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Sklaven und Freigelassene. Im übrigen ist die Stellung der Sklaven eine andere als bei uns, wo die einzelnen Geschäfte unter das Gesinde förmlich vertheilt sind. Dort sitzt jeder auf seinem besonderen Heimwesen, am eigenen Herde. Der Herr legt ihm nur, wie in unserem Pachtverhältniß, eine bestimmte Leistung an Getreide, Vieh oder Gewand auf und daraus beschränkt sich die Pflicht des Hörigen. Die sonstigen Geschäfte des Herrenhauses besorgen Weib und Kinder. Daß der Sklave gepeitscht, in Fesseln gelegt, mit Zwangsarbeiten bestraft wird, ist ein seltener Fall; häufiger ist Tödtung durch den Herrn, nicht als Strafe oder Maßregel der Strenge, sondern als eine That der Leidenschaft und des Jähzorns; wie man etwa seinen Feind erschlägt, mit dem Unterschiede, daß auf ersterem keine Strafe steht. Der Freigelassene steht nicht viel höher als der Sklave; selten übt er einigen Einfluß im Hause, niemals im öffentlichen Leben. Einzige Ausnahme bilden die monarchisch regierten Staaten, wo der Freigelassene über den Freigeborenen und sogar über den Adelichen sich erheben kann. Bei den anderen Stämmen gibt die untergeordnete Stellung des Freigelassenen Zeugniß von der freien Volksverfassung. |
Caput XXV. Ceteris servis non in nostrum morem descriptis per familiam ministeriis utuntur; suam quisque sedem, suos penates regit; frumenti modum dominus aut pecoris aut vestis ut colono iniungit. Et servus hactenus paret; cetera domus officia uxor ac liberi exsequuntur. Verberare servum ac vinculis et opere coercere rarum: occidere solent, non disciplina et severitate, sed impetu et ira, ut inimicum, nisi quod impune est. Liberti non multum supra servos sunt, raro aliquod momentum in domo, nunquam in civitate, exceptis duntaxat iis gentibus quae regnantur; ibi enim et super ingenuos et super nobiles ascendunt; apud ceteros impares libertini libertatis argumentum sunt. |