Jean Jaques Rousseau
Der Gesellschaftsvertrag
Jean Jaques Rousseau

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14. Kapitel

Fortsetzung

In dem Augenblicke, wo das Volk als oberherrlicher Körper gesetzmäßig versammelt ist, ruht jegliche Befehlsgewalt der Regierung, ist die vollziehende Gewalt aufgehoben und die Person des geringsten Bürgers ebenso heilig und unverletzlich wie die des höchsten Staatsbeamten, weil in der Anwesenheit des Vertretenen es keine Vertreter mehr gibt. Die meisten Unruhen, die zu Rom in den Comitien entstanden, rührten von der Unkenntnis oder Vernachlässigung dieses Grundsatzes her. Damals waren die Konsuln nur die Leiter der Volksversammlungen, die Tribunen bloße SprecherUngefähr in dem Sinne, den man im englischen Parlamente mit diesem Worte verbindet. Die Ähnlichkeit dieser Ämter würde Zwistigkeiten zwischen den Konsuln und Tribunen hervorgerufen haben, selbst wenn alle Befehlshabergewalt geruht hätte. und der Senat gar nichts.

Die Zwischenzeiten dieser Amtsaufhebung, in denen der Fürst einen wirklichen Oberherrn anerkennt oder wenigstens anerkennen sollte, sind ihm stets schrecklich gewesen; und diese Volksversammlungen, die den Schutz des politischen Körpers und den Zügel der Regierung bilden, sind stets den Oberhäuptern ein Greuel gewesen. Auch lassen sie es weder an Bemühungen noch Einwänden, weder an Schwierigkeiten noch Versprechungen fehlen, um sie den Staatsbürgern zu verleiden. Sind letztere geizig, feige, verzagt, lieben sie mehr die Ruhe als die Freiheit, so halten sie es gegen die immer neuen Anstrengungen der Regierung nicht lange aus. Bei der unaufhörlichen Steigerung ihres Widerstrebens schwindet schließlich die oberherrliche Gewalt und die meisten Gemeinwesen verfallen so und gehen vor der Zeit zugrunde. Aber zwischen die oberherrliche Macht und die unumschränkte Regierung schiebt sich bisweilen eine Mittelmacht ein, die noch einer Erwähnung bedarf.


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