Gottlieb Wilhelm Rabener
Satiren
Gottlieb Wilhelm Rabener

 << zurück weiter >> 

Anzeige. Gutenberg Edition 16. 2. vermehrte und verbesserte Auflage. Alle Werke aus dem Projekt Gutenberg-DE. Mit zusätzlichen E-Books. Eine einmalige Bibliothek. +++ Information und Bestellung in unserem Shop +++

Rechtliches Informat

über die Frage:

Ob ein Poet, als Poet, zur

Kopfsteuer zu ziehen sey?

Bey der

Magisterpromotion eines Freundes

Im Jahr 1743 gefertigt.

 

Ehrsamer, und Namhafter,

Günstiger Herr und guter Freund!

Als derselbe mir eine umständliche Speciem facti, nebst copeylich angefügten Nachrichtungen, Diplomatibus, und andern dahin einschlagenden Urkunden sub ☼ ♂ ═ ║ - et ∆ zugeschickt, und dabey seine billige Besorgniß geäußert:

Ob ein Poet gleich andern vernünftigen Creaturen mit Steuern beleget, zu deren Verrechtung im Weigerungsfalle durch nachgelassene Zwangsmittel angehalten, und also nach der Verfassung hiesiger Lande, unter andern zum Kopfsteuern gezogen werden möge?

auch dießfalls meine Rechtsbelehrung darüber gebeten.

Demnach erachte ich nach fleißiger Verlesung und Erwägung in Rechten gegründet, und zu erkennen zu seyn:

Daß ein Poet qua talis keinesweges mit Steuern zu belegen, noch der zeitherigen Verfassung entgegen, zu Register zu bringen oder zu catastriren, am mindesten aber mit Nachdrucke zu terminlicher Verrechtung der fälligen Kopfsteuer anzuhalten, oder sonst auf dergleichen Weise ichtwas zum Nachtheile der wohlhergebrachten Gerechtsamen zu verhängen sey. Von Rechtswegen. Urkundlich mit meinem Insiegel besiegelt.

(L. S.)

Cajus Javolenus
J. V. D.
       

 

Rationes decidendi

in Sachen

Die Versteurung der Poeten, und was diesem allenthalben mehr anhängig, betreffend.

Ob es wohl das Ansehen gewinnen könnte, daß ein Poet keinesweges berechtiget sey, sich der allgemeinen Mitleidenheit zu entbrechen, da derselbe, mit den übrigen Bürgern gleiche Vorzüge zu genießen, sich anmaßet, und seine angebliche Befugnisse zu behaupten, bey keiner Gelegenheit entstehet, einfolglich die Beschwerungen von sich auf andere zu wälzen, unbillig scheint:

omnes enim personae, quibus lucrum per hunc ordinem defertur, etiam grauamen, quod ab initio erat complexum, omni modo sentiant, siue in dando sit constitutum, siue in quibusdam faciundis, vel in modo, vel conditionis implendae gratia vel alia quacunque via excogitatum. Neque enim ferendus est is, qui lucrum quidem amplectitur, onus autem ei annexum contemnit.

l. vn. C. de Caducis tollendis §. pro secundo 4.

Dieses auch, nach dem einhelligen Ausspruche der alten und neuen Rechtsgelehrten, um so viel weniger bey den Poeten eine Ausnahme leidet, da widrigenfalls durch die eingestandene Befreyung dieselben nur desto mehr in ihrer mythologischen Einbildung verstärkt, und mit der Obrigkeit eben so willkührlich, als sie mit ihren Göttern thun, zu schalten, veranlasset werden möchten;

ideoque illis, qui sidera vertice tangunt, frena non relaxanda videntur.

vid. Pacificus a Lapide, de nociferis reipublicae animalibus c. 4. §. 8.

Godofr. ad. h. l.

Bellonius de laudibus Alexandri Sauli VIII, 3.

et aequum est, vt ille, qui immortalitatem anhelat morralitatis sentiat incommoda,

Petr. ab Vbaldis de illo, quod iustum est circa insomnia, IX, 3.

Blasius Michalorius de Utopia, per totum.

zu dem nicht unbillig zu befürchten steht, daß durch dergestaltige Freyheiten noch mehrere angelocket werden, und zum merklichen Nachtheile Handels und Wandels sich beyfallen lassen möchten, ihre beschwerliche Berufsarbeit zu verlassen, und dargegen in der müßigen Gesellschaft der Musen, oder in dem Schooße einer metaphysikalischen Schöne auf Erscheinungen und Reime zu warten, um deswillen denn bey den Römern die weise Verordnung geschehen:

quod tolerandi quidem sint Poëtae, neutiquam tamen gaudeant nec vllo priuilegio, nec munerum vacatione, nec ab angariis seu parangariis sint immunes,

Contius in scholiis ad corpus iuris ciuilis.
Charondas in
πειθανων, seu verisimilium V. 3. §. 9.
Raeuardus in protribunalibus I, 4.

Hiernächst die Ausflucht, daß ein Poet gemeiniglich mehr Witz, als Geld, besitze, folglich, Abgaben zu entrichten, nicht im Stande sey, dadurch aus dem Wege geräumt werden könnte, daß dick erwähnte Poeten ordentlicher Weise die Gabe der Dreustigkeit besitzen, und dasjenige, was ihnen fehlet, und ein anderer in Prosa zu verlangen, nicht Herz genug haben würde, dennoch in Versen ganz artig, und deutlich zu fodern wissen,

id autem apud se quis habere videtur, de quo habet actionem. Habetur enim, quod peti potest.

l. 143. ff. de V. S.

solchergestalt auch einiger Abfall ihrer Nahrung nicht zu befürchten ist, so lange ihnen, wie ohnehin billig, nachgelassen bleibt, sich an den Geburtstägen und Hochzeitfesten ihrer Mäcenaten, über deren hohes Wohlseyn gegen die Gebühr zu erfreuen,

genus enim est donum Labeo a donando dictum, munus species: nam munus est donum cum causa, utpote natalitium, nuptalitium,

l. 194 ff. de V.S.

et quae sunt reliqua Poetarum Βραβεια.

Glossa ad hanc legem.

wie man denn die guten und austräglichen Umstände der Poeten deutlich genug aus ihrer Verschwendung abnehmen könne, da sie nicht, wie andere Geschöpfe, mit ordentlicher Nahrung und Bedürfnissen zufrieden sind, sondern bis auf den Geringsten unter ihren Brüdern, Ambra und Zibeth essen, Nektar trinken, ihren Gebieterinnen, und wären es auch nur Kammermädchen, korallene Lippen, Zähne von Elfenbein, purpurne Wangen, Haare mit Perlen und Diamanten durchflochten, und tausenderley Pracht zu verschaffen wissen; überhaupt aber jedermann ohne Ausnahme, so Werbung und Handthierung in sächsischen Landen treibt, und sich darinnen enthält, sein Handelsgeld, Zins, und alles sein werbend Gut und Vermögen versteuern soll.

C. A. P. I. p. 39. P. II. p.1373. 1377. seqq.

und also, unter diese allgemeine Verfassung die poetische Nahrung und Gewerbe nicht unbillig gezogen werden dürfte;

Sintemalen aber und nachdem die höchste Billigkeit erfodert, daß man zwischen sterblichen Bürgern, und unsterblichen Dichtern, einen großen Unterschied machet, und die, welche in gerader Linie vom Jupiter abstammen, mit einigerley Abgaben nicht beschwere, vielmehr den prosaischen Layen eignen und gebühren will, daß sie die Priester des Apollo in Steuern und Gaben übertragen, und diejenigen in dieser vergänglichen Zeitlichkeit frey halten, welche die Schlüssel zur Ewigkeit in ihren Händen tragen, und bey denen es lediglich steht, ob uns die Nachwelt loben oder tadeln solle; anbey die eingestreute Besorgniß wegen der ungezäumten Einbildung der Poeten so unnöthig, als unzulänglich, und bloß ein grauamen de futuro ist;

in dubio enim quilibet praesumendus est bonus.

Goveanus, in variis lectionibus.

eben so wenig auch zu fürchten steht, daß durch Nachlassung dergestaltiger Freyheiten und Privilegien andre zum Nachtheile des gemeinen Wesens angelocket werden möchten, sich um den Lorbeer, und den Namen eines Poeten zu bemühen, da es bey gegenwärtigen betrübten Zeiten fast das Ansehen gewinnt, daß man aus Eigensinn von einem Dichter noch etwas mehr, als Reime und Sylben, fodern, und ihm so gar ansinnen will, vernünftig zu denken, welches doch nicht jedermanns Werk ist; am allerwenigsten aber die angezogenen römischen Gebräuche hierinnen etwas beweisen mögen, da auf eben solche Art behauptet werden könnte, daß der so unentbehrliche methodus mathematica dem gemeinen Wesen nachtheilig sey;

Ars mathematica damnabilis et interdicta omnino.

l. 2. C. de maleficis, mathematicis et caeteris similibis.
Godofr. et omnes Comment. ad hunc titulum.

anbey die gerühmte Möglichkeit eines reichen Poeten gemeiniglich nur unter die theoretischen Wahrheiten gerechnet wird, welche wohl schwerlich praktisch werden dürfte, so lange ihre Mäcenaten dasjenige bleiben, was sie größtentheils sind;

et ea, quae raro accidunt, non temere in agendis negotiis computantur, l. 64. ff. de R. J.

die Verschwendung hingegen, welche man quästionirten Poeten zur Last legen will, vielmehr zu Behauptung ihrer Steuerfreyheit gereichen muß, da, ohne einen so kostbaren Aufwand, die wenigsten vermögend seyn würden, denjenigen vorzüglichen Charakter zu behaupten, welcher ihnen allein anständig ist, und da es in der That einerley wäre, ob man einem gemeinen Manne Feuer und Wasser, oder einem Poeten Nektar und Ambra, untersagen wollte; überhaupt aber ein Poet, statt der angesonnenen Beschwerung, vielmehr eine Steuerbegnadigung, gleich andern preßhaften Personen zu verdienen scheint, indem er bloß aus Liebe zu den schönen Wissenschaften, und aus Begierde, der Nachwelt zu gefallen, sich öfters in so verwirrte Umstände setzt, daß er seiner selbst nicht mächtig ist, daß er Sterne beschwört, Todte bannt, ganze Flüße mit seinen Thränen aufschwellt, Felsen betäubt, und den einsamen Wäldern die Grausamkeit einer Doris klaget, eben so, wie jener tapfere Ritter von der traurigen Gestalt, welcher sich in dem schwarzen Gebirge die empfindlichste Busse auflegte, um die Härtigkeit einer unempfindlichen Prinzeßinn von Toboso zu erweichen; endlich aber und zuletzt, die Immunität der Poeten um desto billiger zu behaupten seyn will, je weniger man Exempel beybringen wird, daß solche jemals zur Versteuerung gezogen worden, und je geneigter die Rechte sind, uns bey der vorigen Freyheit zu erhalten;

Arrianus ait, multum interesse, quaeras, vtrum aliquis obligetur, an aliquis liberetur? Vbi de obligando quaeritur, propensiores esse debere nos, si habeamus occasionem, ad negandum. Vbi de liberando, ex diverso, vt facilior sis ad liberationem.

l. 47. ff. de O. et A.

Als ist, wie im Responso enthalten, von mir billig erkannt.

Mens. Febr. 1743.

Zwey Thl. 18 Gr. — Pf.

Der Glückwunsch folgt künftig bey Ablösung dieses Informats.


 << zurück weiter >>