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Unterm 15. September 1784 erschien folgende Verordnung:
Sr. Majestät haben allergnädigst zu entschließen geruhet, daß Erstens, alle Grüfte, Kirchhöfe, oder sogenannten Gottesäcker, die sich inner dem Umfange der Ortschaften befinden, von nun an geschlossen, und statt solchen diese außer den Ortschaften in einer angemessenen Entfernung ausgewählt werden sollen. Zweytens: Sollen alle, und jede Leichen, wie bisher, so auch künftighin von ihrem Sterbhause aus, nach der letztwilligen Anordnung der Verstorbenen, oder nach Veranstaltung ihrer Angehörigen nach Vorschrift der Stoll- und Conductordnung bey Tag, oder auf den Abend in die Kirche getragen, oder geführet, sodann nach abgesungenen gewöhnlichen Kirchengebethern eingesegnet und beygesetzt, von dannen aus aber hernach von dem Pfarrer in die außer den Ortschaften gewählten Freythöfe zur Eingrabung ohne Gepränge überbracht werden. Drittens: Zu diesen Freythöfen sey ein der Volksmenge ausgemessener hinlänglicher Platz zu wählen, welcher keinem Wasser ausgesetzt, noch sonst von einer solchen Erdegattung sey, daß selber die Fäulung verhindere, und wenn nun dieser Grund ausgesucht, so sey solcher mit einer Mauer zu umfangen, und mit einem Kreuze zu versehen. Viertens: Da bey der Begrabung kein anders Absehen seyn könne, als die Verwesung so bald es möglich zu befördern, und solcher nichts so hinderlich seye, als die Eingrabung der Leichen in Todtentruhen, so werde gebothen, daß alle Leichen in einen leinenen Sack ganz bloß ohne Kleidungsstücke eingenähet, sodann in Todtentruhe gelegt, und in solcher auf den Gottesacker gebracht werden sollen. Fünftens: Solle bey diesen Kirchhöfen jederzeit ein Graben von 6 Schuhe tief gemacht, die dahin gebrachten Leichen aus der Truhe allemahl herausgenommen, und wie sie in dem leinenen Sack eingenähet sind, in diese Grube gelegt – mit ungelöschtem Kalke überworfen, und gleich mit der Erde zugedeckt werden. Sollten zu gleicher Zeit mehrere Leichen ankommen, so können Mehrere in die nähmliche Grube gelegt werden, jedoch sey unfehlbar die Veranstaltung zu treffen, daß jeder Graben, in welchen todte Körper gelegt werden, alsogleich, in so weit Körper liegen, in der nähmlichen Nacht wieder ganz mit Erde angefüllt und zugedeckt werden, auf welche Art dergestalt fortzufahren sey, daß jederzeit zwischen den Gräbern ein Raum von vier Schuhen zu lassen sey. Sechstens: Zu Ersparung der Kosten sey die Veranlassung zu treffen, daß jede Pfarr eine ihrer Volksmenge angemessenen Anzahl gut gemachter Todtentruhen von verschiedener Größe sich beyschaffe, welche jedem unentgeldlich dazu gegeben seyen, sollte aber jemand eigene Todtentruhen für seine verstorbene Verwandten sich beyschaffen, so ist solches unbenommen, jedoch können die Leichen nie mit den Truhen unter die Erde gebracht werden, sondern müssen aus solchen wieder herausgenommen, und diese zu anderen Leichen gebraucht werden. Siebentens: Solle den Anverwandten, oder Freunden, welche der Nachwelt ein besonderes Denkmahl der Liebe, der Hochachtung, oder der Dankbarkeit für den Verstorbenen darstellen wollen, allerdings gestattet seyn, diesen ihren Trieben zu folgen, es seyen aber diese lediglich an dem Umfang der Mauern zu errichten, nicht aber auf dem Kirchhofe zu setzen, um allda keinen Platz zu benehmen. Endlich Achtens: Da alle Grüfte und Begräbnisse in den sämmtlichen Klöstern; dann die sogenannten Kalkgruben und Schachten bey den Spitälern, barmherzigen Brüdern und Elisabethinerinnen nun aufhören, und alle Verstorbene ebenfalls auf den Freythöfen derjenigen Pfarre, wohin sie gehören, begraben werden müssen: so sollen diese Klöster und Spitäler, wegen Entschädigung der Todtengräber, für ihre Mühe mit selben ein billiges Abkommen treffen; und jene Pfarrkirchhöfe, in deren Umfang diese Spitäler und Klöster liegen, nach der Erforderniß größer gemacht werden. – Welches – zu männiglicher Kundmachung. &c. &c.
Allein, wie sehr mußte Joseph die Macht der eingewurzelten Vorurtheile erfahren? – Nichts zu melden, wie sehr sich selbst der oberste Hirt seiner Wiener Heerde dagegen sträubte; in Böhmen entstand sogar wegen dem Begraben ohne Sarg eine Empörung.
Der Cardinal Erzbischof Migazzi ließ den Kaiser fragen, wo Er dann nach dem Tode sich sollte begraben lassen; weil alle Begräbnisse in Kirchen und Städten aufgehoben? – Der Monarch antwortete ihm: – der Hirt gehöre zu seinen Schaafen.
In den ersten Tagen des laufenden Jahres 1785 machte das böhmische Gubernium bey der Hofkanzley die Anzeige, daß die allerhöchst kaiserl. Verordnung wegen des Begrabens ohne Sarg bey Leichen, die dieses Vorurtheil, wie viele andere abzulegen, sich nicht mächtig genug sind, schon verschiedene Unruhen verursachet habe, wobey unter andern vorzüglich von einem Vorfalle, der sich zu Bidschowar in Böhmen ereignete, Meldung geschieht. –Ein Beurlaubter vom gemingischen Regimente riß dem Todtengräber, als er eben eine Leiche ohne Sarg beerdigen wollte, die Schaufel aus der Hand, stieß ihn mit Gewalt beyseits, und scharrte Leiche und Sarg mit unter die Erde. – Der Muth dieses Mannes erhielt bey dem gemeinen Pöbel so großen Beyfall, daß sie sich alle für die Sicherheit seiner Person, wenn er deßwegen zur Strafe gezogen werden sollte, erklärten. Die Regierung fand Anstand, ihn handfest zu machen, aus Furcht einer noch gefährlicheren Ausruhr, als jene vom Jahr 1775 war, welche so viele Tausende unglücklich gemacht, und sich eben itzt auf den Gesichtern aller Anwesenden deutlich merken ließ, und durch das allgemeine Murren gegen diese landesherrliche Verordnung öffentlich verrieth.
Es war ein alter, übel verstandener Gebrauch, unsere Kirchen, und die Kirchhöfe selbst in der Mitte der volkreichsten Städte mit Leichen zu pflastern:
Pour honorer les morts, on tue les vivans. |
In der That mußten an solchen Plätzen Ausdünstungen entstehen, die den Andächtigen, besonders bey großem Gedränge in den warmen Jahrszeiten, nicht anders als höchst ungesund seyn konnten. Indessen hatten der Stolz der Reichen, und der fromme Wahn der eifrigen Christgläubigen überhaupt, diese Sache zu einem Ehren- und Seligkeitspunct gemacht. Die einen wollten mit schönen Grabsteinen ihr Andenken auch nach dem Tode noch verherrlichen: und die andern glaubten, nahe bey einer Kirche, in geweihtem Erdreich zu liegen, manchmahl mit einem Kerzchen oder Lämpchen beleuchtet, und mit Weihwasser bespritzt zu werden, seyen Dinge, die kräftig und unfehlbar in den Himmel helfen.
Gesunde Physik siegte endlich, wiewohl sehr langsam, über frommen ansteckenden Glauben. Man verlegte die Grabstätten wenigstens aus der Stadt selbst in die geräumigern, und etwas luftigern Vorstädte. Da indessen jährliche zehntausend Leichen, mitten in der Gesellschaft einiger hunderttausend lebender immer noch eine eckelhafte Masse von Fäulniß ausmachen, so geschah im Jahre 1784, was längst hätte geschehen sollen. Man errichtete außer den Linien, auf freyem Felde einige Grabstätten, wohin nun alle in Wien Sterbende gebracht werden; die Leichen der kaiserlichen Familie ausgenommen, die ihre Gruft bey den Capuzinern auf dem Neuen Markt haben; und jene der reich begüterten Vasallen, die sich gewöhnlich nach ihren Familien-Gruften auf ihre Güter nach Österreich, Böhmen, Mähren, Ungarn &c. abführen lassen.
Übrigens ist jedem unverwehrt, sich mit allen Glocken von ganz Wien und dessen Vorstädten, ins Paradies hinüber läuten zu lassen, wenn er es für seine Seele behaglich hält; auch sich so viele Messen und Requiem zu bestellen, als er zu seiner Erlösung nöthig zu haben glaubt. Aber Abends kömmt der schwarze Todtenwagen und legt ihn neben dem armen Taglöhner, für den kein Paternoster ist gebethet worden.
Das Holz ist, wie man weis, in Wien sehr theuer; indessen nehmen die zehntausend Särge der jährlich hier Sterbenden eine große Menge dieses Artikels hinweg, das ohne Nutzen unter der Erde verfault. Diesem zu wehren, und die Verwesung der Todten mehr zu befördern, gab der Kaiser gegen Ende des Jahrs 1784 eine Verordnung, daß alle Leichen bloß in einen leinenen Sack genäht, und so in die Erde gesenkt werden sollten.
Keine Verordnung wirkte ein so allgemeines Mißvergnügen, als dieses Sackbegräbniß. Die hiesigen Griechen machten zuerst eine Vorstellung dagegen, indem sie anzeigten, daß es gegen ihren Ritus sey; in Böhmen, Mähren &c. dachten die Leute sogar an das Auswandern; einige auswärtige Fabrikanten, die eben im Begriff waren, sich in den österreichischen Staaten anzusiedeln, machten es zur wesentlichen Bedingung ihrer Einwanderung, daß sie sich in Särgen dürften begraben lassen. Die allgemeine Unzufriedenheit bewog endlich Sr. Majestät, dem Vorurtheil mitleidig nachzugeben, und die Begräbnisse nach voriger Art und Weise zu gestatten. Der oberste Kanzler erhielt darüber in den ersten Tagen des Monath Januar 1785 folgendes allerhöchstes Handbillet:
»Da ich sehe, und täglich erfahre, daß die Begriffe der Lebendigen leider! noch so materiell sind, daß sie einen unendlichen Preis darauf setzen, daß ihre Körper nach dem Tode langsamer faulen, und länger ein stinkendes Aas bleiben: so ist mir wenig daran gelegen, wie sich die Leute wollen begraben lassen; und werden Sie also durchaus erklären, daß nachdem ich die vernünftigen Ursachen, die Nutzbarkeit und Möglichkeit dieser Art Begräbnisse gezeiget habe, ich keinen Menschen, der nicht davon überzeugt ist, zwingen will, vernünftig zu seyn, und daß also ein jeder, was die Truhen anbelangt, frey thun kann, was er für seinen todten Körper zum voraus für das Angenehmste hält.«
Dieses Handbillet, welches wohl unendlich mehr Eindruck hätte machen müssen, wenn der große Haufe denken könnte, that weiter keine andere Wirkung, als daß die Österreicher eilig zum Tischler liefen, und sich neue Särge bestellten . . .
(Pezzl.)