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8. Über die deutsche Bundesverfassung.

10. März 1814.

Die alliierten Mächte sind in ihrem Vertrage übereingekommen, daß Deutschland einen politischen Bundeskörper bilden soll.

Es ist daher unerläßlich, sich mit der Einrichtung dieses Bundes zu beschäftigen, die Beziehungen zwischen den Teilen, die ihn ausmachen, die Rechte, die man ihm zuteilt, die Verpflichtungen, die er übernimmt, festzusetzen und sich über die innere Einrichtung dieser integrierenden Bestandteile selbst zu einigen.

Daraus ergibt sich eine allgemeine Verfassung für den Bund und eine besondere für die Staaten, die ihn bilden.

Die Staaten Deutschlands sind verbunden, sich den Einschränkungen ihrer Souveränität, welche die Verfassung fordern wird, zu unterwerfen, weil sie diese Verpflichtung entweder in ihren Zulassungsverträgen eingegangen sind, oder weil die verbündeten Mächte nur unter dieser Bedingung ihnen ihr politisches Dasein verbürgen werden.

Jeder Bundeskörper setzt eine Versammlung der Staaten voraus, die ihn bilden, oder einen Bundestag, der über die politischen Interessen, über seine innere Gesetzgebung, seine bürgerlichen und militärischen Einrichtungen beschließt – und ein Direktorium, eine Behörde, welche die Versammlung leitet, die Ausführung ihrer Beschlüsse und die Erhaltung der sozialen, politischen, richterlichen oder militärischen Bundeseinrichtungen überwacht.

Die Ausführung dieser Ideen gehört in die Bundesakte, ihre Redaktion muß der Gegenstand der Arbeit einer besonderen Kommission sein, es genügt, hier die grundlegenden Gedanken anzugeben, auf denen sie gegründet sein muß.

Das Direktorium kann nur aus den mächtigsten Mitgliedern des Bundes erwählt werden, da es eine genügende Kraft besitzen muß für den Antrieb zur Handlung und die Aufrechterhaltung der Ordnung.

Deshalb kann man es in Deutschland nur Österreich, Preußen, Bayern und Hannover anvertrauen.

Seine wesentlichen Befugnisse sind: die Leitung des Bundestages, die Ausführung seiner Gesetze, die Überwachung der Einrichtungen, der Beziehungen sowohl zu den auswärtigen Mächten wie zwischen den Bundesstaaten, wie zwischen den Fürsten und den Untertanen. Ihm müßte das Recht, im Namen des Bundes Krieg und Frieden zu schließen, mit allen daraus hervorgehenden Folgen übertragen werden.

Der Bundestag würde sich aus den Abgeordneten der Fürsten und der Hansestädte zusammensetzen, denen man Abgeordnete der Landstände beifügen müßte, um eine gleichmäßige Repräsentation zu erhalten. Diese Abgeordneten würden keinen diplomatischen Charakter haben, keine Bevollmächtigte sein und alle fünf Jahre erneuert werden, in jedem Jahre zu einem Fünftel.

Der Bundestag würde jährlich nur sechs Wochen lang versammelt sein. Seine Befugnisse würden sein: die Bundesgesetzgebung, die Auflagen für die Zwecke des Bundes und die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den verbündeten Staaten, zwischen den Fürsten und ihren Untertanen. Er ernennt einen Ausschuß, der sie entscheidet und die Ausführung besorgt.

Die in Deutschland gebildeten militärischen Einrichtungen, die festgesetzte Zahl der Linientruppen, die Landwehr, der Landsturm, werden beibehalten mit den Einschränkungen, welche der Friedenszustand erfordert. Das Direktorium wird ihre Aufrechterhaltung durch Musterungen usw. ebenso wie die Grenzfestungen beaufsichtigen.

Als Einnahmen werden dem Direktorium die Rheinzölle, die an der Grenze und an der Meeresküste einzurichtenden Zölle und die außerordentlichen Auflagen, die der Bundestag bewilligen wird, zur Verfügung gestellt. Die Binnenzölle und Einfuhrverbote für Waren zwischen den verschiedenen Staaten des Bundes werden abgeschafft.

In jedem Staate des Bundes werden Landstände gebildet, die sich jährlich versammeln, um über die Landesgesetze und über die für die Verwaltung nötigen Steuern zu stimmen.

Die Domänen werden für den Unterhalt des fürstlichen Hauses, die Steuern für die obenerwähnten Zwecke verwendet.

Die mediatisierten Fürsten, Grafen und Adeligen gehören zu den Ständen, sie erhalten die Rechte von Standesherren.

Jedermann kann nur durch seine natürlichen Richter gerichtet werden, niemand darf länger als 48 Stunden gefangen gehalten werden, ohne ihnen vorgestellt zu werden, damit sie über die Gründe seiner Verhaftung entscheiden.

Jedermann hat das Recht, auszuwandern, sich den Zivil- oder Militärdienst in Deutschland zu wählen, der ihm gefällt.

Jeder einzelne und jede Körperschaft hat das Recht, ihre Beschwerden gegen die Obrigkeit drucken zu lassen.

Es wird ein Ausschuß eingesetzt, um einen Verfassungsplan für den Deutschen Bund zu entwerfen, zusammengesetzt aus dem Herrn Baron v. Humboldt, dem Grafen Solms-Laubach, dem Herrn v. Rademacher als Referenten in deutschen Angelegenheiten oder dem Freiherrn v. Spiegel, der damit vollkommen vertraut ist.

Wenn der Plan fertig ist, werden die Mächte die Gesandten der deutschen Fürsten berufen, um die Bundesakte zu unterschreiben, das Direktorium wird dann ihre Ausführung, die Einberufung des Bundestages usw. in die Hand nehmen.


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