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Kaufleute und Industrielle sind nicht mit dem Monopole des heimischen Marktes zufrieden, sondern verlangen auch den ausgedehntesten Verkauf ihrer Güter im Auslande. Ihr Land hat keine Gerichtsbarkeit über fremde Völker und kann ihnen daher selten dort irgendein Monopol verschaffen. Folglich müssen sie sich im allgemeinen damit begnügen, um gewisse Aufmunterungen zur Ausfuhr einzukommen.
Unter diesen Aufmunterungen scheinen die sogenannten Rückzölle die vernünftigsten zu sein. Wenn man erlaubt, daß der Kaufmann bei der Ausfuhr entweder die ganze oder einen Teil jeder Abgabe wieder zurückerhält, die auf die inländische Gewerbetätigkeit gelegt ist, so kann dies niemals dazu Anlaß geben, daß eine größere Menge Güter ausgeführt werde, als ohne die Auflage jener Abgabe ausgeführt worden wäre. Dergleichen Aufmunterungen führen nicht dazu, daß ein größerer Teil des Landeskapitals einer bestimmten Beschäftigung zugewendet werde, als dieser Beschäftigung von selbst zufließen würde, sondern nur dazu, zu verhindern, daß die Abgabe etwas von diesem Teil wieder zu anderen Beschäftigungen ableitet. Sie führen nicht dazu, daß das Gleichgewicht, das sich unter den verschiedenen Beschäftigen der Gesellschaft von selbst einstellt, gestört werde, sondern nur dazu, daß es nicht durch die Abgabe gestört werde. Sie führen nicht zur Zerstörung, sondern zur Erhaltung, natürlichen Teilung und Verteilung der Arbeit in der Gesellschaft, was in den meisten Fällen vorteilhaft ist.
Das nämliche läßt sich von dem Rückzolle auf die Wiederausfuhr fremder, vorher eingeführter Güter sagen, der in Großbritannien bei weitem den größten Teil des Einfuhrzolles beträgt. Nach der zweiten von den Regeln, welche der Parlamentsakte angehängt sind, die die jetzt als alte Subsidie bekannte Abgabe auflegte, wurde jedem Kaufmann, er sei Engländer oder Fremder, die Hälfte dieses Zolls bei der Ausfuhr zurückgewährt: dem englischen Kaufmann unter der Bedingung, daß die Ausfuhr innerhalb zwölf Monaten, dem Fremden, daß sie binnen neun Monaten stattfand. Wein, Korinthen und verarbeitete Seide waren die einzigen Güter, die nicht unter diese Regel fielen, weil sie andere und vorteilhaftere Begünstigungen genossen. Die durch diese Parlamentsakte auferlegten Zölle waren damals die einzigen, die fremde Güter bei der Einfuhr bezahlten. Der Zeitraum, innerhalb dessen dieser und alle anderen Rückzölle in Anspruch genommen werden konnten, wurde später (durch das 21. Gesetz aus dem 7. Regierungsjahre Georgs I., Abschnitt 10) auf drei Jahre ausgedehnt.
Von den meisten Zöllen, die seit der alten Subsidie auferlegt worden sind, wird bei der Ausfuhr das Ganze zurückerstattet. Indes ist diese allgemeine Regel einer großen Menge von Ausnahmen unterworfen und die Lehre von den Rückzöllen ist dadurch viel verwickelter geworden, als sie es bei deren Einrichtung war.
Bei der Ausfuhr einiger fremder Güter, von denen man vermutete, daß ihre Einfuhr weit mehr betragen würde, als für den inländischen Verbrauch nötig wäre, werden die ganzen Zölle zurückerstattet, ohne daß auch nur die Hälfte der alten Subsidie einbehalten würde. Vor dem Aufstande unserer nordamerikanischen Kolonien hatten wir das Monopol des Tabaks von Maryland und Virginien. Wir führten etwa 96 000 Oxhoft ein und der heimische Verbrauch wurde auf höchstens 14 000 berechnet. Um nun die starke Ausfuhr, die nötig war, damit wir den Rest los würden, zu erleichtern, wurden alle Zölle zurückerstattet, wofern die Ausfuhr innerhalb dreier Jahre stattfand.
Wir haben noch immer, wenn auch nicht ganz, so doch zum größten Teil das Monopol des Zuckers aus unseren westindischen Inseln. Wenn der Zucker innerhalb eines Jahres ausgeführt wird, so werden alle Zölle zurückerstattet; wird er aber binnen drei Jahren ausgeführt, so werden alle Zölle mit Ausnahme der Hälfte der alten Subsidie, die noch immer bei der Ausfuhr der meisten Güter innebehalten wird, zurückerstattet. Obgleich die Zuckereinfuhr weit über das hinausgeht, was zum heimischen Verbrauche nötig ist, so ist der Überschuß doch im Vergleich mit dem beim Tabak unbedeutend.
Einige Güter, die besonders Gegenstand der Eifersucht unserer Industriellen sind, dürfen gar nicht für den heimischen Verbrauch eingeführt werden; doch können sie gegen Bezahlung gewisser Zölle eingeführt und bis zur Ausfuhr in Lagerhäusern verwahrt werden. Aber bei solcher Ausfuhr wird kein Teil dieser Zölle zurückerstattet. Unsere Industriellen sind, wie es scheint, selbst über die Begünstigung dieser beschränkten Einfuhr unwillig und fürchten, daß von diesen Gütern etwas aus dem Lagerhause gestohlen und mit den ihrigen in Wettbewerb gebracht werden könne. Nur unter diesen Beschränkungen können wir verarbeitete Seide, französische Cambrays und Linons, gemalte, gedruckte, gefleckte oder gefärbte Kattune usw. einführen.
Es ist uns nicht einmal recht, die Verfrachter von französischen Gütern zu sein, und wir lassen uns lieber einen Profit entgehen, als daß wir zugeben, daß die, die wir für unsere Feinde halten, durch unsere Vermittlung einen Profit machen. Nicht nur die Hälfte der alten Subsidie, sondern auch die zweiten fünfundzwanzig Prozent werden bei der Ausfuhr aller französischen Waren zurückbehalten.
Nach, der vierten, der alten Subsidie angehängten Regel betrug der Rückzoll bei der Ausfuhr aller Weine weit mehr als die Hälfte der damals erhobenen Einfuhrzölle, und es scheint damals der Zweck der Gesetzgebung gewesen zu sein, den Zwischenhandel mit Wein etwas mehr als gewöhnlich zu befördern. Auch verschiedene andere Abgaben, die entweder zur selben Zeit oder später als die alte Subsidie eingeführt wurden, der sogenannte Ergänzungszoll, die neue Subsidie, die Eindrittel- und Zweidrittelsubsidie, der Impost von 1692, der Weinstempel wurden bei der Ausfuhr ganz zurückerstattet. Da jedoch alle diese Abgaben mit Ausnahme des Ergänzungszolls und des Impostes von 1692 bei der Einfuhr in barem Gelde erlegt wurden so erlitt man an den Zinsen einer so großen Summe zuviel Verlust, um vernünftigerweise einen gewinnreichen Zwischenhandel mit diesem Artikel hoffen zu können. Daher wurde nur ein Teil von dem Weinimpost genannten Zoll und gar nichts von den fünfundzwanzig Pfund Sterling auf die Tonne französischen Weins oder von den in den Jahren 1745, 1763 und 1778 auferlegten Abgaben bei der Ausfuhr zurückerstattet. Die zwei Imposten zu fünf Prozent, die im Jahre 1779 und 1781 zu allen früheren Zollabgaben hinzukamen, und bei der Ausfuhr aller übrigen Güter ganz zurückerstattet wurden, wurden auch bei der Ausfuhr des Weines zur Rückerstattung freigegeben. Der letzte Zoll, der besonders auf den Wein gelegt worden ist, der Zoll 1780, darf ganz zurückerstattet werden, eine Vergütung, die, solange noch so viele schwere Zölle beibehalten bleiben, höchstwahrscheinlich niemals die Ausfuhr einer einzigen Tonne Weins veranlassen wird. Diese Regeln gelten für alle Handelsplätze, nach denen die Ausfuhr gesetzlich erlaubt ist, nur nicht für die britischen Kolonien in Amerika.
Die siebente Akte aus dem fünfzehnten Regierungsjahre Karls des Zweiten, die Gesetz zur Ermunterung des Handels heißt, hat Großbritannien das Monopol erteilt, die Kolonien mit allen Waren, welche in Europa wachsen oder verarbeitet werden, und folglich auch mit Wein zu versehen. In einem Lande von solchem Küstenumfange wie unsere nordamerikanischen und westindischen Kolonien, wo unsere Herrschaft stets sehr schwach gewesen ist, und wo die Einwohner in ihren eigenen Schiffen ihre unaufgezählten Waren anfangs nach allen Teilen Europas und später nach allen Teilen Europas südlich vom Kap Finisterre ausführen durften, bestand keine Aussicht, daß dieses Monopol je aufrecht erhalten werden konnte; und sie fanden gewiß zu jeder Zeit Mittel, aus den Ländern, wohin sie ausführen durften, Rückladungen mitzubringen. Indes scheint es ihnen doch schwer geworden zu sein, europäische Weine aus den Erzeugungsländern selbst einzuführen, und aus Großbritannien konnten sie sie nicht füglich bringen, weil sie da viele schwere Zölle zu tragen hatten, von denen ein großer Teil bei der Ausfuhr nicht zurückgegeben wurde. Da Madeirawein keine europäische Ware ist, so konnte er unmittelbar nach Amerika und Westindien gebracht werden; denn diese Länder trieben mit allen ihren unaufgezählten Waren einen freien Handel nach der Insel Madeira. Diese Umstände brachten wahrscheinlich jene allgemeine Vorliebe für den Madeirawein hervor, die unsere Offiziere zu Anfang des Krieges, 1755, in allen unseren Kolonien antrafen und die sie in ihr Vaterland, wo dieser Wein früher wenig beliebt war, mitbrachten. Am Ende des Krieges 1763 wurde (durch die fünfzehnte Akte aus dem vierten Regierungsjahre Georgs des Dritten, Abschnitt 12) die Rückerstattung aller Abgaben, ausgenommen 3 £ 10 s., bei der Ausfuhr aller Weine nach den Kolonien freigegeben, und nur die französischen Weine blieben ausgeschlossen, deren Vertrieb und Verbrauch das nationale Vorurteil auf keine Weise befördern wollte. Die Zeit von der Bewilligung dieser Vergütung bis zum Aufstande unserer nordamerikanischen Kolonien war wahrscheinlich zu kurz, als daß sie eine sonderliche Veränderung in der Lebensweise dieser Länder hätte bewirken können.
Dieselbe Akte, die in bezug auf den Rückzoll bei allen Weinen, mit Ausnahme der französischen, die Kolonien so sehr vor anderen Ländern begünstigte, begünstigte sie um so weniger bei den meisten übrigen Waren. Bei der Ausfuhr der meisten Waren nach anderen Ländern wurde die Hälfte der alten Subsidie zurückerstattet. Aber dieses Gesetz verordnete, daß von diesem Zoll bei der Ausfuhr von Waren, die in Europa oder Ostindien gewachsen oder verarbeitet worden wären, nichts zurückerstattet werden solle, ausgenommen bei Wein, weißen Kallikos und Musselinen.
Vielleicht wurden die Rückzölle ursprünglich zur Ermunterung des Zwischenhandels bewilligt, den man, da die Schiffsfracht von den Ausländern oft in barem Gelde bezahlt wird, für besonders geeignet hielt, Gold und Silber ins Land zu bringen. Obgleich jedoch der Zwischenhandel gewiß keine besondere Ermunterung verdient, und obgleich der Beweggrund zu dieser Einrichtung vielleicht höchst töricht war, so scheint die Einrichtung selbst doch ziemlich vernünftig zu sein. Solche Rückzölle können keinen größeren Teil des Landeskapitals in diesen Handel ziehen, als von selbst dahin geflossen wäre, wenn es keine Eingangszölle gegeben hätte. Sie verhindern nur, daß ein Teil durch diese Zölle völlig davon ausgeschlossen werde. Obgleich der Zwischenhandel keinen Vorzug verdient, so sollte er doch nicht gänzlich verhindert, sondern nur, wie aller übrige Handel, freigelassen werden. Er ist eine notwendige Zuflucht für diejenigen Kapitalien, die weder im Ackerbau, noch in den Gewerben des Landes, weder in seinem inneren, noch in seinem auswärtigen Konsumtionshandel verwendet werden können.
Das Zolleinkommen leidet nicht nur nicht unter solchen Rückzöllen, sondern gewinnt auch noch durch den Teil des Zolles, der zurückbehalten wird. Wären die ganzen Zölle innebehalten worden, so hätten die fremden Waren, bei denen er entrichtet wird, meist nicht ausgeführt und aus Mangel an einem Markte auch nicht eingeführt werden können. Mithin würden die Zölle, von denen ein Teil innebehalten wird, gar nicht entrichtet worden sein.
Diese Gründe scheinen hinreichend zu sein, die Rückzölle zu rechtfertigen, und würden sie auch dann noch rechtfertigen, wenn alle Abgaben sowohl von den Erzeugnissen des einheimischen Gewerbefleißes als auch von den fremden Gütern bei der Ausfuhr stets ganz zurückerstattet würden. Das Akziseeinkommen würde in diesem Falle freilich ein wenig, und das Zolleinkommen stark leiden; aber das natürliche Gleichgewicht in der Gewerbetätigkeit, die natürliche Teilung und Verteilung der Arbeit, die durch dergleichen Zölle immer mehr oder weniger gestört wird, würde sich durch eine solche Maßregel einigermaßen wiederherstellen.
Indes rechtfertigen diese Gründe die Rückzölle nur bei der Ausfuhr in solche Länder, die völlig fremd und unabhängig sind, nicht aber in solche, in denen unsere Kaufleute und Industriellen ein Monopol genießen. So würde z. B. ein Rückzoll bei der Ausfuhr europäischer Güter nach unseren amerikanischen Kolonien nicht immer eine stärkere Ausfuhr bewirken, als ohne sie stattgefunden hätte. Vermöge des Monopols, das unsere Kaufleute und Industriellen daselbst genießen, würde wahrscheinlich oft die nämliche Menge dahin geschickt werden, wenn man die Zölle auch ganz zurückbehielte. Es kann also der Rückzoll oft ein reiner Verlust für das Akzise- und Zolleinkommen sein, ohne daß er den Stand des Handels ändert oder diesen irgendwie vergrößert. Inwieweit solche Rückzölle als ein geeignetes Mittel, das Gewerbe unserer Kolonien zu fördern, gerechtfertigt werden können, oder inwieweit es für das Mutterland vorteilhaft ist, daß sie von Abgaben, die ihre übrigen Mituntertanen bezahlen müssen, befreit sind, wird sich später zeigen, wo ich von den Kolonien zu sprechen habe.
Das aber muß man immer festhalten, daß Rückzölle nur in den Fällen nützlich sind, wenn die Güter, für deren Ausfuhr sie bewilligt werden, wirklich in ein fremdes Land ausgeführt und nicht heimlich in unser eigenes zurückgebracht werden. Daß einige Rückzölle, besonders beim Tabak, häufig auf diese Weise mißbraucht worden sind und zu manchen für das Staatseinkommen und für den ehrlichen Kaufmann gleich anstößigen Betrügereien Gelegenheit gegeben haben, ist hinlänglich bekannt.