August Bebel
Die Frau und der Sozialismus
August Bebel

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Viertes Kapitel
Die Frau im Mittelalter

1. Die Lage der Frau bei den Germanen

Die urwüchsigen, physisch gesunden und rohen, aber unverdorbenen Völker, die in den ersten Jahrhunderten unserer Zeitrechnung von Osten und Norden wie ungeheure Meereswogen heranfluteten und das erschlaffte römische Weltreich überschwemmten, in dem allmählich das Christentum zum Herrn sich aufgeworfen hatte, widerstanden mit aller Kraft den asketischen Lehren der christlichen Prediger, und diese mußten wohl oder übel diesen gesunden Naturen Rechnung tragen. Mit Verwunderung sahen die Römer, daß die Sitten jener Völker ganz andere als die ihrigen waren. Tacitus zollte dieser Tatsache in bezug auf die Deutschen seine Anerkennung, der er mit den Worten Ausdruck gibt: »Ihre Ehen sind sehr strenge, und keine ihrer Sitten ist mehr zu loben als diese, denn sie sind fast die einzigen Barbaren, die sich mit einem Weibe begnügen; sehr wenig hört man bei diesem zahlreichen Volke von Ehebruch, der aber auch auf der Stelle bestraft wird, welches den Männern selbst erlaubt ist. Mit abgeschnittenen Haaren jagt der Mann die ehebrecherische Frau nackt vor den Verwandten aus dem Dorfe, denn verletzte Sittsamkeit findet keine Nachsicht. Weder durch Schönheit noch durch Jugend oder Reichtum findet eine solche Frau einen Mann. Dort lacht niemand über das Laster; auch wird dort das Verführen oder Verführtwerden nicht als Lebensart bezeichnet. Spät verheiraten sich die Jünglinge, und daher behalten sie ihre Kraft; auch die Jungfrauen werden nicht eilfertig verheiratet, und bei ihnen findet sich dieselbe Jugendblüte, die gleiche körperliche Größe. Von gleichem Alter, gleich kräftig, vermählen sie sich, und die Stärke der Eltern geht auf die Kinder über.«

Offenbar hat Tacitus, um den Römern ein Muster vorzuhalten, die ehelichen Zustände der alten Germanen etwas sehr rosig gemalt. Allerdings wurde bei ihnen die ehebrecherische Frau strenge bestraft, aber das galt nicht von dem ehebrecherischen Manne. Zur Zeit des Tacitus stand die Gens unter den Germanen noch in Blüte. Er, dem unter den vorgeschrittenen römischen Verhältnissen die alte Gentilverfassung und ihre Grundlagen fremd und unverständlich geworden waren, erzählt mit Verwunderung, daß bei den Germanen der Mutter Bruder seinen Neffen wie einen Sohn ansehe, ja einige hielten das Blutband zwischen dem Onkel von der Mutterseite und dem Neffen noch heiliger und enger als das zwischen Vater und Sohn, so daß, wenn Geiseln gefordert würden, der Schwestersohn für eine größere Garantie gelte als der eigene. Engels bemerkt dazu: Wurde von Genossen einer solchen Gens der eigene Sohn zum Pfand eines Gelöbnisses gegeben und fiel als Opfer bei Vertragsbruch des Vaters, so hatte dieser das mit sich selbst auszumachen. War es aber der Schwestersohn, der geopfert wurde, so war das heiligste Gentilrecht verletzt. Der nächste zum Schutz des Knaben oder Jünglings vor allen anderen verpflichtete Gentilverwandte hatte seinen Tod verschuldet; entweder durfte er ihn nicht verpfänden oder er mußte den Vertrag halten Engels, Der Ursprung der Familie usw. .

Im übrigen war, wie Engels nachweist, zu Tacitus' Zeit bei den Deutschen das Mutterrecht bereits dem Vaterrecht gewichen. Die Kinder erbten vom Vater, fehlten solche, so erbten die Brüder und der Onkel von Vaters- und Mutterseite. Die Zulassung des Mutterbruders als Erben, obgleich die Abstammung vom Vater für das Erbe maßgebend war, erklärt sich dadurch, daß das alte Recht eben erst geschwunden war. Die Erinnerungen an das alte Recht waren auch die Ursache der Achtung der Deutschen vor dem weiblichen Geschlecht, die Tacitus so überraschte. Er fand auch, daß von den Frauen ihr Mut aufs äußerste entfacht wurde. Der Gedanke, ihre Frauen in Gefangenschaft und Sklaverei fallen zu sehen, war der schrecklichste für den alten Deutschen und stachelte ihn zum äußersten Widerstand an. Aber auch die Frauen waren von einem Geiste beseelt, der den Römern imponierte. Als Marius den gefangenen Frauen der Teutonen verweigerte, sie der Vesta (der Göttin jungfräulicher Keuschheit) als Priesterinnen zu widmen, begingen sie Selbstmord.

Zu Tacitus' Zeit waren bereits die Deutschen ansässig geworden; die Austeilung des Landes fand alljährlich nach Losen statt, daneben bestand Gemeineigentum an Wald, Wasser und Weideland. Ihre Lebensweise war noch sehr einfach, ihr Reichtum war hauptsächlich Vieh; ihre Kleidung bestand aus grobem Wollmantel oder Tierfellen. Frauen und Vornehme trugen leinene Unterkleider. Metallbearbeitung war nur bei den Stämmen in Gebrauch, die zu entfernt wohnten für die Einfuhr römischer Industrieprodukte. Das Recht sprach in geringeren Sachen der Rat der Vorsteher, in wichtigeren entschied die Volksversammlung. Die Vorsteher wurden gewählt, und zwar meist aus derselben Familie, aber der Übergang zum Vaterrecht begünstigte die Erblichkeit der Stellung und führte schließlich zur Gründung eines Stammadels, dem später das Königtum entspringt. Wie in Griechenland und Rom, so ging die deutsche Gens an dem aufkommenden Privateigentum, der Entwicklung von Gewerbe und Handel und durch die Vermischung mit Angehörigen fremder Stämme und Völker zugrunde. An Stelle der Gens trat die Markgenossenschaft, die demokratische Organisation freier Bauern, die im Laufe vieler Jahrhunderte in den Kämpfen gegen den Adel, Kirche und Fürsten ein festes Bollwerk bildete und selbst dann nicht ganz verschwand, nachdem der Feudalstaat zur Herrschaft gelangt war und die ehemals freien Bauern in Scharen zu Leibeigenen und Hörigen herabgedrückt worden waren.

Die Markgenossenschaft ward repräsentiert durch die Familienhäupter. Ehefrauen, Töchter, Schwiegertöchter waren vom Rate und von der Leitung ausgeschlossen. Die Zeiten, in denen Frauen die Leitung der Geschäfte eines Stammes besorgten – ein Vorgang, der Tacitus aufs höchste befremdete und über den er mit verächtlichen Bemerkungen berichtet –, waren vorüber. Im fünften Jahrhundert hob das Salische Gesetz die Erbnachfolge des weiblichen Geschlechts für Erbstammgüter auf.

Jeder männliche Markgenosse hatte, sobald er heiratete, ein Anrecht auf ein Los vom gemeinsamen Grund und Boden. In der Regel lebten Großeltern, Eltern und Kinder unter einem Dache in Hausgenossenschaften, und so kam es häufig vor, daß, um ein weiteres Los zugeteilt zu erhalten, der noch unmündige, geschlechtsunreife Sohn durch den Vater an eine mannbare Jungfrau verheiratet wurde und der Vater an Stelle des Sohnes die ehemännlichen Pflichten erfüllte Dasselbe trug sich unter der Herrschaft des Mir in Rußland zu. Siehe de Laveleye, Das Ureigentum, übersetzt von Karl Bücher. Autorisierte deutsche Auflage. S. 35, Leipzig 1879. . Junge Eheleute erhielten ein Fuder Buchenholz und das Holz zum Blockhaus. Wurde den Eheleuten eine Tochter geboren, so erhielten sie ein Fuder Holz; war das Neugeborene dagegen ein Sohn, zwei Eyn iglich gefurster man, der ein kindbette hat, ist sin kint eyn dochter, so mag er eyn wagen vorn bornholzes von urholz verkaufen of den samstag. Ist iz eyn sone, so mag he iz tun of den dinstag und of den samstag von ligendem holz oder von urholz und sal der Frauwen davon kaufen win und schon brod, dyeweile sie kintes june lit. G. L. v. Maurer, Geschichte der Markverfassung in Deutschland. . Das weibliche Geschlecht wurde als halbwertig geschätzt Das kommt auch noch heute vor. Dafür spricht eine in Amrischwend bei St. Blasien übliche Begrüßung, die der Vater bei der Nachricht von der Geburt eines Kindes äußert. Ist es ein Mädchen, so ruft er: Potz hundert Sappermost! Ist es aber ein Sohn, dann: Potz tusig Sappermost! Badisches Volksleben im neunzehnten Jahrhundert, von Eduard Hugo Maier. Straßburg 1900. .

Die Eheschließung war einfach. Eine religiöse Handlung war unbekannt, die beiderseitige Willenserklärung genügte, und sobald das Paar das Ehebett beschritten hatte, war die Ehe geschlossen. Die Sitte, daß die Ehe zu ihrer Gültigkeit eines kirchlichen Aktes bedurfte, kam erst im neunten Jahrhundert auf, und erst im sechzehnten wurde die Ehe auf Beschluß des Trientiner Konzils für ein Sakrament der katholischen Kirche erklärt.


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