Jean Jaques Rousseau
Der Gesellschaftsvertrag
Jean Jaques Rousseau

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17. Kapitel

Von der Einsetzung der Regierung

Wie muß man denn nun den Akt, durch den die Regierung eingesetzt wird, auffassen? Ich will zunächst bemerken, daß es ein zusammengesetzter oder aus zwei anderen bestehender Akt ist, und zwar dem Erlaß des Gesetzes und seinem Vollzug.

Durch die erste beschließt das Staatsoberhaupt, daß ein Regierungskörper unter dieser oder jener Form eingeführt werden soll, und dieser Akt ist offenbar ein Gesetz.

Durch die zweite ernennt das Volk die Oberhäupter, die mit der nun festgesetzten Regierung betraut werden sollen. Da diese Ernennung nur ein sich auf einzelne beziehender Akt ist, so ist er kein zweites Gesetz, sondern lediglich die Folge des ersten und eine Amtsverrichtung der Regierung.

Die Schwierigkeit liegt darin, sich darüber klar zu werden, wie von einem Regierungsakt die Rede sein kann, ehe die Regierung besteht, und wie das Volk, das nur Staatsoberhaupt oder Untertan ist, unter gewissen Umständen Fürst oder Regierung werden kann.

Hier enthüllt sich wieder eine jener wunderbaren Eigenschaften des politischen Körpers, die ihn befähigen, scheinbar sich widersprechende Wirkungen in Übereinstimmung zu bringen, denn sie zeigt sich in einer plötzlichen Verwandlung der Oberherrlichkeit in Demokratie, so daß ohne eine wahrnehmbare Veränderung und lediglich durch ein neues Verhältnis aller zu allen die zu obrigkeitlichen Personen gewordenen Staatsbürger von allgemeinen Beschlüssen zu besonderen, und vom Gesetze zur Vollstreckung übergehen.

Dieser Wandel der Verhältnisse ist nicht etwa eine spekulative Spitzfindigkeit, die in der Praxis beispiellos dastände. Täglich kommt sie im englischen Parlamente vor, wo sich bei gewissen Gelegenheiten das Unterhaus in einen einzigen Ausschuß verwandelt, um die Staatsangelegenheiten gründlicher zu beraten, und auf diese Weise wird aus dem oberherrlichen Organ, das es noch den Augenblick vorher war, eine einfache Ausschuß-Sitzung. So legt es sich selbst, als dem Hause der Gemeinen, Rechenschaft von dem ab, was es als allgemeiner Ausschuß beschlossen hat, und entscheidet noch einmal in einer neuen Funktion das, was es schon in einer anderen beschlossen hat.

Der eigentümliche Vorzug der demokratischen Regierung besteht also darin, daß sie im Grunde durch bloßen Beschluß des allgemeinen Willens eingeführt werden kann. Danach bleibt diese einstweilige Regierung bestehen, wenn sie die angenommene Form hat, oder sie setzt im Namen des Staatsoberhauptes die gesetzlich vorgeschriebene Regierung ein, und alles befindet sich dann in der Ordnung. Es ist unmöglich, die Regierung auf irgendeine andere Weise gesetzmäßig und ohne Verzicht auf die bisher aufgestellten Grundsätze einzusetzen.


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