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In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts lebte zu Schwäbisch-Hall Hans v. Stetten. Er galt viel im Rat der Stadt und soll u. a. im Jahr 1429 beim Kaiser bewirkt haben, daß die Haller das Blutgericht nicht mehr öffentlich, sondern bei verschlossenen Türen halten durften. Hans v. Stetten soll nun der erste gewesen sein, bei dem dies praktisch geworden. Dies ging aber also zu. Als einmal die Frau des Haller Städtemeisters, eine stolze Person, in der Michaelskirche zum Altar gehen wollte, trat ihr Hans v. Stetten unversehens auf den Mantel. Um nun selber nicht zu fallen, griff er nach der Schnur einer über ihm hängenden Ampel, wodurch das Ol aus dieser floß und sich unglücklicherweise über den Schleier der Frau Stadtemeisterin ergoß. Es kam zu einem heftigen Wortgezänke, und Hans v. Stetten hatte sich zuletzt den vollen Haß seiner Gegnerin zugezogen. Weiberhaß aber ist kaum zu versöhnen und bringt immer Verderben. Des sollte Hans v. Stetten bald inne werden. Durch eine Kette von Lügen und Ränken brachte die Frau es dahin, daß Stetten vom Haller Rat unter dem nichtigen Vorwand, er habe das v. Stettensche Schloß Sanzenbach wider Eid und Gelöbnis und ohne Vorwissen des Rats an eine fremde Herrschaft verkaufen wollen, des Verrats angeklagt und zur Verantwortung gezogen wurde. Auf Verrat stund nun im alten Hall die Todesstrafe. Das Blutgericht, vor dem sich v. Stetten zu verantworten hatte, tagte hinter verschlossenen Türen. Das Volk hatte keinen Zutritt. Sonst wäre v. Stetten sicherlich freigesprochen worden. So aber kam es soweit, daß eines Morgens auf dem Marktplatz der Blutbock aufgestellt wurde, und als hernach das Armesünderglöcklein schrillte, führten sie Hans v. Stetten heraus, und sein Haupt fiel unter dem Streich des Henkers. Das geschah im Jahre 1432. Später kam jedoch die Unschuld des Gemordeten an den Tag, und die Städtemeisterin beichtete reuig ihre Schuld, ehe sie starb. Der Haller Rat aber bezahlte dem Sohne des Hans von Stetten eine jährliche Sühne von 100 Gulden.
(Nach Haller Chroniken von C. Sch.)