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Hierüber erklärte er sich, nachdem er drey Jahre selbstständig regiert hatte, in nachstehenden Worten, die einen tiefen Blick in seine Grundsätze überhaupt gestatten.
Drei Jahre sind nun verflossen, daß ich die Staatsverwaltung habe übernehmen müssen. Ich habe durch selbe Zeit in allen Theilen der Administration, meine Grundsätze, meine Gesinnungen, und meine Absichten mit nicht geringer Mühe, Sorgfalt und Langmuth, sattsam zu erkennen gegeben: ich habe mich nicht begnügt, einmahl eine Sache nur zu befehlen. Ich habe sie ausgearbeitet und entwickelt. Ich habe die von Vorurtheilen und eingewurzelten alten Gewohnheiten entsprungenen Umstände, durch Aufklärung geschwächt und mit Beweisen bestritten. Ich habe die Liebe, die ich für das allgemeine Beste empfinde, und den Eifer für dessen Dienst jedem Staatsbeamten einzuflößen gesucht. Ich habe gezeigt, daß von sich selbst anzufangen, man keine andere Absicht in seinen Handlungen haben müsse, als den Nutzen und das Beste der größeren Zahl. Ich habe den Chefs Vertrauen geschenkt, und Gewalt eingeräumt, damit sie sowohl mit ihrem Beyspiel, als mit ihrem Ansehen auf die Gesinnungen ihrer Untergebenen in That wirken können. Die Auswahl der Personen ist ihnen ganz frey gelassen worden. Vorstellungen und beygebrachte Ursachen, dann die allemahl schätzbaren Wahrheiten, habe ich von Chefs, so wie von Jedermann, immer mit Vergnügen aufgenommen. Täglich und stündlich stand ihnen meine Thüre offen, theils um ihre Vorstellungen anzuhören, theils um sie über ihre Zweifel aufzuklären. Nun erachte ich meiner Pflicht, und derjenigen Treue gemäß, so ich dem Staate in allen meinen Handlungen lebenslänglich gewidmet habe, daß ich ernstgemessen auf die Erfüllung und Ausübung aller ohne Ausnahme von mir gegebenen Befehle und Grundsätze halte, welche ich bis jetzo nicht ohne Leidwesen so sehr vernachläßigt sehe, daß zwar vieles auch befohlen und expedirt worden ist, aber auf die Befolg- und Ausübung auf keine Art gesehen wird; daraus entstehet, daß so viele wiederhohlte Befehle erfolgen müssen, und man demnach von nichts versichert ist, ja nur die meisten in so weit handwerksmäßig die Geschäfte behandeln, daß nicht mit dem Absehen das Gute zu bewirken, und die Leute von demselben zu belehren zu Werke gegangen, sondern nur das Höchstnothwendige geleistet werde, um nicht in Verantwortung zu gerathen, und die Cassation zu verdienen. Auf diese mechanisch-knechtische Art ist es unmöglich mit Nutzen die Geschäfte zu betreiben. Wer bey meiner Hofstelle, oder in meinem Lande ein Chef, Vicepräsident, Rath, Kreishauptmann, Obergespann, Vorgespann oder Vorsteher, oder von was immer für einer Gattung, geistlich, weltlich, oder Militärstande, seyn oder verbleiben will, muß
I. von nun an, alle nach Maas des ihm anvertrauten Faches der Staatsverwaltung von Mir erlassene Hauptentschliessungen und Normal-Resolutionen, neuerdings aus den Registraturen erheben, selbe sammeln, und dergestalt fleißig lesen und durchgehen, damit er den wahren Sinn derselben und deren Absehen sich ganz eigen mache.
II. Hat die Erfahrung nur leider bewiesen, daß, anstatt das Gute in einer Resolution aufzusuchen, und den Sinn, den man nicht gleich recht begreift, zu ergründen, oder nach billigem Vertrauen auf die bekannten Gesinnungen, selben mit Eifer zu ergreifen, und sich die Befolgung angelegen zu halten, man nur den Befehl auf der unangenehmen oder verkehrten Seite betrachtet, dessen Expedirung so viel als möglich verzögert, ohne alle Erläuterung dahingibt, keinen Menschen belehrt und dergestalt nur ein unwirksames Geschrey auszubreiten trachtet, oder eine unbedeutende und zur Befolgung nicht genug klare Belehrung hinausgibt, damit aber den wahren Unterschied nicht beobachtet, daß der Landesfürst durch seine Befehle nur seine Gesinnungen und Absehen zu erkennen gibt, seine Hof- und Landesstellen aber gemacht sind, seine Willensmeinung bestimmter zu erklären, und alle Wege, welche zu deren richtiger, genauern und geschwindern Befolgung führen können, auszuwählen, und Anstände zu entfernen, auch darauf beständig zu wachen, daß sie fleißig und ohne Ausnahme befolgt werden, weil nur aus dem ganzen Umfange, und aus genauer Befolgung das wahre Gute entstehen kann und zu geschehen hat. Ohne dieses Absehen und Gesinnung, wäre die Beybehaltung so vieler Hof- und anderer Stellen und übriger davon abhangender Beamten, die übelste Staatswirthschaft; da mit so viel Kosten so viele Leute gehalten würden, die mehr zur Verwirrung und zur Vereitlung der Geschäfte als zu deren Beförderung und Befolgung dienen. Wenn diese Stellen nur materialisch verbleiben, nicht wirken, und nicht nachsehen: so könnte keine wirthschaftlichere Einrichtung seyn, als sie sämmtlich abzudanken, und dadurch Millionen zu ersparen, welche an der Contributionen nachgelassen würden, und wovon den Unterthan eine viel größere Wohlthat spürte, als ihm bey schlechter Verwaltung von so zahlreichen Beamten zugeht; und könnten die Befehle und Berichte eben so gut hierher ad Centrum von den Dominis und Kreishauptleuten einlaufen, allhier die Generalien gedruckt, an alle hinausgeschickt, so wie alle die Particuliers betreffende Gegenstände abgethan werden, als wenn sie, so wie jetzt, durch einen langen Umtrieb mit einer kahlen Begleitung des Kreishauptmannes, Comitats, oder der Landesstelle, oder ebenso der Hofstelle herausgegeben, und eben so die erfolgende Entschließung ohne weitere Belehrung hinaus erlassen wird: wodurch nur Zeit verloren, und viele Aufsätze machende, überlegende, eintragende, abschreibende und endlich unterschreibende besoldet werden. Wenn aber, wie ich es für die Zukunft verhoffen will, und einzuführen wissen werde, diese insgesammt vom Staat besoldete, allein nach ihrem Amt mit allen ihren Kräften auf die Befolgung aller Befehle, auf die Erklärung und Einleitung aller Aufträge, wachen, und das Gute in allen Theilen erhalten und bewerkstelligt werden wird: alsdann ist deren Zahl und Beköstigung eine natürliche Vorsorge, wovon jedes Individuum in der Monarchie seinen Nutzen und das Gute zu ziehen hat.
III. Aus diesem folgt, daß bey allen Stellen, ohne Ausnahme, jedermann einen solchen Trieb zu seinem Geschäfte haben muß, daß er nicht nach Stunden, nicht nach Tagen, nicht nach Seiten seine Arbeit berechnen, sondern alle seine Kräfte anspannen muß, um selbe vollkommen nach der Erwartung, und nach seiner Pflicht, auszuführen und wenn er keine hat, auch derjenigen Erhohlung, die man so billig doppelt empfindet, wenn man seine Pflicht erfüllt zu haben, sich bewußt ist, genießt. Der nicht Liebe zum Dienst des Vaterlandes und seiner Mitbürger hat, der für Erhaltung des Guten nicht von einem besonderen Eifer sich entflammt fühlet; der ist für die Geschäfte nicht gemacht, und nicht werth, Ehrenstellen zu besitzen, und Besoldungen zu ziehen.
IV. Eigennutz von aller Gattung, ist das Verderben aller Geschäfte, und das unverzeihlichste Laster eines Staatsbeamten. Der Eigennutz ist nicht allein vom Geld zu verstehen, sondern auch von allen Nebenabsichten, welche das einzige wahre Beste, die aufgetragene Pflicht, die Wahrheit in Berichten, und die Genauigkeit im Befolgen verdunkeln, bemänteln, verschweigen, verzögern und entkräften machen. Jeder der sich dessen schuldig macht, ist für alle weitere Staatsdienste gefährlich und schädlich; so wie jener, der es weiß, und nicht entdeckt, mit ihm unter der Karte steckt, und ebenfalls aus dessen Eigennützigkeit seinen Nutzen ziehet, oder nur die Gelegenheit erwartet, solches gleichfalls zu thun. Ein Chef, der es von seinem Untergebenen leidet, ist meineidig, wogegen keine Erbarmniß und Nebenrücksichten Platz zu greifen haben. Ein Untergebener, der seinen Vorgesetzten nicht angibt, handelt gegen seine Pflicht, die er seinem Landesfürsten und allen seinen Mitbürgern schuldig ist.
V. Wer dem Staat dienen will, und dienet, muß sich gänzlich hintansetzen, wie schon oben gesagt worden. Aus diesem folgt, daß kein Nebending, kein persönliches Geschäft, keine Unterhaltung, ihn vom Hauptgeschäft abhalten und entfernen muß; und also, daß auch kein Ceremoniel, kein Autoritätsstreit, Courtoisie, oder Rang, ihn im mindesten abhalten muß, zur Erreichung des Hauptzieles das Beste zu wirken. Der Eifrigste zu seyn, am mehresten Ordnung unter seinen Untergebenen zu halten, heißt der Erste und Vornehmste seyn. Ob also Insinuata, Noten und dergleichen Kanzleysprünge und Titulaturen beobachtet, ob in Stiefeln oder Schuhen, gekämmt oder ungekämmt, die Geschäfte geschehen, muß für einen vernünftigen Mann, der nur auf derselben Erfüllung sieht, ganz gleich, und alles eins seyn: er muß kein Mittel unterlassen, damit sie guten Fortgang gewinnen, er muß sie betreiben, er muß mit Schwächern und Kränklichern Nachsicht, er muß Geduld mit seinen Untergebenen tragen, ihr Vertrauen zu gewinnen wissen; und er muß nichts für eine Kleinigkeit halten, was wesentlich ist, dagegen alles Unwesentliche hintansetzen. Das wird dann ein Mann seyn, der ein echter Vorgesetzter, in seinem Theile der Verwaltung, so wie jeder Untergeordnete in seinem Fache seyn wird.
VI. So wie eines jeden Pflicht ist, verlässig zu berichten, alle Facta nach den Hauptgrundsätzen zu beurtheilen, und seine Meinung freymüthig beyzurücken; so ist es auch die Schuldigkeit eines jeden Staatsbeamten, daß er selbst auf Abstellung aller Mißbräuche, auf die wahre und beste Art zur Befolgung der Befehle, auf die Entdeckung der dagegen Handelnden, endlich auf alles, was zur Aufnahme und zum Besten seiner Mitbürger gereichen könnte, nachsinne, als zu deren Dienst wir sämmtlich bestimmt sind. Die gute Ordnung aber erheischet, daß ein Untergebener, diese seine Gedanken durch seinen Obern einreiche. Dieser, wenn er der Mann ist, der er seyn soll, und seyn muß, wird den vielleicht in seinem Eifer Irregehenden, mit Belehrung und mit Überzeugung väterlich zurechtweisen. Thut er dieses, und findet, daß ein solcher ein Vertrauen verdiene: so kann ers benutzen. Jeder Chef soll aber vorzüglich dieses zu verdienen trachten, und wäre er höchst sträflich, wenn er nicht auf diese Art sich gegen seine Untergebenen benähme oder wohl gar das Gute, das sie vorschlügen, unterdrückte und aus Nebenabsichten, oder vielleicht aus Eigendünkel, ihnen nicht Gerechtigkeit über das widerfahren ließe, was sie ersonnen hätten, und anzeigten.
VII. Jedes Chefs Schuldigkeit ist, daß er alles Unnütze und Unnothwendige anzeige und zur Abstellung vorschlage; so wie ein jeder Untergebener seinem Chef vorzutragen hat, was er nur als einen Umtrieb der Geschäfte ansiehet, das zum Wesentlichen nicht führt, und zwecklose Schreiberey und Zeitverlust verursacht, damit derley Hindernisse sogleich auf die Seite geräumt, und Hände nicht unnütz beschäftigt werden, da es sonst an hinlänglicher Zeit zum Nachdenken und zu wichtigern Sachen gebrechen müßte.
VIII. Da das Gute nur Eins seyn kann, nähmlich jenes, so das Allgemeine, und die größte Zahl betrifft, und ebenfalls alle Provinzen der Monarchie ein Ganzes ausmachen, und also nur ein Absehen haben können: so muß nothwendig alle Eifersucht, alles Vorurtheil, so bis jetzo öfters zwischen Provinzen und Nationen, dann zwischen Departements so viele unnütze Schreibereyen verursacht hat, aufhören; und muß man sich nur einmahl recht eigen machen, daß bey dem Staatskörper, so wie bey dem menschlichen Körper, wenn nicht jeder Theil gesund ist, alle leiden. und alle zur Heilung auch des mindesten Übels beytragen müssen. Nation, Religion muß in allem diesen keinen Unterschied machen, und als Brüder in einer Monarchie müssen alle sich gleich verwenden, und einander nutzbar seyn.
IX. Fälschlich werden die unterschiedlichen Theile, und Branchen einer Monarchie unter einander verwickelt und mißkannt. Schon vom Landesfürsten anzufangen, dünkt sich jener der Mäßigste, welcher nicht wie viele, das Vermögen des Staats und seine Unterthanen als sein vollkommenes Eigenthum ansieht, und glaubt, daß die Vorsicht Millionen Menschen für ihn erschaffen, und sich nicht träumen läßt, daß er für den Dienst dieser Millionen, zu diesem Platz von selben bestimmt worden. Und jener unter den Ministern hält sich für den gewissenhaftesten, der nicht die Plusmacherey, um sich seinem Landesfürsten beliebt zu machen, zum einzigen Augenmerk annimmt. Ersterer und die Letztern glauben sich gefällig genug, wenn sie die Staatseinkünfte als ein Interesse betrachten, das ihnen an dem Kapital des innern Staatsreichthums zusteht und auf dessen Erhaltung sie zwar wachen, zugleich aber möglichst bedacht zu seyn haben, daß die Benutzung in allen Gefällen und Rubriken um ihr Kapital nur stets auf ein höheres pro Cent zu bringen, immer wachse. So hält der Civilstand den Militärstand bloß zu Eroberungen und zur Hintanhaltung des Friedens geeignet, in Friedenszeiten aber für einen Blutegel des contribuirenden Standes, und der Soldat glaubt sich wieder berechtigt, vom Land für sich den möglichsten Nutzen zu erhalten. Der Mauthner sieht nur auf die Vermehrung des ihm anvertrauten Gefälles, und so trachtet der, dem die Leitung der Bergwerkserzeugung übertragen worden, damit er nur sein vorhandenes Erz vermehre, selbes wohlfeil erzeuge, und seine Ausfuhr gut ausfalle. Und endlich der Richter befleißigt sich seinerseits nur, daß das Ansehen und alle Formen in Behandlung der Gerichtshändel, wohl betrachtet werden. Dieses sind die Hauptleiter, Führer eines Staates, welche sammt allen ihren Individuis nur auf sich, und nicht auf das Allgemeine sehen, ja unter ganz falschen Grundsätzen der Staatsverwaltung. Der Soldatenstand besteht aus mehreren Tausend in der Ordnung gehaltenen und zum Dienst des Staates gebildeten Leuten. Das Wenige, was sie an Gehalt empfangen, verzehren sie im Lande, und sind also Consumenten. Dasjenige, was ihnen der Staat in Natura verschafft, nähmlich Nahrung und Kleidung, wird im Lande bis auf sehr weniges, produciret, manifacturiret und fabriciret, ja die Beurlaubung gibt dem Ackerbau, den bürgerlichen Gewerben, mehrere Hände, und die Leichtigkeit zu heirathen, macht sie ebenfalls zu Procreanten. Die Finanzen betrachte ich nicht in obigem Gesichtspuncte mit dem großen Haufen; sondern ich erwäge hierbey, daß, da die Belegung und Gefällsbenützung unmittelbar vom Landesfürsten und seiner Finanzstelle abhängt, ein jedes Individuum, so entweder Besitzungen, oder einen Nahrungsverdienst im Lande hat, sein, durch seiner Ältern Vorsicht oder durch seinen Schweiß oder Industrie erworbenes Vermögen, dergestalt und in einer Monarchie mit einem blinden Vertrauen auf den Landesfürsten, compromittirt, daß nähmlich jeder nur in so weit beleget und beitragen wird, als es die unumgängliche Nothwendigkeit des Ansehens, und der daraus entstehenden Sicherheit, die Verwaltung der Gerechtigkeit, die innerliche Ordnung, und die mehrere Aufnahme des ganzen Staatskörpers, von dem jeder einen Theil ausmacht, fordert; daß ferner die Monarchie in der Ausgabe nichts außer dieser Hauptabsicht verschwenden, die Abgaben auf die wohlfeilste und verläßlichste Art zu erhalten, und den Staat in allen seinen Theilen zu bedienen trachten wird, wofür er dem Allgemeinen und jedem Individuo Rechenschaft zu geben schuldig, und seiner eigenen Vorliebe für Personen, der Freigebigkeit selbst gegen Nothleidende, wiewohl einer der vorzüglichsten Tugenden des Wohlhabenden, bey Verwaltung der allgemeinen ihm nicht gehörigen Staatseinkünfte, sich keineswegs überlassen, sondern nur mit dem ihm als Particulier eigenthümlichen Vermögen sich dergleichen Vergnügen verschaffen dürfe. Sollte er aber nach hinlänglicher Übersehung der Monarchie in allen Theilen, etwas Ansehnliches in den Ausgaben vermindern können: so ist er schuldig, auch die Einnahme durch Nachlässe zu vermindern, weil der Bürger nicht für den Überfluß, sondern nur für den Bedarf des Staats beyträgt.
So muß ein Vorsteher der Mauth selbe lediglich als die Schleussen des Handels und der Landesindustrie betrachten, und sich versichert halten, daß der sich etwa bey diesem Gefäll ergebende Abgang reichlich und gewiß in einem doppelten Betrage, durch den Vortheil ersetzt werde, der durch die erweiterte innerlichen Nahrungswege und Industrie, in zertheilten Händen sich ergeben wird: und also muß er sein Hauptaugenmerk auf die Hintanhaltung des dieser Verbreitung der Nahrungswege schädlichen Schleich- und fremden Handels richten. So muß ebenfalls der Bergwerksproducent gleich jedwedem Particulier denken, und diese Production der Erze als eine Fabrike ansehen, wo jeder Mann, der bey selber arbeitet, oder durch seine besitzende Oberfläche und deren Erzeugniß beyträgt, seine Convenienz finden muß, ohne daß er gezwungen werde, wegen Erzeugung eines mehreren Erzes und Salzes seiner Convenienz oder dem bessern Verschleiß seiner Producte zu entsagen. So muß endlich der Richter nicht auf die Form mehr, als die Ausübung der Gerechtigkeit sehen; und da das Wort Gerechtigkeit nur in sich die größte Billigkeit fasset, so muß er auch auf die Behendigkeit und wohlfeile Bedienung des Staates darin den Bedacht nehmen.
X. In Geschäften zum Dienst des Staates kann und muß keine persönliche Zu- und Abneigung den mindesten Einfluß haben. So wenig als sich unterschiedene Charactere und Denkungsarten unter einander in dem bürgerlichen Umgange in eine freundschaftliche Verbindung nöthigen lassen, eben so muß in Geschäften, deren gute Ausführung und Beförderung, das einzige Ziel der Dienenden, und jenen jeder der liebste und schätzbarste seyn, welcher am tauglichsten und fleißigsten ist. Dieses ist die Pflicht der Obern gegen ihre Untergebenen: jene aber, so in gleichem Range unter einander sind, müssen die nähmliche Wirksamkeit, die nähmliche Thätigkeit in Geschäften haben, und mitsammen, ohne Rücksicht auf Rang und Ceremonie, die Geschäfte behandeln, betreiben, einander besuchen, mit einander verabreden, einer den andern belehren, nicht Beschwerden gegen einander aufführen, vielmehr alles vergessen, um das Geschäft gehen zu machen. Sie müssen die wechselseitigen Unvollkommenheiten ertragen, geschwächte Gesundheit zu gute halten, Tage und Stunden verwenden, und kurz als Freunde, als Brüder, die nur ein Ziel haben, mitsammen handeln. Dieses versteht sich vorzüglich auf die Chefs, und diese müssen also auch ihre Subalternen untereinander und mitsammen dazu anhalten.
XI. Die Eigenliebe muß keinen Diener so weit verblenden, daß er sich scheue, von einem andern etwas zu lernen, er mag nun seines Gleichen oder minder seyn. Die gute Wirkung, die ein oder andrer in Einleitung eines Geschäftes, und dessen Ausübung ersonnen hat, muß er eben so froh seyn, seinen Mitbrüdern und Collegen zu erklären, so wie diese froh seyn müssen, selbe von ihm zu überkommen, alles in dem allgemeinen Hauptziel zum Besten für den Dienst des Staates.
XII. Die Expedirung der Befehle, so in wichtigen Sachen ergehen, die Anfragen und die Berichtigungen müssen nicht nach dem materiellen Laufe für Raths- und gewöhnliche Expeditionstage verschoben bleiben, sondern derjenige Trieb, der jeden zur Erfüllung der Endzwecke beseelen muß, muß sie auch in diesem leiten, und ohne weitern Zeitverlust in Bewegung setzen.
XIII. Da alles darauf ankömmt, daß die Befehle richtig begriffen, genau vollzogen, und die zu verwendenden Individua nach ihrer Fähigkeit oder Unfähigkeit richtig beurtheilt, erkannt, und darnach angewendet werden; so ist es unumgänglich nothwendig, daß alle Jahre, oder so oft als nur eine Vermuthung ist, daß es in einer oder andern Provinz entweder unordentlich, oder langsam, oder nicht zweckmäßig zugeht, entweder der Chef selbst, oder von ihm Abzuschickende, sogleich sich zur Landesstelle, oder dem Generalcommando begebe, die Umstände in Loco untersuche, die verwendeten Subjecte prüfe, jedermann anhöre, und darnach sogleich, nach den schon bestehenden Befehlen, das Unrecht abstelle, jeden zurecht weise, oder die sich findende erhebliche Anstände mir anzeige, zugleich aber die Beseitigung der untauglichen Subjecte veranlasse. Auf diese nähmliche Art hat eine jede Landesstelle ihre untergebenen Kreishauptleute, Comitate &c. zu respiciren, und alljährlich, entweder in Person des Chefs, oder durch einen abgeschickten vertrauten Mann zu untersuchen, und das Nähmliche darin zu beobachten, was die Hofstelle gegen sie thut, und besonders sie auf die ordentliche Haltung der Protocolle und Erfüllung der Vorschriften und Befehle anzuhalten. Bey diesen Untersuchungen müssen hauptsächlich die eingeführten Conduitenlisten rectificirt, und die Meinungen, die man von diesen Beamten im Publico hat, erhoben und bestimmt werden. Die Kreishauptleute, die Ober- und Vicegespäne müssen auf die nähmliche Art ihre Kreiscommissarien, ihre Stuhlrichter und diejenigen Dominien visitiren und bereisen, welche ihrer Aufsicht unterstehen, und so sollen ebenfalls bey dem Kreis über jeden Oberbeamten oder Präfecten eines Dominii die Conduitenlisten hauptsächlich in Ansehung folgender zwey Puncte geführt werden, nähmlich: ob er in Beobachtung der Befehle genau, auch sonst ein billiger Mann sey? weil jene Grundobrigkeiten, die nicht in Persona ihre Güter verwalten, und also die Befehle nicht selbst in Ausübung bringen können, und daher in ihre Oberbeamte und Präfecten compromittiren, für deren Facta sich verpflichten, und zu deren Abdankung bey vorkommenden Unordnungen von Staatswegen angehalten werden müssen.
XIV. Jeder wahre Diener des Staats und redlich Denkende muß bey allen Vorschlägen und Verbesserungen, welche offenbar für das Allgemeine sind, in der Belegungsart, in der Besteuerung, oder an einer wirthschaftlichen Gebahrung nutzbarer, einfacher oder ordentlicher ausfallen können, nie auf sich zurücksehen, niemahl seine persönlichen Interesse, die Annehmlichkeit der Sache berechnen, und sich dagegen, wenn sie ihm lästig, und dafür wenn sie ihm nutzbar wäre, erklären, sondern er muß sich stets nach dem Grundsatze benehmen, daß er ein einzelnes Individuum sey, und das Beste des größeren Haufens weit das Seinige, so wie eines jeden Particuliers und selbst des Landesfürsten, als einzelnen Mann betrachtet, übertreffe; er muß erwägen, daß er an dem, was für das Allgemeine, dessen einzelnen Theil er ausmacht, nutzbar ist, ganz gewiß, wenn er ihm auch nicht gleich Anfangs einleuchtend wird, dennoch in der Folge einen der Vortheile selbst finden werde.
Dieses sind in der Kürze meine Gesinnungen; daß, selbe befolgen zu machen, mich Pflicht und Überzeugung leitet, können meine Worte, und mein Beyspiel beweisen; und daß ich selbe in Ausübung setzen werde, kann man hiernach versichert seyn. Wer nun mit mir so denkt, und sich als einen wahren Diener des Staates, so lange er selbem dient, ganz mit Hintansetzung aller andern Rücksichten widmen will; für diesen werden bevorstehende meine Sätze begreiflich seyn, und ihm deren Ausübung eben so wenig als mir beschwerlich fallen. Jener aber, der nur das, meinem Dienst anklebende Utile oder Honorificum zum Augenmerk hat, die Bedienung des Staates aber, als ein Nebending betrachtet: der soll es lieber voraussagen, und ein Amt verlassen, zu dem er weder würdig noch gemacht ist, dessen Verwaltung eine warme Seele für des Staates Beste, und eine vollkommene Entsagung seiner selbst und aller Gemächlichkeiten fordert.
Dieses ist, was ich jedermann zu erkennen zu geben finde, damit das so wichtige Werk der Staatsverwaltung zu seinem wesentlichen Endzweck von jedem dazu gebraucht werdenden geleitet werde.