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§ 37. Die sich so complicirenden Krankheiten nehmen, ihrer Unähnlichkeit wegen, jede den ihr im Organism gehörigen Platz ein.

§. 37.

Die Natur selbst erlaubet, wie gesagt, in einigen Fällen den Zusammentritt zweier (ja dreier) natürlichen Krankheiten in einem und demselben Körper. Diese Complicirung ereignet sich aber, wie man wohl zu bemerken hat, nur bei sich unähnlichen Krankheiten, die nach ewigen Naturgesetzen einander nicht aufheben, einander nicht vernichten und nicht heilen können, und zwar so, wie es scheint, daß sich beide (oder die drei), so zu sagen, in den Organism theilen und jede die für sie eigenthümlich gehörigen Theile einnimmt, wie, wegen Unähnlichkeit dieser Uebel gegen einander, auch geschehen kann, der Einheit des Lebens unbeschadet.


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