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Es konnte nicht ausbleiben, daß die schnell anwachsende Auswandrung nach Amerika Mißstände aller Art erzeugte. Die damaligen Verkehrsverhältnisse entsprachen durchaus nicht den an sie gestellten Anforderungen. Die Zahl der für den Massentransport von Menschen eingerichteten Schiffe war sehr gering und ihre innere Einrichtung ließ nahezu alles zu wünschen übrig. Auswanderungsbehörden, die sich um die sichere Beförderung und geeignete Verpflegung der Auswandrer bekümmert hätten, kannte man nicht. Die ganze Sorge um die letztern lag ausschließlich in den Händen der holländischen und englischen Schiffsreeder, die niemand Verantwortung schuldeten.
Wer waren diese Reeder? Viele derselben hatten ihre Reichtümer aus dem Handel mit Negersklaven gewonnen, die sie durch Raub oder Tausch an den Küsten Afrikas erwarben, und nach den in Amerika angelegten europäischen Kolonien brachten. Wo die Gelegenheit sich bot, scheuten diese Reeder und ihre Kapitäne durchaus nicht, Seeräuberei zu treiben. Um die moralischen Grundsätze dieser Herren stand es demnach entschieden schlecht. Es kann deshalb nicht sonderlich überraschen, wenn wir diese Händler mit schwarzem Menschenfleisch allmählich dazu übergehen sehen, auch einen Handel mit weißem Menschenfleisch einzurichten. Dazu bot die zunehmende Auswandrungssucht die herrlichste Gelegenheit. Verstand man, dieselbe auszunutzen, so brauchte man nicht die lange Reise nach Guinea zu machen, um dort unter Einsatz des eignen Lebens die Sklaven gewaltsam zu rauben. Denn die weißen Sklaven liefen den Menschenhändlern freiwillig ins Garn. Als Lockspeise diente ein Mittel, das nicht bloß unverfänglich schien, sondern obendrein den Stempel gütigen Entgegenkommens, edelgesinnter Beihilfe an der Stirn trug. Unter dem Vorwand, solchen auswandrungslustigen Personen, deren Mittel zum sofortigen Bezahlen der Überfahrt nicht ausreichten, behilflich zu sein, erboten sich die Reeder, anstatt der Barzahlung Schuldscheine anzunehmen, die durch in Amerika zu leistende Arbeit abgetragen werden könnten.
Diese Art, Personen zur Auswandrung zu verlocken, kam bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Anwendung, wie aus einem im Jahre 1728 geschriebenen Brief hervorgeht, in dem es heißt:
»Nun hat uns aber Peter Siegfried zum zweiten Mal aus Amsterdam geschrieben, daß er einen Kaufmann in Amsterdam habe, der die Leit nach Benselfania (Pennsylvania) führen wil, wenn sie schon die Fracht nicht haben; wenn sie nur durcheinander die halbe Fracht ausmachen können. Wenn auch Leit seien, die nichts haben, wenn sie nur im stant seien, daß sie arbeiten können, werden auch mitgenommen; missen darvor arbeiten, bis sie 7½ Bischtolen abverdient haben.«
Solche mit den Auswandrern geschlossene Verträge brachten den Reedern so reichen Gewinn, daß sie alles aufboten, die Auswandrung noch mehr in Fluß zu bringen. Nicht nur verbreiteten sie die übertriebensten Schilderungen der Vorzüge Amerikas, sondern sandten auch Werber in diejenigen Länder, die vorzugsweise Auswandrer lieferten. Hierzu wählte man Leute, die bereits in Amerika gewesen und imstande waren, denjenigen, die ihr Glück dort versuchen wollten, Auskunft zu geben. Sie stellten natürlich alle in der Neuen Welt herrschenden Zustände im rosigsten Licht dar: jeder Knecht sei daselbst ein Herr, jede Magd eine gnädige Frau, der Bauer ein Edelmann, der Bürger ein Graf. Das Geld werde haufenweise verdient; die Gesetze, sowie die Obrigkeit mache man sich nach Gutdünken. Durch dergleichen Reden gelang es den vornehm gekleideten, mit goldenen Ketten, Uhren und Ringen prahlenden und in stolzen Karossen von Flecken zu Flecken, von Stadt zu Stadt fahrenden Schleppern, die bei den armen Bewohnern vorhandene Neigung, die obwaltenden elenden Verhältnisse mit besseren, ja glänzenden zu vertauschen, noch mehr anzufachen. Die einfachen Leute glaubten den feinen Herren, die so wohl zu sprechen verstanden, einfach alles; sie glaubten, daß jedermann in Amerika sein eigner Herr sei, Land in Fülle erhalte und es in kurzer Zeit bei nur geringem Fleiß zu einem Dasein bringen müsse, wie es in Deutschland nur dem Edelmann zu führen vergönnt sei. Vermochten sie nicht sofort die Überfahrt zu bezahlen, so sollte das, so versicherten die Schlepper, kein Hindernis sein. Der Schiffsherr werde alles bezahlen, ja er sei obendrein bereit, die Kosten der Verpflegung sowie andere notwendig werdende Vorschüsse zu leisten. Durch solche Vorspiegelungen ließen sich Tausende und aber Tausende armer, betörter Menschen zum Unterzeichnen der von den Werbern vorgelegten Verträge verleiten, um später zu entdecken, daß sie gewissenlosen Schurken zum Opfer gefallen waren und das Empfangene mit einem unsinnig hohen Gegenwert, mit den besten Jahren ihres Lebens bezahlen mußten.
Die ersten Enttäuschungen harrten ihrer schon in den Hafenplätzen, wo der Aufenthalt unter allerhand Vorwänden in die Länge gezogen wurde, bis diejenigen Auswandrer, die Mittel besaßen, den größten Teil derselben in den mit den Reedern im Bunde stehenden Absteigeherbergen verzehrt hatten. Dann gab es für die Unglücklichen keinen Ausweg als die den Reedern gegebene Verpflichtung, alle Kosten, die während der Überfahrt durch die Verpflegung entstehen möchten, durch Arbeit abzutragen. War der Vertrag geschlossen, so ging es endlich aufs Schiff, in das mit Menschen vollgepfropfte Zwischendeck, von dessen grauenhafter Beschaffenheit die heute nach Amerika fahrenden Auswandrer sich kaum eine Vorstellung machen können. Aus allen auf uns gekommenen Schilderungen jener Zeit ertönt die Klage, daß die Auswandrer »so grausam dicht gepackt wurden, daß ein Kranker des andern Atem hat holen müssen, und von dem Gestank, Unreinigkeit und Mangel an Lebensmitteln Scharbock, Gelbfieber, Ruhr und andere ansteckende Krankheiten entstanden seien.«
In welch entsetzlicher Weise die holländischen Kapitäne ihre Schiffe mit Menschen vollpfropften, zeigt ein Beispiel, das unter dem Kapitän de Groot stehende Schiff »April«, welches im Jahre 1818 mit Auswandrern nach Amerika segelte. Obwohl es nur Raum für 400 Personen besaß, hatte es 1200 aufgenommen. Von diesen starben 115 bereits im Hafen von Amsterdam, während 300 ins Hospital geschafft werden mußten.
Stets war die Seefahrt nach unsern heutigen Begriffen außerordentlich lang. Sie dauerte ebenso viele Wochen wie heute Tage. Mitunter benötigten Schiffe mehrere Monate zur Überfahrt. So befand sich im Jahre 1752 ein Schiff 17, ein anderes 24 Wochen auf See. Die Verpflegung war so schlecht wie möglich. Manchmal ließen die Kapitäne unter dem Vorwand, einer Hungersnot vorbeugen zu müssen, vom Tag der Abfahrt an nur halbe Rationen austeilen, die dazu von der grauenhaftesten Beschaffenheit waren. Es gab meist nur Brot und Salzfleisch. Der Lehrer Gottlieb Mittelberger, der im Jahre 1750 nach Pennsylvanien fuhr und über seine Reise eine im Jahre 1756 zu Frankfurt a. M. gedruckte Reisebeschreibung verfaßte, sagt darin: »Man kann solches Essen fast nicht genießen. Das Wasser so man verteilet, ist vielmals sehr schwarz, dick und voller Würmer, daß man es ohne Grauen auch bei größtem Durst fast nicht trinken kann. Den Zwieback oder das Schiffsbrod hat man essen müssen, obgleich an einem ganzen Stück kaum eines Thalers groß gut gewesen, das nicht voller roter Würmlein und Spinnennester gesteckt hätte.«
Infolge der Überfüllung der Schiffe und der schlechten Beköstigung war die Sterblichkeit stets erschreckend groß. Kinder unter sieben Jahren überstanden die Reise fast nie. Im Jahre 1775 kam ein Schiff in Philadelphia an, von dessen 400 Passagieren nur 50 am Leben geblieben waren. Heinrich Keppeles, nachmals der erste Präsident der Deutschen Gesellschaft von Pennsylvanien, erzählt in seinem Tagebuch, daß von 312 Reisegefährten 250 umkamen. Der Menschenverlust, der im Jahre 1758 mehrere nach Philadelphia kommende Schiffe betroffen hatte, wurde auf 2000 Personen veranschlagt.
Und welchen Roheiten seitens der Schiffsbemannung und des Kapitäns waren die Reisenden mitunter ausgesetzt! Ein holländischer Kapitän lief England an und verkaufte 40 kräftige Burschen als Rekruten an englische Werbeoffiziere. Ein anderer brachte seine Passagiere anstatt nach Philadelphia nach dem Sklavenstaate Delaware und verkaufte sie dort als Sklaven. Starben Reisende während der Fahrt, so eigneten die Kapitäne und Matrosen sich ihre Hinterlassenschaft an. Alle von den Reisenden beanspruchten ärztlichen und anderen Dienstleistungen berechnete man zu unerhörten Preisen, so daß am Ende der Fahrt fast alle Reisenden tief in Schulden steckten. Für die Überfahrt verlangte man anfangs 6 bis 10, später 14 bis 17 Louisdor. Je nach der Höhe der Schulden und nach der körperlichen Beschaffenheit des Reisenden richtete sich die Dauer der Dienstzeit, zu der er sich verpflichten mußte. Wie gering dabei der Wert seiner Arbeit veranschlagt wurde, geht daraus hervor, daß die Dienstzeit mindestens drei Jahre, häufig auch fünf bis acht Jahre betrug. Für Verluste, die den Reedern durch den Abgang verstorbener Passagiere erwuchsen, mußten deren Angehörige, oder wenn solche nicht vorhanden, die ganze Reisegesellschaft derart aufkommen, daß die Arbeitszeit, die von den Verstorbenen hätte erfüllt werden müssen, von den Überlebenden mit übernommen wurde. Kinder mußten so für ihre Eltern, Eltern für ihre Kinder, Reisende für ihre Mitreisenden eintreten. Welche Verlängerung der Arbeitsjahre solche Abmachungen bedeuteten, mag man daraus schließen, daß im Jahre 1752 50 Personen, die in einem holländischen Schiff nach Philadelphia kamen, so lange ins Gefängnis gesperrt wurden, bis sie sich bereit erklärten, die Dienstzeit von mehr als hundert Mitreisenden, die unterwegs an Hunger und Schiffskolik starben, mitzuerfüllen.
Es bereitete den Kapitänen keine Schwierigkeiten, die mit solchen »Redemptionisten« oder Käuflingen geschlossenen Verträge und Schuldscheine in Amerika in bares Geld umzusetzen. Denn die Käuflinge waren so außerordentlich billige Arbeitskräfte, daß die Kolonisten sich nach ihrem Besitz drängten.
War ein mit Einwandrern befrachtetes Schiff in den Hafen eingelaufen, so erließ der Kapitän in den Zeitungen eine Anzeige in folgender Form:
»Deutsche Redemptionisten!
Das holländische Schiff Jungfrau Johanna, Kapitän H. H. Bleeker, ist von Amsterdam angekommen, mit einer Anzahl von Ackerbauern, Tagelöhnern und Handwerkern, deren bedungene Zeit verkauft werden soll. Es sind sowohl Manns- wie Weibspersonen, auch einige hübsche Knaben und Mädchen. Diejenigen, welche sich mit guten Dienstleuten versehen wollen, werden ersucht, sich bei dem Schiffsmeister oder Kapitän zu melden.«
Unter den Käuflingen befanden sich nicht bloß Ackerbauer, Handwerker und Dienstmägde, sondern häufig auch Studenten, Apotheker, Schullehrer und Prediger. Der Lehrer Friedrich Schock, der 1793 nach Pennsylvanien kam, mußte drei Jahre vier Monate lang die Jugend der lutherischen und reformierten Gemeinden zu Hamburg in Pennsylvanien, die ihn ausgelöst hatten, unterrichten, bevor er Lohn und die vom Gesetz vorgeschriebene »Freiheitskleidung'' erhielt.
Kamen die Käufer an Bord, so war es den Einwandrern nicht etwa gestattet, sich ihre Herren auszusuchen oder Wünsche betreffs der zu verrichtenden Arbeit geltend zu machen. Auch durften die Angehörigen einer Familie nichts gegen eine Trennung voneinander einwenden, wobei es sich sehr oft ereignete, daß der Mann von der Frau, die Kinder von den Eltern für Jahre, manchmal für immer geschieden wurden. Hatte der Ersteher eines Käuflings dessen Schulden beim Kapitän bezahlt, so mußte der Gekaufte seinem neuen Herrn folgen und ihm bis zum Ablauf der Dienstzeit gleich einem Leibeigenen gehorchen. Wurde der Herr seiner überdrüssig oder benötigte ihn aus irgendeinem Grunde nicht länger, so konnte er den Käufling anderweitig vermieten oder verkaufen. Dies geschah entweder durch Anzeigen in den Zeitungen oder auf der »Vendu«, der Stelle, wo Sklaven, Vieh und andere Gegenstände feilgeboten wurden. Der »Pennsylvanische Staatsbote« vom 10. Februar 1754 enthält eine Anzeige, worin Rosina Kost, geborene Kaufmann, aus Waldenburg im Hohenlohischen, ihren Schwager davon unterrichtet, daß sie »auf der Vendu verkauft worden sei, wie daselbst dies Jahr andere mehr pflegten verkauft zu werden.« Dieselbe Zeitung vom 4. August 1766 hat eine andere Anzeige: »Zu verkaufen einer deutschen verbundenen (zum Dienst verpflichteten) Magd Dienstzeit. Sie ist ein starkes, frisch und gesundes Mensch. Hat noch fünf Jahre zu stehen.« Unterm 14. Dezember 1773 steht: »Zu verkaufen ein Junge, der noch 5 Jahre 3 Monate zu dienen hat. Er hat das Schneiderhandwerk gelernt und arbeitet gut.« Bei solchen Weiterverkäufen empfingen die Verkauften keine Abschriften ihrer früheren Verträge. Da keine gerichtlichen Eintragungen erfolgten, so befanden die Betroffenen sich vollkommen in den Händen ihrer neuen Besitzer, die es in der Gewalt hatten, die Dienstzeit des Käuflings über den eigentlichen Termin hinaus auszudehnen. Wenn im Fall Meinungsverschiedenheiten über jenen Zeitpunkt entstanden, stand der Käufling mit dem Negersklaven an Rechtlosigkeit auf gleicher Stufe. Ohne Einwilligung seines Herrn durfte er weder etwas kaufen noch verkaufen. Wurde er ohne schriftliche Erlaubnis von der Wohnung seines Besitzers entfernt angetroffen, so galt dies als Fluchtversuch und er verfiel schwerer körperlicher Züchtigung. Personen, welche flüchtige Käuflinge verbargen oder ihnen zur Flucht behilflich waren, mußten für je 24 Stunden des gewährten Obdachs eine Strafe von 500 Pfund Tabak entrichten; waren sie dazu nicht imstande, so drohte Prügelstrafe. Wer einen flüchtigen Käufling einfing, empfing eine Belohnung von 200 Pfund Tabak, später Geldsummen bis zu 50 Dollar. Eine solche Belohnung ist im »Baltimore American« des 11. April 1817 auf die Ergreifung des 30 Jahre alten Moritz Schumacher ausgesetzt, von dem es in der Personenbeschreibung heißt: »Er ist ein guter Lehrer, versteht Französich und Latein; ein ausgezeichneter Arbeiter; spricht Englisch unvollkommen.« Wiedereingefangenen Käuflingen wurden nicht nur für jeden Tag ihrer Abwesenheit zehn volle Tage zu ihrer Dienstzeit zugezählt, sondern sie wurden nicht selten auch furchtbar mißhandelt. Hatten ihre Besitzer doch das Recht, jedes Versehen mit Peitschenhieben zu bestrafen. Von diesem Recht machten manche Sklavenhalter so ausgiebigen Gebrauch, daß ein Gesetz erlassen werden mußte, wonach für jedes Vergehen nicht mehr als zehn Peitschenhiebe verabfolgt werden sollten.
Je nach der Verschiedenheit der Menschennaturen gestaltete sich auch das Dasein der Käuflinge während ihrer Dienstzeit. Manche trafen es gut, manche außerordentlich schlecht. Besonders wenn sie in die Hände von Leuten fielen, die aus niedrigster Selbstsucht die Kräfte des Käuflings so sehr als möglich auszunutzen trachteten. Dann wurde er bis zur äußersten Erschöpfung mit Arbeiten belastet, während man die im gleichen Dienst stehenden Neger schonte, da sie ja ihr ganzes Leben dienstpflichtig waren und arbeitsfähig erhalten werden mußten.
Weiblichen Käuflingen gegenüber ließen die Sklavenhalter sich nicht selten scheußliche Gewalttaten zuschulden kommen. Dazu forderten die Gesetze mancher Kolonien förmlich heraus. In Maryland hatte man beispielsweise im Jahre 1663 ein Gesetz angenommen, wonach weiße Mädchen und Frauen, die mit Negern oder Mischlingen Ehebündnisse schlossen, samt den aus solchen Ehen hervorgehenden Kindern den Besitzern der betreffenden Neger und Mischlinge als Eigentum zufielen. Das Gesetz wollte weiße Frauen davon abschrecken, mit farbigen Personen Ehen einzugehen. Dieses Gesetz machten sich nichtswürdige Sklavenbesitzer zunutze; indem sie weiße weibliche Käuflinge, deren Dienstzeit sie erworben hatten, durch Drohungen, List oder Gewalt zwangen, sich Negern hinzugeben; denn wenn solchen Vereinigungen Kinder entsprangen, so erlangte der Sklavenhalter volles Besitzrecht über das weiße Opfer sowohl wie über die Kinder. Die Aufhebung dieses Gesetzes wurde erst durch ein außergewöhnliches Vorkommnis herbeigeführt. Lord Baltimore, der Gründer von Maryland, hatte, als er im Jahre 1681 diese Kolonie besuchte, unter seiner Dienerschaft ein Mädchen, Nellie, das sich verpflichtete, die Kosten ihrer Seefahrt durch Dienstleistungen abzutragen. Bevor die vereinbarte Zeit abgelaufen war, kehrte Lord Baltimore nach England zurück, verkaufte aber vorher den Rest der Dienstzeit Nellies an einen in der Kolonie ansässigen Landsmann. Dieser tat nach zwei Monaten Nellie mit einem seiner Negersklaven zusammen und erlangte dadurch auch über das Mädchen dauerndes Besitzrecht. Als Lord Baltimore die Begebenheit erfuhr, erwirkte er zwar die Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1663, aber er vermochte nicht seiner ehemaligen Dienerin, sowie den beiden von ihr geborenen Kindern die Freiheit zu verschaffen. Lange Zeit bemühten sich die Gerichte mit diesem Fall, entschieden aber im Jahre 1721, daß Nellie und ihre Kinder Sklaven bleiben müßten, da die Verheiratung Nellies und die Geburt der Kinder vor der Aufhebung des Gesetzes vom Jahre 1663 erfolgten.
Ein noch empörenderer Fall spielte sich in Louisiana ab. Schon während Louisiana französisch war, hatte das Käuflingssystem auch dort Eingang gefunden. Aber die Dienstzeit war durch eine am 16. November 1716 vom Königlichen Rat erlassene Verfügung auf drei Jahre beschränkt. Erst als im Jahre 1803 Louisiana durch die Amerikaner käuflich erworben wurde, verpflanzten sich die Mißbräuche des Käuflingssystems auch nach diesem Gebiet.
Dorthin wanderte im Jahre 1818 eine aus Mann, Frau, zwei Mädchen und zwei Knaben bestehende Familie, namens Müller aus Langensulzbach aus. Unglücklicherweise starb die Frau während der Seereise. Um die noch ungedeckten Kosten der Reise abzuarbeiten, wurde der Mann in New Orleans an den Pflanzer Fitz John Miller in Attakapas verkauft. Da er sich nicht von seinen vier Kindern trennen wollte, nahm er diese mit sich. Wenige Wochen nach seiner Ankunft in Attakapas erlag der wackere Deutsche dem Fieber. Von da ab blieben alle Nachforschungen, welche von den in New Orleans wohnenden Verwandten der Familie nach dem Verbleib der Kinder angestellt wurden, erfolglos. Selbst mehrere zu diesem Zweck unternommene Reisen führten zu keinem Ergebnis. Erst 24 Jahre später wurde eines der Mädchen, Salome oder Sally, zufällig in New Orleans aufgefunden, wohin sie von Fitz John Miller im Jahre 1838 an den Kaffeehausbesitzer Louis Belmont verkauft worden war.
Die von den Verwandten des Mädchens eingeleiteten Schritte zur Befreiung des Mädchens hatten zunächst zur Folge, daß Fitz John Miller mehrere gefälschte Dokumente vorbrachte, durch welche er beweisen wollte, daß er das Mädchen im Jahre 1822 als die Mulattensklavin Mary (Bridget) von einem gewissen Anthony Williams in Mobile zum Verkauf erhalten und dem Williams eine Abschlagszahlung von 100 Dollar gegeben habe; daß er im Februar 1823 die Mulattin für 53 Dollar an seine Mutter verkaufte, sie im Jahre 1835 aber um denselben Preis zurückerstand, und zwar nebst drei Kindern, die inzwischen von ihr mit einem Neger erzeugt worden waren.
Die Bemühungen zur Befreiung der weißen Sklavin, deren Identität mit Salome Müller über jeden Zweifel festgestellt wurde, führten zu einem langwierigen, großes Aufsehen erregenden Prozeß. Derselbe wurde am 21. Juni 1845 vom Obersten Gerichtshof von Louisiana dahin entschieden, daß die Sklavin Sally Müller von europäischen Eltern geboren und darum zur Freiheit berechtigt sei.
Wie viele ähnliche Fälle, die nicht vor den Richterstuhl gelangten, sich ereignet haben mögen, entzieht sich jeder Berechnung. Sie entflammten aber schließlich den Unmut der in den englischen Kolonien ansässigen Deutschen derart, daß sie, empört über die Behandlung, die ihren Landsleuten zuteil wurde, sich zu Gesellschaften verbanden, deren Ziel in der Abschaffung des furchtbaren Menschenhandels bestand. Die erste dieser »Deutschen Gesellschaften« bildete sich am zweiten Weihnachtstag des Jahres 1764 in Philadelphia.
Nachdem Ludwig Weiß, ein deutscher Rechtsgelehrter, eine eindringliche Ansprache gehalten, schritt man zum Entwurf einer Verfassungsurkunde, deren Anfang folgendermaßen lautete: »In nomine Domini nostri Jesu Christi. Amen. Wir, Seiner Königlichen Majestät von Großbritannien Teutsche Unterthanen in Pennsylvanien, sind bei Gelegenheit der mitleidswürdigen Umstände vieler unserer Landsleute, die in den letzten Schiffen von Europa in dem Hafen von Philadelphia angekommen sind, bewogen worden, auf Mittel zu denken, um diesen Fremdlingen einige Erleichterung zu verschaffen, und haben mit unserem Versprechen und einem geringen Beitrage in Geld manchen Neukommern ihre Noth etwas erträglich gemacht. Dies hat uns zum Schluß gebracht, so, wie wir zusammen gekommen sind, eine Gesellschaft zur Hülfe und Beistand der armen Fremdlinge Teutscher Nation in Pennsylvanien zu errichten, und einige Regeln festzusetzen, wie dieselbe Gesellschaft von Zeit zu Zeit sich vermehren und ihre Gutthätigkeit weiter und weiter ausbreiten möge.«
Die erste Errungenschaft dieser »Deutschen Gesellschaft« bestand in einem am 18. Mai 1765 in Kraft tretenden Gesetz, wonach den Einwanderern auf den Schiffen mehr Raum gesichert und den schamlosen Betrügereien der Proviantmeister vorgebeugt wurde. Ferner wurde bestimmt, daß jedes Schiff einen Arzt und die nötigen Arzneien mit sich führen, sowie zu bestimmten Zeiten gesäubert und geräuchert werden müsse. Auch wurde verfügt, daß den Beamten, welche die Schiffe bei ihrer Ankunft zu besichtigen hatten, vereidigte Dolmetscher zur Seite gestellt wurden.
Die zweite »Deutsche Gesellschaft« trat im Jahre 1765 in Charleston ins Leben; dann folgten New York im Jahre 1784 und endlich Baltimore im Jahre 1817. Man kann diese heute noch bestehenden Gesellschaften sehr wohl die Urheber der heutigen Einwandrergesetzgebung nennen, denn sie waren es, die nicht nur die Abschaffung des Käuflingswesens, sondern auch die menschenwürdige Behandlung der Auswandrer auf den Schiffen und in den Hafenorten herbeiführten. Ihnen, wie ihren später entstandenen Tochteranstalten in Cincinnati, Allentown, Chicago, Milwaukee, Boston, Pittsburgh, Rochester, St. Louis, New Orleans, Kansas City, San Francisco, Portland und Seattle gebührt darum der volle Dank jener vielen Millionen von Menschen, denen die Früchte ihrer mühseligen Bestrebungen zugute gekommen sind.