Franz Gräffer
Josephinische Curiosa
Franz Gräffer

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XXXI. Josephs Ansicht von der Preßfreyheit.

Hier seine Worte:

1. Es kann nicht mehr als eine Büchercensur in den deutschen und ungarischen Erblanden seyn.

2. Die Frage, ob man mehr irre gehe, wenn sich Bücher einschleichen, die zu verbiethen wären, als wenn man mit äußerster Strenge viel gute zurückweiset, unangenehme Zwangsmittel anwendet, ja einen wesentlichen Handelszweig sich selbst sperrt? wird dahin entschieden, daß man gegen alles, was ungereimte Zoten enthält, und woraus die Gelehrsamkeit keine Aufklärung ziehen kann, strenge, gegen alles übrige aber, wo Gelehrsamkeit, Kenntnisse und ordentliche Sätze sich befinden, um so mehr nachsichtig seyn soll, als erstere Classe, ohnedem nur von dem großen Haufen und schwachen Seelen gelesen wird, letztere aber nur schon bereiteten Gemüthern und keimenden Köpfen unter die Hände kömmt. Bücher, die systematisch die katholische und öfters gar die christliche Religion angreifen, oder lächerlich machen wollen, werden auf keine Art geduldet. Protestantische und überhaupt solche Schriften, welche zur Ausübung der im Lande bestehenden Religion üblich sind, können nicht verboten werden, doch ist darauf zu sehen, daß dergleichen protestantische Bücher welche ihrem Inhalte nach, selbst dem gemeinen Manne zum Unterricht bestimmt sind, in den Provinzen wo diese Religion nicht geduldet ist, nur gegen Zettel der dort sich aufhaltenden Glaubensgenossen vom Civil- und Militärstand gestattet werden, dort aber, wo die Mischung der beyden Religionen wirklich statt hat, als in Ungarn, Schlesien u. s. f. mit nöthigen Vorsichten gegen die Verschleifungen der Gebrauch frey gelassen würde.

3. Critiken, wenn es keine Schmähschriften sind, sie mögen den Landesfürsten, oder den Untersten betreffen, sind nicht zu verbiethen, der Verfasser mag seinen Nahmen beysetzen oder nicht, jedoch um desto weniger, wenn er denselben beyzusetzen für gut findet, und sich also für die Wahrheit verbürgt. – Jedem Wahrheitsliebenden muß es eine Freude seyn, wenn ihm solche auf die Art zukömmt: »Sind diese Critiken schlecht (sagt der Monarch) so werden sie von selbst fallen; sind sie gut, so werden wir alle daraus lernen.«

4. Ganze Werke, periodische Schriften sind wegen einzelner Stellen nicht zu verbiethen, wenn nur das Werk sonst von Nutzbarkeit ist. Wenn jedoch eine solche periodische Schrift, auch als einfache Broschure betrachtet, wirklich unter die verbothene Classe zu setzen wäre, so ist sie blos den Abonnenten zu verabfolgen, und auch diesen zu verweigern, wenn sie Religion, Sitten, den Staat oder den Landesfürsten geradezu gar zu anstößig behandelt.

5. Das juridische, medicinische, wie das militärische Fach, ist gar nicht zur Censur geeignet, und sind die daraus vorkommenden Bücher, wie nicht weniger alle, blos Wissenschaften und freye Künste zum Gegenstand habende und mit Religion und Sitten nicht in Verbindung stehende Werke ununtersucht zu passiren, ausgenommen, wenn welche unter einem zwar einfachen Titel, weltkündig gefährliche und unleidliche Sätze enthalten, so wie die Broschuren der Marktschreyer, Quacksalber und Alchymisten. Deßgleichen bleiben auch der Censur unterworfen, die das geistliche Recht und deutsche Staatsrecht behandeln, auch alle, welche unter dem Titel vermischte Sammlungen herauskommen.

6. Was in's Staatswesen einschlägt, darüber müßte, wenn von fremden Höfen ärgerliche Sätze oder Schriften erscheinen, die Entscheidung der Staatskanzley, an welche solche einzusenden wären, abverlangt und erwartet werden. (Dieses über die aus der Fremde einzubringende Bücher. Nun von dem, was eigentlich unter der Censur-Aufsicht und Gewalt seyn solle.)

7. Der Gebrauch, jedem Reisenden, so wie jedem nur von seinem Gute nach den Städten kommenden Innländer alle Truhen und Bettsäcke zu durchsuchen und entweder ein verbothenes Buch zum Verbrechen oder ein noch unbekanntes zum censuriren zu finden, und jedem also sein Eigenthum, bis es gelesen und darüber resolvirt worden, Wochen und Monate vorzuenthalten, oder auch ihn zu nöthigen, daß er solches zurückschicke, scheint weder räthlich noch billig. Es stehen auch künftig jedem Particulier seine Bücher frey, ausgenommen, er habe von einem Buche mehrere Exemplare, oder sey durch geheime Kundschaften, als ein mit Buchmäklern verstandener Einschlepper entdeckt, in welchem Falle er wie ein wirklicher Mauthübertreter genau visitirt und nach Umständen auch noch stärker bestraft werden soll. Die Censur wird sich also:

8. Lediglich an die zum öffentlichen Verkauf gewidmeten Bücher, die sowohl bey Buchführern, als in öffentlichen Versteigerungen erscheinen, halten; die Polizey aber

9. auf die heimlichen Buchmäkler mit den Buchführern einverstanden, auf das schärfste wachsam bezeigen.

10. Nach diesen Sätzen wäre der Catalogus prohibitorum nochmahls durchzugehen, um zu bestimmen, was noch verbothen bleibe, oder künftig zum Verkauf gestattet werden könne, wobey sich's gleich entscheidet, daß alle Bücher, die dermahlen nur durch Schein erlaubt sind, als blos gelehrte Schriften künftig ganz frey gelassen; wie denn die Distinctionen erga schedam und continuantibus nicht mehr statt haben außer in dem Falle, wo wirklich religions- und staatswidrige verbothene Bücher gewissen Gelehrten und denen Bibliotheken erga schedam abgegeben werden.

11. Die Censur wird also vieler bisherigen Arbeit entladen, und können sonach auch die Buchführer in den Provinzen von neuen Werken Exemplare leichter nach Wien senden. Den Manuscripten das Imprimatur vorzusetzen, könnten die Landesstellen in den Provinzen bevollmächtigt werden. Was aber erheblichere, in Gelehrsamkeit und Religion wesentlichen Einfluß habende, neue Werke der innerlichen Buchdruckereyen betrifft, müßten solche, bevor sie das Imprimatur erhielten, der Censur zur Genehmigung eingebracht werden, doch daß sie von einem der Materie gewachsenem Gelehrten ihrer Provinzen mit einem Attestat begleitet werden. Anschlagzettel, Zeitungen, Gebete u. d. gl. werden von den Landesstellen einem ihrer Glieder zur kurzen Untersuchung und Genehmigung übergeben. Was aber Comödien betrifft, so werden, da selbige so sehr Einfluß auf die Sitten haben, in den regulären Theatern der Provinzen keine aufgeführt, als welche zu Wien zu spielen gestattet worden sind.

12. Hieraus folget, daß die sämmtlichen gegenwärtigen Censurcommissionen als gänzlich aufgehoben angesehen werden müssen, und dafür zu Wien eine ganz neue von benannten Subjecten zusammengesetzte, und nach einer, vorstehenden Puncten angemessenen zu verfahrenden Instruction operirende Commission eintrete; die übrigen sowohl zu Wien als anderwärts unangestellt bleibende Individua treten in ihren Ämtern zurück, und so wie diese, der Censurarbeit überhoben sind, so behält auch der Staat die für dieselben ausgelegten Ausgaben, Zulagen und Besoldungen.


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