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Zehntes Kapitel

Enthält finalem sententiam in causa des Totengräbers zu Schildburg, qua Klägers einesteils: contra und gegen den weiland totgewesenen und nun wieder lebendigen Nachtwächter Hieronimus Jobs, qua Beklagten andernteils; worin abseiten des letzteren sukkumbiert wird, cum omnibus expensis: mit rationibus dubitandi et decidendi gehörig bekräftigt

In Sachen Klägers und Beklakten
Erkennet man nach durchgesehenen Akten
Mit Vernunft und Billigkeit für Recht:
Daß Beklagter Hieronimus schlecht-

erdings dem Kläger satisfaziere
Und den Begräbnislohn ohne Verzug abführe;
Jedoch bleibt ihm bei diesem Prozeß
Vorbehalten an Herrn Schnellern der Regreß.

Auch in alle mutwillig verursachte Kost- und Gebühren
Tut man Beklagten dabei kondemnieren;
Jedoch kann er erga condignum davon
Bei uns nachsuchen erst rechtliche Moderation.

Übrigens will man aus Schonung und andern Gründen
Ihn von Abbitte und Ehr'nerklärung diesmal entbinden;
Jedoch gibt man die Warnung für künftig ihm mit:
Wenn er wieder stirbt, den Totengräber zu foppen nit.

Denn obgleich Beklagter das Begräbnis nicht gebilliget
Und in dem, was Kläger getan, nicht eingewilliget,
So hat doch diese Einwendung nicht
Das erforderliche rechtliche Gegengewicht.

Sintemal alle gesittete Völker haben,
Soviel konstiert, ihre ehrlichen Toten immer begraben,
Und man braucht, wenn dieser Actus geschicht,
Dazu den Konsens des Verstorbenen nicht.

Auch obgleich er nicht wirklich tot gewesen,
Sondern aus dem Sarge wieder lebendig genesen,
So konnte doch der Totengräber nicht
Davor, sondern war willig zur Pflicht.

Sukkumbens hat auch damals als Toter wirklich gehandelt
Und war still, als man mit ihm zum Kirchhofe gewandelt;
Folglich alteriert es nichts, obschon
Die Einscharrung nicht gediehn zur Exkution.

Von Abbitte, Ehr'nerklärung usw. ihn zu dispensieren,
Will sich aber darum geziemen und gebühren,
Weil's ihm billig nicht kann werden verdacht,
Daß man für ihn vergeblich das Grab gemacht.

Zudem war ja Klägers Arbeit nicht gar verdorben,
Sintemal Beklagtens Frau bald darauf gestorben,
So daß man sie folglich an seiner Statt hab'
Versenkt in das schon fertige Grab herab.

Billig ist auch der Punkt des zu habenden Regresses
An Herrn Schneller wegen aller Kosten des Prozesses,
Denn dieser hat ihn wieder zur Gesundheit gebracht
Und also die ganze Unordnung verursacht.

Dieserwegen hat man denn diesmal nicht können
Anders in dem wichtigen Handel erkennen;
Bleibet es also bei der Sentenz.
Von Rechtswegen. Judex Peter Squenz.

Pro Abfassung der Sentenz sind judici ohn' Beschweren
Vom Sukkumbenten 20 Taler auszukehren.
Auch muß er erlegen noch 4 Taler von
Der Sententiae Publikation.

Pro communicatione sententiae an beide Partien
Muß er noch 3 Taler hervorziehen.
Item pro duplo mundo et Kopei
Noch Gulden sieben und Groschen drei.

Pro decreto ad audiendum publicare
Bezahlt er noch extra gleich 4 bare
Gulden, und für die Registratur
Rechnet man sieben dito nur.

Noch 3 Taler und 4 Groschen für die Geschäften,
Die Akten gehörig zu ordnen und zu heften.
Similiter drittehalb Taler für
Tinte, Oblaten und Stempelpapier.

Für schleunige Expedition sind dermalen
5 Taler und 8 Groschen zu bezahlen,
Und für dieser Rechnung Spezifikation
Sind 1 Taler und 12 Groschen der Lohn.

Dem Gerichtsdiener besonders kompetieren
22 Groschen für Insinuationsgebühren.
Nota bene! alle diese benannten Sumtus
Betreffen nur lediglich den Sentenzschluß;

Denn die eigentlichen Sporteln bei der Prozeßführung
Werden bestimmt bei besonderer Spezifizierung,
Und die Gelder alle deponiert Sukkumbens
Bei dem Herrn Richter Peter Squenz.

Dem Herrn Schluck pro defensione et labore
Werden vorläufig zuerkannt 8 Louisd'ore,
Und des Triumphanten Advokaten Herrn Schlauch
Passieren 4 Louisd'ore auch.

Ob Sukkumbenten hier Recht oder Unrecht geschehen,
Das sind Dinge, welche nur Juristen verstehen;
Ich finde noch immer ein Sprichwort bewährt,
Es heißt: Wer gut schmieret, gut fährt.

Daß Hieronimus bei der Behörde
Über die Sportelrechnung geführet Beschwerde
Und daß man da ein weniges wegstrich
Und moderierte, versteht von selbst sich.

Mit dem andern Prozeß, wegen dem neuen Nachtwächter,
Wär' es vermutlich gegangen noch schlechter,
Wenn nicht durch ein besonders Ohngefähr
Die Sache glücklich beendigt wär';

Und man würde vielleicht nach sehr langen Jahren
Erst davon das Ende haben erfahren;
Oder sogar wäre bei Herrn Judex Squenz
Noch jetzt, da ich dies erzähle, Lis pendens.


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