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25. Februar 1819.
Bei den Betrachtungen über Bildung ständischer Verfassung in der preußischen Monarchie gehe ich von der Voraussetzung aus und bin von der Überzeugung innig durchdrungen, daß die Bewohner dieses Landes verständige, geschäftsfähige, durch ein vorhergegangenes geschichtliches Leben geprüfte, treue, tapfere, fromme und besonnene Menschen sind, daß ihre Mehrzahl aus großen, mittleren und kleinen Grundeigentümern besteht, deren Sitten durch die Beschäftigung des Landlebens und die Mittelmäßigkeit ihres Vermögens einfach und rein erhalten werden, daß endlich Unsittlichkeit, leichtsinnige Neuerungssucht, leidenschaftliches Jagen nach Genuß und Reichtum unter diesem Volk nicht überwiegend und herrschend seien.
Jene Tugenden der Treue, Besonnenheit, Geduld im Leiden, Mut in Gefahren haben sich bewiesen und bewährt in den neuesten Zeiten, insbesondere während der Besetzung des Landes durch die Feinde im Jahre 1806, wo die Regierung vom November bis im Juli gänzlich aufgelöst war und Städte, Provinzen durch ihre eigenen Vorsteher, abgerissen vom Oberhaupt des Staates, sich verwalteten, alles duldeten und alles taten, um den geliebten, alten Herrscherstamm zu erhalten; wo es gerade die Mehrzahl der Staatsbeamten war, die sich in die neue Ordnung der Dinge zu fügen und ihr Gehalt zu retten eilte, zum evidenten Beweis, daß wahre Anhänglichkeit an den Staat in der Brust des angesessenen Bürgers, weniger in der des besoldeten Mietlings fest und unerschütterlich ruht.
Ist man von der Wahrheit des über den sittlichen und intellektuellen Zustand des Volkes Gesagten, dessen innere politische Einrichtungen geordnet werden sollen, überzeugt, so wird man mit Vertrauen und Beruhigung das Geschäft beginnen und mit Unwillen die Eingebungen zurückstoßen derer, die, es sei aus welchem Grunde es wolle, Mißtrauen einzuflößen sich bestreben; man wird mit Gewißheit von den ständischen Einrichtungen die Erreichung der Sekt. I §3, 4, 5 so richtig angegebenen Zwecke erwarten dürfen.
1. Die Stein äußert sich hier nacheinander zu folgenden Punkten: A. Zweck und Geschäftskreis der landständischen Behörden überhaupt. 1. Die notwendige Erschwerung der Gesetzesmacherei; 2. Die Unabsetzbarkeit der Staatsdiener; 3. Die Frage, inwiefern der Regent durch die Einführung der Stände an Macht verliert; 4. Ob die Stände auf bloße Beratung zu beschränken sind; 5. Ob nur die Regierung Gesetze vorschlagen darf; 6. Jährliche Steuerbewilligung; 7. Ministerverantwortlichkeit. B. Bildung und Wirksamkeit der landständischen Behörden: 8. Landrat; 9. Patrimonialgerichtsbarkeit; 10. Teilbarkeit der Güter; 11. Adel; 12. Korporationen der Grundeigentümer; 13. Rechte der Landesherren u.a. ältere Einrichtung der Verwaltungsbehörden sicherte gegen übereilte und durchgreifende Entschlüsse – ein Gesetz erforderte, solange sie bestanden, die Vorbereitung durch die Behörden, von denen es unmittelbar ausging,
die Prüfung durch die Gesetzkommission, die Übereinstimmung des Generaldirektoriums mit dem selbständigen, unabhängigen Justizministerium und die Genehmigung des Königs.
Nach der neuen Verfassung vom Jahre 1810 vereinigte sich alles in den Händen eines einzelnen Mannes, des Staatskanzlers, der die Genehmigung des Königs nachsuchte; gegenwärtig ist zwar das Institut des Staatsrats gebildet, das abermals von der Willkür des Staatskanzlers bei dem Vorlegen an jenen und dem Vortrag bei dem König abhängig gemacht wird.
Es ist allerdings gut, daß die Verwaltung Stärke und Einheit habe, dann muß aber auch eine Einrichtung getroffen werden, um der Gesetzgebung Weisheit, Besonnenheit, Sachkenntnis zu verbürgen und gegen Leichtsinn, Übereilung, seichte Systems- und Neuerungssucht zu sichern.
2. Die pragmatischen Sanktionen, welche in mehreren deutschen Staaten die Staatsdiener mit zärtlicher Sorgfalt für das teure Ich konstruierten, während sie mit unerbittlicher Strenge alle übrigen Klassen der Einwohner imponierten, konskribierten, regulierten, zentralisierten usw., steigerten unmäßig die Verwaltungskosten durch Gehälter und Pensionen, lähmten die Verwaltung und verwandelten die Stellen der Staatsdiener in Pfründen.
Die Stellen der Richter seien inamovibel, alle übrigen aber amovibel nach dem Ermessen des Ministers und nach vorhergegangenem summarischen Verfahren, diese und die Präsidenten nach dem Willen des Regenten.
Auf Pensionen geben nicht Dienstjahre, sondern Altersschwäche oder Krankheit Anspruch.
3. Durch die Bildung einer gut eingerichteten repräsentativen Verfassung gewinnt der Regent eines treuen und gescheiten Volkes an Macht – denn er eignet sich alle geistigen und physischen Kräfte desselben an, wird durch diese erleuchtet und gestärkt, statt daß er gegenwärtig, wo er nur durch Beamte herrscht, überall bei den Regierten auf Lauigkeit, oft auf Abneigung, selbst auf Antagonismus stößt und bei seinen Beamten nur wenig Unterstützung gegen die öffentliche Meinung findet, die gar zu geneigt sind, mit dieser auf seine Unkosten sich zu vertragen. Selbstregieren ist nur das Los sehr seltener Regenten; diese finden aber auch bei einer repräsentativen Verfassung in sich und in der Güte ihrer Absichten Mittel, wie die Geschichte lehrt, ihre Entschlüsse in das Leben zu bringen. Aber auch kräftige, selbständige Autokraten regierten nur in wenigen, einzelnen Fällen nach selbsteigenen Ansichten, gewöhnlich nach denen ihrer Staatsbehörden, die sie sich zu leiten begnügten, und nach Formen und Maximen, die sie vorfanden ...
Ich glaube ferner behaupten zu können, daß gerade im preußischen Staat der Regent am wenigsten von einer wilden mutwilligen Opposition zu fürchten habe, denn abgesehen von der Bürgschaft, welche der in den neuesten Krisen erprobte Volkscharakter gibt, so liegt doch wohl dem gemeinsten Grad des Menschenverstandes der Gedanke sehr nahe, daß alles, was die Regierung in eine gefährliche Lage bringen könnte, die Nationalunabhängigkeit bedrohen und zur Einmischung Fremder in das Innere Veranlassung geben könnte.
4. Einer Versammlung, die auf das Ratgeben beschränkt ist, fehlt es an Selbständigkeit und an Würde – in ihrem Ansehen wird daher die Regierung, wenn auch der gegebene Rat der genommenen Maßregel beifällig ist, in der öffentlichen Meinung nicht die kräftige Stütze finden, die sie in der freiwilligen Zustimmung eines selbständigen repräsentativen Körpers findet. So waren die Notabeln in Frankreich und die sogenannten Repräsentanten, die bei verschiedenen Veranlassungen der Staatskanzler berief, totgeborene Surrogate vom Tüchtigen und Wahren, ein Spott des Volkes. – Die ratgebende Versammlung wird ferner geneigt sein, nach Maßgabe der von außen einwirkenden Umstände entweder mit Lauigkeit zu handeln oder sich allen Verirrungen im Tadeln und Vorschlagen zu überlassen, welchen sie sich ohne allen Nachteil für das Ganze mutwillig überlassen darf, da sie für die auf ihre Beratung genommenen Beschlüsse nicht verantwortlich ist. Handelt sie in einem Geist wilder, mutwilliger Opposition, so geschieht es, wenn kräftige und kühne Männer sie beherrschen, und dann steht ein mißgeleiteter, in keinen Schranken sich haltender Körper dem Ministerium gegenüber, drängt ihm entweder andere, dem Verlangen der Nation gemäßere Attributionen ab oder verbreitet in ihr allgemeinen Unwillen, der, wenn er auch nicht zur Anarchie führt, immer höchst verderblich ist.
Die Bildung eines beratenden Körpers steht im Widerspruch mit den preußischen Abstimmungen in Wien und mit den vorständigen Erwartungen, die das Edikt Juni 1815 im preußischen Volk und in ganz Deutschland erregt hat. Es würde den König in der öffentlichen Meinung in Deutschland tief unter Bayern usw. setzen und seinen Einfluß folglich vermindern, da er weit mehr Ursache hat, auf die Liebe und Tüchtigkeit seines Volkes unbedingt zu vertrauen als irgendein anderer deutscher Regent.
Mit einem Wort, ein beratender ständischer Körper ist entweder eine inerte Masse oder ein turbulenter Haufe, der in das Blaue hinschwätzt, ohne Würde, ohne Achtung; er wird niemanden befriedigen und vom Ein- und Ausland einstimmig getadelt werden.
5. Nach diesem Paragraph soll die Initiative der Gesetzvorschläge allein der Regierung zustehen – ich würde sie ohne alles Bedenken dem gesetzgebenden Körper auch mitteilen; er erhält sie dennoch, nur in anderer, etwas beengterer Form, indem ihm das Recht der Beschwerdeführung zusteht und auf keine Art genommen werden kann. Denn es ist nicht schwierig, alle Vorschläge zu neuen Gesetzen oder zu Abänderung alter in Form einer Beschwerde gegen das vorhandene oder über das unterbliebene und mit Recht erwartete vorzutragen – man gewinnt also gar nichts dabei, wenn man der Regierung die Initiative vorbehält, und beweist nur Mißtrauen und Ängstlichkeit; Furcht erzeugt aber weder Achtung noch Vertrauen.
6. Die Regel, daß die Verwilligung der Abgaben nur auf die Dauer eines Jahres geschehen kann, wird als ein Mittel betrachtet, um die Gewißheit der periodischen Einberufung der Stände zu erlangen. Das Beispiel der kurhessischen Regierung beweist, daß eine sparsame, mit den geschehenen Verwilligungen haushälterisch auskommende Regierung, die sich aller Neuerungen enthält und nach den bestehenden Gesetzen verwaltet, mit allem Schein des Rechts die Einberufung der Stände unterlassen kann. Dies Betragen vernichtet mittelbarerweise das Institut der Stände, das man auf andere Art sichern muß. In dieser Absicht hat man die Einrichtung getroffen, die Dauer der Abgaben an die Einberufung der Stände zu knüpfen; Nachteile entstehen hieraus nicht, denn wie könnte eine Ständeversammlung es wagen, durch vorenthaltene Verwilligung des gewöhnlich Notwendigen den Gang des Staatshaushaltes zu zerrütten, mit dessen ruhigem Fortgang das Interesse der Nation auf so mannigfaltige Weise innig verbunden ist. Für die Finanzen ist diese Vorschrift unschädlich, für die Versammlung der Stände eine Bürgschaft.
7. Die Verantwortlichkeit der Minister sieht man als eine notwendige Folge ihrer Pflicht an, nach den Grundsätzen der Verfassung zu verwalten, sie aufrechtzuerhalten, und ihrer Abhängigkeit von den sämtlichen verfassungsmäßigen Autoritäten. Der Gegenstand der von den Ständen gegen sie geführten Beschwerden kann entweder Malversation oder Eingriffe in die Verfassung betreffen, gemeine Verbrechen oder politische Vergehen – und es muß die Form und Feierlichkeit des Verfahrens, die Zusammensetzung und das Gewicht des Gerichtshofes die Minister gegen faktiöse oder leichtsinnige Anklagen und parteiische Entscheidungen schützen.
8. Der Landrat ist das Organ der Regierung bei der Verwaltung des Kreises und dessen Vorsteher – er soll, um seine Bestimmung zu erfüllen, eine genaue Kenntnis der Örtlichkeit und Persönlichkeit seines Kreises besitzen.
Daher wird es wesentlich notwendig, die Regel festzusetzen, daß der Landrat aus dem Kreis und wenigstens aus der Provinz und dem Regierungsbezirk gewählt werde, da die Anstellung ganz Fremder, in entfernten Gegenden der Monarchie Einheimischer große Nachteile und ein großes Mißvergnügen verursacht hat. Ich sage gewählt, denn dieses sichert das Vertrauen und bringt in das Verhältnis des Beamten gegen seine Amtseingesessenen Milde; die Wahl der Landräte war auch in der preußischen Monarchie herkömmlich, sie geschah sonst vom Adel und aus dem Adel; man würde jetzt von den Landständen drei Subjekte aus den Eingesessenen wählen und der Regierung zur Auswahl, dem König zur Genehmigung vorschlagen lassen ...
Dem Inhalt des § 58 trete ich bei, nur in Ansehung der Zünfte bemerke ich, daß ihre Wiederherstellung (mit Beseitigung aller Handwerksmißbräuche) als einer Erziehungsanstalt zur Zucht und Gehorsam des Lehrlings und Gesellen, als einer Unterrichtsanstalt zur Erlangung tüchtiger und gründlicher Kenntnisse des Handwerks und Fertigkeit in seiner Ausübung, als eines Verhinderungsmittels des leichtsinnigen Ansiedelns und frühzeitigen Heiratens, dieser verderblichen Wurzel der Entstehung eines nichtswürdigen, der Gemeinde lästigen Gesindels, und daß die Aufhebung der unbedingten Gewerbefreiheit, des heillosen Patentwesens, dringend notwendig sind.
9. Hier wird die Frage aufgeworfen, wie Gemeindeverfassung mit der Patrimonialgerichtsbarkeit in ein schickliches Verhältnis könne gebracht werden.
Die untersten Behörden, wodurch der Staat Polizei und Rechtspflege ausübt, sind entweder von ihm unmittelbar angeordnete Beamte oder Munizipalitäten oder Dominien, Gutsherren.
Die erste Einrichtung ist in den westlichen Provinzen von der Weser an bis an die fremden Grenzen, jedoch mit Ausschluß von Thüringen, durch fremde Herrschaft eingeführt, ihren nachteiligen Folgen will man durch die zweite abhelfen. Da aber die gutsherrlichen Rechte in den östlichen Provinzen noch vorhanden sind, so entsteht die Frage, ob sie aufzuheben und durch den ganzen Staat eine durchaus gleichförmige Gemeindeverfassung einzuführen sei.
Eine solche Maßregel würde das in vieler Hinsicht wohltätige Band zwischen Gutsherrn und seinen Angehörigen zerreißen, es wäre eine Umwälzung, kein allmählicher Übergang, der auf eine mildere Art möglich ist, und vervielfältigt die Kosten der Verwaltung, die sie zugleich dem Eingesessenen lästiger macht durch eine größere Entfernung des Beamten von seinem Wohnsitz.
Die Patrimonialgerichtsbarkeit umfaßt Polizeiverwaltung und Rechtspflege – die letztere ward entweder allein von dem Gerichtshalter oder von ihm mit Beihilfe der Dorfgerichte wie in Schlesien ausgeübt.
Inwiefern Rechtspflege durch Patrimonial- und Dorfgerichte beizubehalten, will ich Rechtsgelehrten zu entscheiden lassen – meine Erfahrung überzeugt mich, daß die in den westlichen Provinzen getroffene Einrichtung, wodurch alle noch so kleine Rechtshändel, die Untersuchung aller Forst- und Feldfrevel, selbst der unbedeutendsten, und die Verrichtung aller und jeder Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einem richterlichen Verfahren bei dem Bezirksgericht, wo eine inquisitorische Hypothekenordnung vorgeschrieben worden, überwiesen, kostbar, verschleppend und zeitverderbend in einem unerträglichen Grad ist.
Die Gemeindeverfassung ließe sich mit den gutsherrlichen Rechten auf folgende Art vereinigen.
Die Gemeinde wählt ihren Gemeinderat, Dorfgerichtvorsteher, oder was sonst für ein Name gebräuchlich ist; der Gutsherr bestätigt die Wahl, kann aber ohne gute Gründe die Bestätigung nicht verweigern, er ernennt den Schultheiß, zeigt ihn dem Landrat an. Das Gemeindevermögen, die Feld-, Dorf- und Waldpolizei wird vom Dorfgericht unter dem Vorsitz des Gutsherrn oder seines Bevollmächtigten verwaltet, Strafen bis zu einem gewissen Betrag werden von ihm erkannt – und Vorschriften erteilt über regelmäßiges Verfahren und gegen Härte und Willkür.
Wo das gutsherrliche Verhältnis in den neuesten Zeiten bestand, aber durch fremde Herrschaft aufgehoben wurde, in den Provinzen zwischen Elbe und Weser, kann es nach der angegebenen Form unbedenklich wiederhergestellt werden.
10. Von der Erhaltung der Bauernhöfe und der adligen Güter in Massen von verhältnismäßiger Größe hängt die Erhaltung eines tüchtigen Standes von Landbewohnern ab, auf welchem Wehrhaftigkeit, Sittlichkeit und Tüchtigkeit jeder Art beruht.
Durch grenzenlose Teilbarkeit löst sich der Bauernstand in Tagelöhner, Gesindel, der Adel aus einem selbständigen Güteradel in einen Dienst- und Hofadel auf.
11. Der Adel bildet in der preußischen Monarchie noch eine zahlreiche Klasse von Staatsbürgern im Besitz von großem Grundeigentum, von vielen bedeutenden Stellen im Staat; er ist nicht zerstört, verbannt, erschlagen, ausgeplündert, zum großen Leidwesen eines Teiles der demokratischen Schule; wollte man ihn gegenwärtig nivellieren und mit der Sense der Gleichheit und Freiheit abmähen, so würde der Glanz des Geldreichtums und der Beamtenwelt erhöht und der Einfluß der Landeigentümer geschwächt. Mit Recht will der geistvolle Verfasser dem Adel sein politisches Leben erhalten.
12. Durch ganz Deutschland bildeten drei, in wenigen zwei Korporationen den ständischen Körper, Geistlichkeit, Adel, Städte, oder Städte und Adel. Die große Masse der Einwohner war ausgeschlossen, weil die gemeine Freiheit in Hörigkeit untergegangen war und die frühere Unbedeutendheit mancher nachher blühend gewordenen Städte ihnen die Teilnahme an den Landtagen entzog.
Dieser unvollkommenen Vertretung des Interesses des Landes soll abgeholfen werden, nicht durch eine neue Schöpfung, die immer gewagt ist, das Interesse und die Rechte vieler kränkt, daher Unwillen veranlaßt, die Erwartungen und Leidenschaften aller erregt, aber nicht befriedigt.
Man will vielmehr aus den bestehenden oder aus den vor wenigen Jahren noch vorhandenen den Erfordernissen der Zeit angemessene Institutionen bilden.
Der Inhalt der allegierten Paragraphen spricht diese Absicht aus und bezeichnet den Weg, wie sie erreicht werden soll. Der Adel bildet eine Korporation, wählt Deputierte zur zweiten Kammer, in der die Abgeordneten der Städte und ländlichen Bewohner erscheinen; und aus einem Teil der Korporation, den Standesherren und der höhern Geistlichkeit wird eine obere Kammer zusammengesetzt. Wende ich diese Ideen auf Westfalen an, so finde ich hier einen tüchtigen Bauernstand, den das französische Gesetz der Teilbarkeit bis jetzt noch nicht verarmt hat, mehrere wohlhabende Städte und einen Adel, der 5 bis 6 mediatisierte und 50 bis 60 adlige Familien in sich begreift, unter welchen wohl zwanzig ein jährliches Einkommen zwischen 100 000 und 15 000 Taler besitzen, – endlich ein oder zwei Bischöfe und ein Kapitul.
Hier sind die Elemente zur Bildung einer Herrenbank von ppter. 20-25 Mitgliedern und einer aus 50-60 Mitgliedern bestehenden, eine Bevölkerung von 1 074 000 vertretenden Kammer der Abgeordneten.
Diese Zahl wäre vollkommen hinreichend, um das Interesse des Landes in allen seinen Beziehungen zu erkennen, zu beraten und zu vertreten.
13. Das Recht des Landesherrn, Mitglieder auf lebenslang der oberen Kammer zu ernennen, gibt ihm ein Mittel, auf sie einzuwirken, ohne darum die Zahl ihrer beständigen Mitglieder zu sehr zu vermehren und die Zahl der Familien des Oberhauses zu sehr zu vervielfältigen – auf der anderen Seite muß Sorge getragen werden, daß die Selbständigkeit der oberen Kammer nicht Gefahr laufe.
Die Teilnahme der Minister an den Verhandlungen der Stände sowohl bei den Gesetz es vorschlagen als den Beratungen darüber ist notwendig, um Einfluß zu erhalten, zu widerlegen, zu unterrichten und die Freunde der Regierung zu leiten, zu unterstützen, zu belehren.
Die jährlichen Versammlungen der allgemeinen Stände halte ich in einem großen Staat, wo es an Materie zu Geschäften besonders in der ersten Zeit nicht fehlen wird, für nötig, wenigstens müßten die Stände die öftere Einberufung im eintretenden oder vorhergesehenen Fall begehren können.