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Das vorhergehende Kapitel lehrt, daß die Art der Behandlung der öffentlichen Angelegenheiten ein ziemlich sicheres Kennzeichen von dem herrschenden Sittenzustande und der Gesundheit des politischen Körpers abgeben kann. Je größere Übereinstimmung in den Versammlungen herrscht, das heißt, je mehr sich die gefaßten Beschlüsse der Einstimmigkeit nähern, desto größere Herrschaft gewinnt auch der allgemeine Wille, während langdauernde Wortgefechte, Uneinigkeiten und Lärmen das Wachsen der Privatinteressen und das Sinken des Staates anzeigen.
Dies tritt weniger deutlich hervor, wenn die Verfassung zwei oder mehrere Stände anerkennt, wie zu Rom die Patrizier und Plebejer, deren Streitigkeiten, selbst in den schönsten Zeiten der Republik, die Comitien oft störten. Allein diese Ausnahme ist mehr scheinbar als wirklich; denn infolge der dem politischen Körper anhaftenden Unvollkommenheit gibt es alsdann gleichsam zwei Staaten in einem; was nun von beiden zusammen nicht gilt, gilt doch von jedem für sich allein. Und in der Tat gingen selbst in den stürmischsten Zeiten die Volksbeschlüsse, sobald sich der Senat nicht hineinmischte, stets ruhig und mit großer Stimmenmehrheit durch; da die Staatsbürger nur ein Interesse hatten, so hatte das Volk nur einen Willen.
Dieselbe Einmütigkeit kehrt wieder am entgegengesetzten Ende des Zirkels, sobald die zur Sklaverei hinabgesunkenen Staatsbürger der Freiheit und des Willens beraubt sind. Alsdann verwandeln Furcht und Schmeichelei die Stimmabgabe in Beifallgeschrei; man beratschlagt nicht mehr, man vergöttert oder verflucht nur noch. Auf so schändliche Weise stimmte der Senat unter den Kaisern ab; bisweilen beobachtete er dabei eine lächerliche Vorsicht. Tacitus ist es nicht entgangen, daß zur Zeit des Kaisers Otho die Senatoren, während sie Vitellius mit Verwünschungen überhäuften, sich zugleich einen furchtbaren Lärm zu erheben bemühten, damit Vitellius, wenn er vielleicht doch die Herrschaft an sich risse, nicht wissen könnte, was jeder von ihnen gesagt hätte.
Aus diesen verschiedenen Betrachtungen gehen nun die Grundsätze hervor, nach denen man die Zählung der Stimmen wie die Vergleichung der Meinungen festzusetzen hat, je nachdem sich der allgemeine Wille mehr oder weniger leicht erkennen läßt und sich der Staat mehr oder weniger dem Verfalle zuneigt.
Es gibt nur ein einziges Gesetz, das seiner Natur nach eine einstimmige Genehmigung verlangt, den Gesellschaftsvertrag; denn die staatsbürgerliche Vereinigung ist die freiwilligste Handlung von der Welt. Da jeder Mensch von Geburt frei und sein eigener Herr ist, so kann ihn sich niemand, unter welchem Vorwande es auch sein möge, ohne seine Einwilligung unterwerfen. Bestimmen, daß der Sohn eines Sklaven als Sklave geboren werde, heißt bestimmen, daß er nicht als Mensch geboren werde.
Wenn demnach bei Gründung des Gesellschaftsvertrages einige Widerspruch erheben, so macht ihre Meinung ihn nicht ungültig, sondern schließt die Gegner nur von ihm aus; sie gelten unter den Staatsbürgern als Fremde. Ist der Staat gegründet, so bedeutet ihr Bleiben Zustimmung; das Staatsgebiet bewohnen, heißt sich der Oberherrlichkeit unterwerfen.Selbstverständlich ist hier nur von einem freien Zustande die Rede; denn sonst können auch Familie, Landgüter, Mangel an einem Zufluchtsorte, Notwendigkeit, Gewalt usw. einen Einwohner wider seinen Willen im Lande zurückhalten, und in diesem Falle setzt sein bloßer Aufenthalt nicht seine Einwilligung zu dem Vertrage oder seine Verletzung desselben voraus.
Außer diesem grundlegenden Vertrage ist Stimmenmehrheit für alle übrigen verbindlich; dies ist eine unmittelbare Folge des Vertrages selbst. Man wird jedoch die Frage aufwerfen: Wie kann ein Mensch frei sein und doch gezwungen, sich Willensmeinungen zu fügen, die nicht die seinigen sind? Wie können die Opponenten frei und zugleich Gesetzen unterworfen sein, denen sie nicht zugestimmt haben?
Ich antworte darauf, daß die Frage schlecht gestellt ist. Der Staatsbürger gibt zu allen Gesetzen seine Einwilligung, sogar zu denen, die wider seinen Willen gefaßt werden, ja er nimmt auch die an, die ihn strafen, falls er es wagen sollte, eines derselben zu übertreten. Der beständig in Kraft bleibende Wille aller Staatsglieder ist der allgemeine Wille; durch ihn sind sie erst Staatsbürger und frei.In Genua liest man über den Gefängnistüren und auf den Ketten der Galeerensklaven das Wort Libertas, jedenfalls eine schöne und richtige Anwendung des Wahlspruchs dieser Republik. In Wahrheit sind es in allen Staaten nur die Übeltäter, die den Bürger hindern, frei zu sein. In einem Lande, wo dergleichen Leute sämtlich auf den Galeeren wären, würde man der vollkommensten Freiheit genießen. Bei einem Gesetzesvorschlage in der Volksversammlung fragt man sie nicht eigentlich, ob sie dem Vorschlag zustimmen oder ihn verwerfen, sondern ob er dem allgemeinen Willen entspricht oder nicht, der ihr eigener Wille ist, und aus der Stimmenzahl ergibt sich die Bekundung des allgemeinen Willens. Wenn mithin meine Ansicht der entgegengesetzten unterliegt, so beweist dies nichts anderes als daß ich mich geirrt hatte, und dasjenige, was ich für den allgemeinen Willen hielt, es nicht war. Hätte meine Einzelstimme die Oberhand gewonnen, so hätte ich etwas ganz anderes getan als ich gewollt; gerade dann wäre ich nicht frei gewesen.
Dies setzt freilich voraus, daß die Stimmenmehrheit noch alle Kennzeichen des allgemeinen Willens an sich trägt. Sind diese im Schwinden begriffen, so gibt es keine Freiheit mehr, welche Partei man auch ergreife.
Als ich oben den Nachweis führte, wie man in den öffentlichen Beratschlagungen den Willen einzelner an die Stelle des allgemeinen Willens setzen könnte, habe ich auch ausführlich die wirksamsten Mittel angegeben, diesem Mißbrauche vorzubeugen; ich werde später noch mehr darüber sagen. In gleicher Weise habe ich auf die Grundsätze hingewiesen, nach denen die verhältnismäßige Stimmenzahl festzusetzen ist, aus der sich der allgemeine Wille ergibt. Der Unterschied einer einzigen Stimme vernichtet die Gleichheit, ein einziger Gegner die Einmütigkeit, aber zwischen Einmütigkeit und Gleichheit gibt es mehrere ungleiche Teile, deren Anzahl jedesmal von der Lage und den Bedürfnissen des politischen Körpers abhängt.
Zwei allgemeine Grundsätze können zur Regelung dieser Verhältnisse dienen. Der erste lautet: je wichtiger und ernster die Beschlüsse sind, um so mehr muß der gültige Beschluß sich der Einstimmigkeit nähern; und der zweite: je größere Beschleunigung die zur Beratung gelangte Angelegenheit erfordert, um so mehr muß man das bei Meinungsverschiedenheit vorgeschriebene Mehrheitsverhältnis einschränken; bei augenblicklich zu treffenden Entscheidungen muß schon die Mehrheit einer einzigen Stimme genügen. Der erste Grundsatz entspricht offenbar mehr den Gesetzen, der zweite dient mehr der Geschäftsführung. Wie dem aber auch sei: sicherlich setzt man am besten aus der Verbindung beider das Maß der Stimmenmehrheit fest.