Heinrich von Treitschke
Deutsche Geschichte des 19. Jahrhunderts – Erster Band
Heinrich von Treitschke

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Die Großmächte und die Trias

Verhandlungen des Bundestags über die Bundeskriegsverfassung

Unter solchen Umständen konnten die Verhandlungen über das Bundesheerwesen nur ein ekelhaftes Bild deutscher Zerrissenheit bieten, das den häßlichen Erinnerungen des Regensburger Reichstags keineswegs nachstand. Am 9. April 1821 einigte sich der Bundestag endlich über die ›Allgemeinen Grundrisse der Deutschen Kriegsverfassung‹ und am 11. Juli 1822 über die »Näheren Bestimmungen« dazu, so daß fast sechs Jahre nach der Eröffnung der Bundesversammlung die Grundlagen des Heerwesens auf dem Papiere fertig standen. Das Ergebnis war, da Österreich seinen Einfluß nicht gebrauchen wollte, eine gründliche Niederlage für Preußen, ein vollständiger Sieg der kleinen Königreiche. Das Bundesheer sollte etwa 300 000 Mann stark sein; davon stellte Österreich drei Armeekorps, 95 000 Mann. Preußen, das mit drei Vierteln seiner Bevölkerung dem Bunde angehörte, durfte nur ein Drittel seines Heeres, drei Korps mit 80 000 Mann, stellen; so blieb den Kleinen die Genugtuung, daß sie selber mehr Bundestruppen als jede der beiden Großmächte – vier Korps mit reichlich 120 000 Mann – in den Tabellen aufweisen konnten. Das siebente Korps war bayrisch, das achte umfaßte die übrigen süddeutschen Staaten, das zehnte Hannover und die Kleinstaaten Niederdeutschlands; diese Truppenkörper mochte man auf der Landkarte zur Not für eine Einheit halten. Damit aber der König von Sachsen sich ebenfalls den Besitz eines Korpsgenerals gönnen konnte, wurde noch ein wundersames neuntes Armeekorps ausgeklügelt, das die Truppen von Sachsen, Thüringen, Kurhessen, Nassau und Luxemburg umfassen sollte – eine Kriegsmacht, welche sich natürlich niemals auch nur zu einem Manöver zusammenfand.

In ihrem Eifer für die föderalistische Gleichheit hatten Wangenheim und seine Freunde alle Vorbedingungen militärischer Ordnung und Schlagfertigkeit absichtlich zerstört. Die beiden Hauptsätze dieser Kriegsverfassung, die Artikel 5 und 8 lauteten: Kein Bundesstaat, der ein eigenes Armeekorps stelle, dürfe andere Truppen mit den seinigen verbinden, und selbst der Schein der Suprematie eines Bundesstaates über den andern solle vermieden werden. Damit war jede Möglichkeit verloren, die haltlosen Kontingente der kleinsten Staaten zu einigermaßen brauchbaren Heerteilen auszubilden. Die Stärke des Bundesheeres, eins vom hundert der Bevölkerung, reichte gegenüber den Streitkräften Rußlands und Frankreichs schlechterdings nicht aus und mußte im Verlaufe eines langen Krieges völlig ungenügend werden, weil die Ersatztruppen nicht mehr als 1/6, im äußersten Falle ½ Prozent der Bevölkerung betragen durften; das ganze System beruhte auf der Erwartung, daß Preußen freiwillig dreimal mehr als seine Bundesgenossen leisten würde. Der im Kriegsfalle vom Bundesstaate – das will sagen: durch die Mittelstaaten – gewählte Bundesfeldherr entbehrte jeder Selbständigkeit, da ihm Vertreter der verschiedenen Kriegsherren zur Wahrung der Interessen ihrer Kontingente beigegeben wurden; um ihn vollends zu lähmen, beantragten Württemberg und Bayern sogar, diesmal doch vergeblich, daß er seinen Kriegsplan vorher der Bundesversammlung vorlegen müsse. Dann stritt man, ob außer dem Feldherrn auch sein Generalleutnant und sein Generalquartiermeister dem Bunde vereidigt werden sollten. Wenn der Stoff des Gezänks auszugehen drohte, so warf Wangenheim die beliebte Frage auf, ob im vorliegenden Falle Einstimmigkeit oder einfache Mehrheit erforderlich sei? – oder die noch fruchtbarere: wer eigentlich an der Verschleppung des Geschäfts schuld sei? Wurde diese Saite angeschlagen, dann waren die Streitenden immer einig, dann versicherten alle mit der gleichen Entrüstung: »Der Diesseite kann die Verzögerung auf keine Weise zur Last kommen.« Dazwischen hinein spielte noch der Streit um die Bundesfestungen. Obgleich die Besatzungsverhältnisse von Mainz und Luxemburg längst durch europäische Verträge bestimmt waren, so erhob Wangenheim doch das Bedenken: der Bund habe an jenen Verträgen keinen Teil genommen und brauche mithin die beiden Bundesfestungen auch nicht zu übernehmen; mindestens müsse die Ernennung des Gouverneurs in Friedenszeiten dem Landesherrn der Festungsstadt überlassen werden, da ein »fremder Oberbefehl« für einen deutschen Souverän allzu lästig sei. So währte denn in Mainz und Luxemburg der bisherige provisorische Zustand noch immer fort, und die Festungswerke verfielen zusehends. Im Jahre 1822 wurde die Bodenaufnahme für die Bundesfestung Rastatt vollendet, zwei Jahre darauf der vollständige Festungsplan an die Militärkommission eingereicht; doch alles blieb liegen, weil man noch immer nicht wußte, ob Rastatt oder Ulm oder beide Festungen zugleich befestigt werden sollten. Für Landau verwendete Bayern in den Jahren 1816–30 nur 1 Million Gulden, für Germersheim, das ebenfalls Bundesfestung werden sollte, gar nur 167 000 Gulden, also noch nicht einmal die Zinsen der ihm ausgezahlten französischen Gelder. Die Preußen, die in diesem Hexensabbat partikularistischer Nichtswürdigkeit allein noch an das Vaterland dachten, hatten ihres Ekels kein Hehl, wie Blittersdorff selbst seinem Hofe gestehen mußte, und Goltz schrieb verzweifelnd nach Berlin: er widerspreche nicht mehr, sonst komme gar nichts zustande.

Als nun endlich die Grundzüge der Kriegsverfassung doch vereinbart waren, begann sofort ein neuer Zwist. Da das Gesetz alle Truppengattungen nach der Bevölkerungszahl gleichmäßig auf alle Souveräne verteilte, so ergab sich bald, daß ein großer Teil der deutschen Fürsten nicht imstande war, ein Reiterregiment oder eine Batterie zu stellen, sondern sich mit Truppenteilen begnügen mußte, welche die höfliche Amtssprache des Bundestags mit den wohllautenden Namen »Kavallerie- oder Artilleriekörper« bezeichnete. Der Kavalleriekörper des Fürsten von Liechtenstein bestand aus acht Pferden. Solche Heersäulen schienen doch selbst den Strategen des Bundestags bedenklich. Er gestattete daher den allerkleinsten Staaten – denn jeder Zwang gegen die Souveräne wurde grundsätzlich vermieden – durch freie Übereinkunft mit den mächtigeren Genossen ihres Armeekorps für die Stellung dieser Spezialwaffen zu sorgen. Da erhob jedoch der Herzog von Oldenburg geharnischten Widerspruch. In einer langen Denkschrift führte er aus: Für große Staaten sei die Erhaltung einer starken Heeresmacht eine »Selbstbefriedigung«, ein Mittel, ihr eigenes politisches Ansehen zu sichern, für kleine nur eine passive Pflicht; auch werde niemand leugnen, daß ein kleines Kontingent im Kriege »das Opfer eines Augenblicks« werden könne, was sich von dem preußischen Heere nicht behaupten lasse; da mithin das Vergnügen für die Kleinen geringer, die Gefahr größer sei, so verlangte er als sein gutes Recht, daß ihm seine Last erleichtert und die Stellung eines ungemischten Infanteriekorps gestattet würde. Der Landgraf von Homburg war der entgegengesetzten Ansicht. Er sollte 29 Reiter, 2 Pioniere, 3 reitende und 11 Fußartilleristen zum Bundesheere stellen und bestand darauf, diese Truppenmacht in unverfälschter Homburgischer Ursprünglichkeit zu liefern, weil eine Vertretung durch einen fremden Souverän kostspieliger sein und überdies das Homburgische Geld »in das Ausland« locken würde. Nassau dagegen beanspruchte das Vorrecht, nur Fußvolk und Artillerie zu stellen, und da Metternich diesen Wunsch seines Freundes Marschall unter der Hand unterstützte, so hielt sich Wangenheim verpflichtet, leidenschaftlich zu widersprechen: wolle man etwa, so fragte er, die Bundesstaaten der andern Armeekorps, Nassau zuliebe, nötigen, das neunte Korps durch Reiterei zu verstärken? würden dort »diese fremden Truppen immer mit der gleichen Aufmerksamkeit, Schonung und Liebe behandelt werden«, wie die Soldaten des neunten Korps selber? So ging es weiter, ein endloser, heilloser Streit, der die Tatkraft der Militärkommission so vollständig in Anspruch nahm, daß in den Jahren 1822-30 kein irgend nennenswerter Beschluß über die Organisation des Bundesheeres mehr zustande kam. Erst als durch die Pariser Julirevolution die Gefahr eines französischen Krieges näher gerückt ward, ermannte sich der Bundestag am 9. Dezember 1830 zu dem verständigen Beschlusse, die allerkleinsten Kontingente, von Weimar abwärts, zu einer für den Festungsdienst bestimmten Reserve-Infanteriedivision zu vereinigen; freilich blieb es sehr zweifelhaft, ob die Bückeburger und die Reußen im Kriegsfalle rechtzeitig in die rheinischen Festungen gelangen würden, von gemeinsamen Truppenübungen, von irgendeiner festeren Verbindung zwischen den Kontingenten der Armeekorps war in Friedenszeiten gar nicht die Rede; nur die Staaten des achten Armeekorps trafen einige, ganz ungenügende, Verabredungen über gleichmäßige Bewaffnung sowie über die Ernennung des Kommandierenden Generals – natürlich nicht ohne mannigfachen Streit, denn es währte lange, bis Württemberg und Baden sich herbeiließen »die schwächste Macht«, Darmstadt als gleichberechtigt anzuerkennen. Ein Kartell für wechselseitige Auslieferung der Fahnenflüchtigen war verheißen; doch die Abstimmung dauerte fünf Jahre, von 1820-25; dann blieb wieder alles liegen, bis endlich im Jahre 1831 ein Beschluß zustande kam, der aber so mangelhaft ausfiel, daß die Zweifel und Beschwerden kein Ende nahmen. Über die Verpflegung des Bundesheeres konnte man sich während eines vollen Menschenalters nicht einigen. Die deutschen Fürsten besaßen nunmehr eine Kriegsherrlichkeit, wie sie ihnen so unbeschränkt noch niemals zugestanden hatte, und unterstützt durch ihre haushälterischen Landtage mißbrauchten sie dies Recht zu übermäßigen Beurlaubungen, welche manches Kontingent fast bis zur Kriegstüchtigkeit eines Milizheeres herunterbrachten, von den geworbenen Söldnern der Hansestädte bis zu Preußens allgemeiner Wehrpflicht war fast jedes erdenkliche System der Heeresorganisation im Deutschen Bunde vertreten.

Nach den gewaltigen Wandlungen, welche das Kriegswesen in den Napoleonischen Zeiten erfahren hatte, waren die kleinen Kontingente des Bundesheeres fast ebenso unbrauchbar wie weiland die Reichsarmee des 18. Jahrhunderts und auch in ihrer äußeren Erscheinung fast ebenso lächerlich. Der einfache militärische Grundsatz, der eine möglichst gleichmäßige Bekleidung der Waffengenossen gebot, wurde geradezu auf den Kopf gestellt. Jeder kleine Kriegsherr suchte »die Nationalität« seiner Truppen zu wahren, indem er sie recht auffällig von den Truppen des Nachbarstaates unterschied, damit der Feind immer genau wissen konnte, wen er vor sich habe; die Erfindung neuer Uniformen wurde bald zu einem Sport, der die zahlreichen Mußestunden deutscher Kleinfürsten vergnüglich ausfüllte. Nur wenige Souveräne folgten dem verständigen Beispiele des Großherzogs von Baden, der seine Truppen nach preußischem Muster kleidete. Die Hannoveraner trugen noch die roten englischen Röcke, die Braunschweiger die dunkle Tracht der Schwarzen Schar; die Darmstädter prangten in kleeblattförmigen Epauletten; eine württembergische Reiterabteilung führte, wohl der russischen Verwandtschaft zu Ehren, Lanzen und Pelzmützen nach Kosakenart; die Bückeburgische Uniform war eine kühne Kombination von bayrischen Raupenhelmen und schwarzen Braunschweiger Röcken; im Königreich Sachsen verfiel man gar auf eine Farbenzusammenstellung, welche vermöge ihrer Scheußlichkeit gegen jede Nachahmung gesichert war: man gab dem beklagenswerten Fußvolk grüne Fräcke und hellblaue Hosen und fügte nachher noch eine Art Zipfelmützen mit Schirmen hinzu. Es schien, als wolle die partikularistische Eitelkeit diese tapferen deutschen Krieger, die unter der Führung preußischer Generale die besten Soldaten der Welt werden konnten, absichtlich dem Gespött preisgeben; für die Frankfurter Gassenbuben war es immer ein Fest, wenn die Bundes-Militärkommission in ihren abenteuerlich buntscheckigen Uniformen zur Parade erschien. Alles in allem bewährte sich dies Werk kleinköniglichen Dünkels und österreichischer Trägheit so jämmerlich, daß fortan jedesmal, wenn ein Kriegsfall drohte, auch sofort die Frage erwogen wurde, wie man die Bundeskriegsverfassung über den Haufen stoßen solle; denn immer, sobald Not an Mann kam, zeigte sich mit überwältigender Klarheit, daß Österreich durch seinen italienischen Besitz, die Mittelstaaten durch ihre Ohnmacht gelähmt waren und nur Preußen die deutschen Grenzen zu verteidigen vermochte. (291-295.)


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