Pjotr Alexejewitsch Kropotkin
Die Große Französische Revolution 1789-1793 – Band I
Pjotr Alexejewitsch Kropotkin

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18. Die Feudalrechte bleiben

Als die Nationalversammlung am 5. August zusammentrat, um die Verzichte, die in der historischen Nacht des vierten gemacht worden waren, in die Form von Beschlüssen zu bringen, konnte man sehen, bis zu welchem Grade diese Versammlung eigentumsfreundlich war; wie sie jeden pekuniären Vorteil zu verteidigen suchte, der an diese selben feudalen Privilegien geknüpft war, die sie einige Stunden vorher aufgegeben hatte.

Es gab in Frankreich noch unter den Namen wie tote Hand, Bannherrlichkeit (main-morte, banalité) usw. Reste der alten Leibeigenschaft. Es gab der toten Hand Unterworfene in der Franche-Comté, dem Nivernais, dem Bourbonnais. Sie waren Leibeigene im eigentlichen Sinn des Wortes; sie konnten ihre Güter nicht verkaufen und nicht vererben, außer an die ihrer Kinder, die mit ihnen zusammen lebten. Sie blieben also, samt ihren Nachkommen, an die Scholle gebunden.

Wie viele es waren, weiß man nicht genau, aber man hält die Zahl dreihunderttausend, die Boncerf gibt, für die wahrscheinlichste (Sagnac, La législation civile de la Révolution française, S. 59, 60).

Neben diesen der toten Hand Unterworfenen gab es eine sehr große Zahl freie Bauern und selbst Städter, die nichtsdestoweniger unter dem Zwang persönlicher Verpflichtungen geblieben waren, entweder gegen ihre früheren Herren oder gegen die Herren der Ländereien, die sie gekauft oder gepachtet hatten.

Man schätzt, daß im allgemeinen die Privilegierten – Adel und Klerus – die Hälfte der Grundstücke aller Dörfer besessen haben; aber außer diesen Grundstücken, die ihr Eigentum waren, waren sie noch im Besitz verschiedener Feudalrechte über die Grundstücke, die die Bauern besaßen. Die kleinen Besitzer, so sagen uns die Leute, die diese Frage studiert haben, sind in dieser Zeit in Frankreich schon sehr zahlreich; aber es sind ihrer wenige, sagt Sagnac, die ›es als freies Gut besitzen, die nicht wenigstens einen Zins oder eine andere Abgabe schulden, das Erkennungszeichen herrschaftlichen Landes‹. Fast alle Grundstücke zahlen irgendeinem Herrn etwas, sei es in barem Geld oder als Teil der Ernte oder als Fronarbeit.

Diese Verpflichtungen waren sehr mannigfaltig, aber sie teilten sich in fünf Kategorien: 1. die persönlichen Verpflichtungen, die oft sehr demütigend waren, – Reste der Leibeigenschaft (in einigen Orten mußten zum Beispiel, wie wir gesehen haben, die Bauern nachts die Teiche schlagen, damit die Frösche den Herrn nicht im Schlaf störten); 2. die Abgaben in Geld und die Leistungen aller Art in natura oder in Arbeit, die für eine wirkliche oder angebliche Abtretung des Bodens geschuldet waren: das waren die tote Hand und der dingliche Frondienst, der Lehenzins, der Kehrzehnt, die Grundrente, die Abgaben bei Kauf und Verkauf; 3. verschiedene Zahlungen, die sich aus den Monopolen der Herren ergaben; das will sagen, daß diese von denen, die sich der Vorratsräume oder der Gewichte des Herrn, der Mühle, der Kelter, des Backofens bedienten, gewisse Zölle, gewisse Oktrois oder gewisse Steuern erhoben; 4. die Gerichtsgebühren, die der Herr da, wo ihm die Gerichtsbarkeit gehörte, erhob, Auflagen, Geldbußen usw., und endlich 5. besaß der Herr das ausschließliche Jagdrecht auf seinen Ländereien und denen der benachbarten Bauern, und ebenso das Recht, Taubenhäuser und Gehege zu halten, die ein sehr gesuchtes Ehrenvorrecht bildeten.

Alle diese Rechte waren im höchsten Grade vexatorisch: kosteten den Bauern viel, auch wenn sie dem Herrn wenig oder nichts einbrachten. Und es ist eine Tatsache, die Boncerf in seinem bemerkenswerten Buche: ›Les inconvénients des droits féodaux‹ (S. 51) betont, daß seit 1776 die ganz verarmten Grundherren und besonders ihre Verwalter angefangen hatten, aus den Pächtern, Zinspflichtigen und Bauern im allgemeinen möglichst viel erpressen zu wollen. Im Jahre 1786 gab es sogar eine ziemlich allgemeine Revision der Grundbücher, um die Feudalabgaben zu vermehren.

Nachdem nun also die Nationalversammlung die Abschaffung all dieser veralteten Überreste des Feudalsystems ausgesprochen hatte, zögerte sie, als es galt, diese Verzichtleistungen in konkrete Gesetze umzuwandeln: sie nahm Partei für die Eigentümer.

So hätte man zum Beispiel meinen sollen, daß, nachdem die Herren die tote Hand geopfert hatten, nicht mehr die Rede davon sein durfte: es tat weiter nichts not, als diesen Verzicht in die Form des Dekrets zu bringen. Aber selbst über diese Frage erhoben sich Debatten. Man suchte einen Unterschied festzusetzen zwischen der persönlichen toten Hand, die ohne Entschädigung abgeschafft werden sollte, und der dinglichen (die an den Boden geknüpft und durch Pacht oder Ankauf des Grundstücks übertragen war), die abgelöst werden sollte. Und als die Versammlung endlich entschied, alle die feudalen und zinsenden Rechte und Pflichten ohne Entschädigung abzuschaffen, ›die zur dinglichen oder persönlichen toten Hand und zur persönlichen Dienstbarkeit gehören‹, – da mußte selbst darüber noch ein Zweifel beseitigt werden, – nämlich in allen Fällen, wo es schwierig war, die Rechte der toten Hand von den feudalen im allgemeinen zu unterscheiden.

Das nämliche Zögern entstand in der Frage der geistlichen Zehnten. Man weiß, daß die ›Zehnten‹ sehr oft bis zu einem Fünftel oder selbst einem Viertel aller Ernteerträge stiegen und daß der Klerus selbst seinen Anteil am Heu, an den Haselnüssen usw. einforderte. Diese Zehnten drückten auf die Bauern sehr hart und besonders auf die Armen. Nun hatte also am 4. August der Klerus seinen Verzicht auf alle Zehnten in natura erklärt, unter der Bedingung, daß diese Zehnten von denen, die ihn bezahlt hatten, abgelöst würden. Aber da man weder die Bedingungen der Ablösung noch das Verfahren, wonach die Ablösung sich vollziehen sollte, feststellte, bedeutete der Verzicht in Wirklichkeit nur ein frommes Versprechen. Der Klerus akzeptierte die Ablösung; er gestattete den Bauern, die Zehnten abzulösen, wenn sie es wollten, und sich über die Preise mit den Besitzern dieser Zehnten auseinanderzusetzen. Aber als man am 6. August den Beschluß über die Zehnten redigieren wollte, stieß man auf eine Schwierigkeit.

Es gab Zehnten, die der Klerus im Lauf der Jahrhunderte an Privatleute verkauft hatte, und diese Zehnten hießen weltliche oder feudalisierte. Für diese hielt man die Ablösung für unbedingt nötig, um das Eigentumsrecht des letzten Käufers zu achten. Noch schlimmer. Die Zehnten, die die Bauern dem Klerus selbst zahlten, wurden in der Versammlung von manchen Rednern als eine Steuer hingestellt, die die Nation zahlte, um ihre Geistlichkeit zu unterhalten; und allmählich drang in der Debatte die Meinung durch, es könne erst von der Ablösung dieser Zehnten die Rede sein, wenn die Nation es übernommen hätte, dem Klerus regelmäßige Gehälter zu geben. Diese Debatte dauerte bis zum 11. August, an dem mehrere Geistliche, denen die Erzbischöfe folgten, erklärten, sie brächten die Zehnten dem Vaterland zum Opfer und versähen sich dafür zur Gerechtigkeit und zum Edelmut der Nation.

Es wurde also beschlossen, die dem Klerus bezahlten Zehnten wären abgeschafft; aber bis man die Mittel gefunden hätte, die Kultusausgaben auf andere Weise zu bestreiten, sollten die Zehnten wie bisher weiter bezahlt werden. Die feudalisierten Zehnten sollten bezahlt werden, bis sie abgelöst wären!

Man kann sich denken, was das für die Bauern für eine schreckliche Enttäuschung war und zu welchen Unruhen es führte. In der Theorie hob man die Zehnten auf, aber in Wirklichkeit sollten sie wie vorher eingetrieben werden. – »Bis wann?« fragten die Bauern; und man antwortete ihnen: »Bis man die Mittel gefunden hat, die Geistlichen in anderer Weise zu bezahlen!« Und da es um die Finanzen des Königreichs immer schlechter stand, fragte sich der Bauer mit Recht, ob die Zehnten jemals abgeschafft würden. Der Stillstand der Arbeit und der revolutionäre Aufruhr hemmten ersichtlich das Eingehen der Steuern, während die Ausgaben für das neue Rechtswesen und die neue Verwaltung sich mit Notwendigkeit vergrößerten. Die demokratischen Reformen sind teuer, und erst nach geraumer Zeit kommt eine Nation, die sich in Revolution befindet, dazu, die Kosten dieser Reformen zu decken. Inzwischen mußte der Bauer die Zehnten bezahlen, und bis zum Jahre 1791 verlangte man sie aufs strengste von ihm. Und da der Bauer sie nicht mehr zahlen wollte, gab es Gesetz über Gesetz und Strafen über Strafen, die die Versammlung gegen die Rückständigen dekretierte.

Dieselbe Bemerkung ist mit Bezug auf das Jagdrecht zu machen. In der Nacht zum 4. August hatten die Adligen auf ihr Jagdrecht verzichtet. Aber als man formulieren wollte, was das besagte, merkte man, es bedeutete, das Jagdrecht allen geben. Davor schreckte die Versammlung zurück, und sie dehnte nur das Jagdrecht auf alle Eigentümer aus, oder vielmehr auf die Besitzer von Grundstücken ›auf ihren Ländereien‹. Indessen ließ man auch da noch Unbestimmtheit über der Formel schweben, zu der man sich endgültig entschloß. Die Versammlung schaffte das ausschließliche Jagdrecht und das ausschließliche Recht auf offene Gehege ab, aber sie sagte: ›Jeder Eigentümer hat, aber nur auf seinem Erbe, das Recht, Wild jeglicher Art zu töten oder töten zu lassen.‹ Bezog sich diese Erlaubnis auch auf die Pächter? Das war zweifelhaft. Indessen wollten die Bauern sich nicht aufs Warten verlegen und sich auch nicht mit prozeßlustigen Advokaten einlassen. Unmittelbar nach dem 4. August fingen sie an, überall das Wild der Herren zu jagen. Nachdem sie lange Jahre hindurch zugesehen hatten, wie das Wild ihre Ernten aufaß, töteten sie nun selbst die Räuber, ohne eine Erlaubnis dafür abzuwarten.

Was nun endlich die Hauptsache angeht – die große Frage, die mehr als zwanzig Millionen Franzosen leidenschaftlich erregte, die Feudalrechte –, da beschränkte sich die Versammlung, als sie die Verzichtleistungen der Nacht des 4. August in Beschlußform brachte, darauf, lediglich ein Prinzip auszusprechen.

›Die Nationalversammlung macht dem Feudalwesen völlig ein Ende‹, sagte der erste Artikel des Beschlusses vom 5. August. Aber die Folge der Artikel in den Beschlüssen vom 5. bis 11. August erklärte, daß nur die persönlichen Dienstbarkeiten, als der Ehre abträglich, völlig verschwanden. Alle anderen Lasten, gleichviel welchen Ursprungs und welcher Natur sie waren, blieben. Sie konnten eines Tages abgelöst werden, aber nichts in den Augustbeschlüssen teilte mit, weder wann, noch unter welchen Bedingungen das vor sich gehen sollte. Keinerlei Termin war gesetzt. Nicht die geringste Andeutung über das gesetzliche Verfahren, mittelst dessen die Ablösung bewirkt werden sollte, war gemacht. Nichts, nichts als das Prinzip, das Desideratum. Und inzwischen mußte der Bauer wie von alters alles weiter zahlen.

Es war noch etwas Schlimmeres in diesen Beschlüssen vom August 1789. Sie öffneten einer Maßnahme die Tür, durch die die Ablösung unmöglich gemacht werden konnte, und das tat die Versammlung sieben Monate später. Im Februar 1790 machte sie dem Bauern die Ablösung unannehmbar, indem sie ihm die solidarische Ablösung aller Grundrenten auferlegte. Sagnac hat (S. 90 seines trefflichen Werkes) die Bemerkung gemacht, daß Demeunier schon am 6. und 7. August eine Maßregel dieser Art vorgeschlagen hatte. Und die Versammlung machte, wie wir sehen werden, im Februar ein Gesetz, nach dem es unmöglich wurde, die Lasten, die an den Grund und Boden geknüpft waren, abzulösen, ohne zu gleicher Zeit die persönlichen Verpflichtungen abzulösen, die doch seit dem 5. August 1789 abgeschafft waren.

Die Historiker, die von der Begeisterung, mit der Paris und Frankreich die Nachricht von dieser Sitzung in der Nacht des 4. August aufgenommen hatten, mit fortgerissen waren, haben die Tragweite der Einschränkungen nicht genügend hervortreten lassen, die die Nationalversammlung dem ersten Paragraphen ihres Beschlusses in ihren ferneren Sitzungen vom 5. bis 11. August hinzufügte. Selbst Louis Blanc, der doch in seinem Kapitel ›Das Eigentum und die Revolution‹ (Zweites Buch, erstes Kapitel) die nötigen Daten zur Beurteilung des Inhaltes der Augustbeschlüsse liefert, scheint zu zaudern, die schöne Legende zu zerstören, und gleitet über die Einschränkungen weg oder sucht sie sogar zu entschuldigen, wenn er sagt: ›Die Logik der Tatsachen ist in der Geschichte weit entfernt davon, so schnell vor sich zu gehen, wie die der Ideen im Kopf eines Denkers.‹ Aber es ist Tatsache, daß diese Unbestimmtheit, diese Unsicherheit und diese Verzögerungen, die von der Versammlung den Bauern auferlegt wurden, als sie runde, klare, bestimmte Maßnahmen zur Abschaffung der alten Mißbräuche verlangten, die Ursache der schrecklichen Kämpfe wurden, die in den folgenden vier Jahren eintraten. Erst nach der Vertreibung der Girondisten wurde die Frage der Feudalrechte im ganzen wieder aufgenommen und im Sinne des ersten Artikels des Beschlusses vom 4. August zur Lösung gebracht.

Es kann sich nicht darum handeln, heute, nach mehr als hundert Jahren, gegen die Nationalversammlung Beschwerden vorzubringen. In Wahrheit hat die Versammlung alles getan, was man von einer Versammlung von Besitzenden und wohlsituierten Bürgern erwarten konnte; vielleicht hat sie sogar mehr getan. Sie brachte ein Prinzip in die Welt, und dadurch lud sie sozusagen ein, weiterzugehen. Aber es ist wichtig, sich über diese Einschränkungen klarzuwerden, denn wenn man den Artikel, der die völlige Vernichtung des Feudalwesens ankündigte, buchstäblich nimmt, läuft man Gefahr, von den ganzen vier folgenden Jahren der Revolution nichts zu verstehen, und noch weniger von den Kämpfen, die 1793 im Konvent ausbrachen.

 

Ungeheuer waren diese Widerstände, denen diese Beschlüsse begegneten. Wenn sie in keiner Weise den Bauern genugtun konnten und wenn sie das Signal zu einer lebhaften Verstärkung des Bauernaufstandes wurden, – sahen die Adligen, die hohe Geistlichkeit und der König in diesen Beschlüssen die Ausraubung der Geistlichkeit und des Adels. Von diesem Tage an begann die unterirdische Wühlarbeit, die sich, ohne nachzulassen und mit stets wachsender Wut, gegen die Revolution richtete. Die Nationalversammlung glaubte, die Rechte des Grundeigentums sicherzustellen. Zu gewöhnlichen Zeiten hätte ein Gesetz dieser Art dieses Ziel auch erreicht. Aber die, die an Ort und Stelle waren, begriffen, daß die Nacht des 4. August einen Keulenschlag gegen alle Feudalrechte bedeutete und daß die Augustbeschlüsse die Herren dieser Rechte beraubten, auch wo sie ihre Ablösung vorschrieben. Die Gesamtheit dieser Beschlüsse, die Abschaffung der Zehnten, der Jagdrechte und anderer Privilegien inbegriffen, zeigte dem Volk, daß die Interessen des Volks den im Lauf der Geschichte erworbenen Eigentumsrechten vorgehen müßten. Sie enthielten im Namen des Rechts die Verurteilung aller ererbten Privilegien des Feudalismus. Und fernerhin konnte nichts diese Rechte im Geiste der Bauern wiederherstellen.

Der Bauer verstand, daß er zu diesen Rechten verurteilt waren, und hütete sich, sie abzulösen. – Er hörte ganz einfach auf, sie zu zahlen. Aber die Nationalversammlung, der der Mut gefehlt hatte, entweder die Feudallasten ganz abzuschaffen oder einen Ablösungsmodus festzusetzen, der für die Bauern annehmbar war, schuf gerade dadurch die zweideutigen Zustände, die in ganz Frankreich den Bürgerkrieg hervorbrachten. Einerseits verstanden die Bauern, es brauchte nichts abgelöst und nichts bezahlt zu werden: man müßte die Revolution fortführen, um die Feudallasten ohne Ablösung abzuschaffen. Andrerseits verstanden die Reichen, daß die Augustbeschlüsse nichts besagten, daß noch nichts Tatsächliches vorlag, außer daß die tote Hand und die Jagdrechte geopfert waren, und daß es ihnen, wenn sie sich der Gegenrevolution und dem König als ihrem Repräsentanten anschlossen, vielleicht gelingen könnte, ihre Feudalrechte und ebenso die Ländereien zu behalten, die sie und ihre Vorfahren den Dorfgemeinden weggenommen hatten.

Der König hatte, vermutlich unter dem Einfluß seiner Ratgeber, sehr wohl begriffen, welche Rolle er in der Gegenrevolution als Sammelpunkt für den Schutz der Feudalprivilegien spielen mußte, und so beeilte er sich, dem Erzbischof von Arles zu schreiben, er werde, wenn er nicht gewaltsam gezwungen würde, den Augustbeschlüssen niemals seine Zustimmung geben. ›Das Opfer (der zwei oberen Stände) ist schön‹, sagte er; ›aber ich kann es lediglich bewundern; ich werde niemals die Hand dazu bieten, meine Geistlichkeit, meinen Adel zu berauben. Ich werde Beschlüssen, die dazu bestimmt sind, sie zu berauben, meine Zustimmung keinesfalls geben . . .‹

Und er verweigerte seine Zustimmung, bis er vom Volk als Gefangener nach Paris geführt wurde. Und selbst als er sie gab, tat er im Einvernehmen mit den Besitzenden, der Geistlichkeit, dem Adel und dem Bürgertum, alles, damit diese Erklärungen nicht die Form von Gesetzen annehmen sollten und toter Buchstabe blieben.

 

Anmerkung über die Frage der Zustimmung des Königs zu den Beschlüssen vom 4. August. – Mein Freund James Guillaume, der die große Freundlichkeit hatte, mein Manuskript zu lesen, hat über die Frage der königlichen Zustimmung zu den Beschlüssen vom 4. August eine Anmerkung verfaßt, die ich im folgenden vollständig wiedergebe:

›Die Nationalversammlung übte gleichzeitig die konstituierende und die gesetzgebende Gewalt aus; und sie hatte zu wiederholten Malen erklärt, ihre Akte als konstituierende Gewalt seien unabhängig von der Autorität des Königs; nur die Gesetze bedurften der Zustimmung des Königs (sie nannten sich vor der königlichen Zustimmung Dekret, nachher Gesetz).

Die Akte des 4. August waren ihrer Natur nach konstituierende; die Versammlung redigierte sie in Form von Beschlüssen, aber sie dachte keinen Augenblick daran, es könne eine Erlaubnis des Königs dazu nötig sein, daß die Privilegierten auf ihre Privilegien verzichteten. Der Charakter dieser Beschlüsse – oder dieses Beschlusses, denn man spricht bald in der Mehrzahl, bald in der Einzahl davon – wird durch den letzten, den neunzehnten Artikel bezeichnet, in dem es heißt: ›Die Nationalversammlung wird sich unmittelbar nach der Konstitution mit der Redaktion der Gesetze beschäftigen, die für die Durchführung der Prinzipien nötig sind, die sie durch gegenwärtigen Beschluß festgesetzt hat, der unverzüglich von den Herren Abgeordneten in alle Provinzen verschickt werden soll‹ usw. – Am 11. August ist die Redaktion der Beschlüsse fertig und definitiv angenommen; zur gleichen Zeit verlieh die Versammlung dem König den Titel ›Wiederhersteller der französischen Freiheit‹ und ordnete ein Te Deum an, das in der Schloßkapelle gesungen werden sollte.

Am 12. fragt der Präsident (Le Chapelier) beim König an, wann er die Versammlung für das Te Deum empfangen will; der König setzt den 13. August mittags fest. Am 13. begibt sich die ganze Versammlung ins Schloß; der Präsident hält eine Rede; er begehrt nicht im geringsten die königliche Zustimmung; er setzt dem König auseinander, was die Versammlung getan hat, und verkündet ihm den Titel, den sie ihm verliehen hat; Ludwig XVI. antwortet, er nehme den Titel dankbar an; er beglückwünscht die Versammlung und spricht ihr sein Vertrauen aus. Darauf wird das Te Deum in der Kapelle gesungen.

Was der König insgeheim dem Erzbischof von Arles geschrieben hat, um eine abweichende Stimmung auszudrücken, kann uns nicht kümmern: hier handelt es sich nur um seine öffentlichen Akte.

In der ersten Zeit also nicht die geringste öffentliche Opposition des Königs gegen die Beschlüsse vom 4. August.

Aber als man sich am Samstag, dem 12. September, mit den Unruhen beschäftigte, die Frankreich erschütterten, hielt es die patriotische Partei für gut, um sie zu dämpfen, die Beschlüsse vom 4. August feierlich zu proklamieren, und zu diesem Zwecke beschloß die Mehrheit trotz der Opposition der Kontrerevolutionäre, die es lieber gehabt hätten, wenn von diesen Beschlüssen nicht mehr die Rede gewesen wäre, die Augustbeschlüsse sollten der Sanktion des Königs unterbreitet werden.

Schon am Montag, dem 14. September, besannen sich die Patrioten darauf, es könnte über dieses Wort Sanktion ein Mißverständnis geben. Man debattierte gerade über das aufschiebende Veto, und Barnave bemerkte, das Veto finde auf die Beschlüsse vom 4. August keine Anwendung. Mirabeau sprach im selben Sinn: ›Die Beschlüsse vom 4. August sind von der konstituierenden Gewalt verfaßt, daher können sie der Sanktion nicht unterworfen sein. Die Beschlüsse vom 4. August sind keine Gesetze, sondern Prinzipien und konstitutionelle Grundlagen. Wenn Sie daher die Akte vom 4. August zur Sanktion geschickt haben, haben Sie sie nur zur Veröffentlichung eingereicht.‹ Le Chapelier schlägt vor, in der Tat das Wort ›Sanktion‹ in Hinsicht auf diese Beschlüsse durch das Wort ›Veröffentlichung‹ zu ersetzen, und fügt hinzu: ›Ich behaupte, es ist unnütz, die königliche Sanktion für Beschlüsse haben zu wollen, die Seine Majestät unzweifelhaft gebilligt hat, sowohl durch den Brief, den er an mich gerichtet hat, als ich die Ehre hatte, das Organ der Versammlung zu sein (als Präsident), wie durch die feierlichen Danksagungen und das Te Deum, das in der Kapelle des Königs gesungen wurde.‹ Man beantragt, die Versammlung wolle beschließen, ihre Tagesordnung (die Frage des Veto) zu verschieben, bis die Veröffentlichung der Artikel vom 4. August von seiten des Königs geschehen ist. Es entsteht Lärm, und die Sitzung wird aufgehoben, ohne daß eine Entscheidung gefällt wird.

Am 15. neue Debatte ohne Ergebnis. Am 16. und 17. wird ein anderer Gegenstand, die Frage der Thronfolge, behandelt.

Am 18. endlich trifft die Antwort des Königs ein. Er billigt im allgemeinen den Geist der Artikel vom 4. August, aber es sind einige darunter, sagt er, denen er nur bedingungsweise zustimmen kann, und er schließt mit folgenden Worten: ›Ich billige also die meisten dieser Artikel, und ich werde sie sanktionieren, wenn sie in Gesetzesform gebracht sind.‹ Diese hinschiebende Antwort erregt große Unzufriedenheit; man verlange vom König nur die amtliche Bekanntmachung, und er könne sich dem nicht entziehen. Man beschloß, der Präsident solle sich zum König begeben, um ihn zu bitten, unverzüglich die Bekanntmachung anzuordnen. Angesichts der drohenden Sprache der Redner der Versammlung sah Ludwig XVI. ein, daß er nachgeben mußte; aber noch im Nachgeben war er wortklauberisch; er schickte dem Präsidenten (Clermont-Tonnerre) am 20. September abends eine Antwort, die besagte: ›Sie haben mich gebeten, den Beschlüssen vom 4. August meine Sanktion zu geben . . . Ich habe Ihnen die Bemerkungen mitgeteilt, zu denen sie mir Veranlassung gegeben haben . . . Sie ersuchen mich jetzt, diese selben Beschlüsse bekanntzumachen (promulguer): Bekanntmachung (promulgation) kommt Gesetzen zu . . . Aber ich habe Ihnen schon gesagt, daß ich den allgemeinen Geist dieser Beschlüsse billige . . . Ich will ihre Veröffentlichung (publication) im ganzen Reich anordnen . . . Ich zweifle nicht, daß ich allen Gesetzen, die Sie über die verschiedenen Gegenstände, die in diesen Beschlüssen enthalten sind, beschließen werden (décréterez), meine Sanktion geben kann.‹

Wenn die Beschlüsse vom 4. August nur Prinzipien, Theorien enthalten, wenn man vergebens konkrete Maßnahmen darin sucht, so kommt das daher, daß eben das der Charakter dieser Beschlüsse sein sollte, wie es im Artikel 19 von der Versammlung so klar zum Ausdruck gebracht wurde. Am 4. August hat man im Prinzip die Zerstörung des Feudalsystems verkündet, und man hat hinzugefügt, daß die Versammlung für die Durchführung dieses Prinzips Gesetze machen werde, und zwar nach der Beendigung der Konstitution. Man kann der Versammlung diese Methode zum Vorwurf machen, wenn man will; aber man muß anerkennen, daß sie niemanden täuschte und ihr Wort nicht brach, indem sie die Gesetze nicht sofort machte, da sie nur versprochen hatte, sie nach der Konstitution zu machen. Als aber im September 1791 die Konstitution fertig war, mußte die Versammlung auseinandergehen und ihre Nachfolge der gesetzgebenden Versammlung überlassen.‹

Diese Anmerkung James Guillaumes wirft auf die Taktik der Konstituierenden Versammlung neues Licht. Als der Krieg gegen die Schlösser die Frage der Feudalrechte aufs Tapet brachte, hatte die Versammlung zwei Wege vor sich. Entweder hätte sie Gesetzesvorschläge über die Feudalrechte ausarbeiten können, deren Diskussion Monate oder sogar Jahre erfordert hätte und, in Anbetracht der auseinandergehenden Meinungen der Abgeordneten darüber, nur dazu geführt hätte, die Versammlung zu spalten. (Diesen Fehler hat die russische Duma bei der Bodenfrage gemacht.) Oder aber die Nationalversammlung konnte sich darauf beschränken, nur einige Prinzipien aufzustellen, die bei der Redaktion künftiger Gesetze als Grundlage dienen sollten. Diesen zweiten Weg wählte die Versammlung. Sie eilte sich, in wenigen Sitzungen Beschlüsse, die die Verfassung betrafen, zu redigieren, die der König schließlich publizieren mußte. Und auf das Land übten diese Erklärungen der Versammlung die Wirkung aus, das Feudalsystem dermaßen zu erschüttern, daß der Konvent vier Jahre später die völlige Abschaffung der Feudalrechte ohne Ablösung beschließen konnte. Ob das gewollt war oder nicht, jedenfalls war diese Taktik der andern vorzuziehen.


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