Pjotr Alexejewitsch Kropotkin
Die Große Französische Revolution 1789-1793 – Band I
Pjotr Alexejewitsch Kropotkin

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27. Die feudale Gesetzgebung von 1790

So benutzte also die Nationalversammlung den augenblicklichen Stillstand der Bauernerhebungen, der mit dem Anfang des Winters eingetreten war, und beschloß im März 1790 Gesetze, die in Wirklichkeit dem Feudalwesen eine neue gesetzliche Grundlage schufen.

Damit man nicht glaube, dies sei unsere persönliche Auslegung, könnte es genügen, den Leser auf die Gesetze selbst oder auf das, was Dalloz davon sagt, zu verweisen. Aber man höre, was ein moderner Schriftsteller, Ph. Sagnac, darüber denkt, dem man gewiß nicht Sansculottismus vorwerfen kann, da er die Abschaffung der Feudalrechte, wie sie später der Konvent vollzog, als eine unbillige und unnütze ›Beraubung‹ ansieht. Sehen wir also zu, wie Sagnac die Gesetze vom März 1790 beurteilt.

›Das alte Recht‹, sagt er, ›drückt in dem Werk der Konstituierenden Versammlung mit seinem vollen Gewicht auf das neue Recht. Wenn der Bauer nicht mehr den Grundzins zahlen oder nicht mehr einen Teil seiner Ernte in die Scheune des Grundherrn bringen oder nicht mehr seinen Acker verlassen will, um auf dem des Herrn zu arbeiten, dann liegt es ihm ob, zu beweisen, daß der Anspruch des Grundherrn unberechtigt ist. Aber wenn der Grundherr ein Recht vierzig Jahre lang besessen hat – gleichviel, was unter dem Ancien régime sein Ursprung war –, dann ist dieses Recht durch das Gesetz vom 15. März ein gesetzliches geworden. Der Besitz genügt. Es kommt wenig in Betracht, daß der Zinspflichtige die Rechtmäßigkeit gerade dieses Besitzes bestreitet; er muß trotzdem zahlen. Und wenn die aufständischen Bauern im August 1789 den Grundherrn gezwungen haben, auf gewisse Rechte zu verzichten, oder wenn sie seine Urkunden verbrannt haben, so genügt es jetzt, daß er den Beweis erbring, daß er seit dreißig Jahren im Besitz der Rechte war, und diese Rechte werden wiederhergestellt.‹ (Ph. Sagnac, La législation civile de la Révolution française. Paris 1898. S. 105–106)

Allerdings gestatteten die neuen Gesetze dem Landmann auch, die auf dem Boden ruhenden Lasten abzulösen. Aber ›alle diese Bestimmungen, die dem, der zu dinglichen Lasten verpflichtet war, so außerordentlich günstig schienen, wandten sich gegen ihn‹, sagt Sagnac; ›denn für ihn war zunächst die Hauptsache, nur rechtmäßige Abgaben zu zahlen – und er mußte, da er den Gegenbeweis nicht erbringen konnte, auch die unrechtmäßigen Lasten ablösen und bezahlen‹ (S. 120).

Mit andern Worten, man konnte nichts ablösen, wenn man nicht alles ablöste: die Grundlasten, die das Gesetz beibehalten hatte, und dazu noch die persönlichen Lasten, die abgeschafft waren.

Und weiter lesen wir bei demselben Verfasser, der doch in seinem Urteil so maßvoll ist, das Folgende:

›Das System der Konstituierenden Versammlung stürzt in sich selbst zusammen. Diese Versammlung von adligen Grundherren und Juristen, denen, trotz ihrem Versprechen, wenig daran liegen kann, das grundherrliche und landesherrliche Regime völlig zu zerstören, trägt dafür Sorge, daß die wesentlichsten Rechte aufrechterhalten bleiben‹ (alle, wie wir gesehen haben, die einen wirklichen Wert hatten) ›und treibt dann die Großmut so weit, daß sie die Ablösung dieser Lasten gestattet; aber in demselben Augenblick dekretiert sie in Wirklichkeit die Unmöglichkeit dieser Ablösung . . . Der Landmann hatte flehentlich Reformen gefordert oder, besser zu sagen, er hatte die gesetzliche Bestätigung einer Revolution gewollt, die in seinem Kopfe schon geschehen und, wie er wenigstens glaubte, in den Tatsachen schon verkörpert war; die Männer der Gesetzesarbeit gaben ihm nur Worte. Nun merkte er, daß die Herren noch einmal gesiegt hatten‹ (S. 120).

›Niemals hat eine Gesetzgebung eine größere Entrüstung entfesselt. Von zwei Seiten schien man sich vorgenommen zu haben, sich nicht um sie zu kümmern‹(S. 121).

Die Herren, die sich von der Nationalversammlung gestützt fühlten, gingen jetzt daran, energisch alle Feudalabgaben einzutreiben, von denen die Bauern geglaubt hatten, sie seien gründlich unter den Boden gebracht. Sie forderten alle Rückstände ein, und es regnete Tausende von Prozessen über die Dörfer.

Andrerseits setzten die Bauern, die sahen, daß aus der Nationalversammlung nichts für sie herauskam, in gewissen Gegenden den Krieg gegen die Herren fort. Eine große Zahl Schlösser wurden geplündert oder verbrannt, und wiederum in andern Gegenden wurden nur die Urkunden verbrannt und die Bureaus der Fiskalprokuratoren, der Amtmänner und Amtsschreiber geplündert oder verbrannt. Der Aufstand ergriff auch den Westen Frankreichs, und in der Bretagne wurden im Laufe des Februars 1790 siebenunddreißig Schlösser niedergebrannt.

Als aber die Dekrete vom Februar/März 1790 auf dem Lande bekannt wurden, entbrannte der Krieg gegen die Herren noch heftiger und breitete sich in Gegenden aus, die es im Sommer vorher nicht gewagt hatten, in den Aufstand zu treten. So erfährt man in der Sitzung vom 5. Juni von den Aufständen vom Bourbon-Lancy und Charolais; man verbreitet dort falsche Dekrete der Nationalversammlung, man verlangt das Ackergesetz. In der Sitzung vom 2. Juni werden Berichte über große Erhebungen im Bourbonnais, Nivernais und dem Berry verlesen. Mehrere Gemeindebehörden haben den Belagerungszustand verhängt: es hat Tote und Verwundete gegeben. Die ›Räuber‹ haben sich über die Campine verbreitet, in diesem Augenblick umzingeln sie die Stadt Decize. Auch im Limousin große ›Exzesse‹: die Bauern verlangen die Festsetzung des Getreidepreises. ›Der Plan, von den Gütern Besitz zu ergreifen, die seit hundertzwanzig Jahren den Herren zuerkannt sind, ist ein Artikel ihres Statuts‹, sagt der Bericht. Es handelt sich um die Wiedererlangung der Gemeindeländereien, die den Gemeinden von den Herren geraubt worden waren.

Und überall falsche Dekrete der Nationalversammlung. Im März und April 1790 verbreitete man welche auf dem Lande, die den Befehl aussprachen, für das Brot nicht mehr zu zahlen als einen Sou für das Pfund. Die Revolution zeigte also dem Konvent und dem Gesetz über den Maximalpreis den Weg.

Im August dauern die Volkserhebungen an. So tötet in der Stadt Saint-Étienne-en-Forez das Volk einen Kornwucherer, ernennt eine neue Gemeindeverwaltung und zwingt sie, den Brotpreis herabzusetzen; aber daraufhin bewaffnet sich die Bürgerschaft und nimmt zweiundzwanzig Aufrührer fest. Das ist ungefähr das Bild der Vorgänge, wie sie fast überall stattfanden, von den großen Kämpfen, wie in Lyon und im Süden, hier nicht zu reden.

Was tut daraufhin die Versammlung? Läßt sie den Forderungen der Bauern Gerechtigkeit widerfahren? Beeilt sie sich, die Feudallasten ohne Entschädigungspflicht abzuschaffen, die den Bauern so verhaßt sind und die sie nur noch unter dem Druck des Zwanges zahlen?

Ganz gewiß nicht! Die Nationalversammlung beschließt neue drakonische Gesetze gegen die Bauern. Am 2. Juni 1790 beschließt die Versammlung, ›die von den Ausschreitungen erfahren hat und darüber tief betrübt ist, die Banden von Räubern und Dieben‹ (lies: Bauern) ›in den Departements des Cher, der Nièvre und des Allier begangen haben, und die sich bis in das Departement der Corrèze ausgedehnt haben‹, strenge Maßnahmen gegen diese ›Unruhestifter‹ und macht die Gemeinden für die begangenen Gewalttätigkeiten solidarisch haftbar.

›Alle diejenigen‹, sagt der erste Artikel, ›die das Volk in Stadt und Land zu Gewalttaten gegen das Eigentum, die Besitzungen und Einhegungen, gegen das Leben und die Sicherheit der Bürger, die Einziehung der Steuern, die Freiheit des Verkaufs und des Handels mit den Bodenerzeugnissen aufreizen, werden zu Feinden der Konstitution, der Arbeiten der Nationalversammlung, der Natur und des Königs erklärt. Gegen sie wird das Standrecht erklärt werden‹ (Moniteur vom 6. Juni).

Vierzehn Tage später, am 18. Juni, nimmt die Versammlung ein Dekret in neun noch härteren Artikeln an. Es verdient, angeführt zu werden.

Der erste Artikel bestimmt, daß alle zur Zahlung des Zehnten an die Geistlichkeit oder, falls es von der Geistlichkeit veräußert war, an Weltliche Verpflichteten gehalten sind, ›ihn, aber nur für das laufende Jahr, an den Berechtigten in der gewohnten Weise zu zahlen . . .‹ Daraufhin fragte sich der Bauer vermutlich, ob nicht ein neues Dekret den Zehnten noch für ein oder zwei Jahre auferlegen würde – und zahlte nicht.

Auf Grund des Artikels 2 sind ›diejenigen, die Kehrzehnten, Ackerzehnten, Grundzinsen und andere in natura zahlbare Abgaben schuldig sind, die nicht ohne Entschädigungspflicht aufgehoben sind, verpflichtet, sie im laufenden und den folgenden Jahren zu zahlen . . . in Gemäßheit der am 3. März und 4. Mai erlassenen Dekrete‹.

Der Artikel 3 erklärt, niemand dürfe unter dem Vorwande, es sei ein Prozeß anhängig, die Zahlung der Zehnten, Kehrzehnten usw. verweigern.

Und insbesondere ist es verboten, ›in der Zeit des Einkassierens irgendwie Unruhen zu erregen‹. Im Fall von Zusammenrottungen sollen die Gemeindebehörden auf Grund des Dekrets vom 20./23. Februar unnachsichtig vorgehen.

Dieses Dekret vom 20./23. Februar 1790 ist bemerkenswert. Es befiehlt den Gemeindebehörden, in allen Fällen einzuschreiten und das Standrecht zu proklamieren, wo es zu Zusammenrottungen kommt. Wenn sie es verabsäumen, das zu tun, werden die Gemeindebeamten für allen Schaden, den die Besitzenden erleiden, haftbar gemacht. Und nicht allein die Beamten, sondern ›alle Bürger, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung Hilfe leisten können; die ganze Gemeinde soll für zwei Drittel des Schadens haften‹. Jeder Bürger soll die Verkündung des Standrechts verlangen können, und nur wenn er das getan hat, ist er seiner Verantwortlichkeit ledig.

Dieses Dekret wäre noch schlimmer gewesen, wenn die Besitzenden nicht einen taktischen Fehler gemacht hätten. In Nachahmung eines englischen Gesetzes wollten sie eine Bestimmung einführen, wonach das Militär oder die Miliz gerufen werden konnte, und in diesem Fall sollte an dem Orte die ›königliche Diktatur‹ proklamiert werden. Das Bürgertum wurde infolge dieser Bestimmung mißtrauisch, und nach langen Debatten überließ man es den bürgerlichen Gemeindebehörden, das Standrecht zu erklären und sich gegenseitig Beistand zu leisten, ohne die königliche Diktatur zu erklären. Außerdem wurden die Dorfgemeindebehörden für den Schaden verantwortlich gemacht, den der Grundherr erleiden konnte, wenn sie nicht rechtzeitig die Bauern erschießen und hängen ließen, die sich weigerten, die Feudallasten zu zahlen.

Das Gesetz vom 18. Juni 1790 bestätigte das alles. Alles, was von den Feudalrechten tatsächlichen Wert hatte, was durch alle möglichen juristischen Feinheiten als an den Boden geknüpft dargestellt werden konnte, mußte wie früher bezahlt werden. Und jeder, der sich weigerte, wurde mit Erschießen und dem Galgen bedroht, die obligatorisch geworden waren. Gegen die Zahlung der Feudallasten zu sprechen war schon ein Verbrechen, das man mit dem Kopf bezahlte, wenn das Standrecht verkündet war.

So war die Hinterlassenschaft der Konstituierenden Versammlung beschaffen, von der man uns so viel Schönes gesagt hat. Denn so blieb alles bis zum Jahre 1792. Man beschäftigte sich mit den Feudallasten nur noch, um gewisse Regeln der Ablösung der Feudalgebühren festzusetzen, darüber zu klagen, daß kein Bauer etwas ablösen wollte (Gesetz vom 3./9. Mai 1790), und noch einmal 1791 (Gesetz vom 15./19. Juni) die Drohungen gegen die Bauern, die nicht zahlten, zu wiederholen.

Alles, was die Konstituierende Versammlung zur Abschaffung des verhaßten Feudalsystems getan hat, waren die Dekrete vom Februar 1790, und erst im Juni 1793, nach dem Aufstand vom 31. Mai, zwingt das Volk von Paris den ›gesäuberten‹ Konvent, die tatsächliche Abschaffung der Feudallasten auszusprechen.

Behalten wir also diese Daten gut im Gedächtnis: 4. August 1789: Abschaffung des Feudalwesens im Prinzip; Abschaffung der persönlichen toten Hand, des Jagdrechts und der Patrimonialgerichtsbarkeit.

5. bis 11. August: Teilweise Wiederherstellung des Feudalsystems durch Beschlüsse, die die Ablösung aller Feudalgebühren von irgendeinem Wert auferlegen.

Ende 1789 und 1790: Strafexpeditionen der städtischen Gemeindebehörden gegen die aufständischen Bauern; die Aufrührer werden gehängt.

Februar 1790: Bericht des Feudalausschusses, der zu der Feststellung kommt, daß der Bauernaufstand sich weiter ausdehnt.

März und Juni 1790: Drakonische Gesetze gegen die Bauern, die die Feudalabgaben nicht zahlen oder ihre Abschaffung predigen. Der Bauernaufstand gewinnt frische Kräfte.

Juni 1791: Neue Bestätigung dieses Dekrets. Reaktion auf der ganzen Linie. Die Bauernerhebungen dauern fort.

Und erst im Juni 1792, wie wir noch sehen werden, unmittelbar vor dem Tuileriensturm, und im August 1792, nach dem Zusammenbruch des Königtums, unternimmt die Versammlung die ersten entscheidenden Schritte gegen die Feudallasten.

Und endlich wird erst im Juni 1793, nach der Vertreibung der Girondisten, die endgültige Abschaffung der Feudallasten ohne Ablösungsverpflichtung ausgesprochen.

Das ist das wahre Bild der Revolution.Die zwischen dem 24. Februar und dem 15. März 1790 erlassenen Gesetze, wie überhaupt die gesamte Feudalgesetzgebung der National- oder Konstituierenden Versammlung, lösten den erbitterten Protest der Bauern aus. Professor N. I. Karejew hat diese Gesetzgebung ausführlich analysiert (Die Bauern und die Bauernfrage in Frankreich im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts, S. 423–454 und Anhang Nr. 25–36). Vgl. ebenfalls: H. Doniol, La Révolution française et la féodalité. Paris 1814, S. 104 f.

 

Eine andere Frage von außerordentlicher Bedeutung für die Bauern war ohne Zweifel die der Gemeindeländereien.

Überall (im Osten, Nord- und Südosten), wo die Bauern sich stark genug verspürten, suchten sie wieder in den Besitz der Gemeindeländereien zu gelangen, von denen ein außerordentlich großer Teil ihnen durch Betrug oder unter dem Vorwand von Schulden mit der Hilfe des Staates, hauptsächlich seit der Regierung Ludwigs XIV. (Dekret von 1669), geraubt worden war. Adlige, Geistliche, Mönche, Dorf- und Stadtbürger – alle hatten sich einen Teil davon genommen.

Es war indessen von diesen Ländereien noch viel im Gemeindebesitz geblieben, und die Bürger der Nachbarschaften warfen begehrliche Blicke auf sie. Daher beeilte sich die Gesetzgebende Versammlung, ein Gesetz zu machen (am 1. August 1791), das den Verkauf der Gemeindeländereien an Private erlaubte. Damit war der Plünderung dieser Ländereien freie Hand gegeben.

Die ländlichen Gemeinderäte bestanden damals, auf Grund des neuen Munizipalgesetzes, das die Nationalversammlung im Dezember 1789 erlassen hatte, ausschließlich aus einigen Vertretern, die aus der reicheren Dorfbourgeoisie von den Aktivbürgern gewählt worden waren, das heißt von den reicheren Bauern; die armen, die kein Pferd zur Bodenbestellung hatten, waren ausgeschlossen. Und diese Dorfgermeinderäte beeilten sich natürlich, die Gemeindeländereien zum Verkauf zu bringen, von denen dann ein großer Teil von den Reichen im Dorfe zu niedrigem Preise erworben wurden. Die Masse der armen Bauern widersetzte sich dieser Zerstörung des Gemeindebesitzes an Grund und Boden aus allen Kräften, wie es ebenso heutzutage in Rußland der Fall ist.

Andrerseits bemühten sich die Bauern, reiche wie arme, die Dörfer wieder in Besitz der Gemeindeländereien zu setzen, die ihnen von den Adligen, den Mönchen und den Bürgern weggenommen worden waren: die einen in der Hoffnung, einen Teil davon für sich zu erwerben, die andern in der Hoffnung, sie für die Gemeinde zu erhalten. Alles das, wohlverstanden, in der unendlichen Mannigfaltigkeit der Verhältnisse in den verschiedenen Teilen Frankreichs.

Dieser Wiedererlangung nun der Gemeindeländereien widersetzten sich die Konstituierende, die Gesetzgebende Versammlung und selbst der Konvent bis zum Juni 1793. Erst als der König gefangengesetzt und hingerichtet war und als die Girondisten aus dem Konvent verjagt waren, wurde auch das durchgesetzt.


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