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§ 70. Uneigentliche chronische Krankheiten.

§. 70.

Sehr uneigentlich werden diejenigen Krankheiten chronische benannt, welche Menschen erleiden, die sich fortwährend vermeidbaren Schädlichkeiten aussetzen, gewöhnlich schädliche Getränke oder Nahrungsmittel genießen, sich Ausschweifungen mancher Art hingeben, die die Gesundheit untergraben, zum Leben nöthige Bedürfnisse anhaltend entbehren, in ungesunden, vorzüglich sumpfigen Gegenden sich aufhalten, nur in Kellern oder andern verschlossenen Wohnungen hausen, Mangel an Bewegung oder freier Luft leiden oder sich durch übermäßige Körper- oder Geistes-Anstrengungen um ihre Gesundheit bringen, in stetem Verdrusse leben, u. s. w. Diese sich selbst zugezogenen Ungesundheiten vergehen, wenn nicht sonst ein chronisches Miasm im Körper liegt, bei gebesserter Lebensweise von selbst und können den Namen chronischer Krankheiten nicht führen.


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