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Vierzehntes Kapitel. Die Hexenbulle von Innocenz VIII. der Malleus Maleficarum

Im ganzen Mittelalter ist kein deutscher Säkularkleriker zu nennen, der den Aberwitz der Inquisitoren so dummgläubig nachgebetet hätte wie der Oberpfälzer Matthias von Kemnat, Hofkaplan Friedrichs des Siegreichen von der Pfalz«, sagt Riezler Riezler, 72.. Matthias, ein armer Kleriker, den Friedrich »aus dem Kote« zu sich erhoben hatte Waldschmidt, S. 24., erzählt in seiner Chronik, daß er viele Hexen zu Heidelberg und an anderen Orten (1475) verbrennen gesehen habe. Was er dann von den Hexenprozessen erzählt, ist nichts anderes als der Hexenwahn der Inquisitoren, der den Unglücklichen auf der Folter stückweise beigebracht wurde Hansen, Quellen, S. 231 ff.. Nach ihm gibt es eine geschlossene Organisation der Hexen und Zauberer. »Nun komme ich auf die allergrößte Ketzerei und Sekte und heißt ein Irrsal und Sect Gazariorum, d. i. des Unholden und die bei der Nacht fahren auf Besen, Ofengabeln, Katzen, Böcken oder anderen dazu dienenden Dingen. Ist die allerverfluchteste Sekt und gehört viel Feuers ohne Erbarmen zu.« Wer in diese Sekte kommen will, muß schwören, auf den Ruf eines Mitgliedes alles im Stiche zu lassen und mit dem Rufer in die »Sinagoga« zu gehn. Dort wird dann der Verführte dem Teufel überantwortet, der in Gestalt einer schwarzen Katze, eines Bocks oder auch eines Menschen erscheint. Er hat zu schwören, daß er dem Ketzermeister und seiner Gesellschaft getreu sein und Fleiß anwenden werde, möglichst viele neue Mitglieder zu werben. Ferner, daß er bis in den Tod verschwiegen sein, alle Kinder unter drei Jahren töten und in die Gesellschaft bringen, auf jeden Ruf sofort in diese eilen, alle Eheleute verwirren und impotent machen wolle usw. Dann betet er den Ketzermeister an und gibt sich ihm hin. Die Schilderung der nun folgenden gräßlichen Orgie, wobei gesottene und gebratene Kinder gegessen und die widernatürlichste Unzucht verübt wird, entspricht bis in kleine Einzelzüge hinein den einst gegen die Tempelherren geschleuderten Verleumdungen. Man braucht nur diese Übereinstimmung in den am Beginne des vierzehnten Jahrhunderts gegen französische Ritter und fast zwei Jahrhunderte später gegen pfälzische Landleute gerichteten Anklagen ins Auge zu fassen, um sofort im Ankläger das verbindende Glied zu erkennen. Weiter wird geschildert, wie das neue Mitglied gelehrt wird, seinen Stab zu schmieren mit einer aus dem Fett der gebratenen Kinder und giftigen Schlangen, Eidechsen, Kröten und Spinnen bereiteten Salbe. Durch Bestreichen mit dieser Salbe können sie Menschen töten, durch Pulver aus Eingeweiden die Luft vergiften und ein großes Sterben hervorrufen. »Und das ist Ursach, daß in etlichen Dörfern Pestilenz regiert und zu allernächst dabei ist man frisch und gesund Riezler, S. 72 ff.«.

Der deutsche Boden war demnach wohl vorbereitet, die giftige Saat zu empfangen, die zwei Inquisitoren nun mit vollen Händen ausstreuen sollten.

Im letzten Viertel des fünfzehnten Jahrhunderts waren Heinrich Institor (Krämer) für Oberdeutschland und Jakob Sprenger für die Rheingegenden als Inquisitores haereticae pravitatis bestellt worden und hatten es für zweckmäßig erachtet, ihr Geschäft vorerst durch Verfolgung des Hexenwesens zu popularisieren. Aber auch hierbei stießen sie auf heftigen Widerspruch. Aus ihren eigenen Klagen entnehmen wir, daß dieser nicht nur gegen ihre richterliche Kompetenz, sondern auch gegen die Sache selbst gerichtet war. Dergleichen Ansichten bewirkten es, daß sich die Inquisitoren ihre Opfer mehrfach durch den Schutz der weltlichen Macht entzogen sahen. In dieser Verlegenheit wandten sich Sprenger und Institor nach Rom und erwirkten sich die Bulle Summis desiderantes (vom 5. Dezember 1484). Dieses verhängnisvolle Aktenstück ist deswegen von entscheidender Wichtigkeit, weil es der im Widerspruch mit dem Kanon Episcopi in den beiden letzten Jahrhunderten allmählich erwachsenen Lehre von der Häresie des Zauberwesens und dem Inquisitionsverfahren gegen die Zauberei eine neue und für manche Punkte sogar die erste päpstliche Sanktion erteilt und somit die Verbreitung des Unwesens über ganz Europa wesentlich gefördert hat. Innocenz VIII., der Verfolger der Hussiten und Waldenser, ist der Vater dieses heillosen Machwerks.

Daß der Papst in dieser Bulle nur über einzelne ihm bekannt gewordene Greueltaten historisch referieren und keine dogmatische Entscheidung treffen wollte, ist recht zweifelhaft. »Es lag zu einer Glaubensdefinition an dieser Stelle keinerlei Veranlassung vor. Diese vielerörterte Frage hat übrigens kein besonderes historisches, sondern nur ein esoterisches katholisches Glaubensinteresse, da sie für die tatsächliche Wirkung der Bulle irrelevant ist«, sagt Hansen Hansen, 4683.. Die katholische Tendenzhistorik schrotet diese Ansicht Hansens weidlich aus und sucht durch sie zu beweisen, »daß weder der Inhalt noch die Veranlassung der Bulle zu der Annahme berechtige, daß der Papst eine Definition in betreff des Glaubens hat erlassen und zur Verbindlichmachung der Kirche durch diese seine Erklärung von seiner obersten Gesetzgebungsgewalt Gebrauch machen wollen, da er nur den Inquisitoren die ihnen bestrittene Kompetenz in betreff der von diesen bezeichneten, den Tatbestand der Hexerei erfüllenden Vergehen beilegt« Janssen-Pastor, VIII., S. 551.. Ja, ein klerikaler Rechtsgelehrter geht so weit, zu erklären: »Der Papst wollte bloß das Crimen magiae dem geistlichen Richter zuweisen, weil die Angeklagten unter den Händen der rohen und völlig unwissenden weltlichen Richter eine aller Gerechtigkeit hohnsprechende Behandlung erfuhren Hansen, 469, s. auch Riezler, S. 86 ff.«.

Die Bulle beginnt mit den Worten: »Mit sehnlichstem Verlangen wünschen wir, wie es die Pflicht pastoraler Obhut erfordert, daß der katholische Glaube zumal in unseren Zeiten wachse und blühe, und daß alle ketzerische Verworfenheit weit von den Grenzen der Kirche vertrieben werde. Daher erklären und gewähren wir gern alles das, wodurch dieser unser fromme Wunsch verwirklicht werden kann.« Dann klagt der Papst, daß, wie ihm zu Ohren gekommen sei, jüngst in einigen Teilen von Oberdeutschland, wie auch in der Salzburger, Mainzer, Kölner, Trierer Kirchenprovinz viele Personen beiderlei Geschlechts vom Glauben abgefallen seien, mit dem Teufel gottlose Bündnisse eingegangen, Menschen und Vieh großes Unheil zugefügt und auch sonst argen Schaden verursacht hätten. Er sagt nämlich: »Gewißlich, es ist neulich nicht ohne große Beschwehrung zu unsern Ohren gekommen, wie daß in einigen Theilen des Oberteutschlandes, wie auch in den Mäinzischen, Cöllnischen, Trierschen, Saltzbergischen und Bremenschen Ertzbistümern, Städten, Ländern, Orten und Bistümern sehr viele Personen beyderley Geschlechts ihrer eigenen Seligkeit vergessend und von dem catholischen Glauben abfallend, mit denen Teufeln, die sich als Männer (incubis) oder Weiber (succubis) mit ihnen vermischen, Mißbrauch machen und mit ihnen Bezauberungen, und Liedern und Beschwerungen, und anderen abscheulichen Aberglauben und zauberischen Uebertretungen, Lastern und Verbrechen, die Geburthen der Weiber, die Jungen der Thiere, die Früchte der Erden, die Weintrauben und die Baumfrüchte, wie auch die Menschen, die Frauen, die Thiere, das Vieh, und andere unterschiedene Arten Thiere, auch die Weinberge, Obstgärten, Wiesen, Weiden, Korn und andere Erdfrüchte, verderben, ersticken und umkommen machen und verursachen, und selbst die Menschen, die Weiber, allerhand groß und klein Vieh und Thiere mit grausamen sowohl innerlichen als äußerlichen Schmertzen und Plagen belegen und peinigen und eben dieselbe Menschen, daß sie nicht zeugen, und die Frauen, daß sie nicht empfangen, und die Männer, daß sie den Weibern, und die Weiber, daß sie den Männern die eheliche Werke nicht leisten können, verhindern. Ueberdieses den Glauben selbst, welchen sie bey Empfangung der heiligen Taufe angenommen haben, mit eidbrüchigem Munde verleugnen. Und andere überaus viele Leichtfertigkeiten, Funden und Laster, durch Anstiftung des Feindes des menschlichen Geschlechts zu begehen und zu vollbringen, sich nicht fürchten, zu der Gefahr ihrer Seelen, der Beleidigung göttlicher Majestät und sehr vielen schädlichem Exempel und Aergerniß J. M. Schwager, Versuche einer Gesch. der Hexenprozesse. Berlin 1784, I. (einziger) Band, S. 23 ff.

siehe Bildunterschrift

Teufel bei der Messe
Ritter vom Turn, 1493

Daher werden die beiden Dominikaner Jakob Sprenger und Heinrich Institor, denen als Notar ein Geistlicher des Bistums Konstanz, Johannes Gremper, beigegeben wird, aufs neue für die Kirchenprovinzen Salzburg, Mainz, Trier, Köln, Bremen, also fast für ganz Deutschland, mit Ausnahme des nordöstlichen Teils, als Inquisitoren über das Verbrechen teuflischer Zauberei mit der Vollmacht autorisiert, gegen die Übeltäter mit Einkerkerung und sonstigen Strafen einzuschreiten und von den Kanzeln herab das Volk über das Wesen der Hexerei zu belehren und vor ihr zu verwarnen. Zugleich wird der Bischof von Straßburg aufgefordert und ermächtigt, die Inquisitoren auf jede Weise zu schirmen und zu unterstützen, die Gegner der Hexenverfolgung, wes Standes und Würden sie seien, mit Suspension, Bann und Interdikt zu belegen und nötigenfalls auch den weltlichen Arm gegen sie anzurufen.

Es wurde verkündet, daß in Deutschland ein geheimes Reich des Satans bestehe, zu dessen Vernichtung sich der Statthalter Gottes erhob. Dazu mußte freilich einem großen Teile des Klerus und der Gemeinden der Glaube an das wirkliche Bestehen dieses Reiches erst noch beigebracht werden. Daher werden nicht allein die Inquisitoren ermächtigt, überall, namentlich da, wo Bischöfe und Pfarrer sich zur Hexenverfolgung nicht geneigt zeigen, zur Aufregung des Volkes beizutragen, die Kanzeln zu gebrauchen und alle Mittel des kirchlichen Strafrechts zur Anwendung zu bringen, sondern es wird auch der geldgierige Bischof von Straßburg, Albert von Bayern, zum Oberaufseher über die Hexenverfolgung bestellt und in ganz unkanonischer Weise autorisiert.

Die Lehre aber, die den Deutschen von den Inquisitoren verkündet werden soll, ist folgende: 1. Es gibt in der Christenheit eine Hexerei, die eine mit Hilfe des Teufels bewirkte Zauberei zum Zwecke vielfacher, entsetzlicher Schädigung der Menschen ist; 2. diese Hexerei beruht auf einem mit dem Teufel abgeschlossenen Bund, und 3. dieser Bund fußt auf den Abfall vom christlichen Glauben, indem die Zauberer und Hexen sich von Gott los- und sich dem Teufel zusagen und dadurch ihres ewigen Seelenheils verlustig gehen.

Von Hexenfahrten, von Vermischungen der Hexen mit dem Teufel etc. wird nichts gesagt.

Die in der Bulle aufgezählten Malefizien gegen Personen und deren Eigentum würden an und für sich vor das weltliche Forum gehört haben; allein sie werden hier der kirchlichen Inquisition und Verfolgung zugewiesen, weil sie als Wirkung des Abfalls von Gott und vom Glauben, als Werke des Teufels gelten sollen.

Mit der Bulle des Papstes ausgerüstet, begannen nun die beiden Inquisitoren in Deutschland ihre grausige Arbeit. – Binnen fünf Jahren waren in der Diözese Konstanz und im Städtchen Ravensburg 48 Personen – weil sie Dämonen als Inkuben zugelassen haben sollten – auf den Scheiterhaufen gebracht. Der Kollege der beiden Inquisitoren, Cumanus, ließ in dem einen Jahre 1485 in der Grafschaft Wormserbad sogar 41 Unglückliche verbrennen. Indessen fanden die Genannten doch alsbald, daß die methodisch betriebene Hexenverfolgung überall in Deutschland weder nach dem Sinne der Hierarchie noch nach dem des Volkes war.

Selbst in Tirol und Salzburg vermochte Heinrich Institor für seine Mission nirgends rechten Boden zu gewinnen. Zwar wurde in Tirol am 23. Juli 1485 wie überall in Deutschland die Bulle Innocenz VIII. durch den Bischof von Brixen, Georg Golser, publiziert, und am 14. Oktober desselben Jahres nahm die Hexenverfolgung ihren Anfang L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol. Innsbruck, 1874. S. 5 ff. Hartmann Ammann, in der Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg, III., Folge XXXIV. Innsbruck 1890, S. 1 ff..

Alle wegen Hexerei verdächtigen Personen wurden nach ihren Vergehen und ihren Mitschuldigen befragt. Die Folge davon war, daß über zahllose Familien namenloses Elend kam. Sogar die eigenen Familienangehörigen wurden von den Gefolterten als Mitschuldige angegeben, und selbst in das Haus des damaligen Regenten von Tirol, des Erzherzogs Sigmund, griff die Denunziation ein Fr. Sinnacher, Geschichte der bischöflichen Kirche von Säben und Brixen, B. VI. S. 634.. Ein Sturm der Entrüstung ging durch das ganze Land. Schließlich befahl der Bischof dem Inquisitor in sehr gemessener Weise, das Land zu verlassen und in sein Kloster zurückzukehren. Am 8. Februar 1486 schrieb der Bischof an einen Freund: »Mich verdreust des Münchs, ich find in des Papstes Bullen, daß er bei viel Päpsten ist vor Inquisitor gewesen, er bedunkt mich aber propter senium ganz kindisch sein worden, als ich ihn hier zu Brixen gehört habe mit dem Kapitel.«

Auch die Landesstände wollten von Hexenverfolgungen nichts wissen. Auf dem Tiroler Landtag, der im August 1487 zu Hall im Inntale versammelt war, wurde dem Erzherzog Sigmund gegenüber darüber geklagt, daß in jüngst vergangener Zeit »viele Personen gefangen, gemartert und ungnädiglich gehalten worden seien, was doch merklich wider Gott und Sr. Fürstl. Gnaden Seelen Seligkeit und wider den Glauben ist Rapp, S. 12-13..« – Der Erzherzog, der die Hexenverfolgung gern begünstigte, kam darüber ins Gedränge und forderte, um sich womöglich auf eine juristische Autorität berufen zu können, den angesehenen Juristen Ulrich Molitoris auf, der zu Pavia die Würde eines Doktors des kanonischen Rechts erlangt hatte und seit achtzehn Jahren die Stelle eines Prokurators bei der bischöflichen Kurie zu Konstanz bekleidete, ihm ein Gutachten über das gegen die wegen Zauberei Angeklagten zur Anwendung zu bringende Verfahren auszustellen. Molitoris war so vorsichtig Riezler, S. 123. Hansen, Quellen, S. 243 bis 246., sein Gutachten, ehe er es dem Erzherzog übergab, dessen damaligem Obergeheimschreiber Konrad Stürtzel von Buchheim vorzulegen, dessen Vorlesungen über Jurisprudenz und Rhetorik er einst zu Freiburg gehört hatte. Molitoris hatte es für angemessen erachtet, seiner Arbeit die Form eines Gesprächs zwischen sich und dem Erzherzog zu geben, in das er als dritte Person noch den damaligen Schultheißen von Konstanz, Konrad Schatz, verflocht, der in Hexenprozessen viele Erfahrung hatte. Am 10. Januar 1489 hatte Molitoris das Manuskript abgeschlossen. Sein Titel lautet: Tractatus ad illustrissimum principem, Dominum Sigismundum – de Lamiis et pythonicis mulieribus, per Ulricum Molitoris – ad honorem eiusdem principis ac sub suae Celsitudinis emendatione scriptus. – Ex Constantia a. 1489.

siehe Bildunterschrift

Der Wolfritt
Aus Molitors »De laniis et phitonicis mulieribus«, Straßburg
Der behexte Schuh
Aus Molitors »De laniis et phitonicis mulieribus«, Straßburg

Seine eigenen Ansichten läßt Molitoris kläglich den Erzherzog aussprechen, der darum als Mann von überraschender Aufklärung erscheint. Schon auf die erste Äußerung des Schultheißen, daß man die Hexen allgemein beschuldige, Unwetter hervorzubringen, und daß sie, peinlich befragt, dies selbst geständen, erwidert der Herzog ganz verständig: auf bloßes Gerede gebe er nichts, und ebensowenig könne er von Aussagen, die auf der Folter erpreßt wären, etwas halten. Durch Furcht, Schrecken und Qual könne man jemanden leicht dazu bringen, auch das Unmögliche zu bekennen. Als sich nun der Schultheiß weiterhin auf die Erfahrung beruft, bemerkt der Erzherzog treffend, daß gerade diese gegen den Hexenglauben spreche. Denn hätte es mit ihm seine volle Richtigkeit, so brauchte ein Fürst für den Krieg keine Armee zu unterhalten, indem er dann nur eine Hexe unter sicherem Geleite an der Grenze aufzustellen hätte, die das feindliche Land schon genugsam durch Hagel und sonstiges Unwetter verwüsten würde. Der Schultheiß flüchtet nun zur Hl. Schrift, schiebt zunächst aus dem A. Testament die Gaukler am Hofe des Königs von Ägypten usw. vor und zieht dann aus der Apokalypse die vier Engel heran, die bestimmt seien, Land und Meer zu verderben. Auf eine Erörterung des A. Testaments läßt sich indessen der Erzherzog nicht ein, und bezüglich der apokalyptischen Engel meint er, Johannes habe sie nur im Traume gesehen und erzähle daher eine Fabel. – Schließlich resümiert der Verfasser das Ergebnis des Gesprächs in folgenden Sätzen: »Der Teufel kann weder unmittelbar durch sich, noch mittelbar durch die Menschen den Elementen, Menschen oder Tieren schaden. Da Gott allein Herr der Natur ist, so kann nichts ohne seine Zulassung geschehen. Geister können keine Kinder erzeugen; kommen aber angeblich doch solche vor, so sind sie untergeschoben. Menschen können keine andere Gestalt annehmen und sich nicht an entfernte Orte versetzen; sie können sich nur einbilden, daß sie seien, wo sie nicht sind, und daß sie sehen, was sie nicht sehen. Ebensowenig können Hexen viele Meilen weit zur Nachtzeit wandern und von diesen Wanderungen zurückkommen, sondern indem sie träumen und an allzu reizbarer Phantasie leiden, kommt ihnen Eingebildetes so lebhaft vor die Augen, daß sie, erwachend, durch Selbsttäuschung glauben, sie hätten Nichtverstandenes in Wirklichkeit gesehen.«

siehe Bildunterschrift

Das Hexenmahl
Aus Ulrich Molitors »De laniis et phitonicis mulieribus«, Reutlingen

siehe Bildunterschrift

Der Teufel verführt Betende zu »geschwetz und gelechter«
Ritter vom Turn, 1493

So hell und klar wußte scheinbar Molitoris die Nichtigkeit des Hexenglaubens zu durchschauen; allein die praktischen Folgerungen aus dieser Einsicht zu ziehen, hatte er doch nicht den Mut. Schließlich erklärt er nämlich: »Obschon also dergleichen böse Weiber in der Tat nichts ausrichten, so müssen sie nichtsdestoweniger deshalb, weil sie – von Gott abfallen und mit dem Teufel ein Bündnis eingehen, wegen ketzerischer Bosheit mit dem Tode bestraft werden.« Das Endergebnis der Erörterung ist also, daß die der Hexerei Angeklagten zwar keine Hexen, daß sie aber Ketzer, und daß sie eben darum in üblicher Weise zu behandeln und zu bestrafen sind. In diesem Sinne richtete Molitoris am Schlusse seiner Abhandlung an das weibliche Geschlecht die Ermahnung, des Taufgelübdes eingedenk zu bleiben und sich dem Teufel nicht zu ergeben Ruppert, Konstanzer geschichtliche Beiträge, Heft 4, Konstanz 1895. S. 47 ff. Hansen, Quellen, S. 243 ff..

Die gemachten Erfahrungen und allerlei andere Kundgebungen der öffentlichen Meinung jener Zeit mußten nun die beiden päpstlichen Inquisitoren allmählich zu der Überzeugung bringen, daß für die Hexenverfolgung, wenn sie wirklich in Gang kommen sollte, notwendig eine breitere und praktischere Grundlage geschaffen werden müsse. Beide beschlossen daher einen Kodex des Hexenprozesses herzustellen, dem eine ganz genaue und vollständige Belehrung über das fluchwürdige Wesen und Treiben der Hexen beigegeben werden mußte.

Den Hauptteil der Arbeit übernahm Sprenger, der alle Elemente des Aberglaubens, die sich zerstreut und vereinzelt unter dem Volke vorfanden, zusammentrug und dadurch ein System des Hexenglaubens schuf, das weit über die in der Bulle vom 5. Dezember 1484 gegebene Darstellung des Hexenwesens hinausging, indem es namentlich die Hexenfahrt zum Teufels-Sabbat und die geschlechtliche Vermischung mit ihm als wesentliches Moment des Hexenwesens hinstellte.

So entstand im Jahr 1487 der berüchtigte Malleus maleficarum, ein Werk, so barbarisch an Sprache wie an Gesinnung, spitzfindig und unverständlich in der Argumentation, originell nur in der Feierlichkeit, mit der die abgeschmacktesten Märchen als historische Belege vorgetragen werden, »das verruchteste und zugleich das läppischste, das verrückteste und dennoch unheilvollste Buch der Weltliteratur Riezler 102, Hansen in der Westdeutschen Zeitschrift für Geschichte und Kunst, 1898, S. 119 ff.; Hansen, Quellen, 360 ff., Zauberwahn, S. 473 ff. Roskopf, II. 226-293. Georg Längin, Religion und Hexenprozeß, Leipzig 1888, S. 11 ff. J. W. R. Schmidt, Der Hexenhammer. Berlin 1906. 3 Bde. Janssen, VIII, 14. Auflage, 557 ff.,« das nur ein Görres ein »in den Intentionen reines und untadelhaftes Werk« nennen konnte J. v. Görres, Die christliche Mystik, 4. Bd. 2. Abteilung, Regensburg 1842, S. 585..

Mit einer seltsam aussehenden Bescheidenheit erklären die Verfasser in der Vorrede, daß sie keine Poesien schaffen, keine sublimen Theorien entwickeln, sondern nur aus früheren Schriftstellern schöpfen und von dem Ihrigen weniges hinzutun wollen, weshalb ihr Buch dem Inhalte nach ein altes und nur in der Zusammenstellung ein neues sei.

Dieses Werk umfaßt drei Hauptteile. Im ersten wird die Realität der Hexerei aus der Hl. Schrift und aus dem kanonischen und bürgerlichen Rechte erwiesen. An die Spitze der ganzen Ausführung wird der Satz gestellt: Das Leugnen der Hexerei ist – Ketzerei, womit der Satz: »Es gibt Hexen, die mit teuflischer Hilfe den Menschen schaden« als Dogma hingestellt war. Dann folgt die Lehre vom Bunde der Hexen mit dem Teufel, von den Inkuben und Sukkuben, von der Macht der Dämonen, von den eigentlichen Malefizien, die Erörterung, warum vorzugsweise das weibliche Geschlecht sich diesem Verderben hingebe, der Beweis, daß das Verbrechen alle übrigen an Strafbarkeit übertreffe, und die Entkräftung verschiedener von Laien erhobenen Einwürfe. Augustin, Thomas von Aquino und Nider müssen die Hauptargumente liefern. Namentlich wird hinsichtlich der Inkuben und Sukkuben die Theorie des Thomas festgehalten und die Versicherung gegeben: die Ansicht, daß durch Inkuben Menschen erzeugt werden, sei so sehr katholisch, daß die Behauptung des Gegenteils nicht nur den heiligen Kirchenlehrern, sondern auch der Tradition der Hl. Schrift widerstreite. Die sechste Quästion bürdet dem weiblichen Geschlechte alles Schlimme auf, das nur denkbar ist, insbesondere unersättliche Wollust, die zum Umgang mit den Dämonen reize; daher sage man auch nicht Haeresis maleficorum, sondern maleficarum (a potiori), obgleich das männliche Geschlecht keineswegs ausgeschlossen sei. Bei der Beantwortung der Frage, warum bei den Weibern die Zauberei mehr Eingang finde als bei den Männern, meint der Verfasser, diese Hinneigung des Weibes sei schon in seinem Namen angedeutet; denn das Wort femina sei gebildet aus fe und minus, quia femina semper minorem habet et servat fidem Schmidt, I., S. 99..

siehe Bildunterschrift

Von eyner edlen frowen wie die vor eym spiegel stund, sich mutzend vnnd sy jn dem spiegel den tüfel sach jr den hyndern zeigend
Ritter vom Turn, Basel 1493

In der Lehre von der »Enormitas maleficorum« heißt es, daß seit Luzifers Fall keine so arge Sünde begangen worden sei, und daß daher die Schuldigen, auch wenn sie bereuen und zum Glauben zurückkehren, nicht, wie andere Ketzer, mit Gefängnis, sondern am Leben bestraft werden sollen. Mit Vorliebe kommen die Verfasser mehrmals darauf zurück, daß die Hexen von der Ohrenbeichte nichts halten. Unter den von Laien erhobenen Einwänden sind einige sowohl durch ihre eigene Verständigkeit, wie durch die Albernheit der Widerlegung bemerklich. Wie kommt's – hatte man gefragt – daß die Hexen trotz ihrer Macht meistens nicht reich werden? Weil – lautet die Antwort – der Teufel zur Schmach des Schöpfers den Menschen um den möglichst niedrigen Preis haben will; dann auch, damit die Hexen durch Reichtum nicht auffallen sollen. Ferner war gefragt worden: Warum schaden die Hexen den Fürsten nicht? Warum nicht den Feinden derjenigen Fürsten, bei denen sie Schutz finden? Die Antwort ist: Weil sie alles aufbieten, um mit den Fürsten in Freundschaft zu bleiben, und weil ein guter Engel die Zaubereien gegen die Feinde hexenfreundlicher Fürsten vereitelt.

Der zweite Hauptteil zerfällt wiederum in zwei Abhandlungen. Die erste gibt das Nähere über die Art, wie die Zauberer aufgenommen werden, das Homagium leisten, durch die Luft fliegen, mit den Dämonen sich vermischen, Tiergestalt annehmen, Hagel machen, Krankheiten bewirken usw. In der zweiten entfaltet sich der Schatz der kirchlichen Heilmittel gegen allerlei Zauberschäden. In diesem ganzen Hauptteile bietet sich den Verfassern häufige Gelegenheit dar, außer den scholastischen Autoritäten und Nieders und Erzählungen gleichzeitiger Inquisitoren auch eigene Amtserfahrungen mitzuteilen. Wir erfahren, daß die beiden Kollegen in Zeit von fünf Jahren in der Kostnitzer und andern Diözesen nicht weniger als achtundvierzig Weiber dem Scheiterhaufen überantwortet haben, die sämtlich in vieljähriger Buhlschaft mit dem Teufel gelebt hatten. Sie berichten uns ferner aus den ihnen gemachten Bekenntnissen, wie neben dem solennen Teufelsbund, der in voller Versammlung vollzogen wird, auch noch ein schlichter besteht, der zu jeder Stunde eingegangen werden kann; wie eine Inquisitin einst in einer Nacht von Straßburg bis Köln geflogen ist, wie der Teufel solche, die unter der Tortur gestanden hatten, anstiftete, sich im Gefängnisse zu erhängen, um sie dadurch um die Buße und Aussöhnung mit der Kirche zu bringen usw.

Unter den Zaubermitteln begegnen wir nichts wesentlich Neuem, interessant aber ist es, den Schweizerhelden Wilhelm Tell unter den Freischützen (sagittarii) anzutreffen Schmidt, II. Bd., S. 163..

Bei aller scholastischen Subtilität sind indessen den Männern in ihrem Eifer doch einige Inkonsequenzen begegnet. So ist trotz des früher ausgesprochenen Grundsatzes, daß alle Hexen dem Scheiterhaufen verfallen seien, dennoch hin und wieder von solchen die Rede, die man zu anderen Bußen zuließ. Anderwärts heißt es, daß die Obrigkeit gegen Zaubereien gesichert sei II. Bd., S. 3 a. a. O., und wir lesen nichtsdestoweniger von Hexen, die den Richter durch ihren bloßen Anblick bezaubern.

Der dritte Teil des Malleus, der das gerichtliche Verfahren behandelt, beginnt mit einer Vorfrage in betreff der richterlichen Kompetenz. Eben dieselben Männer, die, bevor sie ihr bluttriefendes Buch schrieben, bereits achtundvierzig Hexen verbrannt und sich für ihre Blutarbeit die ausgedehntesten päpstlichen Vollmachten erwirkt hatten, erklären sich plötzlich geneigt, von der persönlichen Mitwirkung an der Verfolgung der Zauberer zurückzutreten (se exonerare) und sie den Bischöfen und weltlichen Gerichten zu überlassen. Ja, sie strengen sich nicht wenig an, ihre Berechtigung zu diesem Zurücktreten der päpstlichen Bulle und den widersprechenden Ansichten der spanischen Inquisitoren gegenüber mit Gründen zu erweisen, indem sie das pflichtmäßige Einschreiten des Inquisitors auf diejenigen Fälle beschränken, wo die Zauberei einen ketzerischen Charakter an sich trage. Man sieht, daß die beiden Männer Zeiten und Verhältnisse schlau genug zu erwägen wußten. Durch ihre ausgesprochene Maxime entwaffneten sie auf der einen Seite den zu befürchtenden Widerspruch der bischöflichen und weltlichen Gerichte; auf der andern aber sicherten sie sich vollkommen freie Hand, sowohl gefährliche Prozesse von sich abzulehnen – vielleicht war ihnen Konrad von Marburg im Traume erschienen – wie auch auf günstigem Boden nach vollem Belieben zu inquirieren, da ja über den häretischen Charakter der einzelnen Fälle niemand anders entschied als sie selbst.

Für das Verfahren selbst liegt im wesentlichen das Direktorium des Eymericus zugrunde, mit den im Laufe der Zeit weiter ausgebildeten Gewohnheiten, Grausamkeiten und Kniffen der delegierten Inquisition, natürlich mit denjenigen Modifikationen, die der besondere Gegenstand zu erheischen schien.

Von der päpstlichen Vorschrift ausgehend, daß in Sachen des Glaubens simpliciter et de plano zu verfahren sei, verwirft der Malleus vor allen Dingen das Anklageverfahren; es sei nicht nur mit allzuvielen Förmlichkeiten verbunden, sondern auch wegen des Jus talionis von zu großer Gefahr für den Kläger. Der Richter soll demjenigen, der mit einer Anklage auftreten will, abraten und die Weisung geben, statt dessen den Weg der Denunziation zu betreten.

Der Denunziant verpflichtet sich nämlich nicht zur Beweisführung für das Ganze, sondern beschwört lediglich die Wahrheit seiner Aussagen, die nur auf einzelne Indizien, bösen Ruf u. dgl. gerichtet zu sein brauchen. Zu solchen Denunziationen soll der Richter durch öffentlichen Anschlag auffordern. Es wird angenommen, daß derjenige, der sie anbringt, nicht in eigener Sache, sondern aus Glaubenseifer oder aus Furcht vor den dem Schweigenden angedrohten kirchlichen und bürgerlichen Strafen handle, und es trifft ihn keinerlei Nachteil, wenn auch der Denunzierte losgesprochen wird.

Den Namen des Inquisitionsprozesses gebraucht der Malleus für diejenigen Fälle, wo der Richter auf den öffentlichen Ruf (infamia) hin von Amts wegen einschreitet. Diese Unterscheidung des Denunziations- und Inquisitionsprozesses ist übrigens eine sehr unfruchtbare, da der erstere Ausdruck nicht in dem Sinne der späteren Kriminalistik zu nehmen ist, sondern hier durchaus nichts anders bezeichnen will wie einen Inquisitionsprozeß, der von einer gemachten Denunziation seinen Ausgang nimmt. Das Inquisitionsverfahren wird übrigens dem weltlichen Richter in Zaubersachen nicht weniger empfohlen als dem geistlichen, und es ist daher Tatsache, daß gerade die Hexenprozesse späterhin der allmählichen Verdrängung; des Anklageverfahrens durch das inquisitorische in Deutschland einen besonders wirksamen Vorschub geleistet haben.

Da eine Untersuchung wegen Zauberei es nicht nur mit durchaus unwirklichen Dingen zu tun hat, sondern auch auf einen Komplex unter sich verschiedener Handlungen gerichtet ist, von denen ein großer Teil als keine Spuren des Verbrechens zurücklassend gedacht wurde, so begreift es sich von selbst, daß es in dieser Anweisung mit der abgesonderten Aufnahme eines Tatbestandes sehr mißlich stehen muß. Im ganzen ließ man die Ermittlung des Tatbestandes selbst mit der Erforschung des Verhältnisses des Angeklagten zu ihm zusammenfallen.

Brach z. B. ein Hagelwetter los, und es wurde zu gleicher Zeit eine alte Frau im Felde bemerkt, so war man überzeugt, dieses Wetter rühre von ihrer Zauberei her, und ein einfaches Zusammentreffen zweier außer allem Zusammenhange stehenden Umstände wurde zugleich für das objektive wie für das subjektive Verbrechen entscheidend. Wurde jemand krank, nachdem ihm ein Erzürnter gedroht hatte, er werde sein Benehmen einst bereuen, so zweifelte man nicht, daß er behext sei, und hatte zugleich auch ein dringendes Indizium gegen den Täter gefunden. Allerdings empfiehlt der Malleus, der Sicherheit halber einen Sachverständigen, d. i. einen Arzt oder eine Hexe, darüber zu vernehmen, ob die fragliche Krankheit ein Morbus maleficialis (Nachtschaden) sei oder nicht – wenngleich nur in denjenigen Fällen, wo etwa der Verteidiger gegen die zauberische Natur des Schadens Einrede erheben sollte. Im Ganzen hält sich der Richter an den überall ausreichenden Satz: Damnum minatum et effectus subsecutus, – ohne sich weder über den Sinn der Drohung, noch über die Beschaffenheit des eingetretenen Übels, noch über den ursächlichen Zusammenhang beider viele Sorgen zu machen.

In höchst verworrener Weise handelt der Malleus weiter von den Indizien, dem üblen Rufe, den verschiedenen Graden des Verdachts und ihren Wirkungen, den Zeugen, der Einkerkerung und dem Verhöre der Inkulpaten, der Folter, der Defension, die er so gut wie ganz abschneidet, und den Endurteilen, zu denen er eine Menge sehr umständlicher Formularien gibt. Diese schließen, wenn sie auf Ablieferung an den weltlichen Arm lauten, stets mit der den Inquisitoren von jeher geläufigen heuchlerischen Phrase, in der die Obrigkeit gebeten wird, wenn es möglich sei, das Blut des Verurteilten nicht zu vergießen.

Die Einzelheiten des Verfahrens, wie sie hier unter fast steter Berufung auf das kanonische Recht empfohlen werden, haben sich großenteils auf die Folgezeit vererbt und selbst in der Praxis der weltlichen Richter Eingang gefunden. Nach dem Grundsatze der allgemeinen Inquisition will der Malleus die Namen der deponierenden Zeugen weder dem Inkulpaten selbst, noch dessen Verteidiger, wenn dieser nicht etwa ein anerkannt glaubenseifriger und verschwiegener Mann ist, genannt wissen. Es wird somit selbst die einzige Einrede, die man im Ketzer- und Hexenprozesse nach kanonischem Recht dem Inquisiten gegen die Zulässigkeit eines Belastungszeugen übrig ließ, die der Todfeindschaft, fast unmöglich gemacht. Damit aber doch der Schein gewahrt bliebe, so soll der Angeklagte gleich am Anfang gefragt werden, ob er Todfeinde habe, und wer diese seien. Hierbei wird aber nicht nur der Begriff der Todfeindschaft auf möglichst enge Grenzen zurückgeführt – gewöhnliche, wenn auch heftige Feindschaft macht den Zeugen nicht unfähig, sondern der Richter erhält auch allerlei pfiffige Ratschläge, wie er gerade aus den zu Protokoll gegebenen Feindschaften neue Vermutungen für die Schuld des Inquisiten herauszukonstruieren habe Schmidt, III., S. 74 ff..

Dem nüchternen Sinne der Gegenwart erscheinen die vom Malleus gebotenen Inquisitionsmittel an sich schon vollkommen ausreichend, um einem halbwegs gewandten Richter über alle Gefahr des Steckenbleibens in einem angefangenen Hexenprozesse hinauszuhelfen; das fromme Gemüt eines Sprenger und Institor hingegen war allzutief von der Überzeugung durchdrungen, daß menschliche Weisheit ohne den Segen des Himmels eitel Torheit sei. Darum wird der Richter wiederholt und eindringlichst aufgefordert, sich der kirchlichen Schutzmittel bei seinem Geschäfte nicht zu entschlagen; er soll geweihtes Wachs, geweihtes Salz und geweihte Kräuter bei sich tragen. Selbst die Tortur, sagt der Malleus, ist unwirksam, wenn nicht Gott die vom Teufel eingegebene Verstocktheit bricht. Darum soll man der Hexe unter Anrufung der Dreieinigkeit Weihwasser, mit etwas geweihtem Wachs vermischt, eingießen, einen Zettel mit den sieben Worten, die Christus am Kreuz gesprochen, umhängen und das Verhör vornehmen, während eine Messe gelesen wird und das Volk die Engel um Hilfe gegen die Dämonen anruft.

Mit dem Malleus, der Bulle Summis desiderantes und einem Patente des neuerwählten römischen Königs Maximilian I. vom 6. November 1486 erschienen nun Sprenger und Institor im Mai 1487 zu Köln und erbaten sich die Approbation der Kölner Universität, die sie aber, nach Hansens abschließenden Forschungen, nicht erhielten Hansen, »Der Malleus maleficarum, seine Druckausgaben und die gefälschte Kölner Approbation vom Jahre 1487« in der Westd. Zeitschrift für Geschichte und Kunst. 17. Jahrg. 1898, S. 119-168.. Nur vier Kölner Professoren der Theologie gaben ihr Gutachten ab. Das zweite, mit acht Unterschriften versehene, den Malleus energisch empfehlende Vorwort ist eine Fälschung Schmidt, Hexenhammer, S. XVI ff.. Aber auch hierbei zeigte es sich, daß die Doktrin des Hexenwesens in der Gestalt, in der sie im Hexenhammer vorlag, neu war und den Gelehrten wie dem Volke erst noch eingeimpft werden mußte. Jene Approbation der vier Kölner Theologen ist nämlich ziemlich zurückhaltend und verklausuliert; insbesondere werden die über die Bestrafung der Hexerei aufgestellten Grundsätze nur insoweit gebilligt, »als sie den heiligen Kanones nicht widersprechen,« und der Traktat soll nur erfahrenen und gottesfürchtigen Menschen in die Hände gegeben werden. – Die von Maximilian ausgestellte Urkunde wird im Malleus maleficarum nicht wörtlich mitgeteilt. Sie ist zwar nicht nachweisbar, an ihrer Echtheit besteht jedoch kein Zweifel Hansen, Zauberwahn, S. 4732.; es wird in ihr gesagt, daß sie die päpstliche Bulle zu schützen verspreche und den beiden Inquisitoren Vorschub zu leisten gebiete.

So war denn für Deutschland der Hexenprozeß anerkannt. Er hatte zugleich durch den Malleus eine bestimmte Gestalt gewonnen. Bald folgten für andere Länder Bullen ähnlichen Inhalts nach, die aber ebenfalls bewiesen, daß die Hexenverfolgung mit dem im Hexenhammer symbolisierten Hexenglauben dem Widerstreben der Völker gegenüber sich überall nur allmählich Raum schaffen konnte.

siehe Bildunterschrift

1484 – 1492

Alexander VI. (1492-1503) trug dem Dominikaner Angelus als Inquisitor der lombardischen Provinz auf, über die sich dort umtreibenden Frevler, die Menschen, Vieh und Felder zu schädigen suchten, fleißig seines Amtes zu warten, zu welchem Zwecke er ihm – alle etwa entgegenstehenden früheren apostolischen Verfügungen aufhebend, plenam et omnimodam facultatem erteilte.

siehe Bildunterschrift

Papst Julius II.

Leo X. klagte in einem an die Bischöfe Venetiens gerichteten Breve vom 15. Januar 1521 darüber, daß einige, die in der Umgegend von Brescia und Bergamo wegen Zauberei aufgegriffen wären, hartnäckig lieber ihr Leben preisgegeben, als ihre Verirrungen bekannt hätten, und daß der Senat der Republik Venedig den Hauptleuten des Landes verboten habe, die Strafsentenzen der Inquisition zu vollziehen, indem er in seiner Feindseligkeit gegen die Freiheit der Kirche so weit gehe, die Prozeßakten und die Urteile der Inquisition selbständig prüfen und über sie entscheiden zu wollen. Die Bischöfe sollten daher den Senat vor einem solchen Unterfangen verwarnen und ihn nötigenfalls mit kirchlichen Zensuren gefügig machen.

siehe Bildunterschrift

1492 – 1503

Schon vorher hatte Julius II. an den Inquisitor Georg de Caseli zu Comoe in Breve erlassen, worin er seinen Schmerz darüber ausgesprochen, daß seine Inquisitoren in der Verfolgung und Ausrottung der Zauberei von vorwitzigen Geistlichen und Laien an der Ausrichtung ihres Amtes gehindert worden, indem sie von diesen für inkompetent erklärt und der öffentlichen Mißachtung preisgegeben würden. Daher habe er jetzt die Inquisitoren mit apostolischen Briefen versehen und beglaubigt, durch die er allen, die den Inquisitoren beistehen würden, dieselben Ablässe zusichere, die durch päpstliches Indult den Kreuzfahrern zugesichert wären.

Dieses Breve wurde in einem Erlaß Hadrians VI. vom 29. Juli 1523 wiederholt. – Der Dominikaner Bartholomäus de Spina erwähnt in seiner Schrift De strigibus noch ein von Clemens VII. unter dem 18. Januar 1524 an den Governatore von Bologna erlassenes Breve, in dem dieser aufgefordert wird, den Inquisitoren in der Verfolgung und Bekämpfung der Haeresis strigatus jeden möglichen Vorschub zu gewähren.

Indem nun das Papsttum für den Hexenglauben eingetreten war, kamen jetzt die Hexenprozesse allerorten in Gang; und indem in den Prozessen nach dem Hexenhammer verfahren, und die in diesem enthaltene Doktrin des Hexenwesens in der Form von Suggestivfragen den wegen Verdachts der Hexerei Eingezogenen und den Zeugen vorgetragen ward, so wurde die Hexenlehre des Malleus mehr und mehr unter die Leute gebracht.

Zunächst freilich stieß der Malleus maleficarum fast überall auf den heftigsten Widerspruch. Gerade aus den Schriften, die zur Verteidigung des Hexenhammers ebenfalls unter dem Titel »Malleus maleficarum« zuerst 1598 zu Frankfurt a. M. in vier Bänden erschienen, ist es in sonnenheller Weise zu ersehen, wie wenig das christliche Abendland trotz des allgemein herrschenden Aberglaubens für die systematische Hexenverfolgung vorbereitet war. Sprenger belehrt die Geistlichen, wie man den Zweifeln der Laien an der Zauberei und deren Wirksamkeit als einem argen Irrtum entgegenzutreten habe. Denn gar viele Leute wollten an die Wirklichkeit des Unwesens gar nicht glauben, gegen das der Hexenhammer gerichtet war. Noch auffallender aber war, daß in der Erzdiözese Köln, als in ihr auf Grund der Bulle Innocenz VIII. die Hexenverfolgung begann und überall Schrecken und Entsetzen hervorrief, einzelne Priester die im Volke hervorgetretene Aufregung dadurch zu dämpfen suchten, daß sie die Wirklichkeit des Verbrechens der Zauberei in Frage stellten. Ein Beschluß der Doktoren der Universität Köln rügte daher (im Jahre 1487) in den schärfsten Ausdrücken den in dieser Skepsis hervortretenden Mangel kirchlicher Denkweise.

siehe Bildunterschrift

Höllenqualen. Compost et calendrier des Bergers
Paris 1497

Etwa dreißig Jahre später, im Jahr 1522, gab der Predigermönch Bartholomäus de Spina seine Quaestio de strigibus heraus. Aus ihnen ist zu ersehen, daß die Hexenverfolgung nach dem Schema des Hexenhammers in einzelnen Gegenden die heftigste Auflehnung des Volks hervorgerufen hatte. Namentlich war dieses in Oberitalien der Fall gewesen. Darum klagt Spina: »Die Unwissendsten, die Gottlosesten und die Ungläubigsten wollen nicht glauben, was sie glauben sollten; und was noch bedauernswerter ist, sie bieten allen ihren Einfluß auf, um diejenigen zu hemmen, die die Feinde Christi vernichten.«

siehe Bildunterschrift

Titelkopf der ersten Ausgabe von Ulrich Molitors Tractatus
(vor 1500)


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