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2. Über die zweckmäßige Bildung der obersten und der Provinzial-, Finanz- und Polizeibehörden in der preußischen Monarchie.

Nassau, im Juni 1807.

Der Aufsatz d. d. Berlin April 1806 bewies die Notwendigkeit der Aufhebung des Kabinetts und der Bildung eines Staatsrats oder einer unmittelbar unter dem Könige arbeitenden, mit anerkannter und nicht erschlichener Verantwortlichkeit versehenen obersten Behörde, die der endliche Vereinigungspunkt der verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung ist.

Hat man die Bildung eines solchen Staatsrats beschlossen, so entsteht die Frage, ob die einzelnen Departementsministerien in ihrer bisherigen Verfassung beibehalten werden können, und um diese zu beantworten, muß man den Verteilungsgrund der Geschäfte unter die verschiedenen Staatsbehörden, ihre innere Einrichtung und ihr Verhältnis gegen die Provinzialbehörden untersuchen und prüfen.

Zum Verteilungsgrund der Verwaltungszweige unter die Ministerialbehörden hat man teils Sachen, teils Bezirke oder Provinzen angenommen. Die erstere Verteilungsart ist bei der Errichtung des auswärtigen Departements, des Justizdepartements, des geistlichen und Schuldepartements und des Finanz- und Polizeidepartements oder Generaldirektorii angewandt. Die Geschäftsverhältnisse zwischen dem Justiz-, Geistlichen- und Generaldirektorio bestimmen auf eine ganz abweichende Art die Ressortreglements Anno 1749 für die alten Provinzen; die späteren für Südpreußen d. d. den 15. Dezember 1794, für Neu-Ostpreußen d. d. 3. Mai 1797; für Bayreuth d. d. 10. Dezember 1798; für die Entschädigungsprovinzen d. d. den 2. April 1803. Die neueren und auf richtigen Grundsätzen beruhenden Verordnungen legen dem Justizministerio sämtliche Rechtssachen, der Finanz- und Polizeibehörde aber sämtliche Finanz- und Polizeisachen bei, und die Ausdehnung dieser Verfassung auf die ganze Monarchie ist nach meiner Einsicht ratsam.

Die Finanz- und Polizeigeschäfte sind verteilt zwischen der Generalkontrolle und Oberrechenkammer, dem Generaldirektorio, dem Collegio medico et Sanitatis, dem schlesischen Departement und dem geistlichen Departement, dem außer den Geschäften, die seine Bestimmung bezeichnet, auch Armen- und Unterrichtsanstalten anvertraut sind.

Der Geschäftskreis des Generaldirektorii sondert sich unter dessen verschiedene Departements ab nach Sachen, hierher gehört das Akzise-, Zoll- und Salzdepartement, Fabriken-, Bergwerks-, Post-, Stempel-, Münz- und das Militärdepartement; oder nach Bezirken, wo sämtliche Landespolizei-, Steuer-, Domänen- und Forstsachen provinzweise zerstückelt sind.

Diese allgemeinen Grundzüge werden zureichen, den Wert der in der preußischen Monarchie angenommenen Geschäftsverteilung unter die Verwaltungsbehörden zu beurteilen. Von der richtigen Auswahl der hierbei beobachteten Grenzlinie, von der Verbindung analoger und der Trennung fremdartiger Geschäfte hängt größtenteils die Vollkommenheit des Geschäftsganges und die Möglichkeit ab, brauchbare Geschäftsmänner zu finden, von denen man alsdann nicht mehr die seltene Vereinigung verschiedenartiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erfüllung ihres Berufes zu fordern braucht, und wo man bei der Besetzung der Stellen wegen des Mangels solcher Subjekte in Verlegenheit kommt.

Es sind von der obersten Polizeibehörde oder dem Generaldirektorio verschiedene Zweige der Landespolizei getrennt und anderen Behörden übertragen, nämlich Gesundheitspolizei, Armenwesen und öffentlicher Unterricht.

Die Absonderung der Gesundheitspolizei von dem Geschäftskreise des Generaldirektorii oder allgemeinen Polizeibehörde und die Übertragung an ein für sich bestehendes Collegium Sanitatis ist unnatürlich und müßte durch Verbindung dieser Behörde mit dem Generaldirektorio aufgehoben werden.

Der öffentliche Unterricht und das Armenwesen stehen in so genauer Verbindung mit der Verwaltung der Landespolizei und der des öffentlichen Einkommens, daß die Verwandlung des geistlichen Departements, insoweit es sich mit dem Armenwesen und dem öffentlichen Unterricht beschäftigt, in eine Abteilung des Generaldirektoriums von Nutzen sein würde. Aller Streit über die Grenzen beider Behörden würde alsdann aufhören, an die Stelle der Korrespondenz träte die Verhandlung im Pleno, und die Einrichtung der Provinzialverwaltungsbehörden in den Provinzen würde auch erleichtert durch die Einverleibung der Personen, die bisher diese Geschäfte bearbeitet haben, in die Kammern.

Das geistliche Departement steht als solches in keiner natürlichen Verbindung mit dem öffentlichen Unterricht, ihm hegt eigentlich nur die Aufsicht auf die gottesdienstlichen Anstalten auf, die Lehranstalten beziehen sich auf seinen Geschäftskreis nur, insofern darin Religionsunterricht erteilt wird, und es erscheint also nicht als leitend, sondern als mitwirkend.

Da nun Leitung des elementar- und wissenschaftlichen Unterrichts der Nation ganz verschieden ist von der Aufsicht über den Kultus, jeder Geschäftszweig ganz eigentümliche Kenntnisse und Ansichten voraussetzt, so ist eine Trennung derselben notwendig.

Füglich könnte man die Angelegenheiten der beiden protestantischen Religionsparteien einem gemischten Oberkonsistorio und seinem Chef übertragen, dagegen die Aufsicht auf die in der preußischen Monarchie so zahlreiche und vermögende katholische Kirche müßte man einem katholischen Minister anvertrauen, der mit den Grundsätzen dieser Kirche und ihrer hierarchischen Verfassung genau bekannt wäre und der seine Kenntnisse benutzte, die in dieser Kirche nötige Verbesserungen mit Rücksicht auf ihre wesentliche und unabänderliche Verfassung vorzunehmen. Würde auf diese Art das Ministerium des Kultus umgeformt und es getrennt von dem des öffentlichen Unterrichts, so steht dem ersten nur insofern eine Teilnahme an der Leitung der Lehranstalten zu, als diese sich mit religiösem Unterricht beschäftigen, man erteile ihn nun in den niederen Schulen oder auf Akademien.

Die Stelle eines Ministers des öffentlichen Unterrichts erfordert einen Mann, der ausgezeichnete wissenschaftliche Kenntnisse besitzt und mit dem Zustand der Wissenschaft und den Gelehrten seines Zeitalters bekannt ist.

Die Akademie der Wissenschaften kann er als konsultierendes Kollegium bei Einrichtung und Leitung der oberen Unterrichtsanstalten und bei Besetzung der Lehrstellen benutzen und von ihr Gutachten und Vorschläge abfordern. Den pädagogischen und ökonomischen Teil des sämtlichen Erziehungswesens bearbeitet das aus Pädagogen und einem Finanzier bestehende Oberschulkollegium.

Der dem Generaldirektorio bisher angewiesene Geschäftskreis ist, wie bereits gesagt, unter dessen einzelne Departements, teils nach der Verschiedenheit der Sachen, teils nach Bezirken oder Provinzen verteilt; die Provinzialdepartements haben das Nachteilige,

  1. daß der Provinzialminister zufolge seiner Stellung und der Natur seiner Geschäfte den örtlichen, einseitigen Geist einer Provinzial- und nicht den allgemeinen das Ganze umfassenden Geist einer oberen Staatsbehörde annimmt.
  2. Einheit in der Verwaltung verschwindet, ganz entgegengesetzte Grundsätze werden zu derselben Sache an verschiedenen Orten angewandt, und es ist wegen dieser fehlenden Einheit unmöglich, allgemeine Maßregeln zu ergreifen und auszuführen. Je größer der Staat, um so nötiger ist es aber, solche Einrichtungen zu treffen, daß Einheit in seiner Bewegung erhalten und die zerstückelten Geschäftszweige endlich an einem Punkt zu einem Ganzen verbunden werden. Der preußische Staat, sagte mir einstens der einsichtsvolle und erfahrene General v. d. Schulenburg, macht einen föderativen Staat aus, und bezeichnete hiermit das Unzusammenhängende seiner verschiedenen Departements.
  3. Die Provinzialbehörden besitzen die genauere Kenntnis des Zustandes, der Bedürfnisse, der Hilfsquellen ihrer Verwaltungsbezirke; alle ihre Beschäftigungen und Umgebungen gründen und beleben das Interesse für dessen Einwohner; von den Provinzialbehörden erfolgen gewöhnlich die Vorschläge zu inneren Verbesserungen, die Anträge, um die Provinz zu erleichtern, zu schonen, zu erhalten, und von der Vollkommenheit der Organisation der Provinzialbehörden hängt die Erreichung jener Zwecke vorzüglich ab.
  4. Es ist unmöglich, daß ein Minister die Verwaltungsgrundsätze aller ihm anvertrauten Geschäftszweige, Domänen, Forst, Kontribution, Polizei, Bauwesen, Unterricht, geistliche Sachen usw. kenne und mit gleichem Interesse umfasse, und es
  5. herrscht endlich in den Generaldepartements und in dem Gang ihrer Verwaltung mehr Einheit und Sachkenntnis als in der unter Provinzialdepartements zerstückelten Geschäftsführung.

Aus diesen Gründen halte ich es für ratsam, den Wirkungskreis des Generaldirektoriums nach Geschäften und nicht nach Bezirken zu verteilen. Es zerfällt sodann in zwei Hauptabteilungen:

I. Verwaltung des öffentlichen Einkommens.

II. Verwaltung der obersten Staatspolizei.

Die erste Hauptabteilung zerlegt sich in vier Unterabschnitte:

  1. Domänen und Forsten.
  2. Abgaben, direkte und indirekte Abgaben.
  3. Administration, Post, Lotterie, Bank, Seehandlung, Münze, Bergwerke, Salz.
  4. Staatskassenwesen, Staatsbuchhalterei und Hauptkasse.

Die andere Hauptabteilung:

die ganze innere Landespolizei, sie betreffe die allgemeine Sicherheit oder Armenwesen, Gesundheit, Erhaltung der Lebensbedürfnisse, Unterrichtsanstalten, die Gewerbe der Landwirtschaft, der Handwerke, Fabriken, Handel, öffentliche Anlagen als Kanäle, Wege, das Persönliche der Provinzialbehörden und Korporationen, deren Bildung, Verfassung usw.

Die Hauptabteilung würde in vier Unterabteilungen sich zerlegen, und zwar:

  1. eine Sektion oder Departement für öffentliche Sicherheit, Armenwesen, Erhaltung der Lebensbedürfnisse, Aufsicht auf die Bildung und Zusammensetzung der ländlichen, städtischen und ständischen Korporationen und die administrativen Organisationen,
  2. eine Sektion für die Gewerbepolizei, sie betreffe Landwirtschaft oder Handwerkerei, Fabriken, Handel, Wege, Kanäle,
  3. eine Sektion für das Medizinalwesen,
  4. eine für den öffentlichen Unterricht, Lehranstalten der Wissenschaften, Künste und der Elementarkenntnisse.

Die Geschäfte in jeder Unterabteilung verteilt der Departementschef unter die einzelnen Räte, die sie bilden, oder bei einem zu großen Umfange der Unterabteilungen werden diese wieder in besondere Departements zerlegt. So würde die Partie der direkten und indirekten Abgaben in zwei Abteilungen zerfallen, sowie die Administrationen in mehrere gleichartige; Bergwerke, Münze, Salz würden eine besondere selbständige Unterabteilung wegen des Umfangs des Geschäfts und der Eigentümlichkeit der dazu erforderlichen Kenntnisse ausmachen, Postwesen, Seehandlung, Bank machen auch selbständige Administrationen aus, deren oberste Leitung die der Post dem Chef des Departements der Gewerbepolizei, die der Seehandlung, Bank und Lotterie einem der anderen Minister des öffentlichen Einkommens übertragen würde.

Das Finanzdepartement besteht gegenwärtig mit Einschluß des schlesischen Provinzialministers aus 7 Ministern, 51 Geheimen Finanzräten, denen die noch in den Departements arbeitenden Mitglieder, welche dies Prädikat nicht haben, und die Mitglieder des Collegium medicum zugerechnet werden müssen, und 94 Geheime Sekretäre.

Die Geschäfte lassen sich unter dieses zahlreiche Personal verteilen und können von ihm, insofern nicht subjektive Hindernisse eintreten, versehen werden.

Ein großer Teil der Zeit und der Tätigkeit der Minister wird gegenwärtig verwandt auf das Mechanische des Dienstes und auf kleinliche Gegenstände. Durch Abänderung der Dienstformen, durch Übertragung dieser Geschäfte an die Mitglieder und Subalternen der Departements, durch zweckmäßige Bildung und Bestimmung des Geschäftskreises der Unterbehörden kann diesen Übeln abgeholfen werden.

Die Einrichtung des Kassenwesens in der preußischen Monarchie beruht auf den Grundideen, daß

1. unmittelbar auf die Lokalkassen die Provinzial- und örtliche Bedürfnisse an Gehältern usw. angewiesen sind; 2. daß das öffentliche Einkommen nach den Hauptkassen seiner Quellen zu gewissen Hauptkassen in Berlin fließt und hier zu den ihnen angewiesenen Arten der Staatsbedürfnisse verwandt wird;

3. daß Einnahme und Ausgabe nach den von den verwaltenden Behörden gemachten Entwürfen, Etats genannt, von den Rechnungsbehörden besorgt wird.

Die erste und dritte Einrichtung ist musterhaft, sie vereinfacht den Geschäftsgang, sie stellt die Befriedigung der Lokal- und Provinzialbedürfnisse sicher.

Notwendig ist es aber zur Übersicht des Zustandes des Vermögens sämtlicher Spezialkassen des öffentlichen Einkommens, daß nicht allein die Etats, sondern auch die Quartalextrakte dieser Kassen zu der Staatsbuchhalterei oder einer ähnlichen Anstalt kommen und hier zusammengestellt werden.

Es sind in der Hauptstadt folgende Hauptkassen befindlich:

  1. Generalkriegskasse,
  2. Generaldomänenkasse,
  3. Dispositionskasse,
  4. Generalakzisekasse,
  5. Hauptstempelkasse,
  6. Generalpostkasse,
  7. Hauptsalz- und Staatsschuldenkasse,
  8. Generalinvalidenkasse,
  9. Legationskasse,
  10. Hauptmanufakturkasse.

Die Vervielfältigung der Kassen hat die Nachteile, den Geschäftsgang zu verwickeln, indem jede besondere Kasse eine besondere Rechnungsführung und besondere Verhandlung über die Abnahme erfordert, die Verwaltungskosten zu vermehren, da sie die Offizianten vervielfältigt, die Bestände zu vergrößern, da jede Kasse zu ihrem Betrieb einen besonderen, müßig liegenden Bestand haben muß, und endlich die Übersicht des Vermögenszustandes des Staates zu erschweren.

Die Einrichtung der französischen Hauptstaatskasse scheint mir zweckmäßig und nachahmenswert. Sie war der Gegenstand ausführlicher Untersuchungen und Verhandlungen, die sich in den Procès verbaux de l'Assemblée Nationale T. 41. 67. 69. und die gegenwärtige Einrichtung im Almanac Impérial pro 1807 pag. 170 findet.

Folgende Hauptideen liegen bei dieser Einrichtung zugrunde – sämtliche Einnahmen fließen und sämtliche Ausgaben erfolgen aus einer Hauptstaatskasse. Da nun die Ausgaben von der Disposition der einzelnen Departementschefs abhängen, um damit gewisse Hauptstaatsbedürfnisse, z.B. Militär, Hofhaltung usw., zu bestreiten, so werden über diese Summen Ausgabeetats gemacht und den Departementschefs auf den Betrag derselben ein Kredit bei der Hauptkasse eröffnet, von dem er bis zu dem Betrage der akkreditierten Summen nach Maßgabe des wirklichen Bedarfs Gebrauch macht und auf die Hauptkasse anweist.

Eine ähnliche Einrichtung war bereits von mir bei dem Salzdepartement seit 1805 getroffen, wo die Betriebspartie oder das Bergswerksdepartement auf den Betrag der Etats des Salinenbetriebes akkreditiert war.

Die Hauptkasse steht unter der Aufsicht eines besonderen Ministers.

Wollte man nun das Kassenwesen in der preußischen Monarchie nach diesen Grundsätzen umformen, so zieht man die Einnahmen sämtlicher Kassen 1-7 zusammen und eröffnet den verschiedenen Ministern des Generaldirektoriums, Kriegskollegiums, auswärtiger Departements usw. bei der Hauptkasse einen Kredit auf den etatsmäßigen Betrag und nach Maßgabe des wirklichen Bedarfs ihrer Verwaltungszweige. Die innere Einrichtung selbst der so eingerichteten Staatshauptkasse ist ein Gegenstand einer besonderen Bearbeitung.

Die veränderte Verfassung der obersten Behörden würde auch eine Umbildung der Provinzialbehörden erfordern.

Die Einrichtung der Provinzialverwaltung hatte im preußischen Staate sehr verschiedene Formen; in vielen Teilen desselben, und zwar in den deutschen Provinzen waren neben den Kammern Stände oder Korporationen von gewissen Klassen der Eigentümer, andere, namentlich Schlesien und Neupreußen, wurden ausschließlich von Landeskollegien verwaltet. Einige Stände hatten einen tätigen Anteil an der Landesverwaltung, sie wurden über Gesetze und Provinzialverfassung zu Rate gezogen, sie verwilligten Abgaben zu Provinzialbedürfnissen, sie übten eine gewisse Kontrolle über Geldverwendung und Geschäftsführung der Landeskollegien und hatten eine regelmäßige, organisierte Verfassung; dies war der Fall im Clevischen, Märkischen, der Kurmark und Pommern, in anderen Provinzen waren ihnen die Hauptzweige des Staatsverwaltung übertragen, z.B. dem Administrationskollegium in Ostfriesland, oder nur einzelne, z.B. der Feuersozietät, das Armenwesen, oder sie waren selbst Mitglieder der Landeskollegien, z.B. im Geldrischen.

Bei dieser großen Verschiedenheit der Provinzialverfassungen entsteht die Frage, welche derselben den Vorzug vor den anderen verdiene.

In die aus besoldeten Beamten bestehenden Landeskollegien drängt sich leicht und gewöhnlich ein Mietlingsgeist ein, ein Leben in Formen und Dienstmechanismus, eine Unkunde des Bezirks, den man verwaltet, eine Gleichgültigkeit, oft eine lächerliche Abneigung gegen denselben, eine Furcht vor Veränderungen und Neuerungen, die die Arbeit vermehren, womit die besseren Mitglieder überladen sind, und der die geringhaltigeren sich entziehen.

Ist der Eigentümer von aller Teilnahme an der Provinzialverwaltung ausgeschlossen, so bleibt das Band, das ihn an sein Vaterland bindet, unbenutzt; die Kenntnisse, welche ihm seine Verhältnisse zu seinen Gütern und Mitbürgern verschaffen, unfruchtbar; seine Wünsche und Verbesserungen, die er einsieht, um Abstellung von Mißbräuchen, die ihn drücken, verhallen oder werden unterdrückt, und seine Muße und Kräfte, die er dem Staate unter gewissen Bestimmungen gern widmen würde, werden auf Genüsse aller Art verwandt oder in Müßiggang aufgerieben. Es ist wirklich ungereimt, zu sehen, daß der Besitzer eines Grundeigentums oder anderen Eigentums von mehreren Tonnen Goldes eines Einflusses auf die Angelegenheiten seiner Provinz beraubt ist, die ein fremder, des Landes unkundiger, durch nichts mit ihm in Verbindung stehender Beamter ungenutzt besitzt.

Man tötet also, indem man den Eigentümer von aller Teilnahme an der Verwaltung entfernt, den Gemeingeist und den Geist der Monarchie, man nährt den Unwillen gegen die Regierung, man vervielfältigt die Beamtenstellen und verteuert die Kosten der Verwaltung, weil man nun die Gehälter den Bedürfnissen und dem Stand der Beamten, die allein von der Besoldung leben wollen, angemessen bestimmen muß. Die Erfahrung beweist die Richtigkeit dieser Bemerkung, und wollte man z.B. die wichtigen Verrichtungen der Landräte besoldeten Offizianten aus der Klasse der Nichteigentümer übertragen, so würde gewiß der den Landräten anvertraute Verwaltungszweig verteuert.

Wie wichtig es ist, dem Eigentümer, und zwar aller Klassen, einen Anteil an der Provinzial- und Munizipalverfassung zu übertragen, ihm die Verrichtungen anzuvertrauen, die anderwärts der besoldete Beamte verrichtet, das führt d'Ivernois: Chute de Bonaparte, p. 340, aus, indem er die inneren Verwaltungskosten von England mit denen von Frankreich vergleicht und die Gründe der ungeheuren Verschiedenheiten angibt. Er zeigt, daß sämtliche Kosten der Militär- und Zivilverwaltung in Friedenszeiten in Großbritannien 5 600 000 £ Sterling betragen oder 33 600 000 Taler in Gold, daß die Verwaltungskosten des preußischen Staates fast 24 000 000 Taler ausmachen, unerachtet seiner 1/3 geringeren Größe, seines wenigeren Vermögens und seiner geringeren Besoldungssätze. Das Bedürfnis der geringeren Verwaltungskosten Großbritanniens sieht er an als Folgen der Übertragung der administrativen Stellen an Eigentümer unter der Bedingung, sie auf ihre eigenen Kosten zu verwalten, in der Zulassung aller Eigentümer zu allen Stellen, endlich in ihrer Zulassung zu den vorhandenen einträglichen Stellen.

D'Ivernois wendet diesen Satz auf die einzelnen Teile der Verwaltung an, auf das Parlament, die Friedensrichter, die Provinzial- und Kommunitätsverwaltung, und da dies Buch vielleicht in Deutschland wenig bekannt ist, so habe ich von der hierhergehörigen Stelle eine Abschrift beigefügt.

Auch meine Diensterfahrung überzeugt mich innig und lebhaft von der Vortrefflichkeit zweckmäßig gebildeter Stände, und ich sehe sie als ein kräftiges Mittel an, die Regierung durch die Kenntnisse und das Ansehen aller gebildeten Klassen zu verstärken, sie alle durch Überzeugung, Teilnahme und Mitwirkung bei den Nationalangelegenheiten an den Staat zu knüpfen, den Kräften der Nation eine freie Tätigkeit und eine Richtung auf das Gemeinnützige zu geben, sie vom müßigen, sinnlichen Genuß oder von leeren Hirngespinsten der Metaphysik oder von Verfolgung bloß eigennütziger Zwecke abzulenken und ein gut gebildetes Organ der öffentlichen Meinung zu erhalten, die man jetzt aus Äußerungen einzelner Männer oder einzelner Gesellschaften vergeblich zu erraten bemüht ist.

Hat man sich von dieser Wahrheit überzeugt, daß die Teilnahme der Eigentümer an der Provinzialverwaltung von den wohltätigsten Folgen sei, so muß man nun seine Aufmerksamkeit richten auf die Bestimmung der Geschäfte, die ihnen übertragen werden sollen, und auf die Form der Organisation sowohl der Kommunal- als der Provinzialbehörden.

Die schlesische Verfassung der Schulen und Gerichte, denen man Dorf- und Feldpolizei, Ausführung der landesherrlichen Befehle und gewisse Zweige der unteren Gerichtsbarkeit beigelegt hat, scheint nur für ländliche Kommunen sehr zweckmäßig.

Die Städte besitzen zwar Wahlmagistrate, die besoldet, permanent und mit dem Wahlrecht versehen sind, sie haben aber alle den Nachteil der besoldeten Kollegien, und an ihre Stelle würden von der mit Häusern und Eigentum angesessenen Bürgerschaft gewählte Magistrate, alle 6 Jahre erneuert, ohne Gehalt, errichtet; nur der Rendant erhielte eine Besoldung und bliebe für die Lebenszeit. Die gewählten Magistratspersonen erhielten ihre Bestätigung vom Staat, der in den großen, über 3000 Seelen habenden Städten zu besoldeten Stadtdirektoren aus 3 von der Bürgerschaft präsentierten Subjekten wählte.

Die Zahl der Magistratsmitglieder richtet sich nach der Bevölkerung der Stadt, und ihnen sind noch Stadtverordnete oder Bürgerschaftsdeputierte, die zu außerordentlichen Deliberationen, als Rechnungsabnahme, Vererbpachtung der Grundstücke usw. zugezogen werden, beizuordnen.

Die Geschäfte, welche den Magistraten und den Dorfgerichten unter Aufsicht der Provinzialkollegien übertragen werden, sind:

  1. Verwaltung des Gemeindevermögens der zum öffentlichen Unterricht, Wohltätigkeit und sonstigen öffentlichen Kommunitätsbedürfnissen bestimmten Anstalten.
  2. Verwaltung gewisser Zweige der niederen Gerichtsbarkeit, z.B. Bagatellsachen, Feldfrevel usw.
  3. Örtliche Polizei.

Die Etats- und Rechnungsverhandlungen über Kämmerei, Armen-, Kirchen- und Gemeindevermögen müssen öffentlich in der Gegenwart der Stadtverordneten geschehen, und in den größeren Städten, die mehr als 4000 Taler Renten haben, werden jährlich deutliche Rechnungsextrakte zur Einsicht jedes Hausbesitzers gedruckt, der die Belege auf der Registratur einsehen kann, dagegen hört die Einsendung derselben an die Oberrechnungskammer auf, und dieser wird ein beträchtlicher Teil ihrer Geschäfte abgenommen.

Mehrere Städte und Dörfer machen in der preußischen Monarchie einen landrätlichen und steuerrätlichen Kreis aus. Bei neueren Organisationen hat man die Städte den landrätlichen Kreisen einverleibt und dem ganzen Bezirk einen gewählten Beamten, den Landrat, vorgesetzt, eine nachahmenswerte Einrichtung. Sehr abweichend sind die Verfassungen der Kreisstände, die dem Kreis, und der Landstände, die einer Provinz, der Verbindung mehrerer Kreise, vorstehen.

In einigen Provinzen erscheinen auf den Kreis- und Landtagen sämtliche Grundeigentümer, der Edelmann und der Deputierte der Bauern wie in Ostfriesland, dem Mörsischen, in anderen ist der Bauernstand, der die Kreistage besucht, von Landtagen ausgeschlossen, wie z.B. im Clevischen und Märkischen, in anderen erscheinen auf den Landtagen nur die Besitzer adliger Güter oder die adligen Besitzer adliger Güter, endlich gar nur die altadligen Besitzer adliger Güter, und so entsteht z.B. im Clevischen die Absurdität, daß das Korpus des Adels nur aus einem einzigen Individuum besteht, das dirigiert, votiert, konkludiert und nomine collectivo korrespondiert.

An die Stelle der Bureaukratie muß nicht eine auf kümmerlichen und schwachen Fundamenten beruhende Herrschaft weniger Gutsbesitzer errichtet werden, sondern es kommt die Teilnahme an der Verwaltung der Provinzialangelegenheiten sämtlichen Besitzern eines bedeutenden Eigentums jeder Art zu, damit sie alle mit gleichen Verpflichtungen und Befugnissen an den Staat gebunden sind. Auf den Kreistagen erscheinen daher die adligen Gutsbesitzer und Deputierte, so aus den übrigen städtischen und bäuerlichen Kommunitäten gewählt sind; wahlfähig zu den Stellen von Landtagsdeputierten sind aber nur Besitzer eines Eigentums, so eine bedeutende schuldenfreie Rente einträgt.

Die inneren Angelegenheiten der Provinz werden auf den aus den Deputierten der Kreise bestehenden Landtagen verhandelt, hierher gehören z.B. das Provinzialgesetzbuch, Milderung und Bestimmung der bäuerlichen Verfassung, inneren Polizei, Unterrichts-, Armenanstalten Landesverbesserungen durch Gemeinheitsteilung, Abtrocknung, Wege, Wasserbau usw., endlich Verwilligung der zur Ausführung dieser Entwürfe erforderlichen Gelder aus Provinzialfonds. Der Landtag schlägt Deputierte vor, aus denen der König eine verhältnismäßige Anzahl wählt, die als Mitglieder der Kammerkollegien die Provinzialangelegenheiten bearbeiten, und ziehe ich diese Verbindung der Übertragung gewisser Geschäftszweige an ein besonderes landschaftliches Kollegium vor, weil auf diese Art die zwischen verschiedenen konkurrierenden Behörden notwendigen Reibungen vermieden, Eintracht und ein gemeinschaftlicher Geist erhalten wird.

Die Deputierten erneuern sich alle sechs Jahre, können aber wiedergewählt werden. Alle diejenigen Angelegenheiten, welche die Provinz insofern betreffen, als sie ein Teil des großen Staatskörpers ist, werden in den Kammerkollegien von Räten bearbeitet, die der König ohne alle Dazwischenkunft der Landstände ernennt, und zu dieser Klasse der Geschäfte rechne ich vornehmlich die Verwaltung des öffentlichen Einkommens, Militärsachen, die oberste polizeiliche Aufsicht usw. Dem ganzen Kollegium steht der allein vom Oberhaupt des Staates ernannte Präsident vor.

Das Kassenwesen in den Provinzen wird auf eine ähnliche Art wie die Hauptstaatskasse eingerichtet und vereinfacht.

Bei den 23 Kammern der preußischen Monarchie sind 324 Kriegs- und Domänenräte angestellt, ohne die Assessoren zu rechnen. Durch die Ausführung der vorgeschlagenen Einrichtung, nämlich ständische Deputierte in die Kammern einzuverleiben, die höchstens nur eine mäßige Entschädigung erhalten für die Mehrkosten ihres Aufenthalts an dem Wohnsitz des Kollegiums, entsteht wahrscheinlich eine Ersparung von 150 000 Taler an Gehältern, die man um so eher erwarten kann, da bei vielen ständischen Korporationen bereits von Syndizis, Deputierten, Direktoren usw. Gehälter als Sinekuren genossen werden, welche man zur Belohnung wirklicher, dem Staate geleisteter Dienste verwenden könnte.

Die Provinzialangelegenheiten kommen nunmehr an die oberste Behörde in Berlin, gehörig vorbereitet vermittels der Verhandlungen mit den Landständen, sie sind mit dem Resultat der öffentlichen Meinung begleitet. Der Minister ist über die Schwierigkeiten, so sich der Ausführung entgegenstellen, belehrt. Rückfragen werden vermieden, die Arbeiten abgekürzt, auch hierdurch wird an Verwaltungskosten und Zeit gewonnen, und der Gang der Geschäfte erhält mehrere Festigkeit.

Die vorgeschlagene Abänderung in der Magistratsverfassung erleichtert die Kämmerei beträchtlich, wenn man erwägt, daß in jedem Magistratskollegium der 1000 Städte des preußischen Staates im Durchschnitt an Gehältern der Ratsherren usw. 200 Taler gespart würden und hierdurch eine Minderausgabe von 200 000 Taler für das Kämmereivermögen erlangt werden kann.

Ersparung an Verwaltungskosten ist aber der weniger bedeutende Gewinn, der erhalten wird durch die vorgeschlagene Teilnahme der Eigentümer an der Provinzialverwaltung, sondern weit wichtiger ist die Belebung des Gemeingeistes und Bürgersinns, die Benutzung der schlafenden oder falschgeleiteten Kräfte und der zerstreut liegenden Kenntnisse, der Einklang zwischen dem Geist der Nation, ihren Ansichten und Bedürfnissen und denen der Staatsbehörden, die Wiederbelebung der Gefühle für Vaterland, Selbständigkeit und Nationalehre.

Der Formenkram und Dienstmechanismus in den Kollegien wird durch Aufnahme von Menschen aus dem Gewirr des praktischen Lebens zertrümmert, und an seine Stelle tritt ein lebendiger, fest strebender, schaffender Geist und ein aus der Fülle der Natur genommener Reichtum von Ansichten und Gefühlen.

Es wird aber so wenig an einer hinlänglichen Zahl geschäftsfähiger Männer in der Klasse der Eigentümer fehlen, als daß die Regierung Ursache hat, durch ihre Zuziehung für die Erhaltung der inneren Ruhe besorgt zu sein. Die Anzahl der gebildeten und verständigen Männer ist in allen Klassen der Einwohner in den alten Provinzen des preußischen Staates so groß, daß es an geschäftsfähigen, mit praktischen Kenntnissen ausgerüsteten Männern, die mit Erfolg dem ihnen angewiesenen Geschäftskreis vorstehen werden, nicht fehlen kann.

Werden nicht die landrätlichen Geschäfte, die der Feuersozietät, Kreditsysteme, der Teichschauen, der Armen, der geistlichen Korporationen und in fremden Ländern die der Magistrate und Munizipalitäten wirklich durch Wahlbeamte aus der Klasse der Eigentümer, Bürger usw. verrichtet? Die Regierung weit entfernt, Ursache zu haben, über den Einfluß der Klasse der Eigentümer aus einer ruhigen, sittlichen, verständigen Nation etwas befürchten zu müssen, vervielfältigt die Quellen ihrer Erkenntnis von den Bedürfnissen der bürgerlichen Gesellschaft und gewinnt an Stärke in den Mitteln der Ausführung. Alle Kräfte der Nation werden in Anspruch genommen, und sinken die höheren Klassen derselben durch Weichlichkeit und Gewinnsucht, so treten die folgenden mit verjüngter Kraft auf, erringen sich Einfluß, Ansehen und Vermögen und erhalten das ehrwürdige Gebäude einer freien, selbständigen, unabhängigen Verfassung.

Vielleicht entsteht der Zweifel, ob eine Teilnahme der Eigentümer an der Provinzialverwaltung in den polnisch-preußischen Provinzen möglich sei. Wir finden hier einen Adel, bei dem Veränderlichkeit, Leichtsinn, Sinnlichkeit, Völlerei, Hang zu Ränken und Fazienden herrscht, einen wenig zahlreichen Bürgerstand, die meisten Städte unter dem Druck der Gutsherren, der größte Teil der Nation, der Bauernstand, ohne Eigentum, ohne Freiheit, der Willkür seiner Erbherren preisgegeben, in die tiefste Unwissenheit, Völlerei, Roheit und Unreinlichkeit versunken, die Gewerbe unvollkommen, der Ackerbau unter dem Druck der Erbuntertänigkeit und der Willkür erliegend.

Die polnische Nation hatte Fortschritte in der Kenntnis der Regierungskunst gemacht, sie hatte in der Konstitution d. d. 3. Mai 1791 das liberum veto oder die Befugnis des Einzelnen, die Beschlüsse der Mehrheit zu vernichten, aufgehoben, die königliche Gewalt verstärkt und ein Erbreich eingeführt.

Unvollkommen blieb die Verfassung, indem ihre Tendenz einseitig den Adel begünstigte, wenig Rücksicht auf Städte und den Landmann nahm, die unvollkommene Wahlgerichtsverfassung beibehielt, der Einfluß des niederen Adels, eines rohen, ungebildeten und verkäuflichen Haufens auf die Gesetzgebung bestehen blieb. Die Teilung von Polen zeigte das traurige Bild einer durch fremde Gewalt unterjochten Nation, die in der selbständigen Ausbildung ihrer Individualität gestört wurde, der man die Wohltat einer sich selbst gegebenen freien Verfassung entriß und an ihre Stelle eine ausländische Bureaukratie aufdrang. Die erobernde Nation fing mit Vergeudung des öffentlichen Vermögens an raubsüchtige Günstlinge an, sie übertrug die innere Landesverwaltung an schreibselige, formenreiche Behörden, sie erhöhte die Abgaben und entfernte die Einländer von jeder wirksamen Teilnahme an der Verwaltung der Angelegenheiten ihres Vaterlandes. Auf der anderen Seite erhielt der Pole Sicherheit des Eigentums und der Person, fremder Einfluß und Militärdruck hörte auf, der Schutz der Gesetze war für alle Stände, bedeutende, gegen 20 Millionen Taler betragende Kapitalien flossen aus den alten Staaten den Gewerben und dem Ackerbau der neuen Provinzen zu, einzelne gute Erziehungsanstalten, z. B. in Posen, Warschau, wurden errichtet, mehrere innere Landesverbesserungen als Abtrocknung der Moräste, Strombau, Verschönerung der Städte, Kolonisation usw. ausgeführt, die Vorteile des freien Verkehrs durch die Aufhebung des Verbots der Durchfahrt mit polnischem Getreide nach Stettin der Provinz verschafft, und vermehrte Volkszahl, die Verbesserung ihrer Gewerbe und das Steigen des Wertes der Grundstücke beweisen die Wohltätigkeit der angenommenen Regierungsmaximen.

Die polnische Nation trifft allerdings der Vorwurf, daß sie leichtsinnig, sinnlich und zu Ränken geneigt sei, sie wurde verunedelt durch die zwei Jahrhunderte dauernde Einmischung der Fremden in die Geschäfte des Staates, durch Gewalttätigkeit und Bestechung. Dieses war wohl die Hauptquelle ihrer Verderbtheit, denn sie erscheint in der älteren Geschichte des 14., 15., 16., 17. Jahrhunderts unterrichtet, kräftig und reich an ausgezeichneten Männern, z. B. der Kanzler Johann Zamoisky, der Palatin Nikolaus Radziwil, Sobiesky. Selbst unter den schwachen Regierungen der drei letzten Könige, die den Untergang des Staates vorbereiteten, herbeiführten und vollendeten, findet man Männer, die durch hohen Sinn, unerschütterlichen Mut, brennende Vaterlandsliebe die edelsten Charaktere erreichten, deren die Geschichte der Nationen erwähnt. Bei allen Fehlern, die die Nation hat, besitzt sie einen edlen Stolz, Tätigkeit, Energie, Tapferkeit, Edelmut und Bereitwilligkeit, sich für Vaterland und Freiheit aufzuopfern, womit sie viele Fähigkeiten und Fassungskraft vereinigt. Man wirft ihr Mangel an Beharrlichkeit bei den Äußerungen ihrer Geisteskräfte vor; diesen zu verbessern sei aber der Gegenstand der Bemühungen des Erziehers und des Regenten; jene Kräfte und Gesinnungen zu lenken und richten, nicht sie zu unterdrücken, sei der Zweck der Regierung bei den Einrichtungen, die sie treffen, und der Verfassung, die sie bilden will. Die Nation werde erzogen, nach ihrer Individualität veredelt, nicht unterdrückt und in ihr verhaßte Formen von zweideutiger Güte eingezwängt.

Soll die Nation veredelt werden, so muß man dem unterdrückten Teile derselben Freiheit, Selbständigkeit und Eigentum geben und ihm den Schutz der Gesetze angedeihen lassen.

Die Mediatstädte werden von dem Einfluß der Grundherrn, soweit er nachteilig ist, befreit werden, durch die von mir Anno 1806 vorgeschlagene und mit den betreffenden Departements verabredete Aufhebung der bisherigen Abgaben von Gewerbe und Konsumtion gegen Entschädigung.

Dem Bauernstand muß das Gesetz persönliche Freiheit erteilen und bestimmen, daß ihm der unterhabende Hof nebst Inventarium gehöre, gegen Erlegung der bisherigen gutsherrlichen Abgaben, bei deren Nichtzahlung er aber abgeäußert und des Hofes entsetzt wird. Die bäuerlichen Abgaben und Dienste dürfen nicht erhöht und ihr Betrag muß durch Urbarien festgesetzt und die Befugnis zum Loskauf gesetzlich gemacht werden.

So würde die Zahl der freien Menschen vermehrt, die gegenwärtig nur aus dem Adel, den Bürgern und den Hauländereien und Kolonien auf dem platten Lande besteht.

Die Vervollkommnung der Unterrichtsanstalten, besonders der Landschulen, und ihre Einrichtung muß fortschreiten, damit eine größere Masse gründlicher Kenntnisse sich durch die ganze Nation verbreite.

Die Veredlung der höheren und niederen Geistlichkeit, die zweckmäßige Abgrenzung der Diözesen, Parochien, die Errichtung der Seminarien wäre ein wesentlicher Gegenstand der Arbeiten des Ministers des katholischen und des Unterrichtsdepartements.

An die Steile der Patrimonialgerichte, die im Prinzip und der Ausführung fehlerhaft sind, werden Kreisgerichte gebildet.

Die Kreisstände bestehen aus den Besitzern adliger Güter von einem gewissen Wert und aus den Deputierten der ländlichen und städtischen Kommunitäten, zu denen nur freie, mit einem Eigentum von einer gewissen Größe versehene Staatsbürger gewählt werden können. Die Landstände würden auf dieselbe Art mit denselben Befugnissen sich bilden, wie oben vorgetragen worden, und die Landeskollegien gleichfalls aus Beamten des Staates und den ständischen Deputierten zusammengesetzt.

Die polnische Nation ist stolz auf ihre Nationalität, sie trauert, sie, ihre Sprache, ihren Namen erlöschen zu sehen, und feindet den Staat an, der ihr dieses Leid zufügt. Sie würde zufrieden gestellt werden, sie würde diesem Staat anhängen, wenn man ihr eine Verfassung gäbe, bei der ihr Nationalstolz beruhigt und ihr der Besitz ihrer Individualität gesichert wird. Diese nicht zu zerstören, sondern auszubilden, wird jeder für einen Gewinn halten, der nicht mechanische Ordnung, sondern freie Entwicklung und Veredlung der eigentümlichen Natur jedes Völkerstammes für den Zweck der bürgerlichen Gesellschaft hält.

Der Fürst Anton Radziwil hat in einem sehr geistvollen Memoire den wohltätigen Einfluß dargestellt, welchen es auf die Gemüter haben würde, wenn man den Namen Polen an die Stelle von Süd- und Neuostpreußen setzte, und wenn der König den Titel eines Königs von Polen annähme.

Die Errichtung der Stelle eines Statthalters aus den Großen der Nation und eines Statthalterschaftsrats, der seinen Sitz in Warschau hätte, einer ständischen Verfassung, an der die Geistlichkeit nicht als ein besonderer Stand, sondern nur als Gutsbesitzer teilnehmen, die Umbildung der Landeskollegien nach den vorgetragenen Grundsätzen, die Revision sämtlicher in den polnisch-preußischen Provinzen getroffenen Einrichtungen durch diese neuen Behörden würden die Furcht der Polen, ihre Nationalität ganz zu verlieren, vernichten, der unruhigen Tätigkeit der Nation eine zweckmäßige Beschäftigung anweisen und sie für das Gefühl des Guten, welches ihnen die Verbindung mit Preußen verschafft hat, empfänglich machen.

Das Resultat des hier Vorgetragenen ist folgendes:

  1. Absonderung der Rechtspflege von dem Generaldirektorium und den Kammern.
  2. Verbindung der Unterrichts-, Armen- und Medizinalpolizeisachen mit dem Generaldirektorium.
  3. Errichtung einer katholischen Ministerialbehörde.
  4. Aufhebung der Provinzialdepartements und Verteilung der Geschäfte des Generaldirektoriums unter Generaldepartements.
  5. Vereinigung der Hauptkassen in eine Hauptstaatskasse.
  6. Teilnahme der Eigentümer an der Provinzial- und Kommunalverwaltung.
  7. Abänderung der Verfassung der neupreußischen Provinzen.

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