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Obgleich die Ermutigung der Ausfuhr und die Entmutigung der Einfuhr die beiden Hauptmittel sind, wodurch das Merkantilsystem jedes Land zu bereichern gedenkt, so scheint es doch in betreff einiger besonderen Waren einen entgegengesetzten Weg einzuschlagen: nämlich die Ausfuhr zu entmutigen und die Einfuhr zu ermutigen. Als letzten Zweck gibt es indes überall dasselbe, nämlich die Bereicherung des Handels durch eine vorteilhafte Handelsbilanz an. Es entmutigt die Ausfuhr der Materialien für die Manufakturen und der Handwerksgeräte, um unseren Arbeitern einen Vorsprung zu geben, und es ihnen möglich zu machen, auf allen fremden Märkten wohlfeiler zu verkaufen als die Arbeiter anderer Nationen; und indem es so die Ausfuhr einiger wenigen Waren, die keinen hohen Preis haben, einschränkt, will es bei anderen eine viel größere und wertvollere Ausfuhr bewirken. Es ermutigt zur Einfuhr der Materialien für die Manufakturen, damit unsere Landsleute wohlfeiler arbeiten können, und eine größere und wertvollere Einfuhr von Manufakturartikeln verhütet werde. Ich finde nicht, wenigstens nicht in unserem Statutenbuche, daß die Einfuhr von Handwerksgerät ermutigt worden wäre. Wenn Manufakturen eine gewisse Vollkommenheit erlangt haben, so wird die Verfertigung von Handwerksgerät von selbst ein Gegenstand vieler sehr wichtigen Manufakturen. Wollte man zur Einfuhr solcher Geräte besonders ermutigen, so würde man dem Interesse dieser Manufakturen zuviel Abbruch tun, weshalb man diese Einfuhr nicht nur nicht ermunterte, sondern sogar oft verbot. So wurde durch die Akte aus dem 3. Regierungsjahre Eduards IV. die Einfuhr von Kardätschen verboten, wenn sie nicht aus Irland kamen oder Strandgut oder Prisengut waren, und dieses Verbot wurde durch die Akte aus dem 39. Regierungsjahre Elisabeths erneuert und durch spätere Gesetze zu einem immerwährenden gemacht.
Die Einfuhr der Materialien für die Manufakturen ist bald durch eine Befreiung von den Zöllen, denen andere Güter unterworfen sind, und bald durch Prämien ermuntert worden.
Die Einfuhr der Schafwolle aus gewissen Ländern, der Baumwolle aus allen Ländern, des rohen Flachses, der meisten Farbwaren, der meisten rohen Häute aus Irland oder den britischen Kolonien, der Seehundsfelle von der britischen Grönlandsfischerei, des Roh- und Stabeisens aus den britischen Kolonien, sowie verschiedener anderer Materialien zu den Manufakturen ist durch eine Befreiung von allen Zöllen, vorausgesetzt, daß die Waren in dem Zollhause gehörig angegeben werden, ermutigt worden. Das Privatinteresse unserer Kaufleute und Manufakturisten hat diese Befreiungen der gesetzgebenden Gewalt vielleicht ebenso abgepreßt, wie es ihr die meisten übrigen Handelsverordnungen abgerungen hat. Doch sind sie vollkommen gerecht und billig, und wenn sie, ohne den Staatsbedürfnissen zu schaden, auf alle übrigen Materialien für die Manufakturen ausgedehnt werden könnten, so würde das Publikum ohne Zweifel dabei gewinnen.
Indes hat die Habgier unserer großen Manufakturisten diese Befreiungen manchmal noch auf viele andere Waren ausgedehnt, die nicht füglich als das rohe Material zu ihren Arbeiten angesehen werden können. Durch die 46. Akte aus dem 24. Regierungsjahre Georgs II. wurde der geringe Einfuhrzoll von nur einem Penny auf jedes Pfund fremden ungebleichten Linnengarns gelegt, während es vorher weit höheren Zöllen unterworfen war, nämlich sechs Pence von jedem Pfunde Segelgarn, einem Schilling von jedem Pfunde französischen und holländischen Garns und zwei Pfund Sterling dreizehn Schilling und vier Pence von jedem Zentner preußischen oder russischen Garns. Doch waren unsere Manufakturisten mit dieser Verminderung noch nicht zufrieden. Durch die 15. Akte aus dem 29. Regierungsjahre ebendesselben Königs, das nämliche Gesetz, das auf die Ausfuhr von britischer und irischer Leinwand, wovon die Elle nicht mehr als 18 Pence kostet, eine Prämie setzte, wurde selbst jener geringe Einfuhrzoll von dem ungebleichten Garne genommen. Und doch beschäftigen die verschiedenen Verrichtungen, durch welche das Leinengarn hergestellt wird, weit mehr Gewerbfleiß als die spätere Herstellung der Leinwand aus dem Garne. Um von dem Geschäft der Flachsproduzenten und Flachsbereiter zu geschweigen, so sind schon wenigstens drei oder vier Spinner nötig, um einem Weber fortwährend Beschäftigung zu geben, und mehr als vier Fünftel aller Arbeit, die auf die Bereitung der Leinwand gewendet werden muß, stecken allein in der Herstellung des Garns. Unsere Spinner sind aber arme Leute, gewöhnlich Weiber, die in allen Teilen des Landes herum ohne Unterstützung und Schutz zerstreut sind. Nicht durch den Verkauf von deren Arbeit, sondern durch den Verkauf der fertigen Arbeit des Webers machen unsere großen Manufakturherren ihre Profite. Wie es ihr Interesse ist, die fertige Ware so teuer als möglich zu verkaufen, so ist es auch ihr Vorteil, das Material möglichst wohlfeil einzukaufen. Dadurch, daß sie der gesetzgebenden Gewalt Ausfuhrprämien für ihre eigene Leinwand, hohe Einfuhrzölle auf alle fremde Leinwand und ein gänzliches Verbot des inländischen Verbrauchs einiger Arten französischer Leinwand abringen, versuchen sie, ihre eigene Ware so teuer als möglich zu verkaufen. Dadurch aber, daß sie die Einfuhr fremden Garns befördern und es so mit dem von unseren Landsleuten verfertigten in Konkurrenz bringen, wollen sie bewirken, daß sie die Arbeit unserer armen Spinner so wohlfeil als möglich einkaufen können. Sie lassen es sich ebenso angelegen sein, den Arbeitslohn ihrer eigenen Weber als den Verdienst der armen Spinner niedrig zu erhalten, und es geschieht keineswegs zum Vorteil der Arbeiter, daß sie den Preis der fertigen Ware zu erhöhen oder den der Rohstoffe zu erniedrigen suchen. Denjenigen Gewerbfleiß, der den Reichen und Mächtigen zugute kommt, will das Merkantilsystem vorzugsweise begünstigen; derjenige, der den Armen und Dürftigen zugute kommt, wird nur allzuoft vernachlässigt oder bedrückt.
Sowohl die Prämie auf die Ausfuhr der Leinwand, als auch die Zollbefreiung bei der Einfuhr fremden Garns sind nur auf fünfzehn Jahre bewilligt, dann aber zweimal verlängert worden und hören mit dem Ende der Parlamentssession, die unmittelbar nach dem 24. Juni 1786 erfolgen wird, auf.
Die der Einfuhr von Materialien für die Manufaktur vermittels Prämien gewährte Ermunterung ist hauptsächlich auf die aus unseren amerikanischen Pflanzungen eingeführten Materialien beschränkt worden.
Die ersten Prämien dieser Art wurden zu Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts auf die Einfuhr der Schiffsbaumaterialien aus Amerika bewilligt. Unter diesem Namen waren inbegriffen: Holz zu Mastbäumen, Segelstangen und Bugspriets, Hanf, Teer, Pech und Terpentin, doch ist die Prämie von einem Pfund Sterling auf jede Schiffstonne Mastenholz, und von sechs Pfund Sterling auf jede Schiffstonne Hanf auch auf die Masten und den Hanf ausgedehnt worden, welche aus Schottland nach England eingeführt werden. Diese beiden Prämien dauerten unverändert in demselben Maße fort, bis sie eine nach der anderen eingingen: die auf den Hanf am 1. Januar 1741, und die auf Mastenholz mit dem Ende der Parlamentssession, die unmittelbar nach dem 24. Juni 1781 erfolgte.
Die Einfuhrprämien auf Teer, Pech und Terpentin erfuhren während ihres Bestehens verschiedene Veränderungen. Ursprünglich betrug die auf Teer vier Pfund von jeder Schiffstonne, die auf Pech ebensoviel, und die auf Terpentin drei Pfund von der Tonne. Die Prämie von vier Pfund auf die Schiffstonne Teer wurde später auf den auf besondere Weise bereiteten Teer eingeschränkt; die Prämie auf anderen guten, reinen und verkäuflichen Teer wurde auf zwei Pfund und vier Schilling für die Schiffstonne herabgesetzt. Auch die Prämie auf Pech erfuhr eine Herabsetzung auf ein Pfund und die auf Terpentin auf ein Pfund zehn Schilling für die Tonne.
Die zweite Einfuhrprämie auf Materialien für die Manufaktur war der Zeitfolge nach die, welche durch die 30. Akte aus dem 21. Regierungsjahr Georgs II. dem aus den britischen Pflanzungen eingeführten Indigo zugestanden wurde. Wenn der Indigo einer solchen Pflanzung so viel wert war als drei Vierteile des besten französischen Indigos, so wurde vermöge dieser Akte auf jedes Pfund eine Prämie von sechs Pence bewilligt. Diese Prämie, die gleich allen anderen nur auf eine bestimmte Zeit zugestanden war, wurde verschiedene Male verlängert, aber auf vier Pence für das Pfund herabgesetzt. Mit dem Ende der Parlamentssession, welche nach dem 25. März 1781 erfolgte, ließ man sie aufhören.
Die dritte Prämie dieser Art war die, welche (ungefähr um die Zeit, wo wir anfingen, unseren amerikanischen Kolonien bald schön zu tun und bald mit ihnen zu streiten) durch die 26. Akte aus dem vierten Regierungsjahr Georgs III. auf die Einfuhr des Hanfes und rohen Flachses aus den britischen Pflanzungen zugestanden wurde. Diese Prämie war auf einundzwanzig Jahre, vom 24. Juni 1764 bis zum 24. Juni 1784, bewilligt. In den ersten sieben Jahren betrug sie acht, in den zweiten sechs und in den dritten vier Pfund Sterling auf jede Schiffstonne. Auf Schottland wurde sie nicht ausgedehnt, weil dessen Klima sich für dieses Produkt nicht sonderlich eignet (wiewohl daselbst mitunter eine kleine Menge Hanf von geringerer Güte gebaut wird). Eine solche Prämie auf die Einfuhr des schottischen Flachses nach England hätte dem einheimischen Erzeugnis des südlichen Teils des vereinigten Königreichs zuviel Abbruch getan.
Die vierte Prämie dieser Art war die, welche durch die 45. Akte aus dem fünften Regierungsjahr Georgs III. auf die Einfuhr des Holzes aus Amerika bewilligt wurde. Sie wurde auf neun Jahre, vom 1. Januar 1766 bis zum 1. Januar 1775 bewilligt. In den ersten drei Jahren sollte sie auf jede hundertundzwanzig gute Stämme ein Pfund Sterling und auf jede Schiffsladung von fünfzig Kubikfuß anderen behauenen Zimmerholzes zwölf Schilling betragen. In den zweiten drei Jahren sollte sie auf Stämme fünfzehn und auf anderes behauenes Zimmerholz acht Schilling betragen; und in den letzten drei Jahren sollte sie auf Stämme zehn Schilling und auf anderes behauenes Zimmerholz fünf Schilling betragen.
Die fünfte Prämie dieser Art war die, welche durch die 38. Akte aus dem neunten Regierungsjahr Georgs III. auf die Einfuhr von roher Seide aus den britischen Pflanzungen gewährt wurde. Sie wurde auf 21 Jahre, vom 1. Januar 1770 bis zum 1. Januar 1791 gewährt. In den ersten sieben Jahren sollte sie fünfundzwanzig, in den zweiten zwanzig und in den dritten fünfzehn Pfund Sterling auf je hundert Pfund Sterling Wert betragen. Die Behandlung des Seidenwurms und die Bereitung der Seide erfordert soviel Handarbeit, und die Arbeit ist in Amerika so teuer, daß sogar diese große Prämie wie ich gehört habe, voraussichtlich keine sonderliche Wirkung hervorzubringen geeignet war.
Die sechste Prämie, dieser Art war die, welche durch die fünfzigste Akte aus dem elften Regierungsjahr Georgs III. auf die Einfuhr der Stäbe und Böden zu Röhren, Oxhoften und Fässern aus den britischen Pflanzungen bewilligt wurde. Sie wurde auf neun Jahre bewilligt, vom 1. Januar 1771 bis zum 1. Januar 1781. In den ersten drei Jahren sollte sie sechs, in den zweiten vier und in den dritten zwei Pfund Sterling auf eine bestimmte Menge von jeder Gattung betragen.
Die siebente und letzte Prämie dieser Art war die, welche durch die siebenunddreißigste Akte aus dem neunzehnten Regierungsjahr Georgs III. auf die Einfuhr des Hanfes aus Irland bewilligt wurde. Sie wurde ebenso wie die Prämie auf die Einfuhr des Hanfes und rohen Flachses aus Amerika, auf einundzwanzig Jahre, vom 24. Juni 1779 bis zum 24. Juni 1800 bewilligt. Dieser Zeitraum ist gleichfalls in drei Perioden von je sieben Jahren geteilt, und in jede dieser Perioden beträgt die irländische Prämie soviel wie die amerikanische. Doch erstreckt sie sich nicht wie die amerikanische auf die Einfuhr des rohen Flachses. Es würde dies den Anbau dieser Pflanze in Großbritannien zu sehr entmutigt haben. Als diese letzte Prämie bewilligt wurde, stand die britische Regierung mit der irländischen in nicht viel besserem Vernehmen, als vorher die britische zur amerikanischen gestanden hatte. Es ist aber zu hoffen, daß diese Irland zugestandene Begünstigung glücklicher ausfallen werde als alle an Amerika erteilten.
Dieselben Waren, auf welche wir, wenn sie aus Amerika kamen, Prämien gaben, waren ziemlich hohen Zöllen unterworfen, wenn sie aus irgendeinem anderen Lande eingeführt wurden. Man betrachtete das Interesse unserer amerikanischen Kolonien und das des Mutterlandes als ein und dasselbe. Ihren Wohlstand sahen wir als unseren Wohlstand an. Alles Geld, was wir dort hinschicken, kommt, sagte man, durch die Handelsbilanz wieder zu uns zurück, und wir können durch keine Ausgabe, die wir um ihretwillen machen, um einen Heller ärmer werden. Sie sind in jeder Hinsicht wir selbst und alles, was wir auf sie verwenden, das geben wir für die Verbesserung unseres eigenen Eigentums und für die gewinnreiche Beschäftigung unserer eigenen Landsleute aus. Ich habe es wohl gegenwärtig nicht nötig, über die Torheit eines Systems, das durch traurige Erfahrungen hinlänglich klargelegt worden ist, noch etwas zu sagen. Wären unsere amerikanischen Kolonien wirklich ein Teil Großbritanniens gewesen, so hätte man jene Prämie als Produktionsprämien ansehen können, und sie hätten dann immer noch alle Einwendungen verdient, die solche Prämien überhaupt verdienen, aber auch weiter nichts.
Die Ausfuhr der Materialien für die Manufaktur wird bald durch gänzliches Verbot und bald durch hohe Zölle erschwert.
Unseren Wollarbeitern ist es mehr als irgend einer anderen Klasse von Arbeitern gelungen, die gesetzgebende Gewalt zu überreden, daß die Wohlfahrt der Nation auf dem Gedeihen und der Ausbreitung ihres besonderen Gewerbes beruhe. Sie erhielten nicht nur ein Monopol gegen die Konsumenten, indem sie ein gänzliches Verbot der Einfuhr von Wollenzeugen aus fremden Ländern erwirkten, sondern sie erhielten auch noch ein anderes Monopol gegen die Pächter von Schäfereien und die Wollproduzenten, durch ein ähnliches Verbot der Ausfuhr von lebenden Schafen und Wolle. Sehr mit Recht hat man über die Strenge mancher zur Sicherung des Finanzeinkommens gegebenen Gesetze geklagt, weil sie gewisse Handlungen mit schwereren Strafen belegen, die früher, ehe sie für Verbrechen erklärt wurden, von jedermann für unschuldig gehalten worden waren. Dennoch sind, wie ich zu behaupten wage, unsere grausamsten Finanzgesetze noch milde und menschlich in Vergleich mit manchen von denen, welche das Geschrei unserer Kaufleute und Manufakturisten von der gesetzgebenden Macht zur Unterstützung ihrer unsinnigen und drückenden Monopole erpreßt hat. Wie von den Gesetzen des Drako kann man von diesen sagen, sie seien alle mit Blut geschrieben.
Nach der 3. Akte aus dem 8. Regierungsjahr Elisabeths soll derjenige, welcher Schafe, Lämmer oder Böcke ausführt, zum ersten Male sein ganzes Vermögen auf immer verwirkt haben, ein Jahr Gefängnis erleiden und dann seine linke Hand verlieren, welche ihm in einer Marktstadt an einem Markttage abgehauen und angenagelt werden soll; beim zweiten Male aber soll er der Felonie schuldig erklärt und folglich mit dem Tode bestraft werden. Es scheint die Absicht dieses Gesetzes gewesen zu sein, die Zucht unserer Schafe nicht nach fremden Ländern kommen zu lassen. In der 18. Akte aus dem 13. und 14. Regierungsjahr Karls II. wurde die Ausfuhr der Wolle für Felonie erklärt, und der Ausführende den Strafen und Konfiskationen für Felonie unterworfen.
Zur Ehre der Humanität unserer Nation ist zu hoffen, daß niemals eins dieser Gesetze zur Ausführung gekommen ist. Indes ist doch das erstere, soviel ich weiß, niemals förmlich widerrufen worden, und Sergeant Hawkins scheint anzunehmen, daß es immer noch in Kraft sei. Man kann es inzwischen vielleicht so ansehen, als wenn es durch die 32. Akte aus dem 12. Regierungsjahr Karls II. im dritten Abschnitt an sich aufgehoben ist: denn wenn auch diese Akte die durch vorhergegangene Gesetze bestimmten Strafen nicht ausdrücklich abschafft, so bestimmt sie doch eine neue Strafe, nämlich zwanzig Schilling für jedes ausgeführte Schaf oder für den Versuch einer solchen Ausführung, nebst dem Verluste des Schafes und des Anteils des Eigentümers an dem Schiffe. Das zweite jener Gesetze wurde durch die 28. Akte aus dem 7. und 8. Regierungsjahr Wilhelms III., 4. Abschnitt, ausdrücklich aufgehoben; es wird daselbst erklärt: »Da das Statut aus dem 13. und 14. Regierungsjahr König Karls II., welches gegen die Ausfuhr der Wolle gerichtet ist, unter anderem, was in der genannten Akte enthalten ist, verordnet, daß dieselbe für Felonie geachtet werden soll, bei der Härte dieser Strafe aber die Verfolgung der Gesetzesübertreter nicht hat wirksam werden wollen, so wird nunmehr verordnet, daß diese Akte, sofern sie das Vergehen zur Felonie macht, aufgehoben und ungültig sein soll.«
Indes sind die Strafen, die entweder von diesem milderen Statute aufgelegt, oder, wenn sie schon durch frühere Statute aufgelegt waren, durch dieses nicht widerrufen worden sind, immer noch strenge genug. Außer dem Verlust der Güter verfällt der Ausführende in eine Strafe von drei Schilling für jedes Pfund Wolle, welches er entweder ausgeführt hat oder auszuführen versucht hat: dies ist aber etwa der vier- oder fünffache Wert der Ware. Wenn ein Kaufmann oder sonst jemand dieses Vergehens überführt wird, so ist er sofort unfähig, eine ihm gehörige Forderung oder Schuld von einem Faktor oder einer anderen Person einzutreiben. Sein Vermögen mag so groß sein als es wolle, er mag imstande sein, diese schwere Strafe zu zahlen oder nicht: so ist die Absicht des Gesetzes immer die, ihn gänzlich zugrunde zu richten. Da aber die Moral der großen Masse des Volkes noch nicht so verdorben ist wie die der Veranlasser dieses Statuts, so habe ich nie gehört, daß man sich diese Klausel zunutze gemacht hätte. Wenn die dieses Vergehens überwiesene Person die Strafe nicht innerhalb dreier Monate nach dem Urteilsspruche zu zahlen imstande ist, so soll sie auf 7 Jahre des Landes verwiesen werden und, falls sie vor Ablauf dieses Termins zurückkommt, der Strafe der Felonie schuldig sein, ohne die Rechtswohltat einer teilweisen Strafnachsicht zu genießen. Wenn der Eigentümer des Schiffes von dem Vergehen weiß, so verwirkt er all sein Eigentum an dem Schiffe und Geräte. Der Kapitän und die Schiffsleute verwirken, wenn sie um das Vergehen wissen, all ihr Hab und Gut und erleiden eine dreimonatliche Gefängnisstrafe. Nach einem späteren Statut trifft den Kapitän eine halbjährige Einsperrung.
Um der Ausfuhr vorzubeugen, hat man dem ganzen inländischen Wollhandel sehr lästige und drückende Beschränkungen auferlegt. Die Wolle darf in keinen Kisten, Fässern, Koffern, Schachteln u. dgl. versandt werden, sondern nur in Ballen mit Leder oder Packleinwand überzogen, auf deren Außenseite die Worte: Wolle oder Garn mit Buchstaben, die nicht weniger als 3 Zoll lang sind, stehen müssen, bei Strafe des Verlustes der Wolle und der Verpackung und einer von dem Eigentümer oder Packer zu zahlenden Strafe von 3 Schilling für jedes Pfund. Sie darf weder auf ein Pferd oder einen Wagen geladen, noch zu Lande innerhalb 5 Meilen von der Küste anders als zwischen Aufgang und Untergang der Sonne verführt werden, widrigenfalls die Wolle, die Pferde und das Fuhrwerk verwirkt sind. Der zunächst der See liegende Distrikt, aus welchem oder durch welches die Wolle ausgeführt wird, verfällt in eine Strafe von zwanzig Pfund Sterling, wenn die Wolle unter zehn Pfund wert ist; ist sie mehr wert, so wird der dreifache Wert samt dreifachen Kosten bezahlt, und die Klage kann innerhalb Jahr und Tag erhoben werden. Man braucht nur gegen zwei Einwohner einzuschreiten, welchen das Gericht sodann durch eine auf die übrigen Einwohner verteilte Auflage Entschädigung leisten muß, gerade wie in dem Falle des Straßenraubes. Wenn jemand sich mit dem Distrikt über eine geringere Summe vergleicht, so soll er mit fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, und es darf jede andere Person die Klage fortsetzen. Die Geltung dieser Verordnungen erstreckt sich über das ganze Königreich.
Allein in den Grafschaften Kent und Sussex sind die Beschränkungen noch lästiger. Jeder Wolleigentümer innerhalb zehn Meilen von der Seeküste muß drei Tage nach der Schafschur dem nächsten Zollbeamten eine schriftliche Nachricht über die Anzahl der Vließe und über die Orte, wo sie liegen, geben. Bevor er etwas davon fortschafft, muß er auch die Anzahl und das Gewicht der Vließe, den Namen und Wohnort dessen, an den er sie verkauft, und den Ort, wohin sie gebracht werden sollen, schriftlich melden. Niemand kann innerhalb fünfzehn Meilen von der See in diesen Grafschaften Wolle kaufen, bevor er sich nicht dem König verbürgt hat, daß von der Wolle, welche er so kaufen will, nichts von ihm innerhalb fünfzehn Meilen von der See an irgend jemand verkauft werde. Findet sich, daß in den genannten Grafschaften Wolle seewärts verführt wird, ohne daß in vorbesagter Weise Meldung davon gemacht und Sicherheit gegeben worden ist, so ist sie verfallen, und der Übertreter des Gesetzes hat drei Schilling für jedes Pfund Wolle zu zahlen. Hat jemand innerhalb fünfzehn Meilen von der See Wolle liegen, die nicht in vorbesagter Weise gemeldet worden ist, so muß sie weggenommen und konfisziert werden, und wenn jemand sie nach der Wegnahme in Anspruch nimmt, so muß er dem Schatzamte Bürgschaft leisten, daß er in dem Falle, wenn er den Prozeß verlöre, außer aller übrigen Strafe noch dreifache Kosten zahlen wolle.
Wenn solche Beschränkungen auf dem inneren Handel liegen, so wird man annehmen, daß der Küstenhandel nicht ganz frei davon sein könne. Jeder Wolleigentümer, der Wolle nach einem Hafen oder Platze an der Seeküste bringt oder bringen läßt, damit sie von da zur See nach einem anderen Hafen oder Platz an der Küste transportiert werde, muß zuvörderst und ehe er die Wolle bis auf fünf Meilen von dem Hafen, aus welchem sie versendet werden soll, bringt, diesem Hafen eine Meldung machen lassen, welche das Gewicht, die Zeichen und die Anzahl der Ballen enthält, wenn er nicht die Ware selbst, die Pferde, Karren und alles Fuhrwerk verlieren und außerdem noch alle die Strafen leiden will, die nach anderen Gesetzen gegen die Wollausfuhr bestimmt worden sind. Doch ist dieses Gesetz (32. Akte aus dem 1. Regierungsjahr Wilhelms I.) so nachsichtig, zu erklären, daß »dies niemanden abhalten soll, seine Wolle von dem Orte der Schur, wenn er auch innerhalb fünf Meilen von der See läge, nach Hause zu schaffen, vorausgesetzt, daß er innerhalb zehn Tage nach der Schur und bevor er die Wolle wegschafft, dem nächsten Zollbeamten eine eigenhändig ausgestellte Anzeige von der wahren Zahl der Vließe und dem Orte, wo sie liegen, übergibt, und dieselben nicht eher wegschafft, bis er diesem Beamten drei Tage zuvor seine Absicht kundgetan hat«. Es muß Bürgschaft geleistet werden, daß die seewärts zu transportierende Wolle in dem bestimmten Hafen, welcher angegeben worden ist, ausgeladen werde, und wenn etwas davon anders als im Beisein eines Zollbeamten ausgeladen wird, so ist nicht nur die Wolle, wie es auch sonst bei anderen Gütern der Fall ist, verfallen, sondern auch die gewöhnliche zusätzliche Geldstrafe von drei Schilling für jedes Pfund Wolle verwirkt.
Unsere Wollindustriellen behaupteten, um ihr Verlangen nach so außerordentlichen Beschränkungen und Maßregeln zu rechtfertigen, mit Bestimmtheit: die englische Wolle sei von einer ganz besonderen Güte und besser als die Wolle aller anderen Länder; die Wolle aus anderen Ländern könne ohne eine Beimischung von ihr zu keinem nur irgend erträglichen Zeuge verwebt werden, feines Tuch lasse sich ohne dieselbe gar nicht machen, und England könne daher, wenn die Ausfuhr derselben ganz verhütet würde, sich das Monopol des ganzen Handels mit Wollenzeugen zueignen, und wenn es dann gar keine Mitbewerber mehr habe, könne es zu einem Preise, zu welchem es eben wolle, verkaufen und sich in kurzer Zeit durch die vorteilhafteste Handelsbilanz den unglaublichsten Reichtum erwerben. Diese Theorie wurde, wie so viele andere, die von einer ansehnlichen Zahl von Leuten mit Bestimmtheit aufgestellt werden, von noch weit mehr Leuten blindlings geglaubt und findet bei denselben noch immer Glauben, nämlich bei fast allen denjenigen, die entweder von dem Handel mit Wollenzeugen gar nichts verstehen, oder die darüber keine besonderen Untersuchungen angestellt haben. Es ist so vollkommen unwahr, daß englische Wolle zur Verfertigung des feinen Tuches durchaus nötig sei, daß sie gerade im Gegenteil gar nicht dazu taugt. Feines Tuch wird einzig und allein aus spanischer Wolle gemacht. Englische Wolle darf auch nicht einmal mit spanischer vermischt werden, wenn sie nicht das Fabrikat mehr oder weniger verderben oder verschlechtern soll.
In dem vorhergehenden Teile dieses Werkes ist schon gezeigt worden, daß diese Maßnahmen die Wirkung hatten, den Preis der englischen Wolle nicht nur tiefer herabzudrücken als er gegenwärtig naturgemäß wäre, sondern ihn auch noch tiefer herabzudrücken als er in der Zeit Eduards des Dritten wirklich war. Der Preis der schottischen Wolle soll, seitdem sie durch die Vereinigung beider Reiche gleichfalls jenen Verordnungen unterworfen worden ist, etwa um die Hälfte gefallen sein. Der sehr gewissenhafte und einsichtsvolle Verfasser der Memoirs of Wool, Herr John Smith, gibt an, daß der Preis der besten englischen Wolle in England gewöhnlich niedriger steht, als wofür weit geringere Wollensorten in der Regel auf dem Markte in Amsterdam verkauft werden. Den Preis dieser Ware unter das, was man das natürliche und eigentliche Preismaß nennen kann, herabzudrücken, war der anerkannte Zweck jener Maßregeln, und es scheint keinem Zweifel zu unterliegen, daß sie den erwarteten Erfolg hatten.
Man denkt vielleicht, diese Herabsetzung des Preises müsse, indem sie von der Erzeugung der Wolle abhalte, die jährliche Erzeugung dieser Ware sehr vermindert haben, und zwar so, daß, wenn auch nicht weniger als früher erzeugt wurde, doch weniger erzeugt werden mußte, als nach dem dermaligen Zustande der Dinge wahrscheinlich erzeugt worden wäre, wenn man dieser Ware durch einen offenen und freien Markt gestattet hätte, bis auf ihren angemessenen und natürlichen Preis zu steigern. Allein ich bin geneigt zu glauben, daß die Größe der jährlichen Erzeugung durch diese Verordnungen, wenn auch vielleicht nicht viel, doch gewiß ein wenig verringert worden ist. Die Wollerzeugung ist nicht der Hauptzweck, für den der Schäfereipächter seinen Fleiß und sein Kapital anlegt. Er erwartet seinen Profit nicht sowohl von dem Preise der Vließe als von dem Körper des Schafes, und der gewöhnliche oder Durchschnittspreis muß ihm sogar oft für das Entschädigung gewähren, was in dem gewöhnlichen oder Durchschnittspreise der Wolle zu wenig einkommt. Im ersten Bande dieses Werkes ist bemerkt worden, daß »alle Maßnahmen, die darauf hinwirken, den Preis der Wolle oder der rohen Häute über den Punkt herabzudrücken auf dem sie natürlicherweise stehen würde, in einem kultivierten und fortgeschrittenen Lande ein wenig darauf hinwirken müssen, den Preis des Schlachtfleisches zu erhöhen. Der Preis des Groß- wie des Kleinviehes, das auf kultiviertem und melioriertem Boden aufgezogen wird, muß hinreichen, die Rente, welche der Grundherr, und den Profit, welchen der Pächter von kultiviertem und melioriertem Boden erwarten können, zu bezahlen. Ist das nicht der Fall, so werden sie bald aufhören, Vieh zu züchten. Der Teil dieses Preises, der nicht durch die Wolle und die Haut bezahlt wird, muß durch das Fleisch bezahlt werden. Je weniger für das eine bezahlt wird, desto mehr muß für das andere bezahlt werden. In welcher Weise dieser Preis auf die verschiedenen Teile des Tieres zu verteilen ist, ist für den Grundherrn und Pächter gleichgültig, wenn er ihnen nur ganz bezahlt wurde. Es kann daher in einem kultivierten und fortgeschrittenen Lande, obgleich ihr Interesse als Konsumenten bei dem Steigen des Lebensmittelpreises beteiligt ist, ihr Interesse als Grundherrn und Pächter von solchen Maßnahmen nicht sonderlich berührt werden.« Diesem Raisonnement gemäß wird also die Herabsetzung des Wollpreises in einem kultivierten und fortgeschrittenen Lande nicht leicht eine Verringerung der jährlichen Erzeugung dieser Ware hervorbringen, außer insofern, als durch eine Erhöhung im Preise des Hammelfleisches die Nachfrage nach dieser Art von Fleisch und folglich auch seine Erzeugung etwas verringert werden mag. Aber auch diese Wirkung ist wahrscheinlich nicht von großem Belang.
Wenn aber auch die Herabsetzung der Wollpreise die Größe der jährlichen Erzeugung nicht sonderlich verringert, so muß sie doch wohl, sollte man meinen, auf seine Beschaffenheit starken Einfluß haben. Die Verschlechterung der Beschaffenheit der englischen Wolle, die, wenn sie auch nicht schlechter geworden ist als sie früher war, doch schlechter ist, als sie nach dem natürlichen Laufe der Dinge beim gegenwärtigen Stand der Kultur und des Fortschritts sein müßte, sollte doch wohl im Verhältnis zur Herabsetzung des Preises stehen. Da die Beschaffenheit von der Zucht, von der Weide und von der reinlichen und guten Behandlung der Schafe während des Wachsens der Wolle abhängt, so sollte man natürlich glauben, daß die Aufmerksamkeit auf diese Dinge sich nach der Belohnung richten werde, welche der Preis der Vließe für die aufgewendete Mühe und Kosten abzuwerfen verspricht. Doch hängt auch die Güte der Vließe großenteils von der Gesundheit, dem Wachstum und dem Umfange des Tieres ab, so daß dieselbe Sorgfalt, welche man auf die Hebung des Körpers verwenden muß, in mancher Beziehung zur Veredlung der Vließe hinlänglich ist. Ungeachtet der Herabsetzung des Preises soll die englische Wolle während des jetzigen Jahrhunderts doch wesentlich veredelt worden sein. Vielleicht wäre die Veredlung noch weiter gegangen, wenn die Preise besser gewesen wären; gewiß aber hat die Niedrigkeit des Preises, wenn sie sie auch zurückhielt, die Veredlung doch nicht gänzlich verhindert.
Daß Gewaltsame dieser Maßregeln scheint daher weder die Menge noch die Beschaffenheit der jährlichen Wollerzeugung so sehr geschmälert zu haben, als man hätte erwarten sollen (wiewohl ich glaube, daß sie weit mehr darunter gelitten hat als jene), und das Interesse der Schafzüchter scheint, wenn es auch in gewissen Rücksichten Schaden litt, doch im ganzen weit weniger verletzt worden zu sein, als man sichs wohl einbilden möchte.
Diese Betrachtungen können jedoch das völlige Verbot der Wollausfuhr nicht rechtfertigen; sie rechtfertigen nur völlig die Auflegung einer starken Abgabe auf diese Ausfuhr.
Dem Interesse irgendeiner Gruppe von Bürgern zu keinem anderen Zwecke Abbruch tun, als um das Interesse einer anderen Klasse zu heben, widerspricht offenbar der Gerechtigkeit und Gleichheit der Behandlung, welche der Landesherr allen Gruppen seiner Untertanen schuldig ist. Das Verbot tut aber offenbar dem Interesse der Schafzüchter einigen Abbruch, und zwar lediglich zu dem Zwecke, um das Interesse der Manufakturisten zu befördern.
Jede besondere Gruppe von Bürgern ist verbunden, zur Unterstützung des Landesherrn oder des Staates einen Beitrag zu liefern. Eine Auflage von fünf oder sogar von zehn Schilling auf jeden Tod Wolle, der ausgeführt wird, würde dem Landesherrn ein sehr beträchtliches Einkommen verschaffen. Sie würde dem Interesse der Schafzüchter etwas weniger schaden als das Verbot, weil sie wahrscheinlich den Preis der Wolle nicht ganz so tief herunterbrächte, und sie würde den Manufakturisten hinlänglichen Vorteil gewähren, weil er, wenn er seine Wolle auch nicht so ganz wohlfeil kaufte als bei einem gänzlichen Verbot, sie doch immer noch wenigstens um fünf oder zehn Schilling wohlfeiler kaufen würde als sie jeder auswärtige Manufakturist kaufen könnte und dabei noch die Fracht und Assekuranz sparte, welche dieser zu tragen hätte. Es ist kaum möglich, eine Auflage zu erdenken, die dem Landesherrn ein so beträchtliches Einkommen gewährte und doch zugleich für jedermann so wenig Unbequemlichkeit mit sich führte.
Das Verbot kann trotz aller angedrohten Strafen doch die Ausfuhr der Wolle nicht verhindern. Es ist bekannt, daß sie in bedeutenden Mengen ausgeführt wird. Die große Differenz zwischen dem Preise auf dem einheimischen und auf dem fremden Markte ist eine so starke Versuchung zum Schleichhandel, daß alle Strenge des Gesetzes nichts dagegen vermag. Diese ungesetzliche Ausfuhr ist aber für niemand als den Schleichhändler vorteilhaft. Eine gesetzliche Ausfuhr, die einer Abgabe unterworfen wäre, würde dem Landesherrn ein Einkommen bringen und dadurch die Auflegung mancher vielleicht drückenderen und unpassenderen Auflagen unnötig machen und so für alle Staatsuntertanen vorteilhaft sein.
Die Ausfuhr der Walkererde oder des Walkertons ist, weil man sie zur Bereitung und Reinigung der Wollenzeuge für unentbehrlich hält, bei fast ebenso hoher Strafe verboten als die Ausfuhr der Wolle selbst. Selbst der Tabakspfeifenton wurde, obgleich er anerkanntermaßen von dem Walkerton verschieden ist, doch wegen seiner Ähnlichkeit und weil dieser zuweilen als Pfeifenton ausgeführt werden könnte, gleichem Verbote und gleichen Strafen unterworfen.
Durch die siebente Akte aus dem dreizehnten und vierzehnten Regierungsjahr Karls II. ist nicht nur die Ausfuhr der rohen Häute, sondern auch die des gegerbten Leders, ausgenommen in der Gestalt von Stiefeln, Schuhen und Pantoffeln, verboten worden, und das Gesetz gab unseren Stiefelmachern und Schuhmachern ein Monopol nicht nur gegen unsere Viehzüchter sondern auch gegen unsere Gerber; durch spätere Statute wurden unsere Gerber von diesem Monopol befreit, indem sie eine kleine Abgabe von nur einem Schilling auf den Zentner, der zu hundertundzwölf Pfund gerechnet wird, zahlten. Auch wurde ihnen ein Rückzoll von zwei Dritteilen der Akzise, womit diese Ware auch dann belegt ist, wenn sie ohne weitere Verarbeitung ausgeführt wird, bewilligt. Alle fertigen Lederwaren können zollfrei ausgeführt werden, und der Ausführende hat überdies noch das Recht, die ganze Akziseabgabe als Rückzoll zu verlangen, unsere Viehzüchter aber sind noch immer dem alten Monopol unterworfen. Da die Viehzüchter voneinander entfernt und in allen Gegenden des Landes zerstreut leben, so können sie nicht ohne große Schwierigkeit zusammentreten und sich zu dem Zwecke vereinen, entweder ihren Mitbürgern ein Monopol aufzubürden, oder sich von einem Monopole, welches ihnen andere Leute aufgebürdet haben, zu befreien. Manufakturisten jeder Art hingegen können das leicht, da sie in allen großen Städten in zahlreichen Körperschaften beisammen sind. Sogar die Hörner des Viehes unterliegen einem Ausfuhrverbot, und die zwei unbedeutenden Gewerbe der Horndrechsler und Kammmacher genießen in diesem Punkte ein Monopol gegen die Viehzüchter.
Beschränkungen durch Verbote oder durch Auflagen auf die Ausfuhr von Gütern, welche nur zum Teil und nicht vollständig fertiggestellt sind, sind nicht bloß der Ledermanufaktur eigen. So lange an einer Sache noch etwas zu tun ist, damit sie zum unmittelbaren Gebrauche und Verbrauche geeignet werde, glauben unsere Manufakturisten, daß dies allein ihre Sache wäre. Die Ausfuhr des Streich- und Kammgarns ist unter den nämlichen Strafen verboten wie die der Wolle. Sogar weißes Tuch ist einem Ausfuhrzolle unterworfen, und unsere Färber haben insofern ein Monopol gegen unsere Tuchmacher erlangt. Diese hätten sich wohl dagegen wahren können, aber es waren gerade die meisten unserer bedeutendsten Tuchmacher selbst zugleich Färber. Gehäuse und Zifferblätter zu Taschen- und Schlaguhren dürfen nicht ausgeführt werden. Unsere Taschen- und Schlaguhrmacher wollen, wie es scheint, nicht zugeben, daß diese Arbeiten durch den Wettbewerb der Ausländer im Preise steigen.
Durch einige ältere Statuten Eduards III., Heinrichs VIII. und Eduards VI. war die Ausfuhr aller Metalle verboten. Blei und Zinn machten allein eine Ausnahme, vermutlich wegen des großen Überflusses an diesen Metallen, in deren Ausfuhr damals ein großer Teil von dem Handel des Königreiches bestand. Zur Ermunterung der Bergwerksarbeiten nahm die siebzehnte Akte aus dem fünften Regierungsjahr Wilhelms und Marias Eisen, Kupfer und Schwefelkies, wenn sie aus britischen Erzen gemacht waren, von diesem Verbote aus. Die Ausfuhr aller Arten von Kupferplatten, fremden sowohl als britischen, wurde später durch die sechsundzwanzigste Akte aus dem neunten und zehnten Regierungsjahr Wilhelms III. gestattet. Die Ausfuhr von unverarbeitetem Messing, dem sogenannten Kanonengut, Glockenspeise und Metall zu Küchengeschirr, ist noch immer verboten. Fertige Messingwaren aller Art können zollfrei ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von Materialien für die Manufaktur ist entweder gänzlich verboten oder doch in vielen Fällen mit hohen Abgaben belegt.
Durch die fünfzehnte Akte aus dem achten Regierungsjahr wurde die Ausfuhr aller Waren, welche Produkte britischen Bodens oder britischer Manufakturarbeit sind und durch frühere Statuten mit Abgaben belegt waren, vom Zolle befreit. Doch machten hierbei folgende Waren eine Ausnahme: Alaun, Blei, Bleierz, Zinn, gegerbtes Leder, Vitriol, Steinkohlen, Wollkardätschen, weißes wollenes Zeug, Galmei, rohe Häute aller Art, Leim, Haar oder Wolle von Kaninchen und Hasen, Haare aller Art, Pferde und Bleiglätte. Rechnet man die Pferde ab, so besteht alles übrige aus Materialien für die Manufaktur oder unfertigen Manufakturwaren (die man als Materialien zu weiterer Verarbeitung betrachten kann) oder aus gewerblichen Werkzeugen. Das Statut läßt sie allen älteren Abgaben, mit denen sie belegt waren, der älteren Subsidie und einem Prozent bei der Ausfuhr ins Ausland, unterworfen bleiben.
Nach demselben Statut ist eine große Menge fremder Farbstoffe für den Gebrauch der Färber von allen Einfuhrzöllen befreit. Doch wird später auf jeden von ihnen ein gewisser, wenngleich nicht sehr hoher Ausfuhrzoll gelegt. Unsere Färber glaubten, wie es scheint, ihr Interesse dabei zu finden, wenn sie einerseits die Einfuhr dieser Drogen durch Befreiung von allen Zöllen ermunterten, zugleich aber ihre Ausfuhr etwas entmutigten. Allein die Habsucht, die dieses hübsche Pröbchen von merkantilischem Geiste eingab, verfehlte wahrscheinlich ganz und gar ihr Ziel. Sie bewirkte notwendig, daß die Einführenden mehr als sonst auf ihrer Hut waren, die Einfuhr nicht größer werden zu lassen, als daß sie gerade für den Bedarf des einheimischen Marktes reichte. Der einheimische Markt wurde daher nun immer nur spärlich versorgt, und die Waren standen deshalb stets etwas höher im Preise, als es der Fall gewesen wäre, wenn die Ausfuhr ebenso frei gewesen wäre wie die Einfuhr.
Dem oben erwähnten Statut zufolge konnte Senegal- oder arabisches Gummi, da sie zu den aufgezählten Drogen gehörten, zollfrei eingeführt werden und zahlten nur ein kleines Wagegeld, nämlich nur drei Pence auf den Zentner, wenn sie wieder ausgeführt wurden. Frankreich erfreute sich damals eines ausschließlichen Handels mit dem an diesen Drogen reichsten Lande, welches in der Nähe des Senegal liegt, und der britische Markt konnte nicht leicht durch eine unmittelbare Einfuhr aus dem Produktionslande selbst versorgt werden. Daher wurde durch die Akte aus dem fünfundzwanzigsten Regierungsjahr Georgs II. die Einfuhr des Senegalgummis (den allgemeinen Verordnungen der Schifffahrtsakte zuwider) aus allen europäischen Ländern erlaubt. Da das Gesetz aber doch diesen den allgemeinen Prinzipien der englischen Handelspolitik so sehr zuwiderlaufenden Handelszweig nicht begünstigen wollte, so legte es einen Einfuhrzoll von zehn Schilling auf jeden Zentner, und es wurde hernach bei der Ausfuhr von diesem Zolle nichts zurückerstattet. Der erfolgreiche Krieg, welcher 1755 begann, gab Großbritannien denselben ausschließlichen Handel nach jenen Ländern, dessen sich früher Frankreich erfreut hatte. Sobald der Friede geschlossen war, suchten unsere Manufakturisten sogleich sich diesen Vorteil zunutze zu machen und sich nicht nur gegen die Produzenten, sondern auch gegen die Einführer dieser Ware ein Monopol zu verschaffen. Durch die 37. Akte aus dem fünften Regierungsjahr Georgs III. wurde daher die Ausfuhr des Senegalgummis aus den königlichen Herrschaftsgebieten in Afrika auf Großbritannien beschränkt und ganz den nämlichen Einschränkungen, Verordnungen, Konfiskationen und Strafen unterworfen, denen die Ausfuhr der aufgezählten Waren der britischen Kolonien in Amerika und Westindien unterlag. Auf die Einführung des Gummis wurde zwar ein kleiner Zoll von sechs Pence für den Zentner gelegt, bei der Wiederausfuhr aber hatte es die ungeheure Abgabe von einem Pfund Sterling und zehn Schilling auf jeden Zentner zu tragen. Die Absicht unserer Manufakturisten war die, daß die gesamte Erzeugung dieser Länder nach Großbritannien gebracht werden sollte, und damit sie sie zu einem selbstgewählten Preise kaufen könnten, sollte nichts davon wieder ausgeführt werden, außer mit einem Aufwande, der von der Ausfuhr hinlänglich abschreckte. Allein auch hier wie bei vielen anderen Gelegenheiten verfehlte die Habsucht ihr Ziel. Dieser ungeheure Zoll war ein solcher Reiz für den Schleichhandel, daß große Mengen dieser Ware nicht nur aus Großbritannien, sondern aus Afrika selbst nach allen europäischen Manufakturländern, besonders aber nach Holland heimlich ausgeführt wurden. Aus diesem Grunde wurde denn auch durch die 10. Akte aus dem vierzehnten Regierungsjahr Georgs III. der Ausfuhrzoll auf fünf Schilling für den Zentner herabgesetzt.
In dem Zolltarif, nach welchem die alte Subsidie erhoben wurde, waren Biberfelle zu sechs Schilling und acht Pence das Stück angesetzt, und die verschiedenen Subsidien und Auflagen, welche vor dem Jahre 1722 auf ihre Einfuhr gelegt worden waren, betrugen ein Fünftel des angesetzten Wertes oder sechzehn Pence für jedes Fell, und alle diese Abgaben wurden, mit bloßer Ausnahme der älteren Subsidie, welche sich auf zwei Pence belief, bei der Ausfuhr zurückgegeben. Dieser Einfuhrzoll auf ein so wichtiges Manufakturmaterial schien zu hoch zu sein, und so wurde im Jahre 1722 der Satz auf zwei Schilling und sechs Pence herabgesetzt, was den Einfuhrzoll auf sechs Pence herabbrachte, wovon bei der Ausfuhr bloß die Hälfte zurückgegeben wurde. Der nämliche glückliche Krieg brachte das reichste Biberland unter die Herrschaft Großbritanniens, und da nun Biberfelle zu den aufgezählten Waren zählten, wurde ihre Ausfuhr aus Amerika auf den britischen Markt beschränkt. Unsere Manufakturisten gewahrten bald den Vorteil, den sie aus diesem Umstande ziehen könnten, und so wurde im Jahre 1764 der Einfuhrzoll auf Biberfelle bis auf einen Penny herabgesetzt, der Ausfuhrzoll aber bis auf sieben Pence für jedes Fell erhöht, ohne daß ein Rückzoll gewährt wurde. Durch dasselbe Gesetz wurde ein Zoll von achtzehn Pence auf jedes auszuführende Pfund Biberhaar oder Womb gelegt, ohne daß der Einfuhrzoll dieser Ware geändert wurde, der, wenn sie von Briten und in britischen Schiffen eingebracht wurde, damals zwischen vier und fünf Pence für jedes Stück betrug.
Steinkohlen können ebensowohl als Manufakturmaterial wie als Gewerbswerkzeug betrachtet werden. Deshalb wurde ihre Ausfuhr mit starken Abgaben belegt, die sich gegenwärtig (1783) auf mehr als fünf Schilling für die Tonne oder auf mehr als fünfzehn Schilling für den Chaldron Newcastler Maß belaufen, und das ist in den meisten Fällen mehr als der ursprüngliche Wert der Ware bei der Kohlengrube oder auch in dem Hafen, wo sie ausgeführt wird.
Die Ausfuhr der eigentlichen Gewerbswerkzeuge aber ist gewöhnlich nicht bloß durch hohe Zölle eingeschränkt, sondern geradezu verboten. So verbietet die zwanzigste Akte aus dem siebenten und achten Regierungsjahr Wilhelms III. im achten Abschnitt die Ausfuhr der Webstühle oder Maschinen, worauf Handschuhe und Strümpfe gewirkt werden, bei Strafe, daß nicht nur solche Webstühle oder Maschinen, wenn sie ausgeführt werden oder auch nur ein Ausfuhrversuch gemacht wird, konfisziert werden sollen, sondern daß auch noch eine Geldbuße von vierzig Pfund Sterling zu zahlen sei, wovon die Hälfte dem Könige, die andere Hälfte aber derjenigen Person, welche das Vergehen angibt oder die Klage anhängig macht, zufällt. Ebenso ist durch die einundsiebzigste Akte aus dem vierzehnten Regierungsjahr Georgs III. verboten worden, irgendein Handwerksgerät, das zur Baumwollen-, Leinwand-, Wollen- und Seidenmanufaktur dient, ins Ausland auszuführen, bei Strafe nicht nur der Konfiskation des Gerätes, sondern auch einer Geldbuße von zweihundert Pfund Sterling für den, der sich auf solche Weise vergeht, sowie von zweihundert Pfund Sterling für den Kapitän, der wissentlich dergleichen Gerät an Bord genommen hat.
Wenn auf die Ausfuhr des toten Handwerksgeräts so hohe Strafen gelegt worden sind, so kann man sich wohl denken, daß dem lebendigen Werkzeuge, dem Handwerker, keine Freizügigkeit gestattet wurde. Demgemäß ist nach der siebenundzwanzigsten Akte aus dem fünften Regierungsjahr Georgs I. derjenige, der überführt wird, irgendeinen Handwerker aus oder in den britischen Manufakturen zur Ausreise in der Absicht verleitet zu haben, daß er im Auslande sein Gewerbe treibe oder lehre, beim ersten Male einer Geldstrafe nicht über hundert Pfund Sterling und dreimonatlicher Gefängnisstrafe verfallen und muß bis zur Abzahlung im Gefängnis bleiben; beim zweiten Male aber hat er eine von dem Gerichtshofe nach Gutbefinden zu bestimmende Geldbuße und ein zwölfmonatliches Gefängnis verwirkt und bleibt im Gefängnis, bis er die Summe bezahlt hat. Nach der dreizehnten Akte aus dem dreiundzwanzigsten Regierungsjahr Georgs II. ist diese Strafe erhöht worden: beim ersten Vergehen auf fünfhundert Pfund Sterling für jeden verführten Handwerker und auf zwölfmonatliches Gefängnis und so lange, bis er die Summe bezahlt hat, beim zweiten Vergehen aber auf tausend Pfund Sterling und zweijähriges Gefängnis und so lange, bis er die Buße bezahlt hat.
Nach dem ersteren dieser beiden Statute kann, wenn der Beweis geführt wird, daß jemand einen Handwerker verleitet, oder daß ein Handwerker versprochen und sich verbindlich gemacht hat, zu dem vorbesagten Zweck ins Ausland zu gehen, ein solcher Handwerker gezwungen werden, eine von dem Gerichtshof zu bestimmende Bürgschaft zu leisten, daß er nicht über See gehen wolle, und darf, bis er diese Bürgschaft geleistet hat, ins Gefängnis gesteckt werden.
Ist ein Handwerker über See gegangen und treibt oder lehrt er sein Gewerbe im Auslande, so wird er, nachdem er von einem von Seiner Majestät auswärtigen Gesandten oder Konsul oder von einem der jeweiligen Staatssekretäre gewarnt worden und gleichwohl binnen sechs Monaten nach einer solchen Warnung nicht in das Königreich zurückgekommen ist und fortan daselbst beständig bleibt und wohnt, für unfähig erklärt, irgendein ihm daselbst zufallendes Vermächtnis zu empfangen, irgend jemandes Bevollmächtigter zu sein oder irgendwelches Grundeigentum im Königreiche durch Erbschaft, Vermächtnis oder Kauf an sich zu bringen. Auch fällt alle seine bewegliche und unbewegliche Habe dem Könige zu; er wird in jedem Betracht für einen Fremdling erklärt und geht des königlichen Schutzes verlustig.
Ich brauche wohl nicht daran zu erinnern, wie sehr diese Verordnungen der so gepriesenen Freiheit der Untertanen widersprechen, auf die wir uns so eifersüchtig zu halten das Ansehen geben, und die in diesem Falle doch den unbedeutenden Interessen unserer Kaufleute und Manufakturisten glatt aufgeopfert wird.
Der löbliche Beweggrund bei allen diesen Verordnungen ist der, unsere Manufakturen nicht durch ihre eigene Vervollkommnung, sondern durch die Unterdrückung aller benachbarten und durch die möglichste Beseitigung der lästigen Konkurrenz solcher verhaßten und unangenehmen Mitbewerber zu erweitern. Unsere Manufakturherren finden es ganz in der Ordnung, daß sie selbst das Monopol auf die Talente aller ihrer Landsleute haben. Obgleich sie bei manchen Gewerben die Zahl der Lehrlinge, welche zu gleicher Zeit angestellt werden dürfen, einschränken, und bei allen Gewerben eine lange Lehrzeit zur unerläßlichen Bedingung machen, so wollen sie alle die Anzahl der Personen, welche die Kenntnis ihrer verschiedenen Gewerbe besitzen, möglichst einschränken und wollen doch nicht, daß von dieser kleinen Anzahl ein Teil außer Landes gehe und die Fremden unterrichte.
Konsumtion ist der einzige Zweck aller Produktion; und das Interesse des Produzenten sollte nur insoweit berücksichtigt werden, als es zur Förderung des Konsumenteninteresses nötig ist. Diese Maxime ist so vollkommen einleuchtend, daß es abgeschmackt sein würde, sie noch besonders begründen zu wollen. Allein beim Merkantilsystem wird das Interesse des Konsumenten fast beständig dem des Produzenten aufgeopfert, und es scheint, daß danach die Produktion und nicht die Konsumtion als Endzweck allen Gewerbfleißes und alles Handels betrachtet wird.
In den gegen die Einfuhr aller fremden Waren, welche mit den bei uns wachsenden oder gearbeiteten in Konkurrenz kommen könnten, verfügten Beschränkungen wird augenscheinlich das Interesse des heimischen Konsumenten dem des Produzenten aufgeopfert. Lediglich zum Vorteil des letzteren sieht sich der erstere gezwungen, jene Erhöhung des Preises zu tragen, die von diesem Monopole fast immer verursacht wird.
Bloß zugunsten des Produzenten bewilligt man Ausfuhrprämien auf einige seiner Produkte. Der einheimische Konsument muß erstlich die Steuer, die zur Auszahlung der Prämie erforderlich ist, und zweitens die noch größere Steuer bezahlen, die die notwendige Folge der Erhöhung der Warenpreise auf dem inländischen Markte ist.
Durch den berüchtigten Handelsvertrag mit Portugal wird der Konsument durch hohe Zölle abgehalten, von einem benachbarten Lande eine Ware zu kaufen, welche unser eigenes Klima nicht wachsen läßt, sondern sieht sich in die Notwendigkeit versetzt, sie aus einem entfernten Lande zu beziehen, obgleich es ausgemacht ist, daß die Ware aus dem entfernten Laude nicht von solcher Güte ist wie die des näher liegenden. Der heimische Konsument muß sich dieses Übel gefallen lassen, damit der Produzent dieses oder jenes seiner Produkte in das entfernte Land unter vorteilhafteren Bedingungen einführen könne als er es sonst hätte tun können. Und zudem hat der Konsument noch jede Erhöhung des Preises dieser Produkte zu tragen, die aus einer solchen erzwungenen Ausfuhr auf dem einheimischen Markte entspringt.
In dem Systeme von Gesetzen jedoch, welches zur Regierung unserer amerikanischen und westindischen Kolonien geschaffen worden ist, hat man das Interesse des heimischen Konsumenten dem des Produzenten mit einer so verschwenderischen Freigebigkeit aufgeopfert, wie in keiner einzigen unserer übrigen Handelsverordnungen. Man hat ein großes Reich nur zu dem Zwecke begründet, eine Nation von Kunden aufzuziehen, die aus den Läden unserer verschiedenen Produzenten alles, womit diese sie versorgen können, kaufen müssen. Um der kleinen Preiserhöhung willen, die dieses Monopol unseren Produzenten verschaffen konnte, wurde dem heimischen Konsumenten die ganze Last der Kosten aufgebürdet, welche die Erhaltung und Verteidigung dieses Reiches fordert. Zu diesem Zwecke, und nur zu diesem Zwecke, sind in den beiden letzten Kriegen mehr als zweihundert Millionen ausgegeben, und ist außer all dem, was in früheren Kriegen zu demselben Zwecke aufgewendet worden war, noch eine neue Schuld von mehr als hundertundsiebzig Millionen gemacht worden. Die bloßen Zinsen dieser Schuld belaufen sich nicht nur höher als der ganze außerordentliche Profit, den man durch das Monopol des Kolonialhandels jemals herausgebracht zu haben behaupten kann, sondern auch höher, als der ganze Wert des Handels selbst oder als der ganze Wert der Waren, die im Durchschnitt jährlich nach den Kolonien ausgeführt worden sind.
Es kann nicht schwer sein, zu sagen, wer die Urheber dieses ganzen Merkantilsystems gewesen sind: Nicht die Konsumenten, wie man sich leicht denken kann, deren Interesse völlig vernachlässigt wurde, sondern die Produzenten waren es, deren Interesse so sorgfältig dabei berücksichtigt wurde, und unter ihnen waren wieder unsere Kaufleute und Manufakturisten die Hauptanstifter. In den merkantilischen Verordnungen, die der Gegenstand dieses Kapitels waren, ist besonders das Interesse unserer Manufakturisten gewahrt worden, und es wurde ihm nicht sowohl das Interesse der Konsumenten als das mancher anderen Gruppen von Produzenten geopfert.