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XXVII. Dieses Mittel ist an allen solchen Stellen erforderlich, welche man, wie Antonius sagte, anwendet, um die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen zu erwirken, entweder wenn wir Etwas erörtern oder die Gemüther gewinnen oder aufregen wollen. 105. Aber in dem zuletzt erwähnten Falle hat die Vergrößerung die höchste Bedeutung und ist der höchste Ruhm des Redners und der ihm ganz besonders eigentümliche Vorzug. Recht förderlich für die Vergrößerung ist auch die Uebung im Loben und Tadeln, für die Antonius am Ende seines Vortrages (anfänglich wollte er sie ganz von sich weisenII. 10, 42.) die nöthigen Vorschriften ertheilt hatII. Kap. 84.. Denn Nichts ist für die Vergrößerung und Erhöhung des Vortrages geeigneter als beides vollkommen gut zu verstehen. 106. Hieran schließen sich auch jene Beweisquellen, die zwar den Rechtssachen angehören und dem innersten Wesen derselben inwohnen müssen, aber, weil sie, wenn von einer Sache im Allgemeinen geredet wird, angewendet zu werden pflegen, Gemeinplätze von den Alten genannt worden sind. Sie bestehen theils in scharfen, mit Vergrößerung gemachten Anschuldigungen von Lastern und Vergehungen oder in Beschwerden, gegen die man Nichts zu sagen pflegt noch zu sagen vermag, wie über Unterschleif, Verrat, Mord; von diesen darf man jedoch nur Gebrauch machen, wenn die Verbrechen schon erwiesen sind; denn sonst sind sie nüchtern und kraftlos. 107. Andere hingegen bestehen in Fürbitten und bezwecken die Erregung des Mitleids; andere aber enthalten doppelseitige Erörterungen, nach denen man über einen allgemeinen Satz für und wider mit Fülle reden kann. Diese Uebung wird jetzt als eine Eigentümlichkeit der beiden philosophischen SchulenDer Peripatetiker und Akademiker. S. I. 62, 263. III. 18, 67., von denen ich vorher sprach, angesehen; bei den Alten hingegen gehörte sie denen an, von welchen man alle Kunst und Fülle der Beredsamkeit für die gerichtlichen Verhandlungen entlehnteVor Sokrates waren Philosophie und Beredsamkeit noch nicht geschieden. S. Kap. 15 und 16.. Denn über Tugend, über Pflicht, über Recht und Billigkeit, über Würde, Nutzen, Ehre, Schande, Belohnung, Strafe und Aehnliches entgegengesetzte Ansichten zu vertheidigen darf es uns an Muth, Kraft und Kunst nicht gebrechen. 108. Aber nachdem wir nun aus unserem Besitztume vertrieben und auf einem gar kleinen Gebiete, das auch noch mit Streit und Gezänk angefüllt ist, belassen sind und, Vertheidiger Anderer, unser Eigentum nicht haben behaupten und beschützen können: so laßt uns – freilich zu unserer großen Schmach – von denen, die in unser Erbgut eingebrochen sind, das, was wir nöthig haben, entlehnen.