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Anhang.

A.
Die Instruktion für die Wachen in der Bastille.

Diese Instruktion war im Jahre 1761 von Phélipeaux de Saint-Florentin, dem damaligen Minister für das Departement Paris, entworfen worden und fand sich bei der Erstürmung der Bastille in einem gedruckten Exemplar im Wachthause auf dem innern Hofe vor. Wir teilen sie hiernach dem in den Mémoires historiques et authentiques ( t. I, x. XVI et suiv.) von diesem Exemplar gegebenen Abdruck in getreuer Übersetzung mit.

Wach-Instruktion.

§ 1.

Der Wach-Kommandant darf mit dem Degen an der Seite nur eintreten lassen: den König, Ihre Hoheit den Dauphin, die Prinzen von Geblüt, die legitimierten Prinzen, die Minister Sr. Majestät, soweit sie Staatssekretäre sind, die Marschälle von Frankreich, die Hauptleute von der Leibgarde, die Herzöge, die Offiziere des Stabs, den Direktor oder Ingenieur des Geniewesens, den Offizier für das Geschützwesen und die Archivbeamten.

§ 2.

Es ist dafür zu sorgen, daß der Herr Kommissar de Rochebrune, so oft er erscheint, unverzüglich Einlaß erhält.

§ 3.

Die Unter-Offiziere müssen sich bemühen, sich das Gesicht und den Namen aller Domestiken und andern Personen einzuprägen, die im Schlosse aus- und eingehen.

§ 4.

Ebenso müssen sie die Namen der Türme kennen, damit sie, wenn sie nachts Wache stehen, mit Bestimmtheit angeben können, in welchem derselben sie etwas Ungewöhnliches wahrgenommen haben.

§ 5.

Der Posten am Gitterthor auf der Seite des Wachthauses hat das Thor zu öffnen und zu schließen. Er darf niemand heraus- oder hineinlassen, den er nicht genau kennt. Wen er nicht kennt, hat er ohne Unterschied des Geschlechts zu arretieren.

§ 6.

Der Posten innerhalb des Gitters auf dem innern Hofe hat in gleicher Weise zu verfahren und sich namentlich über die Personen zu vergewissern, die aus dem Innern kommen. Beim geringsten Zweifel hat er die Verdächtigen anzuhalten und einen Offizier vom Stabe rufen zu lassen, um die Wahrheit festzustellen. Ferner hat er nachts, von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, jede Viertelstunde abzuläuten, am Tage aber, von 7 Uhr morgens bis 9 Uhr abends, nur jede Stunde durch drei Schläge an die Glocke zu bezeichnen. Außerdem hat dieser Posten zur Messe zu läuten, sich nach dem Läuten in das Wachthaus zurückzuziehen, das Fenster zu schließen und zu warten, bis er zum Dienst vor der Thür der Kapelle berufen wird, wo er bis zur Beendigung der Messe zu bleiben hat.

§ 7.

Nach der Messe hat er in das Wachthaus zurückzukehren, bis man ihn benachrichtigt, daß er seinen Posten an der Innenseite bemeldeten Gitters wieder zu beziehen habe.

§ 8.

Er darf die Gefangenen, die auf dem Hofe spazieren gehen, nicht aus den Augen verlieren und muß unausgesetzt darauf achten, ob sie Papiere, Billets, Pakete oder irgendwelche andere Gegenstände auf die Erde werfen oder fallen lassen. Er hat zu verhindern, daß sie irgend etwas an die Mauern schreiben, und von allem, was er während der Zeit seines Dienstes bemerkt hat, Bericht zu geben.

§ 9.

Den Wachen und allen andern ohne Unterschied, die Offiziere vom Stabe und die Schließer ausgenommen, ist es auf das ausdrücklichste verboten, die Gefangenen anzureden oder ihnen Antwort zu geben, unter welchem Vorwande es auch sei.

§ 10.

Wenn den Gefangenen um 11 Uhr vormittags das Mittagsessen und um 6 Uhr nachmittags das Abendessen zugetragen wird, und ebenso in andern Fällen, wo es dessen bedarf, haben die Wach-Kommandos vier Füsiliere am Fuße der Treppen auf Posten zu stellen.

§ 11.

Nach Anbruch der Dunkelheit haben die Wachen jeden anzurufen, der sich einstellt, und niemand passieren zu lassen, ohne ihn gehörig rekognosciert zu haben.

§ 12.

Vor dem Aufziehen der Brücken beim Thorschluß hat der Kommandant des Postens diejenigen im Hause des Gouverneurs benachrichtigen zu lassen, die die Nacht im Innern zuzubringen haben. Sind die Brücken aufgezogen, so hat er die Schlüssel dem Herrn Platz-Kommandanten zuzustellen und bei Eintreffen königlicher Ordonnanzen oder bei der Öffnung der Thore von dort wieder abzuholen.

§ 13.

Bei der Ankunft eines Gefangenen, gleichviel ob bei Tag oder bei Nacht, hat der Kommandierende seine ganze Mannschaft in das Wachthaus treten zu lassen und darauf zu achten, daß der Gefangene nicht gesehen werde und mit niemand rede.

§ 14.

Die Öffnung der Thore hat im Sommer um fünf, im Winter um sechs Uhr morgens zu erfolgen, wofern nichts anderes befohlen wird.

§ 15.

Sind Arbeiter im Innern beschäftigt, so muß ihnen in allen Fällen eine, und wenn die Umstände es erfordern, mehrere Schildwachen beigegeben werden, damit sie besagte Arbeiter mit der nämlichen Aufmerksamkeit und Sorgsamkeit überwachen, als ob ihnen ein Gefangener anvertraut wäre, um zu verhindern, daß etwas gegen das Beste des Dienstes des Königs geschehe oder was zur Bestechung führen und ein Einverständnis mit einem Gefangenen anbahnen könnte.

§ 16.

Werden der Wach-Gefreite oder andere Unter-Offiziere zur Begleitung eines Gefangenen in den Garten oder auf die Türme kommandiert, so ist ihnen ausdrücklich verboten, irgend eine Unterhaltung mit ihm zu haben. Sie haben nur auf sein Thun zu achten, damit er nach außen keine Zeichen gebe, und ihn zur bestimmten Stunde zurückzuführen und einem Offizier vom Stabe oder, in Ermanglung dessen, einem Schließer zu übergeben.

§ 17.

Treffen königliche Befehle ein, einen oder mehrere Gefangene in Freiheit zu setzen, so darf der Posten am Gitter sie unter keinem Vorwande hinauslassen, wenn nicht ein Offizier vom Stabe sie begleitet. Ebenso ist ohne Unterschied bezüglich der Gefangenen zu verfahren, denen der Spaziergang im Garten gestattet ist, und findet sich kein Offizier im Schlosse, so gehen die Gefangenen nicht spazieren.

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