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Eine arbeitslose, ungefähr vierzigjährige Frau reichte um die Arbeitslosenunterstützung ein. Der mit den Erhebungen betraute Gendarm verlangte von der Frau – nach ihrer und ihrer dreizehnjährigen Tochter gerichtssaalmäßigen Aussage – die geschlechtliche Hingabe und versprach ihr, daß sie in diesem Falle sehr rasch die Arbeitslosenunterstützung bekommen werde. Daraufhin warf die Frau den Gendarmen mit Entrüstung hinaus und erhielt auch weiterhin keine Arbeitslosenunterstützung. Auf eine neuerliche Reklamation erschien ein zweiter Gendarm bei der Frau, dem sie das Erlebnis mit dem ersten Gendarmen erzählte. Es wurde ein Protokoll aufgenommen und der Gendarm klagte daraufhin die Frau wegen Ehrenbeleidigung. Das Gericht (im Land Salzburg) schenkte den Aussagen der Frau und ihrer dreizehnjährigen Tochter keinen Glauben und verurteilte sie mit folgender Begründung:
1. Der Frau ist schon deshalb kein Glauben zu schenken, weil der Gendarm, ein fünfundzwanzigjähriger Mann, wenn er an eine vierzigjährige Frau ein derartiges Verlangen stellen sollte, abnormal sein müßte.
2. Wenn er aber abnormal wäre, müßte diese Tatsache seiner Dienststelle und der Öffentlichkeit bekannt sein.
3. Davon ist aber der Dienststelle nichts bekannt, daher ist der Mann auch nicht abnormal und kann daher auch ein derartiges Begehren an eine vierzigjährige Frau gar nicht gestellt haben.