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Verwickelter, allein für die gegenwärtige Untersuchung mit weniger Schwierigkeit verbunden, ist der Fall solcher Handlungen, welche sich unmittelbar und geradezu auf andre beziehen. Denn wo durch dieselben Rechte gekränkt werden, da muß der Staat natürlich sie hemmen und den Handlenden zum Ersatze des zugefügten Schadens zwingen. Sie kränken aber nach den im vorigen gerechtfertigten Bestimmungen das Recht nur dann, wenn sie dem andren gegen oder ohne seine Einwilligung etwas von seiner Freiheit oder seinem Vermögen entziehn. Wenn jemand von dem andren beleidigt worden ist, hat er ein Recht auf Ersatz, allein, da er in der Gesellschaft seine Privatrache dem Staat übertragen hat, auf nichts weiter als auf diesen. Der Beleidiger ist daher dem Beleidigten auch nur zur Erstattung des Entzognen oder, wo dies nicht möglich ist, zur Entschädigung verbunden und muß dafür mit seinem Vermögen und seinen Kräften, insofern er durch diese zu erwerben vermögend ist, einstehn. Beraubung der Freiheit, die z. B. bei uns bei unvermögenden Schuldnern eintritt, kann nur als ein untergeordnetes Mittel, um nicht Gefahr zu laufen, mit der Person des Verpflichteten seinen künftigen Erwerb zu verlieren, stattfinden. Nun darf der Staat zwar dem Beleidigten kein rechtmäßiges Mittel zur Entschädigung versagen, allein er muß auch verhüten, daß nicht Rachsucht sich dieses Vorwands gegen den Beleidiger bediene. Er muß dies um so mehr, als im außergesellschaftlichen Zustande dieser dem Beleidigten, wenn derselbe die Grenzen des Rechts überschritte, Widerstand leisten würde und hingegen hier die unwiderstehliche Macht des Staats ihn trifft und als allgemeine Bestimmungen, die immer da notwendig sind, wo ein Dritter entscheiden soll, dergleichen Vorwände immer eher begünstigen. Die Versicherung der Person der Schuldner z. B. dürfte daher leicht noch mehr Ausnahmen erfordern, als die meisten Gesetze davon verstatten.
Handlungen, die mit gegenseitiger Einwilligung vorgenommen werden, sind völlig denjenigen gleich, welche ein Mensch für sich, ohne unmittelbare Beziehung auf andre ausübt, und ich könnte daher bei ihnen nur dasjenige wiederholen, was ich im vorigen von diesen gesagt habe. Indes gibt es dennoch unter ihnen eine Gattung, welche völlig eigne Bestimmungen notwendig macht, diejenigen nämlich, die nicht gleich und auf einmal vollendet werden, sondern sich auf die Folge erstrecken. Von dieser Art sind alle Willenserklärungen, aus welchen vollkommene Pflichten der Erklärenden entspringen, sie mögen einseitig oder gegenseitig geschehen. Sie übertragen einen Teil des Eigentums von dem einen auf den andren, und die Sicherheit wird gestört, wenn der Übertragende durch Nichterfüllung des Versprechens das Übertragene wiederum zurückzunehmen sucht. Es ist daher eine der wichtigsten Pflichten des Staats, Willenserklärungen aufrechtzuerhalten. Allein der Zwang, welchen jede Willenserklärung auflegt, ist nur dann gerecht und heilsam, wenn einmal bloß der Erklärende dadurch eingeschränkt wird und zweitens dieser wenigstens mit gehöriger Fähigkeit der Überlegung – überhaupt und in dem Moment der Erklärung – und mit freier Beschließung handelte. Überall, wo dies nicht der Fall ist, ist der Zwang ebenso ungerecht als schädlich. Auch ist auf der einen Seite die Überlegung für die Zukunft nur immer auf eine sehr unvollkommene Weise möglich, und auf der andren sind manche Verbindlichkeiten von der Art, daß sie der Freiheit Fesseln anlegen, welche der ganzen Ausbildung des Menschen hinderlich sind. Es entsteht also die zweite Verbindlichkeit des Staats, rechtswidrigen Willenserklärungen den Beistand der Gesetze zu versagen und auch alle nur mit der Sicherheit des Eigentums vereinbare Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß nicht die Unüberlegtheit eines Moments dem Menschen Fesseln anlege, welche seine ganze Ausbildung hemmen oder zurückhalten. Was zur Gültigkeit eines Vertrags oder einer Willenserklärung überhaupt erfordert wird, setzen die Theorien des Rechts gehörig auseinander. Nur in Absicht des Gegenstandes derselben bleibt mir hier zu erinnern übrig, daß der Staat, dem den vorhin entwickelten Grundsätzen gemäß schlechterdings bloß die Erhaltung der Sicherheit obliegt, keine andern Gegenstände ausnehmen darf als diejenigen, welche entweder schon die allgemeinen Begriffe des Rechts selbst ausnehmen oder deren Ausnahme gleichfalls durch die Sorge für die Sicherheit gerechtfertigt wird. Als hieher gehörig aber zeichnen sich vorzüglich nur folgende Fälle aus: 1. wo der Versprechende kein Zwangsrecht übertragen kann, ohne sich selbst bloß zu einem Mittel der Absichten des andren herabzuwürdigen, wie z. B. jeder auf Sklaverei hinauslaufende Vertrag wäre; 2. wo der Versprechende selbst über die Leistung des Versprochenen, der Natur desselben nach, keine Gewalt hat, wie z. B. bei Gegenständen der Empfindung und des Glaubens der Fall ist; 3. wo das Versprechen, entweder an sich oder in seinen Folgen den Rechten andrer entweder wirklich entgegen oder doch gefährlich ist, wobei alle bei Gelegenheit der Handlungen einzelner Menschen entwickelte Grundsätze eintreten. Der Unterschied zwischen diesen Fällen ist nun der, daß in dem ersten und zweiten der Staat bloß das Zwangsrecht der Gesetze versagen muß, übrigens aber weder Willenserklärungen dieser Art noch auch ihre Ausübung, insofern diese nur mit gegenseitiger Bewilligung geschieht, hindern darf, da er hingegen in dem zuletzt aufgeführten auch die bloße Willenserklärung an sich untersagen kann und muß.
Wo aber gegen die Rechtmäßigkeit eines Vertrags oder einer Willenserklärung kein Einwand zu machen ist, da kann der Staat dennoch, um den Zwang zu erleichtern, welchen selbst der freie Wille der Menschen sich untereinander auflegt, indem er die Trennung der durch den Vertrag eingegangenen Verbindung minder erschwert, verhindern, daß nicht der zu einer Zeit gefaßte Entschluß auf einen zu großen Teil des Lebens hinaus die Willkür beschränke. Wo ein Vertrag bloß auf Übertragung von Sachen ohne weiteres persönliches Verhältnis abzweckt, halte ich eine solche Veranstaltung nicht ratsam. Denn einmal sind dieselben weit seltener von der Art, daß sie auf ein dauerndes Verhältnis der Kontrahenten führen; dann stören auch bei ihnen vorgenommene Einschränkungen die Sicherheit der Geschäfte auf eine bei weitem schädlichere Weise; und endlich ist es von manchen Seiten und vorzüglich zur Ausbildung der Beurteilungskraft und zur Beförderung der Festigkeit des Charakters gut, daß das einmal gegebene Wort unwiderruflich binde, so daß man diesen Zwang nie ohne eine wahre Notwendigkeit erleichtern muß, welche bei der Übertragung von Sachen, wodurch zwar diese oder jene Ausübung der menschlichen Tätigkeit gehemmt, aber die Energie selbst nicht leicht geschwächt werden kann, nicht eintritt. Bei Verträgen hingegen, welche persönliche Leistungen zur Pflicht machen oder gar eigentliche persönliche Verhältnisse hervorbringen, ist es bei weitem anders. Der Zwang ist bei ihnen den edelsten Kräften des Menschen nachteilig, und da das Gelingen der Geschäfte selbst, die durch sie bewirkt werden, obgleich mehr oder minder, von der fortdauernden Einwilligung der Parteien abhängt, so ist auch bei ihnen eine Einschränkung dieser Art minder schädlich. Wo daher durch den Vertrag ein solches persönliches Verhältnis entsteht, das nicht bloß einzelne Handlungen fordert, sondern im eigentlichsten Sinn die Person und die ganze Lebensweise betrifft, wo dasjenige, was geleistet, oder dasjenige, dem entsagt wird, in dem genauesten Zusammenhange mit inneren Empfindungen steht, da muß die Trennung zu jeder Zeit und ohne Anführung aller Gründe erlaubt sein. So bei der Ehe. Wo das Verhältnis zwar weniger eng ist, indes gleichfalls die persönliche Freiheit eng beschränkt, da, glaube ich, müßte der Staat eine Zeit festsetzen, deren Länge auf der einen Seite nach der Wichtigkeit der Beschränkung, auf der andren nach der Natur des Geschäfts zu bestimmen wäre, binnen welcher zwar keiner beider Teile einseitig abgehen dürfte, nach Verlauf welcher aber der Vertrag ohne Erneuerung kein Zwangsrecht nach sich ziehen könnte, selbst dann nicht, wenn die Parteien bei Eingehung des Vertrags diesem Gesetze entsagt hätten. Denn wenn es gleich scheint, als sei eine solche Anordnung eine bloße Wohltat des Gesetzes und dürfte sie ebensowenig als irgendeine andre jemandem aufgedrungen werden, so wird ja niemandem hierdurch die Befugnis genommen, auch das ganze Leben hindurch dauernde Verhältnisse einzugehen, sondern bloß dem einen das Recht, den andern da zu zwingen, wo der Zwang den höchsten Zwecken desselben hinderlich sein würde. Ja es ist um so weniger eine bloße Wohltat, als die hier genannten Fälle und vorzüglich der der Ehe (sobald nämlich die freie Willkür nicht mehr das Verhältnis begleitet) nur dem Grade nach von denjenigen verschieden sind, worin der eine sich zu einem bloßen Mittel der Absicht des andren macht oder vielmehr von dem andren dazu gemacht wird; und die Befugnis, hier die Grenzlinie zu bestimmen zwischen dem ungerechter und gerechter Weise aus dem Vertrag entstehenden Zwangsrecht, kann dem Staat, d. i. dem gemeinsamen Willen der Gesellschaft, nicht bestritten werden, da, ob die aus einem Vertrage entstehende Beschränkung den, welcher seine Willensmeinung geändert hat, wirklich nur zu einem Mittel des andren macht, völlig genau und der Wahrheit angemessen zu entscheiden, nur in jeglichem speziellen Fall möglich sein würde. Endlich kann es auch nicht eine Wohltat aufdringen heißen, wenn man die Befugnis aufhebt, ihr im voraus zu entsagen.
Die ersten Grundsätze des Rechts lehren von selbst, und es ist auch im vorigen schon ausdrücklich erwähnt worden, daß niemand gültigerweise über etwas andres einen Vertrag schließen oder überhaupt seinen Willen erklären kann, als über das, was wirklich sein Eigentum ist, seine Handlungen oder seinen Besitz. Es ist auch gewiß, daß der wichtigste Teil der Sorgfalt des Staats für die Sicherheit der Bürger, insofern Verträge oder Willenserklärungen auf dieselbe Einfluß haben, darin besteht, über der Ausübung dieses Satzes zu wachen. Dennoch finden sich noch ganze Gattungen der Geschäfte, bei welchen man seine Anwendung gänzlich vermißt. So alle Dispositionen von Todes wegen, auf welche Art sie geschehen mögen, ob direkt oder indirekt, nur bei Gelegenheit eines andren Vertrags, ob in einem Vertrage, Testamente oder irgendeiner andren Disposition, welcher Art sie sei. Alles Recht kann sich unmittelbar nur immer auf die Person beziehn; auf Sachen ist es nicht anders denkbar, als insofern die Sachen durch Handlungen mit der Person verknüpft sind. Mit dem Aufhören der Person fällt daher auch dies Recht weg. Der Mensch darf daher zwar bei seinem Leben mit seinen Sachen nach Gefallen schalten, sie ganz oder zum Teil, ihre Substanz oder ihre Benutzung oder ihren Besitz veräußern, auch seine Handlungen, seine Disposition über sein Vermögen, wie er es gut findet, im voraus beschränken. Keinesweges aber steht ihm die Befugnis zu, auf eine für andre verbindliche Weise zu bestimmen, wie es mit seinem Vermögen nach seinem Tode gehalten werden oder wie der künftige Besitzer desselben handlen oder nicht handlen solle. Ich verweile nicht bei den Einwürfen, welche sich gegen diese Sätze erheben lassen. Die Gründe und Gegengründe sind schon hinlänglich in der bekannten Streitfrage über die Gültigkeit der Testamente nach dem Naturrecht auseinandergesetzt worden, und der Gesichtspunkt des Rechts ist hier überhaupt minder wichtig, da freilich der ganzen Gesellschaft die Befugnis nicht bestritten werden kann, letztwilligen Erklärungen die ihnen sonst mangelnde Gültigkeit positiv beizulegen. Allein wenigstens in der Ausdehnung, welche ihnen die meisten unsrer Gesetzgebungen beilegen, nach dem System unsres gemeinen Rechts, in welchem sich hier die Spitzfindigkeit römischer Rechtsgelehrten mit der eigentlich auf die Trennung aller Gesellschaft hinauslaufenden Herrschsucht des Lehnwesens vereint, hemmen sie die Freiheit, deren die Ausbildung des Menschen notwendig bedarf, und streiten gegen alle in diesem ganzen Aufsatz entwickelte Grundsätze. Denn sie sind das vorzüglichste Mittel, wodurch eine Generation der andren Gesetze vorschreibt, wodurch Mißbräuche und Vorurteile, die sonst nicht leicht die Gründe überleben würden, welche ihr Entstehen unvermeidlich oder ihr Dasein unentbehrlich machen, von Jahrhunderten zu Jahrhunderten forterben, wodurch endlich, statt daß die Menschen den Dingen die Gestalt geben sollten, diese die Menschen selbst ihrem Joche unterwerfen. Auch lenken sie am meisten den Gesichtspunkt der Menschen von der wahren Kraft und ihrer Ausbildung ab und auf den äußren Besitz und das Vermögen hin, da dies nun einmal das einzige ist, wodurch dem Willen noch nach dem Tode Gehorsam erzwungen werden kann. Endlich dient die Freiheit letztwilliger Verordnungen sehr oft und meistenteils gerade den unedleren Leidenschaften des Menschen, dem Stolze, der Herrschsucht, der Eitelkeit usf., sowie überhaupt viel häufiger nur die minder Weisen und minder Guten davon Gebrauch machen, da der Weisere sich in acht nimmt, etwas für eine Zeit zu verordnen, deren individuelle Umstände seiner Kurzsichtigkeit verborgen sind, und der Bessere sich freut, auf keine Gelegenheit zu stoßen, wo er den Willen andrer einschränken muß, statt dieselben noch begierig hervorzusuchen. Nicht selten mag sogar das Geheimnis und die Sicherheit vor dem Urteil der Mitwelt Dispositionen begünstigen, die sonst die Scham unterdrückt hätte. Diese Gründe zeigen, wie es mir scheint, hinlänglich die Notwendigkeit, wenigstens gegen die Gefahr zu sichern, welche die testamentarischen Dispositionen der Freiheit der Bürger drohen.
Was soll aber, wenn der Staat die Befugnis gänzlich aufhebt, Verordnungen zu machen, welche sich auf den Fall des Todes beziehen – wie denn die Strenge der Grundsätze dies allerdings erfordert –, an ihre Stelle treten? Da Ruhe und Ordnung allen erlaubte Besitznehmung unmöglich machen, unstreitig nichts anders als eine vom Staat festgesetzte Intestaterbfolge. Allein dem Staate einen so mächtigen positiven Einfluß, als er durch diese Erbfolge, bei gänzlicher Abschaffung der eignen Willenserklärungen der Erblasser, erhielte, einzuräumen, verbieten auf der andren Seite manche der im vorigen entwickelten Grundsätze. Schon mehr als einmal ist der genaue Zusammenhang der Gesetze der Intestatsukzession mit den politischen Verfassungen der Staaten bemerkt worden, und leicht ließe sich dieses Mittel auch zu andren Zwecken gebrauchen. Überhaupt ist im ganzen der mannigfaltige und wechselnde Wille der einzelnen Menschen dem einförmigen und unveränderlichen des Staats vorzuziehen. Auch scheint es, welcher Nachteile man immer mit Recht die Testamente beschuldigen mag, dennoch hart, dem Menschen die unschuldige Freude des Gedankens zu rauben, diesem oder jenem mit seinem Vermögen noch nach seinem Tode wohltätig zu werden; und wenn große Begünstigung derselben der Sorgfalt für das Vermögen eine zu große Wichtigkeit gibt, so führt auch gänzliche Aufhebung vielleicht wiederum zu dem entgegengesetzten Übel. Dazu entsteht durch die Freiheit der Menschen, ihr Vermögen willkürlich zu hinterlassen, ein neues Band unter ihnen, das zwar oft sehr mißbraucht, allein auch oft heilsam benutzt werden kann. Und die ganze Absicht der hier vorgetragenen Ideen ließe sich ja vielleicht nicht unrichtig darin setzen, daß sie alle Fesseln in der Gesellschaft zu zerbrechen, aber auch dieselbe mit so viel Banden als möglich untereinander zu verschlingen bemüht sind. Der Isolierte vermag sich ebenso wenig zu bilden als der Gefesselte. Endlich ist der Unterschied so klein, ob jemand in dem Moment seines Todes sein Vermögen wirklich verschenkt oder durch ein Testament hinterläßt, da er doch zu dem ersteren ein unbezweifeltes und unentreißbares Recht hat.