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XXXVII. 168. Wie? Stellte nicht erst vor einigen Tagen, als ich unter dem Vorsitze des städtischen Prätors Quintus PompejusWahrscheinlich der Pompejus, der wenige Jahre nach dieser Unterredung im J. 86 v. Chr. mit Lucius Sulla Consul war., meines Freundes, auf dem Tribunale zu Gericht saß, ein Mann, der zu den Beredten gezählt wird, die ForderungDer Kläger (petitor) – der Gläubiger – verlangte das Einem geliehene Geld vor dem Zahlungstage. Das Gesetz aber hatte festgesetzt, daß jede vor dem Zahlungstage eingeklagte Schuldforderung für den Kläger verloren gehen, und wenn später nach dem Zahlungstage dieselbe Klage gegen den Schuldner erneuert würde, diese abgewiesen werden sollte, weil über sie bereits vorher ein richterliches Urtheil gefällt worden wäre. Nach dem Gesetze durfte nämlich dieselbe Sache nicht zweimal vor Gericht kommen. Wenn also der Anwalt des Beklagten (ejus, unde petebatur) dem Richter bewiesen hätte, das Geld sei vor dem Zahlungstage (antequam coepta esset deberi) eingeklagt worden, so würde der Kläger seine Sache verloren haben, und wenn er später seine Klage wiederholt hätte (rursus quom peteret), so konnte er durch die Einrede abgewiesen werden, daß die Sache schon vorher gerichtlich verhandelt worden wäre (quod ea res in judicium ante venisset). Der Anwalt des Beklagten that dieß aber nicht, sondern forderte, dem Beklagten (Schuldner) möchte die Einrede verstattet werden, daß nur das Geld eingeklagt werden dürfe, dessen Zahlungstag gekommen sei; die Zahlung machte demnach nicht vor dem Zahlungstage geleistet werden. Der Anwalt wußte also nicht, daß diese Einrede, die er zum Vortheile seines Klienten zu benutzen meinte, diesem zum Nachtheile, dem Kläger (actori) hingegen zum Vortheile gereichte. Denn durch diese Einrede konnte zwar für den Augenblick die Klage des Gläubigers zurückgewiesen, später aber, wenn der Zahlungstag gekommen war, wieder vor Gericht gebracht werden. Der Anwalt des Beklagten hätte also diese Einrede nicht anwenden, sondern die Klage annehmen, aber beweisen sollen, daß das Geld vor dem Zahlungstage eingeklagt werde., dem Beklagten möchte die alte und gebräuchliche Einrede verstattet werden, daß nur das Geld klagbar sei, dessen Zahlungstag gekommen sei, und er sah nicht ein, daß diese Bestimmung zum Vortheile des Klägers getroffen sei, damit, wenn der ableugnende Schuldnerinfitiator, d. h. der Schuldner, der leugnete, daß mit Recht das geliehene Geld von ihm gefordert werde. dem Richter bewiesen hätte, das Geld sei eher eingeklagt worden, als es fällig geworden wäre, der Kläger, wenn er die Klage erneuere, nicht durch die Einrede abgewiesen würde, daß über die Sache bereits ein richterliches Urtheil gefällt worden sei. 169. Was kann nun Schimpflicheres gethan oder gesagt werden, als wenn ein Mann, der es sich zur Lebensaufgabe gemacht hat die Streitigkeiten und Rechtshändel seiner Freunde wahrzunehmen, den Nothleidenden Hülfe zu leisten, die Kranken zu heilen, die Niedergeschlagenen aufzurichten, in den kleinsten und geringfügigsten Dingen solche Fehler begeht, daß er Einigen bedauernswerth, Anderen lächerlich erscheint? 170. Meinen Verwandten Publius CrassusPublius Crassus Mucianus Dives war der Sohn des Publius Mucius, von Publius Licinius Crassus adoptirt, Oheim des berühmten Pontifex Scävola, 129 Consul, wegen seines Reichthums, seiner Beredsamkeit und Rechtskenntniß berühmt, verlor 128 in dem Kriege gegen Aristonikus sein Leben. Crassus nennt ihn seinen Verwandten, weil sein Großvater ihn adoptirt hatte. mit dem Beinamen der Reiche, einen in vielen anderen Beziehungen geschmackvollen und reichbegabten Mann, muß ich besonders wegen einer Äußerung erheben und loben, die er oft gegen Publius ScävolaDieser Scävola war der Vater des Pontifex Quintus Mucius Scävola, der 131 v. Chr. Consul war; auch er war ein tüchtiger Rechtskenner., der sein Bruder war, machte, daß nämlich weder dieser im bürgerlichen Rechte dieser Wissenschaft Genüge leisten könne, wenn er nicht die Beredsamkeit zu Hülfe nähme; (ein Lob, das sich sein SohnQuintus Mucius, Pontifex Maximus, mit Crassus Consul im J. 93 v. Chr., der mit mir Consul war, erworben hat;) noch er eher die Sachen seiner Freunde zu führen und zu verhandeln angefangen habe, als er das bürgerliche Recht erlernt habe. 171. Wie aber urtheilte jener Marcus Cato?Marcus Porcius Cato Censorius mit dem Beinamen der Weise, 232 v. Chr. geb., 193 Consul, 182 Censor, ein guter Redner, Rechtskundiger und Feldherr. S. Livius 39, 40. Besaß er nicht ausgezeichnete Beredsamkeit, wie es nur immer nach den damaligen Zeitverhältnissen in unserem Staate möglich war, und die genaueste Kenntniß des bürgerlichen Rechtes? Mit einiger Zurückhaltung habe ich bis jetzt über diesen Gegenstand gesprochen, weil ein in der Beredsamkeit so ausgezeichneter Mann gegenwärtig ist, den ich als Redner vor allen Anderen bewundere, und doch hat dieser das bürgerliche Recht immer verachtet. 172. Doch weil ihr nun einmal meine Ansicht und Meinung wissen wollt, so will ich Nichts verhehlen und euch nach Kräften meine Gedanken über jeden einzelnen Gegenstand auseinandersetzen.