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Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechzehnten bis zum Ende des siebzehnten Jahrhunderts ausserhalb Deutschlands

Ungarn leidet schon früh unter dem Hexenwahn, der erst verhältnismäßig spät erstirbt, da noch der berühmte ungarische Rechtsgelehrte Bodo in seinem Hauptwerk »Iuris prudentia criminalis« (1751) Anleitungen zum Hexenprozeßverfahren gibt. In den ungarischen Prozessen wird häufig erwähnt, daß die Hexen Hühner-, Roß-, Stier- und selbst Menschenköpfe vergraben, um Dürre zu erzeugen, ein Glaube, der sich bis heute erhalten hat. Sie melken Brunnenschwengel und Türbalken, in die sie vorher Milch gezaubert haben. Sie machen Felder unfruchtbar, leiten die Potenz eines Mannes auf einen andern über, zaubern Personen aus der Ferne herbei, schöpfen Butter aus dem Wasser, saugen in Frosch- oder Hundegestalt den Kühen die Euter aus und bohren einen Rebenstock an, aus dem sie den Wein des ganzen Weinberges trinken. Die Nabelschnur verwenden die magyarischen Hexen, um das Blut und Leben des betreffenden Menschen auszusaugen. Den Regen halten sie in einem Kürbis gefangen und sie schaffen das Getreide von den Feldern zu den Türken. Dabei sind die magyarischen Hexen militärisch organisiert. Der Teufel ist Befehlshaber und General, ihm unterstehen die Kompanien und Abteilungen, die ihre Führer, Fahnenträger und Korporale haben. Die Fahnen sind aus schwarzer Seide. H. v. Wlislocki, dem ich diese Angaben entnehme »Am Urquell«, III. Bd., Linden 1892, S. 291 ff. Aus dem Volksleben der Magyaren, München 1893, S. 116, S. 112., erwähnt einen Hexenprozeß von 1517, doch kamen zweifellos schon viel früher solche vor. Von einem ungarischen Riesenprozeß im Jahre 1615, bei dem eine große Menge von Hexenmeistern und Hexen verbrannt wurde, erzählt der Kronstädter Stadtpfarrer Markus Fuchs. Über das Hexenwesen bei den Südslaven hat Dr. Friedr. S. Krauß eine materialienreiche Monographie veröffentlicht Slavische Volksforschungen, Leipzig 1908, S. 31 ff..

Um dieselbe Zeit waren die Hexenprozesse auch im Sachsenlande in Siebenbürgen in Gang gekommen. Im allgemeinen war das Gerichtsverfahren in Ungarn und in Siebenbürgen dasselbe wie in Deutschland; doch fehlte es nicht an charakteristischen Eigentümlichkeiten. – In Ungarn nannte man die Hexen (lateinisch): Ligantes, Albae mulieres, Xurguminae, Bruxae, in Siebenbürgen: Tridler, Truden, Hundsart, zauberischer Donnerschlag, eine Bezeichnung, die auf den heidnischen Donar hinweist. Sie versammelten sich in Siebenbürgen in einem wüsten Hof, auf einem Berg, Wasen, im Pfefferland etc. An manchen Orten kamen verschiedene Gesellschaften von Hexen zusammen, mit Trommel und Geige. Diese führte der »Trudengeiger«. Er sitzt, wie der Spruch »trudegëger bûmstëger« beweist, auf einem Baum, auch wohl auf dem Brunnenschwengel und bewahrt sein Instrument in einer Nußschale. – Der Hexenprozeß ist im Sachsenlande kein Inquisitionsprozeß, sondern es herrscht hier noch im ganzen siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert das alte Verfahren, so daß hier auch von keinem Fiskal die Rede ist. – Zur Klage selbst wurde der Verdächtige gedrängt, entweder durch die wegen ausgesprochenen Verdachts des Teufelsdienstes vom Pfarrer verhängte Exkommunikation oder durch die Nachbarschaft. Hatte jemand einen anderen im Verdacht der Zauberei, so redete er ihn deshalb vor Zeugen und öffentlich an: »Du Trud! Du zauberischer Donnerschlag!« oder er sandte zwei Nachbarn zu ihm, mit der Aufforderung, den angerichteten Schaden wieder gut zu machen oder die Kriminalklage zu gewärtigen. Diese Aufforderung durfte nicht unberücksichtigt bleiben. Es mußte entweder die Versöhnung erfolgen oder der Beschimpfte mußte sein »Recht suchen«. Geschah keins von beiden, so verweigerte der Pfarrer dem Betreffenden die Kommunion und die Nachbarschaft schloß ihn von Feuer und Wasser aus, womit ihm alle bürgerliche Ehre und aller Glaube entzogen war. Scheiterte die Versöhnung an der Hartnäckigkeit der einen oder andern Partei, so mußte der Beschimpfte vor dem »sitzenden Gericht«, vor Königs- und Stuhlrichter erscheinen und gegen seinen Beleidiger einen Injurienprozeß anhängig machen. Dies geschah an dem von dem Gericht anberaumten Tage anfangs nur mündlich, im achtzehnten Jahrhundert auch schriftlich. Die Beschimpfung wurde von dem Beklagten ganz gewöhnlich eingestanden und der Beweis angeboten. Nach einer fünfzehntägigen Exmission wurden die Zeugen von dem Angeklagten vorgeführt, und nur wenn die zuerst vorgeführten das Verbrechen nur »scheinbar« gemacht hatten, wurde eine Frist zur Herbeiführung neuer Zeugen gestattet. War das Verbrechen nicht scheinbar gemacht oder war es erwiesen worden, so wurde alsbald das Urteil gefällt. – In der Regel häuften die Zeugen allen Wust des allgemeinen Geredes und des Aberglaubens auf den unglücklichen Kläger, der sich nun plötzlich als Angeklagten dastehen sah. – War dann durch das Verhör dem Verdacht »ein Schein gemacht«, so war das Gericht in der Sache, weil sie »den Hals und Bauch anging«, nicht mehr zur Fällung des Urteils befugt, weshalb es das ganze bis dahin geführte Protokoll »ad majorem causae dilucidationem et discussionem« der mit dem Blutbann betrauten Behörde übersandte, die sofort zur Verhaftung und Haussuchung schritt. Die Gegenstände, die bei der letzteren als verdächtig auffielen, Scherben Töpfchen, in denen sich »Geschmier« nachweisen ließ, ein Strohwisch im Stall, ein Federwisch u. dgl., wurden dem Rate übergeben. Da nun diese Dinge einerseits ohne weiteres »ein gewisses specimen Magicae artis« ergaben und die Beklagten doch nicht eingestehen wollten, daß sie diese zu Zaubereien gebraucht hätten, und da man andererseits in den Hexenprozessen nur nach »gichtigem Mund«, d. h. nach dem Geständnis des Angeklagten verurteilen konnte, so schritt man, um dieses zu erhalten, gewöhnlich zu dem Gottesurteil der Wasserprobe, – die in Ungarn schon vor den Zeiten des heil. Ladislaus her üblich war. Diese Wasserprobe ist – dank der Geschicklichkeit der siebenbürgischen Scharfrichter! – allemal zum Nachteil der Angeschuldigten ausgefallen. Doch hat es zahlreiche Fälle gegeben, in denen die Probe – gewöhnlich die »Schwemmung« genannt – nicht zum Geständnis führte. In diesem Falle ging's mit der geschwemmten Person alsbald zur – Folter. Hatte man dort das gewünschte Geständnis erpreßt, dann wurde unter Mitwirkung aller Glieder des Rats das Urteil gefällt. Im siebzehnten Jahrhundert wurde in der Regel mit Feuerstrafe, später meist auf Hinrichtung mit dem Schwerte erkannt. Jetzt erst kam die Geistlichkeit mit dem Prozeß in Berührung, indem ein Geistlicher die Verurteilten zur Richtstätte begleitete. Dort angekommen, forderte ein Beamter die Verurteilten auf, nochmals die Wahrhaftigkeit und Freiwilligkeit der gemachten Geständnisse zu bekennen und die Mitschuldigen anzugeben. Zuweilen wurde auch, wer bei der Wasserprobe oder bei der Hinrichtung seine Teilnahme für die unglückliche Hexe allzulaut aussprach, dadurch selbst in Verdacht gebracht. So wurde, als man am 26. November 1650 zu Reps in Siebenbürgen zwei Männer schwemmte, auch ein dritter »auf Verdacht probiret«. Nun ging er zwar im Wasser unter, aber er wurde doch, »weil er zuvor viel unnützlich geredet« nur gegen Bürgschaft freigegeben Müller, S. 65-77.. –

Im Umfange der heutigen Schweiz hatte sich im Jurisdiktionsgebiet des Bischofs von Lausanne der Hexenprozeß aus dem Ketzerprozeß so entwickelt, daß hier die Versammlungen der Hexen durch das ganze sechzehnte und siebzehnte Jahrhundert hin ganz ebenso wie weiland die der Ketzer allgemein mit dem Namen »Sekte« bezeichnet wurden. Doch liegen über den Beginn der Hexenverfolgung erst von 1580 an Nachrichten vor. Damals kam in dem Neuchateler Val-de-Travers ein Hexenprozeß vor, dem in den Jahren 1581, 1585 und 1586 andere Prozesse nachfolgten. Doch traten sie bis zum Jahr 1607 immer nur vereinzelt hervor. Erst seit diesem Jahre kam die Seuche der Hexenverfolgung, immer grausiger anwachsend, zum Ausbruch Les sorciers dans le pays de Neufchâtel au 15. 16. et 17. siècle (Locle, 1862) und Les procédures de sorcellerie à Neufchâtel par Charles Lardy (Neufchâtel 1866).. Allein in der Grafschaft Valangin fanden in den Jahren 1607-1667 achtundvierzig Hexenprozesse statt. In einem der kleinsten der neun Gerichtsbezirke des Neuchateler Landes, in Colombier, verbrannte man in den beiden Jahren 1619 und 1620 dreizehn Hexen und Zauberer. Der Kastellan von Thielle ließ in seinem winzigen Gerichtsbezirk 1647 in zwei Monaten elf, im November 1665 zehn Hexen verbrennen Lardy, S. 6-7.. Am entsetzlichsten wütete hier die Hexenverfolgung im Jahre 1685 Lardy, S. 40.. Damals wurden in Thielle auf Befehl des Kastellans am 13. Nov. zwei, am 18. Nov. drei, am 24. Nov. fünf Zauberer und Hexen verbrannt. – In anderen Landesteilen ist es indessen nicht viel besser hergegangen.

siehe Bildunterschrift

Hexenbrand in der Schweiz
Aus einer Handschrift in der Stadtbibliothek zu Zürich

Das Prozeßverfahren war ein sehr summarisches. Vom Tage der Einziehung einer Verdächtigen bis zur Vollstreckung des Urteils dauerte es für gewöhnlich nur zehn bis zwölf Tage. Die Tortur wurde, wie es scheint, in jedem Prozesse nur einmal angewandt, wobei es aber doch an Grausamkeiten aller Art nicht fehlte. In der Grafschaft Valangin kam der Fall vor, daß ein Richter eine auch unter den furchtbarsten Martern ihre Unschuld behauptende Inquisitin, über diese »Hartnäckigkeit« aufgebracht, in ihrem Kerkerloch einmauern ließ Les sorciers dans le pays de Neufchâtel, S. 21..

Das regelmäßig auf lebendige Verbrennung lautende Urteil mußte der obersten Landesbehörde in Neuchatel zur Bestätigung vorgelegt werden. Von dieser wurden die Verurteilten gewöhnlich zur Erwürgung auf oder neben dem Scheiterhaufen begnadigt. – Die Exekutionen – sie fanden in Neuchatel vor der Schloßterrasse statt – galten als Volksschauspiele, zu denen regelmäßig viele Tausende zusammenströmten. Den Schluß des ganzen Akts bildete stets eine solenne Schmauserei, an der das gesamte Gerichtspersonal und andere, z. B. auch der Schulmeister, der die Glocken geläutet hatte, teilnahmen. Nur die Henkersknechte speisten an einem besonderen Tisch Lardy, S. 36 ff..

Im Kanton Bern hatte sich allmählich die Praxis herausgebildet, daß gegen die »Hexen« ganz nach den Regeln des Hexenprozesses verfahren, das über die schuldig Befundenen gefällte Urteil jedoch von dem Berner Rat in eine mildere Strafe umgewandelt wurde. So kamen z. B. im Jahre 1651 von zweiundfünfzig Todesurteilen nur drei zu strenger Vollziehung.

In dem genannten Jahre gaben indessen einige im Waadtlande vorgekommene Fälle zu einer neuen, humaneren Regelung der Hexenprozesse Anlaß Prof. Dr. Trechsel »Das Hexenwesen im Kanton Bern« (Berner Taschenbuch von 1870) S. 215 ff.. Der Kastellan von Molondin hatte vier Schwestern Petrognet auf einfache Anzeige hin einkerkern, durch den Henker visitieren lassen und ihnen, obgleich sich nichts wider sie ergab, die Kosten für beides abgefordert. Die Geschwister führten darüber in Bern Beschwerde. Infolgedessen wurde der Gerichtsbeamte selbst verhaftet und, da sich herausstellte, daß sowohl er wie sein Gerichtsherr sich Ungebührliches erlaubt, beide zum Tragen der Kosten und zur vollen Entschädigung der Mißhandelten verurteilt.

Ähnlich erkannte der Berner Rat kurz nachher über Etienne und Françoise Borbosa von Lonay, die ihre Unschuld durch standhaftes Ertragen der Folter erwiesen, die Freilassung, und zwar so, daß die Gerichtspersonen wegen ungebührlichen Gebrauchs der Folter die Kosten zu tragen hatten. Dieser Fall insbesondere veranlaßte nun den Rat, das bestehende prozessualische Verfahren aufs neue in Erwägung zu ziehen, wobei sich schließlich zwei Fragen als die für das ganze Prozeßverfahren maßgebenden herausstellten, nämlich erstens: ob das am Leibe einer Eingezogenen vorgefundene Stigma berechtige, alle Marter anzuwenden; ferner ob eine Anzeige, daß zwei oder mehrere Personen am hellen Tage über Hexensachen sich unterhalten und verabredet, zum Einschreiten einen gültigen Grund abgeben könnte. Beide Fragen wurden alsbald den verschiedensten wissenschaftlichen Autoritäten, namentlich den medizinischen Fakultäten zu Bern und Basel, der Juristenfakultät und dem Konvente der Stadtgeistlichen zu Bern zur gutachtlichen Äußerung vorgelegt. Die Antworten, die der Rat auf seine Anfrage erhielt, lauteten von allen Seiten her verneinend. Namentlich erklärte sich in diesem Sinne auch der Konvent der Stadtgeistlichen, dem insbesondere die Weisung zugegangen war, die Fragen theologisch nach der hl. Schrift zu prüfen und sich darüber auszusprechen, »ob nicht auch in diesen beiden Stücken die arglistige Einmischung und Verblendung des Satans mit unterlaufen könnte«. Das Responsum der Berner Prediger repräsentiert einen Höhengrad von Intelligenz und Freimütigkeit, der damals – im Jahr 1651 – nur selten wahrzunehmen war. Die Prediger antworteten nämlich nicht allein auf beide Fragen mit dem entschiedensten Nein, sondern suchten in ihrem Gutachten auch die sozialen und kirchlichen Übelstände nachzuweisen, in denen die Krankheit der Hexerei wurzele, und die Mittel, durch die sie geheilt werden müsse.

Als wesentlichstes Heilmittel gegen das arge Unwesen der Hexerei wird bezeichnet: die christliche Wachsamkeit. Diese soll sich betätigen, »daß die verdächtigen Personen und Beklagten mit mitleidigem Ernst erforscht werden, nicht alsbald mit der peinlichen Tortur durch die Scharfrichter, welche zuzeiten blutdürstige Leute sind und mit Künsten umgehen, dadurch sie einen Teufel mit dem anderen sich unterstehen zu fahen; sondern durch gelehrte und erfahrene Männer, die aus Gottes Wort mit ihnen nach einem eifrigen Gebet reden, ob sie zum freien Bekenntnis ihrer Missetat und herzlicher Begierde, aus den Klauen des höllischen Löwen erledigt und hingegen des himmlischen und seligen Lebens teilhaftig zu werden mögen bewegt werden«. Ganz besonders aber dringen die Geistlichen darauf, daß die Geständnisse der Angeschuldigten auf das sorgfältigste zu prüfen seien, »ob nämlich das (von ihnen) Bekannte möglich oder unmöglich den Unholden, oder ihrem Meister, – item an denen Orten oder Personen oder Gütern, die geschädigt worden seien, es (wirklich) geschehen sei oder nicht«.

In diesem ernsten und weisen Wort, das die Berner Geistlichkeit dem Rate übersandte, war allerdings ebenso wie in den Gutachten der medizinischen und juristischen Fakultäten der Glaube an die Möglichkeit des Teufelsbundes und der Hexerei festgehalten, aber der bisherige Hexenprozeß wurde doch in seinen Grundlagen erschüttert. Unmöglich konnte es daher in der bisherigen Weise weiter fortgehen, was namentlich der Berner Rat recht wohl einsah. Zur Beratung eines neuen Prozeßverfahrens wurde alsbald eine Kommission niedergesetzt, die man bedeutete, daß einerseits auf die Vorschläge der Geistlichkeit zur Entfernung öffentlicher Mißstände und zur religiös-sittlichen Hebung des Volks Bedacht genommen, andererseits über die Zeichen, ob sie zur Vornahme der Tortur genugsam seien oder nicht, ein Vortrag abgefaßt und die alte Ordnung revidiert vorgelegt werde. In der Zwischenzeit gebot man den welschen Amtleuten (14. November 1651) vorläufig bei Verhaftungen wegen Hexerei keinerlei Tortur anwenden zu lassen, sondern in jedem Falle umständlich zu berichten und den Bescheid zu gewärtigen, auch auf die Angebungen wegen gehaltener Gespräche u. dgl., es sei bei Tage oder bei Nacht, als auf teuflische Illusion keine Rücksicht zu nehmen. Unter dem 29. Dezember 1651 wurde dann die durchgesehene und mannigfach verbesserte Prozeßordnung veröffentlicht. Nach ihr sollten vage Anzeigen von Verhafteten, angebliche Abreden zum Bösen gar nicht mehr in Betracht kommen. Nur in Fällen von besonderer Wahrscheinlichkeit soll eine Voruntersuchung über die Umstände der gesprochenen Worte und den Leumund des Betreffenden stattfinden, ein weiteres Vorgehen dagegen erst auf obrigkeitlichen Befehl. Betrifft jedoch die übereinstimmende Anzeige zweier Personen eine begangene Missetat, so sei mit Verhaftung, Konfrontation und Besichtigung einzuschreiten, zugleich aber die geschehene Tatsache der Vergiftung von Menschen oder Tieren in sichere Erfahrung zu bringen. Erst wenn dieses sich wirklich ergebe, die Anzeiger überdies beständig bleiben, der Leumund nachteilig laute und der Beklagte dessenungeachtet kein Bekenntnis ablege, dürfe man zur »ziemlichen« Folter schreiten, über deren Ergebnis sodann wieder berichtet werden solle. Sie wird indessen auf das Anhängen eines Gewichts von höchstens hundert Pfund mit nur dreimaligem Aufziehen beschränkt, und dabei wird die gebührliche Rücksichtnahme auf persönliche Umstände zur Pflicht gemacht.

siehe Bildunterschrift

Richtplatz mit Scheiterhaufen
Kupfer aus dem Beginn des 18. Jahrhunderts

Außerdem übersandte der Berner Rat das Gutachten des Konvents auch der waadtländischen Geistlichkeit zur berichtlichen Äußerung, die es im wesentlichen billigte.

Die Frucht aller dieser Verhandlungen trat bald in mancherlei Weise zutage. Sogleich auf die letzte Verordnung der Regierung hin zeigte sich in den Ratsmanualen eine auffallend größere Sorgfalt bei der Prüfung der eingehenden Prozeßverhandlungen, die auch öfters als ungenau und mangelhaft zurückgewiesen wurden. Anstatt sofort zur Tortur zu schreiten, wurde es üblich, durch zwei Geistliche den stark Verdächtigen zum Bekenntnis der Wahrheit zu bewegen. Mehrmals gibt man die Frage zu bedenken, ob nicht Melancholie, d. h. Geisteskrankheit überhaupt, sich annehmen lasse. Gerichte, die leichtfertig und willkürlich vorgingen, erhielten scharfe Verweise, mußten die Gefangenen augenblicklich in Freiheit setzen, und zwar, was wohl ihren allzu raschen Eifer dämpfen sollte, ohne Vergütung der Kosten. Der vorgekommene Fall, daß ein Angeklagter auf das gefundene Stigma hin grausam gefoltert, nachher aber kein Stigma mehr an ihm zu entdecken war, gab den warnenden Beweis, wie leicht man sich in dieser Sache irren und Unschuldige mißhandeln könne, was zur Aufstellung einer Anzahl darauf bezüglicher Vorschriften führte. Die Besichtigung sollte demnach durch Sachverständige am hellen Tage und an einem hellen Orte geschehen, über das Ergebnis eidlich referiert, jedoch nichts protokolliert werden, man habe denn das Zeichen zum dritten Male geprüft Erlaß an alle waadtländischen Amtleute vom 3. Dezbr. 1652.. So suchte man wenigstens im einzelnen zu bessern, so lange man noch nicht mit dem Ganzen aufzuräumen wagte.

Allerdings währten die Prozesse noch geraume Zeit fort; selbst die Frau des Pfarrers Mader von Kappelen wurde zu Erlach als Hexe enthauptet, und im Jahre 1665 kamen im Waadtland noch vierundzwanzig Hinrichtungen vor. Zu Carouge wurde am 16. März 1665 sogar ein eigener Hilfsgeistlicher zur »Hintertreibung des Satans« angestellt. Allein mit dem Jahre 1680 verschwinden die Todesurteile, mit denen man bisher die Hexerei bestraft hatte, aus den Berner Ratmanualen gänzlich. Die Hexenverfolgung dauerte zwar noch eine Weile fort, allein man erkannte jetzt nur auf Geld- und Freiheitsstrafen.

In Luzern waren, nach den Turmbüchern, in den Jahren 1562 bis 1572 491 Personen wegen Hexerei in Untersuchung, doch wurden nur 62 gerichtet, die andern wieder freigelassen. Weitere Hexenprozesse spielten sich 1575, 1576, 1577, 1578, 1579, 1580, 1584, 1587, 1588 und 1594 ab. Zwei Hexen »bekannten«, sich in Wölfe verwandelt zu haben, und daß der Teufel in Gestalt eines Wolfes mit einer Hexe über Berg und Tal geritten sei. Eine andere Hexe hatte sich »zum drittenmal in Hasengestalt verkehrt und war so im Dorfe Hochdorf herumgelaufen«. Die Teufel erschienen bald als schwarze Vögel, bald als schwarze Männer, mit langem Barte und Roß- oder Geißfüßen; selbst im Gefängnis besuchten sie die Hexen J. Schnell, Geschichtsfreund, 23. Band, S. 531 ff, Einsiedeln 1863, Janssen, VIII, 671 f..

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Hexenzauber. Aus Cicero, officia
Augsburg 1531

Die erste Verbrennung wegen »Hägxerye« erfolgte in Zürich 1493. Aelly Schnider von Andelfingen hatte gestanden, daß sie der Teufel gelehrt hatte »Ryffen« machen und den Axtstiel zu melken Dr. Paul Schweizer in Züricher Taschenbuch N. F. 25. Jahrgang 1902, S. 29.. 1501 verurteilte das Bauerngericht in Wädensweil eine Frau, die sich in eine Katze verwandeln konnte, zum Ertränken, 1520 eine Wettermacherin und Viehschädigerin zum Feuertod. Zürich ist aber manchesmal auch verständiger als andere Schweizer Orte, denn 1512 entläßt der Rat eine Frau, trotzdem sechzehn Zeugen gegen sie aussagen, straflos aus dem Gefängnis Ebenda, S. 30.. Später ändert sich das, doch kommen Prozesse mit tragischem Ausgang nur ganz vereinzelt vor. So befiehlt 1520 der Rat bei der geständigen Christiane Keller von Mardorf, daß »der Nachrichter sie um solich Hegxery und Mißtun auf das Grien an der Syl führen, an eine Stud binden und verbrennen soll« Ebenda, S. 42.. Zwei Jahre später wiederum gesteht Christina Merchlin, daß der Teufel als langer, schwarzer Mann, mit einem 1¼ Ellen langen Schwanz, sie mehrfach, allerdings vergeblich in Versuchung brachte, daß sie von ihm Geld genommen habe und in ihrem Wirtshaus, um diesem mehr Zulauf zu verschaffen, als Gespenst umgegangen sei. Sie wird »umb sölich falsche Buebery« verurteilt, zwei Stunden im Halseisen zu stehen und die Eidgenossenschaft zu meiden. Nach mehreren Prozessen, die mit Freispruch enden, finden Hexenbrände 1525, 1539, 1544, 1563 statt. Die Höhezeit der Zürcher Hexenautodafén liegt zwischen 1571 bis 1598, in denen von 79 angeklagten Hexen 37 verbrannt wurden. In den ersten dreißig Jahren des 17. Jahrhunderts starben 19, von 1661 bis 1660 nur 6 von 27 angeklagten Hexen den Feuertod. »Als von der unter Zürichs Schutz stehenden, aber in der Kriminaljustiz selbständigen Stadt Stein am Rhein 1660 vier Unholdinnen hingerichtet wurden und das neunjährige Knäblein einer von ihnen beschuldigt wurde, ebenfalls an einem Teufelsgelag teilgenommen zu haben, fragte der Zürcher Pfarrer Heidegger von Stein beim Antistes Ulrich an, ob man das Knäblein heimlich in einem Bad mit Öffnung der Adern hinrichten solle, erhielt aber die Antwort, nach Kaiserlichem Recht sei nicht einmal die Tortur gegen Minderjährige zulässig, er solle fleißig mit dem Knaben beten, da dadurch schon mancher dem bösen Geist entrissen worden sei.«

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Die Todsünden: Der Hochmut
H. Cook nach Pieter Brueghel

Unter den englischen Prozessen jener Zeit hat der von Warbois (1593) einige Berühmtheit erlangt, weil er eine Stiftung veranlaßte, nach der jährlich ein Studiosus der Theologie im Kollegium der Königin zu Cambridge gegen ein Honorar von vierzig Schillingen einen Vortrag über die Hexerei zu halten hatte. Das Ganze war durch das Gerede von Kindern angegangen, die halb aus törichter Einbildung, halb aus Bosheit von den abgesandten Geistern eines alten Weibes geplagt zu werden vorgaben. Die Alte wurde verhaftet, zum Geständnis gebracht und von den Geschworenen samt ihrem Ehemanne und ihrer Tochter, die jede Schuld standhaft leugneten, in Huntingdon zum Tode verurteilt Hutchinson, Kap. 7, W. Scott, Br. T. II, S. 65..

Schottland erlebte seine Greuelperiode unter Jakob VI. W. Scott, Br. üb. Däm. T. II, S. 158 ff. Dieser König schürte mit der reformierten Geistlichkeit das Feuer um die Wette; er selbst bildete sich ein, um seines Religionseifers willen vom Teufel verfolgt zu werden, und sein Argwohn traf darum besonders die schottischen Katholiken als dessen Werkzeuge. – Bei seiner Rückkehr aus Dänemark, wo er sich vermählt hatte, war Jakob von gewaltigen Seestürmen bedrängt worden, die er den Zauberkünsten der Hexen zuschrieb. Daher wurde dieser Sturm der Anlaß zu einer ganz entsetzlichen Hexenverfolgung. Der Argwohn des Königs fiel hauptsächlich auf einen Dr. Fian, der den Sturm erregt haben sollte. Fian gestand dieses auch auf der Folter, nahm aber hernach sein Geständnis zurück. Daher wurde er wiederholt allen nur irgend erdenklichen Martern unterworfen. Die Knochen der Beine wurden ihm in den spanischen Stiefeln in einzelne Stücke zerbrochen und schließlich wurden auf Geheiß des Königs dem Unglücklichen an allen Fingern die Nägel gespalten, mit einer Kneipzange ausgerissen und an jeder wunden Stelle wurde ihm ein eiserner Nagel bis zum Kopfende ins Fleisch eingetrieben. Aber »der Teufel war so tief in sein Herz eingedrungen, daß er hartnäckig leugnete, was er vorher eingestanden hatte«, weshalb er ohne Geständnis lebendig verbrannt wurde Vgl. Pitcairns Criminal Trials of Scotland, vol. I, P. II, S. 213, 223..

Wie in diesem Falle, so wohnte der König auch sonst den Verhören persönlich bei, ließ sich mitunter von den Verhörten die Melodien vorspielen, mit denen die Teufelsprozessionen begleitet wurden, freute sich, wenn der Teufel französisch von ihm gesagt haben sollte: »Il est un homme de Dieu«, oder er sei der größte Feind, den Satan in der Welt habe, – und bedrohte die Geschworenen mit Anklagen wegen vorsätzlichen Irrtums, wenn sie nicht eifrig genug im Verurteilen waren.

Mit Jakobs Übersiedlung nach London änderte sich die Szene seines Wirkens; jetzt kam Schottland etwas zu Atem, und in England erschien sogleich ein Gesetz (1603), das die Zauberei ganz im Geiste der königlichen Dämonologie auffaßte und die Zauberer, als der Felonie schuldig, jedes geistlichen Beistandes für unwürdig erklärte W. Scott, T. II, S. 76 ff.. Berüchtigt sind die beiden Prozesse der Lancashire-Hexen in den Jahren 1613 und 1634, wobei ein boshafter elfjähriger Knabe unter der Anleitung seines habsüchtigen Vaters die Denunziationen machte. Der Betrug wurde entdeckt, als siebzehn Weiber schon auf dem Punkte waren gehängt zu werden A trial etc. p. 25..

Unerhörte Dinge durchlebte England in der Zeit seines Bürgerkriegs. Ein gemeiner Mensch, Matthias Hopkins aus Essex, der sich besonderer Kenntnisse rühmte, durchzog unter dem Titel eines General-Hexenfinders (Witch-Findergeneral) von 1645 an die Grafschaften Essex, Sussex, Norfolk und Huntingdon Hutchinson, Versuch v. d. Hexerei, Kap. IV. Walter Scott, Br. über Dämonol. T. II, S. 86 ff. und Thomas Wright, Narratives of Sorcery T. II, Kap. XXV.. Wo ein Magistrat seine Hilfe in Anspruch nahm, da suchte er gegen freien Unterhalt, Vergütung der Reisekosten und bestimmte Diäten die Hexen des Bezirks auf. Als Mittel hiezu dienten ihm besonders die Proben mit der Nadel und mit dem kalten Wasser. So brachte er Hunderte von Unglücklichen zum Tode und fanatisierte den Pöbel täglich mehr.

Unter anderen fiel der Verdacht auch auf den fast achtzigjährigen anglikanischen Geistlichen Lowes, der fünfzig Jahre lang seines Amtes in Ehren gewaltet hatte. Er wurde mehrere Tage und Nächte hindurch mit der landesüblichen tortura insomnii gequält, bis er ganz ohne Besinnung war und als Geisteskranker erschien. Schließlich wurde er gehängt. Die einen behaupteten, er habe standhaft bis ans Ende seine Unschuld beteuert, während andere erzählten, er habe bekannt, daß er zwei Teufel (imps) besitze, von denen der eine ihn immer zum Bösen antreibe, und mit dessen Hilfe er namentlich ein Segelschiff auf der See vor seinen Augen zum Sinken gebracht habe Hartpole-Lecky, S. 83.. – Indessen dauerte das Treiben Hopkins nicht lange. Er hatte eben seinen Besuch der Stadt Houghton in Huntingdonshire zugedacht, als ein dortiger Geistlicher Mr. Gaul, sich gegen das Unwesen erhob. Hopkins, der nun dem Landfrieden nicht mehr traute, schrieb, um die Stimmung zu erforschen, an mehrere Magistrate des Orts folgenden Brief, der außer der Feigheit des Menschen auch beweist, daß selbst ein ungelehrter Hexenverfolger, der niemals von Edelin und Loos gehört hat, gewandt in der Verdächtigungspolitik sein kann. Er schreibt: »Meine Empfehlung an Eure Herrlichkeit. Ich erhielt heute einen Brief, der mich nach der Stadt Groß-Houghton beruft, um nach übelberüchtigten Personen zu fahnden, die man Hexen nennt, obwohl ich höre, daß Euer Pfarrer infolge seiner Unwissenheit arg gegen uns ist. Ich gedenke, geliebt es Gott, um so eher zu kommen, damit ich dessen seltsame Meinung in betreff solcher Angelegenheiten vernehme. In Suffolk habe ich einen Priester gekannt, der ebensosehr gegen diese Entdeckung von der Kanzel herab eiferte, jedoch vom Parlament gezwungen wurde, an ebenderselben Stelle zu widerrufen. Ich wundere mich sehr, daß solche böse Menschen Verfechter, und noch dazu unter den Geistlichen, finden, die täglich Schrecken und Entsetzen predigen sollten, um die Übeltäter zu erschüttern. Ich gedenke Eurer Stadt einen plötzlichen Besuch abzustatten. Diese Woche komme ich nach Kimbolton, und es stehen zehn gegen eins zu wetten, daß ich zuerst mich nach Eurer Stadt wende; doch möchte ich zuvor mit Zuverlässigkeit wissen, ob Eure Stadt viele Parteinehmer für solches Gesindel zählt, oder ob sie bereit ist, uns freundlichen Empfang und gute Bewirtung angedeihen zu lassen, wie andere Orte taten, in denen ich war. Wo nicht, so werde ich Euren Bezirk meiden (nicht als wäre ich zunächst auf mich selbst bedacht) und mich in solche Gegenden begeben, wo ich nicht nur ohne Kontrolle handeln und strafen kann, sondern auch Dank und Belohnung ernte. So verabschiede ich mich ergebenst und will mich als Euren Diener empfohlen haben. Matthias Hopkins.«

siehe Bildunterschrift

Die Todsünden: Die Völlerei
H. Cook nach Pieter Brueghel

Hopkins trieb sein Spiel, bis er sich in seinen eigenen Netzen fing. Das entrüstete Volk nahm zuletzt mit ihm selbst die Wasserprobe vor, er schwamm, ward schuldig erkannt und getötet; ob mit gerichtlichen Formen, oder nicht, bleibt zweifelhaft. Butler gedenkt seiner im sechsten Gesange des Hudibras.

Von einer ähnlichen Hexenjagd, die wenige Jahre später im nördlichen England vorging, berichtet Sykes in den Local Records. »In den Gemeinderats-Akten von Newcastle wird eine Petition in Hexensachen vom 26. März 1649 erwähnt, die ohne Zweifel von den Einwohnern unterzeichnet war und deren Inhalt einen Prozeß gegen alle verdächtigen Personen veranlaßte. Infolge davon schickte die Obrigkeit zwei Gerichtsdiener nach Schottland und bot einem Schotten, der sich auf die Nadelprobe zu verstehen vorgab, wenn er nach Newcastle kommen und die ihm Vorgeführten untersuchen wollte, außer freier Her- und Rückreise zwanzig Schillinge für jede Person, die als Hexe verurteilt werden würde. Als die Gerichtsdiener den Hexenfinder zu Pferde in die Stadt brachten, ließ die Obrigkeit bekannt machen, wer gegen irgend ein Weib eine Klage wegen Hexerei vorzubringen habe, der solle es tun; man würde die Frau sogleich verhaften und untersuchen lassen. Dreißig Weiber wurden in das Rathaus gebracht, der Nadelprobe unterworfen und die meisten schuldig befunden. Aus dem Register der Pfarrkirche zu St. Andrews in Schottland ersieht man, daß ein Mann und fünfzehn Weiber zu Newcastle wegen Hexerei hingerichtet wurden. Als der Hexenfinder in dieser Stadt mit seinem Geschäfte zu Ende war, begab er sich nach Northumberland, um Weiber zu untersuchen, und erhielt drei Pfund für das Stück; aber Henry Ogle Esq. bemächtigte sich seiner und forderte Rechenschaft. Der Mann entwischte nach Schottland, wo er verhaftet, vor Gericht gestellt und wegen ähnlicher in diesem Lande verübten Niederträchtigkeiten verurteilt wurde. Er gestand am Galgen, daß er über zweihundertundzwanzig Weiber in beiden Königreichen um den Lohn von zwanzig Schillingen für den Kopf zum Tode gebracht habe A trial etc. S. 25..

Ganz England war damals von dem unheimlichen Hexenglauben umnachtet. Szenen, wie sie Shakespeare in seinem Macbeth und in anderen Dramen vorführte, wurden überall als der Wirklichkeit des Hexenwesens entsprechend angesehen J. E. Poritzky, Shakespeares Hexen, Berlin 1909, S. 36 ff.. – Der berühmte Verfasser der (etwa 1633 erschienenen und den krassesten Aberglauben verteidigenden) Religio medici, Thomas Browne, der »Vater des Deismus« gab 1664 über zwei Weiber in Suffolk sein Urteil dahin ab, daß deren Krämpfe und sonstigen Zufälle zwar natürlich, aber durch den ihnen einwohnenden Teufel gesteigert wären, was er durch Berufung auf kurz vorher in Dänemark vorgekommene Fälle erwies. – Die beiden Unglücklichen waren mit dieser nichtssagenden Erklärung als Hexen dargetan und wurden 1665 gehängt. Der Oberrichter Sir Matthew Hale ging in seiner Verurteilung von dem Satze aus, daß die Tatsächlichkeit des Lasters der Hexerei nicht zu bezweifeln sei, denn sie werde 1. durch die heil. Schrift und 2. durch den Consensus gentium bestätigt, indem die Weisheit alter Völker Gesetze gegen die Zauberei aufgestellt habe A collection of rare and curious tracts relating to witchcraft (London 1838) und Campbells Lives of the chief-justices, I., S. 565-566.. – Im Jahr 1682 wurden in Exeter drei Personen wegen Hexerei hingerichtet Hutchinson, Historical essay concerning witchcraft, 1720, S. 56-57..

In Schottland hatten die Hexenprozesse namentlich seit 1603 ihren ununterbrochenen Fortgang gehabt, und zwar unter der eifrigsten Mitwirkung der reformierten Geistlichkeit. Um zu Denunziationen zu ermuntern, waren hier in den Kirchen wie in Italien Kasten mit Deckelspalten aufgestellt, in die man die Namen Verdächtiger werfen sollte. Entsetzlicher Art waren die Schottland eigentümlichen Torturmittel Buckle, Geschichte der Zivilisation in England (übersetzt von Ruge) II., S. 253 ff.. Um eine hartnäckige Hexe zu zähmen, band man ihr einen eisernen Reifen mit vier Zacken, die in den Mund eindrangen, um das Gesicht, und dieser Kappzaum wurde hinten an der Mauer in einer solchen Weise befestigt, daß die Unglückliche sich nicht niederlegen konnte. In dieser Stellung mußte sie oft mehrere Tage und Nächte hindurch verbleiben, während deren sie von Zeit zu Zeit zu Geständnissen aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde an ihr mit der tief ins Fleisch eindringenden Nadel zur Ermittelung des Hexenmales experimentiert Pitcairn, Criminal trials of Scotland, vol. I, P. II, S. 50.. Außerdem wurde die Qual noch dadurch gesteigert, daß man die Gefolterte den sich einstellenden Durst ertragen ließ ohne ihr einen Schluck Wasser zu gewähren. Es soll vorgekommen sein, daß einzelne diese Marter – einschließlich der tortura insomniae – fünf, sogar neun Tage und Nächte hindurch ertragen mußten Hartpole-Lecky, S. 101..

Außerdem wurde aber ganz besonders »Verstockten«, die auf diesem Wege nicht zum Geständnis zu bringen waren, mit noch ganz anderen Torturmitteln zu Leibe gegangen. Hartpole Lecky S. 101, Nach Dalyell, Darker Superstitions of Scotland, S. 645 ff. berichtet darüber: »Die drei vorzüglichsten Folterungen waren die Pennywinkis, die spanischen Stiefeln und die Caschielawis. Erstere war eine Art Daumenschraube, die zweite ein Gehäuse, in das das Bein eingesenkt und darin durch Keile zerquetscht wurde, die man mit einem Hammer hineintrieb. Die dritte eine eiserne Form, die von Zeit zu Zeit über einer Kohlenpfanne erhitzt und um den Leib gelegt wurde. Manchmal wurde der Körper des Opfers mit Schwefelfaden gebrannt. In einem gleichzeitigen Aktenstücke lesen wir von einem Manne, der achtundvierzig Stunden unter der scharfen Tortur in den Caschielawis gehalten wurde, und von einem anderen, der in derselben schrecklichen Maschine elf Tage und Nächte lang blieb, dem vierzehn Tage lang die Beine alltäglich in den spanischen Stiefeln gebrochen und der so gegeißelt wurde, daß ihm die ganze Haut vom Körper gerissen ward. – Wie viele Geständnisse durch diese Mittel erpreßt wurden, läßt sich nicht mehr ermitteln. Zwar ist uns eine große Zahl von Zeugenaussagen und Geständnissen aufbewahrt, allein diese stammen nur von einem einzigen Gerichte her. Wir wissen, daß (hier) 1662 mehr als hundertundfünfzig Personen der Hexerei angeklagt und daß in diesem Jahre vierzehn Untersuchungskommissionen eingesetzt waren.« Es kann also nicht auffallen, wenn ein Reisender gelegentlich bemerkt, daß er 1664 in Leith neun Frauen zusammen verbrennen sah oder wie 1678 an einem einzigen Tage von einem und demselben Gericht neun Frauen verurteilt wurden. Ein Graf Mar erzählt, wie einst mehrere Weiber »mit gellendem Geschrei schon halb verbrannt dem langsam sie verzehrenden Feuer sich entwanden, einige Augenblicke mit verzweifelter Kraftanstrengung inmitten der Zuschauer kämpften, aber bald unter lautem gotteslästerlichen Angstgeschrei und wilden Unschuldsbeteuerungen in zuckendem Todeskampfe in die Flammen niedersanken« Hartpole-Lecky, S. 102..

Gegen das Ende des siebzehnten Jahrhunderts war die Pest des Hexenglaubens von England nach Nordamerika eingeschleppt.

Schon im Jahr 1645 waren im Staate Massachusetts vier Personen der Hexerei angeklagt und hingerichtet worden. Doch hatte dieses Vorkommnis kein sonderliches Aufsehen gemacht. Die berüchtigte Hexenjagd von Salem nahm erst später, im unmittelbaren Anschluß an eine Quäkerverfolgung ihren Anfang. – Es ist dabei zu bemerken, daß deren Seele zwei hochangesehene reformierte Geistliche, Vater und Sohn waren, nämlich Increase Mather, der zweiundsechzig Jahre als Seelsorger an der Nordkirche zu Boston gewirkt hat und dem Neu-England den ersten Grundstein seiner Unabhängigkeit verdankt, und vor allem dessen Sohn Cotton Mather, – wie der Vater ein ernster und glaubenseifriger Prediger.

Ein anscheinend ganz unbedeutendes Ereignis, das sich 1688 zu Boston zutrug, gab den ersten Anlaß zu dem grausigen Drama.

Im Hause eines Maurers war Wäsche abhanden gekommen – der Verdacht fiel auf eine Waschfrau, die in der Familie zeitweise Dienste leistete. – Diese, empört über die Beschuldigung, ließ sich derbe Äußerungen gegen ein Töchterchen der Familie entschlüpfen. Als das Kind nun den andern Tag erkrankte und das Übel sich auch seinen Geschwistern mitteilte, kam man auf den Gedanken, die Waschfrau habe sie behext. Diese, eine Irländerin und Papistin, keins von beiden sprach zu ihren Gunsten, wurde verhaftet, verhört, und da sie unzusammenhängend und nur gebrochen englisch sprach, schließlich in der Verzweiflung auch selbst schuldig zu sein vorgab, verurteilt und hingerichtet.

Natürlich hatte dieser Vorgang einen tiefen Eindruck auf das Volk gemacht, und die Verblendung nahm mehr und mehr zu. Cotton Mather wurde als Zeuge zu den Kindern des Maurers gerufen. Nicht zufrieden mit dem, was sich seinen Augen hier darbot, nahm er das am meisten von Krämpfen und eigentümlichen Zuständen befallene Kind mit nach Hause, um es ungestört ausfragen zu können. Es scheint, daß das kleine Mädchen mancherlei von den Hexereien, die in England und Schottland vorgekommen sein sollten, gehört und seine Phantasie damit erfüllt hatte. Die Kleine kam nämlich oft in Gegenwart vieler Personen in einen eigentümlichen Zustand, setzte sich rittlings auf einen Stuhl, trabte, galoppierte usw. Bald schien sie mit unsichtbaren Wesen zu sprechen, bald diesen zuzuhören. Sie erzählte Cotton Mather von Hexenversammlungen und bezeichnete Personen, die sie dort gesehen haben wollte usw. – Der Geistliche wurde jetzt durch alles, was er von der Patientin herausexaminierte, immer mehr von der Wahrheit der Hexerei überzeugt und hat sogar über den beregten Fall ein Buch »Memorable Providences relating to Witchcraft and Possession«. London 1689. der Nachwelt hinterlassen.

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Die Todsünden: Der Neid
H. Cook nach Pieter Brueghel

Ein anderer Geistlicher, Paris aus Salem-Village, lebte seit mehreren Jahren in Unfrieden mit seiner Gemeinde. Im Februar 1692 wurden einige junge Leute aus seiner Familie von eigentümlichen Zuständen befallen; sie verkrochen sich unter den Möbeln und in die Ecken, sprachen sonderbar, verrenkten die Glieder und fielen teilweise in Krämpfe. Der Arzt konnte die Art der Krankheit nicht erkennen und sprach die Vermutung aus, daß die Kranken behext wären. – Nun hatte Paris einen Indianer und dessen Frau als Dienstboten; – durch diese ließ er, wie es in ihrem Stamm üblich war, einen verzauberten Kuchen backen und dieser, einem der Familie gehörenden Hunde gegeben, sollte es möglich machen, daß die besessenen Personen erkennen könnten, wer sie behext hätte. Das Resultat war, daß sie die beiden Indianer für schuldig erklärten und diese, dazu gedrängt, gestanden es auch ein und wurden ins Gefängnis geworfen.

Von nun an mehrten sich die Anklagen, und am 11. April wurde eine ganze Anzahl der Hexerei beschuldigter Personen in Salem von einem aus sechs Richtern und einigen Geistlichen zusammengesetzten Gericht in Untersuchung genommen.

Die wunderbarsten Geständnisse wurden aus den Besessenen herausgelockt. Sie erzählten von einem schwarzen Manne von übernatürlicher Größe, der sie verfolge und dränge, daß sie sich in ein von ihm hingehaltenes Buch einzeichnen und ihre Seele verschreiben sollten, – von unheimlichen Zusammenkünften solcher Personen, die sich bereits dem Teufel verschrieben hätten, die mit dem Ausdruck von Hohn und Spott Brot und Wein genössen und es ihr Sakrament nennten, usw. Sie erzählten weiter, daß sie auf einem Stock zu den Versammlungen ritten, und daß sie die Absicht hätten, das Reich Christi zu zerstören und das Reich des Teufels aufzurichten. Die Tollheit ging bald so weit, daß sogar ein vierjähriges Mädchen als der Hexerei dringend verdächtig gefänglich eingezogen wurde. Man gab ihm schuld, daß es sich zuweilen unsichtbar mache, und daß es durch seinen bösen Blick Unheil zufügen könne.

Als im Mai 1692 Sir W. Phipps als Gouverneur nach Neu-England kam, machte er durch seine strengen Maßregeln die Sache noch ärger. Immer mehr Anklagen wurden laut und die Angeklagten glaubten sich oft nur dadurch helfen zu können, daß sie wieder andere Personen der Hexerei beschuldigten. Hatte man im Anfange nur niedrige und in schlechtem Rufe stehende Personen angeklagt, so belastete man nun auch Höherstehende. Wagte jemand zu ihren Gunsten zu sprechen, so wurde er ebenfalls der Hexerei verdächtig. – Am 31. Mai 1692 wurde ein Seekapitän aus Boston nach Salem gebracht und vor Gericht gestellt. Er fragte ganz erstaunt seine Ankläger, wie sie sich nur denken könnten, daß er nach dieser Stadt kommen möge, um Personen zu schädigen, da er Salem noch nie zuvor gesehen? Aber er wurde verurteilt und ins Gefängnis geworfen; der Beschließer jedoch scheint ihm zur Flucht behilflich gewesen zu sein.

Die Gefängnisse füllten sich immer mehr und Todesurteile wurden vollstreckt. Die Besessenen nahmen massenhaft zu, und ihre Aussagen, oft ganz barock, wurden von dem Gericht für Wahrheit hingenommen. Die Besessenen wollten Besuche von den Hexen erhalten haben, die mitten in der Nacht durch das geschlossene Fenster kamen, sie gleich einem Alp stundenlang drückten, so daß sie kein Glied rühren und nicht atmen konnten; sie wollten die Hexen sich bald in ein Schwein, bald in einen Popanz, bald in andere Gestalt verwandeln gesehen haben. In den gerichtlichen Verhören behaupteten sie den »schwarzen Mann« neben den Angeklagten stehen zu sehen, um ihnen die Worte ihrer Verteidigung ins Ohr zu flüstern, und die Richter waren dabei von der Schuld der Angeklagten so fest überzeugt, daß sie ihnen sogar den einzigen ihnen gebliebenen Beweis des Alibi nicht gestatteten.

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Die Todsünden: Der Zorn
H. Cook nach Pieter Brueghel

Da standen am 5. August wieder sechs Angeklagte vor Gericht, von denen fünf am 19. August hingerichtet wurden. Unter diesen befand sich ein Geistlicher, Georg Burroughs, der seine Richter mit dem Ausspruche, daß es weder jemals Hexen, die einen Bund mit dem Teufel gemacht, gegeben hätte noch gebe, sehr erzürnt hatte. Auf dem Richtplatze wendete er sich zu der umstehenden Menge und sprach zu ihr mit so viel Gefühl, daß aus manchem Auge Tränen flossen. Da aber riefen die Ankläger: »Der schwarze Mann steht neben ihm und diktiert ihm was er sagen soll« und Dr. Cotton Mather, der zu Pferde anwesend war, rief der Menge zu, es sei kein wirklicher Geistlicher, sondern seine Frömmigkeit sei nur Verstellung und auch hier habe, wie so manchmal, der Teufel die Gestalt eines Engels des Lichts angenommen. Mit Burroughs wurde u. a. ein früherer Gefängnisbeamter hingerichtet, der, um sein trauriges Geschäft nicht länger betreiben zu müssen, entflohen, aber auf der Flucht ergriffen worden war.

Ein Rechtsgelehrter, der sich geweigert, in einem Hexenprozeß zu fungieren, wurde zu Tod gepreßt, ihm die Zunge aus dem Mund gerissen und als er im Todeskampf lag, wieder mit einem Stock in den Mund hineingedrückt.

Neunzehn Personen waren bereits gehängt worden, einschließlich des zu Tode Gequetschten – und die Richter begannen denn doch sich zu fragen, wie sie ihr Verfahren rechtfertigen sollten, weshalb Cotton Mather auf dringenden Wunsch des Gouverneurs sieben Hexenprozesse durch die Presse veröffentlichte und sie durch Hinweis auf ähnliche, in England vorgekommene Fälle zu rechtfertigen suchte. »More Wonders of the invisible World« wurde im Oktober herausgegeben. Indessen war doch durch verschiedene Vorkommnisse im Volk bereits ein Zweifel an der Wahrheit der Sache entstanden und, nachdem man den Durst nach Menschenblut gestillt, stieg man eine Stufe herunter und richtete seine Wut auf Tiere. So wurde z. B. ein Hund, den man für besessen und ein anderer, den man für einen Zauberer hielt, gehängt.

Aber die Seuche ging von Salem nach anderen Orten über. In Andover ließen Leute, deren Angehörige krank waren, von Salem Personen kommen, die das »Gespenster-Gesicht« hatten, damit sie ihnen sagen sollten, wer die Kranken behext habe. So begann denn hier dasselbe Schauspiel wie in Salem, und nachdem der Friedensrichter (Dudley Bradstreet) dreißig bis vierzig Personen hatte verhaften lassen, fühlte er sich doch sehr in seinem Gemüte beunruhigt und weigerte sich, weitere Verhaftungen auszustellen. Darauf aber wurde er selbst als der Hexerei schuldig angeklagt und mußte, als einzige Rettung, die Flucht ergreifen.

Bald danach wurde ein angesehener Herr aus Boston angeklagt; dieser jedoch, rasch entschlossen, wußte sich einen Verhaftsbefehl gegen seine Ankläger zu verschaffen und berechnete seinen ihm durch Verleumdung zugefügten Schaden auf tausend Pfund Sterling. Dieses kühne Vorgehen richtete viel aus – die Anklagen hörten plötzlich auf und kamen von dieser Zeit an in Mißkredit. Viele, die bereits Geständnisse abgelegt hatten, zogen diese wieder zurück, und am 3. Januar 1693 wurden an dem obersten Gerichtshof von Salem von sechsundfünfzig Anklageschriften dieser Art dreißig einfach beiseite gelegt, und von den übrigen sechsundzwanzig, als sie zum Prozeß kamen, nur drei für berechtigt und die betreffenden Personen für schuldig befunden. Ende Januar wurden zehn gefangene Personen, die bereits verurteilt waren, freigelassen.

Im April desselben Jahres wurde der Gouverneur Phipps von seiner Stelle in Neu-England abgerufen; vor seiner Abreise setzte er alle wegen Hexerei verdächtigen Gefangenen in Freiheit. Ihre Zahl betrug hundertundfünfzig, von denen fünfzig gestanden hatten, wirklich Hexen zu sein. Weitere zweihundert waren angeklagt, aber noch nicht gefänglich eingezogen. – Das Volk befürchtete von dieser Maßregel die schlimmsten Folgen, allein die Hexerei hörte von diesem Augenblick an auf. Die Leute begannen nachzudenken, sahen ihren Irrtum ein und beklagten ihn. Vor allem richtete sich nun der Unwille des Volkes auf den Pfarrer von Salem-Village, Paris, der den ersten Anstoß zur Verfolgung von Hexen gegeben hatte. Obgleich dieser nun selbst von seinem Unrecht überzeugt war, dieses eingestand und bitter bereute, so ließen die Leute ihm doch keine Ruhe, bis er Stadt und Land verließ.

So erstarb denn nach und nach der Hexenglaube, wenn auch einzelne Personen nicht ganz davon lassen wollten. – Einmal allerdings schien er wieder aufleben zu wollen, indem ein junges Mädchen, Margaret Bule in Boston, in Konvulsionen fiel und von acht Gespenstern, die Personen ihrer Bekanntschaft sein sollten, besucht sein wollte. Cotton Mather suchte sie auf, glaubte sich von der Wahrheit ihrer Aussage zu überzeugen, und leicht hätte eine neue Flamme auflodern können, wäre ihr nicht von anderer Seite entgegengearbeitet worden. Ein intelligenter Kaufmann, Calef, von Boston, besuchte nämlich Margaret Bule ebenfalls und kam dabei zu einem von der Ansicht Cotton Mathers vollständig verschiedenen Resultat. Von dem Buche Calefs »More Wonders of the invisible World« erhalten wir wohl die allergenaueste Anschauung der damaligen Vorgänge in Salem und Andover.

Seit dieser Zeit hörte man in Neu-England nichts mehr von Hexen. Am 17. Dezember 1696 wurde in Salem ein großes Fasten gehalten, wo Gott um Verzeihung gebeten und angerufen wurde, solche Vorkommnisse nicht mehr gestatten zu wollen, und die Richter unterzeichneten eine Schrift, worin sie ihre Reue bekannten und Gott baten, ihnen und den Ihrigen ihre Schuld nicht anzurechnen. Im Gegensatz zu dem Henkergeist der Puritaner stand das Verhalten der Quäker in dieser Frage. Ungefähr um dieselbe Zeit, als in Massachussets die Hexenrichter tobten, war im heutigen Delaware eine Frau der Hexerei angeklagt. Die quäkerische Majorität der Geschworenen gab das Urteil ab: »Die Frau ist schuldig, daß über sie eine gemeine Rede geht, sie sei eine Hexe; sonst ist sie hier vor Gericht unschuldig.« William Penn, der Stifter der Kolonie, wohnte der Gerichtsverhandlung bei Längin, Religion, S. 248, Otto Hopp, Bundesstaat und Bundeskrieg in Nordamerika, Berlin 1885, S. 58 ff..

In Frankreich verließen die Parlamente die Besonnenheit, die ihnen das Lob eines Duarenus und den Tadel eines Bodin erworben hatte. Das von Dôle verurteilte z. B. 1573 Gilles Garnier aus Lyon, der angeklagt und geständig war, als Werwolf mehrere Kinder in der Umgegend zerrissen zu haben, zum Feuer Garinet, p. 129. Bolo, Notice sur l'arrêt du Parlement de Dôle du 18 janvier 1573 etc.; das von Paris sprach 1578 ein gleiches Urteil über den Werwolf Jacques Rollet De Lancre, Arrêts notables de Paris, p. 785. und bestätigte 1582 das Todesurteil einer Hexe, die einem jungen Mädchen den Teufel in den Leib geschickt hatte Garinet, pag. 139. Le Brun, Hist. crit des pratiques superstitieuses, I., 306. Collin de Plancy im Dict. infernal.. Mit der Wirksamkeit der Gerichte unter Heinrich III. ist Bodin recht zufrieden; doch geschah der Ligue noch bei weitem nicht genug. Der König ließ einst einige angebliche Besessene durch eine Kommission untersuchen und dann als Betrüger einsperren. Man warf ihm darum Begünstigung der Zauberer vor. Ein kurz vor Clements Tat erschienenes Pamphlet enthielt nicht nur den Vorwurf, daß Heinrich einige Verurteilte begnadigt habe, sondern machte ihn sogar selbst der Zauberei und eines vertrauten Umgangs mit dem Hofteufel Terragon verdächtig. Clement soll besonders hierdurch zu seinem Meuchelmord bestimmt worden sein Garinet, p. 153. Les sorcelleries de Henri de Valois, et les oblations, qu'il faisait au diable dans le bois de Vincennes. Didier-Millot 1589. S. Garinet, p. 294. – Remontrances à Henri de Valois, sur les choses terribles, envoyées par un enfant de Paris, 28 janvier 1589. Jacques Grégoire. In-8 vo..

Auch mit den Zeiten Heinrichs IV. hätte Bodins Eifer zufrieden sein dürfen, wenn sein Buch so weit gereicht hätte. Daß im Hexenprozesse unter diesem König eine Pause eingetreten sei, ist unrichtig; die Berichte aus Poitou, die Register der Parlamente zu Bordeaux und Paris und das Zeugnis des Konvertiten und Jesuitenjüngers Florimond de Remond, der sich seiner Mitwirkung rühmt, beweisen das Gegenteil. »Unsere Gefängnisse« – sagt er von 1594 – »sind voll von Zauberern; kein Tag vergeht, daß unsere Gerichte sich nicht mit ihrem Blute färben und daß wir nicht traurig in unsere Wohnungen zurückkehren, entsetzt über die abscheulichen, schrecklichen Dinge, die sie bekennen. Und der Teufel ist ein so guter Meister, daß wir nicht eine so große Anzahl von ihnen ins Feuer schicken können, daß nicht aus ihrer Asche sich wieder neue erzeugen« Delrio, Lib. V, Append.. Garinet sucht den Grund, warum auch Heinrich IV. diese Prozesse geschehen ließ, hauptsächlich darin, daß er dadurch den seinem Vorgänger wegen Begünstigung der Zauberer gemachten Vorwürfen habe entgehen wollen. Wie dem auch sei, im Jahre 1609 stellten Despagnet, Präsident, und De Lancre, Rat des Parlaments zu Bordeaux, in königlichem Auftrage eine große Untersuchung unter den Basken von Labourd an Le Brun, hist. crit. des prat. superst. Vol. I, p. 309.. Es wurden hier mehr als sechshundert Personen verbrannt, und der abergläubische De Lancre stellte aus seinen Erfahrungen zwei Traktate zusammen, die nach Form und Inhalt der Dämonolatrie des Remigius nahe kommen L'incrédulité et mécréance du sortilége pleinement convaincues Paris 1612, – und Tableau de l'inconstance des mauvais anges et démons. Paris 1612. Eine deutsche Bearbeitung: Wunderbarliche Geheimnussen der Zauberey etc., gezogen aus einem weitleufftigen in Frantzösischer Spraach getrucktem Tractat Herrn Petri de Lancre, Parlamentsherrn, zu Bordeaux. (Ohne Druckort 1630)..

Viele Verfolgte entflohen aus Labourd nach Spanien und veranlaßten dort die vor der Inquisition von Logroño verhandelten Prozesse De Lancre, Kap. 13. Llorente, Geschichte der span. Inquisition. Teil III. Kap. 37.. Am 7. und 8. November 1610 wurde zu Logroño ein feierliches Autodafé gehalten. Unter zweiundfünfzig Personen, die bestraft wurden, befanden sich neunundzwanzig Zauberer. Achtzehn von diesen wurden, weil sie im Verhör sich zur Aussöhnung mit der Kirche willfährig gezeigt hatten, freigelassen, elf aber, weil sie leugneten, zur Übergabe an den weltlichen Arm verurteilt. Als Denunzianten hatte man hierbei verschiedene Kinder gebraucht, die der Vikar von Vera bei sich schlafen ließ und exorzisierte, die aber dennoch, als der Exorzismus einst versäumt wurde, von den Hexen auf den Sabbat entführt sein sollten. – Dieser Prozeß veranlaßte eine Eingabe des Humanisten Peter de Valencia an den Großinquisitor. Es wird darin außer andern Mißständen des Hexenprozesses besonders das Unrecht hervorgehoben, bei der Zweifelhaftigkeit des Gegenstandes selbst Leugnende zu verurteilen; eine genaue Instruktion für die Inquisitoren müsse die Willkür abschneiden. Zwar liest man, daß der Großinquisitor diesen Aufsatz mit Verachtung beiseite gelegt habe; doch ist es gewiß, daß eine beschränkende Instruktion für die Provinzialinquisitoren bald darauf erschien Llorente, Teil III, Kap. 37, Abschn. 2..

Über den spanischen Hexenaberglauben jener Zeit unterrichtet eine Novelle von Cervantes, »Gespräch zwischen Cipion und Berganza, den Hunden des Auferstehungs-Hospitals in Valladolid« Die Novellen des Cervantes, übertragen v. Konrad Schorer, 2. Bd., Leipzig 1907, S. 237 ff.. Dort erzählt die Spitalsmutter Cañizares von einer Zauberin: »Sie zog Wolken zusammen, wann es ihr beliebte, und verhüllte mit ihnen das Antlitz der Sonne. Sie zauberte Menschen in einem Augenblick aus fernen Landen herbei; sie wußte auf eine wunderbare Art den Jungfrauen zu helfen, die in der Wacht über ihre Unschuld eine Unachtsamkeit begangen hatten; sie setzte die Witwen instand, in allen Ehren ein zügelloses Leben zu führen; sie trennte und stiftete Ehen, wie es ihr beliebte. Im Dezember hatte sie frische Rosen in ihrem Garten, und im Januar schnitt sie Weizen. Daß sie in einem Backtroge Kresse wachsen ließ, war nur eine ihrer geringsten Künste, und ebenso, in einem Spiegel oder auf dem Nagel eines Kindes alle Lebendigen oder Toten zu zeigen, die man nur verlangte. Sie stand in dem Rufe, sie verwandle Menschen in Tiere und habe sich sechs Jahre lang eines Küsters in Gestalt eines Esels bedient.« Cañizares spricht dann vom Teufelsbannen in einen Zauberkreis, vom Bereiten der Hexensalbe, vom Herrn und Meister, dem Bock, und den Hexensabbaten. »Er gibt uns dort eine unschmackhafte Mahlzeit, und es gehen Dinge vor, die in Wahrheit bei Gott und meiner Seele so unflätig und schmutzig sind, daß ich sie nicht zu erzählen wage, weil ich deine keuschen Ohren nicht beleidigen will. Es gibt Leute, die glauben, wir gehen zu diesen Gastmahlen nur in der Phantasie, und dann spiegle uns der Teufel die Bilder aller jener Dinge vor, die wir als wirklich erlebte Begebenheiten erzählen; andre wieder sagen das Gegenteil und behaupten, wir seien wirklich mit Leib und Seele dabei. Ich aber bin der Ansicht, daß beide Meinungen wahr sind, denn wir wissen es nie genau, ob wir so oder so hingehen; aber alles, was in unserer Phantasie geschieht, hat so sehr den Anschein des Wesenhaften, daß wir keinen Unterschied machen können, ob wir wirklich mit Leib und Seele dabei sind oder nicht« S. 297 ff..

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Herzog von Richelieu
Stich von Math. Merian, 1633

Unter Ludwigs XIII. Regierung erregten am meisten Aufsehen die beiden Prozesse gegen die Geistlichen Gaufridy und Grandier. Der eine fällt in die Periode von Richelieus Staatsverwaltung und verlief nicht ohne Mitwirkung des Kardinals, der in diesem Punkte nicht über seiner Zeit stand. Das hatte er schon 1618 als Bischof beurkundet, als er den Gläubigen seiner Diözese eine Schrift zusandte, die er 1626 wieder auflegen ließ, in der sich unter andern folgende Stelle findet: »La magie est un art de produire des effets par la puissance du diable; sorcellerie ou maléficie est un art de nuire aux hommes par la puissance du diable. Il y a cette différence entre la magie et la sorcellerie, que la magie a pour fin principale l'ostentation, se faire admirer; et la sorcellerie la nuisance« Garinet, Hist. de la Magie en France. Pièces justificatives, Nr. IX, pag. 308..

Louis Gaufridy Garinet, Hist. de la Magie en France, p. 180. Trauergeschichte von der greulichen Zauberey Ludwig Goffredy usw. in Reichens fernerem Unfug der Zauberey, Halle 1704. S. 553. W. Mannhart, Zauberglaube und Geheimwissen, 3. Auflage, Leipzig 1897, S. 211., Benefiziatpriester an der Kirche des Accoules zu Marseille, galt, wie ein Bericht seiner Feinde sagt, für den frömmsten Mann auf Erden. Er sah seinen Beichtstuhl besonders vom weiblichen Geschlechte umdrängt. Plötzlich hörte man von Exorzismen, die der Dominikaner Michael, Prior von St. Maximin, an einigen Nonnen des Ursulinerinnenklosters vornehmen mußte. Die Teufel Beelzebub, Asmodeus, Leviathan u. a. reden aus ihnen, weissagen vom Antichrist und vom jüngsten Tage und erzählen ganz besonders vom Priester Gaufridy schreckliche Dinge. Dieser habe sich, sagen sie, mit Leib und Seele dem Teufel verschrieben, um Ansehen und Weibergunst zu erlangen: er sei König der Zauberer in Hispanien, Frankreich, England, in der Türkei und in Deutschland, und sein Hauch bezaubere die Frauen, wenn er sie mißbrauchen wolle. So habe er die jüngste unter den Nonnen, Magdalene de la Palud, verführt, zum Hexentanze mitgenommen und zum Abfalle bewogen; als sie aber reumütig ins Kloster zurückgekehrt, habe er ihr und ihren Gefährtinnen Plageteufel zugesandt, um sie zu besitzen und zu martern. Nun gab es zwar in Marseille nur eine Stimme, daß Gaufridy nur aus Mißgunst vom Pater Michael verschrien werde, dennoch kam die Sache vor das Parlament von Aix, wo Magdalene, nachdem der Präsident ihr das Leben zugesagt, ein umständliches Bekenntnis über die zauberischen Schändlichkeiten Gaufridys ablegte. Dieser wurde verhaftet, von einigen Amtsärzten in Gegenwart des erzbischöflichen Vikars der Nadelprobe unterworfen und mit Magdalene konfrontiert, die sich, bei fortdauernden unkeuschen Angriffen der Teufel, des geistlichen Beistands der Dominikaner und Kapuziner erfreute. Gaufridy schwur bei Gott und den Heiligen, daß er falsch angeklagt sei. Magdalena bekam indessen neue, noch heftigere Anfälle, und die Teufel Beelzebub und Verrine bezeugten aus der Besessenen, daß Gaufridy als Fürst der Zauberer weit schlimmer gewesen sei als der Teufel selbst. Hierin fand das Parlament genügsamen Grund, dem Angeklagten das Leben abzusprechen; er wurde, um Nennung seiner Mitschuldigen zu erpressen, die man als Hunde und Eulen scharenweise um das Gefängnis heulen hörte, gefoltert, dann degradiert und am 30. April 1611 auf dem Dominikanerplatze zu Aix lebendig verbrannt. Bald nach seinem Tode erschien eine umständliche Darstellung dieser Teufelsgeschichten, wie man sie eher bei einem Cäsarius von Heisterbach als im Jahrhundert Ludwigs XIV. suchen würde. Auch ließ man ein angeblich von Gaufridy getanes Geständnis drucken, das der Mercure Français von 1617 aufnahm. Dieses ist wohl das eingehendste, was wir aus französischen Prozessen besitzen. Es ist nicht nur in allen Hauptpunkten, sondern auch in den meisten Nebendingen denen der Hexen in allen andern Ländern vollkommen gleich. Bemerkenswert ist nur, daß im Pactum sowohl bei Gaufridy wie bei Magdalena de la Palud noch die seltenere Form des Chirographums mit Blut vorkommt Hauber, Bibl. mag. Bd. I, S. 457 ff. und 469 ff..

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Die Todsünden: Der Geiz
H. Cook nach Pieter Brueghel

Wenden wir uns noch zu einer zweiten Geschichte von Besessenen, die ebenfalls in einem Ursulinerinnenkloster spielt Geschichte der Teuffel zu Lodün, in Joh. Reichens fernerem Unfug der Zauberey, S. 273 ff. – Alexis Willibald hat dieses schreckliche Vorkommnis in der Form eines historischen Romans bearbeitet: »Urban Grandier oder die Besessene von Loudun. 2 Bde. Berlin 1843.«. Zu Loudun, in der Diözese von Poitiers, lebte der Priester Urbain Grandier im Besitze zweier Präbenden; er verdankte sie der Protektion der Jesuiten zu Bordeaux, in deren Schule er sich ausgezeichnet hatte. Grandier war schön, kenntnisreich und gewandt, aber hochfahrend, sarkastisch und wegen seiner Neigung zum weiblichen Geschlechte von Ehemännern und Vätern gefürchtet. Darum fehlte es ihm nicht an Neidern und Feinden. Der königliche Prokurator Trinquant, aufgebracht über die heimliche Niederkunft seiner Tochter, die ein dumpfes Gerücht mit Grandier in Verbindung brachte, vereinigte sich mit etlichen seiner Verwandten, Priestern und Beamten, die zum Teil schon wegen verlorener Prozesse auf Grandier erbost waren, zu dessen Sturz. Man beschuldigte ihn vor dem Bischofe der Gottlosigkeit, vielfacher Unkeuschheit und sogar mitten in seiner Kirche verübter Notzucht. Auf öffentlicher Straße kam es zu Zänkereien, und Grandier wurde in seinem Priesterornate durchgeprügelt. Während er nun dafür in Paris Genugtuung suchte, verordnete der Bischof von Poitiers, der eines Dienstvergehens wegen in der Hand des Komplottes war, am 22. Oktober 1629 seine Verhaftung. Obwohl es an allen Beweisen fehlte, wurde Grandier dennoch vom Offizialate zur Buße verurteilt und der Ausübung geistlicher Funktionen zu Loudun auf immer für unfähig erklärt. Er appellierte, und die Sache wurde vor den königlichen Gerichtshof zu Poitiers verwiesen. Es ergab sich, daß selbst falsche Zeugnisse abgelegt worden waren; Grandier wurde daher freigesprochen und vom Erzbischof von Bordeaux, Henri Escoubleau de Sourdis, wieder in seine Ämter eingesetzt. Die Versetzung verschmähend, die ihm der Erzbischof zur Vermeidung weiterer Verdrießlichkeiten anbot, zog er jedoch mit einem Lorbeerzweige in der Hand in Loudun ein, erhob Entschädigungsklagen gegen seine Feinde und reizte diese bei jeder Gelegenheit durch ungemessenen Hohn.

siehe Bildunterschrift

Geistlicher und Teufel am Sterbebett
Holzschnitt von Hans Weiditz. 16. Jahrhundert

In dieser Stadt war vor wenigen Jahren ein Ursulinerinnenkloster gestiftet worden; die Nonnen waren noch arm und wohnten in einem gemieteten Hause, in dem sie eine Pension hielten. Doch waren etliche unter diesen Damen munterer Laune und hatten sich bereits mehrfach das Vergnügen gemacht, ihre älteren leichtgläubigeren Schwestern durch Gespenstererscheinungen zu necken. Jetzt verbreitete sich in der Stadt das Gerücht, daß der Pater Mignon, Beichtvater des Klosters, der schon früher gegen Grandier aufgetreten war, etliche von bösen Geistern besessene Nonnen fleißig exorzisiere. Die Wahrheit war, daß er sie durch mancherlei Vorspiegelungen vermocht hatte, sich zu einer höchst ruchlosen Rolle abrichten zu lassen. Als sie die nötige Fertigkeit erlangt hatten, lud er einige Magistratspersonen zur Beschwörung einer von einem lateinisch redenden Teufel besessenen Nonne ein. Kaum bemerkte die Oberin (Domina) die eingeführte Behörde, so sprang sie unter Zuckungen auf, grunzte wie ein Schwein, kroch unter das Bett und gebärdete sich auf das seltsamste. Mignon und seine Gehilfen, Mönche aus dem von Grandier heftig befehdeten Karmeliterkloster, ergriffen sie, und Mignon richtete an den Teufel die Frage: Propter quam causam ingressus es in corpus hujus virginis? Antwort: Causa animositatis. Frage: Per quod pactum? Antwort: Per flores. Frage: Quales? Antwort: Rosas. Frage: Quis misit? Antwort: Urbanus. Frage: Dic cognomen! Antwort: Grandier. Frage: Quae persona attulit flores? Antwort: Diabolica! – Hierauf kam die Nonne wieder zu sich und betete. Mignon aber nahm die beiden Magistratspersonen beiseite und raunte ihnen zu: dieser Fall habe viele Ähnlichkeit mit der Sache des zu Aix verbrannten Pfarrers Gaufridy. Dergleichen Szenen wiederholten sich an den folgenden Tagen vor einer Schar von Neugierigen. Zuletzt verkündete man für den folgenden Tag die endgültige Austreibung der Teufel, und als das Gericht zur bestimmten Stunde erschien, um ein Protokoll darüber aufzunehmen, wurde es an der Türe mit der Nachricht empfangen, die Sache sei bereits zu Ende.

Mittlerweile hatte sich Grandier beim königlichen Baillif und beim Bischof von Poitiers über Verleumdung beklagt; dieser gab ihm jedoch kein Gehör, und als jener die Exorzismen durch die bisherigen Priester ohne die Gegenwart des Gerichts verbot, gehorchten weder die Nonnen noch die Exorzisten, sondern beriefen sich auf den Bischof.

Bald fing ein zweiter Akt der Besessenheiten an, und obgleich sich die Teufel mit ihrem Latein und Weissagen schmachvoll blamierten, so nannten sie doch Grandiers Namen deutlich genug, um den Mann in immer ärgeres Geschrei zu bringen. Grandiers Klagen wurden nirgends gehört. Dem plumpen Betruge arbeitete nur der Baillif entgegen, der mehrmals die Nonnen so verwirrte, daß die Exorzisten mit Schimpf bestanden. Sie erhielten neuen Mut, als ihnen der Bischof noch zwei Helfer sandte. Die Sache sollte eben von neuem angehen, als der Erzbischof bei einem zufälligen Besuche in der Nachbarschaft seinen Arzt mit gemessenen Instruktionen zur Beobachtung nach Loudun schickte. Jetzt hatten die Besessenheiten auf einmal ein Ende, und der Prälat erließ auf Grandiers Bitte für den Fall der Wiederkehr Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung der Nonnen, die vorerst weder diesen noch ihren bisherigen Seelenärzten angenehm sein konnten. Dies geschah Anfang 1632.

Mignon und die Nonnen lebten bereits in tiefer Verachtung, diese auch, weil die Kostgänger ausblieben, in Dürftigkeit, als der Staatsrat von Laubardemont, eine Kreatur Richelieus, in Loudun eintraf, um einem königlichen Befehle zufolge die Schleifung des dortigen Schlosses zu leiten. Dieser Mann, ein Verwandter der Domina, wurde bald in das Interesse der Verschworenen gezogen. Man vereinigte sich, Grandier als den Verfasser eines Pasquills Betitelt: La cordonnière de Loudun. zu bezeichnen, das kurz zuvor zugunsten der Königin Mutter gegen Richelieu erschienen war. Kaum war Laubardemont wieder in Paris, so begannen die Besessenheiten in noch größerem Stile als zuvor; nicht nur sämtliche Nonnen, sondern auch weltliche Jungfrauen in der Stadt und Umgebung wurden heimgesucht, und man verbreitete unter dem Titel: la Démonomanie de Loudun eine Schrift, worin die Einzelheiten der wunderbaren Ereignisse dargestellt wurden. Da, gegen das Ende des Jahres, erschien plötzlich Laubardemont als königlicher außerordentlicher Untersuchungs-Kommissär für alle früheren und gegenwärtigen Vergehen Grandiers; seine Vollmachten waren die ausgedehntesten und schnitten sogar die Appellation ab. Er begann sein Geschäft mit Grandiers Verhaftung und der Wegnahme seiner Papiere, unter denen sich indessen nichts Anstößiges fand, als eine Abhandlung über den Zölibat. Hiergegen erhoben die Verwandten Einspruch, und das Pariser Parlament genehmigte die Appellation, ohne daß sich darum Laubardemont in seinem Gange hemmen ließ. Grandiers Feinde hatten gewonnenes Spiel: sie waren seine Richter und Wächter, fungierten als Exorzisten, Sachverständige und Zeugen.

Die Zahl der beschwörenden Priester mehrte sich jetzt von Tag zu Tag. Die Mönche Frankreichs, den Pater Joseph an der Spitze, verhandelten damals stark den vom Kapuziner Tranquille aufgestellten Satz, daß der Teufel, wenn er ordnungsmäßig beschworen werde, sich gezwungen sehe, die Wahrheit zu sagen. In der Hoffnung, durch die Besessenen von Loudun die Frage zur Entscheidung zu bringen, strömten Mönche verschiedener Orden dahin zusammen. Auch der Pater Joseph hatte sich inkognito eingefunden; da er aber die Sache allzu plump angelegt fand, um nicht in der öffentlichen Meinung zu verunglücken, so zog er sich frühzeitig zurück und überließ geringeren Geistern die Gefahr der Blamage. Diese konnte nicht ausbleiben, da viele der gleichsam in Programmen vorherverkündigten Taschenspielerstücke gänzlich scheiterten. Einst war angesagt, daß am folgenden Tage der Teufel während der Exorzismen dem Herrn von Laubardemont den Hut vom Kopfe nehmen und so lange in der Luft schweben lassen werde, wie man ein Miserere singe. Die Exorzismen wurden bis zum Abend verlängert. Die angekündigte Szene konnte aber nicht aufgeführt werden, weil etliche neugierige Zweifler unter das Kirchendach vorgedrungen waren und dort einen Burschen ertappt hatten, der nur auf die Dämmerung wartete, um mittelst eines Angelhakens, der an einem Faden durch ein Loch der Decke hinabgelassen werden sollte, das diabolische Schweben des Hutes zu bewerkstelligen. Vornehme Fremde, die gekommen waren, reisten jetzt murrend und kopfschüttelnd ab. Da erschien der Bischof von Poitiers persönlich, um gegen den Unglauben zu predigen, und die Exorzisten verkündigten, daß es eine Beleidigung Gottes, des Königs und des Kardinals Richelieu sei, nicht an die Wahrheit der Besessenheiten zu glauben. Die überaus schamlosen Reden und Gebärden der Besessenen hatten beim Volke Unwillen erregt; auch davon zu reden wurde durch öffentlichen Anschlag und durch Verkündigung von der Kanzel verboten.

Mittlerweile war Grandier verhört, konfrontiert und der Nadelprobe unterworfen worden. Man hatte dabei da, wo nach der Aussage der Nonnen das Stigma sein sollte, das runde Ende der Sonde angesetzt, an den übrigen Körperteilen dagegen die Spitze bis auf den Knochen eingebohrt, um ihn zum Schreien zu bringen. Falsche Zeugen waren verhört worden, und selbst der Protokollfälschung hatte man sich nicht entblödet. Grandiers Dokumente aus den früheren Händeln befanden sich in Laubardemonts Verwahrung; sein Bruder, ein Parlamentsadvokat, war durch Verhaftung unschädlich gemacht, der wackere Baillif mit Frau und Kind selbst der Zauberei beschuldigt. Was half es, daß jetzt einige der mißbrauchten Nonnen ihre Aussagen widerriefen und unter Tränen der Reue beteuerten, daß sie nur Werkzeuge der niederträchtigsten Pfaffenränke gewesen? Die Geistlichen versicherten, daß nur der Teufel aus ihnen rede, und zwar diesmal nicht die Wahrheit. Eine zahlreiche Kommission trat zusammen, das Endurteil zu sprechen. In dieser Not richtete die Bürgerschaft von Loudun eine Bittschrift unmittelbar an den König, stellte ihm die Gefahr vor, die jeder Rechtliche laufe, wenn das Prinzip durchginge, auf die angeblichen Aussagen des Teufels ein peinliches Urteil zu gründen, und bat um Überweisung der Sache an das Parlament von Paris. Hierauf antwortete die Kommission, nicht der König, mit Kassierung der Eingabe, die einer aufwieglerischen Versammlung ihren Ursprung verdanke, verordnete eine Untersuchung und verbot fernere derartige Schritte bei schwerer Strafe.

Grandier sah sein Ende nahen. Sein Benehmen war resigniert, aber die von ihm eingereichte Verteidigungsschrift strafte in unverhülltem Unwillen die Ungerechtigkeit des gegen ihn gerichteten Verfahrens. Am 18. August 1634 sprach die Kommission folgendes Urteil: »Wir haben kund getan und tun kund, daß besagter Urbain Grandier gebührender Weise des Lasters der Zauberei und Hexerei und der Besessenheit der Teufel, die durch sein Verursachen einigen Ursulinerinnen aus dieser Stadt Loudun und einigen weltlichen Personen begegnet, nebst andern hieraus hervorgegangenen Übeltaten und Lastern angeklagt und überführt sei. Zur Abbüßung haben wir diesen Grandier verdammt und verdammen ihn, mit entblößtem Haupte, einen Strick um den Hals und eine brennende Fackel von zwei Pfunden in der Hand, vor der Haupttüre von St. Peter auf dem Markte und vor der Kirche der heiligen Ursula Buße zu tun und auf den Knien Gott, den König und die Gerechtigkeit um Vergebung zu bitten. Und wenn dieses geschehen ist, so soll er auf den Platz des heiligen Kreuzes geführt werden und dort an einem Pfahl über einem Scheiterhaufen, den man zu diesem Zwecke aufrichten wird, angebunden, auch sein Leib lebendig nebst den Bündnissen und zauberischen Zeichen, die bei den Akten aufgehoben sind, und nebst dem Buche, das er gegen das uneheliche Leben der Geistlichen aufgesetzt hat, verbrannt und seine Asche in die Luft gestreut werden. Wir haben auch kund getan und tun hiermit kund, daß alle und jede seine Güter dem König sollen heimgefallen und konfisziert sein, jedoch so, daß davon die Summe von hundertundfünfzig Livres vorausgenommen werde, damit man dafür eine kupferne Platte ankaufen möge, in die der Inhalt gegenwärtigen Urteils eingegraben und alsdann an einem erhabenen Orte in besagter Ursulinerinnenkirche zu immerwährendem Gedächtnis aufgehoben werde. Und bevor man zur Vollstreckung des gegenwärtigen Urteils schreite, verordnen wir, daß besagter Grandier wegen Nennung seiner Mitschuldigen auf die ordentliche und außerordentliche Tortur gebracht werde.«

Grandier hörte dieses Urteil mit ruhiger Würde, überstand die Folter mit Ausdauer, obgleich man ihm die Beine zwischen zwei Brettern in qualvollster Weise zusammenkeilte, und erklärte, daß er sich nichts vorzuwerfen habe als einige längst gebüßte Fleischesverirrungen, die besessenen Nonnen aber in seinem Leben nicht gesehen habe. Nach der Folter war Laubardemont über zwei Stunden bei ihm und suchte ihn zur Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Schrift zu überreden. Grandier schlug dies standhaft ab. Wahrscheinlich war es ein solches Bekenntnis wie dasjenige, das wir noch von Gaufridy besitzen. Am Abend desselben Tags wurde das Urteil vollstreckt, nur daß der Unglückliche wegen Zerschmetterung seiner Beine nicht, wie der Buchstabe wollte, auf den Knien, sondern auf dem Leibe liegend seine Buße tat. Auf dem Scheiterhaufen wollte er zum Volke reden; die Exorzisten aber schütteten ihm eine Flut von Weihwasser ins Gesicht, und als dessen Wirkung vorüber war, gaben sie ihm Judasküsse. Grandier nannte sie selbst so. Wiederholt verlangten sie Bekenntnisse, und als diese nicht erfolgten, gerieten sie in so heftigen Zorn, daß sie die vom Propsteirichter zugestandene Erdrosselung vor dem Anzünden des Holzstoßes zu vereiteln suchten. Sie knüpften in die Schnur, die dem Scharfrichter übergeben wurde, Knoten, daß sie nicht zulaufen konnte, und der Pater Lactantius übernahm selbst das Amt des Henkerknechts, indem er eiligst den Brand ins Holz warf. Grandier rief: »Deus meus, ad te vigilo, miserere mei, Deus!« Seine Stimme wurde von den Kapuzinern unterdrückt, die abermals den Inhalt ihrer Weihkessel auf sein Gesicht ausgossen.

Nach dem Tode des Unglücklichen hörten die Exorzismen noch immer nicht auf. Wir wollen sie nicht weiter verfolgen. Nur verdient noch bemerkt zu werden, daß einst die Abendmahlshostie in dem Munde einer Besessenen blutig erschien und die Teufel, obgleich mit großem Widerstreben, für die Transsubstantiation Zeugnis ablegten. Der Pater Lactantius starb in Verzweiflung und Raserei; an seiner Stelle übernahm der Jesuit Surin die Exorzismen. Zahlreiche Schriften erschienen zur Erbauung des Publikums.

siehe Bildunterschrift

Urbain Grandiers Pakt mit dem Teufel I

Der Gedanke, das Zeugnis des Teufels für dogmatische und Inquisitionszwecke zu Ehren zu bringen, rief auch an andern Orten ähnliche Szenen hervor, unter denen jedoch einige sogleich in der Geburt erstickten. So war man eben im Begriff, die Teufel Beelzebub, Barrabas, Carmin und Gilman aus dem Leibe eines Mädchens in der Wallfahrtskapelle U. l. Frauen zu Roquefort, im Gebiet von Avignon, auszutreiben, als Mazarin, damals päpstlicher Vizelegat, durch einfache Androhung weltlicher Strafen die Teufel und ihre Beschwörer auf einmal zur Ruhe brachte. Eine Beschwörung zu Chinon endete mit öffentlichem Skandal, und Richelieu, der schon bald nach Grandiers Tode den Exorzisten die bisher bezogene Entlohnung zurückbehalten hatte, fand es endlich an der Zeit, alle weiteren Wundertaten der frommen Väter ernstlich zu verbieten.

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Kardinal Mazarin
Von Peter van Schuppen

Im achtzehnten Jahrhundert schrieb La Menardaye zur Verteidigung der Exorzismen von Loudun und veröffentlichte eine Abschrift derjenigen Urkunde, durch die sich Grandier dem Teufel verschrieben haben soll Garinet, p. 236.. Das Original, sagt er, werde, mit dem Blute des Zauberers unterschrieben, in der Hölle aufbewahrt. (Siehe S. 170, 171.)

In der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts legte der Doktor der Theologie und Pfarrer zu Vibrai, Jean Baptiste Thiers, die Überzeugung der gebildeten Stände Frankreichs von dem Hexenwesen in einem vierbändigen Traité des superstitions, qui regardent les sacrements (Paris, 1679) dar. Das Werk erlebte 1741 schon die vierte Auflage, doch gehört nur der erste Band hierher, in dem der Verfasser alle kirchlichen Verbote der Zauberei zusammenstellt und die »schwarze Magie« zwar als nichtige Torheit, aber auch als schwerstes Verbrechen zu erweisen sucht.

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Urbain Grandiers Pakt mit dem Teufel II

Von Schweden ist es nicht bekannt, daß man vor dem Dreißigjährigen Kriege Zauberer verbrannt habe; man weiß sogar, daß Christina und ihre Generale solche Verfolgungen in den deutschen Landen hemmten. Aber ganz kurz vor der Krise des Übels war es, als hätte das kalte lutherische Volk dem Aberglauben den zurückbehaltenen Tribut mit einem Male nachzahlen sollen. Der Prozeß von Mora und Elfdale im Jahr 1669 ist einer der furchtbarsten, die die Geschichte der Hexenverfolgung kennt B. Bekker, bez. Welt, Buch IV, Kap. 29. Horst Z. B. Teil I, S. 212 ff. Hauber, Bibl. mag., Bd. III, St. 30. W. Scott, Br. üb. Dämonologie, Teil II, S. 34, und Th. Wright, Narratives of sorcery, Chap. XXIX. Anton Nyström, Christentum und freies Denken, 2. Aufl., Berlin 1904, S. 279 ff..

Bei mehreren Kindern der Kirchspiele Elfdale und Mora in Dalekarlien zeigten sich auffallende Erscheinungen: sie fielen in Ohnmachten und Krämpfe und erzählten bald im gewöhnlichen Zustande, bald in einer Art von Paroxysmus von einem Orte, den sie Blakulla nannten und wohin sie von den Hexen mitgenommen worden seien, um dem dort gefeierten Sabbat beizuwohnen. Hier sollen sie zuweilen vom Teufel Schläge erhalten haben und leiteten von ihnen ihre Kränklichkeit ab. Ein unmäßiges Geschrei erhob sich jetzt in ganz Dalekarlien gegen die Hexen, und vom Hofe wurde eine Kommission gesendet, um die Sache zu untersuchen. Sie verhaftete alsbald eine Menge Weiber und verhörte an dreihundert Kinder. Diese sagten mit mehr oder weniger Übereinstimmung den ihnen gegenübergestellten Weibern die seltsamsten Dinge ins Gesicht. Sie sagten aus, wenn sie den Teufel anriefen, so erscheine er in der Gestalt des tollen Andreas im grauen Rock mit rot und blau gewirkten Strümpfen, mit einem roten Barte und mit einem hohen Hute, der mit Schnüren von mancherlei Farbe verziert sei. Dabei trage er Kniebänder von bedeutender Länge. Er schmiere die Kinder mit einer Salbe ein, setze sie auf eins seiner Tiere und fahre mit ihnen gen Blakulla, wo ein Palast stehe, in dessen Hofe die Tiere, von denen sie hingetragen wären, weideten, und in dessen Gemächern die opulentesten Gastmähler und wildesten Ausschweifungen stattfänden. Etliche der Kinder erzählten auch von einem weißen Engel, der ihnen verboten habe das zu tun, wozu der Teufel sie anreize. Dieser gute Engel stellte sich auch bisweilen an den Eingang des Blakullahauses zwischen die Kinder und die Hexen, diese zurückweisend, damit die Kinder eintreten könnten. – Von den Eltern erfuhr die Kommission, daß die Kinder nachts in deren Armen und in den Betten gelegen hätten, wenn sie am Morgen von ihren nächtlichen Fahrten erzählten. – Mittelst der Folter machte sich die Kommission den ganzen Sachverhalt klar. Nach ihrem Verdikt wurden vierundachtzig Erwachsene und fünfzehn Kinder verbrannt, hundertachtundzwanzig Kinder wurden während eines Jahres allwöchentlich einmal an den Kirchtüren ausgepeitscht und zwanzig der Kleinsten nur an drei aufeinanderfolgenden Tagen gezüchtigt, siebenundvierzig andere Personen von der Instanz entbunden.

Die Bekenntnisse der Verurteilten erzählen im ganzen das Gewöhnliche von den Hexentänzen, in einzelnen Zügen nur noch mehr ins Fratzenhafte gezerrt als anderwärts. Der Teufel führt die Hexen durch die Luft nach Blakulla und züchtigt sie, wenn sie nicht wenigstens fünfzehn oder sechzehn Kinder mitbringen. Um diesen einen bequemen Sitz zu bereiten, verlängern sie den Rücken ihres Bockes durch eine in dessen Hinterteil gesteckte Stange. Der Teufel prügelt oft Hexen und Kinder, zuweilen ist er gnädig, spielt auf der Harfe, läßt sich, wenn er krank ist, von den Hexen schröpfen und ist sogar einmal bei einem solchen Anfalle auf kurze Zeit gestorben. Er hat auch leibliche Söhne und Töchter zu Blakulla verheiratet, die aber statt natürlicher Kinder nur Schlangen, Eidechsen und Kröten erzeugen.

Dieses alles protokollierten die Kommissarien, sprachen das Urteil und kehrten, von dem Danke der Talmänner begleitet, an den Hof zurück. Im Lande betete man sonntäglich in den Kirchen um ferneren Schutz gegen die Macht des Teufels; König Karl XI. aber äußerte später gegen den Herzog von Holstein: »seine Richter und Kommissarien hätten auf vorgebrachten eindringlichen Beweis mehrere Männer, Weiber und Kinder zum Feuertode verurteilt und hinrichten lassen; ob aber die eingestandenen und durch Beweisgründe bestätigten Handlungen wirkliche Tatsachen oder nur die Wirkung zügelloser Einbildungskraft gewesen, sei er bis jetzt nicht imstande zu entscheiden.«

Aus dem Munde eines reisenden Schweden, der mit zu Gericht gesessen hatte, berichtet Thomasius, daß die Juristen anfangs Anstand genommen hatten, auf das Gerede unmündiger Kinder eine Untersuchung zu gründen. Die Geistlichen aber bestanden darauf, indem sie behaupteten, daß der heilige Geist, der immer die Ehre Gottes gegen das Reich des Teufels verteidige, nicht zugeben würde, daß die Knaben lögen; denn es heiße im Psalm: »Aus dem Munde der jungen Kinder und Säuglinge hast du dir deine Macht zugerichtet, daß du vertilgest den Feind und die Rachgierigen.« Erst als schon viele Unschuldige verbrannt waren, gelang es einem der weltlichen Assessoren, den Theologen durch eine angestellte Probe den Beweis zu führen, daß der heilige Geist nicht aus den Kindern redete. Er versprach nämlich mit Vorwissen seiner Kollegen einem unter den Knaben einen halben Taler und bestimmte ihn dadurch, seine Denunziation von einer ehrbaren Person alsbald auf eine andere zu übertragen Thomasius, Kurze Lehrsätze vom Laster der Zauberei, § 46..

Die Bewegung drang bald nach Angermanland, wo 1675 nicht weniger als 75 Personen zum Tode verurteilt wurden, dann nach Bohuslän, Uppland, Stockholm usw. Der berühmte Gelehrte und Arzt Urban Hjärne, ein Mitglied des Königlichen Kommissorialgerichtes in Stockholm, eigens eingesetzt, die Hexen abzuurteilen, ermittelte den Trug, der mit den falschen Anzeigen betrieben wurde. Er hatte jedoch die Geistlichkeit gegen sich, der allein es zuzuschreiben war, daß erst in der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts die Hexenprozesse aufhörten Nyström, S. 282 f..

Sollen wir fortfahren in unserer Rundreise? Noch könnte manche seltsame Geschichte erzählt werden. Es ließe sich außer vielem andern berichten, wie mit Mazarins Billigung 1643 die Pförtnerin im Kloster zu Louviers exorzisiert und dann als Buhlerin des Teufels eingemauert wurde Garinet, 245.; wie eine Chambre de la tournelle zu Aix den Naturforscher Jean Pierre d'Orenson zum Galgen verurteilte, weil er ein Experiment über die Harmonie der Töne an einem Skelett angestellt hatte; oder wie noch 1670 zu Haye du Puis auf Ansuchen des General-Prokurators an dem Pfarrer von Coignies die Nadelprobe vorgenommen und das Hexenmal gefunden wurde. »Zu Bern in der Schweitz, als der Magistrat dieser Stadt einigen frantzösischen Marionetten-Spielern die Erlaubnus gegeben hatte, in der Stadt ein Theatrum aufzurichten und nachgehends erfuhre, was für seltsame Dinge sie mit ihren Puppen machten, daß sie redeten, die vorgelegten Fragen beantworteten, erschienen und in einem Augenblick verschwünden, plötzlich sich erhüben, als ob sie aus der Erde kämen, und wieder fielen, als ob sie verschwünden, und was sie sonsten noch für Possen machten, gabe er ihnen Teuffels-Streiche schuldig, und wenn sie nicht eingepackt hätten und mit gleicher Geschicklichkeit und Geschwindigkeit, wie ihre Marionetten verschwunden wären, würden diese armen unschuldigen Leute ohnfehlbar als Teuffel und Teuffels-Meister zum Feuer verdammt worden seyn, ja vielleicht noch wohl eine härtere Strafe haben ausstehen müssen Geschichte des Teuffels, aus dem Englischen übersetzet, in zwey Theilen, Frankfurt am Mayn MDCCXXXIII, S. 495. Zitiert bei Engel, Deutsche Puppenkomödien, Oldenburg 1875, II., S. IX..« Wir könnten dann weiter durchmustern, was sich in Preußen, Polen, Ungarn und Italien, in Spanien und Portugal, ja in Goa und Mexiko begab. Aber wir würden nichts Neues sehen und vor Erreichung des Ziels ermüden an dem überall wesentlich gleichen Grundcharakter in Glauben, Verfahren und Strafe, bei unbedeutenden lokalen Verschiedenheiten. Und diese ermüdende Wanderung würde nicht einmal mit dem traurigen Troste enden, daß in jenem Jahrhundert außer England irgend eine Nation die unserige in der Anzahl der Opfer eingeholt oder überboten hätte.


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