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Wie der Jobsische Prozeß geführet ward. Ein Kapitel, welches man überschlagen kann, weil es nur den gewöhnlichen Weg Rechtens enthält
Diese waren denn die beiden Advokaten,
Welche die Jobsischen Prozesse führen taten.
Sein Assistent war Herr Schluck, der Dickbauch,
Und seiner Gegner Assistent war Herr Schlauch.
Die Sachen wurden getrieben anfangs sehr hitzig;
Die Gründe
pro et contra waren erbaulich und witzig,
Und vielleicht gibt Herr Schlauch oder Herr Schluck
Einst noch den ganzen Prozeß in Druck.
Beide Herren waren im Grunde gute Freunde,
Nur in ihren Schriften agierten sie als Feinde;
Fochte dann einer recht mit Schikane und Grimm,
So dacht' der Klient froh: Ha seht, der kann's ihm!
Es war eine Lust, zu sehn in den Akten,
Wie sich beide Gegner bissen und packten.
Ich führe nur hier, so gut ich es kann,
Eines und anderes in der Kürze an.
Doch will ich die eigentlichen Schikanen übergehen,
Denn ich tu' mich als juristischer Laie drauf nicht verstehen,
Und halte mich also, so gut als es geht,
Bloß an des Prozesses Realität.
Ich erzähle auch nicht in der Advokaten Sprache,
Weil das nur möchte verwirren die ganze Sache,
Und vom sogenannten
Stilus Curiae
Tun ohnehin dem Leser leicht die Ohren weh.
So sagte klagend, zum Exempel, der Totengraber:
Das Grab und die übrigen Anstalten hab' er
Für niemand als Hieronimo gemacht, fürwahr!
Das Faktum sei notorisch und sonnenklar.
Ferner, wie jedem bekannt sei, leb' er
Bloß von seinem Metier als Totengräber;
Ihm kompetiere also, ohn' Kontradiktion,
Für seine Arbeit der verdiente Lohn.
Zudem hab' Beklagter, statt sich zu lassen verscharren,
Ihn, Klägern, öffentlich gehabt für'n Narren;
Denn jedermann habe ihn ausgelacht,
Weil er das Grab vergeblich gemacht.
Kläger glaub' also, es sei höchst gerecht und billig,
Daß Beklagter die Begräbniskosten willig
Auskehre oder allenfalls jetzt noch
Kriech' in das für ihn gemachte Loch,
Daneben ihm öffentlich und förmlich erkläre,
Wie es ihm höchst verdrösse und leid wäre,
Daß er ihn, Klägern, als 'nen ehrlichen Mann,
So getäuschet und schrecklich geführet an.
Diese Klaggründe ließen sich nun zwar gut hören,
Allein Hieronimus ließ im Termino dagegen erklären:
Daß
pro primo alles, was geschehn,
Von ihm weder gebilligt sei noch gesehn;
Hoffe also, er habe nicht nötig dermalen,
Die vergebliche Mühe des Totengräbers zu bezahlen.
Pro secundo sei es so klar als das Licht,
Daß er, Beklagter, sei tot gewesen nicht.
Nun aber streite es wider alle Gebräuche,
Zu begraben eine noch lebendige Leiche;
Ex eo ipso gebühre also davon
Ihm, Klägern, kein Totengräberlohn.
Pro tertio sei noch zu bedenken, es habe
Kläger ihn ja nicht wirklich gescharret im Grabe;
Folglich falle das wesentlichste Stück
Klage in Nullität zurück.
Pro quarto sei Kläger ja schadlos auf alle Fälle,
Indem er Beklagtens Frau begraben an seiner Stelle,
Und er wolle ihm herzlich gerne dafür
Doppelt bezahlen die Begrabungsgebühr.
Auch könne man in keinem Gesetzbuche den Fall lesen,
Daß man Abbitte tun solle, weil man nicht tot gewesen.
Übrigens protestiere er dagegen hoch,
Daß er jetzt gar sollte noch kriechen ins Loch.
Dies sind nun ohngefähr kürzlich die wichtigsten Gründe,
Die ich in
Actis hujus causae, pro et contra, finde;
Es versteht sich aber, daß mancher Punkt dabei
Als unerheblich von mir übergangen sei.
Ich habe
ex post erfahren und gehöret,
Daß der Prozeß habe lange gewähret;
Denn erst nach der dritten Rechtsinstanz
Endigte sich dieser verdrießliche Tanz.
Denn in dieser Sache ein passend Urteil zu sprechen,
Verursachte dem Richter gewaltiges Kopfbrechen,
Bis sie doch endlich zu Ende kam
Durch folgende
Final sententiam.