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Fehden. Gastfreundschaft. Auch in die Fehden seines Vaters oder eines Verwandten muß der Nachfolger als Erbe eintreten, so gut wie in die freundschaftlichen Verbindungen. Doch brauchen die ersteren nicht unversöhnlich fortzuerben; selbst Todtschlag kann durch eine bestimmte Anzahl großen oder kleinen Viehs gesühnt werden, und die Buße gilt für das ganze Haus des Geschädigten. Dem Gemeinwesen kommt diese Sitte zu gut, denn Privatfehden sind bei solcher Freiheit doppelt gefährlich. Für gesellige Gelage und gastliches Leben hegt kein anderes Volk so unbeschränkte Leidenschaft. Einen Menschen, er sei wer er wolle, von seiner Schwelle zu weisen, wäre Missethat. Je nach Vermögen tischt jeder dem Fremden sein Bestes auf. Ist der Vorrath zu Ende, so macht der Wirth den Wegweiser zu einer neuen Herberge; er geht selbst mit und ungeladen treten beide in das Nachbarhaus, unterschiedslos werden beide mit der gleichen Freundlichkeit begrüßt; ob bekannt oder unbekannt, darnach fragt in Sachen des Gastrechts kein Mensch. Beim Abschiede gehört es sich, dem Gaste zu bewilligen was er etwa sich ausbittet, und der Wirth macht seinerseits ebensowenig Umstände; solche Geschenke machen ihnen Vergnügen. Aber was einer gibt, das rechnet er nicht an, was er empfängt, das verpflichtet ihn nicht. Das ganze Verhältniß zwischen Wirthen und Gästen ist ein herzliches. |
Caput XXI. Suscipere tam inimicitias seu patris seu propinqui quam amicitias necesse est. Nec implacabiles durant; luitur enim etiam homicidium certo armentorum ac pecorum numero, recipitque satisfactionem universa domus, utiliter in publicum, quia periculosiores sunt inimicitiae iuxta libertatem. Convictibus et hospitiis non alia gens effusius indulget. Quemcunque mortalium arcere tecto nefas habetur; pro fortuna quisque apparatis epulis excipit; cum defecere, qui modo hospes fuerat, monstrator hospitii et comes; proximam domum non invitati adeunt; nec interest, pari humanitate accipiuntur; notum ignotumque, quantum ad ius hospitis, nemo discernit. Abeunti, si quid poposcerit, concedere moris; et poscendi in vicem eadem facilitas; gaudent muneribus, sed nec data imputant nec acceptis obligantur. Victus inter hospites comis. |