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Siebentes Kapitel. Das Mittelalter bis zum dreizehnten Jahrhundert

Die Dämonenlehre und der auf ihr beruhende Glaube an Zauberei war also von den Kirchenvätern in die Doktrin der Kirche aufgenommen worden. Daher kann es uns nicht wundernehmen, wenn wir auch bei den germanischen Völkern, sobald sie in die Geschichte und in die Kirche eingetreten waren, einem Aberglauben begegnen, der seinen griechisch-römischen Ursprung nicht verleugnen kann.

Den Glauben an das Wettermachen haben wir sowohl im Griechentum wie in Roms frühesten und spätesten Zeiten gefunden; von seiner Fortdauer im Mittelalter geben die sogenannten Leges barbarorum, namentlich die der Westgoten, mehrere Konzilienbeschlüsse und die fränkischen Kapituliaren den besten Beweis Lex Visigothorum. lib. VI. 3. Concil. Bracar. v. 563. Poenitentiale Roman. bei Burch. Wormat. Decr. X. 8. Capitul. ecclesiast. Karls d. G. v. 789. Decretum synodale Episcoporum v. 799. – Agobardi liber contra insulsam vulgi opinionem de grandine et tonitruis, Kap. I.. Der Gedanke des Herüberlockens fremder Ernten, das schon von dem Dezemviralgesetzen verboten war und von Tibull und Plinius erwähnt wird, trat im neunten Jahrhundert mit solcher Stärke hervor, daß man in Frankreich von einer gefährlichen Zaubergesellschaft träumte, die das Getreide massenweise in Schiffen durch die Luft nach dem Fabellande Magonia führte Agobard a. a. O. Kap. II..

Die Tierwandlung, namentlich die Lykanthropie findet festen Glauben. Wilhelm von Malmesbury erzählt eine dem Apulejus nachgebildete Geschichte von der Wandlung eines Menschen in einen Esel. Kardinal Damiani suchte den Papst von ihrer Wahrheit zu überzeugen Vincentius Bellovacensis, Speculum naturale, II. 109..

Die Philtra und das Nestelknüpfen ziehen sich durch das Mittelalter und die neuere Zeit; ebenso die Astrologie, Lekanomantie, Stichomantie, die Augurien aus dem Angange und andre Arten der Mantik, die Wachs- und Bleibilder, durch die man Menschen umbringt, die Faszination durch Lob und durch das böse Auge, die Amulette, Kräuter und Salben, Steine und Ringe, die Galgennägel und Totenglieder, das magische Ungeziefer und eine Menge andrer Dinge, die entweder unverändert oder mit geringen Aenderungen von den Alten herübergenommen wurden. Burkhard von Worms gibt davon in seinem Dekrete eine reiche Sammlung Decret. lib. X. u. XIX..

Von besonderer Wichtigkeit sind uns die Nachtfahrten der Zauberweiber. Zwar ist es bezweifelt worden, daß auch diese auf altklassischem Boden fußen, und noch Jakob Grimm hat ihren Ursprung lieber an das deutsche Altertum geknüpft Deutsche Mythologie, im Kapitel von der Zauberei.; nichtsdestoweniger sprechen sehr gewichtvolle Gründe für jene Annahme. Nicht nur ist der Glaube an die Hexenfahrten kein den germanischen Völkern eigentümlicher, sondern seine Grundlagen treten auch bei den Römern in ungleich älterer Zeit hervor, als er sich bei den Deutschen nachweisen läßt, und die Übergänge und Anknüpfungspunkte sind ziemlich deutlich bezeichnet. Daß die Zeit in den Einzelheiten einiges änderte, kann nicht auffallen. Bei den Alten zieht schon Hekate, die Zauberpatronin, mit nächtlichem Spuke umher. Dort ist sie Göttin, den Christen mußte sie zum Dämon werden. Aber auch menschliche Zauberinnen wirken in der Nacht. Wir erinnern uns, wie Canidia zum nächtlichen Zauber schreitet, wie Pamphile bei Apulejus, gleich den späteren Hexen, zur geheimnisvollen Salbenbüchse greift und durch die Luft auf Liebesabenteuer ausschwebt, wie die Strigen geflogen kommen und ohne sichtbare Waffen den Menschen beschädigen, wie sie ihm Mark und Blut, Herz, Leber und Nerven rauben und den Defekt mit Stroh füllen, daß der Mensch langsam hinwelkt. Und diese Strigen des römisch-griechischen Heidentums treten, wie sie im Glauben der griechischen Christen fortleben Als Gelluden. Siehe oben., mit unveränderten Namen und Attributen und fast ohne chronologische Unterbrechung auch in den Gesetzen der zum Christentum bekehrten Germanen auf, namentlich bei den salischen Franken, den Langobarden und in Karls des Großen Kapitularien Lex. Sal. LXVII. 3. Leg. Rothar. CCCLXXIX. Capitul. Caroli M. de part. Saxon. Hansen, Zauberw., S. 58.. Insbesondere redet die Lex Rotharis von einem innerlichen Aufzehren (intrinsecus comedere) durch die Strigen, wie dies von Plautus und Petronius angedeutet wird. Das Latein des Mittelalters bildete übrigens die Form Strix oder Striga öfters in Stria um. Mit Strega bezeichnet noch jetzt der Italiener eine Hexe. Dem Herzrauben und Stroheinlegen begegnen wir später wieder bei Burkhard von Worms Decret. XIX. 5., bei dem Stricker oder einem seiner Zeitgenossen Grimm, Deutsche Myth., S. 589. und im Volksglauben der Bayern und Österreicher, wo Frau Berchta mit der langen Nase den faulen Knechten den Leib aufschneidet und wieder mit Häckerling füllt Ebenda. S. 170.; am beharrlichsten aber scheint gerade in diesem Punkte der serbische Hexenglaube gewesen zu sein.

Eine besonders merkwürdige Stelle über den Glauben an die Nachtfahrten findet sich auch in zwei kirchlichen Rechtsammlungen, in der des Abtes Regino von Prüm und in der hundert Jahre jüngeren des Bischofs Burkhard von Worms (geb. ca. 965, gest. 1025). Diese beiden systematischen Sammlungen des Kirchenrechtes erlangten, wenn sie auch auf deutschem Boden entstanden, durch ihre Aufnahme in die späteren Sammlungen große Bedeutung für die gesamte Kirche. Abt Reginos von Prüm zwei Bücher über die Kirchenzucht, Anweisungen zur Visitation einer Diözese, die um das Jahr 906 in Trier auf Veranlassung des Erzbischofs Ratbod ausgearbeitet worden sind, enthalten eine Menge von Bestimmungen gegen Aberglauben. Es sind zum größten Teil die älteren Synodalkanones und päpstlichen Dekretalen. Die eingehenden Erörterungen über die Luftfahrten der Weiber und über die angeblichen Verwandlungen finden sich in dem sog. Kanon Episcopi, der eine wichtige Rolle in der Geschichte des Hexenwesens gespielt hat. Die Mißdeutung der von Regino gewählten Überschrift hat noch Roskoff und Riezler diese Bestimmung auf das Konzil von Ancyra zurückführen lassen. Sie ist aber wahrscheinlich von Regino einem heute verlorenen fränkischen Kapitular entnommen worden Hansen, Zauberwahn S. 79 ff. Hansen, Quellen und Untersuchungen zur Gesch. d. Hexenwahns, Bonn 1901, S. 38 ffg. Friedberg, Aus deutschen Bußbüchern, Halle 1868, S. 67, S. 87 ff..

Es wird darin den Bischöfen zur Pflicht gemacht, auf die Ausübung magischer Künste ein wachsames Auge zu haben und die Schuldigen aus der Kirchengemeinschaft auszuschließen. Regino setzt eine siebenjährige Buße auf die malefiziale Anwendung von Tränken, die Unfruchtbarkeit oder Tod herbeiführen oder Liebe bei Mann und Weib erzeugen sollen. Ferner fordert er die Vertreibung jener Frauen aus den Pfarren, die erklären, durch Malefizien und Inkautationen Haß und Liebe erzeugen und Menschen ihr Eigentum rauben zu können. Insbesondere habe man zu achten auf gewisse gottlose Weiber, die, vom Teufel und seinen Dämonen verblendet, sich einbilden und behaupten, daß sie zur Nachtzeit mit der Heidengöttin Diana, mit Herodias und einer Schar andrer Weiber auf gewissen Tieren reiten, große Länderstrecken durchfliegen und in bestimmten Nächten der Befehle ihrer Herrin gewärtig sein müssen. Dieses alles sei heidnischer Unsinn und werde vom bösen Geiste nur ihrer Phantasie vorgegaukelt.

Daß der in diesem Kanon erwähnte Aberglaube dem römisch-christlichen (und nicht dem germanischen) Altertum zuzuteilen ist, kann leicht erwiesen werden. Dafür spricht nämlich vor allem die Beziehung der fahrenden Weiber zur Diana, in der ihre zauberische Doppelgängerin Hekate nicht leicht zu verkennen ist Catull 34. Horaz, Carm. I. 21, III. 22. Dr. Georg Wissoma, Religion und Kultus der Römer, München 1902. S. 202.. Die römische Diana hatte auch nach Deutschland ihren Weg gefunden. Noch im sechsten Jahrhundert zerstörte der Einsiedler Wulfilaich ein Standbild von ihr bei Trier, das von dem heidnischen Landvolke eifrig verehrt wurde Gregor. Turon. Hist. Franc. VIII. 15. Bei den romanischen Völkern erscheint im Mittelalter an Stelle der Diana oft die Herodias, – der der Teufel für den an dem Täufer begangenen Mord den dritten Teil der Welt geschenkt hatte, und die nun nach Gottes Strafgericht ruhelos umherziehen mußte W. Müller, Geschichte u. System d. altdeutschen Religion, Göttingen 1844 S. 112-113.. Die um sie gescharte Hexengesellschaft wurde auch ludus Dianae, societas Dianae, ludus bonae societatis genannt. Die Teilnahme an dieser Gesellschaft hieß später in Florenz und anderwärts andare in corso, andare alla brigata.

siehe Bildunterschrift

Der Werwolf von Onolzbach anno 1685 Georg Jakob Schneider, Nürnberg fec.

Sodann bezeichnet Burkhard von Worms in einer andern Stelle, die auf den obigen Kanon offenbar Bezug nimmt, in den Nachtweibern unverkennbar die Strigen des römischen Volksglaubens Decret. lib. XIX 5.. Es zeigt sich dort der Nachtflug wie bei Apulejus, das Aufzehren von innen wie bei Plautus, Petronius und den auf römischem Grunde eingebürgerten Langobarden, endlich das Stroheinlegen wie ebenfalls bei Petronius. Es könnte nur etwa das Reiten der Hexen neu erscheinen. Aber auch dafür findet sich im klassischen Altertume nicht nur Analoges, wie denn bei Ovid Medea nach Hekates Anrufung in ihrem Drachenwagen über die Berge hinschwebt Metamorph. VII. 220 ff. und Canidia bei Horaz auf des Dichters Schultern rittlings emporzusteigen droht Epod. XVII. 74., sondern es scheint auch in der Tat die Sache selbst ganz in der bezeichneten Weise den Römern bekannt gewesen zu sein. Wenn nämlich die Lebensbeschreibung des Papstes Damasus, die man in einem sehr alten Kodex (de vitis Sanctorum) in Sta. Maria Maggiore zu Rom aufbewahrt, Glauben verdient, so ist schon auf der römischen Synode im Jahr 367 von Weibern, die mit der Herodias und andern Weibern auf Tieren zu reiten und weite Reisen zu machen wähnen, die Rede gewesen S. die Anmerkungen der römischen Korrektoren zum Kanon Episcopi..

Aus diesen Gründen müssen wir daran festhalten, daß der Kanon keinen anderen als römischen Aberglauben bespricht. Übrigens scheinen auch für die Annahme der Abfassung des Kanons auf anderem als römischem Boden, eben weil die Priorität der Sache für die Römer streitet, durchaus keine nötigenden Gründe zu sprechen. Daß die Stelle zuerst in deutschen Sammlungen angetroffen wird, beweist nichts, weil diese Sammlungen Nichtdeutsches in Menge enthalten. Wenn ferner Burkhard anderwärts ein Exzerpt aus einem Beichtbuche gibt, das von demselben Aberglauben redet, aber an Dianas Stelle die deutsche Holda nennt Decret. XIX. 5., so haben wir hier ohne Zweifel nur eine von denjenigen Übertragungen auf germanische Verhältnisse, deren das weitergreifende Christentum so manche mit sich brachte. Die Götter sanken eben zu schädigenden Dämonen herab, mit den Unholden verband sich wieder der kirchliche Begriff des Bösen, den die Germanen nicht kannten Georg Steinhausen, Geschichte der deutschen Kultur, Leipzig und Wien 1904. S. 70., wie dies den Göttern der Griechen und Römer und den Gottheiten der alten Indier gegangen war Längin, Die biblische Vorstellung vom Teufel, Leipzig 1890. S. 45.. Schon Paulus hatte erklärt, was man den alten Göttern darbringe, das opfere man den Dämonen I. Cor. 10, 20..

Und außerdem ist zu beachten, daß Burkhard in seinem Korrektor den Aberglauben an die drei Schwestern, die man Parzen nenne, und die auf ihm beruhende divinatorische Magie als einen im Volke üblichen Unfug bezeichnet und ihn zu strafen befiehlt Wasserschleben, Bußordnungen, S. 657 u. 658..

Von den beiden in Frankreich entstandenen Sammlungen des Kirchenrechtes, die wir Ivo von Chartres († 1115) verdanken, sind im achten und elften Buch eingehende Bestimmungen über den Zauberglauben enthalten. Sie fußen zum größten Teil auf Burkhards 10. Buch. Von besonderer Bedeutung ist, daß bei Ivo die Zauberei zum erstenmal auch in den das kirchliche Eherecht behandelnden Bestimmungen erscheint, und zwar wegen jener Impotentia ex maleficio, die bekanntlich einen uralten Bestandteil des Zauberglaubens bildete. Schon Hinkmar, der in St. Denis erzogene Erzbischof von Reims, wurde im Jahre 860 zur gründlichen Erörterung der Frage veranlaßt, »ob die Ansicht vieler richtig sei, daß Frauen durch Malefizien unüberwindlichen Haß und geschlechtliches Unvermögen zwischen Eheleuten und unsägliche Liebe zwischen Männern und Weibern hervorrufen könnten« Hansen, S. 88.. Der schmähliche Ehescheidungshandel zwischen König Lothar II. und Teutberga war die Ursache des Gutachtens. Waldrada, Lothars Konkubine, sollte ihn durch Zauberkünste unfähig gemacht haben, die Ehe mit seiner Gattin zu vollziehen. Hinkmar ist vollkommen von der Tatsächlichkeit solcher Vorgänge und ihrer Ausführung durch Verbindung des Menschen mit Teufeln überzeugt. Einer seiner Bischöfe hatte durch kirchliche Mittel einem in dieser Form bezauberten jungen Mann den Verkehr mit seiner Frau ermöglicht Hansen, S. 71.. Das Bedürfnis solcher Untersuchungen war durch die seit dem neunten Jahrhundert wieder stärker betonte Unlöslichkeit der Ehe bedingt. Ivo von Chartres übernimmt Hinkmars Ansicht von der durch Maleficium erzeugten Impotenz und erklärt in Übereinstimmung mit Hinkmar, daß eine Ehe, die wegen des mit Erlaubnis des dunkeln, aber niemals ungerechten göttlichen Gerichts und mit Hilfe des Teufels bewirkten Eingreifens von Sortiariae und Maleficae nicht vollzogen werden könne, dann, wenn die kirchlichen Mittel das Hindernis nicht zu beseitigen vermöchten, getrennt werden, und daß den betreffenden Gatten eine neue Ehe gestattet werden dürfe Geffcken, Zur Geschichte der Ehescheidung vor Gratian, Berlin 1894. S. 68 ff..

Das Angeführte möge genügen, um an einigen wesentlichen Stücken zu zeigen, wie der Aberglaube der heidnischen Römer und Griechen sich auch auf ihre christlichen Nachkommen und durch diese auf die Christen überhaupt vererben konnte W. E. Hartpole Lecky, History of the rise and influence of the spirit of Rationalism in Europe (3. Aufl. London, 1866), übers. v. Jolowicz, S. 28.. Auch bei den germanischen Völkern ist allerdings nach ihrer Bekehrung ganz ohne Zweifel ein guter Rest alter Vorstellungen geblieben. Daß zu diesem Reste aber auch noch Griechisch-Römisches in Menge aufgenommen werden mußte, liegt teils in dem vielfachen Verkehr mit den Römern selbst, teils in dem großen Einfluß, den griechische und römische Bildung auf die Gestaltung des kirchlichen Lehrstoffes ausübte.

siehe Bildunterschrift

Meister mit dem Vogel: Satyrweib (Berlin, Kgl. Kupferstich-Kabinett)

Aber neben und mit dem Glauben fanden auch Übungen, die in ihm Wurzel schlagen, bei den Christen Eingang. Die Konzilienschlüsse und die Schriften der Kirchenväter liefern hierfür deutliche Beweise. Es ist hier nicht bloß die Rede von den zahlreichen Ketzern und Sekten der früheren Zeit, denen oft dergleichen Dinge vorgeworfen wurden, wie Simon dem Magier, den Basilidianern, Karpokratianern, Marcioniten, Montanisten, Manichäern und Priscillianisten Tertull., De praescript. adv. haeret. cap. 43.. Die Nachrichten über alle diese sind teils so allgemein gehalten, daß man über die Gattung der ihnen vorgeworfenen Magie im Ungewissen bleibt und nur bei einigen etwa auf Philtra, astrologischen Aberglauben, Amulette und magische Ringe schließen darf; teils rühren sie von den Gegnern her und stimmen mit dem sonst bekannten Lehrsystem der Beteiligten wenig überein. Wir reden hier ganz besonders von demjenigen, was unter ganz rechtgläubigen Christen selbst im Schwange war.

Betrachten wir zunächst die Heilkunde.

Bereits seit dem vierten Jahrhundert galt es als eine lächerliche Behauptung, daß die Krankheiten nicht von dämonischer Einwirkung, sondern von Verderbnis der Säfte und anderen organischen Störungen herrührten Sprengel, Geschichte der Medizin, Th. II, S. 170. Troels-Lund, Gesundheit und Krankheit in der Anschauung alter Zeiten, Leipzig 1901, S. 59 ff.. Die Annahme des Dämonischen in den Krankheiten, von der alle theurgische Therapie ausgeht, läuft rückwärts bis zu den Akkadern, den Urbewohnern Chaldäas. Agobard von Lyon, der alle dämonischen Krankheiten leugnete, steht noch im neunten Jahrhundert hierin ebenso vereinzelt unter seinen Zeitgenossen wie in allen übrigen Erkenntnissen seines klaren Geistes. Darum gebrauchte man selten wirklich arzneiliche Substanzen, und in diesen seltenen Fällen waren es auch nur die im achten oder neunten Jahrhundert entstandenen Rezeptensammlungen, die man zu Rat zog, mißratene Kompilationen grober Empiriker, die ihrerseits wiederum den älteren Plinius ausgebeutet hatten Sprengel, Geschichte der Medizin, Th. II, S. 178.. Desto häufiger behandelte man dafür die Kranken mit Chrisam, Handauflegen, Besprengung mit Weihwasser, Formeln usw. Diese Art liturgischer oder ritualistischer Medizin war frühzeitig zum Monopol des Klerus oder der Mönche geworden Sprengel a. a. O. S. 150 ff.. Essenische und neuplatonische Theurgie hat sich mit untergemischt, und selbst die Kunstgriffe der Asklepiaden wurden nicht verschmäht; wer nicht geheilt war, der hatte den Glauben nicht. Solche Mittel ließen sich Theodosius und Justinian gefallen; ja zuweilen traten christliche Kleriker mit solchen Waffen gegen heidnische Zauberer in die Schranken, wie denn der Bischof Maruthas den persischen König Jezderdgerd, der von den Magiern bereits aufgegeben war, mit Gebet und Sprüchen heilte. Mit Gebet und geweihtem Öl bringt der heilige Martin bei Venantius Fortunatus eine Gelähmte, die schon in den letzten Zügen liegt, zu augenblicklicher Genesung Vita S. Martini, lib. I.; mit Chrisam und Kreuzeszeichen behandeln Hospitius, Eparchius und andere Einsiedler die Taubstummen, Blinden, Blatternkranken und Aussätzigen, und bei Gregor von Tours ist zu lesen, daß die Kranken unmittelbar darauf hörten, sprachen, sahen und rein wurden Gregor. Turon., Hist. Franc. VI. 6.. Durch den Exorzismus erhoben sich die Geistlichen zu Gebietern der Dämonen; den Reliquien, dem Rosenkranze, dem Agnus Dei legten sie Schutzkräfte bei wie kein Römer jemals einem Phylakterium.

siehe Bildunterschrift

Papst Sixtus V.

Als der Bischof Gregor von Tours († 594) – so erzählt er selbst in seinem zweiten Buche von den Wundern des heiligen Martin Löbell, Gregor v. Tours und seine Zeit. Leipz. 1869. – an einer schweren Ruhr darniederlag und alle ärztliche Kunst erfolglos aufgeboten worden war, sandte er einen Diakonus und ließ etwas Staub vom Grabe Martins holen. Daraus mußte der Arzt nach Vorschrift einen Trank bereiten, der Kranke genoß davon, fühlte sich erleichtert und begab sich am selben Tag drei Stunden nach der Anwendung des Mittels vollkommen gesund zum Mahle, fest überzeugt, daß er seine Genesung nur der Kraft des heiligen Staubes verdanke.

Die Verehrung solcher Heilungen stieg bis zu dem Grade, daß sie dem ärztlichen Heilverfahren feindlich entgegentrat und den Gebrauch natürlicher Mittel als strafwürdigen Eingriff in das Gebiet des Göttlichen erscheinen ließ. Wie er selbst bloß um eines frevlerischen Gedankens willen bestraft wurde, erzählt der gläubige Gregor im 60. Kapitel des angeführten Buches. Neunundneunzig Wundertaten des heiligen Martin hatte er bereits beschrieben und sah sich eben nach der hundertsten um, da wurde die linke Seite seines Kopfes plötzlich von so heftigem Schmerze befallen, daß die Adern ungestüm schlugen und die Tränen rannen. Einen Tag und eine Nacht hindurch ertrug er diese Leiden, begab sich dann in die Kathedrale zum Gebete und berührte die kranke Stelle mit dem Vorhange, der das Grab des Heiligen verbarg. Im Augenblick erfolgte Linderung. Nach drei Tagen befiel dasselbe Leiden die rechte Seite, und das gleiche Mittel half zum zweiten Male. Als er aber einige Zeit darauf einen Aderlaß angewandt hatte, da gab ihm drei Tage darnach der Böse, wie er meint, den Gedanken ein, daß sein früherer Kopfschmerz nur vom Blute hergekommen sein möge und ohne Zweifel durch unverzügliche Öffnung einer Ader auf natürlichem Wege eine baldige Abhilfe gefunden haben würde. Aber noch während dieses Gedankens fühlt Gregor seinen ganzen Kopf von dem alten Schmerze wieder furchtbar zerrissen. Er eilt reuig zur Kirche, fleht um Vergebung, berührt das Haupt mit dem Vorhange und sieht sich in kurzem vollkommen hergestellt.

Das Seitenstück hierzu liefert die Geschichte des Archidiakonus Leonastes zu Bourges Greg. Tur. Hist. Fr. V. 6.. Dieser litt am Star, und kein Arzt vermochte ihm zu helfen. Endlich begab er sich in die Basilika Martins und brachte dort zwei oder drei Monate unter beständigem Fasten und Beten zu. Da wurde ihm an einem Festtage das Augenlicht wiedergegeben. Er eilte nach Hause, bestellte einen jüdischen Arzt und setzte auf dessen Rat zur Vollendung der Kur Schröpfköpfe an den Hals. Nun ereignete es sich aber, daß in demselben Maße, wie das Blut floß, die Blindheit wieder einzog. Voll Scham kehrte Leonastes zur Kirche zurück, betete und fastete wie zuvor, wurde aber der Wiederherstellung nicht gewürdigt. »Jeder Mensch« – schließt Gregor seine Erzählung – »möge aus dieser Begebenheit die Lehre ziehen, daß er, wenn ihm einmal die Wohltat wurde, himmlische Arznei zu erhalten, nicht wieder zu irdischen Künsten seine Zuflucht nehmen solle.« Auch der heilige Willibald wurde durch den Besuch der Kreuzkirche in Jerusalem vom Star geheilt Vita Willibaldi, Mon. Germ. histor. XIV. 1.. Ebenso war im alten Skandinavien die Heilkunde der Versuch, mit Hilfe der guten Geister die bösen aus dem Leibe des Kranken zu vertreiben, wie dies ja wohl bei den meisten Naturvölkern der Fall ist Karl Weinhold, Altnordisches Leben. Berlin 1856. S. 384 ff..

So ließ der Geist der Zeit die religiöse Therapie ihre Triumphe feiern über die pharmakologische, daß es scheinen mochte, als wäre die alte Zeit der griechischen Heiltempel jetzt in die christlichen Dome eingezogen, nur glänzender und mächtiger. Glaubten die Alten, durch Beschwörungen, Namen, Bilder und Zeichen Wirkungen, die außer dem Kreise der täglichen Erscheinungen lagen, hervorbringen zu können, so überbot sie der christliche Klerus noch um vieles, und zwar bis in die neueste Zeit herab. In den Exorzismen, schon in den frühesten Zeiten herübergenommen aus dem Judentum und später mannigfaltig erweitert und verändert, tönen die Namen Gottes und der heiligen Jungfrau durch alle Zungen und Synonymen hin; mit ihnen trieb man Teufel aus, gab dem Wasser die Kraft, im Gottesurteil den Schuldigen, wie man wollte, zu verschlingen oder auszustoßen, nahm dem Feuer seine Glut, wenn es die Glieder des Unschuldigen berührte, und stählte die Waffen des Kämpen zum Siege für die gerechte Sache Dr. Ludw. Zoepf, Das Heiligen-Leben im 10. Jahrh. Lpzg. 1908 S. 9.. Aberglauben gegen Aberglauben stellend, empfehlen noch die Jesuiten Schott und David gegen Bezauberungen Heiligengebeine, Weihwasser und Agnus Dei. Papst Sixtux IV. erklärte durch eine Bulle vom 22. März 1471 das Verfertigen und Vergaben solcher Gotteslämmer für ein ausschließliches Recht des Papstes. Ihm zufolge erwirkt ihr Berühren außer der Sündenvergebung auch Sicherheit gegen Feuersbrunst, Schiffbruch, Sturm, Gewitter und Hagelschlag Raynald. Annal. Eccles. ad ann. 1471.. Solche heilige Amulette, wie sie der Jesuit Delrio nennt, hing man später auch den verstockten Hexen im Verhöre um, und die Gesellschaft Jesu versichert, daß dann bei Anwendung der Folter alle vom Teufel geschenkte Unempfindlichkeit gegen den Schmerz verschwunden sei.

Wie die Priester mit der Divination verfuhren, lehrt eine naive Erzählung des Bischofs von Chartres, Johannes von Salisbury († 1181) Policraticus I. 28.. Als er die Psalmen lernte, ließ der Priester, der ihn lehrte, ihn und einen andern Knaben zuweilen in ein spiegelblankes, mit Chrisma bestrichenes Becken schauen, um gewisse Aufschlüsse, die andre Personen begehrten, darin zu finden und mitzuteilen. Der Mitschüler zeigte sich anstellig und redete von allerlei Gestalten in nebelhaften Umrissen; Johann aber sah beim besten Willen nichts als ein blankes Becken und wurde in der Folge nicht mehr zugezogen. Wir haben hier ganz die alte Katoptromantie, nur mit dem Zusatze des geweihten Öles.

Mag es sein, daß Fälle wie der erwähnte mehr vereinzelt und ohne kirchliche Autorität vorkamen; es ist hier aber doch noch eines Gegenstandes zu gedenken, bei dem weder die allgemeine Verbreitung, noch die Genehmigung der höchsten Kirchenlehrer zweifelhaft ist. Es sind dieses die sogenannten Sortes Sanctorum, zuweilen auch Sortes Apostolorum oder Prophetarum genannt. Wie die Griechen ihre Stichomantie aus Homer, die Römer ihre virgilischen Lose hatten, so suchten die Christen Rat in den zufällig aufgeschlagenen Stellen der Bibel. Schon Augustin kennt diese Gewohnheit. Nach seiner Lehre zeigt das Los dem zweifelnden Menschen den göttlichen Willen an; er bezeichnet auch die Sortilegien aus der Bibel als göttliche Orakel, mißbilligt aber, daß man sie in weltlichen Geschäften zu Rate ziehe Decr. Grat. P. II. Caus. XXVI. Qu. II, III, IV.. In Gallien wurden sie indessen in weltlichen wie geistlichen Dingen bald so allgemein, daß die Konzilien auf Beschränkung denken mußten. Bei Gregor von Tours finden sich Beispiele in Menge.

Als Prinz Merowig, Chilperichs I. Sohn, auf Befehl des Vaters zum Priester geschoren, im Dome zu Tours eine Freistätte gesucht hatte, begab er sich, irre geworden an einem von einer Wahrsagerin erhaltenen Ausspruche, zu dem Grabe des heiligen Martin, legte auf ihn die Psalmen, die Bücher der Könige und die Evangelien und betete zu dem Heiligen, daß er ihm mit Gottes Hilfe offenbaren möge, ob er einst den Thron besteigen werde oder nicht. Nach dreitägigem Fasten trat er abermals zum Grabe, schlug die drei Bücher nacheinander auf und wurde über den Inhalt der gefundenen Stellen so bestürzt, daß er mit seinem Guntram wegzog und sich bald darauf von einem vertrauten Diener mit dem Schwerte durchbohren ließ Greg. Tur. Hist. Fr. V. 14 u. 19..

Als Prinz Chramnus seinen Vater Chlotar stürzen wollte, ließ auch er sich unter den Augen des heiligen Tetricus zu Dijon von drei Priestern ein Orakel geben Greg. H. Fr. V. 16..

Mehr mit Augustins Ansicht von der Heiligkeit der göttlichen Orakel mag der Gebrauch übereinstimmen, den man bei streitigen Bischofswahlen von ihm machte. Durch sie wurde Martin auf den Stuhl von Tours, der heilige Anianus auf den von Orleans erhoben. Aber auch in nicht streitigen Fällen pflegte man bei der Einweihung von Bischöfen und Äbten unter bestimmten Feierlichkeiten die Schrift aufzuschlagen, um, wie man es nannte, dem Neugewählten das Prognostikon zu stellen. Hiervon berichtet als von einer althergebrachten Sitte das Kapitel von Orleans an Alexander III.; gleiches erzählt Wilhelm von Malmesbury von der Einweihung der berühmten Kirchenlehrer Lanfranc und Anselm von Canterbury De Pontif. Angl. lib. I. p. 214 u. 219..

Die Entscheidung zweifelhafter Fälle aus Zetteln, die man, mit Ja und Nein oder andern kurzen Antworten beschrieben, unter dem Altartuche hervorzog, ist ebenfalls alt und von den angesehensten Männern ausgeübt worden. Durch sie bestimmt, eilte der heilige Patroklus von Bourges in die Einsamkeit Gregor. Tur. vita S. Patrocli., durch sie wurde auch der Leichnam des heiligen Leodegar dem Bischof von Poitiers zugesprochen, als sich die Bischöfe von Autun und Arras darum stritten Baldrici, Chronicon Camerac. I, 21.. Ja, daß man im neunten Jahrhundert in England selbst vor Gericht das Los zum gewöhnlichen Entscheidungsmittel gemacht hatte, beweist ein Verbot, das von Leo IV. an die britische Geistlichkeit erlassen wurde Gratian. Decret. P. II. Caus. XXVI. Qu. V. Cap. 7..

So trieb man eine Art christlicher Magie mit dem Ritual der Kirche. Das sah auch im 14. Jahrhundert der Kanzler Gerson († 1363) ein und suchte, was er nun einmal nicht abschaffen konnte, wenigstens zum Besten zu kehren.

Betrachten wir nun die Stellung der Kirche zur eigentlichen Zauberei und zum Zauberglauben.

Sobald die Verfolgung der Christen aufhörte und die Kirche zum Frieden gelangte, so daß sie auf Synoden ihre Angelegenheiten ordnen konnte, sahen wir sie auch sofort dem Aberglauben und der Zauberei, Wahrsagerei usw. als heidnischem Unwesen eifrigst entgegentreten, wobei freilich anfangs von der Kirche der Glaube an die Möglichkeit wahrer Zauberei und magischer Malefizien nur allzu stark ausgesprochen wurde Hefeles Conciliengesch. C. 1-8.. Schon die Synode zu Elvira (von 306) verordnete in Kan. 6, daß, wenn jemand durch ein »maleficium« (d. h. durch Zauberkünste) einen anderen töte, er bestraft werden sollte und ihm selbst auf dem Totenbette das Abendmahl nicht gereicht werden dürfe, »weil ein solches Verbrechen ohne Götzendienst (Idololatrie) nicht möglich sei«. Ebenso bedrohte die Synode zu Ancyra im Jahr 314 »alle, die wahrsagen und den Gewohnheiten der Heiden folgen oder Leute (Zauberer) in ihr Haus aufnehmen behufs der Entdeckung von Zaubermitteln oder zum Zwecke von Sühnungen«, dann die gewöhnlich mit zauberischen Mitteln versuchte Abtreibung der Leibesfrucht mit kanonischen Strafen; worauf die hochwichtige (im Anfange der zweiten Hälfte des vierten Jahrhunderts versammelte) Synode zu Laodicäa im Jahre 375 in Kan. 36 dekretierte, »daß die höheren und niederen Kleriker keine Zauberer, Beschwörer, Mathematiker oder Astrologen sein, noch auch sogen. Amulette tragen und fertigen sollen, die Fesseln für ihre eigenen Seelen sind« – bei Strafe der Exkommunikation. Ähnliche Strafen wie diese Synoden bestimmen die gleichzeitigen kanonischen Briefe vom h. Basilius und vom h. Gregor: Zauberei und die mit Götzendienst verbundene Wahrsagerei wird dem Totschlag gleichgestellt und mit neun bis zwanzig Jahren Buße belegt. Wer Zauberer und Wahrsager in sein Haus nimmt, büßt sechs Jahre Schmitz, Die Bußbücher und die Bußdisziplin der Kirche. Mainz 1883, I. Bd. 42. 44..

Auch in den folgenden Jahrhunderten sehen wir die Synoden der Kirche dieselbe Stellung zur Zauberei und Wahrsagerei einnehmen, wie auf der Synode zu Elvira, indem sie diese als Überbleibsel des Heidentums (die meistens sich noch mit Resten heidnischer Kulte in Zusammenhang erhalten hatte) verpönte und verfolgte. So trat das Konzil zu Orles (443 oder 452) der Verehrung von Bäumen, Felsen, Quellen usw. entgegen. Der Gebrauch der Sortes Sanctorum zur Erforschung der Zukunft wurde von der Synode zu Vannes in der Bretagne im Jahr 465 (Kan. 16) den Klerikern und von dem westgotischen Konzil zu Agde in Südgallien im Jahr 506 (Kan. 42) auch den Laien bei Strafe der Exkommunikation untersagt. – Die erste Synode zu Orleans im Jahr 511 verbot (Kan. 30) alle »Wahrsagerei, Augurien und Sortes Sanctorum«. – Das Provinzialkonzil zu Elusa (551) bestimmte für Zauberer, wenn sie höheren Ständen angehörten, die Exkommunikation, für Niedere und Sklaven Peitschung durch den Richter, also durch die weltliche Gewalt. Das Provinzialkollegium zu Narbonne ordnete dasselbe an, setzte nur für Freie statt der Prügel Verkauf in die Sklaverei zum Besten der Armen fest Hansen, S. 41 ff.. Die zu Konstantinopel gehaltene Synodus quinisexta oder trullanische Synode von 692 verbot in Kan. 61 und 62 die Wahrsagerei, das Nativitätstellen, Wolkenvertreiben, Zaubern, Verteilen von Amuleten und allerlei andere Reste des griechisch-römischen Aberglaubens, die Kalendenfeste, die Bota (zu Ehren des Pan), die Brumalia (zu Ehren des Bacchus), die Versammlungen am 1. März, öffentliche Tänze der Frauen, die Verkleidungen von Männern und Weibern, das Anziehen komischer, satyrischer und tragischer Masken, das Anrufen des Bacchus beim Weinkeltern und dergleichen altheidnische Überlieferungen mehr. – Beschlüsse im ähnlichen Sinne hatten schon vorher die Synoden zu Tours von 567, zu Auxerre von 578 und zu Lenia um 630 gefaßt. Aus dem Jahr 693 liegt ein Beschluß der sechzehnten Synode zu Toledo vor, der es den Bischöfen, Priestern und Richtern zur Pflicht macht, die in Spanien noch immer vorhandenen Reste des Heidentums als: Verehrung von Steinen, Bäumen und Quellen, das Anzünden von Fackeln, Wahrsagerei, Zauberei u. dgl. gänzlich auszurotten. Ebenso untersagte eine römische Synode im Jahr 743, die Kalenden des Januar und die Brumalien (Bacchusfeste am 25. Dezember) nach heidnischem Aberglauben zu begehen.

Daneben regte sich in der Kirche aber auch jetzt schon der Gedanke, daß alle Zauberei nur nichtiger Teufelsspuk sei.

Die zweite spanische Synode zu Braga (Bracara) im Jahr 563, die sich namentlich mit dem Priszillianismus beschäftigte, dekretierte nämlich im Kan. 8: »Wer da glaubt, daß der Teufel, weil er einige Dinge in der Welt hervorgebracht hat, auch aus eigener Macht Donner und Blitz, Gewitter und Dürre mache, wie Priscillian gelehrt, der sei verflucht!«

Unter den Kirchenlehrern des fünften und sechsten Jahrhunderts waren sogar nicht wenige, die vor aller Zauberei, auch vor der, die mit christlichen Formeln und Amuletten getrieben wurde, nachdrücklichst warnten. Dahin gehört z. B. der erleuchtete Patriarch Chrysostomus von Konstantinopel († 407), der gefeiertste Kanzelredner der alten Kirche, der in seinen Predigten und Traktaten zum öfteren den unter den Gliedern der Kirche herrschenden Aberglauben ins Auge faßt. »Du gebrauchst«, sagt er z. B. in seiner Schrift ›von dem Schmuck der Weiber‹, »nicht nur Amulette, sondern auch Zauberformeln, indem du trunkene und taumelnde alte Weiber in dein Haus einführst. Und du schämst dich nicht bei dem christlichen Unterrichte, den du empfangen, dich zu solchen Dingen zu wenden? Ja, man glaubt sich noch damit zu entschuldigen, daß das Weib eine Christin ist und nichts anderes spricht als den Namen Gottes! Gerade deshalb hasse und verabscheue ich sie um so mehr, weil sie den Namen Gottes schändet und, während sie eine Christin ist, heidnische Werke treibt.« An einer andern Stelle (30. Homilie zum Ev. des Matth.) sagt er: »Die Priester hängen dem Menschen Phylakterien um den Hals, einige auch ein Stück des Evangeliums. Sage, du törichter Priester, wird nicht täglich das Evangelium in der Kirche gelesen und gehört? Wenn nun das Evangelium, das zu seinen Ohren dringt, nicht nützt, wie wird es ihn retten, so es ihm um den Hals gehängt ist? Ferner: worin besteht die Kraft des Evangeliums, im geschriebenen Buchstaben oder im Geiste? Wenn im Buchstaben, dann hänge es füglich um den Hals; wenn aber im Geiste, dann ist es heilsamer, wenn du es zu Herzen nimmst, als wenn du es um den Hals hängst.«

siehe Bildunterschrift

Meister F. V. B.
Dämonen quälen den hl. Antonius

Über die Frage nach den gegen die Zauberei zur Anwendung zu bringenden Strafmitteln konnte die Kirche bei der in ihr feststehenden Auffassung der Zauberei kaum zweifelhaft sein. Sie galt als heidnisches Unwesen; daher konnte die Kirche, wenn kirchliche Belehrung und Warnung erfolglos blieben, gegen Zauberer und Zauberinnen nur mit dem Ausschluß aus ihrer Gemeinschaft vorgehen. In dieser Beziehung gewahren wir in den Beschlüssen der zahlreichen Synoden des fünften, sechsten und siebenten Jahrhunderts die vollste Übereinstimmung.

Dagegen lassen die bürgerlichen Gesetze dieser Periode gegen die Zauberei eine solche Übereinstimmung weniger erkennen. Allerdings war es natürlich, daß sich bei denjenigen germanischen Völkern, die durch die große Wanderung mit den Römern in die nächste Berührung kamen, auch Abhängigkeit von römischem Wesen, insbesondere von den Bestimmungen der christlichen Kaiser, zeigen mußte; aber nach und nach sehen wir das Gesetz der emporstrebenden Völker sich frei machen. So bediente sich der Ostgote Theodorich ganz der in Rom für die Magier bestehenden Strafen, drang aber auf den Schutz der unschuldig Angeklagten Cassiodor. Var. IV. Epist. 12. Edict. Theodorici Regis 108.. Wer durch Zauberei Felder und Weinberge mit Hagel beschädigte oder einen Menschen krank machte, dem bestimmte das westgotische Gesetz 200 Peitschenhiebe, Abscheren des Haars und Gefängnis oder Verweisung Lex Visigoth. lib. VI. tit. III.. Wer einen Zauberer zu Hilfe nahm, erlitt ebenfalls körperliche Züchtigung und durfte vor Gericht nicht mehr zeugen Lib. II. tit IV. de testibus. Lib. VI. tit. II. 4.; betraf es aber eine Anfrage wegen des Todes des Fürsten oder überhaupt eines Menschen, so fiel der freie Mann noch außerdem mit seinem ganzen Vermögen dem Fiskus anheim Lib. VI. tit. II. 1.. In ähnlicher Weise war auch die Gewohnheit der Richter verpönt, bei ihren Untersuchungen sich zur Ermittlung des Tatbestandes der Hilfe von Wahrsagern zu bedienen Lib. VI. tit. II.. In diesem Gesetz wird der Gedanke durchgeführt: die Wahrheit komme von Gott, die Lüge vom Teufel; man solle die verborgene Wahrheit nicht durch das Prinzip der Lüge aufsuchen. Im bayerischen Gesetzbuche suchte man besonders zwei Arten von Malefizien vorzubeugen: der zauberischen Weihung der Waffen vor dem Wehadinc oder gerichtlichen Zweikampfe und der Bezauberung der Ernte auf einem fremden Acker, die das Gesetz Aranscarti (Ährenscharte) nennt Lex Bajuvar. Tit. XII. Cap. 8. Decreta Tassilonis. IV. Vgl. Dufresne, Glossar, v. Aranscarti. Grimm, Deutsche Mythologie, S. 433. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1887 bis 1892. II. 680.. Die Lex Salica, setzte die Möglichkeit, daß eine Striga einen Menschen aufzehren könne, voraus und bestimmt für den Fall der Überführung eine Geldbuße von 200 Solidi, also die Strafe des Totschlags; eine fast ebenso hohe Strafe stand aber auch auf der falschen Beschuldigung der Teilnahme an zauberischen Handlungen Lex Sal. XXI. u. CXCVIII. Riezler, Geschichte der Hexenprozesse in Bayern, Stuttgart 1896. S. 12.. Bei den Langobarden verordnete Rothars Gesetz für die Beschuldigung der Hurerei und Zauberei die Probe des Zweikampfs und setzte eine Strafe für die Überführten an; es erhebt sich aber schon hoch genug über das salische, um den Glauben, daß eine Striga oder Masca den Menschen innerlich aufzehren könne, für ungereimt und unchristlich zu erklären und jede unerwiesene Beschuldigung oder eigenmächtige Tötung einer angeblichen Striga mit angemessener Strafe zu belegen Lex Rotharis CXCVIII und CCCLXXIX.. Eine spätere Verordnung Liutprands bestraft den, der Wahrsager befragt oder verbergen hilft, auch die Richter, Schultheissen und Dekane, die sich in der Aufspürung lässig zeigen, um die Hälfte ihres eignen Wehrgeldes Liutprandi Leg. LXXXI. und LXXXIII.. Auch sollte es nicht gestattet sein, vor dem Gottesgerichte Chrisma zu trinken, um dadurch gegen Recht und Wahrheit sich einen günstigen Ausgang zu bereiten Hierauf bezieht sich auch bei Burkh. XIX.: Bibisti chrisma ad subvertendum Dei Judicium..

Wie oft oder selten, wie strenge oder gelind diese Strafbestimmungen zur wirklichen Anwendung gekommen sein mögen, darüber geben die Geschichtsschreiber vor Karl d. G. nur unvollständige Auskunft. Glücklicherweise aber sind wir bezüglich desjenigen Volks, das unter allen europäischen bald die erste Stelle einnehmen sollte, nicht ohne die nötige Auskunft. Was Gregor von Tours in zerstreuten Mitteilungen über den Zustand der Dinge unter den Franken berichtet, läßt eine ganz auffallende Milde und Mäßigung erkennen. Zwar fehlt es nicht an Beschuldigungen der Zauberei, aber sie führen nur dann zu blutigem Ende, wenn das Pelopidenhaus der Merowinger unmittelbar dabei beteiligt ist. Es mögen einige Vorfälle kurz berührt werden.

Als die Königin Fredegund zwei Söhne, die Prinzen Chlodobert und Dagobert, an einer Epidemie verloren hatte, ließ sie sich nicht ungern überreden, ihr verhaßter Stiefsohn Chlodowig habe die Kinder durch die bösen Künste der Mutter seiner Buhlerin aus dem Wege geräumt. Das Weib wurde eingezogen und ließ sich unter den Qualen einer langen Folter ein Geständnis abpressen. Fredegund erhob jetzt ein Rachegeschrei und brachte Chilperich, ihren Gemahl, dahin, daß er seinen Sohn der Wütenden preisgab. Der Prinz fiel unter den Messerstichen gedungener Mörder, das verhaftete Weib aber wurde trotz ihres Widerrufs lebendig verbrannt Greg. v. Tours, Hist. Fr. V. 40..

Bald darauf raffte die Ruhr einen dritten Sohn Fredegundens hin. Nach diesem Todesfalle äußerte der Majordomus Mummolus gelegentlich bei Tische, als er Gäste hatte, er habe ein Kraut, dessen Absud auch den hoffnungslosesten Ruhrkranken in kurzer Zeit wiederherstellen könne. Fredegund erfährt dies, greift etliche Weiber auf und zwingt sie durch die Folter zu dem Geständnisse, daß sie den Prinzen durch Zauberkünste für das Wohlergehen des Majordomus hingeopfert haben. Sie werden teils verbrannt, teils gerädert; die Reihe der Tortur kommt nun an Mummolus. Doch dieser bekennt nichts, ausgenommen, daß er von jenen Weibern zuweilen Salben und Getränke erhalten habe, die dazu dienen sollten, ihm die Gnade des Königs und der Königin zu erwerben. Von der Folter herabgenommen, sagt er zum Büttel: »Melde dem König, meinem Herrn, daß ich nichts Übles empfinde von dem, was man mir zugefügt hat.« Da sprach Chilperich: »Muß denn dieser Mensch nicht ein Zauberer sein, wenn ihm alle diese Strafen nicht wehe getan haben?« Und Mummolus wird von neuem gegeißelt und soll, nachdem man ihm Pflöcke unter die Nägel getrieben hat, enthauptet werden; doch die Königin verfügt endlich seine Begnadigung und verweist ihn nach Bordeaux. Mummolus aber starb auf der Reise an den Folgen der erlittenen Peinigung Hist. Fr. VI. 35..

Bei den Karolingern vertrieben 830 die Söhne Kaiser Ludwigs des Frommen aus seiner ersten Ehe die im Kaiserpalast befindlichen Sortilegae, Wahrsager und Zauberer, um deren dämonischen Einfluß auf den Herrscher zu vernichten Ernst Dümmler, Gesch. des ostfränkischen Reiches. Leipzig 1886-1888. I. Bd. S. 57..

König Lothar I. ließ im Jahre 834 die Nonne Gerberga, Tochter des Grafen Wilhelm von Toulouse, als Malefica und Veneficia ertränken. Hansen, Zauberei, S. 115.

Ein weiterer Fall ereignete sich in Bayern. Gelegentlich des Regensburger Reichstages von 899 wurde König Arnulf von einem Schlaganfall getroffen, dem er erlag. Es entstand der Glaube, daß der im kräftigsten Mannesalter stehende König durch ein ihm beigebrachtes Mittel verzaubert worden sei. Ein dieser Tat verdächtiger Mann wurde zu Öttingen enthauptet, ein anderer entfloh. Einer Frau, namens Rudpurg, die als Urheberin des Verbrechens galt, wurde das Geständnis abgefoltert und sie dann zu Aibling in Oberbayern an den Galgen geknüpft Dümmler, II. 461..

Schon die Verschiedenheit in den Bestrafungen würde hinlänglich dartun, daß mehr nach der Laune der Machthaber, als nach gesetzlichen Bestimmungen verfahren wurde; wir werden aber um so mehr mit der fränkischen Praxis ausgesöhnt werden, wenn wir den vereinzelten Ausbrüchen merowingischer Grausamkeit das milde Verfahren der geistlichen Behörden entgegenhalten.

Eine Leibeigene in der Diözese von Verdun hatte sich aufs Wahrsagen gelegt. War irgendwo ein Diebstahl begangen worden, so gab sie den Täter, den Hehler und das Schicksal des gestohlenen Gegenstandes an. Sie erwarb sich dadurch ihre Freilassung, Gold und Silber in Menge und zog in kostbarem Schmucke umher. Der Bischof Agerich, dem sie vorgeführt wurde, behandelte sie als Besessene, versuchte den Teufel durch Salbungen auszutreiben, brachte ihn auch zu lautem Aufschreien. Da er aber doch nicht weichen wollte, ließ er das Mädchen in Frieden ziehen Greg. v. Tours, Hist. Fr. VII. 44..

Ein andermal erschien zu Tours ein gewisser Desiderius, der sich großer Wundergaben rühmte und mit den Aposteln Petrus und Paulus einen Botenwechsel zu unterhalten vorgab. Blinde und Lahme strömten zu ihm; er ließ sie durch seine Diener an Armen und Beinen zerren und recken, daß etliche unter der Kur den Geist aufgaben. Öffentlich erschien er in einem Gewande von Ziegenhaaren und war enthaltsam in Speise und Trank, in seinem Zimmer aber schlang er mit so großer Gier, daß der Diener kaum genug herbeischaffen konnte. Obgleich man nun die Überzeugung hatte, daß dieser Mann durch teuflische Nekromantie seine Kuren betreibe, so begnügte man sich doch mit einfacher Verweisung aus dem Weichbilde der Stadt Hist. Fr. IX. 6..

Die angeführten Züge charakterisieren hinlänglich den Geist, der schon vor Karl d. G. bei den Franken im Kirchenregimente waltete. Die Zeit war arm an Einsicht in den einfachsten Zusammenhang der Dinge und darum geneigt, in allem einigermaßen Auffallenden, was sich ihrem Blicke darbot, Wunder zu erkennen; aber dem Wunderglauben, der dem rohen Menschen natürlich ist, wohnte, eben weil er damals aus dem Volksgeiste selbst hervorging und nicht erst durch künstliche Mittel geschaffen und erhalten wurde, etwas Harmloses inne. Je weniger die Kirche ihre geheimnisvollen Heilwirkungen durch Zweifel und Unglauben bestritten sah, desto weniger bedurfte sie für sie eines Reliefs durch den Gegensatz diabolischer Greueltaten. Der Klerus, damals noch nicht zu ungemessener Machtausdehnung emporstrebend, war desto tätiger in seinem beschränkteren Kreise und achtete es für christlicher, durch Lehre und gemäßigte Zuchtmittel den Fehlenden noch für diese Welt zu bessern, als den sterblichen Körper den Flammen zu überliefern. Dieser gesunde Sinn, der sich auch in den Verfügungen der gallischen Konzilien vielfach ausspricht, mag wohl beachtet werden, wenn bei der Würdigung des merowingischen Zeitalters die ihm allerdings nicht ohne Grund vorgeworfenen Gebrechen über Gebühr hervortreten wollen.

Die entschiedenste Stellung zum überlieferten Zauberglauben nahm aber das Frankenreich unter der Herrschaft der Karolinger ein, indem in dieser Periode der deutsche Geist – der damals gegen den byzantinischen Bilderdienst die kräftigste Opposition machte – nicht nur die Reinigung der Kirche und des Volkslebens von allem Zauberwerk mit der größten Energie anstrebte, sondern auch mit dem Zauberglauben selbst ein für allemal brechen zu wollen schien.

Das am 21. April 742 unter Karlmann versammelte erste deutsche Nationalkonzil, gewöhnlich Concilium Germanicum genannt Engelb. Mühlbacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern. Stuttgart 1896. S. 49., befahl in Kan. 5: »Jeder Bischof soll in seiner Parochie mit Beihilfe des Grafen, der Schützer seiner Kirche ist, darauf bedacht sein, daß das Volk keine heidnischen Gebräuche mehr beobachte, als da sind: heidnische Totenopfer, Losdeuterei, Wahrsagerei, Amulette, Augurien, heidnische Opfer, welche die Toren oft neben den christlichen Kirchen den Märtyrern und Bekennern darbringen, oder die sakrilegischen Feuer, die sie ›Nodfyr‹ nennen.« Karlmann bekräftigte diesen Synodalbeschluß noch einmal im März 743 auf einer Versammlung zu Lestines (Liptinae) im Hennegau. Auf die Beobachtung heidnischer Gebräuche wurde hier im Anschluß an eine Bestimmung von Karlmanns Vater eine Strafe von 15 Solidi gesetzt Hansen, S. 63..

Karl der Große wiederholte diese Bestimmungen Carol. M. Capitul. ann. 769, c. 7., ging aber in seiner Auffassung der Zauberei – und die Kirche des Frankenreiches mit ihm – noch weiter. Er bestätigte nämlich den Beschluß, den die im Jahr 785 zu Paderborn versammelte Synode in Kan. 6 aufgestellt hatte: »Wer vom Teufel verblendet nach Weise der Heiden glaubt, es sei jemand eine Hexe und fresse Menschen, und diese Person deshalb verbrennt oder ihr Fleisch durch andere essen läßt, der soll mit dem Tode bestraft werden.« Allerdings bestimmt er dann wieder im sächsischen Kapitular (etwa 787), daß alle Wahrsager und Zauberer der Kirche als Sklaven zu übergeben seien. Mit dem Tode sollte bestraft werden, wer dem Teufel, d. h. einer heidnischen Gottheit, opferte Hansen, S. 64..

Nach dem Synodalbeschluß von 785 wird also mit dem Tode nicht die Zauberei, sondern der Glaube an sie bedroht. Daß aber diese Stellung der fränkischen Kirche zum überlieferten Zauberglauben nicht auf der Autorität des großen Kaisers beruhte, sondern in dem Geiste des fränkischen Staats- und Kirchenwesens begründet war, wird durch die Äußerungen des angesehensten und hervorragendsten Geistlichen bewiesen, den die fränkische Kirche unmittelbar nach Karls Tode aufzuweisen hatte.

Agobard, aus Spanien gebürtig, von 816 bis zu seinem Tode (840) Erzbischof von Lyon – unter den Geistlichen des fränkischen Reiches nach Karl d. G. Tode unstreitig der hervorragendste – war (trotz der Beschlüsse des Nizäner Konzils von 787), wie aus seiner Schrift de imaginibus zu ersehen ist, der entschiedenste Bekämpfer des Bilderdienstes (indem die Bilder der Gotteshäuser wohl zur Erinnerung, nicht aber zur Verehrung dienen sollten), der Ordalien (insbesondere der gerichtlichen Zweikämpfe) und des Aberglaubens jeder Art H. B. Schindler, Der Aberglaube des Mittelalters, Breslau 1858, S. 47.. Aus einer Schrift Agobards (um 820) Liber contra insulsam vulgi opinionem de grandine et tonitruis ersieht man, daß damals der Hexenglaube als Glaube an Wettermacherei bestand. Gegen diesen Wahn hebt nun Agobard hervor, daß Gott nicht nur der Schöpfer, sondern auch der Lenker aller Dinge sei, daß alle Naturereignisse ihren Grund in der göttlichen Weltregierung, nicht aber in menschlichem Bemühen hätten, und daß darum alles, was man über angebliche »tempestarii« sage, die das Getreide stehlen und in Luftschiffen nach Mangonia zum Verkauf bringen sollten, nur Torheit sei. Namentlich beklagt er die Verblendung des Pöbels, der einst vier Unglückliche aufgriff und steinigen wollte, weil er glaubte, daß sie aus den mangonischen Wolkenschiffen herabgefallen wären. Aus der genannten Schrift ersieht man auch, daß damals viele Personen zwar Zehnten und Almosen an Geistliche und Arme nur ungern gaben, dagegen unter dem Namen eines Kanons eine Getreideabgabe an Betrüger entrichteten, die sich die Miene zu geben wußten, als vermöchten sie die Fluren vor den Einflüssen des Wetters zu schützen. »So weit«, sagt Agobard am Schlusse des Schriftchens, »ist es mit der Dummheit der armseligen Menschen gekommen, daß man jetzt unter den Christen an Albernheiten glaubt, die in früheren Zeiten niemals ein Heide sich aufbinden ließ.«

In demselben Sinne schrieb Agobards Schüler und (seit 840) Nachfolger im Erzbistum zu Lyon, Amolo, an den Bischof Theutbold von Langres, daß man Reliquien, durch deren Berührung nach des letzteren Mitteilung Weiber und andere Personen von Zuckungen befallen worden wären, außerhalb der Kirche begraben sollte, damit der Aberglaube nicht genährt werde Magna Bibl. T. XIV f. 324.. Das Poenitentiale von St. Gallen aus dem 8. Jahrhundert bestimmt: »Ein Zauberer und Wettermacher (inmissor tempestatis) soll fünf Jahre Buße tun, davon drei bei Wasser und Brot. Wer am ersten Januar mit einem Böcklein oder einem alten Weibe spazieren gegangen ist, soll drei Jahre Buße tun.« Mit der zauberischen Vereitelung der Niederkunft einer Frau beschäftigen sich Bußbücher aus dem 7., 8. und 9. Jahrhundert. Graf P. Hoensbroech, Das Papsttum in seiner sozial-kulturellen Wirksamkeit, Leipzig 1901, I. Bd., 3. Aufl. S. 275 ff.

Zur Kennzeichnung der Stellung der Kirche in der nachkarolingischen Zeit, im 10., 11. u. 12. Jahrhundert, zur Hexerei kommt vor allem der berühmte sogenannte Kanon Episcopi in Betracht, den Abt Regino von Prüm, wahrscheinlich einem heute verloren gegangenen fränkischen Kapitular entnommen hat Hansen, Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenverfolgungen im Mittelalter, Bonn 1901, S. 38.. Er ist der klassische Kanon über die eigentliche Stellung der Kirche jener Jahrhunderte zum Hexenglauben.

In diesem für die Kirchengeschichte so bedeutungsvollen Kanon wird den Bischöfen zur Pflicht gemacht, den Glauben an die Möglichkeit von Nachtfahrten zu und mit Dämonen als bare Einbildung in ihren Diözesen und Gemeinden energisch zu bekämpfen und die ihm Ergebenen als Frevler am Glauben aus der Kirchengemeinschaft auszuschließen. Der Kanon leugnet den Glauben an die Nachtfahrten, aber damit keineswegs den an die Möglichkeit dämonischer Zauberei. Denn darin erhob sich die Kirche nicht über den Wahn der Menge Hansen, S. 81 ff.. – Die Hauptstelle des Kanons lautet: »Es gibt verbrecherische Weibsleute, die, durch die Vorspiegelungen und Einflüsterungen des Satans verführt, glauben und bekennen, daß sie zur Nachtzeit mit der heidnischen Göttin Diana oder der Herodias Grimm, Mythologie, I. 234 ff. und einer unzählbaren Menge von Frauen auf gewissen Tieren reiten, über vieler Herren Länder heimlich und in aller Stille hinwegeilen, der Diana als ihrer Herrin gehorchen und in bestimmten Nächten zu ihrem Dienste sich aufbieten lassen. Leider haben nun diese Weibsleute ihre Unheil bringende Verkehrtheit nicht für sich behalten; vielmehr hat eine zahllose Menge, getäuscht durch die falsche Meinung, daß diese Dinge wahr seien, vom rechten Glauben sich abgewendet und der heidnischen Irrlehre sich hingegeben, indem sie annimmt, daß es außer Gott noch eine übermenschliche Macht gebe. Daher sind die Priester verpflichtet, den ihnen anvertrauten Gemeinden von der Kanzel herab nachdrücklichst einzuschärfen, daß alles dieses durchaus falsch und Blendwerk sei, das nicht vom Geiste Gottes, sondern von dem des Bösen herrühre. Der Satan nämlich, der sich in die Gestalt eines Engels verkleiden könne, wenn er sich irgendeines Weibleins bemächtige, so unterjoche er sie, indem er sie zum Abfall vom Glauben bringe, nehme dann sofort die Gestalt verschiedener Personen an und treibe mit ihnen im Schlafe sein Spiel, indem er ihnen fernab bald heitere, bald traurige Dinge, bald bekannte, bald unbekannte Personen vorführe. Dabei bilde sich dann der ungläubige Sinn des Menschen ein, während der Geist dieses erleide, daß dieses doch nicht in der Vorstellung, sondern in Wirklichkeit geschehe. Wer aber (heißt es weiter) ist nicht im Traume so aus sich herausgefahren, daß er vieles zu sehen geglaubt hat, was er in wachem Zustande niemals gesehen hat? Und wer sollte so borniert und töricht sein, daß er glaube, alles das, was nur subjektives Erlebnis ist, habe auch objektive Wirklichkeit? Ezechiel hat Gott nur im Geiste und nicht mit dem Körper geschaut. Es ist daher allen Leuten laut zu verkündigen, daß derjenige, der dergleichen Dinge glaubt, den Glauben verloren hat. Wer aber den wahren Glauben nicht hat, der gehört nicht Gott, sondern dem Teufel an« In seinen Hauptteilen lautet der Kanon: Episcopi episcoporumque ministri omnibus viribus elaborare studeant, ut perniciosam et a diabolo inventam sortilegam et maleficam artem penitus ex parochiis suis eradant, et si aliquem virum aut feminam huiuscemodi sceleris sectatorem invenerint, turpiter dehonestatum de parochiis suis eiiciant. – Illud etiam non omittendum, quod quaedam sceleratae mulieres – daemonum illusionibus et phantasmatibus seductae, credunt se et profitentur nocturnis horis cum Diana, paganorum dea (vel cum Herodiade), et innummera multitudine mulierum equitare super quasdam bestias et multa terrarum spatia intempestae noctis silentio pertransire, eiusque iussionibus velut domino obedire, et certis noctibus ad eius servitium evocari. – Innumera multitudo hac falsa opinione decepta haec vera esse credit, et credendo a recta fide deviat et in errorem paganorum revolvitur, cum aliquid divinitatis aut numinis extra unum Deum esse arbitratur. Quapropter sacerdotes per ecclesias sibi commissas populo omni instantia praedicare debent, ut noverint, haec omnino falsa esse, et non a divino sed a maligno spiritu talia phantasmata mentibus infidelium irrogari, siquidem ipse Satanas, – cum mentem cuiuscunque mulierculae ceperit et hanc sibi per infidelitatem – subiugaverit, illico transformat se in diversarum species personarum species atque similitudines, et mentem, quam captivam tenet, in somnis deludens, modo laeta, modo tristia, modo cognitas, modo incognitas personas ostendens, per devia quaeque dedvcit, et cum solus eius spiritus hoc patitur, infidelis mens haec non in animo, sed in corpore evenire opinatur. Quis enim non in somnis et nocturnis visionibus extra se ipsum educitur et multa videt dormiendo, quae nunquam viderat vigilando? Quis vero tarn stultus et hebes sit, qui haec omnia, quae in solo spiritu fiunt, etiam in corpore accidere arbitretur? Cum Ezechiel propheta visiones domini in spiritu, non in corpore vidit et Johannes apostolus Apocalypsis sacramentum in spiritu, non in corpore vidit et audivit? – Omnibus itaque publice adnuntiandum est, quod, qui talia et his similia credit, fidem perdidit, et, qui fidem rectam in deo non habet, hic non est eius, sed illius, in quem credit, i. e. diaboli. – Quisquis ergo aliquid credit posse fieri, aut aliquam creaturam in melius aut in deterius immutari aut transformari in aliam speciem vel similitudinem, nisi ab ipso creatore, qui omnia fecit et per quem omnia facta sunt, procul dubio infidelis est..

Der Bischof Burkard von Worms († 1025) nahm diesen Kanon in sein Sammelwerk auf. Er schließt sich als neunzehntes Buch dem Dekretum, als der sogenannte Korrektor oder Medikus an das ganze Werk an, der wichtigsten vorgratianischen Rechtssammlung der Kirche. Es enthält eine Reihe von Fragen, durch die ermittelt werden sollte, ob die Leute etwa an die Wirklichkeit der Hexerei glaubten, wobei zugleich von ihm die Strafen angegeben werden, mit denen dieser Aberglaube gesühnt werden soll Schmitz, Bußbücher II. 393. Hansen, Quellen, S. 39. Hansen, Zauberwahn, S. 83.. Ob der Korrektor von Burkard stammt oder von ihm schon fertig vorgefunden nur seiner Sammlung einverleibt wurde, ist für uns belanglos. Seine Bedeutung ist für die Geschichte der Hexenprozesse darin begründet, »daß er uns über die Fälle der in Deutschland um das Jahr 1000 verbreiteten Wahnvorstellungen und die ausgebreitete Tätigkeit von Zauberern und Wahrsagern vortrefflich unterrichtet,« ferner, »daß er von allen zeitgenössischen Schriften den aufgeklärtesten Standpunkt einnimmt« Hansen, S. 83.. Allerdings glaubt auch der Verfasser an die Realität einzelner zauberischer Wirkungen, aber eine ganze Anzahl von Wirkungen stellt er doch als Wahn hin und setzt Strafen auf den Glauben an sie. Vielleicht ist dies der Grund, daß gerade dieser Teil des Burkard'schen Dekrets, das eine Hauptquelle des Kirchenrechtes geblieben ist, hiervon allein ausgeschlossen wurde. Bußordnungen wie die Burkards wurden von den Bischöfen durch das ganze Mittelalter hin aufgestellt. In allen finden sich Fragen vor, die sich auf den Glauben an Zauberei und Hexerei beziehen, und bei denen zugleich die kanonische Bestrafung dieses Aberglaubens angegeben wird Schmitz, Bußbücher II. 393. Hansen, Quellen, S. 39. Hansen, Zauberwahn, S. 83..

Der Glaube an die Nachtfahrten der Hexen galt also in der Kirche im Anfange und noch in der Mitte des Mittelalters als ein nichtiges Hirngespinnst, als eine vom Teufel herrührende Illusion, mit der der Teufel aber nur diejenigen berücken konnte, die sich in ihren Herzen von Gott ab- und dem Teufel zuwendeten, und die eben darum strafbar wären. Daneben kamen in der Kirche allerlei Zauberversuche vor, die als Überbleibsel des alten Heidentums angesehen wurden. Genau dem entsprechend richtete nun die Kirche ihr Strafverfahren gegen Zauberei und Hexerei ein. Noch immer galt die Handhabung der Kirchenzucht, eventuell die Exkommunikation als das eigentliche Strafmittel gegen Zauberei. In diesem Sinne sprechen sich alle Synoden jener Zeit aus. Sie verfügen meistens Pönitenzen von vierzig Tagen bis zu sieben Jahren, wobei es aus lokalen und zeitigen Verhältnissen zu erklären sein mag, daß dieselbe Sache bald strenger, bald milder genommen wird. Der Gedanke einer kriminalrechtlichen Verfolgung abergläubischer Übungen war der Kirche ganz fremd.

Die Synode zu Reisbach-Freisingen von 799 dekretierte im Kanon 15: »Zauberer, Zauberinnen etc. sollen eingekerkert und durch den Archipresbyter womöglich zum Geständnis gebracht werden; aber am Leben darf ihnen nichts geschehen Riezler, S. 27. Hansen 66..

Dieses war die schärfste Synodalverfügung aus dieser Zeit. Daß die Strafe für Geistliche schärfer sein sollte als für Laien, kann nur als angemessen erscheinen; aber auch hierin war nicht ein Jahrhundert dem andern gleich. Während das vierte Konzil von Toledo (633) den Kleriker, der Magier befragt, ohne weiteres mit Absetzung und lebenslänglicher Klosterhaft bedroht Decret. Gregor. Lib. X. T. XXI. de sortilegiis, cap. 3., bestrafte Papst Alexander III. († 1181) einen Priester, der, um gestohlenes Kirchengut zu entdecken, bei einem Wahrsager in ein Astrolabium gesehen hatte, nur mit ein- bis zweijähriger Suspension, indem der an sich gute Wille dabei in Anschlag gebracht wurde Decret. Gregor. Lib. X. T. XXI. de sortilegiis, cap. 3..

Niemals ist es aber in der langen Periode vom Untergange des weströmischen Reiches bis zur Einführung der delegierten Inquisition vorgekommen, daß die Kirche den weltlichen Arm zu blutiger Verfolgung der Zauberei angerufen hätte; wohl sind dagegen Päpste und Synoden zum öfteren der barbarischen Strenge, mit der die Staatsgewalt hin und wieder die Zauberei verfolgte, entgegengetreten. Der Papst Nikolaus I. (858 bis 867) z. B., »einer der klügsten und kühnsten Priester, die je die Welt gesehen«, erklärte sich in einem Schreiben an den Bulgarenfürsten nachdrücklichst gegen den Gebrauch der Folter, die man unter den Bulgaren gegen die des Diebstahls Beschuldigten anzuwenden pflegte. Ein solches Verfahren, schrieb er ihm, sei gegen alles göttliche und menschliche Gesetz. »Und wenn ihr nun durch alle von euch angewandten Strafen kein Bekenntnis von dem Angeklagten erpressen könnt, schämt ihr euch nicht dann wenigstens, und erkennt ihr dann nicht, wie gottlos ihr richtet? Gleicherweise, wenn einer durch die Marter dazu gebracht worden, sich dessen schuldig zu bekennen, was er nicht begangen, wird dann nicht die Schuld auf den fallen, der ihn zu einem solchen lügenhaften Bekenntnisse zwingt? Verabscheut also von ganzem Herzen, was ihr bisher in eurem Unverstande zu tun pflegtet!« Neander, Allgem. Gesch. der christl. Religion u. Kirche, 3. Aufl. B. II. S. 170.. – In demselben Sinne forderte Gregor VII., der gewaltige Hierarch, den König von Dänemark auf, es zu verhindern, daß in seinem Lande bei eintretenden Unwettern und Seuchen unschuldige Frauen als Zauberinnen, als Urheberinnen solchen Unglücks verfolgt würden Neander, ebendas. S. 380..

Auch von seiten der weltlichen Gewalten kam übrigens ein peinliches oder blutiges Einschreiten gegen Zauberei nur recht selten vor. In der Lex Salica, dem um das Jahr 500 verfaßten fränkischen Rechtsbuch, wird derjenige, der ein Malefizium ausübt, indem er einen andern durch einen Gifttrunk tötet, als Mörder behandelt. Kann er das Wergeld nicht zahlen, so soll er auf dem Scheiterhaufen sterben. Das ostgotische Edikt Theodorichs (ca. 500) droht den Zauberern niederer Herkunft die Todesstrafe an. Im alamannischen Volksrecht (um 600) tritt deutlich hervor, daß das Volk eigenmächtig Weiber, die ihm als Zauberinnen (herbariae) verdächtig waren, dem Feuertod überantwortete, daß aber die Obrigkeit dieses Vorgehen scharf zu kontrollieren suchte Hansen, S. 55 ff.. Die Nachricht in den sogen. Annalen von Corvey, daß im Jahr 914 in Westfalen viele Hexen verbrannt worden seien, ist zweifellos eine Fälschung des 1753 gestorbenen Falcke Grimm, Mythologie, II. 892, Jos. v. Görres, Die christl. Mystik, Regensb. 1836-42, III. 63..

Sehr vereinzelt stehen historisch beglaubigte Beispiele von Hinrichtungen da, wie dasjenige, das sich nach Lambert von Aschaffenburg im Jahr 1075 zu Köln zutrug. Eine Frau wurde von der Stadtmauer herabgestürzt, weil sie im Rufe stand, durch Zauberkünste den Verstand der Menschen verwirren (dementare) zu können Lamb. Schafnab. p. 208 (Ausg. v. Krause, S. 136).. In Aquitanien war 1028 vor den Mauern der Stadt Angoulême eine Frau verbrannt worden, die man beschuldigt hatte, dem Grafen Wilhelm von Angoulême eine verzehrende Krankheit angehext zu haben Hansen, S. 117.. Um etwa die nämliche Zeit soll der spanische König Ramiro I. von Aragon (1035-1067) Zauberer dem Feuertod überantwortet haben.

In Vötting, am Fuße des Weihenstephaner Berges in Bayern, übte 1090 das Volk Lynchjustiz an drei der Zauberei verschrienen Weibern und verbrannte sie am Strande der Isar Riezler, S. 29.. Im Jahre 1128 wurde in Flandern von den Dienern des Grafen Dietrich vom Elsaß ein Weib verbrannt, das den Grafen »an Herz und Eingeweiden« geschädigt haben sollte.

In demselben Jahre töteten Genter Bürger eine Zauberin und trugen ihren Magen rund durch die Stadt. Um 1190 wurde in Beauvais eine Zauberin auf Grund ordentlichen Urteils durch den Bischof und die städtische Obrigkeit auf einem Scheiterhaufen vor den Toren der Stadt verbrannt Hansen, S. 119.. Auch in den Gesetzen Heinrichs I. von England blieb vorausgesetzt, daß durch einen Zauber, den man in vultu nannte, d. h. durch Verfertigung eines Bildes von Wachs oder Lehm (das man durchstach etc.) ein Mord begangen werden könnte Joh. v. Salisbury, Policr. I. 11..

Vollkommen klar liegen die damaligen Verhältnisse im Königreich Ungarn vor.

In der Gesetzgebung des Königs Stephan I. von Ungarn (997-1038) wird nämlich zwischen Hexerei und Wahrsagerei einerseits und Zauberei andererseits unterschieden. Der Zauberer – der veneficus aut maleficus –, der Menschen an Leib oder Leben schädigt, begeht ein bürgerliches Verbrechen und soll darum dem Geschädigten oder dessen Angehörigen zu beliebiger Behandlung übergeben werden. Dagegen galt die Hexerei als Dämonendienst und als rein kirchliches Vergehen. Daher bestimmt das Decretum Sancti Stephani (L. II. c. 31), daß, wenn man eine Hexe finde, sie in die Kirche geführt und dem Geistlichen empfohlen werden solle, der sie zum Fasten und zur Erlernung des Glaubens anhalten werde; nach dem Fasten möge sie nach Hause gehen. Werde sie zum anderenmal über demselben Vergehen ergriffen, so solle sie wieder fasten, darauf aber mit dem glühend gemachten Kirchenschlüssel auf der Brust, an der Stirn und zwischen den Schultern in Kreuzesform gebrandmarkt werden. Bei dem dritten Betretungsfall dagegen möge man sie dem weltlichen Gericht übergeben. Wer Wahrsagerei treibe (sortilegio utentes, ut faciunt incinere et his similibus), solle vom Bischof mit Geißelhieben auf den rechten Weg zurückgebracht werden.

Im wesentlichen hielten diesen Standpunkt für die Auffassung der Sache auch König Ladislaus der Heilige (1077-1095), der (im S. Ladislai Decretum I. 34) die Hexerei auf eine Linie mit der Hurerei stellte, und König Kolomann (1095-1114) fest, der (im Decretum Colomanni Regis I. 57) alle Zauberer dem Archidiakonus und dem Kreisgrafen zur Bestrafung zuweist, dagegen bezüglich der Hexen sagt: »Über die Hexen, die es nicht gibt, soll keine Untersuchung angestellt werden« F. Müller, Beitr. zur Gesch. des Hexenprozesses in Siebenbürgen, Braunschweig 1854, S. 9..

Im griechischen Kaiserreiche freilich sah es anders aus. Am Hofe von Byzanz, dem elenden Hofe der Grünen und der Blauen, der Bilderstürmer und Säulenheiligen, der Regenten mit geblendeten Augen und der Kriegsmänner mit Kaftan und Stock, der schreibenden Prinzessinnen und der disputierenden Kaiser, – an diesem Hofe sah man die notwendigen Konsequenzen der Gesetze Konstantins und seiner Nachfolger in grausiger Wirklichkeit hervortreten.

Einige Beispiele von Verfolgung angeblicher Zauberer gibt Nicetas Choniata im Leben des Manuel Komnenus (Lib. IV. Cap. 6. ed. Bekker). Der Protostrator Alexius wurde unter solcher Anklage von dem habsüchtigen Kaiser seiner Güter beraubt und ins Kloster gesteckt. Der Dolmetscher Aaron Isaacius, der Legionen von bösen Geistern zu seinem Dienste zitieren können sollte, wurde geblendet und später noch von Isaak Angelus mit Abschneiden der Zunge bestraft. Die Strafe der Blendung erlitten auch Sklerus Seth und Michael Sicidites, jener wegen Liebeszauber, den er durch eine Pfirsich verübt, dieser wegen seiner dämonischen Verwandlungskünste, durch die er einst in einem mit Töpfen beladenen Nachen eine ungeheuere Schlange erscheinen ließ, so daß der Eigentümer in der Angst der Selbstverteidigung seine sämtliche Ware zerschlug. Auch der Kaiser Theodor Laskaris, der seine Krankheit der Bezauberung zuschrieb, stellte Verfolgungen an, bei denen er sich der Feuerprobe bediente.

Im Abendlande dagegen waren die drakonischen Gesetze der christlich-römischen Kaiser längst vergessen. Staat und Kirche hatten sich hier zu ernster aber menschlicher Gegenwirkung gegen den althergebrachten Unfug des Zauberwesens vereinigt, und erleuchtete Kirchenlehrer konnten es kühnlich aussprechen, daß der Glaube an die Wirklichkeit der Hexerei Sünde wäre, die von der Kirche bestraft werde.

In Wahrheit lag aber im Glauben, Denken und Leben der Christenheit während der drei ersten Jahrhunderte des zweiten Jahrtausends ein tiefgehender Gegensatz vor, aus dem neben den frohesten Hoffnungen für die Zukunft der abendländischen Völker auch Gespenster auftauchten, die Schreckliches ahnen ließen.

Jene Zeit war eine Epoche der Rohheit und Finsternis für das christliche Abendland. Die sparsamen Lichtstrahlen, die für Mathematik, Naturkunde und Medizin aus dem muhammedanischen Südwesten herüberblitzten, fanden selten dankbare Aufnahme. Sie verblüfften und schreckten durch ihre Unbegreiflichkeit die dumme Volksmasse, störten den Klerus aus seiner gewohnten Trägheit auf, bedrohten sein Ansehen und selbst sein Einkommen. War er bisher in fast ausschließlichem Besitze eines eigentümlichen Heilverfahrens gewesen, so erfuhr man jetzt durch einige Wißbegierige, die bei den Arabern und Juden Spaniens gelernt hatten, von Hippokrates und Galen, Aristoteles und Maimonides, Dschaffar, Ebn Sina und Averroes, und die neue Kunde schien die ganze bisherige Mönchsgelehrsamkeit aus dem Sattel zu heben. Darum gebot der eigene Vorteil, die unwillkommenen Lehren als unchristlich und magisch zu verdächtigen; aber die Wahrheit wußte dennoch ihren Weg zu finden. Gerbert, in Sevilla und Cordova gebildet, wegen seiner mathematischen und physikalischen Kenntnisse als Schwarzkünstler verschrien, bestieg nichtsdestoweniger als Sylvester II. im Jahr 999 den päpstlichen Stuhl und arbeitete mit seinem Freunde Otto III. rüstig für das Emporkommen der Wissenschaft. Konstantinus Afrikanus, der getaufte Jude, bei den Arabern in Kairo mit medizinischen Kenntnissen bereichert, nach seiner Heimkehr ebenfalls verfolgt, fand freudige Aufnahme bei den aufgeklärten Mönchen von Monte-Cassino, wo er dem Abendlande griechische und arabische Schriftsteller durch Übersetzungen zugänglich machte und zur Hebung der neuen Arzneischule von Salerno nicht wenig beitrug. Freilich war es schade, daß aus der arabischen Medizin sich auch das astrologische Element herüberschlich und von den Christen nachgerade eifriger gepflegt wurde, als selbst das System der arabischen Ärzte gestattete Sprengel, Gesch. der Med. Th. II., S. 413.; aber magischer wurde darum die christliche Medizin nicht, als sie in ihrer früheren theurgisch-rituellen Behandlungsweise gewesen war. – Auch gegen Gregor VII. und alle seine Vorgänger bis zu Sylvester II. hinauf ist das Geschrei der Zauberei erhoben worden. Es war ein Notschrei des schismatischen Kardinals Benno, der seiner Partei einen Stuhl durch Verleumdung zu erwerben gedachte, den der Sohn des Zimmermanns aus Saona durch böse Kunst bestiegen haben sollte.

Es standen sich eben damals in der Kirche geistvolle, angesehene Männer von ganz entgegengesetzter Geistesrichtung gegenüber, von denen die einen es als ihre Aufgabe ansahen, das Leben und Denken des Volkes von dem Dämonen- und Hexenglauben frei zu machen, während die anderen die Vertretung dieses Wahns als ihre kirchliche Pflicht betrachteten.

Johannes von Salisbury, Bischof von Chartres (1120 bis 1180), der, wenigstens in bezug auf die Nachtfahrten, der einreißenden Finsternis gleichsam den letzten Damm entgegenzusetzen suchte, sagt in seinem 1156-1159 verfaßten Policraticus« Colon. 1622 II. 17.: »Manche behaupten, daß die sogenannte Nachtfrau oder die Herodias nächtliche Beratungen und Versammlungen berufe, daß man dabei schmause, allerlei Dienste verrichte und bald nach Verdienst zur Strafe gezogen, bald zu lohnendem Ruhme erhöht werde. Außerdem meinen sie, daß hierbei Säuglinge den Lamien beigegeben und bald in Stücke zerrissen und gierig verschlungen, bald von der Vorsitzerin begnadigt und in ihre Wiegen zurückgebracht werden. Wer wäre so blind, um nicht zu sehen, daß dieses eine boshafte Täuschung der Dämonen ist? Dies geht ja schon daraus hervor, daß die Leute, denen dieses begegnet, arme Weiber und einfältige, glaubensschwache Männer sind. Wenn aber einer, der an solcher Verblendung leidet, von jemandem bündig und mit Beweisen überführt wird, so wird augenblicklich der böse Geist überwunden oder weicht von dannen. Das beste Heilmittel gegen solche Krankheit ist, daß man sich recht fest an den Glauben hält, jenen Lügen kein Gehör gibt und solche jammervollen Torheiten in keiner Weise der Aufmerksamkeit würdigt.«

siehe Bildunterschrift

Der hl. Thomas von Aquin
Nach dem Gemälde im Karmelitenkloster zu Viterbo

In ähnlichem Sinne sprachen sich auch viele andere erleuchtete Kirchenmänner im zwölften und sogar auch im dreizehnten Jahrhundert aus. Aber derjenige Scholastiker, der unter allen Kirchenlehrern des dreizehnten Jahrhunderts unbestritten als der angesehenste hervorragte, Thomas von Aquino († 1274), den Johann XXII. im Jahr 1323 unter die Heiligen erhob, und den Pius V. im Jahr 1567 zum Doctor ecclesiae proklamierte, verkündete, daß es ein Irrtum sei, wenn man den Dämonenglauben aus Illusionen, und die Malefizien aus dem Unglauben herleiten wolle, indem es wirklich ein unter dem Teufel als seinem Oberhaupte stehendes Dämonenreich gebe, und daß der Teufel und dessen Dämonen mit göttlicher Zulassung die Macht besäßen, böse Wetter zu machen, Eheleute an der Ausübung der Geschlechtsgemeinschaft zu hindern und den Menschen sonst noch in allerlei Weise Schaden zuzufügen. Es gibt keinen theologischen Schriftsteller, der größeres Ansehen innerhalb des Ultramontanismus besitzt, als Thomas von Aquin. Er ist »Kirchenlehrer« und »Kirchenvater«, er ist der »englische Lehrer« (doctor angelicus), der »Fürst der Theologen« (princeps theologorum), den eine Enzyklika Leos XIII. als den Lehrer für die gesamte Philosophie und Theologie erklärt. Er, der »princeps et magister omnium« hat »der Sonne gleich den Erdkreis mit dem Glanze seiner Lehre erfüllt«. Sein Hauptwerk, die »Summa« wird für würdig gehalten, mit den kanonischen Büchern auf dem Altare aufgelegt zu werden.

Thomas hat die schon von dem Byzantiner Psellus Riezler, S. 42.; s. a. J. A. Endres, Thomas von Aquin. Mainz 1910. ausgesprochene Annahme von dem Incubus und dem Succubus zu einer neuen Theorie ausgebildet. Sie lautet: »Wenn aus dem Beischlaf der Teufel mit Menschen Kinder geboren werden, so sind sie nicht entstanden aus dem Samen des Teufels oder des von ihm angenommenen menschlichen Leibes, sondern aus dem Samen, den der Teufel sich dazu von einem andern Menschen verschafft hat. Derselbe Teufel, der sich als Weib mit einem Manne geschlechtlich vergeht, kann sich auch als Mann mit einem Weibe geschlechtlich vergehen Hoensbroech, I. S. 221 ff.

Kalt und grausig blickte es aus dieser Doktrin des großen Kirchenlehrers der abendländischen Menschheit ins Angesicht. Denn schloß sich diese Dämonenlehre mit dem im Volke heimischen Aberglauben zusammen, so war die Möglichkeit gegeben, daß dem Zauberspuk von der Kirche volle Wirklichkeit zuerkannt wurde, und daß sich aus jener Lehre der ganze Dämonismus des Heidentums als Wahn von einem in der Kirche bestehenden Reiche des Satans erhob, gegen den dann alle christlichen Gewalten, vor allem die Kirche, zu einem Vernichtungskampf von Gott verpflichtet erscheinen konnten.

siehe Bildunterschrift

Der Irrtum aus Mißverstand der Wahrheit und des Zwecks der Erdichtung.
Kupfer von Dan. Chodowiecki aus Basedows Elementarwerk (1774).


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