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IV.
Uebergang zur Hörigkeit oder Leibeigenschaft.

Die Sklaverei der arbeitenden Klassen, von Hume in seinem »Essai über die Bevölkerungsstärke der alten Nationen« mit Recht als der Hauptunterschied zwischen dem Gesellschaftsleben des Alterthums und demjenigen der neueren Zeit hingestellt, wurde nach ihrem Verschwinden nicht unmittelbar durch ein System persönlicher Freiheit ersetzt. Vielmehr trat eine Uebergangsstufe ein, die nicht immer hinlänglich von der Sklaverei unterschieden worden ist – ein Umstand, der sehr viele falsche Auffassungen zur Folge gehabt hat. Wir meinen die Hörigkeit. Bei der Erforschung des Ursprungs dieser mittelalterlichen Einrichtung müssen wir vier Haupterwägungen im Auge behalten.

1. Die Vollendung des Aufbaues des römischen Eroberungssystems verringerte die Gelegenheit zur Beschaffung von Sklaven, wie schon Gibbon in seiner »Geschichte des Verfalls und Untergangs von Rom« bemerkt hat, dadurch, daß der Handel mit Sklaven auf das Innere des römischen Reichs beschränkt wurde. Allerdings wurden bei den Barbaren-Einfällen, die im dritten Jahrhundert begannen, viele Gefangene gemacht und, wenn nicht ins Heer eingereiht, größtentheils zu landwirthschaftlichen Arbeiten, theilweise auch im Gesindedienst reicher Häuser verwendet; aber die regelmäßige Einfuhr nahm immer mehr ab, sodaß die Römer sich genöthigt sahen, ihre Zuflucht zur Begünstigung der Fortpflanzung der vorhandenen Sklaven zu nehmen. Da folglich das Leben und die Gesundheit des Knechts für den Herrn einen höheren Werth erlangten als zuvor, griff eine Verbesserung der Lage des ersteren Platz. Jene Nothwendigkeit förderte den Uebergang von der Knechtschaft zur Hörigkeit unmittelbar, indem sie die Familien zwang, auf die ewige Vererbung und Erblichkeit ihrer Knechte hinzuarbeiten, weil diese nur mit Schwierigkeit und zu hohen Preisen zu ersetzen waren. Die Beseitigung des auswärtigen Sklavenhandels führte zum Aufhören des inländischen und die Sklaven wurden zu Inventarstücken des Haushalts oder der Ländereien ihrer Herren, d. h. zu Leibeigenen.

2. Die Verringerung des Sklaven-Angebots bewirkte auch die Rehabilitirung der freien Arbeit. Schon vom zweiten Jahrhundert an machte sich eine einschlägige allgemeine Bewegung geltend. Bereits früher waren Freie jederzeit im Dienste der Gesammtheit bis zu einer gewissen Ausdehnung verwendet worden, z. B. als untergeordnete Gehilfen von Richtern und Priestern. Die Stellen von Schreibern, Ausrufern, Liktoren und Staatsboten konnten nur mit Bürgern besetzt werden. Die den neuen Aemtern der kaiserlichen Verwaltung zugetheilten Amtsdiener waren ebenfalls freie Plebejer, zumeist Freigelassene, und nur in den niedrigeren Rangklassen fanden Sklaven Verwendung. Auch die vom Staat ausgeführten öffentlichen Arbeiten und betriebenen Produktiv-Industrien wurden im zweiten Jahrhundert in die Hände von Vereinigungen freier Plebejer gelegt, denen man öffentliche Sklaven unterstellte. In privaten Diensten gab man die höheren Posten oft Freigelassenen. Den höheren Künsten – Medizin, Malerei, Sprachkunde – oblagen zum Theil Freigelassene und sogar Vollbürger. Unter den besseren Schauspielern und Gladiatoren befanden sich viele Freigelassene; und angesichts der Ermuthigung durch mehrere Kaiser erschienen selbst Vollbürger auf der Bühne oder in der Arena. In den gewerblichen Werkstätten reicher Personen waren vorwiegend Sklaven thätig; allein zuweilen boten auch freie Handwerker ihre Dienste an oder sie traten durch Bildung von Genossenschaften mit den Besitzern jener Unternehmungen in Wettbewerb. Beim Ackerbau hatten ebenfalls Freie längst Beschäftigung gefunden, entweder als Lohnarbeiter oder als Lehnsmänner auf großen Gütern. Wie all dies wirkte, wird uns klar werden, wenn wir die von Diokletian und seinen Nachfolgern eingeführte bemerkenswerthe Staats-Organisation untersuchen.

3. Diese Organisation brachte im römischen Reich eine dem morgenländischen Kastenwesen nahekommende persönliche und erbliche Festlegung der Berufe und Beschäftigungen zur Geltung und hatte offenbar den Zweck, die öffentliche Ordnung zu kräftigen, die Arbeitsamkeit zu fördern, dem Staate die nöthigen finanziellen Hilfsmittel zu gewährleisten und vor allem durch starke Festigung im Innern einen Wall gegen Erschütterungen in Folge der Einfälle zu schaffen. Diese Zwecke wurden in erheblichem Maaße erreicht, freilich nicht ohne große Opfer an persönlicher Unabhängigkeit. Die neue strenge Zucht durchdrang alle Verhältnisse, wie einige Beispiele darthun werden. Ein im Verwaltungsdienst Angestellter war in der Regel vollständig an sein Amt gebunden. Er durfte weder seine Gattin noch seine Schwiegersöhne außerhalb des Kollegiums wählen, dem er angehörte. Seine Anstellung ging auf seinen Sohn über. Verließ er seinen Posten, so wurde er überall gesucht und, wenn gefunden, zur Rückkehr gezwungen. Nur in wenigen, bestimmten Fällen durfte er einen Ersatzmann stellen, der dann seine sämmtlichen Verpflichtungen übernehmen mußte. Die Rathsherren der Stadtgemeinden waren mit besonderer Strenge an ihre Posten und Obliegenheiten gebunden, welche für sie oft mit großen Kosten verknüpft waren. Ein Theil der Munizipalbeamten durfte Ersatzmänner stellen; da hieran jedoch die Bedingung hing, daß sie ihnen auch ihren Besitz übertragen mußten, wurde von dieser Erlaubniß nur selten Gebrauch gemacht. Ihre Familien mußten ebenfalls bleiben, denn auch sie band das Gesetz an die Kollegien oder anderen Körperschaften, denen sie angehörten. Der Soldat, durch Konskription ins Heer eingereiht, diente solange er diensttauglich blieb und seine Söhne mußten ebenfalls Soldaten werden. Dem gleichen Zwang unterlagen die Mitglieder derjenigen freien gewerbthätigen Gemeinden, die von der zentralen oder der örtlichen Regierung anerkannt und überwacht wurden. Kurz, Jedermann sah sich als Diener des Staates behandelt und hatte diesem Geld zu liefern oder Arbeit zu leisten oder beides. Wer blos zu seinem eigenen Nutzen arbeitete, wurde als »Müßiggänger« ( otiosus) betrachtet und konnte verhalten werden, einem Kollegium, dessen Mitgliederzahl nicht voll war, beizutreten. Jedem Einzelnen schrieb der Staat die Art seiner Beschäftigung dauernd vor. Dieses System verringerte die Selbstbestimmung und Unabhängigkeit der Freien und dadurch auch den Abstand zwischen ihnen und den Sklaven. Einerseits die letzteren, anderseits das freie Hausgesinde und die freien Gewerbearbeiter gingen allmählig und unmerklich in einen neuen Zustand über – in den der Hörigkeit.

4. Eine ähnliche Wandlung erfuhren die ländlichen Sklaven, indem sie in den sogenannten »coloni« (Ansiedler) aufgingen. Der römische colonus bedeutete ursprünglich einen Freien, der Ländereien pachtete und dem Grundherrn entweder einen bestimmten Baarbetrag zahlte oder einen Theil des Naturalien-Ertrags ablieferte. Unter den Kaisern des vierten Jahrhunderts verstand man unter ihm einen Landwirth, der zwar persönlich frei, aber an die Scholle gebunden war und seine Lage auf seine Nachkommen vererbte. Dieses Verhältniß wurde zum Status der allermeisten römischen Bauern. Mit der Bekräftigung dieses persönlichen und erblichen Beständigkeitsverhältnisses wollte das Gesetz offenbar einen Zustand anerkennen und verallgemeinern, der längst vorhanden war und seine spontane Entstehung den Bedürfnissen der Gesellschaft im allgemeinen und der Landwirthschaft im besondern zu verdanken hatte. Die Klasse der coloni bestand theils aus vertragsmäßigen Pächtern, die mit großen Pachtbeträgen im Rückstand waren und daher als Schuldner auf der Scholle zurückbehalten wurden, theils aus gefangenen oder eingewanderten Ausländern und inländischen Flüchtlingen vor den Barbaren-Einfällen – diese Personen wurden von Staatswegen angesiedelt – theils endlich aus Kleingrundbesitzern und anderen »kleinen Leuten«, die das Ansiedlerverhältniß freiwillig eingingen, weil sie sich davon eine Besserung ihrer Lage versprachen. Die coloni entrichteten dem Bodenbesitzer einen im voraus festgesetzten Theil des Ertrages (» pars agraria«) und leisteten ihm außerdem bestimmte Arbeiten (» operae«) auf demjenigen Theil seiner Güter, den er selber verwaltete (»mansus dominicus«). Lange Zeit kümmerte sich die Gesetzgebung nicht um diese üblichen Pachtformen; erst im vierten Jahrhundert sah sie sich in Folge der Anforderungen des Staatsschatzes und der Konskription genöthigt, den status quo zu regeln und in ein System zu bringen. Die Ansiedler wurden als Staatssteuerträger in die öffentlichen Listen eingetragen und die Gutsherren, die sich ihrerseits an jene hielten, für den Eingang der Steuern verantwortlich gemacht. Der in den Städten geltende Grundsatz der dauernden Festlegung der Beschäftigungen fand jetzt auch auf das Ansiedlerthum (Kolonat) Anwendung. Konstantin der Große erklärte im Jahre 332 die coloni als ständig an ihren Grund und Boden gebunden. Verließ einer sein Anwesen, so wurde er zurückgebracht und bestraft; wer ihn aufnahm, mußte ihn wiederbringen und außerdem eine Geldstrafe erlegen. Der Ansiedler durfte nur innerhalb der Domäne des betreffenden Gutsherrn heirathen; entnahm er seine Gattin einer andern Domäne, so wurde sie nach letzterer zurückgeführt und die Nachkommenschaft zwischen den beiden Gatten getheilt. Das Hörigkeitsverhältniß vererbte sich in allen Einzelheiten weiter. Die Kinder- und Kindeskinder blieben, wie ein Gesetz des Theodosius besagte, »für ewige Zeiten« an die Scholle gefesselt und konnten durch nichts von ihren Verpflichtungen befreit werden. Gegen Ende des fünften Jahrhunderts erließ Anastasius ein Gesetz, durch welches jeder freiwillige colonus nach dreißigjährigem Aufenthalt auf immer an sein Anwesen gebunden war. Der Bodenbesitzer (»dominus« = Herr) konnte seine Hörigen »in mäßiger Weise züchtigen« und nach Fluchtversuchen sogar anketten; doch schützte das Gesetz sie gegen unbillige Forderungen und gegen leibliche Schädigung ihrer eigenen Person oder ihrer Familienmitglieder. Ihre Pacht- und Arbeitsleistung durfte unter keiner Bedingung erhöht werden. Bei Uebertragungen konnte man weder das Grundstück ohne den Ansiedler und umgekehrt weggeben, noch eine Ansiedlerfamilie auseinanderreißen. Der Hörige durfte zwar eigenes Vermögen besitzen, sich aber dessen nicht ohne die Zustimmung des »Herrn« entäußern. Während also die coloni persönlich frei waren, haftete ihrer Lage manches halbknechtische Merkmal an. Theodosius bezeichnet sie – doch brauchen wir die laxe Sprache der alten Gesetzbücher nicht allzu genau zu nehmen – als »Knechte des Bodens, auf dem sie geboren sind«, und Salvian betrachtet in seinem Werke »Von der Herrschaft Gottes« den Satz » coloni divitum fiunt« als gleichbedeutend mit »sie verwandeln sich in Sklaven«. Das ist zwar entschieden eine Uebertreibung, denn das Kolonat war keine übermäßig drückende Einrichtung, bot den Ansiedlern vielmehr wirkliche Sicherheit gegen Unvernunft und Rohheit, bildete überhaupt einen großen Fortschritt gegenüber dem Bodenbetrieb durch die familia rustica; aber was wahr und augenblicklich für uns maßgebend ist, war der Umstand, daß die Lage des Ansiedlers sich mehr oder minder derjenigen des Sklaven näherte. Diese Annäherung mußte früher oder später zu einer vollständigen Verschmelzung der beiden Klassen führen. Zur näheren Erläuterung mögen die folgenden Einzelheiten dienen.

Auf allen großen Ländereien – und die des vierten Jahrhunderts waren ganz besonders groß – gab es außer den Ansiedlern eine Anzahl sogenannter »Grundhöriger«, die unter Aufsehern auf den vom Gutsherrn in eigner Regie verwalteten Besitztheilen arbeiteten. Allein man fand es zweckmäßig, manche von diesen Grundhörigen – und vielleicht auch von den Freigelassenen – auf anderen Theilen der Domäne anzusiedeln und ihnen unter denselben Bedingungen, die für die coloni galten, kleine Pachtgütchen zu verleihen. Diese Art von Hörigen (oder »Praedialsklaven«) nennt Ulpian denn auch » quasi coloni«. Sie hatten ihre eigenen Haushaltungen und führten daher die Bezeichnung » casati«. Ursprünglich lieferte das Gesetz sie vollständig dem Belieben ihrer Herren aus; abgesehen davon, daß sie keinen eigentlichen Besitz haben konnten, durften sie jederzeit verkauft und auch von ihren Angehörigen getrennt werden. Aber noch ehe die Gesetzgebung diesen Zustand abänderte, milderte ihn die Praxis in Folge des eigenen Interesses der Grundherren und wohl auch in Folge der Verfeinerung des Gefühlslebens. Die Prädialsklaven wurden stets auf ihren Anwesen belassen und erfreuten sich daher der dauernden und erblichen Nutznießung derselben. Im Jahre 377 verbot Valentinian I. den Verkauf dieser Hörigen ohne den gleichzeitigen Verkauf ihrer Anwesen. Obgleich das Gesetz den Unterschied zwischen coloni und Sklaven bis nach den Barbaren-Einfällen aufrecht hielt, war im wirklichen Leben nicht mehr sehr viel davon zu bemerken. Oft hatte ein Ansiedler ein Sklaven-Anwesen inne, während mancher Sklave ein ursprünglich einem colonus zugewiesenes Gehöft besetzt hielt. Die beiden Klassen heiratheten immer häufiger unter einander und bereits am Schluß des siebenten Jahrhunderts hatte fast jeder Unterschied zwischen ihnen aufgehört. Der Lehnsbesitz der Sklaven war ebenso gesichert und erblich wie der der Ansiedler und auch die beiderseitigen Lasten hielten sich die Waage.

Wenn wir dem Druck der gesellschaftlichen und wirthschaftlichen Entwickelung sein volles Gewicht zugestehen bei der Herbeiführung der Verschmelzung des freien Arbeiters, des Ansiedlers und des Grundhörigen zu Einer Klasse von Leibeigenen, so wollen wir auch nicht vergessen, den unmittelbaren moralischen Einfluß zu betonen, den die Kirche zum Zwecke der Abänderung des Sklavenwesens und behufs Erzielung möglichst vieler Freilassungen ausübte. Freilich irren Jene – und es sind ihrer viele – die da glauben, daß hierzu der Einfluß der christlichen Lehren an sich hinreichte. Erst deren planmäßige Anwendung auf das praktische Alltagsleben durch eine unabhängige Geistlichkeit, die von den Reichen und den Armen gleichmäßig verehrt wurde, konnte jene günstigen Wirkungen haben. Das Verhalten der Priesterschaft in Sachen der Sklaverei zeigt sich am besten in der berühmten Erklärung Gregors des Großen: »Man handelt heilsam, wenn man Menschen, welche die Natur von jeher frei erschaffen hat, die menschlichen Gesetze aber ins Joch der Sklaverei gebeugt haben, mittels Emanzipation der Freiheit wiedergiebt.«

Aus allem Bisherigen geht hervor, daß die nordischen Invasionen ins Römerreich sehr wenig zum Uebergang von der Sklaverei zur Leibeigenschaft beitrugen. Man hat allerdings zwei Arten angeregt, wie sie die Wandlung vielleicht mittelbar beschleunigten. Einmal war es unwahrscheinlich, daß die neuen Grundbesitzer die feinen Unterschiede zwischen den einzelnen Bauernklassen verstehen oder in der Praxis berücksichtigen würden: es konnte vielmehr für sicher gelten, daß sie alle Landleute, da ihre Lage ohnehin eine ganz gleichartige war, als auf Einer Stufe stehend betrachten würden. Und dann hatten, wenn wir Tacitus Glauben schenken dürfen, die Germanen in ihrer Heimath keine niedrigen Knechte gekannt, wohl aber auf kleinen Anwesen angesiedelte, dem Bodeneigenthümer einen bestimmten Theil des Ertrags abtretende Sklaven. – Diesen Anregungen soll eine gewisse Bedeutung nicht abgesprochen werden, aber im Ganzen war der Einfluß der nördlichen Völker auf die im Gefolge des Aufschwungs des Feudalsystems einhergehende Verringerung der persönlichen Freiheit ein ebenso schwacher wie auf das Feudalsystem selbst. Beide Wandlungen würden auch ohne die Invasionen eingetreten sein, nur vielleicht nicht so schnell.

Die friedliche Umwälzung, die uns in diesem Kapitel beschäftigt hat, war eine überaus wohlthätige. Der Hörige kam, da er nicht mehr der Trennung von Weib und Kind ausgesetzt war, in die Lage, eine Familie im eigentlichen Sinne des Wortes zu begründen. Als Oberhaupt eines eigenen Haushalts konnte er für sich und die Seinigen vollen Anspruch auf den von der Kirche ertheilten Sitten-Unterricht erheben. Da ein Theil dessen, was er verdiente, ihm gehörte, durfte er hoffen, dereinst mit seinen Ersparnissen seine Freiheit zu erkaufen. Und die Nothwendigkeit, für seine Befreiung zu bezahlen, war in den meisten Fällen ebensowenig ein bloßer Uebelstand wie sie es beim römischen Sklaven gewesen, denn die Aussicht auf Loskaufung hatte das Gute, ihn zu Fleiß, Sparsamkeit und Selbstbeherrschung anzuspornen, und hierdurch eignete er sich die Fähigkeit an, nach Erlangung der Freiheit seinen eigenen Angelegenheiten selbständig vorzustehen.


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