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Wir haben früher gesehen, daß fast in allen Landen die Zeit vom Ende des fünfzehnten bis in die zweite Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts die Zeit des eigentlichen Entstehens der Hexenprozesse war. Denn bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts kamen sie zumeist – von einzelnen Landstrichen abgesehen, nur vereinzelt vor. Das Resultat dieser verhältnismäßig noch sehr geringen Hexenverfolgung war aber, daß durch sie die im Hexenhammer und in den üppig aufwuchernden Hexen- und Zauberbüchern enthaltene Doktrin von der Hexerei dem Volke eingeimpft war, und daß ferner die Obrigkeiten, die Gerichte, die Geistlichen sich mit ihrem Denken selbst in die Lehre von der Hexerei einlebten und sich an die Verfolgung der Hexerei als des furchtbarsten Verbrechens, das der Christ begehen könne, gewöhnten.
Etwa von der Mitte der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts an bis gegen das Ende des siebzehnten Jahrhunderts sehen wir daher die Hexenverfolgung auf ihrer höchsten Höhe.
Werfen wir zunächst einen Blick auf die Herzogtümer Braunschweig-Lüneburg und Braunschweig-Wolfenbüttel L. T. Spittler, Gesch. des Fürstentums Hannover, Hannover 1798, B. I, S. 304-307.. Schon zum Jahre 1561 heißt es in der Göttinger Chronik (T. I, S. 163), der Magistrat von Göttingen sei so sehr mit Hexenprozessen beschäftigt gewesen, daß fast kein altes Weib vor der peinlichen Frage und dem Scheiterhaufen sicher war. Herzog Heinrich von Wolfenbüttel ließ 1565 an einem Tage bei Salzgitter zehn und bei Lichtenberg sieben Hexen verbrennen, und in den Jahren 1572 und 1573 kam selbst die Herzogin Sidonie, die Gemahlin des Herzogs Erich II. von Braunschweig-Kalenberg, in Bedrängnis. Um in den Dienst des Königs Philipp II. von Spanien treten zu können, war der stark verschuldete Herzog Erich Katholik geworden. Er beschuldigte seine Frau, sie habe, um diesen seinen Abfall vom Protestantismus zu rächen, im Bunde mit dem Teufel vier Frauen gedungen, die ihn durch Zauberkünste aus dem Leben schaffen sollten. Sidonie entkam zu ihrem Bruder, dem Kurfürsten August von Sachsen. Gegen die Frauen, von denen drei vom Adel waren, wurde mit satanischer Grausamkeit vorgegangen. 1572 begann in Gegenwart des Herzogs und der angesehensten Adeligen der Prozeß und in »persönlicher Gegenwart« des Herzogs und im Beisein des Kurfürsten August von Sachsen wurden die Opfer den haarsträubenden Qualen ausgesetzt. Sie gestanden natürlich, widerriefen aber sofort wieder, als auf Bitten Sidonies der Kaiser eine Revision des Prozesses anordnete, bei der keine Folter angewendet werden durfte. »Als die gefangenen Frauen, unter ihnen eine neunundachtzigjährige Matrone, der kaiserlichen Untersuchungsbehörde vorgeführt wurden, boten sie einen jammervollen Anblick dar: allen waren die Brüste zerrissen, Adern zersprengt, die Glieder verdreht Janssen, VIII, S. 700.. Bei den Verhandlungen stellte sich ihre wie Sidonies Schuldlosigkeit heraus. Auf diese Nachricht wurde Erich »recht toll und unsinnig, daß zu ihm kein Mensch hat kommen dürfen«. Seine Abgesandten aber erklärten am 3. Januar 1574, »der Herzog sei erfreut, daß die Unschuld der Herzogin an den Tag gekommen sei Hanemann im Niedersächsischen Archiv 1842, Hannover 1842, S. 278 ff. Möhlmann im Archiv des Histor. Vereins für Niedersachsen, 1842, 3. Heft. K. v. Weber, Aus vier Jahrhunderten, Leipzig 1857/58, 2. Bd., S. 38 ff. Joh. Merkel in der Zeitschrift des Histor. Vereins für Niedersachsen 1899, S. 11 ff. Riezler S. 168.«.
Sein Sohn und Nachfolger war der ebenso wegen seiner hohen Bildung und seiner Dichtkunst wie seines eifrigen Hexenbrennens berühmte Herzog Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel (1589-1613). Der Leipziger Buchhändler Henning Grosius widmete 1597 dieser vielseitigen »Leuchte der Zeit« seine 2-bändige »Magica, dasz ist: Wunderbarliche Historien von Gespenstern und mancherley Erscheinungen der Geister etc.« das 1600 in Eisleben erschien. In seinem ersten Drama, der »Tragica Comoedia von der Susanna« ließ der Herzog den Vater der Heldin, Helkia, sagen: »Gott hat befohlen, man soll keine Zauberer leben lassen, sondern mit Feuer verbrennen Janssen, VIII, S. 733 f..« In der »Tragoedia Hibeldeha, Von einem Buhler und einer Buhlerin« (1593) ruft der Teufel Satyrus den Lucifer, der sofort mit seinem Gesinde herbeieilt: »tragen die Todten abe und jauchzen und seind lustig auf ihre Art« Julius Tittmann, Die Schauspiele des Herzogs Heinrich Julius von Braunschweig, Leipzig 1880, S. 73.. Auch in seinen anderen Stücken spielen die Teufel eine gewaltige Rolle als Vergelter des Bösen. Gegen ihr Walten hegte er keinen Zweifel. Im Jahre 1593 schärfte er den Predigern nachdrücklich ein, bei Abgötterei und Zauberei nicht durch die Finger zu sehen und nicht willkürlich bloß Kirchenbußen zu verhängen. Die Leichenrede des Predigers Steinmetz rühmt dem Herzog nach, »Hexen und Zauberer dem Worte Gottes gemäß strenge bestraft« zu haben. In Wolfenbüttel waren an einem Tage oft 10-12 Hexen verbrannt worden. Unter den vom Herzog 1591 Verurteilten befand sich auch »eine Greisin: war 106 Jahre alt, welche eine zeitlang geschleift und darnach auch verbrannt« wurde J. K. H. Schlegel, Kirchen- und Reformationsgesch. von Norddeutschland und den Hannoverischen Staaten, Hannover 1828/29, 2. Bd, 367. A. Rhamm, Hexenglaube und Hexenprozesse vornämlich in den braunschweigischen Landen, Wolfenbüttel 1882, S. 75 f..
Es hieße den Teufel beleidigen, wollte man die Gefühllosigkeit der braunschweigischen Richter bei den Folterungen der Delinquenten satanisch nennen. Die Konquitatoren in der Neuen Welt und selbst die entmenschte Soldateska in der schrecklichsten Epoche des 30jährigen Krieges waren mild zu nennen gegen jene blutgierigen Bestien in Menschengestalt.
Wie sie den Teufel zu Hilfe nahmen, um sich eines unliebsamen Widersachers zu entledigen, beweist das Schicksal des Braunschweiger Stadthauptmanns und Rechtsgelehrten Hennig Brabant. Als man ihm in unerhörten Folterqualen F. K. v. Strombeck, Henning Brabant, Braunschweig 1829, S. 52. K. A. Menzel, Neuere Geschichte der Deutschen seit der Reformation. 2. Aufl., Breslau (6 Bände 1854-56), 5. Bd, S. 132 f. das Bekenntnis seines Bündnisses mit dem Teufel abgepreßt, erfolgte am 17. September 1604 seine Hinrichtung. Auf der Richtstätte auf dem Hagenmarkt wurden Brabant, durch die Tortur ohnehin schon »bejammernswert gerissen«, erst zwei Finger der rechten Hand abgehauen. Dann wurde er mit glühenden Zangen an den Armen und an der Brust gezwickt, hierauf nackt auf einen Schlachttisch gelegt und entmannt. Damit er nicht durch Ohnmacht dem vollen Schmerz aller Peinigungen entgehe, hielt man ihm Kraftwasser vor. Der Henker zerschlug ihm dann langsam die Brust mit einem hölzernen Hammer, ritzte den Leib auf, riß das Herz heraus und schlug es dem Sterbenden ins Gesicht. Sein Körper, in fünf Teile zerstückelt, wurde an den fünf Toren der Stadt aufgehängt. Die fünf unmündigen Kinder des scheußlich Hingemordeten verloren ihr Vermögen. Sie lebten und starben im Elend Janssen, VI, S. 555..
Richter, die solche Urteile fällten und die Folterungen als Gelegenheiten benutzten, sich toll und voll zu saufen Scheible, Das Schaltjahr, Stuttgart 1846, I. 361., verdienen kaum die Lobeshymne, die ihnen Mejer singt Mejer, S. 33.. Sein ganzes, künstlich aufgebautes System zur Erklärung der Hexenprozesse fällt damit wie ein Kartenhaus in sich zusammen.
In einer ungedruckten Chronik der Stadt Hitzacker im Fürstentum Lüneburg wird zum Jahr 1610 berichtet Neues vaterländisches Archiv des Königreichs Hannover von G. H. G. Spiel und E. Spangenberg, B. II, Lüneb. 1822, S. 66.: »Anno 1610 wurden etliche Personen in Hitzacker und in der Nähe der Hexerei und Zauberei beschuldigt, welche dann auf viele andere mehr bekannten, daß auf zehn Personen incarcerirt und zum Feuer verdammt worden. – Der damalige Pastor zu Hitzacker, Herr Simon Krüger, schreibt, daß ihm diese Affaire nicht allein große Mühe und Arbeit gemacht, sondern auch tausend Sorgen und Thränen aus dem Herzen gedrungen. – Es ward geurteilt, daß sehr viele dieser Leute unschuldig sterben müssen, und daß der Scharfrichter bei der Wasserprobe betrüglich gehandelt, damit er nur viel verdienen möchte Zeitschrift des Harzvereins, 3. Bd., Wernigerode 1870, S. 809 f..« – Die Pfähle, daran die Hexen verbrannt, waren anno 1670 noch auf dem Galgenberge zwischen Marwedel und Lwau zu sehen. – Man erzählt, daß etliche von den Pfählen wieder gegrünt, was der Regierung einiges Nachdenken verursacht, von solchem Prozeß abzustehen, und eine Untersuchung wider den Scharfrichter vorzunehmen.
In Hanau erfolgte am 9. März 1564 die erste Verhaftung wegen Hexerei. Eine Bäuerin von Bischofsheim hatte einem Nachbarn die Milch verzaubert, so daß ein seltsamer Käse »wie ein Kröß« daraus entstanden war. Bald waren vier weitere, von der ersten Hexe beschuldigte Frauen zur Haft gebracht. Sie wurden alle zum Tode verurteilt. Die jüngste jedoch, »Gotts Anna«, weil sie noch jung, dann durch ihre eigene Mutter und »durch Eingebung eines Stück Brodes darzu kommen«, wurde zur Kirchenbuße begnadigt. Sie mußte an drei Sonntagen nacheinander in der Hanauer Kirche »durch den Pfarrherrn der Gemein angezeigt« werden und »eine christliche Vermahnung« erhalten, worauf sie stadtverwiesen wurde. Bei dem diesen folgenden Hexenprozeß ist bemerkenswert, daß die verurteilten zwei Frauen ertränkt wurden. »Seind heut dato«, heißt es unter dem 22. August 1567 im Tagebuch der Regierung, »mit Urtel erkannt, daß sie mit dem Feuer vom Leben zum Tode sollen gericht werden, als aber ihr unterthäniges flehentliches Bitten angehört, ist ihnen Gnade erzeiget und sie anstatt des Feuers mit dem Wasser vom Leben zum Tode gericht worden und ist die Exekution sofort geschehen Ernst J. Zimmermann, Hanau, Stadt und Land, Hanau 1903. S. 378 f..«
Zum Jahre 1613 heißt es in einer Hanauer Chronik: »Im September wurde eine arme alte Frau, Maria Frappé, weiland Niklas Dablins nachgelassene Witwe, aus Verdacht, Zaubereien verübt zu haben, zur Haft gebracht. Sie hatte einem Mägdelein, so mit ungewöhnlicher fremder Krankheit männiglich zum erbärmlichen Spektakul eine Zeitlang gelegen, durch Stöße, Schläge, Todesbedrohung genötigt und gezwungen, auf vorher gehende heimliche Anrufung des Satans, mit ihrer Hand über den Bauch auf- und abgestrichen. Hierauf ist dem Mägdlein alsbald besser geworden, nur daß man in der Gurgel noch eine Geschwulst bemerkt, welche sie gleichermaßen aus Zwang angerührt, darauf das Mädlein alsbald alle Krankheit verlassen. Die Frau wurde ... etwas scharf mit dem Krebs befragt, worauf sie nichts eingestanden und aus der Haft entlassen werden sollte. »Freien Gemüts« gestand sie nunmehr ein, daß sie vom Satan ein Mordpülverlein empfangen, und damit neben dem obengenannten Mädlein noch zwei andere Kinder mit Haselnuß verhext hätte, bei welchem Bekenntnis, in der Güte und scharf befragt, sie beharret«. Sie wurde verbrannt Zimmermann, Hanau, S. 724..
In Kurbrandenburg nahm die Hexenverfolgung bis zur Regierung des großen Kurfürsten ihren ungestörten Fortgang. Unter diesem staatsklugen Fürsten tritt jedoch eine Wendung zum Besseren ein. Allerdings dauerten die Prozesse noch immer fort. Aufsehen machte hier namentlich ein Prozeß, der drei Jahre lang gegen ein 1662 im Dorfe Jagow in der Uckermark verhaftetes Weib geführt wurde. Die ganze uckermärkische Ritterschaft hatte auf den Prozeß gedrungen. Endlich erkannte der brandenburgische Schöffenstuhl auf Tortur. Das Weib überstand diese jedoch, ohne sich ein Geständnis abmartern zu lassen. Daher urteilte ein weiteres Erkenntnis des Schöffenstuhls, bei der Tortur müsse ihr der Teufel Hilfe geleistet haben, und da sich inzwischen in Jagow allerlei seltsame Dinge zugetragen hatten, so erging ein Endurteil der Juristenfakultät zu Frankfurt a. O. auf Landesverweisung, das der Kurfürst bestätigte. – Seitdem endeten die Hexenprozesse gewöhnlich mit Verweisung in das Spinnhaus oder mit Verbannung aus dem Lande. Doch hatte der einsichtsvolle Monarch viel mit den Vorurteilen seiner Patrimonialgerichtsherren zu kämpfen, die noch immer der Hexerei durch Verbrennung der Hexen ein Ende machen zu müssen glaubten. Daher sah er sich zum öfteren genötigt, gegen deren Verfahren Untersuchung einzuleiten oder die Urteile der Gerichte zu kassieren Von Raumer, Märkische Forschungen, Bd. I, S. 257 ff..
In Österreich hat, wie Abraham a Sancta Clara im »Judas der Ertzschelm« erzählt, »das werthe Herzogthum Steyer« von »A 1675 bis in das laufende Jar 1688« durch verruchtes Zaubergeschmeiß unglaublichen Schaden erlitten, wie es die eigenen Aussagen der Hingerichteten zu Feldbach, zu Radkersburg, zu Voitsberg, zu Grauwein und an anderen Orten bezeugten. »Dieß Jahr 1688, im Monat Juni«, fährt der eifrige Prediger fort, »haben sie einen so großen Schauer heruntergeworfen, daß deren etliche Steine fünf Pfund schwer gewogen, und hat man unweit der Hauptstadt Gräz gewisse große Vögel wahrgenommen, welche in der Höhe vor diesem grausamen Schauerwetter geflogen und selbiges hin und her geführt. Einige bekannten, so nachmals verdienter Maßen im Feuer aufgeopfert worden, wie sie das höchste Gut und die heiligsten Hostien salva venia in den Sautrog geworfen, selbige mit einem hölzernen Stössel nach Genügen zerquetscht, daß auch mehrmalen ihren Gedanken nach das helle Blut hervorgequellt, dennoch ganz unmenschlich und unbeweglich in ihrer Bosheit fortgefahren, gedachtes höchstes Geheimnis mit unflätigem Wasser begossen, und nachdem sie es mit einem alten Besenstiel gerührt, sei alsobald der klare Himmel verfinstert worden und allerseits, wo es ihnen gefällt, der häufige Schauer heruntergeprasselt.« Abraham a Sancta Clara gibt auch noch andere Mittel an, durch die die Hexen nach ihrer eigenen Aussage allerlei Malefizien zuwege gebracht hätten. Dabei gesteht er allerdings, daß »sehr viele Ungewitter, Schauer, Platzregen kommen von natürlichen Ursachen«, doch bekennt er es zugleich als seine »wohl gesteifte Meinung«, daß dermalen durch den Teufel und dessen Hexengesinde solches Übel verursacht werde, und solches der gerechte Gott um unserer Sünden halber zulasse, meistens aber, weil wir des Satans Namen öfters im Maul und auf der Zunge haben als den Namen des wahren Gottes.
Weiterhin erzählt Abraham a Sancta Clara, daß »wundersame Aussagen und Erkenntnisse sind ergangen verwichene Jahre allhier in Steyermark von dem Hexen- und Zaubergesinde, daß man davon könnte ein großes Buch verfassen, nur von Anno 1675 bis in das laufende Jahr 1688«. Eine Hexe bekannte, daß sie mehr als achttausend achthundertmal zu ihrem Liebsten, dem Teufel gefahren, »der in schwarzem Sammet auffgezogen und ausländisch geredet«, in allen Wollüsten gelebt habe. – Eine andere ist mit achtzehn Personen in Vogelgestalten, wie Raben und Elstern, ausgeflogen, und als die Braut, die mit dabei war, vor lauter Behagen beim Teufelsmahl ausgerufen: »Jesus Maria, so wohl habe ich nie gelebt!« saßen sie plötzlich unweit einer Schinderhütte bei einem verreckten Schimmel. – Abraham berichtet dann noch über die Geständnisse anderer Hexen und Zauberer und schließt mit den Worten: »Hundert und hundert und über hundert dergleichen Begebenheiten könnten beigebracht werden; wir jedoch geben uns mit diesen zufrieden.«
Gewaltiges Aufsehen machte der Riegersburger Prozeß, der 1674 begann, wegen der in ihn verflochtenen Geistlichen und der Riegersburger Blumenhexe. Aus den Akten und den Aussagen der Beteiligten geht hervor, daß die Geistlichen Hexensabbate veranstaltet hatten, um mit den verängstigten und betörten Frauen und Mädchen Orgien der schlimmsten Art abhalten zu können. Zwei der Hauptschuldigen wurden der Verurteilung entzogen. Der Hauptpfarrer Zirkelius vergiftete sich, und der Anstifter des ganzen Treibens, Georg Agricola, Pfarrer zu Hatzendorf, starb im Kerker auf geheimnisvolle Weise Hammer-Purgstall, Die Gallerin auf der Riegersburg, 2. Aufl., Wien 1849, 3. Teil, I. S. 204, II. S. 113.. Elf Personen wurden verbrannt, zwei flohen und eine starb an den Folgen der Tortur. Eines der Weiber hatte auf die Pflegerin der Riegersburg, Katharina Paltauff (Baldauf) ausgesagt, die »immer die schönsten und frühesten Blumen zog« a. a. O. I. S. 157.. Sie, einst die Geliebte des Hauptpfarrers Zirkelius, nannte eine ganze Reihe von Mitschuldigen, die dem rachsüchtigen, ränkevollen Weib Anlaß zu Ärger gegeben hatten. Darunter waren wieder drei Vikare und ein Pfarrer. Die Folter spielte, und am Tage der herbstlichen Tag- und Nachtgleiche 1675 wurde an der Blumenhexe und drei anderen Frauen das Todesurteil zu Feldbach vollzogen a. a. O. I. S. 225..
Und weiter wüteten die Hexenmeister in der grünen Steiermark 1677, 1679, 1686, 1689 bis 1690. In den beiden letzten Jahren wurden auf dem Schlosse Gleichenberg allein vierunddreißig Teufelsbündler durch Schwert und Scheiterhaufen gerichtet a. a. O. I. S. 226 II. S. 210 ff..
In Tirol faßte die Regierung zu Innsbruck im September 1637 den Entschluß, gegen das Hexenwesen ernstlicher einzuschreiten. Indessen war man sich doch über die Gesichtspunkte, von denen man dabei auszugehen, und über die Grundsätze, nach denen man zu verfahren habe, nicht recht klar, weshalb die Innsbrucker Regierung damals den erzfürstlichen Vormundschaftsrat und Kammerprokurator zu Innsbruck Dr. Volpert Mozel aufforderte, ein Gutachten über das Zauberwesen und über die Frage zu verfassen, wie es »mit Constituirung der in Kriminal- und Hexereisachen gefangenen Personen und ihrer Complices gehalten werden solle«. Infolgedessen arbeitete Mozel seine neun Abschnitte umfassende Schrift »Instruction und Conclusiones, mit was Umbstenden die Hexen-Persohnen constituirt werden khinnen« aus. Diese bewegt sich ganz und gar auf dem Boden des Hexenhammers, enthält aber dabei doch mancherlei, wodurch sie sich von der bei den meisten Gerichten üblichen Praxis und von den Anschauungen vieler Rechtslehrer zu ihrem Vorteil unterscheidet. Mozel will z. B., daß der Untersuchungsrichter es nie versuchen soll, die Angeklagten mit Vertröstung einer Begnadigung zum Geständnis zu bringen. Haben Inquisiten die Tortur überstanden ohne ein Geständnis abzulegen, so sind sie freizugeben. Die Tortur soll nicht zu lange, wenigstens nicht leicht eine Stunde lang dauern, und niemand soll öfter als dreimal gemartert werden. Ferner soll der Untersuchungsrichter nur die nach der Marter, nicht aber die auf der Folter gemachten Aussagen protokollieren. Nach den Mitschuldigen soll der Richter erst fragen, wenn der Inquisit ein Geständnis abgelegt hat. Weil aber auf die Aussage einer der Hexerei überführten Person wenig zu geben ist, so soll sie der Richter nach gemachter Anzeige noch mit einer »geringen Marter angreifen« und sie dabei erinnern, daß sie durch falsche Angaben sich unzweifelhaft die ewige Verdammung zuziehen würden. Sollte dann die gefangene Person auf der Folter ihre Aussage widerrufen, so habe man ihren Geständnissen keinen erheblichen Wert beizulegen.
Man sieht, daß Mozel doch einigermaßen bestrebt gewesen ist, den Forderungen der Vernunft und Humanität wenigstens hin und wieder zu ihrem Rechte zu verhelfen Vgl. L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol (Innsbruck, 2. Auflage, 58 ff..
Nach Mozels Instruktion wurde nun die Hexenverfolgung im ganzen Lande mit frischem Mute aufs neue in Angriff genommen. Umständliche Hexenprozesse kamen z. B. im Hochstift Brixen 1643-1644, im Primörtale 1647-1651 vor. In dem interessanten Prozeß gegen den Zauberer Matth. Niederjocher von Schwaz vom Jahr 1650, der beschuldigt war, Erze und Bergwerke »verthan« (d. h. verzaubert) zu haben, kamen auch ein paar »Glasteufel« vor (in Glasgefäße eingeschlossene spiritus familiares oder Dämonen). Einer davon wurde an zwei Bauern aus dem Zillertale um hohen Preis verkauft Schönherr im »Tiroler Boten« 1873, Nr. 181-190.. Unter den Tiroler Hexenprozessen ist am bekanntesten der in den Jahren 1679-1680 bei dem Gerichte Lienz im Pustertale gegen eine gewisse Emerenziana Pichlerin und deren vier unmündige Kinder geführte. Er endigte mit der Hinrichtung der Mutter (25. Septbr.) und der beiden ältesten Kinder von vierzehn und zwölf Jahren (27. Septbr. 1680). Wie häufig aber solche Prozesse damals in Tirol waren, ersieht man aus dem Tagebuche des Benefiziaten Lorenz Paumgartner zu Meran (1664-1681), in dem er berichtet, daß er während der kurzen Zeit von fünf Vierteljahren dreizehn wegen Hexerei vom Gericht zu Meran zum Tode Verurteilte zur Richtstätte begleitet habe Rapp, S. 25 ff..
In Bayern lassen sich erst seit 1578 einzelne Hexenverfolgungen nachweisen. In dem genannten Jahr saß Barbara Beyrlin als »ein Unhuldt« in der Münchener Schergenstube gefangen. In demselben Jahre wurde Margarete Schilherin aus Bozen in Weilheim mit dem Feuer gerichtet. Ihr Geständnis wurde, wie dies in Bayern wohl üblich war, vor ihrer Hinrichtung öffentlich verlesen, was den Glauben an Hexerei mächtig befördern und befestigen mußte. Um 1583 wurde »der reiche Bürger Wolf Breymüller zu Aufkirchen, der sich dem bösen Geist ergeben und mit Gift 27 Personen vergeben hat«, hingerichtet. In Augsburg, wo bereits 1590 viele Personen »in unterschiedlichen benachbarten Orten verbrannt worden waren P. v. Stetten, Gesch. der Stadt Augsburg. I. Bd. Frankfurt und Leipzig 1743 S. 718., liegen im Archiv Nachrichten der Hexen-Verfolgungen vom Jahre 1650 vor. Wir wollen nur zwei von den Urteilen mitteilen. Ein Erkenntnis vom 18. April 1654:
»Der verhaßten Anna Schäfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten Hexerei halber und daß sie nicht allein der allerheiligsten Dreifaltigkeit, der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt, selbe geschändet, geschmäht und gelästert, wie nicht weniger das hochheilige Sakrament des Altars zum zweiten Mal mit Füßen getreten und grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bösen Geist Unzucht getrieben und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch die verstorbene Maria Pihlerin von Haustätten durch Gifteingebung gewalttätig ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glühenden Zangen zween Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet und der Körper zu Asche verbrannt werden soll. – Am 15. April 1666 wurde folgendes Urteil gefällt: »Anna Schwayhoferin, die sich dem bösen Feind, nachdem solcher auf dreimaliges Rufen in Mannsgestalt erschienen, ganz und gar ergeben, ihn für ihren Herrn angenommen und auf sein Begehren die hochheilige Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes und das ganze himmlische Heer verleugnet, mehrmals der katholischen Religion entgegen, ungebeichtet die heil. Communion empfangen und zu drei unterschiedlichen Malen die heil. Hostie wiederum aus dem Munde genommen, daheim in ihrer Stube auf den Boden geworfen, mit Füßen getreten und ganz verrieben, auch die Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hülfe des bösen Feinds und zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch sonst eine Person mit solchen Mitteln übel zugerichtet, soll solcher verübten schwerer Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt ausgeführt, inzwischen aber an beiden Armen mit glühenden Zangen, und zwar an jedem Arm mit Einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie sich bußfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum Tod hingerichtet, der todte Körper aber nachmals zu Asche verbrannt werden, – welches Urtheil auf einkommende starke Fürbitte um willen ihrer großen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahin aus Gnaden gemildert worden, daß die zween Griffe mit glühenden Zangen vermieden geblieben.« – Das letzte unbekannte Erkenntnis, datiert vom 27. Juli 1694.
Zu Wallerstein im Bayreuthischen wurden im Jahre 1591 auf einmal 22 Hexen verbrannt. Unter den »Hochangesehenen Personen«, die man vor Gericht zerrte, war die siebzigjährige Erbmarschallin Caecilie von Pappenheim in Ansbach. »Ein Schäfer verlangte von ihr einen Gulden, weil er in einer Nacht, als sie beim Teufel zu Gevatter gestanden, zum Hexentanze geblasen habe. Mit der Forderung abgewiesen, machte er das Vorkommnis im Lande bekannt, und veranlaßte, daß einige Hexen, die zu Schwabach, Abensberg und Ellingen gerade hingerichtet werden sollten, von neuem auf die Folter gespannt und befragt wurden, ob sie nichts über die Erbmarschallin anzuzeigen hätten. Auf die Auskunft einer Ellinger Hexe: Caecilie reite gemeiniglich, von ihrer Kammerfrau begleitet, auf einer Kuh zu den höllischen Versammlungen, erfolgte die Verhaftung der Greisin. Sie wurde jedoch nicht mit dem Feuer gerechtfertigt, weil die juristische Fakultät zu Altdorf dahin entschied: die Aussage der Ellinger Hexe, die ohne Konfrontation hingerichtet worden, sei nicht sattsam begründet; dagegen sei die Aussage des Schäfers, daß er zum Hexenball geblasen, solchermaßen wichtig, bedenklich und gravierend, daß die Angeschuldigte solche nur mit einem Reinigungseid abwenden könne. Um ihre Freiheit wieder zu erlangen, mußte Caecilie diesen Eid schwören und sämtliche Kosten des Prozesses tragen Janssen, VIII, S. 723. L. Kraußold, Gesch. der evangel. Kirche im ehem. Fürstentum Bayreuth, Erlangen 1860, S. 158. K. H. Lang, Neuere Geschichte des Fürstentums Bayreuth, Nürnberg 1811 ff., 3. Bd. S. 338 ff..
Das epidemische Wüten der Hexenprozesse fällt in Bayern in die Regierung der zwei frommsten Fürsten, die je über das Land geherrscht haben: Wilhelms V. und Maximilians I.
Der Herd der Prozesse war in der Herrschaft Schongau. Hier holte sich ein Grundhold des Klosters Steingaden, nachdem ihm ein Kind gestorben und ein Schwein gefallen war, Rat beim Scharfrichter in Kaufbeuren. Zurückgekehrt, beschuldigte er eine Bauersfrau namens Geiger als Hexe. Der Fall Geiger wurde erst niedergeschlagen, aber etwa zwölf Jahre später, durch das Gutachten eines Abdeckers, neu belebt. Trotz des Einspruches des Prälaten von Steingaden nahm der Stadtrichter Lidl von Schongau die Frau fest und sandte die Untersuchungsakten dem Münchener Hofrat ein. Von dort erfolgte der Befehl, die Angeklagte zu foltern. Die Frau blieb standhaft und mußte freigelassen werden Riezler, S. 165 f..
Von da ab wollte in Schongau der Hexenglaube nicht mehr verstummen, so daß zwei Jahre später Herzog Ferdinand eine umfassende Untersuchung anordnet. Diesem großen Prozeß, der drei Jahre hindurch die Schongauer Gerichte ausschließlich in Anspruch nahm, sind etwa 63 Frauen, darunter eine Amtmanns- und Richterfrau, zum Opfer gefallen. Da bei den Folterungen stets dieselben Suggestivfragen gestellt wurden, so erfolgen immer Geständnisse vom Wettermachen, vom Töten von Tieren durch Beschmieren mit der Hexensalbe, vom Ausgraben und Sieden von Kinderleichen zur Bereitung von Hexensalbe, der geschlechtliche Umgang mit Teufeln, die Hexenfahrten auf Heugabeln zu den Teufelsfesten. Der die Untersuchungen führende Schongauer Stadtrichter Friedrich Herwart von Hohenburg wurde von dem Münchener Hofrat zu immer neuen Folterungen angespornt. Auch die Ingolstädter Juristenfakultät, von der Gutachten eingeholt wurden, schürte den Verfolgungseifer Riezler, S. 168., soweit dies bei dem fanatischen Richter noch nötig war. Meist bedurfte er weder Ansporn noch Rat, denn die Indizien lagen für ihn klar zutage. So war z. B. eine Hexe »im Verdacht, den vorjährigen Hagel gemacht zu haben«; denn in ihrem Wohnorte »war man männiglich erfreut, daß sie hinweggekommen sei«. Ferner hatte sie »ein Roß zu Tode gezaubert«. Beweis: »eine Wahrsagerin hat es gesagt«. Drittens fing sie den Mist von den Pferden auf, um, »wie gesagt worden«, den Besitzer damit zu bezaubern. Andere Hexen brachten gleich schwerwiegende Gründe auf den Scheiterhaufen Her im Oberbayer. Archiv für vaterländ. Geschichte, 11. Bd., München 1849, S. 126 ff., 356 ff..
Nach dem Ausgang des Schongauer Prozesses hob der Pfleger in einem Bericht an Herzog Ferdinand hervor: »Bei 63 Hexen« seien »ungefähr in zwei Jahren zu des Herzogs großem Ruhm in und außer Lands zu Schongau« hingerichtet worden, viele unter lautem Dank zu Gott für eine Obrigkeit, die der geheimen Laster so fleißige »Nachforsch« gehalten. Nirgends habe man »solche Justizien gesehen wie gottlob in Schongau«. Er stellt den Antrag, daß »der Obrigkeit zu Ruhm« »eine ewige Merksäule an irgend einem öffentlichen Platze in oder um Schongau gemauert und erbauet« werde. Der Herzog war einsichtig genug, dieses Gesuch abzulehnen.
Die Hinterbliebenen der Gerichteten mußten die Kosten des Prozesses bezahlen. Für 30 von ihnen belief sich die Summe auf 3400 Gulden, in einer Zeit, in der ein Tagwerk Wiesmaht für 6 Gulden, ein Jauchert Acker für 10 Gulden zu haben waren Janssen, VIII, S. 674..
In Ingolstadt, wo 1590 Unholde, die sehr geduldig und reuevoll starben, gerichtet worden waren, hauste der Jurist Georg Everhard, der in seinen »Consilia« (1618) zwei Gutachten über Hexenprozesse hinterlassen hat, die zeigen, »daß neben stupender Gelehrsamkeit Raum bleibt für eine nicht minder stupende Dummheit« Riezler, S. 168..
Eine grauenvoll-scheußliche Strafvollstreckung sah München im Jahre 1600. Einem Ehepaar und dessen zwei Söhnen war auf der Folter die Aussage abgepreßt worden, 400 Kinder verzaubert und getötet, 58 Personen krumm und lahm gehext und andere Grausamkeiten verübt zu haben. Zur Strafe dafür wurde der Vater an einen glühenden Spieß gesteckt, die Mutter auf einem glühend gemachten eisernen Stuhl verbrannt. Die Söhne wurden sechsmal mit glühenden Zangen gezwickt, an den Armen gerädert und dann verbrannt. Der jüngste Sohn, der unschuldig befunden wurde, mußte der grausigen Hinrichtung der Eltern und Brüder beiwohnen, »damit er sich forthin zu hüten wisse« Sauter, Zur Hexenbulle, Ulm 1884, S. 37..
Diese, jeder Menschlichkeit Hohn sprechende Abschreckungstheorie war anscheinend nicht nur bei Hexenprozessen üblich. Als am 23. Dezember 1572 auf dem Heidelberger Marktplatz das Haupt des Predigers Johann Sylnan fiel, der es gewagt hatte, die Lehre von der Dreieinigkeit anzugreifen, mußten seine beiden kleinen Söhne der Exekution zuschauen, »Ihnen zur Gedächtnus vnnd Exempel« Wolfr. Waldschmidt, Altheidelberg und sein Schloß, Jena 1909, S. 128 f..
Von Schongau war der Brand in die benachbarte Freisingische Grafschaft Werdenfels übergesprungen, wo Zündstoff seit altersher aufgehäuft lag Riezler, S. 175 ff..
Wie bei den Schongauer Prozessen spielte auch in Werdenfels der Schongauer Scharfrichter eine bedeutsame Rolle als Hexenfinder. Der Richter, der »unstudierte« Kaspar Poißl zu Atzenzell, rühmt von ihm, daß er »solche zauberische Personen außerhalb der Tortur auf den Augenschein notdürftig erkenne, daß er sich des Werkes schon zu Schongau unternommen und aus fürstlichem Befehl dort bereits Hexen hinweggerichtet habe«. Seinen Befähigungsnachweis erbrachte er in Werdenfels damit, daß er drei verhaftete Frauen besichtigte und sofort als Unholde befand.
Bald reichte er aber nicht mehr aus, und es wurden zu seinem Beistand der von Biberach, »ein in Hexensachen erfahrener Mann«, und der von Hall in Tirol berufen.
Nun hob mit Genehmigung der Regierung ein großes Foltern an. Eine der Verhafteten, die Gattingerin, hatte, ehe sie sich im Gefängnis erhängte, zahlreiche Weiber denunziert. Die Geständnisse der Gefolterten besagten, den vom Pfleger gestellten Fragen entsprechend: Ungewitter machen, Einfahren in die Keller und Austrinken von Wein, Töten von Kindern durch Beschmieren mit der Hexensalbe, Buhlen mit dem Teufel, der als Meister Hämmerle und mit anderen Namen bezeichnet wird, Hexentänze und Verunehrung des Sakraments. Vom Nachprüfen der Geständnisse ist keine Rede.
An sieben »Malefizrechtstagen« vom 5. Februar 1590 bis in den November 1591 sind 50 Weiber verbrannt und der Ehemann der einen, Simon Kembscher von Wamberg, gerädert worden. Ein Teil der Verurteilten wurde lebendig verbrannt, die anderen vorher erdrosselt, weil ein Gewitterregen Holz und Stroh durchnäßt hatte. Meist waren die Hexen arme und alte Frauen, doch finden sich auch einige jüngere Personen, Angehörige der besten Familien von Garmisch, Mittenwald und Partenkirchen, unter den Gerichteten.
Diesem Umstand war denn auch ein Umschlag in der Stimmung der Bevölkerung zuzuschreiben, da die Einwohner der Grafschaft »sich alle mit Freundschaft, Schwägerschaft oder Gevatterschaft zugetan waren«. Um die armen Weiber trauerte niemand, daß aber »die Gerechtigkeit« sich die Frauen der erbgesessenen, siegelmäßigen Geschlechter langte, mußte Unwillen erregen. Ansichten wurden laut, die der Wahrheit sehr nahe kamen. »Die Züchtiger (Scharfrichter) machen mit ihrer unleidlichen Marter viel mehr Unholden als wir im Lande haben«, schreibt einer und eine Verurteilte rief auf der Richtstatt den Umstehenden zu: »Ihr frommen Weiber fliegt über alle Berge, denn wer von euch dem Züchtiger in die Hände fällt und an die strenge Marter kommt, muß sterben.« In einem Bericht vom 8. August 1591 klagt denn auch Poißl, er sei bei Gericht und Gemeinde bereits dermaßen verhaßt, daß er überall auf Hindernisse stoße. Schließlich, am 18. Januar 1592, schlug Poißl selbst der Regierung vor, die Untersuchungen einzustellen. »Sollte auf alle Denunzierten gefahndet und peinlich mit ihnen verfahren werden, so zweifeln wir nicht, daß der mehrer Teil Weiber in der Grafschaft Werdenfels in dergleichen zauberischen Verdacht kommen und torquiert werden müßte, welchem nachzufolgen meinem geringen Verständnis nach schwerlich sein kann oder mag und dem Lande zum höchsten Verderben gereichen würde.« Dies war der eine Grund, die Hexenprozesse in Werdenfels zu beendigen. Der zweite, gewichtigere bestand darin, daß sie dem Lande zu teuer wurden. Poißl erklärte, die Gefangenen, Wärter, Amtleute und Henker nicht länger unterhalten zu können und bat die von ihm eingereichten Hexenrechnungen endlich anzuweisen. Diese Rechnungen tragen die Bezeichnung: »Hierin lauter Expensregister, was verfressen und versoffen worden, als die Weiber zu Werdenfels im Schloß im Verhaft gelegen und hernach als Hexen verbrannt worden« v. Hormayr, Histor. Taschenbuch für 1831, S. 333..
In Regensburg behauptete 1595 ein irrsinniges Mädchen, der Teufel in Mückengestalt sei in sie gefahren und sie habe in Begleitung des Teufels mehrmals die Hölle besucht. Zwei weise Juristen forderten, man möge die Hexe nicht mit dem Feuertod bestrafen, wohl aber zu ihrer Warnung und Besserung sie etwas foltern, dann auf den Pranger stellen, ihr durch die Backen brennen und sie auf ewig aus der Stadt weisen Chr. G. Gumpelzhaimer, Regensburgs Geschichte, Sagen und Merkwürdigkeiten, 2. Abt., Regensburg 1837, 1010 ff..
Im Breisgau kam die Hexenverfolgung während des Dreißigjährigen Krieges wieder in Aufnahme. In der Landvogtei Offenburg wurden nach einer Pause von 24 Jahren, 1627, vier Frauen gerichtet. Von da ab geht es im Schnellschritt zum Hochgericht. 1628 hat fast in jedem Monat seine Hexenrichtung. Im Januar starben 8, im April 5, im Mai 4, im Juni 3, im Juli 4, im August 3, im Oktober 3 Frauen den Tod durch Henkershand. Im darauffolgenden Jahr wurde 29 Frauen und 4 Männern das Todesurteil gesprochen. In Offenburg wurde 1586 die schwarze Elfe vom »Meister Hardlein« »mit ziemlichem Ernste befragt und gemartert«. Da sie nicht gestand, mußte sie Urfehde schwören und über den Schwarzwald verreisen. Von 1600 ab setzen die Prozesse in verstärktem Maße ein. Der Prozeß gegen zwei landfahrende Traubendiebinnen nahm durch die Tortur größeren Umfang an und lieferte noch eine brave Bäckersfrau und wahrscheinlich noch andere in die Fänge des Henkers. 1603 wurde mit Barbara Hirn Hans Bluethards Frau verbrannt. Diese gestand, mit ihrem Buhlen auf einer Geiß in den Baldreit nach Baden geritten zu sein. Dort vergnügte sie sich erst in einem Bad, dann zechte sie in einem Keller.
1608 erklärte Graf von Sulz, Präsident des Kammergerichtes in Speyer, auf eine Anfrage aus Offenburg: »obgleich die Frau Fehr nicht wegen Schadens angeklagt und nach allen Aussagen einen braven Lebenswandel geführt habe, so sollte man doch nach Rat der Rechtsgelehrten gegen sie vorgehn, denn der Teufel könne auch die Gestalt eines Gerechten annehmen. So wurde die Frau eingelocht, und als ihr Mann beim Kammergericht vorstellig wurde, hatte sie bereits nicht nur Geständnisse abgelegt, sondern auch andere Frauen beschuldigt, die wieder weitere denunzieren. Bosheit und Gemeinheit feiern Orgien. Der Schwiegersohn beschuldigt die Schwiegermutter, die Frau und die Schwägerin der Hexerei, die Mutter den eigenen Sohn der Blutschande mit ihr und Zauberei, eine Frau ihren Mann, um die Scheidungsklage wirksam zu unterstützen, und so geht es fort bis zum Jahre 1631. Als wirksamstes Foltergerät bedienen sich die Ratsherrn des »Hackerschen Stuhls«, einer Erfindung des Ortenberger Scharfrichters. »Die Gefangenen wurden auf den mit Stumpfstacheln besetzten Eisenstuhl festgebunden und der Stuhl von unten geheizt. So ließ man die Unglücklichen fast tagelang bis zum Geständnisse martern, oder wenn dieses nicht bald erfolgte, bis zur vollen Erschöpfung oder selbst bis zum Eintritt des Todes Volk, S. 111.. So heißt es in einem Protokoll vom 1. Juli 1628: »Nächten nach 11 Uhr ist des Welschen Magdalen auf dem Stuhl urplötzlich verstorben und unangesehn man sie zuvor stark zur Bekenntnis ermahnt, ist sie aber allzeit auf ihrer Unschuld beharrt. Die hat man auch nach 12 Uhren nochmals stark ermahnt aber vergebens.« »Erkannt – daß man sie unter dem Galgen begrabe Volk, S. 73 f..«
Als um das Jahr 1616 auf Befehl der herzoglich württembergischen Regierung die gewaltigsten Hexenbrände in den Städten Sondelfingen, Dornstadt, Löwenberg und Vaihingen stattfanden, »bekannte eine Frau aus Seresheim, die man aller Hexen Mutter nannte: sie habe das Hexenwerk seit unvordenklichen Zeiten betrieben, wohl an die 400 Kinder, auch drei ihrer eigenen Kinder umgebracht. Die seien alle wieder ausgegraben, gesotten, gekocht, teils gefressen, teils zu Schmier- und Hexenkunst gebraucht worden; den Pfeifern habe sie die Knochenröhrlein zu Pfeifen gegeben; ihrem eigenem Sohn habe sie ein Weib und zwei Kinder getötet, ihre zwei Männer viele Jahre lang erlahmt, sie endlich getötet. Ihre Unzucht mit dem Teufel sei unendlich gewesen. Seit 40 Jahren habe sie unzählige schädliche Wetter auf etliche Meilen Wegs dem Heuchelberg entlang hervorgerufen. Auf diesem Berg würde alljährlich fünfmal der Sabbat abgehalten, wobei allezeit an die 2500 Personen, Arme und Reiche, Junge und Alte, darunter auch Vornehme, beisammen seien. Sie sagte auch: Wenn die Hexen nicht wären, würden die württembergischen Untertanen kein Wasser trinken und im siebten Jahre das Feld nicht bauen dürfen, auch ihr Küchengeschirr würde nicht ferner mehr irden, sondern silbern sein. Als Ursache, daß so viele Frauen der Versuchung anheimfielen, gab sie deren Mißhandlung durch ihre versoffenen Männer an, deutete den Richtern auch die Zeichen, woran man sie erkenne.« Auf ihre Anzeige wurden dann zahlreiche Personen eingefangen und hingerichtet Janssen, VIII, S. 724..
Zu Mömpelgard hatten, wie die »Warhaffte und glaubwürdige Zeyttung von 134 Unholden« usw. (Straßburg 1583) erzählt, »den 21. Heumonat 1582 auf einem Berge die Hexen eine Versammlung gehabt und ein schreckliches Hagelwetter angerichtet«. Von den angeblichen Teilnehmern wurden 44 Weiber und 3 Männer am 24. Oktober 1582, später dann noch weitere verbrannt Janssen, VIII, 724. Görres, Mystik 4., 642 f..
Unsterblichkeit erlangte ein Württemberger Prozeß aus dem Jahre 1615 gegen Kätherle Guldenmann, der Mutter des Astronomen Johann Kepler. Ihre Ehe mit Heinrich Kepler war friedlos und unglücklich. Ihr Mann trieb sich lieber draußen bei Kriegsleuten herum, als daß er für Weib und die vier Kinder gesorgt hätte. Allerdings war Katharina, eine Wirtstochter aus Eltingen, wenig dazu veranlagt, dem Manne ein behagliches Heim zu bereiten. Johann nennt die Mutter selbst heftig und etwas unruhig. Nach einem unsteten Lagerleben mit ihrem Manne, ließ sich das Ehepaar Kepler erst in Ellmendingen später in Leonberg nieder. Dort verließ Heinrich Kepler Frau und Kinder für immer. Katharina sorgte nun allein für das Hauswesen, trotzdem blieb ihr noch Zeit übrig zu doktern. Die Veranlassung zur Anklage gab ein Streit der Keplerin mit der Frau des Glasers Reinhold von Leonberg. Diese, eine »in ihrer Jugend in Unzucht verstrickte« Person, litt an Unterleibskrämpfen und hatte bei ihrem Bruder, dem Leibbarbier des Prinzen Achilles von Württemberg, Hilfe gesucht. Da sich durch die Medikamente des Bruders die Krankheit steigerte, erklärte der Barbier das Leiden für angehext und nur durch die Person heilbar, die es verursacht habe. Nun erinnerte sich die Reinhold, einmal von der Keplerin einen Trunk erhalten zu haben. Nun beschuldigte sie die Kepler der Hexerei. Diese aber hielt der Reinhold ihr früheres Leben vor und wie sie sich durch starke Arzneien ruiniert habe. Die Angehörigen der Familie Kepler erhoben hierauf die Beleidigungsklage gegen die Reinhold. Allein da die Kepler auch mit dem Vogt Eichhorn von Leonberg verfeindet war, so wurde die Anklage nicht betrieben und die gegnerische Partei, zu der sich auch der Vogt gesellte, suchte die Keplerin wegen Zauberei anzuklagen. Jetzt nahm sich Johann, damals Hofastronom des Kaisers Rudolph in Linz, der Mutter an. Er brachte sie nach Linz, doch da man ihre Entfernung als Schuldbeweis ansah, kehrte sie nach der Heimat zurück. Dort wurde sie verhaftet. Die Anklagepunkte waren: sie sei zu Weil der Stadt bei ihrer Base, die dort als Hexe den Feuertod erlitten, erzogen worden. Obgleich sie als Witwe hätte einsam sein sollen, sei sie doch an Orte gelaufen, wo sie nichts zu verrichten gehabt und habe sich dadurch als Hexe verdächtig gemacht; sie habe einem Mädchen einen Teufel zum Buhlen gegeben, einem Bürger zwei Kinder getötet, sei durch verschlossene Türen gegangen, habe Vieh behext, das sie nie berührt, nicht einmal gesehen hatte. Sie glaube weder an Himmel noch an Hölle. Wenn der Mensch sterbe, sei alles aus, wie beim Vieh. Ihr gutes Leben komme von dem Zusammensein mit den Hexen und dem Teufel. – Die Verwandten, der Zinngießer Kepler und der Pfarrer, der Gatte ihrer Tochter Margarete, wandten sich von ihr ab. Nur die Tochter und Johann standen treu zur Mutter. Johann eilte von Linz nach Württemberg, und es gelang nach schwerer Mühe, die Mutter vor der Folter zu bewahren. Er konnte zu ihrer Entlastung geltend machen: Obgleich in der Stadt Leonberg etliche Male Unholden justifiziert und verbrannt wurden, welchen alles, was ihnen von sich selbst und andern, ihren Gespielinnen bewußt gewesen, mit unleidlicher Pein und Marter ausgepreßt worden, so sei doch die Beklagte von keiner der in Haft gelegenen Hexen angegeben worden; ja eine unter diesen eingezogenen Weibern, die man so »barbarisch torquierte«, daß »ihr der Daumenfinger in der Wage hangen geblieben«, habe ausgesagt: sie sei »durch zwei zu ihr gesandte Gerichtspersonen auf die Keplerin verbotener Weise befragt worden«. Der Mann der Reinhold berief sich allerdings darauf, daß man bei Hexen keiner Beweise bedürfe, denn »sie schädigen verborgenerweise«. Im Ellwangischen seien »mehr als 100 Hexen verbrannt worden, ohne daß die Beschuldigungen bewiesen worden« seien. Kepler verteidigte seine Mutter und es gelang ihm, sie zu retten Karl Strack, Aus dem deutschen Frauenleben, Leipzig 1873, 2. Bd. S. 265 f. Längin, Religion und Hexenprozeß, S. 256 ff. Dr. Chr. Frisch, Kepleri Astronomi opera omnia, VIII., Erlangen 1871, S. 360 ff. J. H. C. v. Breitschwert, Joh. Keplers Leben und Wirken, Stuttgart 1831, S. 97 f., 193 f. Janssen, VIII, 724..
Eine furchtbare Hexenverfolgung erhob sich in Württemberg noch einmal 1662. Sie ging von Eßlingen, Möhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann hier im Juli 1662. Sie nahm, da von jedem Angeklagten die Anzeige von Mitschuldigen herausgemartert wurde, bald eine gewaltige Ausdehnung an, dauerte bis zum Jahr 1665 und erstreckte sich auf 188 Angeklagte. Zu Eßlingen richtete man das damals leerstehende Augustinerkloster zu einem großartigen Hexengefängnis ein, das mit dem Folterturm durch einen Gang verbunden, und zu dessen strengster Beaufsichtigung zwanzig Turmhüter in Eid und Pflicht genommen waren. Hunderte von Zeugen wurden vorgeladen, der Schrecken, von dem das Land erbebte, ließ die Vorgeladenen alles bejahen, was man sie fragte Pfaff, in der Zeitschr. für d. Kulturgesch., 1856, S. 347 ff..
Der Chronist des Saulgaues bemerkt über die Hexenprozesse in Oberschwaben, daß 1612 bis 1617 und wieder 1650 bis 1680 viele Hexen hingerichtet wurden, und daß die Verfolgung 1731 noch nicht aufgehört habe. Er setzt hinzu: in anderen Städten wurden jedenfalls noch mehr hingerichtet Längin, Religion etc. S. 267. Dr. Sauter, Die Hexerei Oberschwabens, Ulm 1884, S. 13.. 1741 wird jedoch in Stuttgart eine Hexenanklage mit einem ernstlichen Verweis »wegen heillosen Aberglaubens« abgewiesen Hartmann, Stuttgart, S. 104..
In dem niederrheinischen Amte Angermund wütete um das Jahr 1590 eine gewaltige Hexenverfolgung. Hermann von Burgel, Rentmeister zu Heltorf, schilderte am 23. Juni 1590 seinem Herrn, Wilhelm von Scheidt, genannt Weschpfenning, Amtmann zu Burg, seine Hexennot und bat um Verhaltungsmaßregeln. »Man sollte sie dieser Art« behandeln »gleich wie die Frau von Rss. (Reuschenberg?), so kurzer Tage 12 Frauenspersonen der Zauberei halber hat hinrichten lassen und wie die von Ossenbrock (zu Hayn), daselbst bei 150 Personen derhalben umgekommen« Janssen, VIII, 697 f..
Im Amte Hülchrath war um dieselbe Zeit die anderswo untersagte Wasserprobe noch im Gebrauch. Der Vogt Heffelt gibt an, mehrere Hexen dieser Probe unterzogen zu haben, die alle »auf dem Wasser geschwommen« H. Giersberg, Geschichte der Pfarreien des Dekanats Grevenbroich, Köln 1883, S. 303.. Herzog Johann Wilhelm von Cleve gab 1581 dem Drosten zu Vlotho den Befehl, eine der Zauberei Bezichtigte »auf das Wasser der Gebühr nach zur Probe stellen zu lassen« Janssen, VIII, S. 698, s. auch Kuhls Gesch. der Stadt Jülich, 3 Bde., Jülich 1891-94..
Im Elsaß werden in dem Malefizprotokoll des Amtes Ballbronn aus den Jahren 1658-1663 dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen aufgeführt R. Reuß, La sorcellerie, S. 198-199.. In der zur Stadt Straßburg gehörigen Herrschaft Barr nahmen die Denunziationen wegen angeblicher Hexerei einen so schreckenerregenden Umfang an, daß der Magistrat der Stadt sich 1630 veranlaßt sah, ein »Mandat wider das Diffamiren wegen Hexerei« zu erlassen Reuß, S. 180-181., »weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag«.
Aus Hessen-Darmstadt liegt nur ein geringes Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert vor; aber aus dem wenigen ist doch zu ersehen, daß die Hexenverfolgung in allen Landesteilen von Zeit zu Zeit immer von neuem ausbrach. In der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, 1629 unter darmstädtischer Herrschaft, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, um die Hexen aufzuspüren. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der herrschende Aberglaube zuließ, noch immer mit einer gewissen Vorsicht geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die Hexenrichter ohne weiteres Urteile fällten und die Urteile vollstrecken ließen, ohne daß eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mußten in Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen Fakultät an der Landesuniversität in Marburg zur gutachtlichen Äußerung eingesandt, sondern es mußte auch hernach noch das gefällte Urteil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden. Das so unter der Kontrolle der Juristenfakultät gefällte Urteil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis es landesherrlich bestätigt war Keller, »Die Drangsale des Nassauischen Volkes im dreißigjährigen Kriege«, S. 135.. – Dadurch wurde natürlich die Hexenverfolgung einigermaßen eingedämmt. Grausige Hexenprozesse kamen aber dennoch in den Jahren 1631 bis 1633, 1650-1653 und 1661 in der freien Reichsburg Lindheim in der Wetterau vor, die damals unter der ganerbschaftlichen Regierung eines Hermann von Oynhausen, Landdrosten in braunschweigisch-lüneburgischen Diensten, eines Hartmann von Rosenbach, Domdechanten zu Würzburg und einiger anderer Edelleute stand. Besonders schrecklich war die letzte Hexenverfolgung in den Jahren 1661-1664.
Der v. Oynhausische Justitiar Geiß Siehe I. Bd, S. 439 f., ein gemeiner und geldgieriger Mensch, hatte dem schwachsinnigen Landdrosten v. Oynhausen vorgestellt, daß es in Lindheim wieder von Hexen wimmele und man nicht eher ruhen dürfe, bis das verfluchte Hexengeschmeiß in Lindheim und an allen anderen Orten vom Erdboden vertilgt sei. Die Ganerben gaben zur Wiederaufnahme der Hexenverfolgung ihre Zustimmung. Geiß, der sich selbst mehrere gleichgesinnte Bürger als Blutschöffen erwählte, wurde zum Untersuchungsrichter ernannt, und alsbald wurden mehrere Personen in die Höhlen des (noch jetzt vorhandenen) Hexenturms zu Lindheim geschleppt. Die Verhafteten wurden hier, ohne daß man irgendwelche Verteidigung zuließ, so lange mit den ausgesuchtesten Martern gepeinigt, bis sie sich selbst als Hexen und Zauberer bekannt hatten. Der Hebamme zu Lindheim wurde auf diese Weise das Geständnis abgepreßt, das Kind, das die Ehefrau des v. Rosenbachschen Müllers Schüler vor einem Jahre tot geboren, umgebracht zu haben, obgleich die Schüler, darüber vernommen, keinem Menschen ein Verschulden an ihrem Kinde beimaß. Auf das Bekenntnis der Hebamme wurden nun sechs Personen eingezogen, die auf der Folter bekennen mußten, sie hätten die Leiche des Kindes ausgegraben, in Stücke zerhauen, diese in einem Topfe ausgekocht und daraus eine Hexensalbe bereitet. Obgleich nun die Leiche des Kindes ausgegraben und unversehrt gefunden wurde, so wurde dennoch beschlossen, die sechs im Turme eingesperrten Hexen, weil sie ihr Vergehen an dem Kinde auf der Folter einmal bekannt hätten, zu verbrennen, und dem Vater des Kindes, der bei der Ausgrabung zugegen gewesen, wurde unter Androhung schwerer Strafe bedeutet, von dem Befund der Ausgrabung nichts zu sagen, bis die Justifizierung der sechs Hexen erfolgt sei. Als diese gebrannt waren, wurde die alte Becker-Margreth eingezogen. Zu ihr kam einer der Blutschöffen in den Kerker und redete ihr zu, sie möge sich nur des ihr zur Last Gelegten schuldig bekennen, dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht angreifen, sondern sie sollte dann alsbald aufs Rathaus geführt, und wenn man sie hingetan (d. h. hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof beerdigt werden. Die Unglückliche sah, daß sie verloren war und fügte sich verzweiflungsvoll in ihr Geschick, gab nun aber noch vierzehn andere Personen als Mitschuldige mit dem Bemerken an, diese sollten es auch erfahren, wie das Hintun und Brennen schmecke. Infolgedessen wurde nun auch Schülers Ehefrau als der Hexerei verdächtig eingezogen. Alsbald eilte Schüler nach Würzburg, um dem Domdechanten von Rosenbach seine Not zu klagen und durch ihn das geliebte Weib zu retten. Bei seiner Rückkehr nach Lindheim erfuhr er jedoch, daß sie inzwischen in furchtbarster Weise gefoltert worden sei und nicht allein sich selbst der Zauberei schuldig bekannt, sondern auch ihn selbst als Mitschuldigen genannt habe. Schüler hatte kaum Zeit, sich von dem ersten Schrecken, mit dem ihn diese Nachrichten befielen, zu erholen, als er sich selbst von dem Blutrichter verhaftet und in den Hexenturm geworfen sah, wo er in Ketten und Banden gelegt wurde. Am fünften Tage wurde er mit eigens für ihn herbeigeschafften Werkzeugen gefoltert. Die unerträgliche Pein der Tortur preßte ihm das Geständnis seiner Schuld ab. Doch nahm er dieses alsbald wieder zurück. Daher wurde er sofort aufs neue und noch schrecklicher torquiert. Abermals trieb man ihn so zum Geständnis seiner Schuld, das er jedoch hernach abermals zurücknahm; und schon wollte ihn Geiß zum drittenmal auf die Folter spannen, als ein Tumult ausbrach, durch den Freunde es ihm möglich machten zu entfliehen. – Während seiner Abwesenheit wurde sein Weib am 23. Februar 1664 verbrannt.
Hiermit war aber auch der Anfang vom Ende der Schreckenstage Lindheims erschienen. Mehrere Weiber flohen nach Speier und erfüllten die Stadt mit ihrem Wehklagen; die ganze Gemeinde klagte bei den Ganerben wie bei dem Reichskammergericht gegen den Justitiar, der gegen alles göttliche und menschliche Recht Unschuldige eintürmen, foltern, würgen und brennen lasse, infolgedessen das Reichskammergericht dem Blutgericht Einhalt gebot; die Juristenfakultät zu Gießen mahnte zur Mäßigung und Vorsicht. Als daher Matthias Horn einem der Blutschöffen, der seine Frau zur Folter schleppen wollte, einen Arm entzweischlug und der Scharfrichter mit seinem Gesindel vor der Wut des Volkes sich eiligst durch die Flucht retten mußte, und Andreas Krieger, der verhaßteste unter den Blutschöffen, kaum noch in seinem Hause Sicherheit fand, sah sich Herr von Oynhausen endlich (1666) genötigt, seinen Justitiar, den er nicht mehr schützen konnte, zu entlassen. –
Nicht weit von Lindheim ist ein Graben, den das Volk noch heute den Teufelsgraben nennt. Bei ihm soll der Blutrichter, als er mit dem Pferde darüber setzen wollte, vom Pferde gestürzt sein und den Hals gebrochen haben.
Ein anderer Hexenprozeß kam 1672 in dem hessen-darmstädtischen Orte Burkhardsfelden im Busecker Tal vor.
Im Jahre 1672 wurde nämlich Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu Burkhardsfelden im Busecker Tale, vor Gericht gestellt. Der Anklageschrift des Fiskals zufolge hatte sie Mäuse gemacht, einen Knaben zur Hexerei verführt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentänze besucht, einen Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu Tode behext, ein Mädchen bezaubert, daß ihm die Haare ausfielen, auch Heilungen durch Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluß folgte, daß die behandelten Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren. Mehrere Hexen hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten Prozesse haftete übler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde ein Zeugenverhör angestellt und der Fiskal reichte eine Deduktionsschrift ein, die mit Zitaten aus Bodin, Binsfeld und Delrio reichlich ausgestattet ist. In der Gegenschrift des Verteidigers wurden sowohl die Indizien wie die Qualifikation der Zeugen mit löblicher Klarheit bekämpft. Dennoch verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura abgeschlagen hatte, die Juristenfakultät zu Gießen die Einwendungen des Defensors als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte überstand demgemäß eine zweistündige Marter, ohne das mindeste zu bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig Additionalartikeln, die im wesentlichen auf folgendes hinausliefen: Die Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecken Zauberei beigebracht, wodurch deren Knie so aufgeschwollen, daß der Pfarrer auf öffentlicher Kanzel über solche Übeltat gepredigt; die Täterin habe dann einen Aufschlag von zerriebenem Tabak und Bienhonig auf die kranke Stelle gelegt, worauf sich die Geschwulst geöffnet und anderthalb Maß Materie und fünf Arten von Ungeziefer, nämlich haarige Raupen, Maueresel, Engerlinge, Sommervögel und Schmeißfliegen, von sich gegeben habe. Auch wird hervorgehoben, daß bei der neulichen Tortur keine Träne zu bemerken gewesen, daß aber der Scharfrichter an der rechten Seite der Angeklagten ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich befunden habe. – In der abermaligen Zeugenvernehmung bestätigte die angeblich Bezauberte und Geheilte alles, auch den Punkt von dem Ungeziefer; der Verteidiger verwarf sie als Zeugin in eigener Sache und Todfeindin; die Angeklagte stellte die neuen Anschuldigungen gleich den früheren in Abrede. In einer sehr leidenschaftlich gehaltenen Schrift begehrte jetzt der Fiskal eine geschärftere Tortur; er nannte die Beklagte einen Höllenbrand, einen Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen verdient habe. Von der Juristenfakultät erging unterdessen, wie der Defensor behauptet, ein lossprechendes Urteil puncto repetitionis torturae, von dessen Existenz der Fiskal jedoch nichts zu wissen vorgab und von dem auch das Gerichtsprotokoll nichts erwähnt. Gewiß ist es, daß man vorerst zur zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6. Mai 1674, also nach anderthalbjähriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe vornahm. Ein von zwei Gerichtsschöffen unterschriebenes Protokoll bezeugt, daß man unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei Nadeln durchbohrt und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf sandte man die Akten an die Mainzer Juristen. Sie gaben unterm 15. Juni 1674 ein Gutachten ab, dem wir folgende wesentliche Punkte entnehmen:
»Wir Senior und übrige Professores etc. befinden – – – die Acta – – – nicht also beschaffen, daß mit der vom Herrn Fiskal begehrten zweiten, und zwar völligen Tortur gegen die peinlich Beklagtin prozedirt werden könne: und hätte ihrer auch mit der ersten harten Tortur verschonet und dero Defensional-Articuln keineswegs verworfen werden sollen. Und thut im Uebrigen wenig zur Sach, daß die löbl. Juristenfakultät zu Gießen die Beklagtin Elisabeth zu der ersten Tortur condemnirt habe. Und ist daran Unrecht beschehen, daß dieses arme alte Weib nach Ausweis des Protokolls – zwo ganze Stund lang mit den Beinschrauben und an der Folter so überaus hart gepeiniget worden. Noch unrechter aber ist darin beschehen, daß der Herr Fiskal, ohnerachtet daß die verba finalia illius protocolli so viel geben, daß sie Elisabeth nach ausgestandener solcher erschröcklicher Tortur absolvirt worden seye, nichts desto weniger in seiner also intitulirten Confutation und Gegensubmission-Schrift, wie auch endlichen Gegenschlußschrift die reiterationem torturae contra istam miserrimam decrepitam mulierem so stark urgirt hat, gleichsam dieses alte Weib propter suspicionem hominum quovis modo hingerichtet und verbrennet werden müßte, sie seye gleich eine Zauberin, oder nicht. – – – Wie deme, so ist die Sach nunmehr in so schlechtem Stand, daß sich ohne Bedrückung und Schaden eines oder des andern Theils, oder gar beeder Theile kein Temperament ersinnen läßt. – Gut wäre es, wenn die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche Mittel dahin bewogen werden könnte, daß sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung verändern und sich anders wohin begeben thäte, angesehen sie ohne Aergerniß, Widerwillen und continuirliche Unruhe des Orts Unterthanen nicht wird wohnen können. Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Güte nicht zu erhalten, so ist nöthig, daß die Obrigkeit öffentlich verbiete, daß Niemand bei Vermeidung wohlempfindlicher Geld- und andern Strafen sich gelüsten lassen solle, sie Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit Worten oder Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero geführten peinlichen Hexenprozeß mit andern Personen etwas zu reden. – Und damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden möge, ihre gegen den Herrn Fiskal habende schwere Actionem injuriarum, item ad expensas litis, damna et interesse fallen und schwinden zu lassen, so ist rathsam, daß die Obrigkeit sie Elisabeth alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertröstung, daß man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozeßkosten anhalten, auch an allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und andern harten Strafen ernstlich verbieten wolle, daß Niemand sie Elisabeth, oder auch ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle. – Im Fall nun die oftgenannte Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen lassen wird, so ist der Herr Fiskal einer großen Gefahr überhoben, im widrigen aber secundum jura in periculo durae sententiae, der Ursachen halben wir diesem unserm Responso keine sententiam beifügen. Und daß aller obiger Inhalt den kaiserlichen Rechten gemäß seye, wird mit unserer Fakultät zu End aufgedrucktem gewöhnlichen Insiegel beurkundet.«
Hält man dieses Gutachten gegen jene, die gleichzeitig und später in ähnlichen Fällen von andern katholischen Juristenfakultäten und von den protestantischen zu Tübingen, Gießen, Helmstädt u. a. zu ergehen pflegten, so muß den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, daß sie zu den ersten gehören, die auf die Bahn der Humanität und der Vernunft einzulenken wußten.
In der Landgrafschaft Hessen-Kassel war im siebenzehnten Jahrhundert derselbe Aberglaube heimisch, der damals alle Welt beherrschte. Ein Bettelweib aus Bottendorf war wegen Abfalls von Gott und wegen allerlei Zauberei (es hatte den Bauern das Vieh behext, Mäuse gemacht usw.) 1648 hingerichtet worden. Sie hatte einen zehnjährigen Knaben in ihre Zauberkünste eingeweiht und mit dem Teufel persönlich bekannt gemacht, so daß nun auch er, wie er selbst gestand, Mäuse machen, Vieh behexen und sonstiges Teufelszeug verrichten konnte. Die Sache kam bei der Kanzlei zu Marburg zur Anzeige, die dem Pfarrer zu Bottendorf aufgab, sich des Knaben, der vom Bettelvogt bereits mit Ruten gestrichen sei, anzunehmen, ihn seinem Vater zu übergeben und für seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen, damit er womöglich aus den Stricken des Satans wieder befreit werde. Der Pfarrer berichtete jedoch hierauf an die Kanzlei, daß es unmöglich sei, den Knaben in die Schule zu bringen, indem alle Leute des Orts erklärt hätten, daß sie, wenn dieser Teufelsbube in die Schule käme, alle ihre Kinder, um sie nicht ebenfalls in die Hände des Teufels geraten zu lassen, von deren Besuche zurückhalten würden.
Wie in anderen Orten, so fürchtete man auch in Hessen-Kassel das geheime Treiben und die Begegnung mit dem Teufel. Im Jahr 1672 sagte in Marburg ein Soldat, Joh. Scharf, vor Gericht aus: er habe von seiner Wirtin Sohn einen Zirkel geborgt, und als er ihn aufgetan, sei aus ihm Wasser herausgespritzt. Darauf habe er den Zirkel ins Wasser geworfen. Alsbald aber sei ihm der böse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den Zirkel wieder aus dem Wasser zu holen. Er habe es aber nicht getan, sondern sich Gott befohlen. Späterhin sei ihm der Teufel noch einmal erschienen und habe ihn abhalten wollen, das heil. Abendmahl zu empfangen.
Am ärgsten scheint der Hexenwahn im Anfang der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts in Hessen-Kassel grassiert zu haben.
Im Jahr 1669 kam das Gerücht in Umlauf, daß in dem oberhessischen Dorfe Wohra sich kaum drei Menschen vorfänden, die nicht der Hexerei ergeben wären, weshalb man es in der Umgegend das »Hexendorf« nannte.
Natürlich war man unter solchen Umständen auch in Hessen in der Verfolgung der Hexen nicht träge. Die Verdächtigten wurden eingezogen, »ad bancum geführt«, wurden »in banco gefragt« und mußten »gut- und peinlich« bekennen. Die Folter arbeitete zuweilen in entsetzlicher Weise.
Allein wenn schon die Hexenverfolgung in Hessen durch das ganze siebenzehnte Jahrhundert hin dauerte Tiedemann, in den »Hessischen Beiträgen zur Gelehrsamkeit und Kunst«, B. II, Frankf. 1787, S. 577-605., so kamen hier verhältnismäßig doch weniger Hexenverbrennungen vor als in anderen Ländern. Auch das Prozeßverfahren war immer ein geordneteres. Die Prozeßakten mußten von der juristischen Fakultät zu Marburg geprüft und die Todesurteile dem Landesherrn zur Bestätigung vorgelegt werden.
Hatte sich im Prozeß herausgestellt, daß die Verhörte sich wohl des Lasters der Zauberei im höchsten Grade verdächtig gemacht, daß ihr dieses aber doch nicht sicher bewiesen werden konnte, so wurde sie zwar ab instantia entbunden, aber gewöhnlich mit Landesverweisung unschädlich gemacht oder zu öffentlicher Arbeit verurteilt. So lautet z. B. das Schlußactum eines Hexenprozesses zu Rotenburg in Hessen von 1668:
»Urtheil.
In Sachen Fürstl. Hessisch-Rheinfelsischen Fiscalis, peinlichen Amtsanklägers eines-, entgegen an Else Baldewins, peinliche Beklagte anderen Theils, beschuldigte Hexerei in actis mit mehreren angezogen, betreffend, wird von uns peinlichen Richtern und Schöffen des Fürstl. Rheinfels. hohen Halsgerichts zu Rothenburg allem Vorbringen nach auf vorgehabtem Rath der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt: daß peinlich Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei zwar zu absolviren, jedoch aber wegen verübten Excessus ihr zur Strafe und den Anderen zum Exempel auf ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei; wie wir dann dieselbe dergestalt, als vorsteht, hiermit respective absolviren und verdammen, von Rechtswegen.«
Hierauf folgt die Unterschrift der juristischen Fakultät zu Marburg:
»Daß dieses Urtheil den uns zugeschickten Akten und Rechten gemäß sei, bezeugen wir Decanus und anderen Doctores der Juristenfakultät in der Universität zu Marburg in Urkund unseres hierneben aufgedrückten Fakultäts-Inseigels.«
Vor der Entlassung aus dem Kerker mußte die Inquisitin Urfehde schwören und geloben, daß sie nicht allein die aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der ausgestandenen Haft und Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an deren Beamten und Untertanen rächen wollte.
Aber auch die Lage der Freigesprochenen war in der Regel eine überaus traurige. Man hielt sie noch im Kerker fest, bis die Gerichtskosten bei Heller und Pfennig bezahlt waren. Die Mutter eines Bürgers Fröhlich zu Felsberg z. B. war der Zauberei beschuldigt, zwei Jahre im Turm »angeschlossen« in Haft gehalten und gefoltert worden. Das Gericht selbst bezeugte, daß die Frau die peinliche Frage zu großer Verwunderung ausgestanden und nichts bekannt habe. Daher war die Unglückliche von der Juristenfakultät zu Marburg 1664 freigesprochen worden. Die peinlichen Richter wollten sie aber nicht aus ihrer Haft entlassen, bis ihr Sohn für die Zahlung der (62 Rth. 18 Albus, d. h. nach dem jetzigen Geldwert etwa 1000 Mark) Bürgschaft geleistet hatte.
In der Volksmeinung war jedes Weib, das einmal in den Verdacht der Hexerei gekommen war, unehrlich. Als noch 1695 die Witwe eines Schneidermeisters, die als der Zauberei verdächtig lange Zeit auf dem Schlosse im Hexenturm gesessen hatte, vor der Beendigung des mit ihr angestellten Prozesses gestorben war, mußte die Schneiderzunft durch Drohungen gezwungen werden, die Leiche der »Hexe« zu Grabe zu tragen. – Wie aber in der ersten Hälfte des Jahrhunderts ein Teil der Geistlichkeit in dieser Beziehung dachte, ist aus einem Konsistorialprotokoll vom 15. April 1664 zu ersehen. Im Jahr 1663 war nämlich die zu Eschwege lebende Witwe Holzapfel in den Verdacht der Hexerei gekommen. Darüber in Haft und Untersuchung genommen, hatte sie die völlige Grundlosigkeit dieser Beschuldigung dargetan und war freigesprochen worden. Aber gleichwohl wollten der Superintendent Hütterodt und dessen beide Amtsbrüder zu Eschwege die anrüchig Gewordene nicht zum Abendmahl zulassen. Die Witwe wendete sich daher beschwerdeführend an das Konsistorium zu Kassel, und dieses gab Hütterodt auf, der Witwe die Gemeinschaft des Sakraments nicht zu versagen. Die drei Geistlichen aber beharrten hartnäckig bei ihrer Weigerung, indem sie sogar erklärten, sie würden eher ihre Ämter niederlegen, als der Holzapfel das Sakrament reichen. Da beschloß das Konsistorium durchzugreifen, lud die Geistlichen vor seine Schranken und zwang sie, der Witwe, »da sie des beschuldigten Lasters der Hexerei nicht habe überführt werden können«, das Abendmahl zu gewähren.
Seltsamerweise kam in Hessen auch der Fall vor – wohl der einzige Fall dieser Art –, daß eine Jüdin als Hexe angesehen wurde. Golda, des Kaiphas zu Kell im Amte Ulrichstein Tochter und des Juden Rubens zu Treis a. d. Lumde Ehefrau, hatte im Jahr 1669 ihr Häuschen zu Treis in der Absicht angesteckt, dadurch das ganze Dorf in Asche zu legen. Vor Gericht gezogen, gestand sie nicht nur diese ihre Absicht, sondern auch, daß sie ihre Seele dem Teufel verschrieben, daß sie in ihrer Jugend mit einem Bäckergesellen gebuhlt habe, daß sie von ihrer Mutter schon im Mutterleibe verflucht worden sei, und daß sie darum diese wieder verflucht habe. Sie erklärte, daß sie sich von Gott verstoßen wisse und nicht mehr beten könne, und bat darum um den Tod, womöglich mit dem Schwerte. – Sie wurde nach Marburg in den Turm gebracht, hier aber als irrsinnig erkannt und entlassen.
Besonders schwunghaft wurde die Hexenverfolgung in der seit 1647 zu Hessen-Kassel gehörigen Grafschaft Schaumburg betrieben. Hier hatte ein Professor der Jurisprudenz zu Rinteln, Hermann Göhausen aus Brakel im Lippeschen († 1632) im Jahr 1630 – zu derselben Zeit wo in Rinteln (1631) Friedrich Spee heimlich seine Cautio criminalis drucken ließ – seine Anweisung zur Führung des Hexenprozesses »Processus juridicus contra sagas et veneficos, d. i. Rechtlicher Prozeß, wie man gegen Unholde und zauberische Personen verfahren soll. Mit Erweglichen Exempeln und wunderbaren Geschichten, welche sich durch Hexerey zugetragen, ausführlich erkläret.« Die Grenzboten 1908, S. 126. herausgegeben, worin er vor unangebrachtem Mitleid warnte. Nach diesem Kodex wurde nun in Rinteln gegen die Hexen verfahren. Im hessischen Staatsarchiv liegen namentlich aus der Zeit von 1654 an zahlreiche Hexenprozeßakten vor, die mancherlei Eigentümliches wahrnehmen lassen. Die Verhaftung und Verhörung der Verdächtigen ging von Bürgermeister und Rat aus, von denen die Eingezogenen im Rathaussaal zu Protokoll vernommen wurden. Doch ist zu beachten, daß Bürgermeister und Rat in Hexensachen nichts taten, ohne die juristische Fakultät zu Rinteln zu befragen, so daß diese der eigentliche Hexenrichter war. War das erste Protokoll, in dem die Angeklagten jede Schuld ableugneten, der Fakultät zugeschickt, so verfügte diese, daß die Verdächtigen zur Folter geführt und hier nochmals zu einem reuigen Geständnis ihrer Schuld ermahnt werden sollten. Gewöhnlich appellierten dann die Beschuldigten an die Wasserprobe. Diese wurde an der Weser vorgenommen. Regelmäßig schwammen aber dabei die Angeklagten oben auf, weshalb nun die Fakultät auf Anwendung der scharfen Frage erkannte. Am 21. August 1660 wurde eine Angeklagte auf der Folter elfmal aufgezogen und dabei noch »etliche Male gewippt«. Gewöhnlich schrieb die Fakultät folgende generellen »Inquisitionales« vor, über die den Unglücklichen Geständnisse abgefoltert werden sollten: 1. ob sie zaubern könnten; 2. von wem, zu welcher Zeit und an welchem Orte sie es gelernt und was sonst dabei vorgegangen; 3. ob sie Menschen und Vieh mit Bezauberung und Vergiftung Schaden getan; 4. wem, an welchem Ort, zu welcher Zeit und mit was für Mittel; 5. ob sie andere Personen, Männer oder Weiber kennten und wüßten, so neben ihnen zaubern könnten, und woher sie solches wüßten. – War nun bezüglich dieser und der übrigen Spezialfragen den Gefolterten das gewünschte Geständnis abgepreßt, so ordnete die Fakultät auf Grund des ihr vorgelegten Torturprotokolls ein peinliches Halsgericht an, das auf dem Marktplatz gehalten wurde, und von diesem ging es dann entweder direkt oder nach nochmaliger Einkerkerung der Verurteilten zum Scheiterhaufen.
So wütete die Hexenverfolgung in allen Gauen Hessens, bis zum Jahr 1673, wo sie nachzulassen begann.
Im Jahr 1672 war auf leeres Geschwätz hin die Katharine, Ehefrau des Opfermanns Lips zu Betziesdorf in Oberhessen, in den Hexenturm zu Marburg eingesperrt und in gräßlicher Weise torquiert worden.
Das Tortur-Protokoll lautet:
»Hieruff ist ihr nochmals das Urthel vorgelesen worden undt errindert worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber bestendig bey dem leugnen blieben, hatt sich selber hertzhafft undt willig aussgezogen, worauff sie der Scharffrichter mit den handen angeseilet, hatt wieder abgeseilet, peinlich Beklagtin hatt geruffen: O wehe! O wehe! ist wieder angeseilet, hatt lautt geruffen: O wehe! O wehe! Herr im Himmel, komme zu Hülffe! Die Zähe sindt angeseilet worden, hatt umb rach geruffen, undt ihr arme brechen ihr. Die Spanischen Stieffel sindt ihr uff gesetzet, die Schraube uffm rechten Bein ist zugeschraubet, ihr ist zugeredet worden, die Wahrheit zu sagen. Sie hatt aber daruff nicht geundtwordtet. Die Schraube uffm lincken Bein auch zugeschraubet. Sie hat geruffen, sie kennte und wüste nichts, hatt geruffen, sie wüste nichts, hatt umbs jüngste gericht gebetten, sie wüste ja nichts, hatt sachte in sich geredet, sie wüste undt kennte nichts. Die lincke Schraube gewendet, peinlich Beklagtin ist uffgezogen, sie hatt geruffen! Du lieber Herr Christ, komme mihr zu Hülffe! sie kennte und wüste nichts, wan man sie schon gantz todt arbeitete. Ist hoher uffgezogen, ist stille worden undt hatt gesagt, sie wehre keine Hexe. Die Schraube uffm rechten Bein zugeschraubet, woruff sie O wehe! geruffen. Es ist ihr zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber dabey blieben, das sie nichts wüste, ist wieder niedergesetzet worden, die Schrauben seindt wieder zugeschraubet. hatt geschrien: O wehe! O wehe! wieder zugeschraubet, uffm rechten Bein, ist stille worden und hatt nichts antwortten wollen, zugeschraubet, hatt laut geruffen, wieder stille worden undt gesagt, sie kennte und wüste nichts, nochmahls uffgezogen, sie geruffen: O wehe! O wehe! ist aber bald gantz stille worden, ist wieder niedergesetzt undt gantz stille blieben, die Schrauben uffgeschraubet. Es ist ihr vielfeltig zugeredet worden, sie ist dabey blieben, dass sie nichts kennte oder wüste. Die Schrauben hoher undt zugeschraubet, sie lautt geruffen undt geschrien, ihre mutter unter der Erden solte ihr zu Hülff kommen, ist baldt gantz stille worden undt hatt nichts reden wollen. Hartter zugeschraubet, woruff sie anfangen zu kreischen undt geruffen, sie wüste nichts. An beyden Beinen die Schrauben hoher gesetzet, daran geklopfet, sie geruffen: Meine liebste mutter unter der Erden, o Jesu, komme mihr zu Hülffe! Am lincken Bein zugeschraubet, sie geruffen und gesagt, sie wehre keine Hexe, das wüste der liebe Gott, es wehren lautter Lügen, die von ihr geredet worden. Die Schraube am rechten Bein hartter zugeschraubet, sie anfangen zu ruffen: aber stracks wieder ganz stille worden. Hieruff ist sie hinausgeführet worden von dem Meister, umb ihr die Haere vom Kopf zu machen. Daruff er, der Meister, kommen und referirt, dass er das stigma funden, in welchem er eine nadel über gliedts tieff gestochen, welches sie nicht gefühlet, auch kein Blut herausgangen. Nachdem ihr die Haare abgeschoren, ist sie wieder angeseilet worden an handen und fuessen, abermahls uffgezogen, da sie geklagt undt gesagt, sie müste nun ihr liebes Brodt heischen, hatt laut geruffen, ist wieder gantz stille worden, gleich als wan sie schlieffe. Indem fienge sie hartt wieder an zu reden. Die Schraube am rechten Bein wieder zugeschraubet, da sie laut geruffen, die lincke Schraube auch zugeschraubet, wieder geruffen, und stracks gantz stille worden, undt ihr das maul zugangen. Am lincken Bein zugeschraubet, woruff sie gesagt, sie wüste von nichts, wan man sie schon todt machete. Besser zugeschraubet am rechten Bein, sie gekrischen, endlich gesagt, sie könte nichts sagen, man solte sie uff die Erde legen undt todt schlagen. Am lincken Bein zugeschraubet, uff die Schrauben geklopfet, hartter zugeschraubet, nochmahls uffgezogen, endtlich gantz wieder loes gelassen worden.
(gez.) J. Jacob Blanckenheim. (gez.) Friderich Bauod.
(gez.) J. Hirschfeld. (gez.) M. F. Rang.
Meister Christoffel, der Scharffrichter, berichtet, als sie peinlich Beklagtin die Hare abgeschnitten, habe sie an seinen Sohn begehrt, das man sie doch nieht so lange henken lassen mochte, wann sie uffgezogen wehre.«
Indessen hatte man ebensowenig aus dem heldenmütigen Weibe ein Geständnis herausmartern als wirkliche Indizien herbeischaffen können. Sie wurde daher von der Instanz entbunden und nach Ausstellung der Urfehde (4. Mai 1672) entlassen. Indessen behielt man die Frau fortwährend im Auge. Indem man endlich die gewünschten Indizien gewonnen zu haben glaubte, wurde sie im folgenden Jahre wiederum verhaftet und am 4. November 1673 zu Marburg nochmals und noch entsetzlicher gemartert. Sie wurde viermal aufgezogen, sechzehnmal wurden die Schrauben so weit geschraubt wie es nur möglich war, und da sie wiederholt in Starrkrampf verfiel, so wurde ihr wiederholt mit Werkzeugen der Mund aufgebrochen, damit sie bekennen sollte. Bald betete sie, bald brüllte sie »wie ein Hund«. Aber größer noch als die Bosheit ihrer Peiniger war die Seelenstärke dieses Weibes, denn sie gestand nichts. In dem Berichte an die Landgräfin Hedwig Sophie vom 4. November 1673, mit dem die fürstlichen Räte zu Marburg die Einsendung der Akten einschließlich des Torturprotokolls begleiteten, bemerkten sie nun, daß die Frau auf der Folter durch Zauberei sich müsse unempfindlich gemacht haben, weil sie sonst die Tortur unmöglich in solcher Weise hätte ertragen können. Da sah aber doch die Landgräfin ein, daß sie die Gerichte nicht länger dürfe so fortwüten lassen. Allerdings wurde die unglückliche Lips zur Landesverweisung begnadigt; zugleich aber erließ die Landgräfin von Kassel aus unter dem 15. November 1673 an die Kanzlei zu Marburg den Befehl, »das Gericht ernstlich dahin anzuweisen, daß dasselbe in dergleichen Hexenprozessen mit sonderbarer Circumspection und Behutsamkeit verfahre, insonderheit auf bloße Denunziation und anderen geringen Argwohn, wenn nicht das Corpus delicti notorie und andere starke und triftige Umstände vorhanden, nicht so leicht jemanden zu Haften bringe, weniger denselben ohne vorhergehende Communikation mit den Räthen peinlich vorstelle«.
Von da an verringerte sich die Zahl der Hexenprozesse. Doch fand und verfolgte man hier und da in Hessen noch über das Ende des siebzehnten Jahrhunderts hinaus Hexen; allein man verfuhr in der Einziehung und Inquisition vorsichtiger und brannte weniger.
Der letzte Hexenprozeß, über den Akten im hessischen Staatsarchiv vorliegen, fand in den Jahren 1710 und 1711 statt.
Damals war nämlich die Ehefrau Anna Elisabeth Ham zu Geismar allerlei zauberischer Tücken beschuldigt worden. Man hatte sie daher in den Hexenturm zu Marburg gebracht, verhört und der Fiskal hatte, da sich die Verhörte keiner Zauberei schuldig bekennen wollte, Tortur beantragt. Das Gericht ging jedoch auf den Antrag nicht ein, sondern entband am 13. Mai 1711 die Angeklagte von der Instanz. In dem Verhör hatte sie aber noch bekennen müssen, es sei »wahr und außer allem Zweifel, daß es wirkliche Hexen und Zauberer gebe, die nämlich Gott absagen, sich mit dem Teufel verbinden, durch dessen Hilfe und Unterricht mit verborgenen Künsten Menschen und Vieh Schaden zufügen, auch wohl Wundertaten verrichten.«
In Nassau wütete die Hexenverfolgung namentlich seit 1628. Um mit den Unholden recht gründlich aufzuräumen, bestellt auch hier die Landesherrschaft in den Dörfern Ausschüsse, die als öffentliche Ankläger alle wegen Hexerei verdächtig werdenden Personen den im Lande umherziehenden Hexenkommissären zur Anzeige bringen sollten. Daneben wurde den Geistlichen auf einer Landessynode am 3. November 1630 zu Idstein aufgegeben, ihre Gemeinden von der Kanzel herab vor dem greulichen Laster der Zauberei zu warnen, – was seitdem namentlich an jedem St. Andreastage geschah. Und rasch füllten sich alle Kerker mit Unglücklichen, die als Verbündete und Werkzeuge des Satans galten. Durch die Folter erfuhr man von ihnen die Namen von gewissen Stätten, an denen die Hexen und Zauberer ihre Versammlungen hielten, namentlich die Limburger Heide zwischen Diez und Limburg, die Herrenwiese bei Dillenburg, die Klippelsheide und die Altenburg bei Idstein, die Deissighafer Heide bei der Eiche usw. Dahin kamen die Hexen und Zauberer auf Ofen- und Mistgabeln geritten, oder in einem von vier schwarzen Katzen gezogenen Wagen gefahren, tanzten, aßen und tranken und buhlten miteinander.
Die Seuche des Hexenwahns hatte bereits alles Volk erfaßt, so daß in der ungeheuren Erregung, die die Gemüter ergriff, einzelne sich selbst für Hexen hielten. Ein Mädchen aus Amdorf, Katharine Jung, bekannte sich selbst bei ihrem Vater als Hexe, der sich infolgedessen in seinem Gewissen dazu gedrängt fühlte, am 1. Mai 1631 die eigene Tochter in Herborn zur Anzeige zu bringen, wo sie schon am 11. Mai hingerichtet wurde.
Das Prozeßverfahren war meist ein sehr summarisches. Selten dauerte ein Prozeß über vierzehn Tage. Nicht wenige starben aber in den Kerkerlöchern der Hexenrichter infolge der erlittenen Tortur oder machten aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende. Das eine wie das andere war nach allgemein herrschender Annahme natürlich das Werk des Teufels. So fand man in Herborn Hans Martin Steins Witwe, die wegen Hexerei in Untersuchung stand und gefoltert war, tags darauf tot im Gefängnis. Das konnte aber nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Erinnerte man sich doch, daß während der Tortur eine Speckmaus, so groß wie eine Taube, in den Turm geflogen war! Ja, es legten selbst zwei berühmte Ärzte zu Herborn bei drei Frauen, die nach überstandener Tortur entseelt im Kerker vorgefunden waren, das visum repertum ab, daß die eine weder an den Folgen der Tortur noch an einer Krankheit gestorben, sondern daß ihr der Hals umgedreht sei, daß die zweite müsse Gift genommen haben, und daß sich bei der dritten über die Todesursache nichts Sicheres sagen lasse. – Eine Frau von Langenaubach machte in der Nacht vor dem bereits bestimmten Tage ihrer Exekution ihrem Leben dadurch ein Ende, daß sie das feuchte Stroh ihres Schmerzenslagers anzündete und sich in dem Rauche erstickte.
Dabei lebten die Hexenrichter herrlich und in Freuden. Der Amtskeller zu Camber schrieb am 28. November 1630, »daß wenn über die Zauberer Verhör gehalten werde, alles auf Kosten der Hexen gehe und man nichts fehlen lasse, Kost und Wein würden bei dem Wirte geholt«.
So ging es im Nassauer Lande von 1629-1632, und in diesen vier Jahren sah man in allen Teilen des Landes die Scheiterhaufen lodern. Allein in Dillenburg wurden damals fünfunddreißig, in Driedorf dreißig, in Herborn sogar neunzig Personen gerichtet. Schließlich drohte die Hexenverfolgung sogar Leute, die den hervorragenderen Ständen angehörten, zu erfassen. So war der Geheimsekretär Dr. Hön zu Dillenburg, ein Vertrauensmann des Grafen, von einer wegen Hexerei in Untersuchung gezogenen Person zu Eibach als Hexenmeister angezeigt worden. Auf der Limburger Heide sollten die Vornehmen beim Hexentanz sich oft haben sehen lassen.
Vielleicht trug gerade diese Wendung dazu bei, daß die Verfolgung auf einige Jahre nach 1632 überall im Lande nachließ. Doch schon 1638 brach die Seuche wieder aus, indem damals auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden aufs neue Ausschüsse zur Aufspürung der Hexerei ernannt wurden, namentlich im Lande Siegen. Dem Schultheiß zu Freudenberg wurde ein Verweis erteilt, weil er die Denunziationen der öffentlichen Ankläger unbeachtet gelassen hatte. Bald war daher keine Frau und kein Mädchen im Lande vor den Fallstricken der Hexen-Inquisition mehr sicher. Der Graf Johann Ludwig zu Hadamar erließ daher unter dem 20. Juli 1639 an seine Räte ein Reskript, worin er erklärte, daß allerdings das Laster der Zauberei bestraft werden müsse, wo es sich zeige, zugleich aber auch die Räte ermahnte, darauf hinzuarbeiten, »daß keinem Unschuldigen weder an Ehre, Leib und Seele zu kurz oder mehr geschehe, wie man gemeiniglich zu tun pflege. Dabei sei großer Fleiß, Sorge und Fürsichtigkeit zu gebrauchen, und solches mit gottesfürchtigen und gelehrten Theologen und Rechtsgelehrten zu beratschlagen, auch unverdächtige, gottesfürchtige, verständige Leute zu Kommissären zu gebrauchen, damit die Bosheit gestraft und die Unschuld beschützt werde«. Durch dieses Einschreiten des Grafen mag manches schon bedrohte Leben gerettet worden sein; aber die in dem nassauischen Staatsarchiv zu Idstein massenhaft aufbewahrten Akten von Hexenprozessen beweisen, daß der Dämon der Hexenfurcht und der Hexenverfolgung im Lande Nassau durch das ganze Jahrhundert hin wütete E. F. Keller, Die Drangsale des Nassauischen Volkes und der angrenzenden Nachbarländer in den Zeiten des dreißigjährigen Krieges; Gotha 1854, S. 132-139.. Ein großer Hexenprozeß fand 1676 zu Idstein statt, der insbesondere wegen des Standes der angeklagten und verurteilten »Hexe« besonderes Aufsehen machte. Der Prozeß betraf nämlich die Gattin des Pfarrers von Hefftrich bei Idstein, Cäcilie, geb. Wicht. Das Gericht erkannte auf den Tod durch Feuer, und der Graf Johann VI. von Nassau-Dillenburg bestätigte am 22. März 1676 das gefällte Urteil Vgl. Götzes Mitteilung in den Annalen für Nass. Altertumskunde, Bd. XIII, S. 327..
In Hamburg war im Jahre 1603 (oder 1605) die Aufstellung eines neuen Stadtrechts erfolgt Trummer, Vorträge etc., S. 123 ff.. Es hieß darin (IV. 2): »Die Zauberer und Zauberinnen, die mit verbotenen Mitteln dem Menschen oder dem Vieh an Leib und Leben Schaden zufügen, oder auch die aus bösem Vorsatz von Gott und seinem heil. Wort vergessentlich abtreten und mit dem bösen Feinde sonderbare, hochärgerliche Verbündnisse machen, werden nach Gelegenheit ihrer beweislichen Bewirkung, mit Feuer oder mit dem Schwert am Leben gestraft.«
Das Gesetz unterscheidet also zweierlei Verbrechen, nämlich das der Schädigung von Menschen und Vieh durch verbotene Zaubermittel und das des aus bösem Vorsatz (also auch zum Zwecke der Schädigung) eingegangenen Teufelsbündnisses. Die Zauberei an sich wird also nicht ausdrücklich bedroht. Wichtiger aber ist, daß die im älteren Recht ausgesprochene Ergreifung des Verbrechers auf frischer Tat nicht mehr als Merkmal eines strafbaren Verbrechens hingestellt, sondern der Kriminalbeweis gefordert wird, womit die Möglichkeit gegeben war, schon das Geständnis, das erpreßte Geständnis als Beweis geltend zu machen. Daher kam die Hexenverfolgung in Hamburg jetzt erst recht in Zug. Im Jahre 1618 berichtet eine Berliner Zeitung: In Hamburg seien 14 böse Weiber und ein Mann mit dem Schwerte gerechtfertigt worden und noch 50 Personen seien wegen Hexerei in Haft J. O. Opel im 3. Bd. des Archivs für Gesch. des deutschen Buchhandels, Leipzig 1879, S. 119 f. Janssen, VIII, 738.. Im Jahr 1643 wurde eine »alte Hexe« Cillie Haubeis hingerichtet. Es wird von ihr gesagt, daß sie ihren Mann ermordet habe, daß sie darum viermal mit dem Rade gestoßen und daß alsdann ihr Körper zu Asche verbrannt worden sei. Dieses war die letzte nachweisbare Hexenverbrennung in Hamburg, die sich noch damit entschuldigen läßt, daß hier ein Gattenmord zu sühnen war Trummer, S. 144..
In Pommern machte die Prozedur gegen Sidonia von Bork besonders viel von sich reden. Weil sie »in ihrer Jugend die schönste und reichste adelige Jungfer von ganz Pommern« war, hatte sie die Liebe des Herzogs Ernst Ludwigs von Wolgast derart für sich eingenommen, daß er ihr die Ehe versprach. Die Herzoge von Stettin widersetzten sich aber dieser Ehe und die um ihr Lebensglück Betrogene trat in das protestantische Stift Marienfließ. Da »anstatt der Bibel der Amadis ihr vornehmster Zeitvertreib war J. Bobertag, Geschichte des Romans, Berlin 1876, S. 349 f. Steinhausen in der Zeitschrift für vergl. Literaturgesch., N. f. VII, Weimar und Berlin 1894, S. 349 ff. Steinhausen, Kulturgesch., S. 566, 593., worin viele Exempel der von ihren Amanten verlassenen Damen, so sich durch Zauberei gerächt, zu finden, so ließ Sidonia sich vom Teufel dadurch verführen, lernte schon etwas bei Jahren die Hexerei von einem alten Weibe und bezauberte vermittelst derselben den ganzen Fürstenstamm« Janssen, VIII, S. 740.. »Es erzählet mir ein großer Mann: achtzehn Herzoge in Pommern wären durch eine vom Adel ihrer Mannheit beraubet worden, und bis auf den letzten den ganzen Stamm geendet, in Boleslao« schreibt 1648 ein Zeitgenosse Sidonias über diese cause celèbre Scheible, Das Kloster, VI. Bd., S. 211 ff. Stuttgart, 1847.. Dieses Verbrechen wurde aber erst ruchbar, als im Jahre 1618 der große Hexentilger Herzog Franz zur Regierung kam. Als die »dicke Wolte Albrechts« auf der Folter die damals achtzigjährige Sidonia als Genossin angab, wurde diese aus dem Stift in die Oderburg nach Stettin gebracht und am 28. Juli 1620 so lange torquiert, bis sie gestand, die ihr vorgehaltene »Missetat an dem Fürstenstamm« begangen zu haben Janssen, VIII, S. 741.. Der Klosterhauptmann bezeichnete sie amtlich als »Klosterteufel, unruhiges Mensch, Schlange«. Die allgemein Gehaßte war aber bald auch die von allen Gefürchtete, indem sie sich der Kraft ihres Gebets zur Bestrafung ihrer Feinde rühmte und dabei allerlei Quacksalberei trieb und sympathetische Kuren vollführte. Von der Folter herabgenommen erklärte sie, »sie begehre nicht länger zu leben«, und erbat, zum Sterben bereit, den Beistand des Seelsorgers. Viele benachbarte Fürsten legten für die Verurteilte Fürbitte ein, jedoch ohne Erfolg. Am 19. August 1620 wurde sie auf dem Rabenstein vor Stettin erst enthauptet und dann zu Asche verbrannt F. W. Barthold, Gesch. von Rügen und Pommern, Teil 4, Band 2, S. 485-500. Dr. O. Henne am Rhyn, Der Teufels- und Hexenglaube, Leipzig 1892, S. 111. Wilhelm Meinhold, Sidonia von Bork, die Klosterhexe, Leipzig 1848 und Leipzig 1910..
Hier noch eine zweite pommersche Hexengeschichte, die wie die Fabel eines gut erfundenen Romanes anmutet. Meta von Zehren, die Tochter eines Gutsbesitzers, liebte einen Nachbarn, mit dem sie sich erst nach schweren Kämpfen verloben durfte. Kurz vor der Hochzeit mußte der Bräutigam eines Duelles wegen fliehen. Er kümmerte sich nicht weiter um die Braut, die von den Eltern aus dem Hause gejagt wurde, als sie ihren Zustand nicht mehr verbergen konnte. Sie irrte hilflos umher, bis sich ein Förster ihrer erbarmte und sie in sein Haus aufnahm. Ihr Diensteifer gewann ihr bald die Herzen der Försterfamilie. Ihr Herr verlor während des großen Krieges Hab und Gut und mußte als Bettler von dannen ziehen. Meta suchte als Magd anderswo unterzukommen. Doch das Unglück verfolgte sie. Eine Stellung mußte sie wegen der unbegründeten Eifersucht der Bäuerin verlassen. In einer andern zieh man sie ungerechterweise der Unehrlichkeit. Endlich fand sie in einem Bauernhaus einen guten Dienst. Als die Hausfrau einige Jahre darauf starb, trat das Edelfräulein an ihre Stelle. Das Hauswesen gedieh unter den nimmermüden Händen der Bäuerin, deren Herkunft niemand, selbst ihr Ehemann nicht kannte. Das gab zu Gerede Anlaß und bald stand Meta vor den finsteren Richtern. Die Folter des Lebens hatte sie so hart gemacht, daß die Henkersknechte kein Geständnis von ihr zu erpressen vermochten. Sie hätte freigelassen werden müssen, wenn nicht an ihr ein Hexenmal, eine Narbe, entdeckt worden wäre. Sie wurde zum Feuertod verurteilt. Doch einen Tag nach dem Urteilsspruch starb Meta an den Folgen der Tortur. Ihr Leichnam wurde 1667 unter dem Hochgericht eingescharrt Strack, Frauenleben, II, S. 263 f..
In der Reichsstadt Nordhausen war frühzeitig ein milderes Verfahren gegen Hexen heimisch geworden. Am 8. März 1644 waren zwei mit Ausweisung aus der Stadt bestraft worden Förstemann, Kleine Schriften zur Gesch. der Stadt Nordhausen, I. S. 102., während in dem benachbarten Stolberg noch am 30. Oktober 1656 eine Hexe enthauptet und verbrannt, und 1657 zwei Bürgerfrauen, die von jener angegeben waren, wegen Umgangs mit dem Teufel etc. ebenfalls auf den Scheiterhaufen gebracht wurden Zeitfuchs, Stolbergische K. u. R. Historie, S. 350..
In einem Uelzener Hexenprozesse von 1611 sagte eine der Angeklagten auf der Folter aus, sie habe auf dem Blocksberg eine derart zahlreiche Gesellschaft gefunden, daß von einem Hinten Erbsen, die verteilt worden waren, jedes nur eine Erbse erhalten habe. Auf dem Hirschelberge bei Eisenach kamen im Jahre 1613, wie eine »newe Zeitung« verkündete, 8000 zusammen, unter diesen 1000 Männer. Eine Erfurter Hexe ließ einen Kriegsknecht aus Königsberg »oftmals« von einem Bock zu ihrer Tochter holen und nach einigen Stunden ins Lager zurückführen. Der satanische Hexenbüttel Peregrinus Hühnerkopf, halberstädtischer Amtmann zu Westerburg, dem jeder Prozeß Anlaß zu weiteren gab, erzielte durch fortgesetzte Folterungen und einen Hexentrank, »ein Arcanum des Scharfrichters«, von einer Hexe das Geständnis, daß sie »ihrem Ehemann eine Schar Teufel in den Bart gezaubert habe, die von andern Hexen wieder hinausgewiesen werden mußten«. Der Magdeburger Schöppenstuhl bestätigte auf Grund dieser Aussage das Todesurteil Janssen, VIII, 736..
Unter den Prozessen, in denen die eigentliche Natur des Hexenprozesses besonders klar, aber auch in herzbewegendster Weise zutage tritt, verdient eine Verhandlung hervorgehoben zu werden, die sich 1629 zu Pfalz-Neuburg zutrug J. Baader, im Anzeiger des Germanischen Museums, 1876, Bd. XXIII, S. 259 ff.. Dort lebte die ehrbare und fromme Hausfrau eines Wirtes Käser, der ehedem die Wirtschaft auf der Trinkstube zu Eichstätt geführt hatte und späterhin nach Rennertshofen übergesiedelt war. Die Frau, Anna Käserin, mag an Schwermut gelitten haben. Ihr Mann, der sie sehr lieb hatte und während des Prozesses über sie vernommen wurde, erklärte nämlich zu Protokoll: Er könne in Wahrheit wohl sagen, daß seine Frau seit sieben Jahren nie recht fröhlich gewesen. Sie habe zu keiner Hochzeit oder dergleichen Mahlzeiten und Fröhlichkeiten, auch wenn er es ihr befohlen, gehen mögen. Sie habe immer gebetet, gefastet und geweint. Dabei habe sie fleißig gesponnen und dem Hauswesen abgewartet. Zu Eichstätt habe sie alle vierzehn Tage oder längstens alle vier Wochen gebeichtet und kommuniziert und dann gewöhnlich einen halben Tag in der Kirche zugebracht. – Auf diese Frau hatten nun seit 1620 zwölf verhaftete Hexen und Zauberer bekannt, und die meisten von ihnen waren »auf sie gestorben«. Infolgedessen wurde sie im Frühling 1629 verhaftet und nach Neuburg gebracht. Nun kam der Befehl des Pfalzgrafen, die Verhaftete an eine Kette zu legen und an der Wand festzumachen. Auch sollte ihr zur Bewachung ein Weib beigegeben werden. Dem Mann der Unglücklichen wurde befohlen, ein Bett für sie bringen zu lassen. Er schrieb an seine gefangene Frau folgenden Brief:
»Ehrentugendsame, herzlieber Schatz! Weilen ich noch zu Neuburg und deiner Person halber ein Lieg- und Deckbett und ein Kissen begehrt wird, also bitte ich meinen Schatz, sie wolle mich mündlich wissen lassen, ob ichs allhie oder von Rennertzhoven aus von dem Unsrigen verschaffen solle. Bitte von Gott, er wolle dir Erkenntniß deiner Wissenheit geben. Bist du, o mein Schatz, schuldig, bekenne es, bist du unschuldig, hast eine gnädige Obrigkeit, derer wir, zuvörderst Gottes Huld, und unser kleine Kinder zu getrösten. Seye mit deiner und meiner Geduld dem Schutz Gottes befohlen!
Neuburg, den 19. März 1629.
Dein Getreuer, weil ich leb,
Georg Keser.
O mein Schatz, sage mit Wenigem,
wie ich eine Zeitlang die Haushaltung
anstellen solle; und in höchster Bekümmerniß
dieß.«
An demselben Tage wurde mit der Verhafteten das erste Verhör angestellt. Als sie leugnete, wurde sie am 21. Mai abermals verhört. Die Marterwerkzeuge lagen vor ihren Augen ausgebreitet. Auch heute leugnete sie, selbst als ihr der Daumenstock angeschraubt worden. Jetzt nahm aber der Scharfrichter die schärfere Tortur vor, und nachdem sie diese eine halbe Viertelstunde ertragen, waren ihre Glieder und auch ihr Mut gebrochen. Sie gestand nun den gewöhnlichen Unsinn und gab auch eine Anzahl Mitschuldiger an. Fortgesetzte Folterungen, mit denen die Arme in gräßlichster Weise gepeinigt ward, schienen endlich alles, was man wissen wollte, auch das Geständnis von Mordtaten, aus ihr herausgepreßt zu haben, weshalb das Gericht, um sie zum Tode vorzubereiten, am 13. Juni zwei Geistliche zu ihr schickte. Diesen aber erklärte die Gemarterte sofort, daß alle ihre Geständnisse ersonnen und ihr lediglich durch die schreckliche Folterqual abgepreßt wären. Namentlich wären alle die Leute, die sie als Unholde angegeben, durchaus unschuldig. Zugleich bat sie die Geistlichen, deren einer ein Jesuit war, dieses dem Gericht anzuzeigen. Die Geistlichen taten dieses, und nun wurde die Frau alsbald wieder so grausigen Martern unterworfen, daß sie nicht nur ihre früheren »Geständnisse« wiederholte und bestätigte, sondern jetzt auch erklärte, sie sei vor dem Teufel niedergekniet, habe ihn angebetet und gesagt: »Du bist mein Gott und mein Herr!« – Vor ihrem letzten Gange aber sprach sie vor den Richtern die Bitte aus, man möchte doch sonst niemand verbrennen als sie und man möchte überhaupt »hier im Lande nicht weiter brennen«. –
Am 20. September 1629 wurde sodann die Anna Käserin öffentlich vor der Brücke zu Neuburg enthauptet, ihr Leib dann bei dem Hochgerichte zu Asche verbrannt und die Asche ins Wasser geworfen.
Recht arg hausten auch die Hexenrichter dieses Ländchens in Reichertshofen und Burglengenfeld. Aus dem erstgenannten Flecken liegt aus der Mitte des 17. Jahrhunderts ein Verzeichnis von 50 Personen vor, die bis dahin wegen Hexerei hingerichtet worden waren. Aus Burglengenfeld bewahrt das Kreisarchiv Neuburg Hexenprozeßakten von 1613, 1685-1686, 1718, 1719, 1742-43 und sogar noch von 1765. Auch das Reichsarchiv enthält viele Neuburgische Hexenprozeßakten Riezler, S. 229..
Die Erbärmlichkeit des üblichen Gerichtsverfahrens ist so ziemlich aus jedem Hexenprozeß zu ersehen, dessen Akten vollständig vorliegen. Den jämmerlichsten Eindruck macht aber die Haltung des obersten Gerichtshofes des heiligen Reichs, wenn dessen Hilfe angerufen wurde. Zum Belege teilen wir folgenden, aus den Originalakten entnommenen Fall mit Rubr. Hoffmännin contra Bürgermeister und Rat der Stadt Offenburg, Mandat. poenalis sine clausula de administranda justitia. Volk, S. 55..
Im Jahre 1603 hatte eine reiche Bürgersfrau zu Offenburg, Anna Maria Hoffmann, bei der Hochzeitsfeier ihrer Tochter an die unbemittelten Familien der Stadt Suppe, Fleisch und Wein ausgeteilt. Eine Wöchnerin, die von diesen Speisen, wahrscheinlich unmäßig, genossen hatte, war bald nachher krank geworden und zehn Tage darauf gestorben. Da die Erkrankte selbst ihr Unglück dem Genusse dieser Speisen beimaß, so war schon damals die Hoffmann in das Geschrei gekommen, mit der Suppe Zauberei getrieben zu haben. Sie hatte es lediglich den klugen Schritten ihres Ehemannes zu verdanken, daß der Magistrat den aufgekommenen Verdacht für grundlos erklärte. Als jedoch fünf Jahre später Rudolphs II. Kommissarien der Stadt den Vorwurf allzugroßer Lauheit in der Hexenverfolgung machten, obgleich man binnen neun Jahren auf dem kleinen Gebiete vierundzwanzig Personen gerichtet hatte, kam die Rede auch wieder auf jenes Ereignis. Mehrere gefolterte Weiber taten die Aussage und sollen darauf gestorben sein, daß sie die Hoffmann und ihre Tochter oft bei Hexentänzen, Wettermachen, Bocksfahrten und dergl. zu Gefährtinnen gehabt hätten. Die Mutter rettete sich durch eine schleunige Flucht nach Straßburg; die Tochter aber, an Eberhard Bapst zu Offenburg verheiratet, wurde im Oktober 1608 verhaftet und sogleich mit einem von jenen Weibern konfrontiert. Glauben wir den Ratsakten, so wurde ihr hier von einem Weibe ins Gesicht gesagt, daß sie beide an etlichen Orten zusammen auf dem Sabbath gewesen; nach einer später protokollierten Versicherung der Bapst jedoch hatte der Stadtschreiber aus einem Buche die zu bekennenden Ereignisse und Lokalitäten vorgelesen und das bettlägerige, infolge der Tortur kaum der Sprache mächtige Weib nur zur Bestätigung des Vorgelesenen aufgefordert. Ohne eine Verteidigung zu gestatten, schritt man jetzt gegen die Neuverhaftete mit der Folter vor. Als die Bapst nach dem ersten Grade, um weiterer Pein zu entgehen, sich selbst als Hexe und die Mutter als ihre Lehrmeisterin angab, protokollierte man diese Aussagen als gütliche Bekenntnisse. Eine Eingabe der entflohenen Mutter an das Kammergericht erwirkte indessen unterm 11. Oktober einen Erlaß an die Stadt Offenburg, der die geschehenen Schritte aufhob und dem Magistrate aufgab, hinfort nicht anders als nach den Rechten zu verfahren. Hiergegen erklärte der Rat, jenes Mandat sei durch falsche Vorstellungen erschlichen, sandte einige Protokolle ein, die, obgleich sie den Stempel absoluter Nichtigkeit an sich tragen, doch die Rechtmäßigkeit jenes Verfahrens beweisen sollen, und fuhr in dem angefangenen Prozesse fort. Ja er beklagte sich gegen das Kammergericht, daß es ihn in dem vom Kaiser wiederholt gebotenen Wirken hindere. Nach vielfachem Anrufen der Verwandten erfolgte im Dezember 1609 abermals ein Befehl von Speyer, der Verhafteten Abschrift der Indizien, Defension und Zutritt der Angehörigen zu gestatten. Die Mitteilung der Indizien geschah endlich im Januar 1610. Sie bestehen, die Aussagen der hingerichteten Hexen ausgenommen, sämtlich aus Dingen, die sich erst nach der Verhaftung und nach der Tortur während eines längst kassierten Verfahrens ergeben hatten, namentlich aus den erfolterten und dann wieder zurückgenommenen Bekenntnissen der Verhafteten selbst. Dennoch rechtfertigte in dem Schlußartikel die Logik des Offenburger Magistrats aus allen diesen Indizien die geschehene Verhaftung und Torquierung seiner Inquisitin. Obgleich nun das Kammergericht diese aus nichtigem Verfahren gewonnenen Anzeigen verwarf, so ließ sich doch der Rat in seinem Gange nicht stören. Er schnitt der Verhafteten willkürlich die wirksamsten Verteidigungsmittel ab, setzte ihren Mann wegen unehrerbietigen Widerspruchs ins Gefängnis, protestierte gegen die Strafandrohungen des Kammergerichts und begehrte sogar die Bestrafung des Gegenadvokaten als Injurianten, weil dieser mit einer Klarheit, gegen die keine Rechtfertigung aufkommen konnte, die Nichtigkeit des ganzen Handels ans Licht gezogen hatte. Aus dem November und Dezember 1610 liegen noch zwei dringende Suppliken wegen höchster Lebensgefahr der Inquisitin bei den Akten; das Kammergericht gab einen abermaligen Inhibitionsbefehl bei schwerer Strafe und lud den Rat zur Verantwortung vor; doch ein Aktenstück vom 25. Februar 1611 redet schon von Anna Maria Bapst als einer incinerierten Hexe. Der Prozeß spann sich nun vor dem Kammergerichte fort, nicht wegen der Bestrafung des ungehorsamen Magistrats, sondern wegen des Kostenpunkts. Über ihn ist noch vom 20. Januar 1612 ein mündlicher, nicht entscheidender Rezeß verzeichnet; dann schließt das Protokoll ohne Bescheid.
In demselben Städtchen Offenburg wurden übrigens nicht lange nachher in dem kurzen Zeitraum von 1627 bis 1631 nicht weniger als sechzig Personen als Hexen hingemordet Schreiber, Die Hexenprozesse im Breisgau, S. 22..
Noch Größeres aber leisteten die Hexenrichter in dem kleinen Ysenburgischen Städtchen Büdingen, wo in den Jahren 1633 und 1634 gerade hundertundvierzehn Personen wegen Hexerei sterben mußten.
Eine 1615 für das Herzogtum Hannover erlassene Prozeß-Ordnung sieht den Krebsschaden der Suggestivfragen ein, wenn sie vorschreibt: »Es sollen auch die Schultheißen und Schöffen oder Gerichtsschreiber der gefangenen Person keine Umstände der erkundigten Missetat vorsagen, sondern diese von den Behafteten selbst sagen lassen« Janssen, VIII, S. 698 f..
In Olpe in Westphalen ergeht am 10. Mai 1644 das Urteil: »Auf Klage, Antwort und alles gerichtliche Vorbringen, auch nothdürftige wahrhaftige Erfahrung und Erfindung so deßhalb alles nach laut Kaiser Karls V. und des heiligen Reichs Ordnung beschehen: Ist durch die Urtheiler und Schöffen der Churfürstlich Cölnischen Gerichter Olpe und Drolshagen endlich zu Recht erkannt, daß peinlich beklagtinnen Annen Kleinen und Annen, Hinrichen Mundt's Hausfrau, so gegenwärtig vor Gericht stehen, des Zauberlasters halber wodurch gegen Gott und seine heiligen Gebote gehandelt mit dem Feuer vom Leben zum Tode gestraft werden sollen Dr. H. Pollack, Mitteilungen über den Hexenprozeß in Deutschland, insbes. über verschiedene westfälische Hexenprozeßakten, Berlin 1886, S. 22 ff..« Die wüsten Verhandlungen in diesem Verfahren hatten weiter eine Vorschrift der kurfürstlichen Räte zu Arnsberg zur Folge, die den Richtern größere Vorsicht bei Aufnahme der Indizien befahl. Diese Vorschrift kam besonders den »Werwölfen« zugute, die für jeden Wolf büßen mußten, der in den entvölkerten Gegenden auf Raub ausging.
In Brilon werden Hexenprozesse 1643, 1648, 1681, 1684 bis 1687 geführt. In Geseke wird 1691 ein Mordbrenner mit seiner aus fünfzehn Personen bestehenden Bande wegen Teufelskunst verurteilt Pollack, S. 31 ff..
In den Hexenprozessen von 1629-1631 zu Bilstein in Westfalen, wo bereits 1592 Hexenbrände stattgefunden hatten, hieß der Teufelsoberste noch Beelzebub. Die Hexentänze fanden außer an Feiertagen nur Donnerstag abends statt. Den »Spielmann« macht immer eine Hexe. Als Foltermittel wurden Schrauben, Aufziehen und Zerhauen »probiert«. Ein Angeschuldigter blieb standhaft, obschon »mit Aufziehen etliche Male versucht, auch dreimal die Schrauben angesetzt, auch mit Feuerkohlen wärmen unter den Füßen«. Vom 2. Juni bis 3. September 1629 wurden 32 Hexen gerichtet. Drei Frauen und ein Mann wurden gegen Kaution entlassen. Diese Kaution bestand in Bürgen, die »mit Hand und Mund« unter Begebung aller Einreden dergestalt Bürgschaft leisten, »daß sie als amanuenses den Beschuldigten in ihre Verwahrsam nehmen und dafür gut sein, daß er dieser gefängnisse halber weder mit Worten noch mit Thaten, es geschehe denn mit ordentlichem Rechten nichts fürnehmen soll; auch sonsten auf fernere Zusprache zu ihm allhier in Haft, so oft solches erfordert wird, einliefern sollen und wollen. Und das bei Pein 200 Gulden Pollack, S. 21 ff.«.
In der Grafschaft Henneberg, wo der Generalsuperintendent Joachim Zehner, Pfarrer von Schleusingen, seine wütenden Tiraden gegen Hexen, »Gabelreiterinnen und dergleichen zauberischen Gesinds« in Wort und Schrift hinausschleuderte Janssen, VIII, S. 640 f., wurden 1612 zweiundzwanzig und überhaupt in dem Zeitraum von 1597-1676 im ganzen hundertsiebenundneunzig Hexen verbrannt Schlözer, Staatsanzeiger B. II, 1831, S. 150. Von Weber, Aus vier Jahrhunderten, I. S. 376 f..
Von bayerischen Prozessen sind der von 1653 vor dem Pflegegericht Reichenberg gegen die alte Landstreicherin Marie Killnerin und ihren dreizehnjährigen Begleiter Georg Kilian bemerkenswert. Der Junge sagt das tollste Zeug aus. Die Folter besteht in Rutenschlägen. Der Ausgang des Verfahrens ist unbekannt Riezler, S. 233..
Im gleichen Jahr wird in Landshut der etwa siebzehnjährige Student Paul Zächerle wegen Zauberei eingezogen und gefoltert, seinen Eltern aber wieder zugestellt. Sie sollen ihn unter Aufsicht und christlicher Zucht halten, damit er »als ein unbeständiger, unbehutsamer und blödsinniger (!) Mensch« nicht wieder in Gefahr gerate Ebenda, S. 283 f.. 1701 findet nochmals in Landshut ein Prozeß gegen »eine dem Ansehen nach nit recht beim Verstand sich befindende und mithin zu Diensten untaugliche Weibsperson« statt Ebenda, S. 284..
1656 wird in Amberg gegen Ursula Zannerin, ihren Mann und ihre drei Kinder »wegen erschrecklicher Zaubereien, Anmachung höchst schädlicher Gewitter, Donner, Hagel, Wind, Regen, Stein etc. über das Geholz, Vieh und Getreide, Schickung zauberischer Wölfe, Machung der Mäuse, Treibung der Sodomiterei mit dem bösen Feind« usw. verhandelt Riezler, S. 284..
1666 wird in München ein siebzigjähriger Greis hingerichtet, der ein Unwetter gemacht, »darin durch die Wolken gefahren und nackend zur Erde gefallen«, der auch dem Teufel über 40 Jahre gedient und Hostien verunehrt hatte. »Wiewohl er einer härteren Strafe würdig gewesen wäre, ließ Se. Kurf. Durchlaucht ihm noch Gnade widerfahren, indem er ihn auf beiden Armen und an der rechten Brust mit glühenden Zangen zwicken, an einen Pfahl binden und auf dem Scheiterhaufen verbrennen ließ. Starb dem Ansehen nach mit bußfertigem Herzen und Bereuung seiner Missetaten Ebenda, S. 285..«
Aus dem Herzogtum Sachsen-Gotha liegt ein Hexenprozeß aus dem Jahre 1660 vor Hitzigs Annalen, Bd. 26, S. 101 ff. Weber, Aus vier Jahrhunderten, I, S. 376 f.. Das dabei zur Anwendung gebrachte Verfahren war entsetzlich. Die Inquisitin wurde, nachdem sie schon längere Zeit in Haft gesessen, am 4. September nachts zwei Uhr in die Torturstube auf dem Erfurter Turm gebracht. Hier wurden ihr nicht weniger als dreihundertundein Frageartikel vorgelegt, die sie sämtlich verneinend beantwortete. Daher wurde sie morgens um sieben Uhr von dem Gericht, das sich entfernte, dem Scharfrichter übergeben. Von diesem entkleidet und in üblicher Weise untersucht, wurde sie dann auf die Folter gespannt und bis nachmittags zwei Uhr torquiert, ohne daß sie ein Geständnis ablegte. »Am selbigen Nachmittage wurde daher mit der Tortur fortgefahren, und obschon der Scharfrichter die Schnüre so scharf angezogen, daß er selbst eine Narbe in der Hand bekam, so fühlte sie doch nichts davon. Als sie hierauf an die Leiter gestellt und an den ihr an dem Rücken zusammengebundenen Händen aufgezogen wurde, schrie sie das eine über das andere Mal, sie sei eine unschuldige Frau, blöckte auch dem Scharfrichter so in die Ohren, daß er vorgab, es werde ihm ganz schwindlig davon. Bald darauf aber stellte sie sich, als ob sie ohnmächtig würde, sagte solches auch, redete ganz schwächlich und schlief endlich gar ein. Als ihr aber der Scharfrichter nur an die Beinschrauben, so er ihr an das rechte Schienbein gelegt, rührte, konnte sie laut genug schreien. Wie sie nun so etzliche Male so eingeschlafen, sagte der Scharfrichter, er habe dieses bei gar argen Hexen auch observirt; der böse Feind mache ihnen nur tiefen Schlaf, daß sie nichts fühlen sollten.«
Diese Angabe des Scharfrichters veranlaßte nun eine neue Untersuchung gegen die unglückliche Frau, infolge deren ihr abermals die Folter zuerkannt wurde. Ihrem Verteidiger gelang es indessen durch rüchsichtsloses Aufdecken des von dem Gerichte angewandten unwürdigen Verfahrens, die Inquisitin vor einer abermaligen Tortur zu bewahren, indem der Schöppenstuhl zu Jena sich selbst reformierte und die Inquisitin absolvierte, jedoch aber »zur Vermeidung alles Ärgernisses« die »Amtsräumung« gegen sie erkannte, die von Seiten der Regierung noch auf einige andere Ämter ausgedehnt und aller Suppliken ihres Mannes unerachtet streng durchgeführt wurde.
In Arnstadt spielte sich 1669 ein Prozeß gegen Barbara Elisabeth Schulze in den überall üblichen Formen ab. Sein Ausgang ist unbekannt Reinh. Stade, Barb. Elisabeth Schulzin, Arnstadt 1904..
Gleichwohl zeichnete sich Sachsen-Gotha in der Hexenverfolgung wenigstens dadurch aus, daß nicht nur die Anzahl der Hexenprozesse und der zum Tode verurteilten Inquisiten weit geringer war als in den Nachbarländern, sondern daß auch schon seit 1680 die Verurteilten immer seltener wurden, indem man gar nicht mehr auf Tortur erkannte, sondern nach geschehenem Verhör und Vernehmung der Zeugen die Inquisiten ab instantia entband Hitzigs Annalen, B. XXV, S. 305-306..
Nur in dem am Saum des Thüringer Waldes gelegenen Georgenthal ging es anders her. In diesem damals kaum viertausend Eingesessene zählenden Amte wurden 1652-1700 vierundsechzig Hexenprozesse, und zwar in dem Jahre 1674 allein zwölf und in den sechs Jahren 1670-1675 zusammen achtunddreißig Prozesse verhandelt. Der Grund lag lediglich darin, daß es sich der damalige Amtsschösser Benedikt Leo in den Kopf gesetzt hatte, um jeden Preis den Amtsbezirk von allem Hexenwesen gründlich zu säubern.
Von dem Schultheißen zu Tambach wurde 1674 ein Hexenprozeß geführt, der durch eine Besessene veranlaßt war. Sie hatte der Inquisitin Schuld gegeben, ihr in einem Stückchen Kuchen den Teufel beigebracht zu haben. Am 15. Januar 1674 begann der Prozeß, und am 30. März morgens ging man mit der scharfen Frage vor. Allein nach Beendigung der ersten Tortur lautete die Erklärung der Inquisitin: »sie wäre zwar eine arme Sünderin, aber keine Hexe«. Daher heißt es in dem Torturprotokoll weiter: »Hierauf ist sie wieder auf die Leiter gestellt und sind die Riemen angezogen, ihr auch die Beinschrauben angelegt worden; aber hat alles nichts gefruchtet, bis nach zehn Uhr, da sie den Kopf hängen lassen, die Augen sperrweit aufgemacht, diese verdreht, sich gebäumt, das Maul verdreht, geschäumt und so abscheulich ausgesehen, daß man sich nicht genug zu entsetzen und zu fürchten gehabt; worauf, wie sonst öfters wechselsweise geschehen, der Nachrichter sie herunter gelassen, ihr zugerufen und gebetet: »Christe du Lamm Gottes etc.« und andere liebe Passionsgesänge, ihr auch Wein in den Mund gegeben und auf allerlei Weise gesucht, sie zum Geständnis zu bringen, aber alles vergebens. Denn sie dagestanden wie ein Stock. Gegen elf Uhr, da sie ganz wieder zurecht, ist nach treufleißiger Erinnerung wieder ein Versuch mit ihr gemacht worden; da sie dann, ehe der Nachrichter sie recht angegriffen, abermals die Augen verkehrt, das Maul gerümpft und sich so schrecklich gestellt, daß man augenscheinlich spüren und merken müssen, es gehe mit ihr von rechten Dingen nicht zu, sondern Satanas habe sein Werk in ihr. – Weil man denn nun bei dieser ihrer Verzückung nicht anders gemeint, als Satanas habe ihr, weil Kopf und alles geschlottert, den Hals gebrochen, oder was noch nicht geschehen, würde noch geschehen, als hat man sie aus der Stube an ihren Ort gebracht, ob Gott auf andere Weise und Wege ihre Bekehrung suchen werde, und also ist sie ohne Geständnis fernerer Tortur entkommen.«
Unter diesem Protokoll steht geschrieben: »Notitur. Als ungefähr eine Stunde nach der Tortur ich mit der anderen Inquisitin zu tun gehabt im Nebenstüblein, und man nicht anders gemeint, (als) Wiegandin täte kein Auge auf und läge gleichsam in ecstasi, hat sich auf Einmal in ihrem Gefängnis ein groß Gepolter erregt. Da man nun zugelaufen, hat sich befunden, daß sie von ihrem Ort, allwo sie ausgestreckt gelegen, hinweg und außerhalb dem Thürlein des Gatters, welches doch ziemlich niedrig und schmahl, vorm Ofen auf einem Klumpen gelegen, da man sie dann mit vieler Mühe wieder an ihren Ort bringen müssen; alsdann Jedermann davon gehalten, es ginge von rechten Dingen nicht zu, der Satan müsse sie hinausgerissen, und ihr seinen Dank, daß sie sich so wohl gehalten, gegeben haben.
Joh. Benedikt Leo Hitzigs Annalen, Band XXVI, S. 76..«
Wie man durch die Tortur Geständnisse erpreßte, ist insbesondere aus dem von dem Amtskommissär Jacobs zu Gotha Hitzigs Annalen, Band XXVI., S. 56 ff. mitgeteilten Prozeß gegen die achtzigjährige »Sachsen-Ursel« zu ersehen.
Die Greisin wird »ein baar Stunden« gefoltert, leugnet aber hartnäckig eine Hexe zu sein. Man foltert daher in gräßlicher Weise weiter: »Hat sie endlich gewehklagt und gesagt: Der Nachrichter soll sie doch herunter lassen, dem wir aber widersprachen und begehrten, sie sollte zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei gekommen. – Ad quod illa: Man sollte sie herunter tun, sie wollte sterben als eine Hexe und sich verbrennen lassen. – Nos: ob sie denn eine Hexe sei? – Illa: Nein, so wahr als sie da stünde, wäre sie keine Hexe. Sie wüßte nichts und könnte nichts; man möchte mit ihr machen, was man wollte. – Nos: Sie möchte sagen, was sie wollte, so wären so schwere Anzeigen wider sie da, welche machten, daß man ihr sogleich nicht glauben könnte. – Haec begehrt nochmals, man möge sie heruntertun, die Arme thäten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben. – Nos: Wenn sie gleich zubekennte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr, was sie begehre, gegeben werden. Ob nicht wahr, daß sie eine Hexe sei? – Haec: Sie müßte etwa vom Teufel heimlich sein verführt worden. – Nos: Ob sie denn verführt worden? wann und wo? – Haec: Ja nu, nu, »ich mich erst besinnen«. Er müßte im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht nicht gebetet oder sich Gott nicht befohlen haben würde. – Nos: Wann es geschehen? – Haec: als ihr Mann noch gelebt, müßte Er (der Satan) etwa am Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch da gewesen, müßte er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und Trinken verführt haben. – Nos: Es gelte und heiße hier nicht, »es müßte, es müßte usw.«, sondern sie sollte pure antworten: entweder Ja oder Nein. Sie sollte sagen: ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und wann? – Nota: Weil man an ihr gemerkt, daß sie auf gutem Wege sei, hat man sie von der Leiter gelassen, sie von Allem ledig gemacht, sie auf einen Stuhl niedergesetzt und sie zum Geständniß beweglich und umständlich ermahnt. – Haec: sie wolle es sagen, ja sie sei eine Hexe« usw. Die Unglückliche wurde verbrannt, doch vorher wahrscheinlich stranguliert.
Die Kosten der Speisung und Ergötzung der bei der Exekution zugegen gewesenen Amtspersonen betrugen 5 Mfl. 13 Gr. 3 Pf. Von den dreizehn »Gästen« wurden nämlich 17½ Maß Wein und 26 Kannen Bier vertrunken. Zu der Exekution selbst wurden 3 Klafter Holz und 2 Schoß Reißig verbraucht.
Furchtbare Hexenbrände fanden im heutigen Königreich Sachsen statt. Die Kriminalordnung von 1572 des Kurfürsten August I. Band, S. 399. spornte den Jagdeifer nach Hexen in unerhörter Weise an. Von der Leipziger juristischen Fakultät erließ Carpzow seine Urteile, eines immer bluttriefender als das andere. So dekretierte er im August 1582 nach Leipzig:
»An Carlen von Diskaw.
Haben G. P. G. W. und E. S. in scharffer Frage, und in gutem bekannt, daß sie vielen Leichen zu Groß-Zschocher in des bösen Feindes Nahmen die Daumen der Meynung eingeschlagen, daß es Creutzweise und in die Länge sterben solte; auch denen in ihrer Aussage benannten 12. Personen Gifft, davon sie gestorben, beybracht; und daß er G. P. dem Lorentz Herbestetten auf den Hals gekniet, gewürget, und sein Kind, desgleichen nebens G. W. den Hans Kreischen umbracht; daß auch sie die E. S. der Malprichen Kind gekochet, und den einen Topff, nach Inhalt ihrer Aussage, mit Zauberey zugerichtet; und daß G. P. und G. W. denselben, und den andern Topff, welchen die alte Posserin zubereitet, vergraben. Desgleichen haben R. G. P. Weib, und sie, die E. S. ferner ausgesagt und bekannt, daß sie beyde mit dem Teuffel gebulet, und zu thun gehabt; wären auch beyde auf dem Blockersberg, und sie, die R. dabey gewesen, als die S. der Walprichen Kind gekochet, und in aller Teuffel Nahmen gesegnet, daß es weidlich sterben solte; hätten auch insgesamt der Verstorbenen Häuser bestehlen helffen. Da ihr euch nun allbereit erkundiget hättet, oder würdet euch nochmahls erkundigen, daß, Inhalts ihrer gethanen Uhrgicht, die darinnen benannte Personen also umkommen wären; und die Gefangenen würden auf ihren gethanen Bekäntnissen vor Gerichte freywillig verharren, oder des sonsten, wie recht, überwiesen: So möchten sie alle viere, von wegen solcher ihrer begangenen und bekannten Mißhandlung, E. S. und R. G. P. Weib mit dem Feuer, G. P. und G. VV. aber mit drey glühenden Zangengriffen gerissen, und mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden, V. R. W.«
In demselben Monat wurde einer der städtischen Totengräber in Leipzig und sein Knecht gerädert, weil sie durch Teufelskunst, Kröten- und Schlangengift 22 Personen umgebracht hatten T. Heydenreich, Leipzigische Chronicke, Leipzig, 1635, S. 176 f.. Einen kurpfuschenden Zauberer aus der Nähe von Jena hatte man zuerst gespießt und dann verbrannt. Die nichtigsten Anzeigen genügten, aus den Frauen das bornierteste Zeug zu erfoltern und die Geständigen mit Feuer zu »rechtfertigen«. In Dresden wurde 1585 eine Hexe dem Scheiterhaufen überliefert, die nach ihrer »Aussage« eine Frau dermaßen bezaubert hatte, daß sie »durch Gottes Verhängnis vier stumme Kinder zur Welt getragen«. Dies und noch Unsinnigeres mehr wurden von den Richtern als »gotterbärmliche Wahrheit« angenommen, sogar die Aussage eines neunjährigen Mädchens aus einem Dorfe bei Dresden: es habe mit dem Teufel Unzucht getrieben und ein Kind geboren. »Nur immer zum Feuer mit dem Teufelsgesinde!« »Wollen im Anfang nicht viel bekennen, aber so die Scharfmeister tapfer weiter fragen, kommt all ihre Teufelskunst offenbar zu Tage«, mahnt das »Kurtze Tractätlein über Zauberei« um 1575. »Man möchte wohl mitleidig werden können,« fährt es fort, »wenn man so viel hunderte brennen sieht in sächsischen Landen und sunst; aber es geht nicht anders, denn Gott will alle Zauberei mit dem Tode gestraft haben, und werden die Zauberkünste je länger je ärger Janssen, VIII, 737, 743..« Es ist nie fürchterlicher gewütet worden als im Namen Gottes.
In Neisse, das dem Bischof von Breslau gehörte, hatte der Magistrat zum Verbrennen der Hexen einen eigenen Ofen bauen lassen, in dem im Jahre 1651 zweiundvierzig Frauen und Mädchen gemordet wurden Zeitschrift des Vereins für Gesch. und Altertumskunde Schlesiens, 1856, I, S. 119. Riezler, S. 241.. Im Fürstentum Neisse sollen im Laufe von neun Jahren über tausend Hexen hingerichtet worden sein, darunter Kinder von zwei bis vier Jahren Roskoff, II, S. 311..
In Lothringen rühmte sich der Hexenrichter Nikolaus Remigius im Jahre 1697, daß er in diesem Lande binnen 16 Jahren 800 Menschen wegen Zauberei auf den Scheiterhaufen gebracht habe, während ebenso viele Angeklagte entflohen oder nicht zum Geständnis gebracht werden konnten Roskoff, II, S. 313. Riezler, S. 241..
Wie es in dem Städtchen Coesfeld zuging, können wir aus einer von Niesert mitgeteilten Rechnung des Scharfrichters entnehmen. Es heißt darin unter anderm Merkw. Hexenpr. gegen den Kaufmann Köbbing, S. 100.:
Gertruth Niebers viermal verhört worden baven uff den Süstern Tornt, von jeder Tortur drey Rthlr. machet 12 Rthlr.
Den 16 Julii Gertruth Niebers des Morgens twischen 3 und 4 Slegen das Haupt abgeslagen, davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach verbrandt worden, daervon mich oech zukumpt viff Rthlr.
Den 18 Julij Johan Specht, anders Dotgrever, uff der Valkenbruggen porten verhort, davon mich zukumpt drei Rthlr.
Den 19 Julij Johan Specht uff der Valkenbrugger porten verhort worden, davon mich zukumpt drey Rthlr.
Demselbigen dito Greite Pipers uff dem Wachtorn verhort worden, davon mich zukumpt drey Rthlr.
Den 23 Julij Johan Specht under im Süster Torn verhort, davon mich zukumpt drey Rthlr.
Den 2. Augusti Johan Specht erstlich gestrangulerth uff ein Ledder (auf einer Leiter) davon mich zukumpt viff Rthlr. Darnach verbrandt worden, davon mich och zukumpt viff Rthlr. – Und so weiter.
Es ergibt sich, daß der Scharfrichter in der Regel von jedem Inquisiten 15 Rthlr. bezog. Die ganze Rechnung geht vom Julius bis zum Dezember 1631, betrifft lauter Hexenprozesse zu Coesfeld und beträgt im ganzen 169 Rthlr.
Besonders arg wurde in den zahllosen kleinen Patrimonialgerichten gehaust.
Christoph von Rantzow ließ 1686 auf einem seiner Güter im Holsteinischen an einem Tage 18 Hexen verbrennen, – wofür er freilich eine Geldstrafe von 2000 Rthlr. zahlen mußte Horst, Dämonomagie, S. 198..
Überaus interessante Einzelheiten bietet der Prozeß gegen die Genossen des Zauberjackls, der schon 1677-1681 die Salzburger Gerichte beschäftigt Nach den mir zur Verfügung gestellten Akten u. Auszügen des Herrn Prof. Leop. Becker in Salzburg..
Der Zauberjackl, Jakob Koller, der Sohn des Mauterndorfer Abdeckers, zog schon elfjährig mit seiner Mutter vagabundierend herum, stahl und raubte, was ihm vor die Finger kam. Bald hatte Jackl eine kleine Bande um sich geschart, meist 6-7 Betteljungen auf die der Jackl einen faszinierenden Einfluß ausübte. »Er macht ihnen an irgend einem Körperteil einen Einschnitt, zeichnet sie mit ihrem Blute in ein Buch, manchmal reißt er ihnen auch ein Büschel Haare aus und legt sie bei; dann müssen sie schwören, ihm und dem Teufel zu dienen, der manchmal in Gestalt eines Jägers zugegen ist.« So schuf sich Jackl einen Kreis von Helfern und Spionen, die ihn stets den Nachstellungen der Behörden entzogen, trotz der hohen Preise die auf seinen Kopf gesetzt waren. Er galt für den Besitzer eines »schwarzen Käppels«, durch das er sich unsichtbar machen konnte. Dieses steigerte den Nimbus, der Jackl in den Augen seines Anhanges und des Volkes umgab. Man fürchtete den Räuber ebensosehr wie den Zauberkünstler, dem man Teufeleien nachsagte, wie sie der Erzzauberer Dr. Johannes Faust ausgeführt haben soll, z. B. das Fressen eines beladenen Heuwagens und ähnliche.
Ihn selbst fing man nicht, wohl aber einige seiner Genossen, darunter den fünfzehnjährigen Veit Lindner und den zwanzigjährigen Georg Eder, die zu Kronzeugen wurden. Um sich Liebkind bei den Richtern zu machen, lügen sie diesen zu Gefallen das tollste Zeug zusammen. Sie bringen durch ihre Aussagen im Jahre 1678 allein 115 Personen, Männer, Frauen und Kinder auf die Folter und das Schafott. Dann schlägt allerdings auch für diese Buben die Stunde. Sie werden in Anbetracht der von ihnen geleisteten Dienste »nur« guillotiniert.
In den Verhören der ersten Zeit wurde besonderes Gewicht auf Hostienschändungen gelegt, die von fast allen Gefangenen eingestanden werden mußte. Die wahnwitzigen Erzählungen vom Sprechen durchstochener Hostien stehen in den Protokollen. – Die Versammlungen finden am Gaisberg, am Untersberg, jedoch auch auf den Heimatsorten der Verhafteten näher gelegenen Plätzen statt. Sie fahren dahin auf Gabeln, Besen, Böcken, Katzen, Windspielen und feurigen Hunden. Die Neulinge erhalten vom Teufel Namen wie Hahnenfuß, Feldmaus, Fuchsschwanz, Ganshaut; einer wird sogar Butterzipf getauft. Die Männer tanzen mit einer hübschen Frau, die jedoch Hörnchen am Kopfe und Krallen an den Fingern hat. Nach dem Tanz folgt die Orgie. »Die Richter geben durch die Art des Fragens förmlich methodischen Unterricht in der Pornographie!« Und diese Fragen hatte das fünfjährige Maxel und das zehnjährige Bärbel ebenso zu beantworten wie die achzigjährige Margarethe Reinperger! Eine der gräßlichsten Episoden dieses an Unmenschlichkeiten kaum zu überbietenden Prozesses bietet das Verfahren gegen den Kohlenbrenner Andreas Debellach aus St. Martin in Krain. Er war erblindet und in einer rheinischen Stadt hoffte er Heilung von seinem Gebreste zu finden. Deshalb machte er sich mit seiner Frau und vier kleinen Kindern auf den Weg. Ein volles Jahr war die Familie bereits auf der Wanderung, als sie in Werfen verhaftet und nach Salzburg gebracht wurde. Wie dort bei den frommen Herren üblich, wurden zuerst der achtjährigen Urschel und der elfjährigen Lisi Geständnisse von eigenen und von Vergehen der Eltern abgepreßt. Dann kam die Mutter an die Reihe. Die Aussagen der Kinder und die Foltern auf der Leiter machten sie endlich gefügig. Sie und ihr elfjähriges Töchterchen wurden erwürgt, im Beisein des kleinen Urschels! Über die beiden jüngsten Kinder, den sechsjährigen Simandl (Simon) und den dreijährigen Georgl findet sich nichts in den Akten. Vielleicht sind sie dem Vater zurückgegeben worden, als man den an Leib und Seele gebrochenen Mann aus dem Lande warf.
Am 31. Oktober 1678 wurde der Blinde zum erstenmal in die Folterkammer geführt, wo man ihm die Geständnisse der Seinen vorhielt. Er erklärte, nur die Verzweiflung konnte ihnen derartige Lügen abgepreßt haben, denn weder er noch sie wüßten etwas vom Jackl noch von den andern ihnen zur Last gelegten Taten. Die zerfolterte Frau wiederholt aus Furcht vor neuer Tortur ihre Angaben. Trotzdem bleibt Debellach dabei, daß er kein Zauberer sei; denn wenn er zaubern könnte, wäre er weder blind noch ein Bettler. Auf der Leiter werden ihm nun die Arme aus den Gelenken gerissen, und nach zehn Tagen wird diese Marter wiederholt, verschärft durch Eintreiben brennender Eicheln in den Körper. Vergebens. An den Füßen gelähmt, wird er in den Kerker zurückgetragen. Ein Hofratsbefehl ergeht, ihm vierzehn Tage Zeit zur Heilung zu lassen, dann aber mit der Folter fortzufahren, wenn Frau und Kinder auf ihrem Geständnis beharren. Zum Glück widerruft Lisi in der Nacht vor ihrer Hinrichtung und ihr Beichtvater, P. Gerardus Pasendorf, brachte dies brieflich zur Kenntnis des Gerichtshofes. Darob ergrimmten die gelehrten Herren gar gewaltig, denn der wackere Kapuziner hatte schon einmal einen dreizehnjährigen Knaben retten wollen. Der Kommissar beklagt sich deshalb bei dem Erzbischof: »Und weillen vorkhomet, das der P. Capuziner Lector sich gegen der Statt Gerichts Obrigkheit alhier schon zu öffteren sehr indiscret bezaigt und bey denen Zauberischen Maleficanten mit seinem übrigen und zur sach nicht thunlichen geschwätz vill ungelegenhait verursacht hat, Also ist Ihro Hochf. Gnaden ect hierüber gehorsammich zu referiren und dero resolution zu erwarthen.« Damit war der brave Mann abgetan. Menschenfreundliche Priester konnte ein Salzburger Erzbischof des siebzehnten Jahrhunderts nicht brauchen.
Immerhin hatte das Einschreiten des Paters den Erfolg, daß man den Blinden vier Monate in der Behandlung des chirurgiekundigen Scharfrichters ließ, ehe man den notdürftig hergestellten wieder in die Folterkammer zerrte. Dort schrie der Gepeinigte, wenn er auch in der Tortur sterben müsse, so sterbe er unschuldig. Wenn er bekennen würde, was nicht wahr sei, so könne er das vor Gott nicht verantworten. Der Herr habe auch viel leiden müssen. Mit dem halsstarrigen Kerl war nichts anzufangen, deshalb ließ man ihn Urfehde schwören und warf den Blinden, den man lahm gefoltert hatte, der nicht einmal der deutschen Sprache mächtig war, und dem man seine Kinder und seine Führerin geraubt hatte, auf die Straße. Er wollte sich nicht verbrennen lassen, so mochte er hinter einem Zaun krepieren.
Und der Kirchenfürst, unter dessen Regierung der Riesenbrand tobte, der 1678-79 allein 76 Menschen im Alter von zehn bis achtzig Jahren verzehrte Riezler, S. 285 f., war Max Gandolph, Graf von Küenburg, ein Zögling der Grazer Jesuitenschule Ad. Bühler, Salzburg u. s. Fürsten, Bad Reichenhall 1910, S. 135..
So ging durch die Lande ein Wüten und Morden der Hexenrichter, dem gegenüber sich kein Mensch mehr seines Lebens sicher fühlte. Es war – etwa die Landesherren ausgenommen – niemand, der sich nicht sagen mußte, daß auch er schon vielleicht am nächstfolgenden Tage von der Hexenverfolgung erfaßt und in den Abgrund eines Hexenprozesses hinabgestürzt würde.
Ein sächsischer Arzt, Veith Pratzel, hatte um 1660 beim fröhlichen Trunk im Scherz davon gesprochen, daß er was die Hexen täten auch fertig zu bringen wisse, daß er in Passau sich habe »festmachen« lassen. Er hatte einst sogar vor den staunenden Augen der Anwesenden zwanzig Mäuse, die er bei sich versteckt hatte, gemacht. Die Folge davon war, daß er allgemein als Zauberer galt, eingezogen, durch die Folter zum Geständnis gebracht und verbrannt wurde. Zum Schluß der Tragödie wurde aber auch noch beschlossen, die beiden Kinder des Unglücklichen, die zweifelsohne schon in die Hexerei eingeweiht wären, in einer Badewanne sich zu Tode bluten zu lassen. Das Gericht bezog sich dabei auf einen Ausspruch des Bodinus, nach dem alle, die mit dem Teufel einen Bund schlössen, vor allem die Pflicht übernähmen, dem Teufel ihre Kinder, sobald sie geboren wären, zuzueignen. Als der unglückliche Vater vor dem Gange zum Scheiterhaufen noch einmal die Kinder zu sehen wünschte, ward ihm vom Scharfrichter eröffnet, daß sie bereits tot wären U-hu-hu! oder Hexen-, Gespenster-, Schatzgräber- und Erscheinungsgeschichten, Erfurt 1785-1792, B. 4, S. 26-84..
Ein grausiges inneres Erbeben erfüllte daher damals die Gemüter von Millionen in Deutschland. Denn zu dem Schrecken, den die fortwährend jeden einzelnen bedrohende Hexenverfolgung hervorrief, kam noch die Angst und Furcht vor dem geheimen Treiben der Hexen, die hin und wieder die frappantesten epidemischen Erscheinungen hervorrief. Zu Calw im Württembergischen wurde im Jahr 1673 namentlich die Jugend von einer solchen Epidemie erfaßt. Kinder von sieben bis zehn Jahren gaben vor, nächtlicher weile auf Gabeln, Böcken, Geißen, Hühnern, Katzen in Hexenversammlungen entführt zu werden, wo sie die heil. Dreieinigkeit verleugnen und mitessen und trinken müßten. »Die armen Kinder selbst sind voll Schrecken und Angst, besonders in der nächtlichen Finsternis und Einsamkeit, beten selbst und flehen zum Teil bisweilen, man solle für sie beten. Man hat aber durch, fleißiges Bewachen und Hüten der Kinder in vielen Nächten wahrgenommen, daß wahrhaftig ihr Leib nirgends hinweggeführt wird, sondern im Bett oder auch im Schoß und in den Armen der Eltern und wachender Anverwandten liegen bleibt, bei einem Schlaf, der bei einigen ganz natürlich scheinet, daß man sie leicht erwecken kann, bei anderen aber einer harten Erstarrung ähnlich ist, dabei auch etwa die Glieder derselben erkalten.« – Eine aus Juristen und Theologen zusammengesetzte Kommission untersuchte die Sache und – verurteilte eine alte Witwe mit ihrem Stiefenkel zum Tode und verwies mehrere andere aus der Stadt, wonach sich endlich wieder allmählich alles beruhigte Schindler, der Aberglaube des Mittelalters, S. 340 nach Theophil. Spitzelius, Gebrochene Nacht der Finsternis..
Seit Remigius und Binsfeld erklärt hatten, daß zahllose Kinder an den Hexensabbaten teilnahmen, kamen die Prozesse gegen Kinder bis zum zartesten Alter hinab überall in Fluß.
Der erste Hexenprozeß in Schwyz (1571) richtete sich gegen einen zwölfjährigen Knaben, der verbrannt wurde. Ihn wie die Gretty Wuriner machte der Scharfrichter von Luzern »gichtig« A. Dettling, Die Hexenprozesse im Kanton Schwyz, 1907, S. 12 f..
Unter den Angeklagten eines Ingolstädter Prozesses aus den Jahren 1610 bis 1618 sind ein zwölfjähriges Mädchen und ein neunjähriger Knabe, die Kinder eines Soldaten der Ingolstädter »Leibguardi« und einer hingerichteten Hexe. Durch Rutenhiebe entlockte man ihnen die Geständnisse, daß sie ausfahren können, daß sie es von ihrer Mutter gelernt haben, daß jedes seine besondere Gabel besitze und jedes immer seine Gabel selbst geschmiert habe. Da aber die Aussagen der beiden über diese Ausfahrten vollständig verschieden waren, entstand im Richterkollegium peinliche Verlegenheit Riezler, S. 202..
Im pfalz-neuburgischen Territorium wird 1629 gegen ein 10jähriges Hexenmädchen, die Tochter der als Hexe verbrannten Ursula Zoller, 1699 gegen ein 7jähriges Mädchen, 1700 gegen einen dreizehnjährigen Knaben verhandelt Riezler, S. 228..
1629 war in Köln die Schrift erschienen: »Newer Tractat von verführter Kinder Zauberei.« Darin wird erklärt, wie es komme, »daß viele Unerwachsene und unmündige Kinder, so noch zur Zeit scheinen unschuldig zu sein, zu der verdammten Geister und Zauberer Gesellschaft gebracht und unerhörter Weise verführt werden« Riezler, S. 270..
Dr. J. Chr. Fritsch teilt in seinen »Seltsamen, jedoch wahrhaftigen theologischen, juristischen und medizinischen Geschichten« Leipg. 1740, S. 276. Avé-Lallemant, die Mersener Bockreiter, Leipzig 1880, S. 38 f. den am 16. Juni 1632 begonnenen Prozeß gegen vier Knaben, Hans Grünwald, neun Jahre, Nikolaus Schwend und Paul Dippert, beide 11 Jahre und den 14½jährigen Paul Sylvan mit. Nach dem Urteilspruch der Leipziger Juristenfakultät wurde Paul Sylvan »in Beyseyn seiner Mitgefangenen Gesellschaft, mit dem Schwerdt vom Leben zum Tod gebracht, und der todte Cörper beneben allen Zauber-Büchern, Salben, Schmieren, Pulvern und dergl., dessen er sich und seine Gesellschaft erlaubt, so viel man deren von ihnen erlangen kann, öffentlich verbrannt.« Die Mitschuldigen wurden, nachdem man sie auf der Richtstätte zur Richtung vorbereitet hatte, in das Gefängnis zurückgebracht, dort vom Scharfrichter mit Ruten gezüchtigt und so lange eingesperrt gehalten, »bis man mercken könne, daß sie uf Zureden des Ministerii Reu und Leid über ihre begangenen Uebelthaten tragen und sich zur Besserung anschickten«. Es ist unfaßbar, wie Richter nach solchem Urteil ruhig schlafen konnten. Es soll aber auch im Zeitalter der Jugendgerichte noch vorkommen, daß Dummejungenstreiche, wie sie zweifellos in diesem Falle vorlagen, tragisch enden.
In Augsburg mußte 1685 ein von seiner Mutter zur Hexerei verführter Knabe deren Hinrichtung ansehen, worauf er mit einem »Stadt-Schilling« entlassen wurde Riezler, S. 202..
In Geseke in Westphalen wurde 1688 gegen zwei Knaben verhandelt. Den einen, 9½jährigen, hatte seine Stiefmutter denunziert. Er sagte dann auf seinen elfjährigen Bruder aus Pollack, S. 32..