Johann Peter Hebel
Schatzkästlein des Rheinischen Hausfreundes
Johann Peter Hebel

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Merkwürdiges Rechnungsexempel 1.

Zwei Schäfer auf dem Felde wollten miteinander ihr Abendessen verzehren; der eine hatte fünf kleine Ziegenkäse, der andere drei. Kommt zu ihnen ein dritter Mann von der Strasse herüber. »Lasst mich mithalten für Geld und gute Worte!« Also assen sie selbdritt fünf und drei, sind acht Käslein, jeder gleichviel. Hierauf dankt ihnen der dritte Mann und schenkt ihnen acht Dublonen.

Der eine wollte nach der Anzahl seiner Käse fünf davon behalten und dem andern geben drei. Der andere sagte: »So? der Herr hat uns das Geld miteinander geschenkt, also gehören jedem vier. Was deine fünf Stücke mehr wert sind, will ich dir herausbezahlen.« Da sie nicht einig werden konnten, brachten sie den Handel vor den Richter. Der geneigte Leser sinnt nach: welchem von beiden hat der Richter recht gegeben? Antwort: Keinem von beiden, sondern er sagt: »Demnach, und wie ihr mir beide die Sache vorgetragen habt, gehören dem ersten sieben Dublonen und dem andern eine, und das von Rechts wegen. Punktum.«

Man meint nicht, dass der Urteilsspruch richtig sei, aber es kann sich nicht fehlen. Denn wenn man jedes Käslein in drei gleiche Teile zerschneidet, so viel als Personen waren, so gaben dem ersten seine 5 Käslein 15 Stücke, dem andern seine 3 gaben 9 Stücke, zusammen 24; davon bekam also ein jeder 8. Folglich bekam der dritte Mann von den 15 Stücken des ersten 7. Denn 8 von 15 bleibt 7. Von den 9 Stücken des andern aber bekam er nur noch eins. 7 und 1 tut 8. Also gehörte auch dem ersten sieben Dublonen von Rechts wegen und dem andern nur eine.

Der geneigte Leser wird ersucht, hieraus abzunehmen: erstlich, wie man manchmal meinen kann, ein Richterspruch sei unrecht, weil man selber nicht weiss, was recht ist; zweitens, wie misslich es sei, einen Prozess anzufangen, so man auch glaubt, das augenscheinlichste Recht in den Händen zu haben.

 


 


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