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§ 140. Die zweckmäßigste Anwendung der nach ihrer eigentümlichen Wirkung gekannten Arzneien zum Heilen.

§. 140.

Der dritte Punkt des Geschäftes eines ächten Heilkünstlers betrifft die zweckmäßigste Anwendung der auf ihre reine Wirkung in gesunden Menschen geprüften, künstlichen Krankheits-Potenzen (Arzneien) zur homöopathischen Heilung der natürlichen Krankheiten.


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