ein einzelnes Beispiel.
Der Ordner einer Republik hat unter anderm auch zu erwägen, in wessen Hände er das Recht über Leben und Tod seiner Mitbürger legen soll. Das war in Rom gut eingerichtet, da man in der Regel an das Volk appellieren konnte. Kam einmal ein wichtiger Fall vor, wo die Verzögerung der Vollstreckung durch die Berufung ans Volk gefährlich gewesen wäre, so blieb der Ausweg eines Diktators, der das Urteil unmittelbar vollstreckte, ein Mittel, das man indes nur im Notfalle benutzte. In Florenz aber und den übrigen, anfangs unfreien Städten war diese Gewalt einem Fremden übertragen, der im Auftrag des Fürsten sein Amt versah. Als Florenz dann frei wurde, ließ es diese Gewalt einem Fremden, den man Capitano nannte. Das Gerichtswesen unterstand seit 1207 einem fremden Ritter, dem Podestà, seit 1293 dem Gonfaloniere della Giustizia. Da dieser aber leicht von mächtigen Bürgern bestochen werden konnte, so war die Einrichtung höchst verderblich. Als sie sich später im Wechsel der Verhältnisse änderte, wählte man acht Bürger an Stelle des Hauptmanns. Statt einer schlechten Einrichtung hatte man nun die allerschlimmste, und zwar aus dem weiter oben erörterten Grunde, S. Kap. 7. daß die Wenigen stets die Diener der Wenigen und Mächtigsten waren. Davor hat sich die Republik Venedig gesichert, wo gleichfalls der Rat der Zehn jeden Bürger ohne Berufung bestrafen kann. S. Seite 81, Anm. 102. Weil aber diese zur Bestrafung der Mächtigen nicht hinreichen würden, obwohl sie das Recht dazu haben, so richtete man die Quarantien Zwei Gerichtshöfe für Zivilsachen, einer für Kriminalsachen. ein und bestimmte zudem, daß der Rat der Pregadi, d. h. der Große Rat, sie bestrafen kann. Ist also ein Ankläger da, so fehlt auch der Richter nicht, um die Mächtigen im Zaum zu halten.
Wenn also in Rom, das sich selbst mit Hilfe so vieler weiser Männer geordnet hatte, täglich neue Vorfälle eintraten, die neue Einrichtungen zugunsten der Freiheit erheischten, so ist es kein Wunder, wenn in Städten, die ursprünglich viel schlechter geordnet waren, so große Schwierigkeiten entstehen, daß sie nie ganz in Ordnung kommen.