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Das erste Ausnahmegesetz.

Das Verlangen Bismarcks nach einem Ausnahmegesetzentwurf gegen die Sozialdemokratie wurde bald erfüllt. Bereits am 12. Mai traf Bismarcks Entwurf für ein Ausnahmegesetz in Berlin ein, den 14. Mai war derselbe von seiner Kanzlei fertig gestellt worden und fand seine Zustimmung. Bereits am 16. wurde derselbe vom Bundesrat genehmigt – am eifrigsten plädierte die sächsische Regierung dafür – und am 20. Mai kam er mit den Motiven an den Reichstag, der ihn schon am 23. auf seine Tagesordnung setzte.

Den Nationalliberalen war bei diesen ganzen Vorgängen nicht wohl zumute; sie fühlten instinktiv, daß Bismarck noch andere Pläne im Hintergrund habe, die sich gegen sie selbst richteten. In der preußischen Regierung waren Wandlungen vor sich gegangen, die nichts Gutes ahnen ließen. Statt des Eintritts von Bennigsen und Forckenbeck in das Ministerium, waren zwei Hochkonservative, der Graf Botho zu Eulenburg und der Graf Udo zu Stolberg-Wernigerode, derselbe, der 1909 als Präsident des Reichstags starb, berufen worden. Der freihändlerische liberale Finanzminister v. Camphausen hatte ebenfalls seinen Abschied nehmen müssen und kam an seine Stelle der charakterschwache nationalliberale Hobrecht. Ebenso mußte der liberale Kultusminister Falk, der Verfasser der Maigesetze gegen das Zentrum und des einzig liberalen Gesetzes aus dem Kulturkampf, des Gesetzes über die Einführung der Zivilstandsregister, das Feld räumen, was eine große Konzession an das Zentrum bedeutete. Die Nationalliberalen hatten also alle Ursache zum Mißtrauen.

Nach der sechs Paragraphen umfassenden Sozialistengesetzvorlage konnten Drucksachen und Vereine, welche die Ziele der Sozialdemokratie verfolgten, vom Bundesrat verboten werden. Dem Reichstag mußte, sobald derselbe versammelt war, Mitteilung von den Verboten gemacht werden. Ein Verbot mußte außer Kraft gesetzt werden, wenn der Reichstag dies verlangte. Die Polizeibehörden konnten die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten vorläufig verbieten. Das Verbot sollte erlöschen, wenn nicht innerhalb vier Wochen die Druckschrift seitens des Bundesrats verboten wurde. Das Verbot und die Auflösung von Versammlungen war ganz und gar in die Hände der Polizei gelegt. Berufung sollte es hiergegen nicht geben. Die Zuwiderhandlungen gegen die Verbote sollten mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Beschlagnahme einer Druckschrift sollte ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden können. Vorsteher von verbotenen Vereinen, Unternehmer und Leiter von verbotenen Versammlungen und diejenigen, die ein Lokal für einen verbotenen Verein oder eine verbotene Versammlung hergaben, sollten mit einer Mindeststrafe von nicht unter drei Monaten belegt werden. Das Gesetz sollte für einen Zeitraum von drei Jahren Gültigkeit haben.

In der Annahme, die Fraktion werde bei Beratung der Vorlage durch einen ihrer Redner gegen dieselbe scharf ins Zeug gehen, schrieb ich Motteler unter dem 20. Mai aus dem Gefängnis:

»Da die Einbringung der Ausnahmemaßregel Tatsache ist, so mag derjenige, der von unserer Seite dazu zum Wort kommt, nicht vergessen, daß seine Rede in einigen hunderttausend Exemplaren verbreitet werden muß. Auch ist zu beachten, daß im Falle der Ablehnung der Vorlage der Reichstag ausgelöst wird, wir also vor einer Wahlkampagne stehen und dann diese Rede ihre Dienste leisten muß. Also vor allen Dingen alles, was auf den Täter Bezügliches in unseren Händen ist, Punkt für Punkt erörtert.

Das Sonntag-Morgenblatt der Frankfurter Zeitung bringt einen guten Leitartikel, den ich Euch zur Beachtung empfehle. Der Gesetzentwurf grenzt an Wahnsinn.«

Die Fraktion hatte aber nach längerer Beratung beschlossen, durch Liebknecht eine Erklärung abgeben zu lassen und sich an den weiteren Verhandlungen nicht zu beteiligen.

Die Beratung im Reichstag wurde eingeleitet mit einer kurzen Rede des Grafen zu Eulenburg. Dann erhielt Liebknecht das Wort zu folgender Erklärung:

»Der Versuch, die Tat eines Wahnwitzigen, noch ehe die gerichtliche Untersuchung geschlossen ist, zur Ausführung eines lang vorbereiteten Reaktionsstreichs zu benutzen und die »moralische Urheberschaft« des noch unerwiesenen Mordattentats auf den deutschen Kaiser einer Partei aufzuwalzen, welche den Mord in jeder Form verurteilt und die wirtschaftliche und politische Entwicklung als von dem Willen einzelner Personen ganz unabhängig auffaßt, richtet sich selbst so vollständig in den Augen jedes vorurteilslosen Menschen, daß wir, die Vertreter der sozialdemokratischen Wähler Deutschlands, uns zu der Erklärung gedrungen fühlen:

Wir erachten es mit unserer Würde nicht vereinbar, an der Diskussion des dem Reichstage heute vorliegenden Ausnahmegesetzes teilzunehmen und werden uns durch keine Provokationen, von welcher Seite sie auch kommen mögen, in diesem Beschluß erschüttern lassen. Wohl aber werden wir uns an der Abstimmung beteiligen, weil wir es für unsere Pflicht halten, zur Verhütung eines beispiellosen Attentats auf die Volksfreiheit das Unserige beizutragen, indem wir unsere Stimmen in die Wagschale werfen.

Falle die Entscheidung des Reichstags aus wie sie wolle – die deutsche Sozialdemokratie, an Kampf und Verfolgungen gewöhnt, blickt weiteren Kämpfen und Verfolgungen mit jener zuversichtlichen Ruhe entgegen, die das Bewußtsein einer guten und unbesiegbaren Sache verleiht.«

Nach Liebknecht nahm Bennigsen das Wort. Er hielt eine Rede, die ich für die beste ansehe, die er bis dahin gehalten hatte; sie zeigte, daß er auch anders konnte und daß er vermochte, die Dinge auch von einem höheren Standpunkt, als er bisher bei den nationalliberalen Rednern zur Geltung kam, zu beurteilen. Es sei die Ansicht laut geworden, führte er unter anderem aus, die Regierung habe die Vorlage eingebracht, obgleich sie wisse, daß sie abgelehnt werde. Er erwarte, daß diese Ansicht dementiert werde. Er wies auf die Unsicherheit und die schwankenden Verhältnisse in der Regierung hin, die niemals so schlimm gewesen seien wie jetzt. In Preußen sei die Ministerkrise in Permanenz. Wolle man diktatorische Gewalt, müsse man vor allen Dingen wissen: wer übt sie aus? Seine Partei könne kein Ausnahmegesetz wie das verlangte bewilligen, die Geschichte zeige, wohin diese führten und daß sie nichts nützten. Er machte darüber längere historische Betrachtungen. Weiter sprach er sich im Laufe der Rede für das Aufhören des Kulturkampfes aus. Das war der müde Mann, der einen Kampf beendigt zu sehen wünschte, bei dem bisher die sogenannten Kulturkämpfer keine Seide gesponnen hatten, obgleich einstmals er und seine Freunde diesen Kampf unter Führung Bismarcks mit Jubel begrüßt und durchgefochten hatten. Schließlich erbot er sich, auf dem Boden des gemeinen Rechtes im nächsten Jahre eine Vorlage durchbringen zu helfen, die die bürgerliche Freiheit mit gesetzlicher Ordnung und fester Autorität im öffentlichen Leben für alle Klassen vereinige.

Er erbot sich also jetzt zu dem, was er und seine Freunde zwei Jahre früher mit guten Gründen abgelehnt hatten. Das war wieder ganz nationalliberal. Aber die Ereignisse schritten über diese Vorsätze hinweg und zwangen Bennigsen und seine Freunde, doch zu tun, was sie augenblicklich ablehnten.

Nach zweitägiger Verhandlung wurde § 1 der Vorlage mit 243 gegen 60 Stimmen bei 6 Enthaltungen abgelehnt. Noch stimmte das Zentrum geschlossen gegen die Vorlage; von den Nationalliberalen erklärten sich die Professoren Beseler, Gneist und v. Treitschke dafür. Nach diesem Resultat zog die Regierung die Vorlage zurück.

War das Ausnahmegesetz einstweilen gefallen, so veranlaßte nunmehr Graf zu Eulenburg durch einen Erlaß vom 1. Juni an die Polizeibehörden diese zu scharfem Einschreiten gegen die Partei. »Es sei Pflicht, der sozialdemokratischen Agitation entschieden entgegenzutreten und zu diesem Zwecke von den zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln, unter sorgfältiger Einhaltung der durch die Gesetze gezogenen Schranken, innerhalb derselben aber bis an die Grenze des Zulässigen Gebrauch zu machen.«

Einer solchen Aufforderung bedurfte es nicht erst. Die Polizei zeigte überall den größten Eifer für ihre staatsretterische Tätigkeit und Staatsanwälte und Richter nicht minder.


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