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Schon seiner politischen Centralisationsidee nach ging Joseph darauf aus, die deutsche Sprache als die herrschende in Dicasterialgeschäften, geltend zu machen. Insonderheit aber was Ungarn betrifft, so konnte ihm jenes Latein, jenes sogenannte und vielleicht auch sozunennende Küchen- oder Mönchslatein (das, seiner Corruptheit wegen auch insgemein mit »Ungarisch-Latein« bezeichnet zu werden pflegte) schon gar nicht zusagen. Daß es einst dahin kommen werde, die magyarische zur vorschriftmäßig Dominirenden zu erheben: davon mochte Joseph wohl noch gar keine Ahnung gehabt haben; wenn aber dieß gleichwohl der Fall gewesen wäre, so würde er um so energischer vorgegangen seyn, die deutsche durchzusetzen; und ohne Zweifel stünde es jetzt um Ungarn und seine incorporirten Nebenländer ganz anders . . . Möglich auch, daß Joseph von divinatorischen Motiven geleitet worden.
Seine Verordnung ist diese: »Der Gebrauch einer todten Sprache, wie die lateinische ist, in allen Geschäften, zeiget genugsam, daß die Nation noch nicht einen gewissen Grad der Aufklärung erreicht habe, indem er zum schweigenden Zeugnisse dient, daß entweder die Nationalsprache mangelhaft sey, oder daß kein anderes Volk in derselben lesen oder schreiben kann, und daß einzig und allein Diejenigen, welche sich dem Studium der lateinischen Sprache gewidmet haben, im Stande sind, ihre Gesinnungen schriftlich zu äußern, die Nation überhaupt aber in einer Sprache beherrscht wird und Gerichtsentscheidungen erhält, die sie selbst nicht versteht: ein noch klarerer Beweis ist es, daß bey allen aufgeklärten Völkern der Gebrauch der lateinischen Sprache von den öffentlichen Geschäften verbannt worden ist, indessen er allein noch in Hungarn und dessen angehörigen Reichen, sowie in dem Großherzogthum Siebenbürgen und in Polen, seinen alten Besitz behauptet.«
»Wenn die hungarische Sprache in dem Königreiche Hungarn und den dazu gehörigen Theilen, und in dem Großfürstenthum Siebenbürgen die allgemeine Landessprache wäre, so könnte man sich zwar derselben bey der Verwaltung öffentlicher Geschäfte bedienen; allein es ist bekannt, daß die deutsche und illyrische Sprache mit ihren vielfältigen Dialecten, so auch die wallachische, ebenfalls so sehr im Gebrauche seyen, daß man die hungarische keineswegs für die allgemeine halten könne. Man würde also nicht füglich eine andere Sprache zur Führung der Geschäfte wählen können, als eben die deutsche, deren sich die Regierung bereits sowohl in allen militärischen als politischen Geschäften bedient hat. Wie viele Vortheile aber dem allgemeinen Besten zuwachsen, wenn nur eine einzige Sprache in der ganzen Monarchie gebraucht wird, und wenn in dieser allein die Geschäfte besorgt werden, daß dadurch alle Theile der Monarchie fester untereinander verbunden, und die Einwohner durch ein stärkeres Band der Bruderliebe zusammengezogen werden, wird ein Jeder leicht einsehen und durch die Beyspiele der Franzosen, Engländer und Russen davon hinlänglich überzeugt werden. Und wie nutzbar muß es hauptsächlich für die Hungarn werden; wenn sie ihre Zeit nicht mit der Erlernung so vielerley Sprachen, die im Reiche üblich sind, verderben müssen, wenn sie selbst den größern Theil des Gebrauches der lateinischen Sprache entbehren, und doch Alle durch die Kenntnisse der einzigen Sprache der Monarchie, sowohl zu vaterländischen, als zu auswärtigen Geschäften und zu den antretenden Ämtern sich geschickt machen können.«
»Da nun Se. Majestät glauben, daß eben jetzt der Zeitpunct da sey, wo dieser zur Ehre der Nation und zugleich der ganzen Monarchie gefaßte Endzweck ausgeführt werden kann, so haben Se. Majestät verordnet, daß
»1) vom 1. November des laufenden Jahres angefangen, bey der königl. hungarisch-siebenbürgischen Hofkanzley alle Geschäfte, die Prozeßsachen ausgenommen, welche durch den Zeitlauf eines Jahres noch lateinisch abgehandelt werden dürfen, nicht anders als in deutscher Sprache behandelt werden, und in eben dieser Sprache alle Expeditionen an die Provinzial-Dicasterien und an diese Kanzley geschehen sollen. Doch sind diejenigen, die unmittelbar an die Gespannschaften ergehen, bis zum 1. November 1785 noch in der lateinischen Sprache auszufertigen. Daher werden auch bey dieser Hofkanzley vom 1. November 1784 an keine anderen Memorialien, als die in deutscher Sprache abgefaßt sind, angenommen werden.«
»2) Eben so werden vom 1. November des 1784. Jahres alle Provinzialdicasterien des Königsreichs Hungarn und der dazu gehörigen Theile und die im Großfürstenthum Siebenbürgen alle Geschäfte, die bey ihnen vorgefallen, unter sich selbst in deutscher Sprache abhandeln, und alle an H. S. abzulassende Berichte und Vorstellungen in der nähmlichen Sprache abfassen; die Expedition aber an subalterne Jurisdictionen können sie noch ein Jahr hindurch lateinisch ausarbeiten, und eben in dieser Zeit können sie die von diesen eingekommenen Berichte in der lateinischen Sprache beylegen und an Se. Majestät abfertigen.«
»3) Vom 1. November 1785 sollen alle Gespannschaften, freye königl. Städte, wie auch alle besondere Districte und Stühle, alle ihre Geschäfte in deutscher Sprache bearbeiten; und in dieser sollen sowohl die eingeschickten Berichte, als alle wechselweise zu führende Korrespondenzen abgefaßt seyn; sowie es auch der hungarisch-siebenbürgischen Hofkanzley anbefohlen worden ist, daß sie die Expeditionen, die sie an das königl. Gubernium abzulassen hat, bis 1. November des 1785. Jahres in lateinischer Sprache, alsdann innerhalb zweyer Jahre sowohl diese als andere Patente columnenförmig auf eine Seite lateinisch, auf der andern deutsch abfassen, und endlich nach Verfluß dieses Zeitraums nicht anders als deutsch ausfertigen soll, welches auch die Provinzialdicasterien in ihren an verschiedene Jurisdictionen des Reichs abzufertigenden Expeditionen beobachten werden.«
»4) Nach Verlauf dreyer Jahre sollen alle juristische Dicasterien und Gerichtsstühle die bey ihnen vorfallenden Prozesse in ihren Sitzungen deutsch behandeln, und die Advocaten selbst werden ihre Allegationen in dieser Sprache abzufassen und den Gerichten vorzutragen haben. Doch sind Se. Majestät nicht ungeneigt, diesen Termin nach Befinden der Umstände, die H. S. zu ihrer Zeit vorgestellt werden dürfen, zu verlängern. Die Gesetze werden lateinisch bleiben, weil die Advocaten und Richter ohnehin dieser Sprache, die zu den höhern Wissenschaften gehört, kundig seyn müssen.«
»5) Hiernach wird Niemand zu einem Amte, was es immer für eines sey, in Dicasterien, Komitaten oder bey der Kirche zugelassen werden, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig ist; welches bey den Dicasterien von dem heutigen Datum an, bey den Komitaten innerhalb Jahresfrist, bey geringern aber, sowohl kirchlichen als weltlichen Geschäften, nach dreyen Jahren ohne Widerrede zu beobachten seyn wird. Deßwegen wird vom 1. November 1785 Jedermann, der die deutsche Sprache nicht versteht, bey Komitaten, auch zur Kandidatur zu allerhand Magistratualgeschäften unfähig seyn.«
»6) Auf den Landtagen selbst wollen Se. Majestät den Gebrauch der deutschen Sprache bey abzuhandelnden Geschäften einführen. Daher soll nach dreyen Jahren kein Deputirter dahingeschickt werden, der nicht Deutsch kann.«
»7) Es soll ferner vom 1. November 1784 kein Jüngling in die lateinische Schule gelassen werden, der nicht im Stande ist, darzuthun, daß er deutsch lesen und schreiben könne.«
»Dieß ist Sr. Majestät festgesetzter, und nach reifer Überlegung und erfolgter völliger Überzeugung zum Besten und zur Ehre der hungarischen Nation abzielender Entschluß. Se. Majestät haben diesen Rath nicht deßwegen entworfen, daß H. S. die Nationalsprache zu vertilgen gesonnen seyen, oder daß die verschiedenen im Königreiche Ungarn und dessen angehörigen Theilen und im Großfürstenthum Siebenbürgen lebenden Nationen den Glauben ihrer Muttersprache bey Seite legen und eine andere lernen sollten, auch nicht deßwegen, daß Se. Majestät damit Ihrer eigenen Bequemlichkeit dienen möchten; sondern blos dahin zielt diese höchste Verordnung, daß Diejenigen, die sich der Führung öffentlicher Geschäfte widmen, sowohl deutsch als lateinisch verstehen und in der Handhabung öffentlicher Vorfallenheiten davon Gebrauch machen können. Se. Majestät werden sich demnach auch durch keine Gegenvorstellungen ableiten lassen, diese Verordnung in Ausübung zu setzen.«
Alsbald kam die Reihe auch an Galizien. Unterm 1. Dezember 1785 erfolgte das Edict, die deutsche als Geschichtssprache [Gerichtssprache?] in dieser Provinz einzuführen. Binnen drey Jahren mußte jeder Beamte sich mit der Kenntniß der deutschen Sprache ausweisen können. Der Termin wurde späterhin verlängert. Aber die Maßregel griff eben so wenig durch, als in Ungarn. Wie zweckmäßig Josephs Vorhaben auch rücksichtlich Galiziens gewesen, hat sich bey unserm Reichstag herausgestellt.