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Es gibt für Juristen keine halbverrückten Menschen

 

Immerhin, ein Verbrecher läßt es sich oft sehr leicht werden, im Vergleich mit der anstrengenden Denkarbeit, zu der er die Gelehrten nötigt. Der Inkulpant macht es sich einfach zunutze, daß die Übergänge von der Gesundheit zur Krankheit in der Natur gleitend sind; wogegen der Jurist in solchem Fall behaupten muß, daß »sich die Bejahungs- und Verneinungsgründe in bezug auf die freie Selbstbestimmung oder die Einsicht in den verbrecherischen Charakter der Tat derart durchkreuzen und aufheben, daß nach allen Denkregeln nur ein problematisches Urteil herauskommt«. Denn der Jurist hält sich aus logischen Gründen vor Augen, daß man »in betreff derselbigen Tat niemals ein Mischungsverhältnis zweier Zustände zugeben dürfe«, und er läßt nicht zu, daß sich »das Prinzip der sittlichen Freiheit im Verhältnis zu den körperlich bedingten Seelenzuständen in die nebelhafte Unbestimmtheit des Erfahrungsdenkens auflöse«. Er holt seine Begriffe nicht aus der Natur, sondern durchdringt die Natur mit der Flamme des Denkens und dem Schwert des Sittengesetzes. Und daran hatte sich in dem vom Justizministerium zur Erneuerung des Strafgesetzbuches einberufenen Ausschuß, dem Ulrichs Vater angehörte, ein Streit entzündet; aber es hatte etlicher Zeit und einiger Mahnungen, die ihn zur Erfüllung kindlicher Pflicht antrieben, bedurft, ehe sich Ulrich die Darstellung seines Vaters samt allen Beilagen ganz zu eigen machte.

Sein »Dich liebender Vater« – denn als solcher unterschrieb er sich noch auf den bittersten Briefen – hatte die Behauptung und Forderung aufgestellt, daß eine teilweise kranke Person nur dann freizusprechen sei, wenn sich nachweisen lasse, daß unter ihren Wahnvorstellungen solche vorgekommen seien, die – wenn sie keine Wahnvorstellungen wären – die Handlung rechtfertigen oder ihre Strafbarkeit aufheben würden. Professor Schwung dagegen – vielleicht, weil er seit vierzig Jahren der Freund und Kollege des alten Herrn war, was schließlich doch einmal zu einem heftigen Gegensatz führen muß – hatte die Behauptung und Forderung aufgestellt, daß ein solches Individuum, worin die Zustände der Zurechnungsfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit, da sie juridisch nicht nebeneinander zu bestehen vermögen, nur in schnellem Wechsel aufeinander folgen können, bloß dann freizusprechen sei, wenn sich in bezug auf das einzelne Wollen nachweisen lasse, daß es dem Inkulpanten gerade im Augenblick dieses Wollens unmöglich gewesen sei, es zu beherrschen. Dies war der Ausgangstatbestand. Es ist für den Laien leicht zu erkennen, daß es dem Verbrecher dabei nicht weniger schwierig sein mag, keinen Augenblick gesunden Willens in der Sekunde der Tat zu übersehen, wie keine Vorstellung, die vielleicht seine Strafbarkeit begründen könnte; aber die Aufgabe der Rechtspflege ist es ja nicht, dem Denken und sittlichen Handeln ein Faulbett zu bieten! Und weil beide Gelehrte von der Würde des Rechts in gleichem Maße überzeugt waren und keiner die Mehrheit des Ausschusses auf seine Seite bringen konnte, warfen sie einander zuerst Irrtum, dann aber in rascher Aufeinanderfolge Unlogik, gewolltes Mißverstehen und mangelnde Idealität vor. Sie taten dies zuerst im Schoß des unentschlossenen Ausschusses; dann aber, als darüber die Sitzungen zu stocken begannen, vertagt werden mußten und endlich gar lange aussetzten, schrieb Ulrichs Vater zwei Broschüren »§ 318 StGB. und der wahre Geist des Rechts« sowie »§ 318 StGB. und die getrübten Quellen der Rechtsfindung«, und Professor Schwung kritisierte sie in der Zeitschrift »Die gelehrte Juristenwelt«, die Ulrich gleichfalls unter den Beilagen vorfand.

Es kamen in diesen Streitschriften viele Und und Oder vor, denn es mußte die Frage »bereinigt« werden, ob man die beiden Auffassungen durch ein Und verbinden könne oder durch ein Oder trennen müsse. Und als nach langer Pause der Ausschuß wieder einen Schoß bildete, hatte sich in diesem bereits eine Und- und eine Oderpartei getrennt. Außerdem gab es aber auch eine Partei, die sich für den einfachen Vorschlag einsetzte, das Maß der Zurechnung und Zurechnungsfähigkeit im gleichen Verhältnis steigen und fallen zu lassen, wie die Größe des Aufwands an psychischer Kraft steige und falle, die unter den gegebenen Krankheitsumständen zur Selbstbeherrschung hinreichen würde. Dieser Partei stand eine vierte entgegen, die darauf beharrte, daß vorerst voll und ganz entschieden werden müsse, ob ein Täter überhaupt zurechnungsfähig sei; denn die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit setze begrifflich das Vorhandensein der Zurechnungsfähigkeit voraus, und sei der Täter in einem Teil zurechnungsfähig, so müsse er voll und ganz bestraft werden, weil man diesen Teil anders nicht strafrechtlich erfassen könne. Gegen diese Partei wandte sich eine neue, die das Prinzip zwar zugab, aber hervorhob, daß die Natur sich nicht daran halte, die auch halbverrückte Menschen erzeuge; weshalb man diesen die Wohltat des Rechts nur in der Form zuwenden könne, daß man zwar von einer Minderung ihrer Schuld absehe, aber den Umständen durch eine Milderung der Strafe Rechnung trage. So bildete sich auch noch eine Zurechnungsfähigkeitspartei und eine Zurechnungspartei, und als auch diese sich genügend geteilt hatten, wurden erst die Gesichtspunkte frei, über deren Anwendung man sich noch nicht entzweit hatte. Natürlich macht kein Fachmann heute seine Streitigkeiten von den Streitigkeiten der Philosophie und Theologie abhängig, aber als Perspektiven, das heißt so leer wie der Raum und doch wie er die Dinge zusammenschiebend, mengen sich diese beiden Nebenbuhlerinnen um die letzte Weisheit überall in die Fachoptik ein. Und so bildete schließlich hier auch noch die sorgsam umgangene Frage, ob man jeden Menschen für sittlich frei ansehen dürfe, mit einem Wort die gute alte Frage der Willensfreiheit ein perspektivisches Zentrum aller Meinungsverschiedenheiten, obgleich sie außerhalb ihrer Erörterung lag. Denn ist der Mensch sittlich frei, so muß man durch die Strafe einen praktischen Zwang auf ihn ausüben, an den man theoretisch nicht glaubt; sieht man ihn aber nicht für frei an, sondern hält ihn für das Stelldichein unabänderlich verknüpfter Naturvorgänge, so kann man zwar durch die Strafe eine wirksame Unlusttendenz in ihm erregen, aber man darf ihm nicht sittlich anrechnen, was er tut. Wegen dieser Frage entstand also noch eine neue Partei, die vorschlug, den Täter in zwei Teile zu teilen; einen zoologisch-psychologischen, der den Richter nichts angehe, und einen juridischen, der zwar nur eine Konstruktion, aber rechtlich frei sei. Glücklicherweise beschränkte sich das auf die Theorie.

Es ist schwer, der Gerechtigkeit in Kürze Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Die Kommission bestand aus ungefähr zwanzig Gelehrten, denen es möglich war, einige tausend Standpunkte zueinander einzunehmen, wie sich leicht nachrechnen läßt. Die Gesetze, die verbessert werden sollten, standen seit dem Jahre 1852 in Anwendung, es handelte sich also überdies um eine sehr dauerhafte Sache, die man nicht leichtfertig durch eine andere ersetzen darf. Und überhaupt kann die ruhende Einrichtung des Rechts nicht allen Gedankensprüngen der jeweilig herrschenden Geistesmode folgen, – wie ein Teilnehmer richtig bemerkte. Mit welcher Gewissenhaftigkeit gearbeitet werden mußte, geht am besten daraus hervor, daß nach statistischen Erhebungen ungefähr siebzig vom Hundert aller Menschen, die zu unserem Schaden Verbrechen begehn, die Sicherheit haben, den Einrichtungen unserer Gerechtigkeit zu entschlüpfen; es ist naheliegend, daß man über das eingefangene Viertel um so genauer nachdenken muß! Natürlich mag alles das seither ein wenig besser geworden sein, und es wäre außerdem falsch, die eigentliche Absicht dieser Berichterstattung in einer Verspottung der Eisblumen zu sehn, die der Verstand in den Köpfen der Rechtsklugen zur schönsten Blüte treibt, worüber sich schon viele Menschen mit Tauwetter im Kopf lustig gemacht haben; im Gegenteil, es waren männliche Strenge, Hochmut, moralische Gesundheit, Unangefochtenheit und Bequemlichkeit, also lauter Eigenschaften des Gemüts und zu einem großen Teil Tugenden, die wir, wie man sagt, hoffentlich nie verlieren werden, was die gelehrten Teilnehmer hinderte, ihre Verstandeskräfte vorurteilslos zu gebrauchen. Sie behandelten den Knaben Mensch nach der Art älterer Schulpräzeptoren als einen ihrer Obhut Anvertrauten, der nur aufmerksam und willig zu sein braucht, um gut durchzukommen, und was dies bewirkte, war nichts als das vormärzliche politische Gefühl des vor dem ihren vergangenen Menschenalters. Gewiß, die psychologischen Kenntnisse dieser Juristen waren etwa um fünfzig Jahre zurückgeblieben, aber das kommt leicht vor, wo man ein Stück seines eigenen Wissensfelds mit des Nachbars Gerät bearbeiten muß, und wird bei günstiger Gelegenheit auch rasch wieder nachgeholt; was jedoch beständig hinter seiner Zeit zurückbleibt, weil es sich noch dazu auf seine Beständigkeit etwas einbildet, ist das Herz des Menschen, und zwar besonders des gründlichen Menschen. Nie ist der Verstand so dürr, hart und verzwickt, wie wenn er eine kleine alte Herzschwäche hat!

Diese führte schließlich zu einem leidenschaftlichen Ausbruch. Als die Kämpfe alle Teilnehmer genügend geschwächt und das Fortschreiten der Arbeit gehindert hatten, mehrten sich die Stimmen, die ein Übereinkommen vorschlugen, das ungefähr so aussehen sollte, wie alle Formeln aussehen, wenn ein nicht zu schließender Gegensatz mit einem schönen Satz verklebt werden soll. Es bestand Geneigtheit, sich auf jene bekannte Definition zu einigen, nach der man zurechnungsfähig jene Verbrecher nennt, die nach ihren geistigen und sittlichen Eigenschaften eben fähig seien, ein Verbrechen zu begehn; das heißt, beileibe nicht ohne diese Eigenschaften, was eine außerordentliche Definition ist, die den Vorteil bietet, daß sie den Verbrechern sehr viel Arbeit macht und geradezu erlauben würde, das Recht auf die Zuchthauskleidung mit dem Doktortitel zu verbinden. Da aber vollzog Ulrichs Vater, angesichts der drohenden Milde des Jubiläumsjahrs und einer Definition, die so rund wie ein Ei war, das er für eine gegen ihn geschleuderte Handgranate hielt, das, was er seine Aufsehen erregende Wendung zur sozialen Schule nannte. Die soziale Auffassung sagt uns, daß der verbrecherisch »Entartete« überhaupt nicht moralisierend, sondern nur nach seiner Schädlichkeit für die menschliche Gesellschaft zu beurteilen sei. Daraus folgt, daß er desto zurechnungsfähiger sein muß, je schädlicher er ist; und daraus folgt weiter auf zwingend logischem Wege, daß die scheinbar unschuldigsten Verbrecher, nämlich die geistig kranken, die vermöge ihrer Natur dem verbessernden Einfluß der Strafe am wenigsten zugänglich sind, mit den härtesten Strafen bedroht werden müssen und jedenfalls mit härteren als Gesunde, damit die Abschreckungskraft gleich groß sei. Man durfte billig erwarten, daß Kollege Schwung nun weit und breit nichts finden werde, um es gegen diese soziale Auffassung einzuwenden. Und so schien es auch zu sein, aber eben darum griff er zu Mitteln, die den unmittelbaren Anlaß für Ulrichs Vater bildeten, den Weg des Rechts, der in neuen endlosen Streitigkeiten im Ausschuß zu versanden drohte, auch seinerseits zu verlassen und sich an seinen Sohn zu wenden, um die Verbindung mit hohen und höchsten Kreisen, in die er ihn gesetzt hatte, nun für die Sache des Guten auszunützen. Denn was Kollege Schwung getan hatte, bestand darin, daß er statt jedes Versuchs einer sachlichen Widerlegung sich sofort bösartig an das Wort »sozial« geklammert hatte und dieses in einer neuen Publikation als »materialistisch« und »preußischen Staatsgeist« verdächtigte.

»Mein lieber Sohn,« schrieb Ulrichs Vater »ich habe zwar sogleich auf die romanische und somit ganz und gar nicht preußische Herkunft der Gedanken der sozialen Rechtsschule hingewiesen, aber das wird gegenüber dieser Denunziation und Verleumdung möglicherweise vergeblich bleiben, die mit infernalischer Gehässigkeit auf den höheren Orts abstoßen müssenden Eindruck spekuliert, der sich mit den Vorstellungen Materialismus und Preußen nur zu leicht verbindet. Das sind keine Vorwürfe mehr, gegen die man sich verteidigen kann, sondern ist die Ausstreuung eines derart unqualifizierbaren Gerüchts, daß man es höheren Orts kaum prüfen wird und die Notwendigkeit, sich damit überhaupt befassen zu müssen, dem unschuldigen Opfer ebenso verübeln kann wie dem gewissenlosen Denunzianten. Der ich im Leben stets alle Hintertreppen verschmäht habe, sehe mich also gezwungen, Dich aufzufordern . . .« Und so weiter schloß dieser Brief.


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