Friedrich von Raumer
Geschichte der Hohenstaufen und ihrer Zeit, Band 6
Friedrich von Raumer

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B. Von den sachlichen Verhältnissen der Kirche.

1. Von den Besitzungen und Einnahmen der Kirche.

a) Allgemeine Übersicht.

Die morgenländische Kirche hat nie den Reichthum der abendländischen erworben, wofür wir aus mehren Gründen nur einen, aber den wichtigsten anführen: daß der Grundbesitz der letzten ohne Vergleich größer war, und durch wachsende Bildung und Bevölkerung von einem anfangs geringen Werthe, zu einem ungemein großen hinanstieg.

Zu dieser Haupteinnahme aus eigenthümlichem Grundbesitze kamen nun hinzu: a) Einnahmen von fremden Grundstücken, unter denen wiederum vor allem der Zehnten hervortritt. b) Unbeständige bewegliche Einnahmen an Opfern, Stolgebühren u. dergl. c) Einnahmen durch ausgeschriebene kirchliche Steuern. d) Geschenke unter Lebendigen. e) Vermächtnisse durch Testamente. f) Vortheilhafte Käufe und Erwerbungen. All diese Quellen, welche Jahrhunderte lang überreich flossen, würden alles unbewegliche und bewegliche Gut um so mehr in die Hände der Kirche gebracht haben, da sie nur erwerben konnte und nie veräußern sollte: 133 allein vieles ward ihr, besonders in früherer Zeit, durch Gewalt wieder abgenommenPlanck III, 600–619.; manches mußte sie freiwillig weggeben oder fahren lassen, um größern Verlust zu vermeiden; in andern Fällen wuchsen die Ausgaben in noch stärkerem Verhältniß, als die Einnahmen, und endlich fehlt es auch nicht an Beispielen von Verschwendung und schlechter Wirthschaft.

Doch war und blieb die Kirche im ganzen reich, und einzelne Beweise des Gegentheils stoßen diese Regel nicht um. Nur als Ausnahmen führen wir an: daß Innocenz III dem Erzbischofe von Ravenna geistliche Kleider schenkteInnoc. epist. X, 116., weil dessen Kirche zu arm war sie anzuschaffen, und daß jener es für nöthig hielt, den Verkauf des Geschenkten ausdrücklich zu untersagen. Eine solche Erscheinung konnte in Italien nur Folge der verwüstenden Fehden oder böser Wirthschaft seyn. Erklärlicher ist es, wenn ein Bischof in dem rauhen Irland im Jahre 1179 keine Einnahme hatte, als von drei Kühen, welche seine Untergebenen indeß mit neumelken vertauschten, sobald sie keine Milch mehr gabenAlbert. Stadens. zu 1179.. Am allerwenigsten fällt es auf, daß Bischöfe in Ländern, welche erst für das Christenthum gewonnen werden sollten, bisweilen in Noth geriethen. Doch stürzte nicht heidnische Übermacht, sondern weltlicher Übermuth den Bischof von Lübeck im Jahre 1249 in solche Armuth, daß er, um nicht Hungers zu sterben, auswandern mußteCrummedyk 397..

Aus den zahlreichern Zeugnissen für den Reichthum der Kirche und Prälaten, heben wir folgende aus. Im Nachlasse des Bischofs von Porto, befanden sich zur Zeit Alexanders IIIConcil. XIII, 165., vierundzwanzig silberne Leuchter und silberne, inwendig und auswendig vergoldete Becher. Der Erzbischof von York hinterließ im Jahre 1182 einen 134 goldenen und sieben silberne Becher, neun silberne Gefäße anderer Art (ciffi argentei), drei metallene Becher (cuppae mazerinaeCiffus ist ein Gefäß, aber ungewiß von welcher Größe und Gestalt; ob mazerinus von masernem Holze herkömmt, oder von Murrhinus, bleibt streitig; discus magnus argenteus kann eine Tischplatte, aber auch ein silberner Kreis, eine Tafel heißen, die man ich weiß nicht wozu brauchte.  Radulph. a Diceto imag. 614.), drei Salzfässer, eilf Löffel, acht Schüsseln von Silber, eine große silberne Tischplatte und mit Silber besetzte Pelze; ferner 300 Goldstücke und 11,000 Pfund Silber in alter Münze. – Ums Jahr 1260 betrugen die Einnahmen der einzelnen Kirchen in der Stadt Lukka und der benachbarten Gegend, von 10 Pfund bis 5300 Pfund, der Klöster bis 4850 Pfund, des Hospitals von Altopassu bis 6700 PfundMemor. die Lucca IV, docum. S. 45.. Die Einnahme der Kirchen in der Stadt betrug 62,352 Pfund; die Einnahme der Kirchen, Klöster und Hospitäler in der Stadt, 154,785 Pfund; im ganzen Bisthume 186,658 Pfund.

Wo solcher Reichthum sich fand, konnte der Gedanke sehr natürlich entstehen, daß man ihn nicht durch Schenkungen noch zu erhöhen brauche; doch entwickelte sich, davon ziemlich unabhängig, in den Bekennern abweichender Lehren und in einzelnen Herrschern, wie in Kaiser Friedrich IIGesch. der Hohenst. Band II, S. 34, über Arnold von Brescia, und Band III, S. 473. Band IV S. 176. Wir vermeiden Wiederholungen., der Gedanke: eine arme Kirche sey besser, als eine reiche, und man erzeige ihr eine Wohlthat, wenn man ihr das irdische Gut abnehme. Selbst einzelne Päpste, wie Paschalis II, wurden von dieser Ansicht ergriffenHohenst. Band I, S. 265.: aber die Prälaten widerstanden, zum Theil wohl aus Eigennutz, zum Theil aber auch im löblichen Gefühl ihrer Rechte, und weil Armuth eben so leicht zum Bösen führen kann und führt, als Reichthum. Endlich meinten sie: es sey nicht abzusehn, warum Geld und Gut in weltlicher Hand besser zu 135 weltlichen Zwecken, als in geistlicher Hand zu geistlichen Zwecken verwendet werde.

Auch die spätere Ansicht: daß man die Geistlichkeit in Absicht des Erwerbes von Grundvermögen beschränken müsse, findet sich schon in jener Zeit; und sie hatte eine gegründete Veranlassung, sofern die Kirche jede neue Erwerbung steuerfrei benutzen wollte. Kaiser Heinrich von Konstantinopel verbot z. B. deshalb im Jahre 1208, daß die Kirche Grundstücke durch Kauf, Schenkung, Vermächtniß u. dgl. an sich bringe; und auch die Gesetzgebung Kaiser Friedrichs II enthält hierauf bezügliche VorschriftenDu Fresne hist. de constant. II, 15. Gesch. der Hohenstaufen, Band III, S. 476..

Noch überraschender ist die Spur eines Versuchs, die Geistlichen in besoldete Staatsdiener zu verwandeln. König Hugo von Cypern wollte im Anfange des dreizehnten Jahrhunderts die dasige Kirche römisch einrichten und bat deshalb den Papst, er möge Erzbischöfe, Bischöfe, Priester u. a. m. hinsendenEs war Innocenz III, oder Honorius III.. Honorius III antwortete ihm aber: erst müsse man für ihren Unterhalt sorgen. Zum zweiten Male schrieb Hugo, mit Rath der Edeln: man werde sie hinreichend besolden, erhielt aber folgenden Bescheid: »geliebter Sohn! Diejenigen welche besoldet werden, stehn unter dem Befehle derer, welche besoldenDiomedes Cronica di Cypro 10.. Will der Herr einen solchen los seyn, so zahlt er ihm seinen Gehalt nicht aus, und der Diener geht zu Grunde. Stellt also das Einkommen der Geistlichen fest und richtet es so ein, daß niemand von euch sie dessen berauben könne; dann werde ich euch unverzüglich so viele senden, als ihr begehrt.«

 
b) Von Eigenthum und Lehn.

Bei weitem den größten Theil ihres, auf mannigfaltige Weise erworbenen Grundvermögens, besaß die Kirche 136 als volles Eigenthum; einiges gehörte ihr als wirkliches Lehn, noch anderes benutzte sie als Zins- oder Pacht-Gut. Im letzten Falle war in der Regel die übernommene Zahlung sehr gering, oder hörte nach dem Tode des Eigenthümers, oder seiner nächsten Verwandten auf, so daß alsdann der Zeitbesitz in volles Eigenthum überging.

Öfter waren die Prälaten Lehnsherrn, als Lehnsmannen, und jenes wiederum auf doppelte Weise. Erstens, wurden ihnen Grundstücke aus Zuneigung, ihres Schutzes, oder eines andern vortheilhaften Grundes halber, unter der Bedingung übergeben, sie dem Darbietenden sogleich als Lehn zurück zu verleihen. Zweitens, wurden sie durch die Übermacht, oder um sich Schutz zu verschaffen, genöthigt den Laien einen Theil ihres Eigenthums als Lehn zu überlassen. Obgleich im ersten Falle die Pflicht, einen Schwachen zu schützen, auch lästig seyn konnte, so hing es doch von einem freien Entschlusse ab, ob man sie übernehmen wollte, und öfters stärkte sich die Kirche durch die wachsende Zahl ihrer Vasallen; im letzten Fall hingegen kam es oft darauf an, den anfänglichen Verlust allmählich in Gewinn zu verkehren, oder abgeneigt Gesinnte in schützende Freunde zu verwandeln. Wenn z. B. ein Vater auch der Kirche Lehn abgepreßt und sich um Lehnspflichten nicht bekümmert hatte: so war der frömmere Sohn vielleicht ein desto treuerer Freund. Nicht selten nahmen selbst Könige und Kaiser Güter von Kirchen zu LehnSchannat Worm., Urk. 109., und betrachteten es dann doppelt als Pflicht, ihren heiligeren Lehnsherrn überall nützlich zu werden. Im ganzen aber hielten die Kirchen es doch für vortheilhafter, Grundvermögen als Eigenthum, denn als Lehn zu benutzen; und es finden sich mehre VorschriftenDecret. Gregor. III, 20, 2., daß man eröffnete, heimgefallene Lehne nicht wieder austhun, oder wenigstens die Beistimmung der Kirchenobern, ja, in gewissen Fällen, des Papstes und Kaisers einholen solleInnocenz IV verbietet z. B., daß der Erzbischof von Salzburg, ohne päpstliche Erlaubniß, Lehn austhue.  Baluz. misc. I, 210.  Schannat Worm., Urk. 132.. – 137 Besonders vortheilhaft wirkte es für die Kirche, daß die Verjährung in gewissen Dingen gegen sie gar nicht eintrat, oder doch viel länger dauerte und strenger zu erweisen war, als bei den Laien und weltlichen BesitzungenDecret. Greg. II, 26..

 
c) Vom Zehnten.

Die Einnahme der Geistlichkeit vom Zehnten war, wo nicht größer, doch gewiß eben so bedeutend, als die vom eigenen Grundvermögen. So viel Widerspruch diese Abgabe auch, bei ihrer Einführung, von Seiten der Laien gefunden hatte und in neu bekehrten Ländern noch fand: als Grundsatz stand im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte fest, daß sie von menschlicher Willkür unabhängig, daß sie im göttlichen Rechte vorgeschrieben sey. Indeß wurden, aus den Grund unzähliger Veranlassungen, eine sehr große Zahl von Bestimmungen nöthig, über Umfang, Erhebung, Vertheilung des Zehnten, über die Befreiung von demselben u. s. w. Wir erwähnen nur einzelne merkwürdige Punkte.

Aus dem Satze, daß der Zehnte nach Gottes Befehl gegeben werden müsse, folgerte man: a) daß, wenn Gott in einem Jahre zwei Ärnten schenke, auch eine zweimalige Bezehntung eintrete; b) daß kein weltlicher Freibrief, und wäre er vom Kaiser, dagegen schützeDecret. Gregor. III, 30, 15.  Innoc. decret. Rain. 564.; c) daß man den Zehnten an keinen Laien erblich, oder als Lehn überlassen dürfe. War das letzte geschehen, insbesondere um damit den Schutz oder Kriegsdienst der Kirchenvögte zu bezahlen, müsse möglichst für Rücknahme und Einlösung gesorgt werdenEichhorn Rechtsgeschichte II, §. 325.  Möser Geschichte von Osnabrück II, 115 und Urk. 71.; ja es solle nicht einmal ein Verkauf für die nächst 138 folgenden Jahre eintreten, weil dies zu Betrug und schlechter Wirthschaft führeConcil. XIII, 1055, No. 43..

Eine andere höchst wichtige Frage war: was der Bezehntung unterworfen seyIn Flandern ging der Zehnte auch auf Heringe und andere Fische.  Miraei op. I, Urk. 43, 59. – Mehre Bestimmungen über die Erhebung des Zehnten siehe im Sachsensp. II, 48.? Während die Zahlungspflichtigen dieselbe auf das in den Feldern gebaute Getreide beschränken wollten: suchten die zur Hebung Berechtigten dieselbe auszudehnen, auf Feldfrüchte aller Art, auf Gewinn vom Gartenbau, auf großes und kleines Vieh, Jagd, Mühlenbenutzung, Bergwerke u. a. Ja zuletzt lauteten die Ansprüche der Kirche dahin: daß eigentlich der zehnte Theil aller Einnahmen von den Laien an die Geistlichen abzugeben, mithin auch von Gewerben, Kaufmannschaft zu erheben seyZur Zeit Innocenz III verlangte der Bischof von Bergen in Norwegen den herkömmlichen Zehnten von den Kaufleuten, und der Papst bestätigte die Forderung.  Innoc. gesta I, 217.. Weil aber jene Abgabe von allen mit Grund und Boden in Verbindung stehenden Einnahmen schon sehr bedeutend war, im alten Testamente für Gewerbs- und Personen-Zehent keine so ausdrückliche Vorschrift gefunden ward, und die Berechnung und Erhebung desselben große Schwierigkeiten zeigte: so wurden diese erweiterten Forderungen keineswegs überall durchgesetzt. Auch darüber blieb oft Streit, ob der Zehnte vom gesammten, oder nur vom reinen Ertrage gegeben werde; die Kirche entschied für jenes, und erlaubte nicht Steuern, Aussaat, Kosten u. dergl. abzuziehen. Freilich wurde mehre Male gewaltsame Beitreibung nöthig, ja es kam, besonders in neubekehrten Ländern, bis zu offenen Aufständen der BauernLudwig. reliq. II, 359, 382.  Westph. mon. III, 1423. – 1180 Bauernaufstand in Schonen wegen der Zehnten.  Hamsfort bei Langebeck I, 280. In Thüringen Hist. Landgr. Eccard. 370.  Thomassin. III, 1, c. 11.: allein die Kirche siegte 139 entweder sogleich ob, oder ließ sich vor der Hand gelindere Vertragsbedingungen gefallen, welche aber, sobald die Umstände sich geändert hatten, mit den allgemeinen und strengern Grundsätzen vertauscht und für ungültig erklärt wurden.

Den Ansprüchen auf sachliche, standen Ansprüche auf persönliche Befreiung gegenüber. Diese wurden gemacht von Laien und von Geistlichen.

Zu jenen gehörten erstens, die Juden, welche den Zehnten als eine bloß Christen obliegende Pflicht darstellten. Sie, und nicht minder die Saracenen welche unter christlicher Hoheit lebten, wurden aber angehalten, ihn in allen Fällen zu entrichten, wo ein Christ für zahlungspflichtig galtConcil. III, 1003, c. 67.  Innoc. epist. II, 70.. – Zweitens, verlangten die eigenen Leute der Kirche eine Befreiung vom ZehntenPlanck III, 1, 627., weil derselbe bei Feststellung ihrer übrigen Lasten, schon mit eingerechnet sey. Dies Verfahren ward aber nicht vorausgesetzt, und konnte selten bewiesen werden. – Drittens, behaupteten viele Gutsbesitzer, daß, wenn sie auch nicht von jener Pflicht unbedingt frei wären, ihnen doch erlaubt sey ihre Zehnten nach Willkür ihren eigenen, etwa neu gegründeten Kirchen zuzuwenden. Allein auch diese Forderung wurde, sobald sie ältere Rechte verletzte, zurückgewiesen.

Auf der kirchlichen Seite verlangten zuvörderst die Geistlichen den Erlaß aller Zehnten, sobald sie selbst zehntbare Grundstücke erwürbenInnoc. epist. XI, 46.; sie konnten aber aus dem eben angedeuteten Grunde diese Forderung nicht durchsetzen. Verwickelter war die Frage über das Verhältniß und die Pflichten der Klöster. Fast überall erstritten sie schon früh die Zehntfreiheit für ihr eigentliches Vorwerksland; hingegen sollten sie: a) den Zehnten nach wie vor zahlen, wenn sie zehntpflichtiges Land erwürbenConcil. XIII, 991, c. 55.  Dasselbe galt für die Ritterorden.  Innoc. epist. XVI, 82.; b) den Neubruchszehnten an den Bischof abführen; c) sollte ihnen kein zehntpflichtiges 140 Land ohne Beistimmung des Bischofs geschenkt, oder wenn dieser ohne hinreichenden Grund seine Zustimmung verweigere, die päpstliche Entscheidung eingeholt werdenConcil. XII, 781, 904, 959.; d) Klosterbauern zehnteten in der Regel zu ihrer Pfarrei. – Unbegnügt mit diesen Einrichtungen, behaupteten die Mönche: sie selbst wären Geistliche; deshalb könnten sie nirgends Zehnten geben, wohl aber von allem Lande erheben, was ihnen oder ihren Leuten gehöre. Hiegegen sagte Ivo von ChartresThomass. III, 1, c. 10, §. 6.: »mit welcher Kühnheit, o ihr Mönche, nehmt ihr den Wein aus dem Weinberge in Anspruch, welchen ihr nicht bepflanztet, die Milch von der Herde, welche ihr nicht weidet? Mit welchem Rechte fordert ihr da, wo ihr nichts leistet? Wahrlich wenn ihr dies wollt, so tauft auch die Neugebornen, besucht die Kranken, begrabt die Gestorbenen, traut die Verlobten und thut euren Mund in der Kirche auf, anstatt, dem Gelübde gemäß, still zu sitzen und zu schweigen.«

Weil nun aber die Mönche recht gern solche Pfarrgeschäfte übernahmen, so gewannen sie immer mehr und mehr über die Weltgeistlichen, obgleich nicht in jedem Lande und nicht jeder Orden gleich viel. Fast am meisten hatten die Cistertienser erstritten, und die großen Ritterorden verschafften sich dieselben RechteThomass. III, 1, c. 9.  Cleß Gesch. von Würtenberg II, 1, 300..

Was die Vertheilung des Zehnten anbetrifft, so sollte nach einer alten, von Innocenz III bestätigten Regel, erhalten: der Bischof ein Viertel, der Priester ein Viertel, die Kirche ein Viertel, und die Armen ein ViertelEichhorn I, 393.  Innoc. epist. V, 5.  Dieselbe Vorschrift wird 1199 nach Innocenz Weisung für Dalmatien gegeben.  Concil. XIII, 745, No. 3.. Der Bischof und der Priester verwalteten die Antheile der Kirche und der Armen. Jene Regel ward aber keineswegs überall anerkannt und befolgt: so behielt z. B. der Bischof, als 141 der Mächtigere, nicht selten einen größern AntheilMünters Beiträge I, 104.  Concil. XIII, 358.  Bened. Petrob. I, 36.; umgekehrt ward 1172 auf einer englischen Kirchenversammlung dem Pfarrer ein Drittel des Zehnten zugesprochen. Zuletzt stellten sich die Dinge meist so, daß ohne eigentliche Hauptkasse und Vertheilung, jedem gewisse Hebungen feststehend zugewiesen wurden; wobei aber wo nicht die Kirche, doch wohl die Armen bisweilen zu kurz kamen.

Ganz als Ausnahme erscheint folgendes: der Markgraf von Brandenburg erbietet sich 1211 eine Kirche und ein Stift für zwölf Chorherrn, auf wüsten, den Slaven abgenommenen Ländereien zu errichten; doch solle man ihm hiefür, für die nothwendige Vertheidigung und die Übernahme fernerer Baukosten, zwei Drittel des Zehnten überlassen. Innocenz III befahl diesen Vorschlag anzunehmen, sobald nicht ganz unbekannte, erhebliche Gründe entgegenständenInnoc. epist. XIII, 21..

Lange behaupteten die Laien: Streit über Zehnten werde vor dem Gerichte des Patrons, nicht vor dem geistlichen Gerichte entschieden: sie mußten aber allmählich in den meisten Gegenden diese Ansprüche aufgebenMath. Paris. addenda 133 u. f.  Gudeni cod. I, 273..

Von den Abgaben welche, unter dem Namen von Zehnten, gegen die Türken (Saladinszehnten), Griechen und Albigenser erhoben wurden, war die Geistlichkeit keineswegs frei; vielmehr hielt man dieselbe vorzugsweise für verpflichtet, Zahlungen solcher Art zu übernehmenThomassin. III, 1, c. 43..

 
d) Von den Stolgebühren, Opfern, freien Gaben u. dergl.

Als Regel stand fest: daß die Geistlichen alle ihre Geschäfte unentgeltlich verrichten müßten, also für Taufen, Trauen, Begraben, Beichte hören, Messe lesen u. s. w. 142 keine Bezahlung nehmen dürftenInnoc. epist. I, 220.  Aberic. 145.  Concil. XII, 1359, 1492.. Von dieser Regel wurden aber bald sehr viele Ausnahmen gemacht.

Erstens, erschien die Bezahlung nicht als Zwang, sondern häufig als freie Gabe, welche anzunehmen unverboten war. Hieher gehören unter anderem die reichen BeichtgeschenkeS. Bertoldi vita 90..

Zweitens, traten oft Forderungen ein, welchen der Geistliche zu genügen nicht von Amts wegen verpflichtet war, und die deshalb bezahlt werden mußten: so z. B. wenn jemand für sich, seine Anverwandten, oder verstorbenen Freunde, Messe lesen ließThomassin. III, 1, c. 15. 72..

Drittens, mußte die Kirche die Hebung von Stolgebühren erlauben, sobald der Pfarrer nicht von seinen übrigen Einnahmen leben konnte.

So wurden allmählich die Stolgebühren, Opfer, Gaben u. dergl. ein so außerordentlich bedeutender Einnahmequell, daß nicht allein über deren Vertheilung unter den Geistlichen Zweifel und Streit entstand; sondern auch Laien, insbesondere als Patrone, darauf Anspruch machten. Ja diese bauten Kirchen unter der Bedingung, ihnen mehr oder weniger von jenen Einnahmen zu bewilligen, und rechneten darauf, ihre Auslage werde sich auf diese Weise reichlich verzinsen. Allein die Kirchenobern vernichteten derlei Verträge, und viele Gesetze sprechen den Laien aufs bestimmteste allen Antheil an jenen Einnahmen abConcil. XII, 1087, No. 14.  Thomassin. III, 1, c. 15.  Bened. Petroburg. I, 36..

Was nun die Vertheilung derselben unter die Geistlichen anbetrifft, so sollten zunächst diejenigen, welche die Geschäfte verrichteten, die Pfarrer, aus denselben hinreichend versorgt werden; damit sie nicht jämmerlich und ihrer Würde unangemessen leben müßten, was nothwendig üble Folgen 143 mancherlei Art nach sich ziehev. Espen II, pars 1, p. 248.. Die nächste Hülfe gegen Noth und Verkürzung fanden die Pfarrer in der Regel bei ihrem Bischofe; doch kamen auch Fälle vor, wo dieser sich von eigennützigen Eingriffen nicht frei hielt. Und sowie bei sehr reichlichen Gaben und Opfern jedem nicht ein überall gleich bestimmter Theil zufiel, so machten auch die Stiftsherrn größere oder geringere Ansprüche. Im Jahre 1196 wurden z. B. diesen in Kommines drei Viertel, dem bestellten Priester ein Viertel der meisten Einnahmen zugesichertMiraei oper. dipl. II, 1200, Urk. 94.. Unter denselben werden aufgezählt: Gaben an Gelde, Brot, Wein, Licht und Geflügel; kleiner Zehnt von Lämmern, Kälbern, Schweinen, Gänsen, Honig und Lein; Gelder für Beichten, Trauen, Besuche, Einführungen in die Kirche und für Begräbnisse. Nach einer Entscheidung Eugens III sollte der Bischof von Orta die eine Hälfte, und seine Stiftsherrn die zweite Hälfte aller Einnahmen von geistlichen Handlungen, Beichte, Weihungen u. dergl. erhaltenUghelli Ital. sacra I, 736..

 
e) Von kirchlichen Steuern.

Die Steuern, welche die Kirche von Laien forderte, wurden nicht zum Vortheil der Geistlichen, sondern zu gewissen allgemeinen Zwecken, z. B. Rettung des heiligen Landes, Vertilgung der Ketzerei u. a. verwandt; wenigstens suchte man, als es in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts damit nicht gewissenhaft herging, doch immer diesen Schein beim Fordern und Ausgeben zu erhalten.

Steuern, welche Kirchenobere von Geistlichen beitrieben, waren für jene allerdings eine Einnahme, für diese hingegen eine Ausgabe; weshalb wir nähere Bemerkungen bis zur Darstellung dieses Punktes versparen. 144

 
f) Von Geschenken und Erbschaften.

Da hievon in dem Abschnitte von den Klöstern umständlich gehandelt wird, so bemerken wir nur folgendes. Obgleich in dem zwölften und dreizehnten Jahrhundert, bei schon hoch gestiegenem Reichthume der Kirche und bei dem Verschwinden herrenloser, unbebauter Ländereien, die Schenkungen im ganzen weniger, als in frühern Jahrhunderten betragen mochten; so hörten sie doch nie ganz auf, und es blieb eine fast allgemeine Ansicht: daß sich Gaben an Kirchen und Klöster nicht bloß auf dieser Erde hundertfältig lohnten, sondern auch die Seligkeit in jener Welt befördertenDaher wird so häufig die Formel gebraucht: in hoc saeculo centuplum accipiet, insuper et, quod melius est, vitam possidebit aeternam.Gennari zu 1142.. Manchen Schenkungsurkunden hing man aber auch eine Fluchformel an. So heißt es z. B. in einer sardinischen von 1185: wer die Schenkung angreift, den sollen verfluchen die vier Evangelisten, die neun Ordnungen der Engel, die zwölf Apostel, die sechzehn Propheten, die vierundzwanzig Oberalten (seniores), die 318 heiligen Väter, und sein Theil soll seyn mit Herodes und Judas dem Verräther und dem Teufel in der HölleDas Latein lautet z. B.: et habeat parte cum Erode, et cum Judas traditore, et cum diabolus in inferno.  Opera di Primaz. di Pisa.!

Für Schenkungen durch Testamente gilt das obige; ja hier wuchs der Einfluß der Geistlichen, weil sie behaupteten und an vielen Orten durchsetzten: kein Testament dürfe ohne ihre Theilnahme und Zuziehung gemacht werdenConcil. XIII, 1106.. Eine Kirchenversammlung in Narbonne schloß im Jahre 1227 jeden Notar, welcher diese Vorschrift vernachlässigte, bis zu gebührender Genugthuung, von der Kirchengemeinschaft aus. Andererseits führte dies Verhältniß aber auch zu kirchlichen Geboten: daß kein Geistlicher das unanständige Gewerbe eines Erbschleichers treiben solleConcil. XIII, 823, No. 11.. 145

 
2) Von Verwaltung der Kirchengüter.

a) Von der eigenen Benutzung der Kirchengüter.

Der größte Theil der Kirchengüter wurde von den Geistlichen selbst, oder doch unter ihrer unmittelbaren Aufsicht bewirthschaftet; womit, solange die Gemeinschaft des kanonischen Lebens dauerte, eine allgemeine Rechnungsführung und die Pflicht der Rechnungsablage verbunden war. Man hielt auf genaue Nachweisungen aller Güter, Rechte, EinnahmenConcil. XIV, 55.  Harzheim III, 531. und führte aus diesen, oft in die Meßbücher eingetragenen Nachrichten, den Beweis gegen fremde Ansprüche, verletzte aber dabei wohl mehre Male die Unparteilichkeit. Hatte der Kirchenobere, der Vorschrift gemäß, jene Nachweisung geprüft und bestätigt, so wuchs die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft.

Der Bischof hatte lange Zeit das allgemeine Empfangs- und Verwaltungs-Recht aller Einnahmen innerhalb seines Sprengels: alles lief, nach unserer Art zu reden, durch seine Hauptbücher und Hauptkasse. Allein die Vergleichung und Berechnung mit den untergeordneten Büchern und Kassen, welche zu keiner unmittelbaren Ausgabe berechtigt waren, machte viele Weitläufigkeit; man meinte, der Bischof werde durch eine so umfassende Sorge für das Weltliche, von seinem geistlichen Berufe viel zu sehr abgezogen, und was bei kleinen Sprengeln und einer geringen Zahl von Christen und Einnahmen passend gewesen seyn möge, erscheine unangemessen nachdem diese Verhältnisse sich so bedeutend geändert hätten. Deshalb kam es zuerst dahin, daß den Ortspfarrern ein bestimmter Antheil an den Zehnten und Gaben zugewiesen und von ihnen unmittelbar erhoben ward, ohne weitere Erwähnung in den Hauptbüchern des BischofsThomassin. III, 2, c. 10.. Nur was diesem in den einzelnen Pfarreien vorbehalten blieb, ward für ihn berechnet und dann in seine Heberegister eingetragen.

146 Ähnliches geschah bei Auflösung des kanonischen Lebens in Hinsicht der Stiftsherrn: jeder Stelle wurden bestimmte Einnahmen, eine Pfründe, zugewiesenPlanck III, 1, 640., so daß die Kirchengüter sich in eine Art von Lehngütern mit wechselnden Inhabern verwandelten. Ward eine Pfründe erledigt, so übernahm gewöhnlich ein bischöflicher Bevollmächtigter das Vorhandene, und sorgte für die einstweilige Verwaltung.

 
b) Von Pacht, Tausch, Verpfändung, Veräußerung und Verschuldung der Kirchengüter.

Viele Grundstücke, die zur eigenen Benutzung unbequem lagen, oder dabei nicht den höchsten Ertrag zu geben versprachen, wurden verpachtet. Doch schrieben die kirchlichen Gesetze genau vor, welche Prüfungen, Vorsichtsmaaßregeln, Bestätigungen der Vorgesetzten oder Beigeordneten u. s. f. hiebei eintreten müßtenThomassin. II, 3, 22.. Insbesondere fürchtete man, daß weltliche Pächter leicht ihr Anrecht ausdehnen und jeder Pachterhöhung, oder gänzlicher Entlassung mit Erfolg widersprechen möchten. Bestimmt untersagt war es geistliche Einnahmen im engern Sinne, Kirchen, Opfer u. dergl. zu verpachtenBened. Petroburg. I, 36..

Noch mehr Vorsicht und bestimmtere Erlaubniß war zu Tausch und Verpfändung erforderlich; insbesondere sollte nie Weltliches für Geistliches eingetauscht werdenSpirituale cum temporali permutari non potest.  Decret. Gregor. III, 19, 9.. Lautete die Verpfändung nur auf kurze Zeit, oder war das dafür eingehende Geld zu löblichen Zwecken bestimmt: dann fand die Einwilligung der Kirchenobern weniger Schwierigkeit. So erlaubte z. B. Gregor IX dem Bischofe von Oxford die Verpfändung aller seiner Einkünfte behufs des KreuzzugesRegesta Gregor IX, Jahr I, S. 47.  Gemeiner Geschichte von Baiern 42. – Tausch erzbischöflicher Güter gegen andere, geschieht mit Einwilligung des Papstes und Primatum ecclesiae.  Ludwig reliq. II, 353.. Große Noth, oder geringen 147 wissenschaftlichen Eifer zeigt es an, wenn Kapitel sogar Bücher versetztenCleß Gesch. von Würtemberg II, 1, 249.. Ja bisweilen führte Verschwendung erst zur Noth, dann zu offenbaren Freveln. So verpfändete der Erzbischof von KretaRegesta Gregor. IX, Jahr VI, Urk. 218. ums Jahr 1233, in den von ihm stets besuchten Wirthshäusern, die Pallien und heiligen Gefäße, erlaubte keine Heirath ohne Bezahlung, lösete dagegen für Geld vom Banne, gab einem Griechen eine Nonne zur Frau, ja er ertheilte für Geld an Laien die Gewalt – Geistliche zu prügeln! – Wie nöthig war gegen solche Übel eine höhere Aufsicht; auch rühmte die christliche Welt, daß der Papst, damals Gregor IX, mit Nachdruck für die Abstellung wirkte.

Es galt als Regel, daß alle geistliche Güter unveräußerlich wären; woraus denn, abgesehn von allen andern Gründen, in den Laien die Neigung entstehen mußte, die Erwerbungen zur todten Hand zu beschränkenSolche Erwerbung ward z. B. 1266 im lübischen Rechte verboten. (Eichhorn Rechtsgesch. II, 962). 1218 in Florenz. 1273 in Portugal.  Planck IV, 2, 219.. Allein ungeachtet jener Regel finden sich in allen Zeiten Beispiele von Veräußerungen. Um denselben indeß einen Schein der Gültigkeit zu geben, mußten viele und nicht überall gleiche Formen beobachtet werden. Die Zustimmung der Geistlichen, des Kapitels, der Dienstmannen, des Bischofs, Erzbischofs, oder Papstes, der weltlichen Herrscher u. a. war theils nach allgemeinem Kirchenrechte, theils nach besondern Verträgen erforderlichLudwig reliq. II, 230. Strubens Nebenstunden I, 118.  Gudeni codex I, 300, 307.  Wir geben z. B. noch folgende Traditionsformeln: cleri et populi nostri consilio; 1140 in Salzburg.  Monum. boica I, 15.  – Assensu canonicorum et ministerialium; 1240 in Salzburg.  III, 137, 332. – Privilegium cassatum per clericorum contradictiones et ministerialium nostrorum publicam reclamationem; 1140 in Salzburg.  III, 408. – Sententia cathedralium et nobilium episcopatus; 1191 in Freisingen.  IX, 512. – Communicato consilio capituli et familiae ecclesiae; 1225 in Augsburg.  X, 247. – Mit Beistimmung der Kapitel und Ministerialen, in Regensburg, Passau, Bamberg u. s. w.  XIII, 124, III, 423, 427.  Doch waren alle diese Traditionen nicht sowohl Veräußerungen, als Übergaben geistlichen Besitzes oder kirchlicher Leute, an andere Kirchen und Stiftungen; und insofern mußten die Laien, über welche man schaltete, oft gefragt werden.. – Austhun von Lehen, 148 Ansetzung steuerfreier Leute u. dergl. ward wie eine Art von Veräußerung betrachtet und behandeltSchannat Worm. Urk. 109.  Gudeni codex I, 459, 462.. Bisweilen nahm man dem Bischofe noch ein besonderes Versprechen ab, nichts zu veräußern; bisweilen verstattete man es ihm in Hinsicht seiner Tafelgüter, aber nur auf LebenszeitChioccarello catal. 141.  Gemeiner Gesch. von Baiern 42.. Doch findet sich umgekehrt, daß bisweilen ein wirthschaftlicher Bischof die verschwenderischen Stiftsherrn in Ordnung hieltInnoc. epist. VIII, 87.. Hatte jemand bei Veräußerungen die gesetzlichen Vorschriften nicht beobachtet, so wurden diese mehre Male auf Ansuchen seines Nachfolgers vom PapsteInnoc. epist. VIII, 14, 15.  Math. Paris addit. 104., oder dessen Bevollmächtigten, oder auch vom Kaiser aufgehobenGemeiner Chronik 316, Froelich dipl. Styriae I, 329, Ecclesia 66, haben Beispiele, daß Heinrich VI und Friedrich dies thaten. Im Jahre 1236 verbot Friedrich II dem Bischofe von Trident, Kirchengut zu verleihen, verpfänden, veräußern u. s. w.  Verci Ecel. III, Urk. 141..

Wenn es Fälle gab, wo der Drang der Umstände, sowie die Aussicht auf anderweite größere Vortheile, die Veräußerung von Kirchengütern als zulässig und rathsam erscheinen ließ: so konnte noch weit weniger das 149 Schuldenmachen immerdar verhindert werden. Allein auch hier stellte man den richtigen Unterschied fest zwischen solchen Schulden, welche zu löblichen Zwecken unter Beobachtung aller gesetzlichen Vorschriften, und solchen, welche eigenmächtig und ohne Grund gemacht waren. Jene ersten, rechtmäßigen Schulden mußte auch der Nachfolger bezahlen, und man ergriff mannigfache Maaßregeln zu ihrer TilgungSchulden pro ecclesiae necessitate.  Gregor. decret. III, 23, 1.; die letzten wurden hingegen nicht anerkannt, oder ausdrücklich für unrechtmäßig erklärt. Dies alles wird durch folgende Beispiele näher erläutert.

Im Jahre 1234 versprach der Bischof Heinrich von Worms, ohne Beistimmung seiner Geistlichen keine Anleihen zu machenSchannat Worm. Urk. 126.  Gudeni codex I, 242; IV, 894.. Im Jahre 1163 lieh der Erzbischof Konrad von Mainz Geld mit Beistimmung der Stiftsherrn, Edeln und Dienstmannen, und gab einen goldenen Kelch als Unterpfand. Hingegen mußte der Waldgraf Konrad, ums Jahr 1259, die ungebührlichen Schulden seines Sohnes, des Erzbischofs Gerhard von Mainz, berichtigen. Im Jahre 1226 erklärte sich der Bischof von Massa für bankerott, und Papst Honorius III sorgte für Herstellung der OrdnungRegesta Honor. III, Jahr X, Urk. 51.. Im Jahre 1210 ward der Bischof von Toul als ein Verschwender abgesetztAlberic 454.. Ein Bischof von Eichstädt hatte sein Stift so heruntergebracht, daß die Einnahmen kaum zur Bezahlung der Zinsen hinreichten. Er und einige andere Stiftsherrn kauften ihren Beischläferinnen Häuser und Güter; welche Verfügungen Gregor IX mit Recht wiederum aufhobRegesta Gregor. IX, Jahr VIII, Urk. 403, 435, 438 440.. Ähnliche Unbilden beseitigte dieser in Speier und Verdun. Nur dann mußten die Päpste sich nachsichtiger zeigen, wenn man erwies, daß Schulden gemacht waren um ihren eigenen Forderungen zu genügen.

150 Die Schulden des Erzbischofes Siegfried von Mainz wurden durch eine Einkommensteuer getilgt, welche man mit zehn vom Hundert von allen geistlichen Pfründen im Sprengel erhobGudeni codex 525.. Indeß versprach der Erzbischof eidlich, ohne Beistimmung der Chorherrn nie wieder Geld anzuleihen, oder neue Steuern auszuschreibenUssermann episc. Wirzburg. 175, 218.. – Bisweilen sicherte man den Erben verschuldeter Stiftsherrn ein Gnadenjahr zu, z. B. in Würzburg und in Neumünster; bisweilen wiesen die Stiftsherrn, wie in Passau, die Einnahmen gewisser Güter zur Schuldentilgung anHund metropol. I, 386.; bisweilen erlaubte der Papst (so Gregor  IX für Eichstädt) erledigte Pfründen einige Jahre lang, ähnlicher Zwecke wegen, unbesetzt zu lassenRegesta Gregor. IX, Jahr VIII, Urk. 403, 435, 438 440.. Endlich kam es auch vor, daß ein Bischof seine Zehnten dem Kapitel verkaufte, um von dem Erlöse seine Schulden zu bezahlenGudenus I, 566.; jenes sey, so meinte man, keine verbotene Veräußerung, sondern ein erlaubter Übergang aus einer geistlichen Hand in die andere.

Zinsen sollten, sowie nicht verlangt und versprochen, so auch nicht bezahlt werden: allein theils konnten die Bedürftigen diesen Grundsatz nicht aufrecht erhalten; theils wußte man die Zinsen unter dem Namen von Auslagen, Besorgungen und Schadensersatz, durch Verschreiben eines höhern Hauptstuhles u. s. w. zu verstecken und beizutreibenDie Geistlichkeit in Passau soll z. B. die Schulden bezahlen, welche bei Kaufleuten in Rom und Siena gemacht waren, cum justis et moderatis expensis, ac debita restauratione dampuorum, usuris omnino cessantibus.  Regesta Gregor. IX, Jahr VII, Urk. 242.. Geistliche wurden Schulden halber nicht gebannt; wohl aber mußten sie eidlich versprechen zu bezahlen, sobald sie irgend Vermögen erwürbenDecret. Gregor. III, 23 3.. 151

 
3) Von Ausgaben und Steuern.

a) Von der Steuerfreiheit im allgemeinem

Die Geistlichen verlangten eine schlechthin unbedingte Freiheit sowohl von Grundsteuern, als von unbestimmten persönlichen Abgaben, ja mit einem Worte, von allen Steuern. Denn ihr Gut sey Gott geweiht und außer dem Bereiche irgend einer Macht; ihnen gebühre es Steuern und Zehnten zu erheben, nicht zu entrichten; beim entgegengesetzten Verfahren, welches das Heilige vom Altar nehme, würden sie nicht auskommen und ihren Pflichten würdig genügen können; es sey unbillig zu vergessen, daß sie den Armen und Bedrängten, Wittwen und Waisen, um welche die Laien sich wenig oder gar nicht bekümmerten, gar vieles abgäben; man werde sie, den unleugbar ersten Stand, doch nicht hinter dem ebenfalls steuerfreien Adel zurücksetzen wollen? Und wenn dieser das Recht der Befreiung darauf gründe, daß er dafür die Landesvertheidigung übernehme, so hätten sie durch ihre Übungen und Gebete die Sünder vor Gott zu vertheidigen, und es erscheine unvernünftig, der rohen Kriegsarbeit einen höhern Werth beizulegen, als den geistlichen Geschäften. Berufe sich endlich der Adel auf Herkommen und Landesgesetze, so stehe ihnen das erste seit noch längerer Zeit zur Seite, und das Landrecht werde von dem göttlichen Gesetze überboten.

Ungeachtet dieser und ähnlicher Begründungen wurde der Grundsatz von einer unbedingten Steuerfreiheit der Geistlichkeit nie ganz durchgefochten. Wenn man z. B. auch zugab, daß das Stiftungsvermögen, welches in der Regel schon ursprünglich freies, königliches oder adeliches Gut war, von Abgaben frei bleibe: so verlangte man doch deren Tragung von dem neu erworbenen Lande, vor allem, wenn dies früher steuerpflichtig gewesenDies beschloß Asti und beschränkte das Erwerbungsrecht der Geistlichen.  Molina II, 203.. Oder man räumte die Freiheit von Grundsteuern und von den danach 152 abgestuften Lasten zwar ein, behauptete aber: persönliche, Verzehrungs-Steuern, Zölle u. dergl. müßten gezahlt werdenMatth. Paris addend. 133, 59.. Vor allem hielt man streng darauf, daß die Geistlichen, sofern sie in Lehnsverhältnisse traten, alle Lehnspflichten und Dienste persönlich, oder durch Vögte leisteten, und bewies, auch mit ganz freiem Allode sey und bleibe die Verbindlichkeit der Landesvertheidigung verbundenPlanck III, 446.  Edinburgh review Junius 1816, S. 338, beweiset für England, daß vom Kirchenlande manche Abgabe gezahlt, und die Landesvertheidigung mit übernommen wurde.. Am wenigsten endlich konnten die Geistlichen sich der Verpflegung und Einlagerung entziehenhomassin. III, 1, c. 49.: denn Kirchenobern verlangten dieselbe vermöge ihres Amts, und Fürsten und Könige nahmen sie, sobald ähnliche Gründe, oder höfliche Bezugnahme auf die Pflicht der Gastfreundschaft nicht ausreichten, mit Gewalt in Anspruch.

Wenn nun die Geistlichen hienach keineswegs überall jede Besteuerung vermeiden konnten, so drangen sie mit verstärkten Gründen darauf: daß jene wenigstens nicht nach bloßer Willkür, oder nach Grundsätzen eintrete, wobei sie stärker als alle übrigen angezogen würden. Jeder Mitzahlende, dies behaupteten sie ganz den damaligen Ansichten gemäß, müsse gehört werden, mitrathen und mitbewilligen. Noch günstiger sprach sich die lateranische Kirchenversammlung von 1179 ausEichhorn II, 858.  Planck IV, 2, 175–219.  Concil. XIII, 427. – 1233 schrieb Gregor IX an den judex Turritanus in Sardinien, er solle die Geistlichen nicht besteuern, nicht stipendia militum et peditum exigere, equos occupare etc.  Regesta Jahr VII, Urk. 161–162. – Das Gesetz Kaiser Friedrichs II vom Jahre 1220 deuteten die Päpste so, daß die Geistlichen von allen Abgaben und aller weltlichen Gerichtsbarkeit frei seyn sollten. Der König von Böhmen und seine Barone mußten eidlich angeloben, diesen Gesetzen nachzuleben.  Regesta Honorii III, Jahr V, Urk. 301 u. 304., wonach der geistliche Stand nur 153 im Fall gemeinen Bedürfnisses und nach eigener Bewilligung angezogen werden sollte. Hieran reihte sich aber unmittelbar Streit über die Frage: ob ein solcher Nothstand vorhanden sey, oder nicht? Gern überließen die Geistlichen dem Papste die letzte Entscheidung, der sich ihrer am ernstesten annahm und annehmen konnte; und auch die Laien durften ihm jenes Recht nicht füglich verweigern, ohne in doppelt schwere Händel zu gerathen und ungünstige Urtheile zu veranlassen. Die Hoffnung mancher: aus dem neuen Grunde jener Kirchenschlüsse und der päpstlichen Hülfe von allen Steuern frei zu werden, täuschte jedoch sehr: denn allmählich verlangte der Papst die meisten und drückendsten Steuern für sich, oder er vertrug sich auch mit den Königen über die Summen, welche sie der Geistlichkeit abnehmen und untereinander theilen wolltenThomassin. III, 1, c. 41-45.. Gegen eine solche Vereinigung der weltlichen und geistlichen Obern, zur Beschatzung ihrer Untergebenen, gab es keine Hülfe; doch überzeugten sich die letzten, es sey gerathener, zu allem Billigen die Hände zu bieten, als durch unbedingtes Verweigern Bündnisse jener Art herbeizuführen.

Im griechischen Reiche sollte die Kirche ihre Güter selbst verwalten und steuerfrei seyn: aber in der Noth griffen die Kaiser oft zu, und der Patriarch war ein noch schwächerer Schutz, als der Papst.

 
b) Von den Abgaben an Laien.

Außer dem obigen wird, in den Abschnitten von den Städten und von den Abgaben, noch manches über die Steuerpflicht der Geistlichen vorkommen; hier wiederholen wir bloß, daß sie in allen christlichen Reichen gar mancherlei Abgaben an Könige und Fürsten zahlen mußtenBeweise finden sich ebendaselbst.. Bald verfuhr man hiebei gerechter und milder, bald willkürlicher und strenger. So klagt z. B. die englische 154 Geistlichkeit zur Zeit Heinrichs IIIMath. Paris addenda 133 sq.  Concil. XIII, 305, No. 10.: »der König und seine Barone zwingen uns zu übertriebener Gastfreundschaft; sie nehmen unsere Wagen in Beschlag um ihre Sachen zu fahren; sie setzen willkürliche Preise für unsere Erzeugnisse und bleiben die Kaufsumme obenein schuldig; dem Könige müssen wir, wenn er im Reiche umherreiset, entgegengehn und ihm Geschenke machen u. s. w.« Solchen und ähnlichen Übeln suchte man auf mannigfache Weise abzuhelfen: durch Bitte, Vertrag, Bewilligungen angemessener Art, Drohungen, Widersetzlichkeit, Kirchenbann. Als Honorius II den letzten nicht sogleich aussprach, weil Ludwig VI die Güter einiger widerspenstigen Bischöfe in Beschlag genommen hatte, tadelt ihn Bernhard von Clairvaux aufs heftigste. Geduldiger gesinnt setzte sich Bischof Hartmann von BrixenVelly III, 74.  Vita Hartmanni 513. nebst seinen Geistlichen, mit Kreuzen in den Händen, vor den Burgen seiner Beleidiger nieder und ging nicht von der Stelle, bis sie ihm Genugthuung leisteten, oder ihren Forderungen entsagten. – Tüchtige Herrscher kamen aus eigenem Antriebe in solchen Fällen den bedrückten Kirchen zu Hülfe: so verbot z. B. Kaiser Friedrich I streng alle Erpressungen dieser Art, bei Strafe doppelten ErsatzesIllicitas exactiones, maxime ab ecclesiis, quarum abusio jam per longa tempora inolevit.  Dumont corps diplom. I, 84, Urk. 138. – Im Jahre 1203 verließen die Geistlichen Lüttich, weil sie zu einer außerordentlichen gemeinen Steuer beitragen sollten.  Hüllmann Gesch. der Stände III, 89. – Von Friedrich I heißt es in der Vita Hartmanni 514: episcopis vectigalia et alia onera fiscalia, ratione regalium imponebat.  Das waren aber wohl Hoheitsrechte, oder Reichspflichten.; im allgemeinen aber gebührt den Päpsten das Hauptverdienst, weltlichen Eingriffen mit Erfolg widersprochen zu haben.

Insbesondere verdienen hier zwei Abgaben oder Lasten Erwähnung, welche, nachdem man sie eine geraume Zeit hindurch gefordert und getragen hatte, von den 155 Laienfürsten als unzweifelhafte Rechte in Anspruch genommen wurden: nämlich das sogenannte Recht der Regalie und der Spolie.

Unter Regalie verstand man die Beschlagnahme der Einkünfte erledigter Bisthümer; unter Spolie die Beschlagnahme des beweglichen Nachlasses der Bischöfe für den KönigPlanck IV, 2, 95–117.. Jenes stand mit dem Lehnrechte in Verbindung, vermöge dessen der Lehnsherr die Einnahmen des Lehngutes natürlich während der Zeit beziehe, wo kein Vasall vorhanden sey, um daraus die Kosten des wegfallenden Lehndienstes zu bestreiten; die Spolie forderte man, weil der Nachlaß jedes Bischofs herrenloses Gut und ihm nicht erlaubt sey darüber letztwillig zu verfügen. Aus diesen Ansprüchen folgten aber mancherlei Übel. Die Nachfolger der Bischöfe, in vieler Beziehung ihre nächstberechtigten Erben, fanden oft den bischöflichen Palast völlig ausgeleert und in buchstäblichem Sinne nur die kahlen Wände: so daß jedesmal große Ausgaben nöthig waren, welche um so mehr gleich anfangs in Schulden stürzten, da aus den laufenden Einnahmen, während der Erledigung, nichts gespart werden konnte. Ferner führte die Regalie dahin: die bischöflichen Stellen, umbekümmert um Seelsorge und kirchliche Aufsicht, Jahre lang unbesetzt zu lassen; und was die Könige in weitern Kreisen thaten, versuchten die Barone und Städte in den engern, auf welche sie Einfluß ausüben konntenZ. B. Ravenna.  Fantuzzi V, 60..– Hiezu kam, daß sich die einstweiligen Benutzer oft gar nicht mit dem begnügten, was laufende Einnahme der Pfründe war; sondern überall vorausgriffen, nöthige Ausgaben bei Seite setzten und Werth und Kapital auf jede mögliche Weise verringerten. In dieser Beziehung sagte die englische Geistlichkeit dem Könige Heinrich IIIMath. Paris addenda 133 sq.: »die Verwaltung erledigter Pfründen durch königliche Bevollmächtigte, 156 hat nur dazu gedient dieselben in Armuth zu stürzen; die Ländereien sind unbebaut geblieben, die Wälder ausgehauen, die Gebäude in Verfall gerathen, die Unterthanen hart behandelt und ausgesogen worden.«

Von Seiten der Kirche erließ man gegen diese Übel mancherlei GesetzeThomassin. III, 2, c. 37.; welche aber, weil die Laien wenig oder keine Rücksicht darauf nahmen, nirgends zum Ziele führten. Deshalb kam man, nicht unnatürlich, darauf: die Regalie und Spolie als ein offenbares angemaaßtes Unrecht darzustellen, welches den Laien durchaus müsse entrissen werden. Dies gelang indeß besser in Hinsicht der Spolie, als der Regalie; ja in Frankreich und England dehnte man die letzte wohl so weit aus, daß die Lehnsherrn jede während der Erledigung des bischöflichen Stuhles eröffnete Pfründe besetzten.

Die Könige von Frankreich entsagten der Spolie anfangs für einzelne FälleIm Jahre 1105 entsagt König Philipp dem Nachlasse des Bischofs von Chartres; 1140 König Ludwig für den Erzbischof von Bordeaux und dessen Sprengelbischöfe, 1143 für den Erzbischof von Paris.  Gallia sacra VII, preuv. 61; VIII, preuv. p. 310.  Orig. guelf. III, 721.  Histoire de Langued. II, 510. – 1150 entsagt Graf Amadeus von Savoyen allem Spolienrechte.  Gallia sacra XII, preuv. p. 382., und dasselbe geschah von den Grafen von Toulouse, den Grafen von Savoyen u. a.; später wußte die Kirche allgemeine Entsagungen zu veranlassen. Kaiser Friedrich I und Heinrich IV behaupteten standhaft beide RechteGeschichte der Hohenst. Band II, S. 313.; König Philipp that in einzelnen Fällen freiwillig Verzicht auf die SpolieSo 1205 zum Besten des Bischofs Konrad von Regensburg.  Ried cod. I, Urk. 306.; Otto IV folgte zuerst diesem Beispiele, mußte aber, vom Papste bedrängt, nachher ganz allgemein Regalie und Spolie preis gebenZ. B. Freibrief für Magdeburg.  Lünig spic. eccles. cont. II, von Magdeburg, Urk. 35. Wenn Otto aber sagt, oder man ihn sagen läßt: die Spolie sey erst von Friedrich I contra justitiam eingeführt, so ist dies unrichtig.  Lünig ebendas. von Köln, Urk. 25.  Orig. guelf. III, 639, 755.. 157 Desselben Inhalts war eine Urkunde Friedrichs II vom Jahre 1213, an welche er sich aber später nicht kehrte, und den Spolien nur vermöge besonderer Verleihungen entsagteFreibriefe für Magdeburg und Würzburg. In jenem nennt er die Spolie consuetudinem detestabilem.  Lünig spicil. eccles., von Magdeb., Urk. 36, von Würzburg, Urk. 26.. Erst in dem großen Freibriefe für die Prälaten von 1220 leistet er allgemein Verzicht auf die Spolie; wogegen der Regalie keine Erwähnung geschieht: entweder weil er den Inhalt des dem Papste geleisteten Versprechens von 1213 nur auf Neapel und Sicilien, nicht auf Deutschland bezogEichhorn II, §. 327, Note c.; oder weil er sich in den neuen Verhältnissen nicht mehr daran binden, sondern die alten Reichsrechte unverkürzt behaupten wollte. – In England und Frankreich ward die Regalie vielfach bestritten, aber nicht unterbrochenEinzelne Sprengel nur waren davon befreit. Näheres hat Pasquier recherch. III, c. 36, 37., und der Sieg, wo man ihn über die Laien davontrug, war selten rein erfreulich. – Der Papst nämlich, solange der Vorkämpfer gegen jene als verabscheuungswürdiges Unrecht bezeichneten Lasten, verlangte sie nunmehr für sich selbst: denn ihm gebühre als Kirchenfürsten die Einnahme erledigter Pfründen, und der Nachlaß aller ohne Testament sterbenden GeistlichenThomassin. III, 2, 57, 58.  Concil. XIII, 165.. Zwar setzte er diese Forderung keineswegs überall unbedingt durch: allein es erwuchs daraus allmählich die Lehre von den Annaten, und Päpste, wie Bischöfe, begünstigten jetzt oft um ihres Vortheils willen die früher an den Laien heftig getadelte Verzögerung des Besetzens erledigter Pfründen. Besoldeten doch die Päpste in dem Kriege gegen König Manfred von Neapel, Mannschaft von den Einnahmen erledigter Stiftsstellen in FlorenzLami memorab. II, 1027.. 158

 
c) Von den Abgaben an die Bischöfe.

Außer den festen Einnahmen, welche den Bischöfen zustanden, bezogen sie noch mancherlei, obgleich nicht überall dieselben Abgaben, von den ihnen untergebenen Geistlichen, und auch wohl von Laien. Hieher gehört z. B. das cathedraticum, eine jährlich zur Anerkenntniß der höhern bischöflichen Rechte, von den Pfarrern gezahlte Summe; das damit verwandte, bei Besuchung der Synoden gezahlte, synodaticum; die paratae, oder die freie Aufnahme und Verpflegung; die poenitentiae, oder ein Antheil an den Beichtgeldern u. s. f.Mittarelli annal. III, 128.  Gudeni codex I, 260.. Bisweilen wurden diese und verwandte Abgaben von den Bischöfen großmüthig erlassen; bisweilen aber auch so streng beigetrieben und gesteigert, daß die Päpste eingreifen und willkürliches Ausschreiben von Steuern schlechthin untersagen mußtenInnoc. III epist. I, 45.. Doch richteten sich die einzelnen Bischöfe und Erzbischöfe nicht immer nach diesen allgemeinen Vorschriften; so daß besondere Weisungen nöthig, oder ausdrückliche Verträge rathsam wurden. So verbot z. B. Gregor IX dem Erzbischofe von Mainz, eine Einkommensteuer mit fünf vom Hundert von allen Kirchen beizutreibenRegesta Greg. IX, Jahr VIII, Urk. 119.  Innocenz IV erlaubte umgekehrt diese Besteuerung, wogegen sich aber große Widersprüche erhoben.  Mencon. chron. 138.  Im Jahre 1266 befahl der Kardinalgesandte Guido für die Provinz Bremen: Praelati a gravaminibus abstineant subditorum.  Westphal. monum. II, 2086.; und im Jahre 1235 versprach Bischof Heinrich von Worms, die Geistlichen seines Sprengels niemals mit Abgaben zu belegenSchannat Worm. Urk. 126..

Bei sehr dringenden Veranlassungen und unerwartet großen Ausgaben, z. B. zu Kirchenbauen, durfte der Bischof eine Liebessteuer, ein subsidium charitativum ausschreibenThomassin. III, 2, c. 34.. Hingegen sollten Ausgaben der Großmuth bei 159 ungenügenden Hülfsquellen nicht statt finden. Deshalb befahl Innocenz III: kein Bischof darf, ohne höhere Erlaubniß, von den Gütern seiner Kirche, mehr als ein Funfzigstel der EinkünfteCensus ecclesiastici.  Innoc. spist. X, 45. zur Errichtung eines Klosters, oder mehr als ein Hunderttheil zur Errichtung einer Klosterkirche verwenden.

Bei reichen Stiftern waren Ausgaben, wie Einnahmen, bedeutend. Ein Aufsatz aus dem zwölften Jahrhundert über die täglichen Hebungen, Leistungen, Kosten der Hofhaltung u. s. w. des Erzbischofs von Köln, erwähnt gar viele HofwürdenKindlinger Beiträge II, Urk. 20.: den Kapellan, Schutzvogt, Truchseß, Kämmerer, Kellermeister, Küchenmeister u. a. m. Grafen und Edle fanden, sobald sie erschienen, herkömmlich freie Aufnahme; und wenn auch die Geldeinnahmen und Ausgaben im Vergleiche mit spätern Zeiten, dem Nennwerthe nach, zurückstehn: so überwogen damals die Naturallieferungen und der unmittelbare Verbrauch des Eingelieferten.

 
d) Von den Abgaben an den Papst.

Obgleich die römische Kirche, seit früher Zeit, eine der reichsten war, wurden ihre Einnahmen doch von dem Augenblicke an unzulänglich, wo der Papst nicht bloß als Bischof des nächsten Sprengels, sondern als Oberhaupt der Christenheit auftrat. Eine solche Stellung führte zu äußerem Glanze und der Neigung, in Rom auch die herrlichsten Kirchen und den prachtvollsten Gottesdienst zu haben; ein so erweiterter Wirkungskreis machte eine große Zahl von Beamten nothwendig: das Papstthum konnte, mit einem Worte, nicht ohne die Ausgaben einer Monarchie bestehen und fortdauern. Bei der damals fast ganz allgemeinen und festen Überzeugung von der Unentbehrlichkeit eines Papstes ließen sich ihm, verständiger Weise, keineswegs alle Beiträge zur Bestreitung der Ausgaben versagen: aber selbst ohne 160 Eigennutz mochte man darüber Zweifel hegen: wie groß der unumgängliche Bedarf, was eine nothwendige oder überflüssige Ausgabe, und welche Art der Erhebung die beste sey.

Wenn Päpste herrschten, die, wie Paschalis II, nicht Goldes und Silbers begehrten, sondern nur um Stückchen vom Kleide eines Heiligen batenSuger vita Ludov. VI, S. 289.; fand man an ihrem Hofe eine löbliche Sparsamkeit, und jene Zweifel ruhten. Als Innocenz III und Honorius III sehr bedeutende Steuern für die Kreuzzüge ausschrieben, zeigten sie eine so preiswürdige Uneigennützigkeit, daß sie statt für sich zu nehmen, mit den stärksten Beiträgen vorangingenInnoc. epist. I, 409.  Vergleiche die Gesch. der Hohenstaufen.. Leider aber blieben die Verhältnisse nicht immer so einfach, die Grundsätze nicht immer so edel; und wenn einerseits nicht zu leugnen ist, daß die päpstliche Macht durch das Steigen der Einnahmen mitstieg: so ist andererseits noch gewisser, daß dieselbe durch die Mängel und Mißbräuche des Steuer- und Finanz-Wesens verhaßt wurde und sank. Eine Aufzählung der wichtigsten Einnahmen des Papstes wird diese Behauptung näher bestätigen.

Erstens: bezog man Einnahmen in Rom und aus dem Kirchenstaate. Diese würden indeß weit bedeutender gewesen seyn, wenn nicht Eingriffe des Kaisers und der Römer, Widerspenstigkeit einzelner Orte u. a., den Ertrag verringert, ja bisweilen ganz aufgehoben hätten.

Zweitens: Schutzgeld von Klöstern und Stiftern nach höhern und geringern Sätzen, gehörte zu den wichtigsten EinnahmequellenHund metrop. III, 85..

Drittens: Zins von ganzen Ländern, insbesondere Lehnsteuern von den Fürsten und Königen, welche den Papst als Lehnsoberherrn anerkannt hatten. Polen zahlte schon in der Mitte des eilften Jahrhunderts eine Steuer nach Rom; Dänemark erinnert Paschalis um 1114 daran, als 161 an eine alte PflichtSchröckh XXVII, 80–85.; im dreizehnten Jahrhunderte war selbst Island nicht mehr davon befreit, wie viel weniger irgend ein näher belegenes Land. England, Aragonien, Portugal gaben Lehnsteuer. Doch wechselten die Ansichten und das Maaß des Gehorsams, und ohne künstliche Deutung ließen sich die Laien nicht gern unmittelbar bei solchen Gelegenheiten in Anspruch nehmen.

Viertens: Verpflegungsgeld, procuratio. Unter diesem Namen war einmal die Pflicht begriffen, jeden höhern Geistlichen insbesondere bei den Visitationen zu verpflegenMath. Paris 355.; dann trat mißbräuchlich wohl eine Geldzahlung dafür ein, daß diese unterblieben; endlich meinten die Päpste seit Gregor IX, ihre Sorge und Oberaufsicht dauere aus der Ferne ununterbrochen fort und begründe das Recht, eine Steuer statt der selten eintretenden Verpflegung zu erhebenAuch bei Reisen verlangten die Päpste Verpflegung, gleich den Kaisern.  Borgia istoria di Velletri 206.. Jede Kirche sollte, sofern nicht die höchste Dürftigkeit erwiesen werde, zum mindesten vier Mark zahlen.

Fünftens: Einnahmen für Bestätigung von Äbten, Bischöfen und Erzbischöfen, für Verleihung des Palliums u. dergl. Die Sätze waren verschieden und zum Theil sehr hoch. So mußte z. B. ein englischer Abt Innocenz dem vierten 800 Mark für die Bestätigung zahlenMath. Paris 505..

Sechstens: Kanzleigebühren, wobei jede Art von Schrift, Bulle, Urkunde, ihre feste Taxe hatteBullae pretium taxatum.  Regesta Honor. III, Jahr I, Urk. 93..

Siebentens: Einnahmen von erledigten Pfründen sprachen die Päpste, wie wir sahen, den Laien ab, nahmen sie indeß später für sich selbst in Anspruch. Oder sie erlaubten, um Einreden abzuschneiden, den Erzbischöfen und Bischöfen, geistliche Stellen lange unbesetzt zu lassen, wofür diese den Gewinn mit ihnen theilten, oder zu anderweiten 162 Leistungen williger wurden. So überließ Innocenz IV dem Erzbischofe von Kanterbury die jährlichen Einnahmen der in seiner Landschaft eröffneten PfründenMath. Paris 469 u. f. S.; und erlaubte dem Bischofe von Lüttich, alle binnen fünf Jahren erledigten geistlichen Stellen, selbst die mit Seelsorge verbundenen, zwei Jahre für sich zu behalten, und nur einstweilen für die Abhaltung der kirchlichen Geschäfte zu sorgenBaluzii miscell. I, 213-215.  Lünig Reichsarchiv. XIX, Urk. 5.. Es läßt sich leicht einsehen, daß man es in der letzten Hinsicht nicht genau nahm, und, wenn viel Geld erspart werden sollte, nicht genau nehmen konnte.

Achtens: Einkünfte von vorbehaltenen, oder von dem Verkaufe vorbehaltener Stellen; worüber bereits oben das nöthige beigebracht ist.

Neuntens: Einnahme für Ablaß, Indulgenzen, Dispensationen. Obgleich sich die Verwandlung der Kirchenbuße in eine Geldbuße, für gewisse Fälle und in einem gewissen Sinne rechtfertigen läßt, und bei Gelegenheit der Entbindung von bestimmten Regeln zweckmäßig eine Geldhebung statt finden konnte: so war es doch schon damals ein mißbräuchlicher Auswuchs, wenn päpstliche Vorschriften einige Male festsetzten: der Ablaß solle nur in dem Maaße des gezahlten Geldes ertheilt werdenMath. Paris zu 1253, S. 586..

Zehntens: Steuern von geistlichen Gütern, in verschiedenen Formen. Als z. B. England während innerer Unruhen den Peterszins nicht bezahlt hatte, und die Laien den königlichen Schatz nicht füllen konnten oder wollten: bewilligte der Papst ums Jahr 1267 den Zehnten von allen geistlichen Gütern und Einnahmen auf drei Jahr, und bedung sich davon einen bestimmten AntheilWikes chronic.. Schon früher, im Jahre 1246, verlangte Innocenz IV ein Drittel aller Einnahmen von denjenigen Pfründen, deren Inhaber 163 gegenwärtig, und die Hälfte von denjenigen, deren Inhaber abwesend warenMath. Paris 483.. Man wies jedoch nach, daß eine so hohe Steuer, ohne Verarmung und Untergang der englischen Kirche, nicht beizutreiben sey.

Eilftens: das Erbe von Geistlichen, welche starben, ohne ein in aller Form gültiges Testament gemacht zu habenMath. Paris 474, 485.. Allein auch gegen diese Ansprüche wurden so erhebliche Einwendungen gemacht, daß man sie keineswegs überall durchführen konnte.

Zwölftens: verschaffte das Entbinden von dem Gelübde einer Kreuzfahrt, den Päpsten, lange Zeit hindurch, eine bedeutende EinnahmeMath. Paris 355..

Dreizehntens: machten ihnen mehre Äbte und Prälaten aus Ehrfurcht und Dankbarkeit, oder aus Ehrgeiz und Nebengründen, ansehnliche GeschenkeMath. Paris 462..

Vierzehntens: ließen sich mehre Päpste ihre Verwendung reichlich bezahlen. Im Jahre 1244 erhielt z. B. Innocenz IV eine große Summe für ein zum Besten des Fürsten von Nordwallis an den König von England erlassenes SchreibenMath. Paris 440.. Als sich dieser jedoch daran nicht kehrte, schwieg der Papst auf des Fürsten Klagen beharrlich still, ohne die Geschenke zurückzusenden.

Funfzehntens: verblieb in der spätern Zeit den Päpsten gewiß ein bedeutender Theil des Geldes, welches sie für die Kreuzzüge, das lateinische Kaiserthum u. s. w. erhoben. Im Jahre 1246 ließ Innocenz IV, angeblich zu dem letzten Zweck, auf mehrfache, bis dahin unerhörte Weise Geld beitreiben:

  1. Alle wucherliche Einnahmen Lebender, sowie die auf solche Art erworbenen Güter Verstorbener, sollen hinweggenommen werden.
  2. Desgleichen alles, was in Testamenten ohne nähere 164 Bezeichnung den Vollstreckern zu milden Zwecken überwiesen wird. Eben so ist
  3. alles unrechtmäßig Erworbene den zeitigen Besitzern abzunehmen.

Die Einnahmen, welche die Päpste auf den hier verzeichneten Wegen erhoben, waren sehr groß und überstiegen gewiß in mehren Reichen die Einnahmen der KönigeDies behaupteten z. B. die englischen Prälaten 1245 auf der Kirchenversammlung von Lyon.  Math. Paris 451.. Schon für das Ende des zwölften Jahrhunderts giebt das sogenannte HebungsbuchLiber censuum.  Murat. antiq. Ital. V, 852. des Centius eine überraschende Nachweisung des hohen Betrages; wie sehr sie aber allmählich noch stiegen und wie drückend sie wurden, geht aus den spätern Nachrichten augenfällig hervor. Zur Zeit Bonifaz VIII gaben z. B. die Bischöfe von Padua und Orleans, der Abt von ClugniCodex Vatican. No. 3457, p. 139. u. s. w. jeder jährlich 1000 Goldgulden, und alle übrigen im Verhältniß mehr oder weniger. – Und außer dem, was der Papst erhielt, machten seine Beamten und vor allen die Kardinäle, noch besondere Forderungen. – In der kirchlichen Gesetzgebung finden sich die löblichsten Vorschriften, um die Bedrückung der niedern Geistlichen durch die höhern zu verhindernLateranische Kirchenversammlung von 1215.  Concil. XIII, 970, No. 34.  Decret. Gregor. V, 31, 1.; es finden sich viele Beweise, daß die Päpste hiegegen und gegen weltliche Eingriffe Hülfe gewährten: allein wenn die Forderungen, wenn der Druck von ihnen aufging, so ward es sehr schwer Hülfe zu erlangen, und die bisweilen aufgestellte Behauptung, daß man vor königlicher Genehmigung keine kirchliche Steuer erheben dürfeSie ward im Jahre 1245 englischerseits ausgestellt.  Math. Paris 469 u. f. S., ließ sich selten durchsetzen.

Schon in jenen Jahrhunderten sind deshalb keine 165 Klagen häufiger, als die über das römische Steuerwesen. Wir fügen zu den in der Geschichte der Hohenstaufen bereits gegebenen Beispielen, noch folgende hinzu:

Bernard von Clugni, welcher um die Mitte des eilften Jahrhunderts lebte, und Walter Mapes äußern
    Roma dat omnibus omnia dantibus; omnia Romae
    Cum pretio; quia juris ibi via, jus perit omne,
    Et rota labitur, ergo vocabitur hinc rota Romana.
    Roma nocens nocet, atque viam docet ipsa nocendi,
    Jura relinquere lucra reqirere, pallia vendi.

Bulaeus II, 53. – Und Walter Mapes (Leyseri hist. poem. 781) sagt:
    Omnis habens muneratur,
    Non habenti supplantatur
    Id ipsum quod habuit.

Übrigens trachtete er selbst nach einer guten Pfründe; p. 784.
: in Rom sey alles feil, ohne Geld finde niemand Recht, den Armen werde hingegen das ihre widerrechtlich entzogen. Johann von SalisburyJohann. Sarisber. epist. 222. äußert in der Mitte des zwölften Jahrhunderts: »es ist allen bekannt, daß bei den Römern jeder so viel Glauben findet, als er Geld im Kasten hat, und daß in der Regel, nach Verdrehung der kirchlichen Gesetze und Vorschriften, derjenige, welcher das größte Geschenk giebt, auch das größte Recht erhält.« – Im Jahre 1186 schrieben die deutschen Erzbischöfe und Bischöfe, auf den Grund einer kaiserlichen Darstellung, dem PapsteRadulph. a Diceto imag. 633.: »Kirchen und Klöster, welche kaum das tägliche Brot haben, werden mit Geldzahlungen, Verpflegung von Leuten, Fütterung von Pferden belegt, und gezwungen der römischen Kirche, über alle Möglichkeit hinaus, zu dienen.« – Hieher gehört ferner der Spottbrief, welcher im Namen der Göttinn Pekunia über die römische Habsucht geschrieben und verbreitet wardGeschichte der Hohenst. Band IV. S. 157.. Ein Kloster in Ravenna wies im Jahre 1253 166 alle päpstlichen Steuereinnehmer zurückFantuzzi III, Urk. 64.: weil die Abgeordneten und Bevollmächtigten des römischen Stuhles ihm bereits alle bessern Güter und Besitzungen entzogen und andern Personen gegeben hätten. – SalimbeniSalimbeni 304., sonst ein eifriger Anhänger der Päpste, führt doch folgende, zu seiner Zeit häufig wiederholte Spottverse an:

Curia Romana non curat ovem sine lana;
Mus fit elephas, fasque nefas, de Simeone Cephas.

Noch härter drückt sich Matthäus Paris an mehren Stellen über die schamlose Habgier der römischen Kirche ausMath. Paris z. B. 375.; und so steigen die Beschuldigungen, bis später Petrarka schriebPetrarca epist. 4.: »die einzige Hoffnung des Heils beruht am päpstlichen Hofe auf dem Golde. In diesem Labyrinthe wird der grausame König mit Golde besänftigt, das Ungeheuer mit Golde gebändigt, der schützende Panzer aus Golde gewebt, die harte Schwelle für Gold gezeigt, Riegel und Mauern mit Golde gesprengt, der finstere Thürhüter mit Golde erweicht, der Himmel für Gold geöffnet; ja, – was sage ich weiter –, Christus wird für Gold verkauft!«

Außer den Zahlungen selbst gab die Hebungsart noch besondern Grund zu Beschwerden. Am wenigsten drückend mochte sie seyn, wo die Bischöfe und Erzbischöfe selbst in ihren Sprengeln die Sammlung und weitere Ablieferung besorgtenDer Erzbischof von Lund sammelte z. B. die Abgaben für Schweden und Dänemark.  Innoc. III epist. VII, 155.  Münter Beiträge I, 180.: allmählich aber stellten die Päpste, vielleicht in der Hoffnung weniger einzubüßen, eigene Hebungsbeamte, oft Bettelmönche anMath. Paris 189, 512, 586., welche umherreiseten, die Vermögensumstände genau erforschten, danach die Forderungen steigerten und sehr oft, wenn man die Möglichkeit der Zahlung leugnete italienische Wechsler in ihrem Gefolge hatten, welche das Geld gegen sehr hohe Zinsen vorschossen. 167 Hiedurch, durch die Nebenforderungen der SteuerbeamtenEin Steuerbeamter ließ sich täglich 7 solidos, procurationis nomine zahlen.  Wikes chron. zu 1267., durch deren oft sehr kostbare Verpflegung, stieg die Last dergestalt, daß manche Laien und Geistliche ihre Höfe verschlossen und bewachen ließen, damit des Papstes Geldsauger nicht hinein könntenMath. Paris 444.. Ja so weit stieg der Verdacht, daß viele Prälaten im Jahre 1245 auf der Kirchenversammlung von Lyon glaubten: Innocenz IV habe vorsätzlich seine Kleiderkammer anzünden lassen, um einen Vorwand zu neuen und stärkern Erpressungen zu bekommen.

Wenn wir unbefangen auf das Vorstehende zurückblicken, so dürften sich folgende, zum Theil schon angedeutete Ergebnisse aussprechen lassen:

Erstens: es war nach den damaligen Verhältnissen so unrichtig, jede Abgabe an die römische Kirche als ein Unrecht oder einen bloßen Verlust zu betrachten, als in unsern Tagen eine ähnliche Ansicht in Bezug auf den Staat, irrig ist. Daher beschwerte sich Innocenz III mit Recht, wenn man ihm die Steuern in falscher, geringhaltiger Münze übersandteInnoc. epist. IX, 219.  Johann. Sarisber. Policratic. VI, 24.; und Hadrian IV konnte an die Fabel des Menenius von der Empörung der übrigen Glieder wider den Magen, angemessen erinnern. Sobald aber

Zweitens: die Forderungen über die Gränzen unzweifelhafter Billigkeit hinausgingen, mußte es, wie in weltlichen Staaten, Unzufriedenheit erregen, daß die Besteuerten über Zahlungspflicht, Fähigkeit, Hebungsart u. dergl. gar nicht gefragt oder gehört wurden; sondern alles aus der unbedingten Machtvollkommenheit des Papstes hervorging.

Drittens: folgte aus diesem einseitigen Verfahren und der Unkunde in der Besteuerungswissenschaft: daß manche Abgaben sehr ungleich trafen, an falschen Stellen und in falschen Augenblicken erhoben, und doppelt so drückend wurden, als größere, bei zweckmäßigem Verfahren, je hätten 168 seyn können. So z. B. störten die Hebungen von erledigten und vorbehaltenen Stellen, vom Ablasse u. s. w., die Kirchenordnung; so griff die oben erwähnte eigenmächtige Verwendung milder Vermächtnisse in das Privatrecht ein; so führte die Einziehung des wucherlich erworbenen und überhaupt alles angeblich ungerecht besessenen Gutes, zur größten Willkür und Ungerechtigkeit.

Viertens: läßt sich nicht leugnen, daß die Anstellung fremder Steuerbeamten und der Mangel einer Aufsicht derselben, erzürnen und zu Plackereien führen mußte. Besser, man hätte die Vertheilung und Hebung der Abgaben den gewöhnlichen einheimischen Kirchenobern überlassen, und nur deren Aufsicht und Gegenrechnung päpstlichen Beamten anvertraut.

Fünftens: bis auf die Zeit der großen Kämpfe gegen Kaiser Friedrich II waren die Päpste, trotz einzelner Klagen, im ganzen ordentliche Hauswirthe; seit jener Zeit mehren sich aber die Bedürfnisse, und gleichmäßig die Verschwendung. Insbesondere war das Verwenden der kirchlichen Einnahmen zu weltlichen, ja kriegerischen Zwecken, nicht bloß in christlicher Hinsicht tadelnswerth, sondern auch ein Heraustreten aus demjenigen Kreise, wo der Papst allmächtig und unantastbar erschienThomassin. III, 1, c. 41.. Der Sieg, welcher auf diesem Wege und diesem Boden über die weltliche Macht errungen ward, brachte allmählich sehr üble Früchte, untergrub die Grundlage der Kirchenherrschaft in ihren wichtigsten Theilen, und erzeugte unter der fordernden und zahlenden Geistlichkeit selbst die größten Spaltungen. Überhaupt hat eine schlechte Finanzverwaltung nicht bloß zu zahlreichen Staatsumwälzungen, sondern gutentheils auch zu den Hauptveränderungen in der Kirche geführt.

 
4) Von den Erbrechten und Testamenten der Geistlichen.

Bei diesem sehr wichtigen, mit den sachlichen 169 Verhältnissen der Kirche in untrennlichem Zusammenhange stehenden Gegenstande, kamen vor allem zwei Fragen zur Sprache:

Erstens, inwieweit kann der Geistliche Güter erwerben?

Zweitens, inwiefern kann er über Güter verfügen?

Was die erste Frage anbetrifft, so behaupteten die Geistlichen, daß sie zum Erwerbe durch Erbrecht, letztwillige Verfügung, Vermächtniß, Geschenk u. s. f. vollkommen so geeignet und berechtigt wären, wie alle andern Laien; wogegen diese den Satz aufstellten: der Weltgeistliche sey im wesentlichen von einem Mönche nicht unterschieden, dieser aber in irdischer Beziehung wie ein todter Mann zu betrachten, der nichts besitzen und erwerben könne. Wenn nun selbst die Mönche allmählich ein Erbrecht erlangten, so konnte man noch weit weniger jenen Grundsatz gegen Pfarrer, Bischöfe und Erzbischöfe durchfechten; oder was zu diesem Zwecke geschah, galt für strafwürdige GewaltAls die Florentiner alle Geistlichen von den väterlichen Erbschaften ausschlossen, befahl Honorius III, keinem Florentiner mehr die Weihe zu ertheilen.  Regesta Honor. III, Jahr III, Urk. 40.. Nur in Bezug auf die Erwerbung von Lehen schien der Einwand, daß sie nicht in geistliche Hände kommen könnten, erheblicher und eine anderweite Abfindung für beide Theile gerathener. Der Papst und die kirchliche Gesetzgebung suchte das Erwerbungsrecht der Geistlichen überall zu erweitern; und wenn diese nicht noch lauter und heftiger dafür wirkten, so kam dies daher, weil sie bisweilen das Erbe lieber ganz ihren Verwandten ließen, als die Gefahr herbeiführten, daß es dereinst der Kirche zufalle.

Viel verwickelter stellte sich die zweite Frage: inwiefern der Geistliche über Besitzthümer verfügen könne: denn hiebei stand

  1. die Ansicht der Kirche als solcher, keineswegs immer in Übereinstimmung mit den Wünschen und Maaßregeln der Einzelnen. Beim Erwerbe konnte die Kirche nur 170 gewinnen; hier drohte ihr aus den erhöhten Schaltungsrechten der Einzelnen, bedeutender Verlust.
  2. Man unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gute; zwischen Kirchengut und erworbenem Gute; zwischen Gütern, die man um der Kirche willen, oder bloß aus persönlichen Gründen erwarbThomassin. III, 2, c. 47-49.; zwischen solchen, die man vor, oder nach dem Eintritt in den geistlichen Stand, die man als Notherbe, oder als frei gewählter Erbe bekam u. s. w. Über diese und ähnliche Punkte ergingen viele und nicht in allen Ländern dieselben Bestimmungen.

Was zuvörderst das kirchliche Amt und das eigentliche Kirchengut betraf, so findet sich nicht selten der Versuch, beides als Eigenthum zu behandeln und zu vererben. Insbesondere trat diese Neigung in der Zeit hervor, wo noch mehre Geistliche verheirathet waren und Kinder zeugten. Da entsagte der Vater zum Scheine, um dem Sohn die Pfründe zu verschaffen; ja man ertheilte diese Töchtern und Verwandten als HeirathsgutInnoc. III epist. I, 192; V, 64, 67.  Rymer foed. I, 1, 3.  Pagi zu 1108, c. 3.. Um dieser Thatsachen willen, nicht minder als aus andern Gründen, drang die Kirche auf die Ehelosigkeit der Geistlichen, und verwarf durch strenge Gesetze jeden Versuch, die Erblichkeit in absteigender oder in Seitenlinien einzuführenHonores ecclesiastici sanguinis non sunt, sed meriti.  Concil. XII, 1447, 11; XIII, 658.  Bened. Petroburg. I, 36.. Ohne den Papst und dessen mächtigen Einfluß, dürfte indeß diese große Gefahr schwerlich abgewendet worden seynÜberall fast zeigte sich ein Streben, die geistlichen Stellen erblich zu machen.  Regesta Honorii III, Jahr III, Urk. 207.. Wir nennen sie eine große Gefahr: denn wenn auch Christen verschiedener Bekenntnisse darüber uneinig sind, ob der ehelose Stand der Geistlichen aus jenem und aus andern Gründen gerechtfertigt werden könne: so hat es doch für alle keinen Zweifel, daß eine Erblichkeit geistlicher Stellen den größten Nachtheil 171 gebracht haben würde. Entweder wäre alsdann das Kirchengut zu andern Zwecken verwandt worden und in weltliche Hände gekommen; oder es hätte sich der Stand christlicher Geistlichen in eine heidnische Priesterkaste mit ungebührlichen Rechten verwandelt, alle andern, besonders die niedern Klassen ausgeschlossen und statt ächte Berufspflichten zu üben, sein Wesen in stolze Herrschaft und eigenliebige Absonderung gesetzt und darin gefunden.

Es stand also fest, daß kein Geistlicher über Kirchengut und über dasjenige Besitzthum schalten dürfe, was er aus und mit dem Kirchengute erworben hatteConcil. XIII, 734, No. 31.. Weil aber die Entscheidung, ob der letzte Fall statt finde, mit Schwierigkeiten verbunden war, so setzte Gregor IX fest: der Bischof solle nur über das verfügen dürfen, was er bereits vor seiner Erhebung zu eigen besessen habeConcil. XIII, 1181.. Übrigens durften, wie es sich von selbst versteht, nach den Kirchengesetzen keine Beischläferinnen und keine Kinder von Beischläferinnen, zu Erben eingesetzt werdenConcil. XIII, 1439, No. 7.  Harzheim III, 574..

Starb ein Geistlicher oder Stiftsherr ohne Testament, so erbte die Kirche sein Eigenthum; doch war man in Hinsicht der Förmlichkeiten nicht streng, sondern brachte jede glaubhafte Erklärung des Verstorbenen über sein Vermögen zur VollziehungQui extremam voluntatem in alterius dispositione committit, non videtur decedere intestatus.  Innoc. epist. V, 40.  Concil. XIII, 810.  Decret. Gregor. III, 27, 1.. Die an Kardinäle und Bischöfe, insbesondere an Bischöfe die früher Mönche waren, von den Päpsten gegebene Erlaubniß, letztwillig zu verfügenInnocenz III gab Erlaubniß dieser Art. Epist. V, 62, 64; IX, 39.  Thomassin. III, 2, 49., sollte Einreden noch bestimmter zurückweisen, und wurde bald als allgemeine Regel betrachtet. Mindern Erfolg hatte das hin und wieder hervortretende Bemühn der Geistlichen, den Betrag des Pflichttheils, welchen Laien ihren nächsten 172 Anverwandten hinterlassen mußten, hinabzudrücken, damit desto mehr übrig bleibe, was ihnen könne vermacht werdenDergleichen geschah 1172 auf einer irländischen Kirchenversammlung.  Concil. XIII, 353, No. 6..

Wie die Lehre von den Regalien und Spolien in den Nachlaß der Geistlichen eingriff, ist bereits oben erörtert; aber nicht bloß Könige, sondern auch Adeliche geringerer Herkunft suchten in dieser Richtung Vortheil zu ziehen. Deshalb befiehlt Innocenz III dem polnischen Adel, die Erbschaften der Geistlichen nicht in Beschlag zu nehmen, sondern vielmehr für deren Nachfolger zu erhaltenInnoc. epist. IX, 236.. Und als die Vornehmen in Steiermark äußerten: daß, nach einer Gewohnheit ihrer Gegend, die Geistlichen nicht letztwillig verfügen dürften, behauptete Honorius  III mit Nachdruck diese allgemeine KirchenfreiheitRegesta Honorii III, Jahr VIII. Urk. 232.. Bisweilen entschied aber auch die weltliche Macht Fragen über das Erbrecht der Geistlichen. So setzte Kaiser Friedrich I im Jahre 1173 mit Rath der Fürsten für den mainzer und mehre deutsche Sprengel festJoannis script. I, 589.  Würdtw. subsid. I, 367.: was Stiftsherrn durch die Kirche erwarben, fällt an diese zurück. Über bewegliches aus eigenen Mitteln erworbenes Gut dürfen sie letztwillig verfügen. Fehlt eine solche Verfügung, so erbt die Kirche. Grundvermögen das durch Erbschaft in männlicher oder weiblicher Linie an sie kam, erhalten die Verwandten. 173

 


 


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