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Zwei Kundgebungen der Regierung Ebert-Haase

12.11.1918

I.

Die Staatssekretäre und die Chefs der Reichsbehörden sind von der Reichsregierung mit der vorläufigen Weiterführung der Geschäfte beauftragt worden. Das Eindringen unbefugter Personen in die Geschäftsräume der Reichsbehörden und die Übernahme amtlicher Geschäfte durch solche Personen ist nicht gestattet. Ebert. Haase.

II.

Die Kohlenwirtschaft ist ebenso wichtig und gefährdet wie die Lebensmittelwirtschaft. Die Kohlennot wird trotz Abstellung der Kriegswirtschaft unverändert groß bleiben, schon wegen der Verkehrsschwierigkeiten. Die Aufrechterhaltung der Kohlenwirtschaft ist abhängig von dem geordneten Weiterarbeiten der Organisation. Die örtlichen Organe sind: für den Hausbrand die Städte und Kommunalverbände, für Gas, Wasser, Elektrizität und die Kohlenversorgung der Fabriken die Kohlenabteilungen und Elektrizitätsabteilungen bei den bisherigen Kriegsamtsstellen. Diese sind bereits angewiesen, nach Gesichtspunkten der Friedenswirtschaft zu arbeiten.

Die Arbeiter- und Soldatenräte, überhaupt alle durch den Übergang der Regierungsgewalt in die Hände des Volkes entstandenen politischen Organe werden aufgefordert, in die bestehende Organisation der Kohlenwirtschaft nicht einzugreifen, sondern deren etwa erforderliche Umgestaltung der zentralen Volksregierung zu überlassen. Nur so kann das schwerste Unheil von dem Volke und dem zurückkehrenden Heere abgewendet werden.

Ebert. Haase.


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