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Selbst diejenigen, welche eine unbedingte Entgegensetzung der Geistlichen und Laien mißbilligen und die Herrschaft jener bekämpfen, werden zugeben: nicht jeder von den letzten sey zum Lehren tauglich, und das Priesterthum, wie es sich bei den Heiden und noch mehr bei den Juden fand, habe einen geschichtlichen Punkt des Übergangs und der Anknüpfung christlicher Einrichtungen dargeboten. Auch soll man nicht vergessen, daß die christlichen Geistlichen, selbst in den Zeiten ihrer höchsten Macht, nie zu der Karikatur einer erblichen Priesterkaste ausarteten, sondern immer nur einen Stand bildeten, mit welchem nothwendige Berufspflichten verbunden waren. Nicht minder lag in den Abstufungen der Standesrechte und Berufspflichten, ein Mittel gegen Willkür und Anmaaßung; während eine vollkommene Gleichstellung in großen Kreisen, ihrer innern Unnatürlichkeit halber, schwerlich Dauer gewonnen, oder dahin geführt hätte, durch andere künstliche Mittel Ordnung, Gehorsam und Zusammenhang hervorzubringen.
1) Von den verschiedenen kirchlichen Würden.
In der ältesten christlichen Kirche gab es für die, einzeln stehenden, Gemeinen wohl nur Geistliche und deren 7 StellvertreterPetr. Lombard. sent. IV, 24, 1.. Bei der weitern Entwickelung der christlichen Kirche und ihres Zusammenhangs, schieden sich Bischöfe, Priester und Diakonen, welche mit dem Namen der höhern Würden, der höhern Ordnungen bezeichnet wurden; und ihnen gegenüber standen die zu der niedern Ordnung gehörenden Personen, Thürsteher, Vorleser, Küster u. dergl.Zu den niedern Würden rechnet man gewöhnlich: Ostiariatus, Lectoratus, Acoluthatus, Exorcista; aber Namen und Zahl weichen doch oft von einander ab. Espen I, tit. 1, c. 2. Böhmer jus canon. pars spec. tit. 2.. Die Glieder der niedern Ordnungen erhielten keine Weihe und gehörten dem Stande der eigentlichen Geistlichen nicht an; auch war es keineswegs nothwendig, diese niedern Ämter sämmtlich bekleidet zu haben, um höhere zu erlangen. Die letzten hingegen sollte man nur stufenweise und in gewissen Zwischenräumen erhalten, und niemand zum Bischof gewählt werden, der nicht wenigstens Diakonus, Oberhelfer, seyThomassin. pars II, lib. 1, c. 87..
Die Unterhelfer, Subdiakonen, wurden lange zu den niedern Ordnungen gezählt, aber schon um die Zeit Urbans II in die Kapitel aufgenommen und als Geistliche betrachtetThomassin. I, 3, 10; I, 2, 29. Alberic. 145. Innoc. epist. X, 164.. Innocenz III erlaubte, daß man sie zu Bischöfen wähle, und ertheilte, als jemand einmal die Würde des Unterhelfers übersprungen hatte, päpstliche DispensationInnoc. III epist. X, 146.. Solch Überspringen, sowie das gleichzeitige Ertheilen mehrer Würdestufen ward indeß allmählich häufiger, und der zuletzt genannte Papst verstattete Personen aus niedern Ordnungen selbst dann in höhere aufzunehmenInnoc. III epist. XI, 46. Thomass. I, 2, 33., wenn keine Pfründe offen wäre; nur sollten sie im Stande seyn von eigenem Vermögen zu leben.
8 Innocenz III zählt nur sechs Stufen kirchlicher Würden aufInnoc. III de mysterio Missae I, 1.: Bischöfe, Priester, Oberhelfer, Unterhelfer, Diener (Acolutos) und Sänger. Allein um diese Zeit waren durch die Verfassung der Kirche längst mehre andere Amts- und Wirkungs-Kreise nöthig geworden, welche sich, wenn auch nicht in theologischer, dann doch in staats- und kirchenrechtlicher Hinsicht von jenen sechs Formen und Stellen unterschieden. Dahin gehörten die Erzbischöfe, Patriarchen, Kardinäle und Legaten; und wiederum standen diesen verschiedene Körperschaften, Behörden, Kapitel zur Seite; es traten ihnen, in der Klosterwelt, die mannigfachsten Abstufungen der Äbte, Prioren, Generale u. a. m. gegenüber.
Um Unterhelfer, Oberhelfer und Priester werden zu können, sollte jeder zwanzig, fünfundzwanzig und dreißig Jahre alt seynDas Koncilium zu Melfi verlangte im Jahre 1089 von einem Unterhelfer nur ein Alter von funfzehn Jahren. Concil. collectio XII, 4, p. 781. Das Koncilium von Mainz 1261, von einem Priester nur ein Alter von vierzehn Jahren. Harzheim III, 599, No. 12.: aber oft nahm man aus schlechten Gründen Jüngere, ja ununterrichtete Knaben zu geistlichen Würden an. Sie sind geneigter, sagt ein SchriftstellerGuil. Neubrig. III, 5. Thomassin. I, 2, 70, p. 485., Mäuse vor Kinderwagen zu spannen, Gerade und Ungerade zu spielen und auf langem Rohre einherzureiten, als das Wohl der Kirche zu besorgen. Die Päpste, besonders Alexander III und Innocenz III steuerten diesem Unwesen und diesem Eigennutze so viel als möglich, und der letzte schlug es z. B. dem Könige von Ungern schlechthin ab, einem erst vierundzwanzigjährigen Bewerber die bischöfliche Weihe zu ertheilenErst mir dem dreißigsten Jahre sey es erlaubt . Inn. epist. X, 39..
2) Von den Priestern.
Die Priester bildeten die große Grundlage aller höhern 9 Kirchenordnungen, und ihre Rechte und Pflichten wurden streng von denen der niedern Ordnungen gesondert. Daher heißt es z. B. in einer Urkunde von 1250: die Küster (custodes) sollen keine Sakramente austheilen, keine Bräute aufnehmenHeißt sponsas recipere, trauen? (Gudeni cod. I, 653)., keine Wöchnerinnen in die Kirchen einführen, niemandem zur Wallfahrt das Kreuz ertheilen, und nicht predigen. Kein Oberhelfer, so heißt es an einem andern OrteKoncilium von London im Jahre 1200. Concil. XIII, 752., darf taufen und beichten, es sey denn in äußersten Nothfällen.
Jeder Priester mußte vor Übernahme der Seelsorge geweiht seynHarzheim III, 599., und seine Pflichten bezeichnete man oft mit den Worten: er theile aus (nämlich das Abendmahl), segne, leite und predigeOfferre, benedicere, praeesse, praedicare. Espen, pars I, tit. 1, c. 3.. Jeder Priester sollte nur eine Pfründe haben, nur einer Gemeine vorstehen, und ohne Erlaubniß des Bischofs sein Amt weder antreten, noch niederlegen. Alter, Krankheit, Pest gab an sich keinen hinreichenden Grund, die Gemeine zu verlassenThomassin. II, 2, 72..
Als Gehülfen stellte man den Priestern bisweilen Kapellane zur Seite, welche in der Regel geweiht waren und zu einer bestimmten Kirche gehörten; doch hielten sich Kaiser, Könige, Fürsten und Edelleute zu ihren Kapellen besondere Haus- und Hof-KapellaneThomassin. I, 2, 112.. Diese standen dann in keinem Verhältnisse zu einer eigentlichen Gemeine, und nicht selten in einem feindlichen Verhältnisse zu den Priestern. Zwar sollte ohne Einweihung und Einweisung durch den Bischof niemand ein solches Amt antreten: allein es geschah wohl, daß dieser, um sich vornehmen Laien gefällig zu zeigen, dem Kapellan auf Unkosten der Priester große Rechte ertheilte, z. B. in Hinsicht auf Krankenbesuche, 10 milde Gaben, Begräbnisse, Austheilung der Sakramente u. dergl.Kindlinger Beiträge I, Urk. II, S. 7..
Bisweilen nahmen sich Geistliche (jedoch nicht ohne Zustimmung des Bischofs) Stellvertreter, Vikarien an, wenn sie außer Stande waren alle Geschäfte ihres Amtes selbst zu bestreiten; öfter hatte indeß dies Anstellen ungebührliche Gründe: einmal, die Häufung mehrer Pfründen in einer Hand, und dann die Neigung der weltlichen Patrone, die Seelsorge keinem Priester, sondern, so wohlfeil als möglich, andern Leuten anzuvertrauen. Mit Recht widersprachen die Kirchenobern solchem Mißbrauche und verweigerten dem Vorgeschlagenen die Weihe; oft aber mußten sie zufrieden seyn, wenn sie es durchsetzten, daß man den Vikarien einen angemessenen Unterhalt auswarf. Auch sollte niemand dieselben auf unbestimmte Zeit, oder nur auf ein Jahr lang annehmen, und ihre Tüchtigkeit vorher vom Bischofe anerkannt seynThomassin I, 2, 27-28; II, 1, 18. Harzheim III, 514. Lünig Reichsarchiv, spicil. eccles., Th. XV, Urk. 361. – Ob man gleich überall auf Vicarii perpetui drang, so setzte doch eine österreichische Kirchenversammlung drei Jahre als ein Geringstes fest. Pez. II, 520. - Concil. XIII, 1073, 15 und 1098, 12. Bened. Petroburg. I, 36..
Es war streng verboten, daß sich ein Pfarrer in den Geschäftskreis des andern mischeHarzheim III, 574.; doch stand dieser Geschäftskreis nicht von Anfang an auf ganz gleiche Weise fest. So gab es z. B. in ItalienAntichità Longob. Milanesi III, diss. 27. Rovelli II, 100. schon seit dem vierten Jahrhunderte Pfarrer mit angemessenen Rechten in einzelnen Gemeinen; an andern Orten hingegen waren diese Rechte zum Theil dem Erzpriester (pievano, proposto, praepositus) geblieben. Und sowie der Erzpriester die eigentlichen Pfarrrechte in einem Landsprengel übte, so hielt man die Kathedralkirche für die einzige Pfarrkirche in den größern Städten, und der Bischof mit seinen Geistlichen 11 übte die Pfarrrechte über alle Einwohner aus. Nur bei seiner Kirche war ein Baptisterium, nur hier ward getauft. Nach und nach fühlte man aber die Unbequemlichkeiten dieser Einrichtung, besonders in größern Städten; es schien als könne der einzelne Pfarrer bei so verkürzten Rechten nicht mit gehörigem Nachdruck und genügender Würde einwirken: deshalb trat zuerst die Trennung in einzelne Gemeinen innerhalb der größern Städte, dann auch auf dem Lande ein. So war z. B. Mailand bereits während des eilften Jahrhunderts in mehre Pfarreien getheilt; Erfurt hingegen bildete bis zum Jahre 1182 nur eine einzigeEngelh. Erfurtense chron.; und um dieselbe Zeit finden wir, daß Päpste, zum Besten der Eingepfarrten, auch ländliche Pfarrbezirke zerfälltenUrkunde Urbans III von 1186, in Miraei oper. diplom. II, p. 834, Urk. 42. Espen jus canon. I, 3, 1.. Ohne bischöfliche Erlaubniß sollte niemand eine Kirche oder Kapelle erbauenHarzheim III, 599, No. 14. Concil. coll. XII, 1099.; keine sollte geweiht werden, ehe für die Erhaltung derselben und für die anzustellenden Geistlichen gesorgt sey. Doch gaben auch weltliche Herrscher ihren Unterthanen Erlaubniß, auf eigenem Grunde und Boden Kirchen anzulegenSo 1237 Friedrich II den Steiermärkern. Lünig Reichsarch., pars. spec., cont. I, von Steiermark, Urk. 76, S. 142..
3) Von den Bischöfen, Bisthümern und Kapiteln.
Die Zahl der hieher gehörigen Gegenstände ist so groß, daß wir sie, zu bequemerer Übersicht, in mehre Unterabtheilungen zerfällen.
a) Von Gründung der Bisthümer.
Das Errichten, Trennen und Zusammenschlagen von Bisthümern galt in diesen Zeiten für ein Vorrecht des 12 PapstesThomassin. I, 57. Innoc. III epist. VII, 51; VIII, 59, 184. Miraei op. dipl. I, 76 und 271.; weil indeß die Begabung des neuen Stiftes in der Regel von Laien herkam, so mußten sie gehört und befragt werden, während man den Erzbischof bei diesen Dingen oft überging. Wollte hingegen ein Erzbischof (wie z. B. der von Rheims, zur Zeit Innocenz III) selbst ein Bisthum gründen und ausstatten: so bot der Papst die Hand und erlaubte, daß er ausnahmsweise den ersten Bischof ernenneInnoc. epist. I, 153.. Dasselbe Vorrecht nahm sich bisweilen der weltliche Stifter heraus1133 gründete und besetzte der König von England ein Bisthum. Hemingf. I, 43. Ein andermal ersuchte er den Papst um eine solche Gründung. Concil. XII, 1051, epist. 104.; für spätere Besetzungen trat aber die gewöhnliche Vorschrift in der Regel wieder ein. Bisthümer welche unter thätiger Mitwirkung des Papstes, besonders in neubekehrten Ländern, gegründet wurden, blieben oft, ohne erzbischöfliche Dazwischenkunft, seiner unmittelbaren Aufsicht unterworfen, so z. B. das im Jahre 1140 gestiftete Bisthum WollinDreger codex I, 1. Vergleiche unten IX, 6.. Auch geistliche Stiftungen geringerer Art, an deren Spitze kein Bischof stand, gründete man, größerer Sicherheit halber, unter Theilnahme des Papstes. So wollte der Markgraf von Brandenburg im Jahre 1211 eine Kirche erbauen und mit zwölf Stiftsherrn besetzenInnoc. epist. XIII, 21.. Der Papst erklärte sich auf seine Bitte geneigt, das Stift in unmittelbaren Schutz zu nehmen und von aller bischöflichen Gerichtsbarkeit zu befreien. Doch war vorher eine Untersuchung angestellt, und der Bischof von Brandenburg um seine Einwilligung befragt worden.
b) Von den Wahlen der Bischöfe.
aa) Von den Eigenschaften der zu Wählenden.
Im allgemeinen setzten die Kirchengesetze fest: daß kein Laie, 13 und in der geistlichen Reihe niemand Bischof werden könne, der nicht zum wenigsten Unterhelfer seyFrühern Beschlüssen gemäß sollte auch kein Subdiakonus Bischof werden. Concil. XII, 830, 5, und 916, 19.. Nicht selten aber traten, bei der Aussicht auf eine reiche Pfründe, die Laien in den geistlichen Stand, und die in niedern geistlichen Ordnungen Stehenden, wurden ohne lange Zwischenräume aufwärts befördert. Ferner sollte ein Bischof seynConcil. XIII, 418. Lateranische Kirchenversammlung von 1179.: ausgezeichnet durch Sitten und Wissenschaft, dreißig Jahre alt und ehelich geboren. Doch wurden unehelich Geborne nach eingetretener päpstlicher Begnadigung mehre Male erhobenInnoc. III epist. VIII, 137, 185.. Noch unerläßlicher, als eheliche Geburt, erschien ein keuscher Lebenswandel; indeß mochte man nur wenige (wie im Jahre 1215 den Erzbischof von York) erwählen, weil sie ihre Keuschheit bis zum Wahltage bewahrt hattenMath. Paris 190.. Beim heiligen Petrus, sagte Innocenz III, solche Junggesellenschaft ist eine große Tugend, der muß Erzbischof seyn! Eine noch bessere Empfehlung, als die Keuschheit, waren aber vielleicht 10,000 Pfund Sterling, die der Junggesell gespart hatte und in Rom ließ. Im ganzen sorgten die Päpste dafür, daß nur unterrichtete Leute bischöfliche Stellen erhielten. So befahl z. B. Innocenz III mehre zu prüfen und verlangte, sie sollten nicht bloß den Text der Messe übersetzen und in Bezug auf die Sprachlehre gehörig erklären können, sondern auch Theologie und Kirchengesetze erlernen und nicht eher eingeführt werden, als bis sie alle kirchlichen Geschäfte verständenInnoc. epist. III, 26; X, 39.. Diese und ähnliche Maaßregeln und Befehle verhinderten aber das Eindrängen unreifer Jünglinge und unwissender Männer in höhere Kirchenwürden nicht ganzNeanders Bernhard 19.; ja ein Erzbischof von York 14 sagte einst laut: man müsse diese lieber lustigen und üppigen, als frommen Leuten übergebenLuxuriosis potius, quam religiosis conferendum. Hemingford II, 31..
Bisweilen ward behauptet, nur ein Eingeborner könne hohe geistliche Würden erhaltenIn England wollte man keine irländischen Geistlichen annehmen. Dies verbot Honorius III. Regesta Jahr V, Urk. 33.: sofern aber hiebei die Kreise zu eng abgeschlossen, die Christenheit in kleine Theile aufgelöset und die tüchtigsten Männer zurückgewiesen wurden, widersprachen die Päpste mit Recht. Eben so verboten sie Verträge, den Bischof nur aus der Mitte des Kapitels zu nehmenKoncilium von Paris 1212. Concilia XIII, 824, No. 17.; sobald in diesem kein tüchtiger Mann sey, müsse man einen Fremden erwählen.
bb) Von den Wahl- und Ernennungs-Rechten.
Jahrhunderte lang besetzten die Könige alle bischöflichen Stellen: oft nach ihrer besten Einsicht und nach der Würdigkeit; nicht selten aber auch aus fremdartigen Absichten, für Geld, oder wohl gar nach bloß willkürlichen Einfällen. So ernannte, um wenigstens ein Beispiel und von einem ausgezeichneten Herrscher zu gebenDitmar II, 42., Kaiser Otto I, einem Traume gemäß, den zum Bischofe von Regensburg, der ihm des Morgens zuerst begegnete. Doch hatte Otto den Weg zum Kloster S. Emmeran eingeschlagen, damit er, wo möglich, einen Geistlichen antreffe. Aber auch ohne Rücksicht auf die unleugbaren Mißbräuche, welche aus der königlichen Ernennung hervorgingen, war die Besetzung so vieler und so reicher Pfründen ein Gegenstand, den Geistliche, Adeliche und Bürger gar gern von sich abhängig machen wollten. Daher so viele Kämpfe und bei allem Scheine gleichartiger Gesetze und gleichartigen Verfahrens, so viele Verschiedenheit in den einzelnen Reichen und Zeitabschnitten. Den natürlichsten Anspruch auf Anstellung ihrer Glieder 15 schien die Kirche selbst zu machen: aber abgesehn davon, daß eine unbedingte, unvermittelte Entgegensetzung kirchlicher und weltlicher Macht zu Fehden führen mußte, waren und blieben die Geistlichen keineswegs bloß Geistliche, sondern zugleich Grafen und Herren, Fürsten und Reichsstände. Daher doppelte Ansprüche, Rechte und Pflichten, über deren Unterordnung, Behauptung und Leistung die Ansichten nie völlig übereinstimmten. Einige Andeutungen über das Verfahren und den Hergang in einzelnen Ländern, werden am besten eine allgemeinere Übersicht vorbereiten und herbeiführen.
1. In Frankreich hatten im eilften Jahrhunderte Geistlichkeit und Volk Theil an den Bischofswahlen, und die Bestätigung des Königs trat hinzu. Der Papst sollte die Weihe erst nach derselben ertheilen, und als Innocenz II bei dem Bischofe von Bourges hierauf keine Rücksicht nahmRobert. de Monte zu 1141. Thomass. II, lib. 23, c. 31. Berengarius Turonensis sagt in seinem liber de sacra coena adv. Lafrancum p,. 20. ed. Ständlin: »Novi, nostrorum temporum episcopos et abbates, teque nosse invertus esse non possum: - rem omnibus indissimulabilem loquor -, quod nullae urbes hoc tempore ecclesiastica institutione episcopos accipiant.«, entstand eine lange und gefährliche Spaltung zwischen ihm und dem Könige Ludwig VII, bis dessen Kreuzzug alle Theile versöhnte. – Häufiger und vielseitiger wurde der Streit in der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts. Man meinte: sowie Christus allein die Apostel gewählt habe, so könnten auch nur Geistliche den Bischof wählen; das Volk dürfe höchstens bitten, oder beistimmend hinzutreten. Und in der That zeigte sich dies nicht selten so aufrührisch, gewaltthätig und untauglich zur Wahl, daß der Einfluß der Geistlichen wachsen mußte. In einem Werke über den verdorbenen Zustand der Kirche, äußerte damals Gerohus, ein wohlunterrichteter MannGerohus 203.: bei einer geistlichen Wahl sind vier Punkte zu unterscheiden; die 16 Geistlichen und Religiosen rathen, die Stiftsherrn wählen, das Volk bittet, die Edeln stimmen bei; aber diese können so wenig wie der König eine gesetzliche Wahl vernichten.
Der Erzbischof sollte die gewählten Bischöfe bestätigen, und diese sollten bei dessen Wahl befragt werden: aber oft warteten die Stiftsherrn der erzbischöflichen Kirche keineswegs auf die Abstimmung der Bischöfe. Aus Verwickelungen dieser Art entstand Zwist und man ging an den Papst, der stets gewann, er mochte nun bestätigen, oder verwerfen. So wurden diejenigen nicht selten Urheber des päpstlichen Einflusses, welche nachher am lautesten darüber klagtenThomass. II, 2, 32-33.. – Noch mehr, als im zwölften Jahrhundert, verloren das Volk und die Sprengelbischöfe im dreizehnten, während die Stiftsherrn immer mehr Einfluß gewannen; doch mußten sie dem Könige oft zwei Personen vorschlagen, sie durften nicht einen bestimmt erwählen.
2. In England hatte die Geistlichkeit, im Verhältnisse zu den Bischöfen und Königen, nur wenige Rechte. Doch hing viel ab von der persönlichen Tüchtigkeit der letzten, und ihrem Verhältnisse zu dem Erzbischofe von Kanterbury und den Päpsten. König Wilhelm II setzte noch Bischöfe und Äbte nach Belieben ein und abThomass, II, 2, c. 34. Waverl. annal. zu Wilhelm II.; König Stephan hingegen versprach schon, kein Bisthum an sich zu behalten und jeden Erwählten sogleich in den Besitz zu setzenHemingford I, 57.. Vom Kampfe Heinrichs II mit Thomas Becket, sowie von der gänzlichen Abhängigkeit Johanns ohne Land vom Papste, ist bereits anderwärts gesprochen wordenHohenst. Band II, S. 190, und Band III, S. 258.. Weder die alten Rechte der Könige, noch die neuerkämpften der Stiftsherrn wurden seit Innocenz IV mehr geachtet.
3. In Spanien wechselten die Verhältnisse nach der Macht der KönigeThomass. II, 2, 35.. Am wenigsten kam eine feste 17 kirchliche Gesetzgebung in den Landschaften zur Anwendung, welche über die Araber heut gewonnen und morgen verloren wurden. Innocenz III sicherte den Bischöfen und der Geistlichkeit eine freie Wahl zu; doch müsse der Gewählte, zum Zeichen seiner Treue, dem Papste vorgestellt werdenInnoc. epist. X, 138..
4. In Italien war der Einfluß der Päpste und Kaiser bald sehr groß, bald sehr gering; und wenn einerseits das Volk durch die Geistlichkeit möglichst von den Wahlen hinweggedrängt wurde, so nahm es sich andererseits in den Städten oft mehr heraus, als billig warThomassin. II, 2, 36.. In Pavia ernannten die geringern Stifts- oder Collegiat-Kirchen drei Wähler und die Stadtpfarrer drei Wähler, welche gemeinsam mit den Stiftsherrn der Hauptkirche, den Bischof ernannten und dem Papste zur Bestätigung und Weihe vorstelltenAnonym. de laudib. Papiae c. 18.. Auch in Komo nahmen die Pfarrer und Geistlichen neben den Stiftsherrn an der Bischofswahl Theil; obgleich diese verlangten, daß jene ihr Recht nochmals erweisen solltenRovelli II, CCIX.. In Mailand ließen sich während des dreizehnten Jahrhunderts die Sprengelbischöfe, Äbte, Kapellane u. s. w. nicht von der Wahl des Erzbischofes ausschließen. In Genua hatten Äbte und andere Prälaten an der Bischofswahl Theil; und im Jahre 1163 versammelten sich die Geistlichen, Mönchsobern, Konsuln, nebst einem großen Theile des Raths und übertrugen die Wahl des Erzbischofs durch Vergleich wenigen Männern, welche beschworen den Tüchtigsten zu ernennenCaffari 284. Ottobonus 360.. Geistlichkeit und Volk bestätigten die getroffene Wahl. Im Jahre 1188 erkiesen die Konsuln, die Geistlichen, die Edeln des Raths und die Beamten der Stadt, zwölf Geschworne zu einer gleichen Wahl. – Die Venetianer behaupteten, selbst gegen Innocenz III, daß in ihrem Lande nur Einheimische geistliche Stellen 18 bekommen, und nur mit ihrer Beistimmung gewählt werden könntenInnoc. epist. XII, 94. Le Bret Gesch. von Venedig I, 350.. – Zweifel blieben an vielen Orten über die Rechte und die Zahl der Theilnehmer, über die Abstimmung nach Köpfen, Ständen oder Körperschaften u. a. m., und die klaren Bestimmungen des Kirchenrechts kamen keineswegs überall zur Anwendung.
5. In Sicilien und Apulien sollten die Könige, nach einer vorhergegangenen freien Wahl, allein bestätigen, oder auch verwerfenThomass. II, 2, 37.: aber nach Maaßgabe ihrer Stellung, verfuhren sie mit mehr oder weniger Willkür, und die Zeit der Minderjährigkeit Friedrichs II ausgenommen, hatten die Päpste nur wenig Einfluß.
6. In den nordischen Reichen war dieser Einfluß trotz der Entfernung größer. Im Jahre 1170 ertheilte man von Rom aus dem Erzbischof Eskill von Lund die Erlaubniß, seinen Nachfolger zu ernennenSaxo Grammatic. XIV, 555. – In Ungern investirte der Papst seit dem zwölften Jahrhunderte die vom Könige ernannten Bischöfe und Erzbischöfe. Doch ist später auch von Wahlen und nur von königlicher Zustimmung die Rede. Engel I, 214, 341.. Eskill aber, obgleich päpstlicher Gesandter, bemerkte: er habe sein Leben lang für die Würde und Freiheit der Kirche gekämpft, und wolle lieber hinter seinem Rechte zurückbleiben, als den Rechten anderer zu nahe treten. Die zeither Berechtigten erwählten seinen Nachfolger.
7. In Deutschland war über Wahl und Belehnung mehr Streit, als in irgend einem andern Reiche, und die zur Anwendung gebrachten Grundsätze wichen in verschiedenen Zeiträumen sehr von einander abThomass. II, 2, 38.. Die Kaiser sächsischen Stammes ernannten die meisten Bischöfe, schon aus dem Grunde, weil sie viele Bisthümer gestiftet hatten; doch hoben sie nicht alle Wahlrechte auf, sondern ertheilten einige Male darüber förmliche Verleihungen. Nicht geringer war 19 der Einfluß der fränkischen Kaiser, bis durch Heinrichs IV Willkür, Verkauf von Stellen, Zurücksetzung aller Wahlrechte u. dergl., der große Streit über Wahl, Pfründenkauf und Belehnung (Simonie und Investitur) entstand und Mittelpunkt aller Verhältnisse zwischen Staat und Kirche wurde. Auf die letzten beiden Gegenstände kommen wir weiter unten zurück, und bemerken hier nur folgendes in Bezug auf die eigentliche Wahl. Im Jahre 1106 erklärte man deutscherseits dem Papste in Chalons: ehe man jemanden förmlich erwähle, werde der Kaiser befragt, ob er gegen die Person etwas zu erinnern habe; und erst wenn jener sich beifällig erkläre, schreite man vor, nach Bitte des Volks, durch Wahl der Geistlichen und unter Beistimmung aller angesehenen PersonenPetitione populi, electione cleri, assensu honoratorum. Thomassin. II, 2, cp. 33.. Der Papst aber entgegnete: bei so verwerflicher Sitte sey die Kirche eine Sklavinn und Christus umsonst gestorben. Schwankend und streitig blieb seitdem die Frage über die Rechte des Königs bei Besetzung der bischöflichen Stellen, bis der wormser Vertrag vom Jahre 1122 feststellte:
Die Wahlen der Bischöfe und Äbte im deutschen ReicheGeschichte der Hohenst. Band I, S. 316. geschehen in Gegenwart des Kaisers, ohne Kauf, Bestechung oder Gewalt; wenn aber dennoch hiebei Streit entstehen sollte, so giebt der Kaiser, mit Rath und Urtheil des Erzbischofes und der Mitbischöfe, dem bessern Theile seine Beistimmung und Hülfe.
Diese Bestimmungen endeten jedoch keineswegs alle Zweifel:
Folgende Thatsachen verdienen hierüber als aufklärende Beispiele angeführt zu werden:
König Lothar suchte vergeblich seine Rechte zu erweitern: der wormser Vertrag ward nicht allein bestätigt, sondern noch hinzugefügt: die geistlichen Wahlen dürfen weder vom Könige erzwungen, noch durch seine Gegenwart beschränkt seynGeschichte der Hohenst. Band I, S. 332.. Allein Friedrich I kehrte sich wenig oder gar nicht an diese Zusätze, und nahm z. B. im Jahre 1157 den Stiftsherren und den angesehensten Dienstmännern der mainzer Kirche das Versprechen ab: keine Wahl vorzunehmen, wenn er nicht dabei gegenwärtig seyNisi consilio eorum ipse medius interesset. Dodechin.. Wäre er aber auch nicht gegenwärtig gewesen, einem solchen Kaiser standen genug andere Mittel zu Gebote, seine Ansichten und Wünsche geltend zu machen. Er verfuhr indeß hiebei gemäßigt und verständig. Als der Graf Theodor von Flandern ihn bat, er möge seinem Sohn zum Bisthume von Kambrai verhelfen, antwortete er: »Gott ist mein Zeuge, daß ich es aus Liebe zu euch bereits würde gethan haben, wenn ich nicht fürchtete der Kirche Unrecht zu thun, deren Wahlfreiheit ich immer unangetastet erhieltNisi injuriam ecclesiae irrogare timeremus, cujus libertatem electionis semper illibatam conservavimus. Bouquet script. XVI, 694, 695.. Den dortigen in Streit gerathenen Stiftsherrn empfiehlt er im Jahre 1167: jemanden zu wählen, der zum Dienste der Kirche und des Reiches brauchbar, in göttlichen und menschlichen Rechten wohl unterrichtet, durch Würde und gute Sitten ausgezeichnet sey. Wenn sie aber, nach so langem Zanke, binnen 21 sechs Wochen nicht wählten, so werde er ihnen, vermöge der Rechte des Reiches und mit Rath der Fürsten, einen tauglichen Bischof setzen. Ja in seinen spätern Jahren klagte Friedrich I, und wie es scheint nicht ohne Grund, daß die bischöflichen Stellen sonst weit öfter durch Könige, als itzt durch Stiftsherrn wären mit tüchtigen Männern versehen wordenGesch. der Hohenst. Band II, S. 313..
Heinrich VI behauptete, ihm stehe bei einer zwistigen Wahl nicht bloß das Recht der Entscheidung, sondern auch das Recht zu, selbst einen Dritten zu ernennenAlberic. 394. Ähnliches wird schon von Friedrich I behauptet. Manlii chron. Const. 745.. Und dies geschah z. B. in Lüttich für Bezahlung von 3000 Mark, gegen welches Verfahren wahrscheinlich ein Tadel des Abts von Ursperg gerichtet istUrsperg. chron. 326..
Der Antheil, den das Volk und die Ministerialen oder Dienstmänner an den Bischofswahlen hatten, war nicht immer gleich groß und, alles Widerspruchs ungeachtet, selbst im dreizehnten Jahrhundert keineswegs ganz verschwunden. Wir geben erläuternde Beispiele. Von der Wahl des Erzbischofs von Trier im Jahre 1101 heißt es: auf Bitte der Vornehmen und unter Beistimmung der Bürger, befahl Kaiser Heinrich IV, daß Bruno geweiht werden solleGesta Trevirens. Marten. 186.. Hiefür wurde dieser aber in Rom so hart angelassen, daß er sein Amt niederlegen mußte; doch erhielt er es nach dreitägiger Reue wieder zurück. – Im Jahre 1137 und ebenso im Jahre 1201 wurde der Bischof von Halberstadt gewählt: nach der Abstimmung der gesammten Geistlichkeit und der einstimmigen Zustimmung des VolkesVoto totius cleri, et unanimi consensu populi. Halberstad. chron. 135, 142. – 1133 in Basel electione cleri et populi, per consilium imperatoris. – 1134 in Magdeburg generali electione cleri et populi, consentiente imperatore. Chronogr. Saxo.. Ähnliche Formeln werden um dieselbe Zeit bei Wahlen in Magdeburg und 22 Basel gebraucht. Dort heißt es: nach Wahl der Geistlichkeit und des Volkes, auf Rath des Kaisers; hier: nach allgemeiner Wahl der Geistlichkeit und des Volks, unter Beistimmung des Kaisers. Ebenso ward im Jahre 1138 der Erzbischof von Mainz, und 1163 der Erzbischof von Lyon durch Geistlichkeit und Volk gewähltOtton. Frising. chron. VII, 22. Alberic. 282. Ebenso um diese Zeit in Trier. Hontheim I, 465. In Lyon conniventia imperatoris. Gallia christ. IV, 125.. Von der Wahl des Erzbischofs Leopold von Mainz, schreibt König Philipp an Innocenz III: er ward erhoben durch einhellige Wahl der Geistlichkeit, zu welcher hinzukamen die Stimmen der Dienstmannen, sowie aller dabei interessirten Personen, und mit dem unter erstaunlichem Geschrei ausgedrückten Beifalle des VolkesConcordi et unanimi electione cleri, accedentibus votis ministeralium et omnium eorum quorum intererat, et assensu et mirabili clamore populi, fuit electus. Innoc. regist. imper. 136. Wir geben die lateinischen Worte, weil sich manches anders übersetzen und z. B. fragen läßt, ob die vota nicht bloße Vorschläge oder Wünsche sind.. Bei einer zwistigen Wahl in Münster, ums Jahr 1203 hatten die Äbte des Sprengels und die Ministerialen einen, die Grafen und die Bürger einen andern Bewerber erhobenGodofr. monach. Innoc. epist. VII, 71.. Die Sache ging bis an den Papst Innocenz III. – Im Jahre 1221 wurden die Ministerialen in Hildesheim von Honorius III zurechtgewiesen, daß sie an der Bischofswahl Theil nehmen wolltenRegesta Honorii III, Jahr VI, Urk. 18. Strubens Nebenstunden I, 20; III, 337. Origin. guelf. III, 681, 682. Hildesheim. chron. 749.; und selbst König Heinrich der jüngere sprach ihnen, obgleich sie sich, und wie es scheint, der Wahrheit gemäß, auf altes Herkommen beriefen, dies Recht abConradi catalog. imper.. Im Jahre 1226 fand in Regensburg ein ähnlicher Streit statt zwischen den Stiftsherrn und Dienstmannen. Bei Gründung der Bisthümer in 23 unbekehrten Ländern, z. B. in Pommern ward jenen in der Regel das alleinige Wahlrecht zugesprochenDreger codex I, Urk. 6, 7.; doch finden sich umgekehrt auch Fälle, daß der weltliche Stifter (wie z. B. Heinrich der Löwe in Hinsicht der slavischen Bisthümer) ausschließlich Ansprüche auf deren Besetzung machteGeschichte der Hohenst. Band II, S. 11..
Allgemeine Vorschriften des Kirchenrechts über die Wahlen.
Das Bestreben der Päpste und Kirchenversammlungen ging beharrlich dahin, alle die berührten Verschiedenheiten in Hinsicht der Wahlen zu vertilgen, und gewisse allgemeine Gesetze zu unweigerlicher Anwendung zu bringen. Wir theilen einige der wichtigern Bestimmungen mit.
Laien sollen keinen Bischof wählenRaynald zu 1250, §. 40.; insbesondere sind Wahlen, durch Beifallsgeschrei des Volks herbeigeführt, ungültigDecret. Greg. I, 6, 2. Van Espen I, 12, 2.. Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Bevollmächtigte, oder durch Schiedsrichter, oder durch geheime Abstimmung aller StiftsherrnConcil. collect. XIII, 959, No. 24.. Ist der von den Schiedsrichtern Erwählte ein tauglicher Mann, so muß er angenommen werden. Erwählen drei von sieben den vierten, so gilt die Wahl, unter gleicher Voraussetzung der Tüchtigkeit des ErhobenenDecret. Greg. I, 6, 8, 12, 25, 33 und den ganzen Titel.. Bei der allgemeinen Wahl darf niemand ohne erhebliche Gründe wegbleiben; drei angesehene Stiftsherrn übernehmen das geheime Sammeln der Stimmen. Wer nicht persönlicher Mängel, sondern der verletzten Wahlform halber verworfen wurde, kann unter gehöriger Beobachtung derselben zum zweiten Male gewählt werden. Ist eine Wahl über drei Monate verzögert, so fällt sie an den nächsten Kirchenobern. Wer wissentlich einen Unwürdigen ernennt, verliert für ein Mal sein Wahlrecht; geschieht dies 24 von dem größern Theile der Stiftsherrn, so gilt die Wahl des kleinern Theiles ohne neue Umfrage. Jeder Vertrag zwischen Prälaten, Stiftsherrn und Laien, wonach diese auf die Wahl Einfluß bekommen, ist nichtig. Willigen jene in eine durch Mißbrauch der weltlichen Macht herbeigeführte Wahl, so verlieren sie ihr Wahlrecht und auf drei Jahre ihre Pfründen. Der Kirchenobere, welcher einen auf diese Weise Ernannten bestätigt, verfällt ebenfalls in Strafe.
Personen, die an gesetzlichen Mängeln leiden (z. B. Uneheliche, Unerwachsene u. dergl.), können nicht gewählt, sondern nur postulirt, erbeten werden. Wer einen Erbetenen vor höherer Genehmigung in den Besitz setzt, verliert sein Wahlrecht; waren alle schuldig, so ernennt der Papst. Eine Bitte, Postulation, von weniger als einem Drittel der Stiftsherrn angebracht, gilt nicht; keine kann, vor höherer Entscheidung, eigenmächtig zurückgenommen werdenDecret. Greg. I, 5, c. 3, 4. Wir müssen, der Kürze halber, viele einzelne Bestimmungen übergehen..
Erst nach der Bestätigung soll der Erwählte in den Besitz gesetzt werden, oder Pfründen vertheilen; doch mag er, wenn sonst kein Streit bei der Wahl eintrat, in größerer Entfernung von Rom einstweilen die Verwaltung übernehmen. – Kein Bischof darf ohne Anfrage eine andere Würde, z. B. eines Erzbischofs, annehmenDecret. Greg. I, 5, c. 5, 6..
Die Verbindung aristokratischer Wahlformen, mit einer mehr monarchischen Prüfung und Bestätigung, schien, der Form nach, sehr glücklich: allein abgesehen davon, daß die Laien sich keineswegs überall gutwillig von aller Theilnahme zurückweisen ließen, entstand bei sehr vielen Wahlen so arger Streit und Hader, daß manche wünschten, sie möchten ganz wieder aufhörenMöser osnabr. Geschichte II, 67.. Ums Jahr 1257 wurden z. B. wegen einer zwistigen Wahl in SalzburgSalisburg. chronic. die Güter der Stiftsherrn wechselseitig verwüstet und 25 verschleudert, bis alle fast hungern mußten. Päpstliche Entscheidungen stellten keineswegs immer sogleich die Ruhe und Ordnung wieder her, indem die verurtheilte Partei oft laut widersprach, oder doch Ausreden und Zögerungen aufzufinden wußte. Bisweilen brachte man den Zwist dadurch zu Ende, daß dem Neuerwählten beschränkende Bedingungen vorgelegt wurden, worüber weiter unten das Nähere beigebracht werden sollPlanck Gesch. der kirchl. Gesellschaftsverfass. IV, 2, 591..
dd) Von den Wahlen im Oriente.
Im Abendlande hatte das Volk und die Geistlichkeit weit mehr Antheil an den Bischofswahlen, als im MorgenlandeThomassin. II, 2, c. 41.. Hier traten in der Regel die Bischöfe einer ganzen Landschaft zusammen und erwählten drei Männer, aus denen der Erzbischof einen als Bischof bestätigte. Auch hatten die Bischöfe in Konstantinopel großen Einfluß auf die Besetzung der Stellen in den übrigen Theilen des Reiches; wogegen sich die Kaiser weniger einmischten und mit Ausnahme des Patriarchen und einzelner Äbte, keinen Prälaten belehnten oder ernannten. Den Patriarchen bestätigte der Kaiser aus drei, ihm von den versammelten Bischöfen vorgeschlagenen Personen. So einfach diese Vorschriften lauten, so zeigt doch die Geschichte, daß unglaublich viel Willkür hiebei statt fand; und da wo es scheinbar ruhiger herging, fehlte nur zu oft alle Entwickelung und alles wahre Leben.
c) Von der Bestätigung der Bischöfe.
Die Tüchtigkeit und Würdigkeit eines zum Bischof Erwählten, sollte der Erzbischof als nächster Oberer prüfen und die Bestätigung ertheilenThomassin. II, 2, c. 38 und 43. Concil. collect. XIII, 959, No. 26. Van Espen I, 14, 1.. Die lateranische Kirchenversammlung von 1080 drückte sich indeß schon dahin aus: 26 daß der Metropolit, oder der apostolische Stuhl bestätige. Wenn nun auch der Bischof, nach gemeinem Kirchenrechte, den Erzbischof nicht vorbeigehn sollte, so griff doch der Papst oft ein; oder die Laien und die mächtiger werdenden Kapitel suchten den nähern Obern los zu werden; oder im Fall zwei Päpste zwiespaltig gegen einander standen, ging eine Partei an den einen, die andere an den zweiten. Allmählich ward auf diesem Wege die Bestätigung der Bischöfe durch den Papst Regel, und von der Weihe geschieden. Die Prüfung der Tüchtigkeit des Erwählten von der weltlichen Seite her, blieb im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte, trotz vieler Widersprüche, fast überall an der Tagsordnung, und Könige und Kaiser verwarfen manchen aus eigener Macht als untüchtig zum Lehnsträger.
d) Von dem Entsagen, Versetzen und Absetzen der Bischöfe.
Man betrachtete das Verhältniß des Bischofs zu seiner Kirche wie eine Art Ehe; und seit Alexander III ward es allgemein ausgesprochener, ja anerkannter Grundsatz, daß nur der Papst diese Ehe lösen könneInnoc. III epist. VII, 99. Thomassin. pars II, lib. 2, c. 54.. Mithin war ohne Zustimmung desselben keine Entsagung, Versetzung, Vertauschung oder Absetzung gültigInnoc. III epist. VII, 209; X, 209; XI, 173; XV, 159. Gregor. decret. I, 7, 2 und 3, I, 9, 1 und 4. Halberstad. chronic. zu 1209, S. 148.. Für hinreichende Gründe zu freiwilliger, und bisweilen auch erzwungener Entsagung hielt man: Alter, Krankheit, Unwissenheit, unauslöschlichen Zwist mit den Gemeinen und Stiftsherrn; endlich Verbrechen, sofern diese nicht bis zur Absetzung führten. Achtete ein Bischof nicht auf den höflichen Rath des PapstesInnoc. III epist. XIV, 32., seine Stelle niederzulegen, so folgten wohl härtere Maaßregeln. Kein Abdankender sollte sich Einnahmen vorbehalten, damit das Kirchenvermögen nicht allmählich durch Jahrgelder 27 solcher ArtConcil. collect. XIII, 1972, No. 11.. schwer belastet werde; doch finden sich Fälle, wo der Bischof eigenmächtig davonging und so viel mitnahm als er fortbringen konnteSo der Bischof Konrad von Lübeck, welcher mit dem Grafen Adolf von Holstein in Streit gerathen war. Arnold. Lubec. III, 6., und wo umgekehrt der Papst Verträge über ein auf Lebenszeit zu bewilligendes Jahrgeld bestätigteRegesta Gregor. IX, Jahr VI, Urk. 65, wo dem entsagenden Bischof von Passau jährlich 100 Mark zugebilligt werden..
Es galt keineswegs für einen hinreichenden Grund zur Versetzung, wenn jemand dadurch zu einem reichern Bisthume kommen konnte; vielmehr sollte allemal der Nutzen für die gesammte Kirche erwiesen werden. Umgekehrt wurden Bischöfe auch wohl gezwungen sich einer Versetzung zu unterwerfen, und nicht selten mischten sich Laien fördernd oder hemmend ein, was jedoch Innocenz III aufs bestimmteste untersagteNullus imperator, nullus princeps episcoporum translationi se unquam praesumpserit immiscere. Innoc. epist. V, 144; VII, 20..
e) Von den Rechten und Pflichten der Bischöfe.
Der Bischof war der erste Geistliche in seinem Sprengel, der Vorsteher und das Haupt aller übrigen. Alle Rechte und Pflichten, die nicht dem Erzbischofe und Papste vorbehalten, oder den einzelnen Priestern überwiesen waren, standen ihm zu. Er allein durfteDiese Aufzählung ist von Innocenz III, de mysterio Missae I, 9; aber es gab Ausnahmen, so daß z. B. auch Äbte, Mönche und Nonnen einsegneten, Legaten Kirchenversammlungen beriefen u. dergl. Vergleiche Innoc. epist. II, 212; XI, 22. Geistliche anstellen und weihen, Mönche und Nonnen einsegnen, Hände auflegen, Kinder firmeln, heiliges Öl bereiten, Kirchen und Gefäße weihen, Kirchenversammlungen innerhalb seines Sprengels berufen 28 und halten; gewisse Bußen auflegen und davon freisprechenInnoc. epist. II, 290. Über Bußen und Ablaß folgt weiter unten das Nähere. Er allein gab die Erlaubniß, in seinem Sprengel Beichte zu hören und gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen; doch wurden später seine Rechte in dieser Beziehung durch die Freibriefe der überall auftretenden und einwirkenden Bettelmönche beschränktInnoc. epist. II, 49.. Eine gleiche Beschränkung des Rechtes, alle geistliche Stellen zu besetzenSehr umfassende Rechte des Bischofs sind in dieser Beziehung aufgezählt in Concil. collect. append. epist. 17, p. 747 und 779., trat oft ein vermöge der nebenstehenden Wahl- und Patronats-Rechte, der päpstlichen Obermacht u. s. w. Jeder Geistliche sollte eigentlich nur bei seinem Bischofe beichtenThomassin. II, c. 10.; und dieser durfte hiefür, so wie überhaupt für die Übung seiner Amtspflichten keine Bezahlung nehmenConcil. collect. XII, 917, No. 5.. An vielen Orten wird eingeschärft, daß jeder Bischof die Pflicht habe, fleißig zu predigenThomass. pars II, Buch 3, c. 86. Van Espen jus canon. I, 16, 1. Concil. collect. XIII, 797.: denn Sittenlosigkeit und Ketzerei entspringe vor allem aus ihrer Unwissenheit und Nachlässigkeit in diesem Punkte.
f) Von den Archidiakonen und Pönitentiarien.
Die Ausdehnung der Sprengel und die Überzahl bischöflicher Geschäfte führte dahin, Gehülfen, Stellvertreter in den Archidiakonen zu ernennen. Ob sie gleich keine eigene Instanz ausmachen sollten, von der nur durch Berufung etwas an den Bischof kommen könne, wuchs doch ihr EinflußPlanck Gesch. der kirchl. Gesellsch. III, 1, 768. Thomassin. lib. II, c. 8, 9., und viele Bischöfe überließen ihnen die meisten Regierungsgeschäfte. Ihnen waren die Geistlichen ihres Sprengels untergeordnet, sie besetzten in manchen Gegenden viele Pfarreien und wurden in der Regel Glieder der 29 Domkapitel. Ja das allgemeine Kirchenrecht sprach ihnen diejenigen Rechte zu, welche aus dem Begriffe eines bischöflichen Stellvertreters folgtenGregor. decret. I, tit. 23., und beschränkte sie bloß in der Beziehung, daß sie nicht ohne besondern Auftrag des Bischofs bannen, oder die Seelsorge ertheilen sollten. Allmählich aber wurden die Archidiakonen selbst den Bischöfen gefährlich, bis thätigere unter diesen auf Kirchenversammlungen Beschlüsse durchsetzten, wonach jenen z. B. die geistliche Gerichtsbarkeit nicht überwiesen, noch Gehalt ausgezahlt werden durfteKoncilium in Tours von 1163. Concil. collect. XIII, 303, No. 7.. Seit Klemens III kommen sie in Rom selten vor, und das Anstellen und Hervorziehen der Generalvikarien, – von denen wir weiter unten sprechen werden –, minderte ihre BedeutungThomassin. pars I, lib. II, c. 20.. Zum Theil traten später auch die Weihbischöfe an ihre Stelle. Manche derselben waren anfangs aus ihren Sitzen im Morgenlande verjagt, und wurden vom Papste untergebracht oder von Bischöfen gern aufgenommenThomassin. pars II, 2, c. 41., weil es diese für ehrenvoll hielten, einen Titularbischof unter sich zu haben, der ihnen in geistlichen Geschäften Hülfe leistete.
So wie die Archidiakonen sich zum Bischofe verhielten, so die Archipresbyteri, Erzpriester zu jenen. Sie hatten in kleinern Kreisen die Aufsicht über die GeistlichenThomassin. pars II, 2, c. 6., und durften ihnen mit höherer Erlaubniß auch wohl gewisse Strafen auflegen.
Noch verdienen hier Erwähnung die Pönitentiarii, BeichtigerThomassin. pars II, 2, c. 10.. Sie kamen im dreizehnten Jahrhunderte auf, und hörten statt des Bischofs in dessen Sprengel Beichte, während jener selbst nur die Bekenntnisse der Geistlichen und Vornehmern annahm.
g) Von den Kapiteln und Stiftsherrn (Kanonici).
aa) Allgemeine Verhältnisse.
Bei jeder Kathedralkirche waren Stiftsherrn, Chorherrn, 30 Kanonici angestelltDie Geschichte der allmählichen Entwickelung der Kapitel können wir hier nicht aufnehmen; man sehe darüber Thomassin. I, 3, c. 7-12., welche in ihrer Versammlung oder dem Kapitel, den Rath des Bischofs bildeten, an der Verwaltung und der gesetzgebenden Gewalt bald mehr, bald weniger Antheil hatten, und des Bischofs Stelle während seiner Abwesenheit in Hinsicht solcher Dinge vertraten, die nicht von seiner persönlichen Würde (jura ordinis) untrennlich warenVan Espen jus canon. I, 8, 1; I, 9, 1-2.. Sie wählten seit dem Ausgange des dreizehnten Jahrhunderts ausschließend den Bischof, besetzten in der Regel, jedoch unter Zuziehung desselben, die in ihrer Versammlung erledigten Plätze, genossen besonderer Vorzüge durch die ihnen beigelegten Ämter, bestimmten Zahl, Würde und Eigenschaften der Aufzunehmenden u. s. w.
Nicht unnatürlich suchten wechselsweise die Bischöfe und die Stiftsherrn, letztere vor allem während der Erledigung des bischöflichen Stuhles, ihre Rechte zu erweiternThomassin. I, lib. 3, c. 10, §. 11.. So entwarf z. B. das Kapitel von Eichstädt im Jahre 1259 eine Reihe von Bedingungen für den künftigen BischofFalkenstein codex, Urk. 4.. Zufolge derselben sollte er die Stiftsherrn und ihre Leute nicht ohne Beistimmung des Kapitels bannen, alle Rechte und Herkommen anerkennen, sich mit den ihm angewiesenen Einnahmen begnügen, das ohne Erlaubniß Veräußerte wieder erwerben, keine Zehnten an Laien austhun, die Almosen gehörig verwenden u. s. w. Das allgemeine Kirchenrecht verstattete in Hinsicht solcher Verträge zwar einen Spielraum, trat aber jedem Versuche entgegen, die Rechte des Bischofs oder des Kapitels ganz zu beseitigenGregor. decretal. I, 4, 9.. – Die Mehrheit der Stimmen entschied übrigens in letzterem, und Abwesenheit berechtigte keinen, die Beschlüsse der übrigen anzufechtenInnoc. III, epist. I, 244.. – Nach Verhältniß der Größe und 31 des Reichthums war die Zahl der Stiftsherrn größer oder geringer; sie wurde bisweilen erhöht, wenn die Einnahmen und die Geschäfte wuchsen, und im umgekehrten Falle, oder wenn man aus Nebengründen zu viel aufgenommen hatte, auch wohl verringertSo wurde zur Zeit Alexanders III die Zahl der Stiftsherrn in Tournai von vierzig auf dreißig herabgesetzt. Gallia christ. III, preuv. p. 48.. – In neubekehrten Ländern gründete man neben den Bisthümern sogleich Kapitel; doch wurden diese in Schweden erst im dreizehnten Jahrhundert eingeführt, und dadurch der königliche Einfluß bei Besetzung der Stellen verringertMünters Beiträge I, 191..
bb) Von den weltlichen und den geregelten Stiftsherren.
Kein Laie konnte Stiftsherr werdenGregor. decret. III, 7, 2. Thomassin. I, 3, c. 64 und c. 3, §. 10; c. 22, §. 5. Gudeni codex I, 22.; doch machte man wohl Ausnahmen mit Gründern, oder großen Wohlthätern eines Stifts. Jeder Stiftsherr sollte die geistliche Weihe empfangen und wenigstens Subdiakonus, Unterhelfer seyn. In dieser Rücksicht ward ihnen allmählich eingeräumt, mit Erlaubniß des Bischofs geistliche Handlungen zu verrichten, zu predigen, taufen, Beichte zu hören u. dgl.; ja es wurden ihnen sogar, jedoch nicht ohne Widerspruch, Pfarreien beigelegt.
Allein ungeachtet dieser Richtung gehörten die Stiftsherrn nur zu den Weltgeistlichen, und standen den Regularen, der Klostergeistlichkeit gegenüber. Weil nun die Lebensweise der letzten für die heiligere, Gott gefälligere galt, und die Klöster deshalb auch von den Laien am reichlichsten bedacht wurden, so entwarf der Bischof Chrodegang von Metz im Jahre 760 die sogenannte Regel des gemeinsamen, kanonischen Lebens, welche den Zweck hatte, die Geistlichen so viel als möglich in Mönche zu verwandeln. Sie erhielt unter Ludwig dem Frommen Gesetzeskraft für alle Kirchen 32 der fränkischen Monarchie, ward aber in der spätern unruhigen Zeit, ohne Rücksicht auf ihre heilsame Seite, ganz vernachlässigt.
Weil sich jedoch in dem Leben und Wirken der Stiftsherrn von neuem manche Übel zeigten, so kam man auf jenen frühern Gedanken zurück, und die Päpste Nikolaus II und Alexander II verordnetenHelyot II, c. 2. Holsten. V, 162.: alle Stiftsherrn sollten dem Eigenthume entsagen und in Gemeinschaft leben; allein nur einige gehorchten, weshalb Innocenz II im Jahre 1139 bestimmter befahl, sie sollten sich ohne Ausnahme der sogenannten Regel des heiligen Augustinus unterwerfen. Hievon erhielten viele den Namen der regulirten (das heißt den Regularen, den Mönchen nachgebildeten) Augustiner-Chorherrn; noch mehre schlossen sich an die ganz verwandte Regel des heiligen Norbert, oder an die Prämonstratenser anUm 1120 wurden die Stiftsherrn in Middelburg unordentlichen Lebens halber ausgetrieben, und vom utrechter Bischofe Prämonstratenser eingesetzt. Belgic. chron. magn. 161. Über ähnliche Verwandlungen siehe Miraei op. diplom. I, 179, 387; III, 328, 330. Manrique I, 252.. In der ersten Hälfte des zwölften Jahrhunderts stieg überhaupt der Eifer für kirchliche Strenge und klösterliche Lebensweise von neuem so hoch, daß man nicht bloß die frühern Gesetze anwenden, sondern aller Orten überbieten wollteFervor metas antecessorum suorum transcendere praesumpsit et priscis institutionibus graviora suberadjecit, satisque dura imbecilibus humeris onera imposuit. Orderic. Vital. 896.; und diejenigen, welche widersprachen, wohl mit Gewalt zum Gehorsame zwangSo verwandelt der Erzbischof von Salzburg im Jahre 1153 die canonici saeculares, per vim et potentiam, in canonicos regulares. Leobiense chron. 786.. Die drei Mönchsgelübde der Keuschheit, des Gehorsams und der Armuth, kamen itzt auch bei den Stiftsherrn zur AnwendungGerbert histor. nigrae silvae I, 306.; sie 33 sollten in demselben Gebäude schlafen, und an einem Tische dasselbe speisenWürdtwein subsid. diplom. IX, 169; X, 6. Innoc. III epist. I, 463. Ughelli Italia sacra III, 108.. Und aus dieser Gleichstellung der Mönche und Stiftsherrn folgte wiederum, daß jene sich in manchen Kapiteln festsetzten und die Stellen bisweilen zwischen ihnen und den letzten getheilt wurdenThomassin. I, lib. 3, c. 18, §. 1. Aufnahme des Abtes von Niederaltaich ins bamberger Kapitel. Monum. boica XI, 166..
Andererseits fanden Mönche, daß, alles zu allem gerechnet, das Leben der Stiftsherrn immer noch weniger beschränkt bleibe als das ihrige, und suchten deshalb Klöster in Kanonikatsstifter zu verwandeln; welcher Neigung aber die Päpste entgegentraten, sowie umgekehrt kein Chorherr sein Stift verlassen und in ein Kloster treten sollteInnoc. III, epist. I, 281; II, 11..
Abgesehn von jenem geistlichen Eifer, empfahl sich die mehr mönchische Einrichtung der Stifter den Bischöfen, weil sie glaubten ihre Stiftsherrn leichter und strenger in Ordnung halten zu können; den Stiftsherrn, weil sie in Hinsicht auf Wohnung, Kleidung und Unterhalt gesicherter wären. Allmählich erschien aber jenen die Aufsicht lästig, und der Widerstand der zu einem engern Ganzen vereinigten Stiftsherrn bedenklich; und diese hielten dafür, daß größere Freiheit des Lebens und Eigenthum wünschenswerther wären, als eine mit übergroßem Zwange verbundene Sicherheit und Gemeinschaft. Deshalb löseten sich jene mönchischen Einrichtungen gutentheils schon im dreizehnten Jahrhunderte wieder aufThomassin. I, 3, c. 11., und neue wurden in Hinsicht der Güter getroffen, von denen weiter unten die Rede seyn wird.
Übrigens gab es auch Stifter von geregelten Kanonissinnen, welche aber bisweilen ihre Pfründen verließen und heirathetenThomassin. I, 3, c. 63, §. 6. Vitriac. histor. occid. c. 31..
34 Faßt man die verschiedenen hiebei sich offenbarenden Richtungen unbefangen ins Auge, so lag das Beste gewiß in der Mitte. Es wäre schädlich gewesen, wenn alle Geistlichen, welche auf die Welt einwirken sollten, jede Berührung mit der Welt vermieden und sich in Mönche verwandelt hätten: allein das Übergehn in bloße, faule Pfründner, mit ärmlich begabten Vikarien oder Stellvertretern, kann eben so wenig als ein unbedingt zu billigender Ausweg betrachtet werden.
cc) Von der Art und den Bedingungen der Aufnahme in die Stifter oder Kapitel.
Im allgemeinen verstand es sich von selbst, und tüchtige Päpste, wie Innocenz IIIInnoc. III epist. XI, 142., drangen mit großem Ernste darauf, daß man nur würdige Personen in die Stifter aufnehmen solle: theils aber stand nicht fest, wer für würdig gelten könne; theils waren für einzelne Fälle und Gegenden bestimmte Forderungen und Bedingungen festgesetzt; theils kehrte man sich nicht an die preiswürdigen Vorschriften, welche durch Gesetz oder Herkommen ausgesprochen waren. So verlangte man z. B. in manchen Stiftern, den Kirchengesetzen zuwider, ein Gewisses, was der Aufzunehmende mindestens mitbringen müsseCleß Geschichte von Würtemberg II, 2, 223.; weit häufiger kam es zu Beschlüssen, daß dieser einen adlichen Vater, oder adliche Ältern, oder eine gewisse Zahl adlicher Vorältern haben solleGemeiner Chronik 347. Vitriac. histor. occid. c. 31.. Mit Recht widersprachen die Päpste dem Ausschließen Bürgerlicher und ArmerDecret. Gregor. II, 5, 37., und es finden sich Beweise von der freiwilligen Aufnahme solcher Personen in anderen StifternSo gehörten im Jahre 1196 mehre Stiftsherrn in Worms nicht zu den Adelichen, sondern zu den Freien (Guden. sylloge 12 und 45); 1175 war der Bischof von Regensburg eines Bürgers Sohn (Ratisbon. anonym.); 1193 war der Erzbischof Ludolf von Magdeburg ex rusticanis hominibus (Torquati series 383).. Gründete hingegen jemand ein Stift 35 ausdrücklich nur für adliche Jünglinge oder JungfrauenEine solche Stiftung vom Grafen Philipp von Namur im Jahre 1207. Miraei opera diplom. I, 196.; so ließ sich eine solche Einrichtung, um allgemeiner Ansichten willen, nicht umstoßen.
Beschlüsse, daß man Stiftsherrn nur aus einem bestimmten Ort, oder einer kleinen dazu gehörigen Landschaft wählen, jeden Fremden hingegen unbedingt ausschließen sollte, drohten die Christenheit in lauter kleine Theile zu zerfällen, und den Würdigsten oft von aller Thätigkeit und Einwirkung abzuhalten: deshalb mußte die päpstliche Genehmigung hinzutreten und sie wurde nur aus besondern Gründen ertheiltSo z. B. für Genua. Bartholom. annal. zu 1233.. Ganz einseitig und eigennützig erscheint ein Vertrag der Stiftsherrn in Novara: sie wollten künftig nur ihre Verwandten erwählenInnoc. epist. VI, 121.; er wurde mit Recht von Innocenz III vernichtet. Derselbe Papst hatte Veranlassung zu dem überraschenden BefehleUrk. von 1208. Miraei oper. diplom. III, 374, Urk. 88.: es sollten in dem Kanonikatsstift zu Beaurepaire in Flandern nicht mehr, auf ungebührlich heftiges Andringen von Fürsten und Edeln, Weiber aufgenommen werden: weil dies die Einnahmen erschöpfe und die Männer in Versuchung führe. Nur bis zwölf Laienschwestern (conversae) möge man zur Versorgung annehmen, deren jede indeß über funfzig Jahr alt seyn müsse.
Laut der Gesetze sollte ein Stiftsherr wenigstens vierzehn Jahre zählen, und vor Erledigung einer Stelle keine Wahl statt findenWürdtwein subsid. X, 4. – Ne beneficia non vacantia promittantur. Innoc. III epist. XIV, 26 und öfter.. Denn anderer nahe liegender Gründe nicht zu gedenken, sey es schon den Heiden ein Gräuel gewesen, um des Irdischen willen auf den Tod seiner Nebenmenschen zu harrenÄußerungen eines Stiftes in Mainz. Würdtw. subsid. V, 1.. Desungeachtet war der Andrang 36 so groß und die Zahl der ertheilten Anwartschaften so übermäßig, daß die Päpste sie mehre Male bis auf vier vernichtetenWürdtw. subsid. I, 189. Lünig Reichsarch., Th. XXI, 493. Mindens. episcop. chron. 811.; wodurch sich indeß die Ausgeschlossenen für sehr verletzt hielten. Bisweilen führte jene Überzahl zu einer Theilung der Pfründen, damit doch jeder etwas bekommeDecret. Greg. I, 2, 12.; sowie umgekehrt Stiftsherrn die Zahl der Stellen auch wohl verringerten, um ihre Einnahmen zu erhöhen. Beide Auswege wurden von den Päpsten untersagt.
Was nun das Recht die Stellen zu besetzen selbst anbetrifft, so kam es zuvörderst oft darauf an, was die Gründer eines Stiftes darüber festgesetzt hatten. Bisweilen war es ihnen auf Lebenszeit vorbehalten, oder auch ihren Nachkommen erlaubt mitzusprechen, oder dem Dechanten allein übertragen u. s. w.Wilsdorfer Briefe 2.. Wo dergleichen besondere Vorschriften fehlten, stand jenes Recht gewöhnlich dem Bischofe und allen Stiftsherrn zu. Doch finden sich FälleInnoc. III epist. IX, 171., daß diese, wie in Toskana, ohne Befragung des Bischofs wählten, und umgekehrt, daß dieser darauf Anspruch machte jene eben so, wie der Papst die Kardinäle, zu ernennen. Oft fand päpstliche Empfehlung großen Eingang; bisweilen wurden gegründete Vorstellungen dagegen erhoben1232 Einsprüche des Kapitels von Straßburg, weil der Empfohlne nicht adelich sey. Schröckh Kirchengesch. XXVII, 229.; in einzelnen Fällen endlich, wurde der Empfohlne mit Schlägen und Steinwürfen davongejagtInnoc. III epist. I, 55, 116, 127, 145, 248, 290; II, 195.. Zuletzt mußten die Widersprechenden, bei gesteigerten Kirchenstrafen, in der Regel dennoch nachgeben; obgleich sich der mit höflichen Worten, oder mit Gewalt eingeschobene Stiftsherr gewöhnlich schlecht befand und gar mancherlei von seinen Genossen leiden mußteInnoc. III epist. V, 73, wenn sie sich auch vor Mißhandlungen jener Art hüteten. 37 Die Päpste behauptetenInnoc. III epist. I, 258.: sie hätten, vermöge ihrer Machtvollkommenheit (plenitudo potestatis), das Recht, die Stiftsstellen zu besetzen und dies gereiche den Stiftern zur Ehre und zum Nutzen. Auch läßt sich nicht leugnen, daß bisweilen durch den Papst die allertüchtigsten und würdigsten Männer erhoben wurden, auf welche die durch Stand, Verwandtschaft, Landsmannschaft u. s. f. einseitig bestimmten Chorherrn nie würden Rücksicht genommen haben: allein gegen die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts schickten die Päpste oft sehr untaugliche, mit dem Lande, der Sprache, den Sitten u. dergl. unbekannte Personen, und erzeugten dadurch einen allgemeinern und gerechten Widerstand. – Regel blieb es, daß, wenn zur Wahl Berechtigte die gesetzliche Frist ungenutzt verstreichen ließen, das Besetzungsrecht auf den kirchlichen Obern übergehe, damit die Ordnung nicht länger unterbrochen werde und leideInnoc. epist. II, 289.. – Empfehlungen der Könige zu Stiftsstellen, ließen sich zwar nicht ganz auf päpstliche Weise begründen, mußten aber doch in der Regel berücksichtigt werdenRichard von Kernwall übt dies Recht nach Art seiner Vorgänger. Mon. boica XI, 231.. Als eine Probe der nicht selten über das Besetzungsrecht geschlossenen Verträge, theilen wir folgenden des S. Andreasstiftes zu KölnEs ist von 1300, aber die Grundsätze waren schon längst zur Anwendung gekommen. Würdtw. subsid. III, 62. mit:
Jeder Chorherr hat das Recht, nach seiner Reihe einen tauglichen, ehelich gebornen, am Körper nicht mißgestalteten, freien Mann vorzuschlagen, und dieser ist in der Regel aufzunehmen. Kann der Vorgeschlagene aber, seiner Jugend halber, in eine erledigte Stelle nicht einrücken, so erhält sie der nächste Fähige, mit Vorbehalt der Rechte jenes, im Fall einer anderweiten Eröffnung. Die vom Papste und dem Erzbischofe von Köln (des Kaisers geschieht keine Erwähnung) durch die erste Bitte Dargebotenen rücken für sich 38 ein. Wenn aber alle, oder zwei Drittel der Chorherrn einen von diesen für untauglich erklären, so wird einstweilen die Pfründe dem übergeben, welcher die nächste Anwartschaft hat. Wenn einer von jenen angenommenen Empfohlnen stirbt ehe er eine Pfründe erhält, oder sonst dazu unfähig wird, so findet keine zweite Empfehlung statt. Niemand soll eine Pfründe an einen andern vertauschen, und im Fall man hiezu seine Einwilligung giebt, erhält der Hinzutretende doch die letzte Stelle. Es dürfen nicht mehr Anwartschaften ertheilt werden, als Pfründen vorhanden sind. – Der Erzbischof von Köln bestätigte diese Grundsätze. – Einen Streit zwischen dem Erzbischofe von Salzburg und den Stiftsherrn in Gurk, über die Besetzung der Stellen, beseitigte Innocenz IIIInnoc. epist. X, 55; XI, 99. durch Vergleich dahin: daß der Erzbischof einen aus dem Stifte und zwei Fremde vorschlug, die Stiftsherrn wählten, und jener wiederum bestätigte.
dd) Von dem Dechanten und den übrigen Würden und Ämtern im Kapitel.
Die Chorherrn eines Stiftes hatten in gewissen Beziehungen durchaus gleiche Rechte, so daß z. B. jeder zum Bischof gewählt werden konnte; in andern Beziehungen fand unter ihnen, nach besondern Würden und Ämtern, Verschiedenheit statt. Solcher Ämter und Würden finden sich bald mehr bald weniger in einem Stifte, auch stimmen Namen und Geschäfte nicht immer überein. Genannt werden der Prior, der Dechant, der Kantor, der Scholastikus, der Kämmerer, der Schatzmeister, der Sakristan oder KustosVan Espen jus canon. I, 9. Thomassin. pars I, lib. 3, c. 70.. Welche Rechte und Pflichten diesen oblagen, erklärt zum Theil die Benennung; doch wurde das Nähere in der Regel durch Verträge umständlich festgesetztZ. B. im Jahre 1264 in Regensburg. Ried. cod. I, Urk. 501.. Bisweilen finden wir einen Prior und keinen Dechanten, 39 bisweilen einen Dechanten und keinen Prior, bisweilen beide nebeneinander. Dem Prior lag gewöhnlich vor allem die Leitung der weltlichen Angelegenheiten obMiraei opera diplom. II, 1203, Urk. 98., und er meinte deshalb wohl, er sey nicht verpflichtet Priester zu werden und Residenz zu halten, das heißt im Stiftsorte zu bleiben. Allein diese Ansicht widersprach den allgemeinen Gesetzen selbst dann, wenn man ihm für die mehr geistlichen Angelegenheiten einen Dechanten zur Seite setzteMiraei opera diplom. II, 1002, Urk. 107.. In der Regel wurde der Prior von den Chorherrn aus ihrer Mitte erwählt und von dem Bischofe bestätigtSo 1195 in Mainz. Joannis script. I, 469.; während der Zeit der Erledigung übernahm aber jener, oder der Erzbischof seine GeschäfteGudeni codex I, 329. Würdtw. subsid. IX, 405..
Prior und Dechant hatten die Leitung aller Angelegenheiten im Kapitel und genossen mancher äußern AuszeichnungMiraei opera diplom. II, 996, Urk. 98. Thomassin. pars I, lib. 3, c. 41.; nur stand der Bischof in jeder Beziehung noch über ihnen. In Abwesenheit desselben strafte der Dechant die Vergehn der Geistlichen, und selbst der Chorherrn, sofern sie bei Aufzügen, kirchlichen Handlungen u. dergl. ihrer Pflicht nicht nachkamenGudeni codex I, 505, 615.. – Der Dechant und der Prior sollten wenigstens fünfundzwanzig Jahr alt seynWürdtw. subsid. X, 4.. Wie viel von den Stiftsherrn nothwendig Priester seyn mußten, wie viel in den niedern Ordnungen der Diakonen und Subdiakonen bleiben durften, war gewöhnlich durch besondere Gesetze bestimmtMiraei opera diplom. II, 1234 und 1321.. Zur Erläuterung theilen wir noch den Hauptinhalt der Anordnungen mit, welche Innocenz III für Perugia bestätigte und die im einzelnen von dem Gewöhnlichen, so z. B. in Hinsicht der Benennung einiger Würden, abweichen.
40 Im Stifte sollen seyn acht geregelte Chorherrn und zwei andere Geistliche, ein Unterhelfer und ein Akolythus, oder MeßnerInnoc. III ep. I, 46.. Die Leitung des Ganzen steht dem Archipresbyter (Prior, Erzpriester) dergestalt zu, daß z. B. der Ordner und Kämmerer seiner Zustimmung in ihrem Geschäftskreise bedürfen. Umgekehrt soll auch er, bei wichtigen Dingen, mit den übrigen berathschlagen. Der Ordner (Ordinarius) hat die Aufsicht über die gemeinsamen Wohnungen und die Büchersammlung, übt die andern im Lesen und leitet die kirchlichen Handlungen. – Der Kämmerer empfängt alle Einnahmen, vertheilt sie nach Maaßgabe der vorhandenen Bedürfnisse, und legt wöchentlich im Kapitel Rechnung ab. Die Bewirthung der Fremden, die Annahme und Ablohnung des Gesindes u. dergl. gehört zu seinem Amte. Anderer Würden geschieht keine Erwähnung.
Die Grundsätze, welche bei der Kathedralkirche in Lichtfield und den meisten englischen Kirchen zur Anwendung kamen, waren im wesentlichen folgendeMonastic. Anglican. III, 240. Doch steht nicht ganz fest, ob alle diese Bestimmungen ins zwölfte und dreizehnte Jahrhundert gehören.:
Es giebt vier Hauptwürden: den Dechanten, Vorsänger, Schatzmeister und Kämmerer. Der Dechant beruft das Kapitel und entscheidet und beseitigt, mit Rath desselben, alle das Stift betreffende Sachen, sowie alle Beschwerden über Geistliche des Sprengels. Er hat das Recht, Kirchen zu visitiren. Neue Stiftsherrn werden vom Bischofe eingeführt (institutio), durch den Dechanten aber in den weltlichen Besitz (possessio) gesetzt.
Der Präcentor, Vorsänger, ist Stellvertreter des Dechanten während dessen Abwesenheit. Ihm liegt die Anweisung und Zucht der Knaben, sowie ihre Zulassung zum Chore ob. Er ordnet und leitet den Gesang und die Form des gesammten Gottesdienstes. Alle Gesänge, die der 41 Bischof beginnen muß, soll er diesem einüben und ihm den rechten Ton angeben. Sein Gehülfe ist der zweite Sänger (succentor). – Der Schatzmeister hat die Kirchenschätze und den Kirchenschmuck unter sich, besorgt und vertheilt die Lichte, das Läuten u. s. w. – Der Kanzler (dessen besonders Erwähnung geschieht) verwahrte Siegel, Bücher und Schriften, entwarf alle Schreiben, predigte oder wies andere dazu an, ordnete alles Lesen in der Kirche, gab darin Unterricht und wies die Fehlenden zurecht. – Der Dechant und die Chorherrn standen dem Bischofe nur Rede im Kapitel, und nach dem Urtheile des Kapitels.
ee) Von den Rechten und Pflichten der Stiftsherrn.
Schon aus dem Vorhergehenden ergiebt sich größtentheils, welche Pflichten den Stiftsherrn oblagen: Verwaltung eines bedeutenden Kirchenvermögens, wissenschaftliche Übungen, Unterricht, Gesang, und vor allem die, damals so überaus hoch geschätzte, Abhaltung vielfacher gottesdienstlicher Stunden. Wer langen Schlafens halber zu spät kam, oder ganz ausblieb, oder nur am Anfange und Ende gegenwärtig war, in der Mitte aber herausging, zahlte Geldbußen oder erlitt geistliche StrafenConcil. collect. XIII, 821, No. 2; 838, No. 2. Würdtw. subsid. IX, 195.. Und damit sich niemand, bei Vernachlässigung seiner Pflichten, mit Unwissenheit entschuldigen könne, sollten sie niedergeschrieben und jährlich im Kapitel vorgelesen werdenWürdtw. subsid. I, 373. Concil. XIII, No. 3.. Manche zögerten sich die Priesterweihe geben zu lassen, weil dieser Charakter unauslöschlich war und der Kreis der Pflichten dadurch in der Regel erweitert wardInnoc. III epist. X, 87; XIV, 130. Wir finden, daß Stiftsherrn alle Geschäfte eines Priesters übten, Kranke besuchten, die letzte Ölung ertheilten u. s. w. Würdtw. subsid. IX, 406.: allein man drang bei Verlust der Einnahme darauf, daß zu allen geistlichen Geschäften immer eine hinreichende Anzahl vorhanden sey. Solange alle Chorherrn nach der strengen, fast mönchischen Regel 42 beisammen wohnten, aßen und schliefen, war Aussicht, Eintheilung u. dergl. leichter. Wer die geistlichen Übungen versäumte, erhielt damals z. B. Mittags oder Abends kein Essen; wer nicht mit den übrigen gleichzeitig aufstand, Lärm im Schlafzimmer machte u. dergl., wurde beobachtet und auf der Stelle zurechtgewiesenInnoc. III ep. VIII, 186.. Man gab Acht, ob jemand wirklich Arznei genommen, zur Ader gelassen habe u. s. w. und bestimmte, auf wie lange dies mit Recht sein Ausbleiben entschuldige. Nachdem aber diese strenge Regel wieder aufgehoben, oder wo sie nie eingeführt war, hielt es weit schwerer, gemeinschaftliche Ordnung, oder das Gottesdienstliche, als das Wichtigste, aufrecht zu erhalten. Vielmehr treten in den mit den Bischöfen abgeschlossenen Verträgen weltliche Rechte und Zwecke in den Vordergrund, wie folgende zwei Beispiele zeigen. Der Erzbischof von Rheims verglich sich im Jahre 1096 mit den Chorherrn über folgende PunkteGallia christiana X, preuv. p. 33.:
Sie dürfen ihre Wohnungen verkaufen, vertauschen, oder verschenken. Der Prior besetzt, mit ihrem Rathe, alle Ämter und Stellen die zur Körperschaft gehören. Der Erzbischof soll die Altäre der Stiftsherrn nicht ohne ihre Beistimmung mit dem Banne belegen. Ihre Leute sind frei von Abgaben und zahlen nichts, im Fall sie gebannt werden. Ihnen steht das Recht zu, diejenigen, welche gegen sie freveln, in den Bann zu thun. Lösen sich die hiedurch Gestraften nicht binnen einer gewissen Frist, so muß auch der Erzbischof den Bann aussprechen, und wiederum ohne Kosten davon lösen, sobald die Genugthuung erfolgt ist.
Ums Jahr 1190 war es Rechtens in ChartresGallia christiana VIII, preuv. p. 344. – Manche Ämter besetzte in einzelnen Stiftern der Dechant bald allein, bald in Gemeinschaft mit dem Kapitel. Würdtw. IX, 96, 117., daß jeder Stiftsherr über sein Gesinde und alle seine Dienstleute 43 die weltliche und geistliche Gerichtsbarkeit hatte, und die Berufung von ihm nicht an den Bischof, sondern an das gesammte Kapitel ging. Der Bischof ward überhaupt nur als Richter betrachtet, sofern Streit mit Fremden ausbrach; Streit unter einzelnen Stiftsherrn, richtete die Genossenschaft selbst. Der Bischof mußte die Rechte des Kapitels beschwören, und dies behauptete: es sey berechtigt, im Übertretungsfalle gegen ihn mit geistlichen Strafen zu verfahren.
Bei diesem Hintansetzen der geistlichen Pflichten, welches, wie wir nachher sehn werden, hauptsächlich zur Anstellung von Vikarien oder Stellvertretern führte; wurde wenigstens ein Punkt durch die Gesetze eingeschärft und festgehalten: daß nämlich jeder Chorherr, bei Verlust aller, oder doch eines großen Theiles seiner Einnahmen, Residenz halten müsseNon residentes Canonici, non percipientes. Würdtw. subsid. I, 169. Qui non laborat, non manducet. Innoc. III epist. I, 107. Gudeni codex V, 30. Decretal. Gregor. III, tit. 4.. Allmählich aber dehnte der Bischof sein Recht Urlaub zu ertheilen aus, und wer nur das halbe Jahr im Orte blieb, galt schon für einen GegenwärtigenConcil. collect. XIII, 259.. Deshalb bestimmten die Gesetze itzt näher: niemand solle abwesend seyn dürfen, als nur des Studierens, Pilgerns oder der Gesundheit halber, und nur mit Erlaubniß der ObernMiraei opera diplom. II, Urk. 91; III, Urk. 40.; doch mußte selbst alsdann in der Regel ein Stellvertreter angenommen, und der Verlust einzelner Einnahmen, z. B. der freien Opfer und Gaben erduldet werden. – Hierauf unterschied man zwischen Stellen, wo die Residenz mehr, oder weniger nöthig sey, und erlaubte im letzten Falle dem Bischofe die Abwesenheit eher zu verstattenNöthiger z. B. sey die Anwesenheit derer, welche dem Hospitale oder der Schule vorständen. Miraei opera diplom. II, Urk. 74.. Verweigerte dieser, rechtmäßig oder unrechtmäßig, den Urlaub, so wandten die Chorherrn sich nicht selten mit Erfolg an den Papst. So erlaubte z. B. Hadrian IV, daß der Kanzler Hugo 44 von Frankreich, welcher mißbräuchlich mehre Stiftsstellen besaß, deren Einnahmen erhalten solle, wo er sich auch befinden mögeConcil. coll. XIII, 23.. Innocenz III hingegen hob Verträge auf, wonach die abwesenden und anwesenden Stiftsherrn künftig alle Einnahmen gleich theilen wolltenInnoc. epist. I, 192., und sich also, der Wahrheit nach, eine wechselseitige Vernachlässigung ihrer Pflichten erlaubten und zusicherten. Eben so wenig sollte Einer zwei Stellen im Chore besitzenMiraei op. dipl. I, Urk. 83..
Die Einnahmen der ohne Grund Abwesenden wuchsen, sofern sie nicht den Stellvertretern zu Theil wurden, in der Regel den Gegenwärtigen zu; bisweilen vereinigte man sich aber auch über deren anderweite Verwendung, und auf der Kirchenversammlung von LyonConcil. coll. XIV, 58. ward im Jahre 1245 festgesetzt: daß jene Abwesenden wenigstens eine sechsmonatliche Einnahme, zum Besten des lateinischen Kaiserthums in Konstantinopel einzahlen sollten.
ff) Von den Vikarien oder Stellvertretern.
Den Gesetzen nach sollten nur diejenigen, welche mit Recht abwesend waren, Vikarien oder Stellvertreter bestellen dürfen: allein man fand, daß selbst für den Fall kürzerer Entfernung eines Stiftsherrn, oder gehäufter Geschäfte, z. B. an hohen Festtagen, Gehülfen nöthig wären; endlich suchten viele, auf eine wohlfeile Weise, von ihren Berufsgeschäften durch Anstellung jener Personen loszukommen. Den hieraus entstehenden Übeln trat man auf mancherlei Weise entgegen: jeder Vikarius sollte tüchtig, unterrichtet, wenigstens Unterhelfer (Subdiakonus) seyn, und nicht auf kurze Fristen, oder einzelne Jahre angenommen werdenInnoc. III epist. XII, 25. Miraei op. diplom. III, Urk. 106. Concil. XIII, 303, No. 5.. Bisweilen erhielt der Stellvertreter die Hälfte dessen, was dem gegenwärtigen Chorherrn zukam; bisweilen nur ein 45 Drittel, der Abwesende ein Drittel, und das letzte Drittel ward unter die übrigen Stiftsherrn vertheiltWürdtw. subs. IX, 115, 170. Miraei op. diplom. III, Urk. 106.. Die Vikarien mußten insbesondere dem Dechanten gehorchen und erhielten von ihm jährlich viermal auf acht Tage Urlaub. Nachlässigkeit ward an ihnen noch härter, als an Chorherrn, selbst mit dem Verluste ihrer Stellen gestraft. Nachsichtiger mußte man wohl verfahren, wenn jemand eine Vikarie stiftete und sich und seinen Nachkommen die Besetzung derselben vorbehieltGudenus II, 115..
Der Bischof hatte, selbst wenn er gegenwärtig war, seinen Vikarius im Kapitel, der zum Theil in die Stelle des gefährlich gewordenen Archidiakonus tratThomassin. lib. II, c. 8-9. Würdtw. subsid. IX, 395, 396.. Allmählich verwandelte sich aber auch diese wechselnde und nach Willkür verliehene Würde in ein festes Amt.
gg) Von den Einnahmen der Stiftsherrn.
Obgleich über die Einnahmen der Stiftsherrn bereits einiges bemerkt ist, und unten bei den sachlichen Verhältnissen nochmals hievon die Rede seyn wird; so bleiben doch einige Bemerkungen übrig, die sich hier am besten anreihen lassen.
Solange die Stiftsherrn nach der augustinischen Regel beieinander wohnten, hatten sie kein besonderes Eigenthum; desungeachtet war ihnen die Größe und die Behandlung des gemeinsamen Eigenthumes wichtig, und sie traten hier einem verschwenderischen, dort einem geizigen Bischofe entgegen, der ungewöhnlich viel Fasttage ausschrieb und sie hungern ließPlanck Gesch. der Kirchenverf. III, 1, 757. In mehren Urkunden (z. B. für Benevent) ward genau festgesetzt, wann und wie der Bischof prandia geben müsse. Ughelli Ital. sacra VIII, 133.. Nach Vertheilung des Stiftsvermögens in einzelne Pfründen, mußten die Chorherrn zu gewissen allgemeinen Ausgaben verhältnißmäßige Beiträge 46 übernehmen, und zu der gemeinschaftlichen Kasse hatten mehre den SchlüsselWürdtw. subsid. I, 181. Gudens V, 12. Monast. Anglic. III, 240.. War das eigentliche Kirchenvermögen zu den darauf ruhenden Lasten nicht hinreichend, oder war das Bisthum in Schulden versunken, so ließ man wohl eine Pfründe zur Deckung der Mehrausgaben eingehnErfurt. chron. S. Petrin. zu 1235.. Umgekehrt erhielten die kärglich gesetzten Stiftsherrn, mit Erlaubniß des Bischofs, bisweilen auch einen außerordentlichen Zuschuß aus dem bedeutendern KirchenvermögenGudeni cod. I, 533.. Überhaupt richtete sich die Zahl der Pfründen nach dem Reichthume des Stiftes, und es war gleichmäßig verboten deren ohne höhere Erlaubniß mehre zu besitzen, oder sie zu theilen, oder ihre Zahl ohne erhebliche Gründe zu verringernInnoc. III epist. XIV, 130. Gregor. decret. III, V. Concil. coll. XIII, 301. Miraei op. diplom. V, I, Urk. 61, 62, 83, 108, 109. Thomassin. pars I, lib. 3, c. 10, §. 14.. Die Pfründen selbst waren nicht überall gleich einträglichWürdtw. subsid. I, 181; X, 2.; sondern man rückte gewöhnlich nach einer gewissen Reihe aufwärts, und Versuche einer unbedingten Gleichstellung fanden, selbst wenn sie von päpstlichen Abgeordneten ausgingen, bisweilen den heftigsten WiderstandHarzheim III, 538.. Vor allen waren die Würdenträger im Stifte, auch in Hinsicht der Einnahmen, begünstigtGudeni cod. V, 12.: so erhielt z. B. der Kustos in Wetzlar alle kleine Gaben, wohin man Hühner, Käse, Eier, Flachs und Obst rechnete; wogegen der Kirche zugewiesen wurde: Wachs, Weihrauch, Getreide, wollene, seidene und leinene Zeuge u. dergl. Als Ausnahme muß es wohl gelten, wenn die Chorherrn gewisse Grundstücke abwechselnd benutztenGudeni cod. V, 29..
Keine Frage war wichtiger und gab zu so viel Streit, 47 wie zu Verträgen Anlaß, als die: über die Vertheilung der Einnahmen zwischen dem Bischofe und dem KapitelSchon in der letzten Hälfte des eilften Jahrhunderts fand eine solche Theilung in Münster, 1194 in Ratzeburg statt. Kindlinger Beitr. I. 5. Westphal. monum. II, 2050, Urk. 20. – 1260 Theilung und Verloosung der Güter unter die Stiftsherrn in Bologna. Sarti I, 2, 184.. Sie wurde keineswegs überall gleich, oder nach einem unwandelbaren Verhältnisse beantwortet; auch bedungen sich bisweilen die Kapitel vorsorglich ausKindlinger Beiträge II, 141.: daß der Bischof ohne ihre Beistimmung die ihm zugewiesenen Tafelgüter nicht verpfänden oder veräußern dürfe. Ja die mainzer Chorherrn beschlossen im Jahre 1233, nur denjenigen zum Erzbischof zu erwählen, welcher verspreche, sich mit einem bestimmten geringen Antheile der geistlichen Steuern zu begnügenErfurt. chron. S. Petrin. zu 1233.. Kein zum Bischof Erwählter sollte seine Pfründe behalten, und so das verbotene Einziehen von Stiftsstellen herbeiführenInnoc. III epist. VII, 25; I, 191..
Der Chorherr durfte über die Einnahmen des Jahres, in welchem er starb, nach Belieben schalten; hatte er es aber unterlassen, so wurden nur seine beweglichen Güter zur Bezahlung seiner Schulden verwandt, und die übrigen Jahreseinkünfte fielen an die KircheWürdtw. subsid. I, 169, 375; IX, 406. Miraei op. dipl. II, 961.. Bisweilen vermachte der Stiftsherr dieselben dem Kapitel, unter der Bedingung, daß man für ihn desto mehr Seelenmessen leseWürdtw. subs. IX, 89.; bisweilen war festgesetzt: daß die Pfründe nach Ablauf des Gnadenjahres, so wie bei anderweiter Erledigung, zum Besten der Kirche, ein Jahr lang unbesetzt bleiben solleMiraeus III, 89.. Die einstweilige Verwaltung erledigter Pfründen stand gewöhnlich dem ganzen Kapitel, nicht dem Prior allein zuSo war es wenigstens in Mainz. Joannis script. I, 536.. 48
4) Von den Erzbischöfen.
Der Erzbischof war der nächste Obere der zu seiner Landschaft gehörigen Bischöfe. Er sollte ihre Tüchtigkeit prüfen, sie weihen, ihre Sprengel bereisen, in gewissen Fällen Berufungen von ihren Aussprüchen annehmen. sie zurechtweisen, gegen weltliche Angriffe unterstützen u. a. m. Schon hieraus ergiebt sich, daß dies Verhältniß den Bischöfen bald vortheilhaft, bald nachtheilig erschien, und daß in letztem Falle höhere geistliche oder weltliche Hülfe gesucht wurde. Einerseits mußte man es für nothwendig halten, mehre Bischöfe einer gleichen Aufsicht zu unterwerfen, damit ihre Sprengel nicht wie Inseln dalägen, aus dem allgemeinen christlichen Verbande herausfielen, oder gar in Fehden geriethen: andererseits fragte man, bei der anwachsenden Macht des Papstes, ob dessen höchste Leitung nicht hinreiche, und die Mittelbehörde des Erzbischofes füglich ganz ausfallen könne? Diese Ansicht ward unterstützt durch die Dekretalen des falschen Isidor, welche darauf ausgingen die Rechte des Erzbischofes zu verkürzen, und durch den Umstand, daß Veränderung der Gränzen weltlicher Reiche ihre Landschaft weit öfter zerriß, als den Sprengel der Bischöfe. Alsdann gehorchte ihnen kaum die eine Hälfte der letzten, die andere suchte und fand Unterstützung ihres Widerspruches bei ihrem neuen Landesherrn. Auch läßt sich nicht leugnen, daß die Aufsicht der Erzbischöfe bisweilen lässig, und ihr Verfahren tadelnswerth, ja verdammlich war. So plünderte z. B. ein Erzbischof von BordeauxInnoc. epist. VI, 151. Thomassin. I, 1, c. 47-48; I, 3, c. 41, §. 17. die Kirchen seiner Landschaft an Kleidern und Büchern, legte sich mit einem gewaltig großen Gefolge, zu dem selbst Huren gehörten, in die Klöster ein, ließ seinetwegen den Gottesdienst unterbrechen, züchtigte eigenhändig Priester in voller Versammlung u. dergl., bis Innocenz III Ordnung herstellte. Aber auch weggesehn von solchen, Abhülfe verlangenden 49 Mißbräuchen, standen die Erzbischöfe an sich in einer schwierigen Mitte zwischen den weltlichen Herrschern, dem Papste und den Bischöfen. Schlossen sie sich dem Papste an, so geriethen sie leicht mit jenen in Zwist, und deutsche Fürsten schrieben z. B. im Jahre 1231 den ErzbischöfenAlberic. 539.: sie möchten bedenken, daß sie nicht bloß Geistliche, sondern auch Fürsten und Reichsstände wären, und als solche dem Papste Widerstand leisten müßten. Äußerten sie Bedenken über päpstliche Verfügungen, so antworteten ihnen die Päpste oft in dem Sinne, wie Innocenz III dem Erzbischofe von Mailand: »wir erstaunen,« schreibt jener, »und werden nicht wenig bewegt, daß du, so oft wir an dich oder deine Untergebenen etwas schreiben, jedesmal zurückschreibst, du wundertest dich darüber, als ob wir in der That etwas unschickliches gesagt hättenInnoc. epist. I, 279..«
Wenn man dem Erzbischofe erlaubte, bei gegründetem Hindernisse, die Weihe eines Bischofs seinem Mitbruder zu übertragen, oder bei Abwesenheit und Pilgerungen für sich einen Stellvertreter zu ernennenInnoc. III decret. Coll. 561. Landulph. jun. 17.; so konnte ja auch der Papst, als Urquelle aller Macht und Kirchengewalt, die Geschäfte des Erzbischofs an sich ziehn, oder sein ursprüngliches Recht wieder aufleben lassen. Dieser Ansicht gemäß suchte der Papst oft die Bisthümer in neubekehrten Ländern unmittelbar in seine Obhut zu nehmen; ja im Jahre 1188 geschah dies mit allen schottischen Bisthümern. Bisweilen verfuhren die Päpste in solchen Fällen höflich und mit scheinbarem Vorbehalte der erzbischöflichen RechteConcil. collect. XII, 721.; bisweilen griffen sie streng durch, um, aller Widersprüche ungeachtet, ihr Anrecht zu beweisen. So behauptete z. B. der Erzbischof von Kanterbury auf der Kirchenversammlung von Rheims im Jahre 1119Hemingford I, 43. Thomassin. I, 1, c. 6, §. 22. Planck IV, 2, 674.: er allein sey berechtigt den Erzbischof 50 von York zu weihen; aber Papst Kalixtus II vollzog dennoch dies Geschäft, und der König, welcher den Neugewählten nicht ins Reich lassen wollte, mußte zuletzt ebenfalls nachgeben. Und in der That, wenn sich die Erzbischöfe, gegen die bestimmtesten Kirchengesetze, ihre Weihe so theuer bezahlen ließen, wie der Erzbischof von Narbonne durch den Bischof von MagalonEr nahm 500 Solidi. Innoc. III epist. III, 24, 42., so konnte der Papst leicht wohlfeiler und willkommener seyn. Indeß hätte man um solcher einzelnen Fälle willen das Grundverhältniß nicht untergraben sollen, und später ergab sich, daß der entfernte Papst, wenn er ohne Mittelstufe eingreifen wollte, nicht immer uneigennütziger und gerechter blieb. Auch folgte aus dem Bemühen, die Rechte des Erzbischofs zu verkürzen, mittelbar eine Vernachlässigung mancher Rechte der Bischöfe: sie blieben keineswegs, wie wohl sonst, die nächsten und thätigsten Räthe des ErzbischofsZur Zeit Gregors IX ward in Südfrankreich noch die Behauptung aufgestellt: daß kein Erzbischof in wichtigen Dingen, ohne Berathung mit Bischöfen vorschreiten dürfe. Doch galt dies mehr die Kirchenversammlungen. Regesta Gregor. IX, Jahr 4, S. 283. Thomass. II, 2, c. 42.; sondern die Stiftsherrn der erzbischöflichen Hauptkirche traten an ihre Stelle, sowie auch das Recht, den Erzbischof zu wählen, ausschließlich in deren Hände kam. Eben so wenig konnten die Sprengelbischöfe durchsetzen, daß ihnen das Recht zustehe, ihren Erzbischof zu weihenDas behaupteten 1192 die Bischöfe von Münster und Utrecht. Godofr. monach..
In mehren Ländern trat ein Erzbischof über die andern als Primas hervor, so in England, in Spanien, im Norden: allein er hatte doch mehr Namens- als Sach-Vorrechte, und zuletzt nur durch päpstliche BewilligungConcil. collect. XII, 1010.. Ja die Beistimmung des sogenannten Primas von Sardinien brauchte man nicht einmal zur Wahl der Erzbischöfe einzuholenInnoc. epist. III, 9.. Das Primat von Bremen über die nordischen 51 Reiche wurde zwar von mehren Päpsten bestätigtLünig spicil. eccl., von Bremen, Urk. 58. Concil. XII, 1416. Münters Beiträge I, 3–12.: sobald aber der Anschein entstand, als wolle der Erzbischof sich allmählich in einen mehr berechtigten Patriarchen verwandeln, machte der Papst von der Abneigung der nordischen Völker gegen einen auswärtigen Obern Gebrauch und erhob Lund zum Erzbisthum; – und als den Schweden und Norwegern noch weniger mit einem dänischen, als mit einem deutschen Erzbischofe gedient war, so errichtete er 1152 das Erzbisthum Drontheim, und 1163 das Erzbisthum Upsala.
Mit der Lehre von der Oberhoheit der Päpste über die Erzbischöfe hing die Lehre vom Pallium genau zusammen. Dasselbe bestand aus einem etwa drei bis vier Finger breiten, weißwollenen Streifen oder Kragen, den man über die priesterliche Kleidung um die Schultern hing, und wovon ein Theil den Rücken, ein Theil die Brust hinabreichte. Anfangs sandten die Päpste dies Pallium den Erzbischöfen als em höfliches Geschenk, und verbanden damit oft die Ernennung zu ihrem Stellvertreter. Was man so freiwillig gab, schien man, wo nicht zurücknehmen, doch verweigern zu können; und was so oft angenommen wurde, verwandelte sich endlich in eine Zwangsbedingung und man lehrte: »erst mit dem Pallium und durch das Pallium erhält der Erzbischof die Fülle der ihm zustehenden GewaltPer pallium confertur plenitudo pontificalis officii et nomen archiepiscopale. Decret. Gregor. I, 8, 3. Concil. coll. XII, 971.; er muß es persönlich vom Altare des heiligen Petrus holen, aber vor dem Gelübde des Gehorsams gegen den apostolischen Stuhl wird und darf der Papst es nicht verleihen. Dieser trägt es, als allgemeiner Bischof, stets und überall; der Erzbischof nur an besonders feierlichen Tagen und nur innerhalb seiner Landschaft: denn ihm ist nur ein Theil der Kirchensorge und der Kirchenrechte übertragenVocati sunt in partem sollicitudinis, non in plenitudinem potestatis. Gesta Innoc. III, 39. Epist. I, 535; VII, 10; X, 134; XII, 18; XIII, 48..« Freilich 52 wunderten sich manche über diese neuen Behauptungen und fragten: warum der Erzbischof vor Empfang des Palliums keinen Geistlichen weihen, keine Kirche einsegnen solle; da doch die Bischöfe, welche dasselbe nie bekämen, dies ungehindert thäten? Aber Innocenz III antwortete: der Erzbischof thue es dann auf eine viel vorzüglichere und ganz eigene WeiseThomass. pars I, lib. 2, c. 57.; und schon lange vorher überwog die päpstliche Ansicht so sehr, daß der Erzbischof von Köln den König Konrad III nicht salbteAlbericus 282, zu 1138., weil er das Pallium noch nicht empfangen hatte. Es galt als eine besondere Vergünstigung, wenn der Papst die kostspielige Reise nach Rom, Krankheits oder Schulden halber erließ, oder erlaubte, daß ein Erzbischof in entfernten Gegenden das Weltliche vor dem Empfange des Palliums aus den Händen des Königs annehme, damit dessen längere Einmischung das Kirchengut nicht mindereInnoc. epist. V, 6, 83. Thpmass. pars II, lib. 2, c. 41..
Oft mußte aber binnen Jahresfrist die persönliche Erscheinung in Rom nachgeholt, und jedesmal für das Ertheilen des Palliums eine bedeutende Summe gezahlt werdenInnoc. epist. X, 47. Dodechin zu 1160.. So verkaufte Erzbischof Markulf von Mainz das Bein eines goldenen Christus, um seine desfallsige Schuld abtragen zu können; und am schlimmsten kam ein Erzbischof weg, wenn er (wie Arnold von Trier, im Jahre 1168) vom Papste und vom Gegenpapste zugleich jene Gabe und die dazu gehörige Kostenrechnung empfingAlbert. Stadens. zu 1168..
5) Vom Papste.
a) Allgemeine Verhältnisse.
Diejenigen, welche in der Kirchengeschichte unerfahren sind, wundern sich, wie die päpstliche Macht allmählich eine so große Höhe habe erreichen können; Unterrichtete dürften 53 hingegen finden, daß sich bei wenigen Theilen der Geschichte ein so folgerechter Gang und eine so große innere Nothwendigkeit wie bei dieser Erscheinung nachweisen lasse. Das Urtheil über den Werth und die Würde, oder den Unwerth und die Verderblichkeit der päpstlichen Herrschaft wird nie ganz übereinstimmen; was, abgesehn von allen andern Gründen, schon daher entsteht, daß der eine diesen, der andere jenen Abschnitt der Geschichte vorzugsweise im Auge behält.
Schon zur Zeit Gregors VII war nicht mehr davon die Rede, den isidorischen Grundsatz durchzuführen, daß der Papst der höchste Obere in der Kirche seyPlanck IV, 2, 616. Gesch. der Hohenst., Band I, S. 21, 25.: denn dieser Satz war allgemein zugegeben: – sondern daß er der einzige Regierer der Kirche, allgemeiner Bischof sey, und alle andern Bischöfe ihre Gewalt nur von ihm hätten und seine Stellvertreter wären. Ihm stand hienach nicht bloß die höchste Aufsicht, sondern mit der Fülle aller Kirchengewalt, die gesetzgebende Macht und die Gerichtsbarkeit so lange allein zu, bis er sie andern in größern oder kleinern Theilen überließ.
Wie Hadrian IV, Alexander III und Innocenz III diese Grundansicht weiter entwickelten, ist an gehörigem Ort in der Geschichte der Hohenstaufen nachgewiesen; doch stellen wir noch folgende Äußerungen aus den Briefen des letzten zusammen: »der apostolische Stuhl ist die allgemeine Mutter aller Gläubigen; der Papst ist der Nachfolger Petri, aber nicht dessen, sondern Christi, ja Gottes Stellvertreter auf ErdenPapa veri dei vicem gerit in terra. Innoc. epist. I, 335, 302, 326, 16.. Wie kann man zweifeln, ob alle wichtigen Angelegenheiten der Kirche seiner Entscheidung unterliegen? Es ist nicht unrühmlich, sondern glorreich, sich vor dem zu erniedrigen, welcher im Namen dessen herrscht, der da ist ein Herrscher über die Herrschenden, und ein König der KönigeInnoc. epist. XI, 89..« Und schon früher sagte Urban II: »die päpstliche 54 Würde ist so weit erhaben über die königliche, daß wir ja von allen Königen dereinst vor Gott Rechenschaft ablegen müssenConcil. XII, 752. Urbani epist. append. 28..«
Diese amtlichen Ansichten wurden durch viele Schriftsteller, welche meist geistlichen Standes waren, bestätigt und weiter ausgeführt. In einem Gespräche zwischen dem päpstlichen und kaiserlichen Hofe über den Vorrang, stellt Gottfried von Viterbo den Papst als ein höheres, überirdisches, in beide Welten eingreifendes, und hiezu durch das alte und neue Testament berechtigtes Wesen dar Spiritus est Papa, carnis velamine clausus;
Hunc quasi terrenum describere quis foret ausus?
Der Kaiser sagt: Astra dedit superis, caetera cuncta mihi. Vitorb. Pantheon 457.. Der Kaiser räumt ein: Gott habe die Welt getheilt, und ihm nur das irdische Theil zugewiesen und unterworfen. Gervasius schreibt in einem, Otto IV zugeeigneten WerkeGervas. Tilberiens. ad Ottonem 881.: »durch zwei, glorwürdiger Kaiser, wird die Welt regiert: durch die Kirche und das Reich. Der Priester bittet, der König befiehlt; der Priester erläßt die Sünden, der König bestraft die Vergehen; der Priester bindet und löset die Seelen, der König züchtigt und tödtet die Leiber. Die weltliche Macht ist der kirchlichen nur zugesellt, nicht vorgestelltAdesse, non praeesse.; nur als Hülfsmacht beigegeben und keineswegs, um äußerlicher Kräfte willen, die wichtigere und vorherrschende.«
Ganz damit übereinstimmend erklärt Gerohus in seinem Buche über den verderbten Zustand der Kirche: daß die geistliche Macht über alles Weltliche urteln und absprechen könne, wenn sie sich auch enthalte alles Weltliche selbst zu vollziehen und auszuführen.
Bei dem Berufen auf den Spruch: gebet dem Kaiser was des Kaisers ist, und Gotte was Gottes ist, und bei der Vergleichung der geistlichen und weltlichen Macht mit Sonne 55 und Mond, war freilich von keinem völligen Gleichgewichte mehr die Rede: aber es blieb doch der weltlichen Seite ein unmittelbares, eigenes Daseyn und ein selbständiger Wirkungskreis. Auch sagte noch Honorius III: »das Gebäude der Welt wird, dem Zeitlichen nach, durch die Fürsten regiertPer principes temporaliter machina mundi regitur. Regesta Honor. III, Jahr I. Urk. 15..« Von zwei Seiten her wurden aber Schlüsse aufgestellt, welche für die weltliche Seite nachtheilig waren: erstens, von der Schenkung Konstantins her, welche man in jenen Zeiten für ächt hielt; und zweitens, von der BehauptungSignorelli II, 376. aus: daß Christus König sey, weil er uns regiere, und Priester, weil er uns durch seine Opferung von Sünden erlösete und mit Gott aussöhnteSo äußert sich schon Hugo Floriacens. c. 2, 3.. In einem Schreiben Gregors IX heißt es: »Konstantin hielt es für verwerflich, daß da, wo der himmlische Kaiser das Oberhaupt der gesammten Christenheit hinstellte, ein weltlicher Kaiser irgend eine Gewalt ausübe; deshalb überließ er Italien dem apostolischen Stuhle, und wählte sich einen neuen Aufenthalt in GriechenlandCodex Reginae Christinae 385. Nefarium reputans -, Italiam apostolicae relinquens dispositioni, sibi novam in Graecia mansionem elegit.. Auch Karl der Große übergab die weltliche Regierung in Rom aufs neue dem Papste.«
Ganz umgewandelt endlich, ward im Grunde die Lehre von der weltlichen Macht durch die Art und Weise, wie Innocenz IV die Sache darstellte. »Der Kaiser bezweifelt und leugnet (so heißt es in seinen Schreiben), daß alle Sachen, alle Personen dem römischen Stuhle unterworfen sind: – also der, welcher einst die Engel im Himmel richten wird, der sollte über Irdisches nicht urteln dürfen? Schon im alten Testamente entsetzten Priester unwürdige Könige; wie viel mehr ist der Statthalter Christi hiezu berechtigt, u. s. w. Diejenigen welche ungeschickt zur Erforschung der Verhältnisse sind, sagen irrig: Konstantin habe 56 dem römischen Stuhle zuerst weltliche Gewalt gegeben; da ihm diese doch naturgemäß und unbedingt schon von Christus, dem wahren König und Priester, in der Ordnung Melchisedeks verliehen worden. Nicht bloß eine priesterliche, sondern auch eine königliche Herrschaft gründete Christus, und gab dem heiligen Petrus zugleich die Schlüssel des irdischen und himmlischen Reiches, wie durch die Mehrheit der Schlüssel angemessen und augenfällig angezeigt istGeschichte der Hohenst. Band IV. S. 178.. Die Tyrannei, die gesetz- und haltungslose Regierung, welche früher in der Welt allgemeiner Gebrauch war, legte Konstantin in die Hände der Kirche nieder und empfing das, was er mit Unrecht besaß und übte, jetzt aus den ächten Quellen als eine ehrenvolle Gabe zurück. Auch die Gewalt des Schwertes ist bei der Kirche und stammt von ihr: sie übergiebt es dem Kaiser bei dessen Krönung, damit er davon gesetzlichen Gebrauch mache und sie vertheidige; sie hat das Recht, ihm zu gebieten: stecke dein Schwert in die Scheide« u. s. w.
So wie in unsern Tagen manche aus einem eigenthümlichen Daseyn der Kirche neben dem Staate, lauter Übel herleiten, und jene ganz in diesen aufnehmen, ganz in ihn auflösen wollen: so waren die Päpste jener Zeit auf dem Wege, den ganzen Staat unbedingt ihrer Herrschaft unterzuordnen, und die geistliche und weltliche Macht schlechthin in einer Hand zu vereinigen. Wir wollen die Gründe gegen eine solche königliche oder päpstliche Allmacht hier nicht umständlich entwickeln, sondern nur daran erinnern: daß im Muhamedanismus dies angebliche Ideal verwirklicht warv. Hammer Geschichte der Assassinen 34., mithin jeder Religionsstreit auch zu politischen Kriegen führte, und alle politischen Kriege sich in Religionskriege verwandelten; daß Staat und Kirche gleichzeitig ausarteten und sich nicht wechselseitig reinigen und erretten konnten.
57 Bernhard von Clairvaux, sonst ein eifriger Vertheidiger der strengen Kirchenlehre und Kirchengewalt, war von den Ansichten Innocenz des vierten noch weit entfernt. In seiner, an Eugenius IV gerichteten Ermahnung heißt es: »wenn auch die päpstliche Macht die höchste ist, welche Gott einsetzte, so irrst du doch sehr, im Fall du glaubst, sie sey die einzige apostolische MachtBernhard de consideratione sui I, 3, 6, 9; II, 6, 8, 14; III, 1, 3; IV, 4-7. Montag II, 453.. Allerdings sind die Schlüssel des Himmels dem Papste übergeben und er darf binden und lösen: allein in dem Verhältniß, als er höher steht wie andere Menschen, soll er auch demüthiger seyn. Er ist nur der Höchste im Vergleiche mit den Geringern, und der Geringste wenn er sich wirklich für vollendet hielte. Er herrschet, aber nicht um sein selbst, sondern um der Untergebenen willen; er herrschet, aber nur damit die Welt eines Glaubens und Friede auf Erden sey. Gewalt anderer Art ist der gefährlichste Feind, das ärgste Gift für den Papst: denn der Name eines Bischofs drückt nur ein Amt, keine irdische Herrschaft aus; und wer die Sünden vergeben darf, soll nicht nach dem Geringern, dem weltlichen Gute trachten und es den Fürsten entziehen wollen. Wenn der Papst immer äußerlich beschäftigt ist, Tag und Nacht Klagen entscheidet, so muß er ein Sklave werden, der aller Heiligkeit vergißt. Nicht minder aber fliehe er Müßiggang, Possen, Kleinigkeiten, Angeber, Schwätzer, schlechte Rathgeber; er zügele die Anmaaßung, den Geiz und die Habsucht seiner Diener, und ahme das löbliche Beispiel früherer Päpste nach. Die römische Kirche, welcher er durch Gottes Gnade vorsteht, ist die Mutter, nicht die Herrinn aller Kirchen; er selbst nicht der Herr der Bischöfe, sondern ihr Bruder; ein Bruder derer, die Gott lieben, ein Theilnehmer derer, die ihn fürchten. Er sey ein Inbegriff der Gerechtigkeit, Spiegel der Heiligkeit, Muster der Frömmigkeit, Redner der Wahrheit, Vertheidiger des Glaubens, 58 Lehrer der Völker, Anführer der Christen, Ordner der Geistlichkeit, Hirt der Herden, Führer der Schwachen, Zuflucht der Unterdrückten, Vorsprecher der Armen, Hoffnung der Elenden, Vormund der Unmündigen, Richter der Wittwen, Auge der Blinden, Zunge der Stummen, Stab der Alten, Rächer der Frevel, Schrecken der Bösen, Vorbild der Guten, Ruthe der Mächtigen, Beschränker der Tyrannen, Vater der Könige, Bildner der Gesetze, das Salz der Erde, das Auge der Welt, Priester des Höchsten, Stellvertreter Christi.«
In der That, wenn Innocenz III an diese Liste von Eigenschaften und Pflichten dachte, so hatte er nicht Unrecht zu verordnen, daß die Geistlichen, außer dem schon gewöhnlichen Gebete für den Papst, noch ganz besonders beten möchtenInnoc. epist. I, 176.: denn sein Amt sey gar schwer und bedürfe höherer Leitung. So fest dieser große Papst aber auch von der Erhabenheit seines Berufs und seiner göttlichen Einsetzung überzeugt war, so streng er auf seine Rechte und darauf hielt, daß alle wahrhaft wichtigen Sachen an den apostolischen Stuhl kommen müßtenInnoc. epist. I, 16.: war er doch weit entfernt, gleich manchem seiner Nachfolger, in die übrigen kirchlichen Kreise willkürlich hineinzugreifen, und die bewundernswerthe Abstufung, den musterhaften Zusammenhang des Ganzen aufzulösenAuch Honorius III trug noch manche geringere Sachen den Bischöfen auf, um sie schließlich abzumachen. Regesta Honor. III, Jahr 2, Urk. 1103.. Er und mehre würdige Päpste des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts wußten, daß es nicht ihres Amtes, nicht ihrer hohen Stellung gemäß sey, sich um jede Kleinigkeit zu bekümmern. Deshalb schrieb Innocenz III: »der apostolische Stuhl ist das Haupt, woraus Kraft und Einsicht für alle übrigen hervorgeht; damit jedoch der oberste Hirte, bei der Unvollkommenheit der menschlichen Natur, nicht den ununterbrochenen und übergroßen Sorgen erliege, 59 wenn er, mit unnützer Thätigkeit, jedes Geschäft an sich zöge; so sind viele Arbeiter zu der großen Ärnte berufen, durch deren Hülfe er das vollführt, was er nicht unmittelbar übernehmen kann. Wir wundern uns daher, wie du über Rechtsfragen an uns gehen kannst, die so klein und unbedeutend sind, daß damit nicht einmal die Väter der Stadt, wie viel weniger der Vater des Christenstaates, beunruhigt werden sollteInnoc. epist. X, 137; XI, 146, 176. u. s. w.«
Bei der Neigung der Untergebenen, sich, mit Übergehung ihrer nächsten Obrigkeit, sogleich an die höchste Stelle zu wenden; bei dem Lockenden, was alles schlechthin unmittelbare und unbedingte Regieren hat: verließ man aber nur zu leicht den richtigen Mittelweg und bemerkte nicht, daß der Papst als unumschränkter Monarch weniger geliebt und gesichert dastand, als wenn er die Rechte der kirchlichen Stände anerkannte und berücksichtigte.
Da aber selbst Könige und Kaiser fast unglaublich viel zugaben, war es ein Wunder, wenn der Papst von Geistlichen viel verlangte? Schrieb doch König Philipp der Hohenstaufe an Innocenz IIIInnoc. registr. Imper. 136.: »wir glauben, daß unser Herr Jesus Christus dem heiligen Apostel Petrus die Schlüssel des Himmels und das Recht zu binden und zu lösen anvertraut habe; wir wissen und bezeugen, daß ihr in aller Fülle der Macht an seine Stelle tratet und allein von Gott gerichtet werden könnt: weshalb wir hierin nicht vorgreifen und uns keine Prüfung noch Urtheil anmaaßen wollen.« – Nach solchen Äußerungen kann man es kaum Anmaaßung nennen, wenn Innocenz behaupteteInnoc. registr. Imper. 29.: das römische Reich gehöre zuerst und zuletzt und vor allen der römischen Kirche: denn durch sie und um ihretwillen sey es aus Griechenland nach Rom übertragen; der Papst segne und kröne den Kaiser, und belehne ihn mit dem Reiche. 60 – Doch wir brechen hier ab und verweisen, um Widerholungen zu vermeiden, auf unsere geschichtliche Entwickelung dieser Gegenstände.
Schwieriger, als die abendländischen Kaiser und Könige, ließen sich die griechischen Prälaten von den Rechten des Papstes überzeugen. Sie stimmten dem Erzbischofe von Korfu bei, welcher äußerte: er kenne keinen Grund für den Vorrang des Bischofs von Rom; es müßte denn seyn, weil römische Soldaten Christum gekreuzigt hättenHalberstad. chron. 144, zu 1202.. Solchen Zweiflern schrieb Innocenz III:
»Erstens, gab Christus die Schlüssel des Himmels an Petrus und befahl, daß auf ihm die Kirche erbauet werde. Zweitens, nannte er ihn Kephas und unterwarf ihm, als Haupte, die übrigen Glieder. Drittens, folgte Petrus Christo, als er über das Meer wandelte: so soll Petrus über alle Völker herrschen, denn das Meer bedeutet alle Länder und Völker. Viertens, Petrus sah, wie reine und unreine Thiere in einem Tuche vom Himmel herabgelassen wurden, und hörte, auf seine Weigerung davon zu essen, eine Stimme: nichts ist unrein, was Gott geheiligt hat. Dies Gesicht deutet an: wie alle Völker, selbst Juden und Heiden, rein und unrein, zum christlichen Glauben und zur Herrschaft des Stuhles Petri gehören sollen. Fünftens, die römische Kirche ist nicht der Zeit nach Mutter aller Kirchen, sondern der Würde nach, Mutter aller Gläubigen; sie ist die allgemeine Kirche, nicht als wenn sie den übrigen Kirchen das Daseyn abstritte, vielmehr erstreckt sich ihre Herrschaft über alle, sowie sich Gottes Herrschaft über alles erstreckt, unbeschadet dem Daseyn der einzelnen Dinge.«
Mit all diesen Ansichten steht die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit im engsten Zusammenhange. In dem Sinne zuvörderst, daß über die höchste Gewalt hinaus in der Kirche, ohne innern Widerspruch und Widersinnigkeit, so wenig eine höhere Gewalt stehn könne, als im Staate; 61 dürfte sich nichts dagegen einwenden lassen. Denn diese höhere Gewalt wäre ja dann selbst die höchste, und so ginge der willkürliche Bau fort, ohne Ziel und Ende. Indem man aber, zur Errettung von größern Übeln und Umwälzungen im Staate eine höchste Gewalt annimmt und annehmen muß, ist man nicht gemeint zu behaupten: daß sie über alle menschliche Irrthümer erhaben und keine Möglichkeit vorhanden sey, ihre Einsicht oder ihren guten Willen zu erhöhen, oder zu verringern. Bei der Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit treten hingegen die Fragen hervor: ist sie so begründet, daß sie keine Stützen, Hemmungen, Regeln, Vorschriften bedarf? Ist sie berechtigt, außer der eigenen Auslegung des Evangelii, alle andern kirchlichen Hülfsmittel zu verschmähen, allen fremden Antheil an der Gesetzgebung abzuweisen, oder diesen nur als eine gnädige, nach Willkür zurückzunehmende Bewilligung zu betrachten? Ist der Papst durch eine fortlaufende göttliche Offenbarung, durch einen steten höhern Beistand, gegen menschliche Irrthümer und Mängel anders und besser geschützt, als alle weltlichen, solch einer Oberleitung nicht gewürdigten Herrscher? Oder ist das, was Stände, Verfassungen, Verträge u. s. w. in Bezug auf diese bessern und regeln sollen, dort ganz entbehrlich und durch eine höhere Fülle der Macht und Weisheit ersetzt und überboten?
Diese und ähnliche Fragen wurden und werden nicht bloß von verschiedenen christlichen Genossenschaften, sondern selbst innerhalb der katholischen Kirche sehr verschieden beantwortet: auf jeden Fall aber fiel die Grundlage der päpstlichen Ansicht ganz dahin, sobald zwei Päpste mit gleich unbedingten Ansprüchen nebeneinander auftraten und sich bannten und verfluchten. Aus solcher Doppelstellung folgte ferner fast nothwendig: daß die Päpste weltliche Hülfe bei der weltlichen Macht suchten und diese auf den nahe liegenden Gedanken brachten, die geistliche Macht nur als Mittel zu ihren Zwecken zu benutzen. Daher jenes Streben der einzelnen Staaten, daß der Papst aus ihrer Mitte 62 genommen werde, daß er innerhalb ihrer Gränzen wohne. Mit Recht widersprachen aber alle nicht begünstigten Völker und behaupteten: nur ein weltlich unabhängiger Papst könne Oberhaupt der ganzen Kirche seyn und sich vor erzwungener Parteilichkeit hüten. Inwieweit jedoch die Unabhängigkeit von Weltlichen, ohne eigene weltliche Macht möglich, oder inwiefern die letzte für den Papst eben deshalb unentbehrlich sey: darüber theilten sich die Meinungen nach Verschiedenheit der Zeiten, des Einflusses kirchlicher Ideen, Belohnungen und Strafen; ja in einer und derselben Zeit waren die Ansichten verschieden. Während z. B., wie wir sahen, kirchlich Gesinnte die angebliche Schenkung Konstantins als das verdienstlichste Werk betrachteten; ruft ein kaiserlich gesinnter Dichter ausPoema germ. vetus de amiss. terrae sanctae S. 1548–49.:
Ey Chaiser Constantin
Wor tet du deinen Sinn,
Daz du den Pfaffen gab
Den Gewalt und das Urlab,
Daz Stete, Purg und Lant
Untertenich ierre Hant
Und ierren Gewalt scholden wesen!
Gaistlicher Zucht – Pesem
Ist nu tzu scharf worden. –
Constantin, nu sich an:
Hetest du zu Latran
Den Papst den Salter lassen lesen,
Und den Chaiser gewaltig wesen, u. s. w.
b) Aufklärungen über einzelne Punkte.
Die Verwandten der Päpste gewannen allerdings schon damals, in einzelnen Fällen, bedeutenden Einfluß, und Innocenz III klagt, daß sich seines Vorgängers Cölestin Neffen von den Gütern der Kirche bereichert hättenGesta Innoc. 84.; im ganzen aber nahm das Übel des Nepotismus erst später 63 überhand, und Klemens IV schrieb seinen VerwandtenConcil. coll. XIV, 325. Gesch. der Hohenst. Band IV, S. 492.: sie möchten nicht nach Rom kommen, sondern zu Hause ruhig fortleben; er werde sie nicht beschenken, oder befördern.
Die Kirchen in Rom wurden oft von den Päpsten beschenkt und verschönert. So z. B. von Innocenz III, der auch mehren silberne Kelche unter der Bedingung kaufte, daß sie dieselben nicht wieder veräußern dürftenGesta Innoc. c. 144.. Bei der Überzahl von Kirchen in Rom blieb aber, ungeachtet solcher Unterstützungen, manche noch immer arm.
Ehrenzeichen und Geschenke, nach Art unserer Orden, waren ein wohlfeiles und hoch geachtetes Mittel, um Ausgezeichnete zu belohnen und zweifelhaft Gesinnte zu gewinnen. So bewilligte z. B. der Papst einzelnen Erzbischöfen außer dem Pallium noch das Recht, sich eine Kreuzesfahne vortragen zu lassen, eine kostbare Decke über einen weißen Zelter zu hängenVivificae crucis vexillum, atque naccum, insigne videlicet festivi equi. Conc. coll. XII, 1584. u. dergl. Die Stiftsherrn von Hauptkirchen erhielten eine besondere Kleidung, die Äbte berühmter Abteien, z. B. von Fulda und Kompiegne, den Gebrauch des Ringes, der Sandalen, der Handschuhe u. s. w.Die Priesterstiftsherrn in Köln und Trier erhielten die Dalmatice und mitra, die Diakonen aber Sandalen. Lünig spicil. eccles., von Köln, Urk. 18; von Mainz, Urk. 31. Innoc. epist. VI, 188; VII, 190.. – Mit solchen äußerlichen Begünstigungen versuchte es der Papst auch bei Laien, und eine unter mystischen Erklärungen an Könige oder Fürsten übersandte goldene Rose, oder ein mit Steinen verzierter Ring that in der Regel die erwünschte WirkungAlexander III sandte sie z. B. an König Ludwig VII von Frankreich; Innocenz IV an den Grafen von Toulouse. Epist. hist. in Duchesne IV, 768, ep. 17. Baluzzi miscell. I, 224. Von dem an König Johann geschickten Ringe, siehe Gesch. der Hohenst. Band III, S. 260.. – Hiedurch aufgeregt, ertheilten nun 64 auch wohl Erzbischöfe ähnliche Begünstigungen an niedere Geistliche: so erhielt der Prior von Salzburg ums Jahr 1232 vom Erzbischofe den Gebrauch des Hirtenstabes und der Handschuhe; der Abt zu Bischofsberg vom Erzbischofe von Mainz, und der Abt zu Banz vom Bischofe von Würzburg, die Erlaubniß eine Inful zu tragenHerm. Altah. zu 1232. Gudeni cod. I, 566. Sprenger Gesch. von Banz 382.. Aber bald machten die Päpste bemerklich, daß dies nur unter ihrer Zustimmung geschehen könne.
Das Verfahren in Rom und der Styl der römischen Kanzlei war im ganzen sehr höflich: der Papst nannte alle Erzbischöfe, Bischöfe und Geistlichen, Brüder; alle Laien, Söhne, sich selbst den Knecht der Knechte GottesInnoc. epist. III, 37.. Abgeneigte behaupteten indeß: die süßlich frömmelnde Schreibart verdecke oft nur die Habsucht und das Laster, und in Rom könne man selbst für große Summen kein Gehör findenChron. mont. sereni zu 1222.. Als Erzbischof Bertold von Bremen dem Papste auf einen abschlägigen Bescheid antworten wollte, riefen ihm die Thürsteher zu: geht, geht, gehtAlbert. Stadens. zu 1179.; und Innocenz IV ließ einen englischen Abt, welcher sich der Besetzung geistlicher Stellen widersetzt hatte, weil sie widerrechtlich sey, schmählich behandeln und zum Palaste hinauswerfenMath. Paris 444..
Die Beamten am päpstlichen Hofe mochten sich willkürlicher und habsüchtiger zeigen, als ihre des höhern Standpunktes öfter gedenkenden Herrn. Solcher Beamten gab es so viele, als der Umfang der Geschäfte erforderte, und ob man gleich Veränderungen hier am wenigsten liebte, traten deren im Ablaufe der Zeit doch mehre einManche alte Würde kam ab. So trat an die Stelle des Vestararius der Camerarius, auf den auch die Verwaltung der Gelder überging, und er ward, neben dem Kanzler und Oberkammerherrn, ein Hauptbeamter. Renazzi 15..
65 Reisen nach Rom fanden, da die Welt von hier aus regiert werden sollte, sehr häufig statt. Mancher gewann durch persönliches Auftreten die Gunst des Papstes, und wurde dann leichter und schneller befördertInnoc. epist. I, 304. Guil. Neubrig. III, 2. Salisb. chron. zu 1251.; andere hingegen, welche nicht auf solchen Gewinn hoffen konnten, kauften sich mit Gelde von der beschwerlichen Reise los; noch andere machten in Rom große Schulden, welche dann, oft ohne hinreichenden Grund, vom Bisthume oder Kloster bezahlt werden mußten. – Es galt als Regel, daß der Papst mit keinem Gebannten sprach, ehe er seine Unschuld oder Reue erwiesen hatteRegesta Gregor. IX, Jahr 1, S. 72. Non est consuetudinis, quod pontifex romanus ad colloquium excommunicatos admittat..
Die Thätigkeit, mit welcher die Päpste nach allen Weltgegenden wirkten, war unglaublich groß: schrieb doch Alexander III allein 494 Briefe in den erzbischöflichen Sprengel von Rheims, oder vielmehr allein an den dasigen ErzbischofMartene coll. ampliss. III.. Und fast noch löblicher, wenigstens jetzt für den Geschichtschreiber erfreulicher, ist die Sorgfalt, mit welcher man in Rom diese Schriften und Urkunden aufbewahrte.
Das päpstliche Archiv ist auf diese Weise zu einem Archiv der ganzen Christenheit geworden, und alle Archive der Welt zusammengenommen sind für die Geschichte des Mittelalters nicht so wichtig, als dies eine. Es mögen an 10,000 Urkunden vorhanden seyn, welche älter sind, als Gregor VII; dessen höchst merkwürdige Briefe liegen der Welt vor: aber welcher Gewinn wäre es, wenn der, von Innocenz III abwärts, vollständig vorhandene Briefwechsel der Päpste, welcher alle Lande von Norwegen bis Syrien umfaßt, endlich einmal gedruckt, oder zugänglicher würde. Die Urkunden sind auf starkem Pergamen, nach damaliger Weise sehr schön zusammengeschrieben, und in Foliobänden von rothem Maroquin gebunden. Hinsichtlich der spätern 66 avignonschen Zeit, kann freilich der Inhalt nicht überall den Päpsten günstig lauten: die Wahrheit aber um deswillen länger verbergen zu wollen, möchte, abgesehn von allen höhern entscheidenden Gründen, auch nicht einmal weltklug seyn: da die Gegner nur desto üblere Dinge mit übertriebener Heftigkeit voraussetzen, der päpstliche Stuhl eine ganz andere Begründung hat oder haben soll, als daß dort nie nach menschlicher Weise gefehlt worden sey, und das Verstecken der frühern Jahrhunderte dem gegenwärtigen Geschlechte zur Erreichung seiner Absichten gar nichts hilft.
Manches einzelne Archiv ist jedoch aus dem päpstlichen auf erfreuliche Weise bereichert worden, indem Erzbischöfen und Bischöfen, auf ihre Bitte, schon im dreizehnten Jahrhunderte Abschriften von Urkunden bewilligt wurdenRegesta Honor. III, Jahr 2, Urk. 795–799..
Auf Kunst und Wissenschaft hatten die Päpste einen großen und, sofern nicht feststehende Ansichten der Kirche hinderten, einen vortheilhaften Einfluß; doch wird davon an einer andern Stelle besser die Rede seyn. Fast jeder Papst war damals zugleich SchriftstellerBiblioth. Pontif..
Bildnisse der Päpste finden sich in ununterbrochener Folge in der Kirche des heiligen Paulus vor den Thoren Roms. Allein geschichtliche Prüfung und Vergleichung der Köpfe untereinanderMarangoni chron. Roman. Pontif. führt zu dem traurigen Ergebnisse, daß man fürs zwölfte und dreizehnte Jahrhundert noch keine persönliche Ähnlichkeit annehmen darf, oder daß diese durch späteres Übermalen verschwunden ist. Auch im Lateran sind die Begräbnisse und Bildnisse älterer Päpste, z. B. Alexanders III, von neuerer Arbeit, und man weiß nicht, inwieweit Ächtes zum Grunde gelegt ist. Ein Gemälde Gregors IX in Assisi ist völlig unkenntlich geworden; in Viterbo jede Spur von päpstlichen Begräbnissen aus dem dreizehnten Jahrhundert verschwunden, und eine 67 Nachricht, daß zu Vietri in Lukanien noch eine ächte Büste von Innocenz II vorhanden sey, verdient wenig GlaubenVolella 4. Erwähnen lassen sich hier noch die Signa Paparum; Symbole, sprichwörtliche Formeln z. B. von Alexander III: Vias tuas, domine, demonstra mihi; von Innocenz III, Urban IV und Klemens IV: fac meum, domine, signum in bonum; von Innocenz IV: notas fac, domine, vias vitae u. dergl. Codex Vatican. No. 3457, 1–4.. Nur unter den Mosaikarbeiten dürfte so Altes und Ächtes vielleicht noch angetroffen werden.
c) Lob und Tadel der Päpste.
Zu jeder Zeit haben die Päpste viele Ankläger und Vertheidiger gefunden. Im zwölften und dreizehnten Jahrhundert überwogen die letzten und sprachen: der päpstliche Stuhl hat die Auflösung, das Zerfallen der christlichen Kirche verhindert; er allein hat dafür gewirkt, daß alle christliche Staaten sich als ein großes Ganzes betrachten und stets innern Frieden halten sollen. Kein Staatenverein kann auf einer andern, als der kirchlichen Grundlage, lange und gebührend bestehen. Durch das neue Licht einer höhern Offenbarung erleuchtet, erzog der päpstliche Stuhl die Welt, und rettete sie wiederum durch eine ernste, wohlbegründete Abneigung gegen übereilte Neuerungen, von tollkühnem UmsturzeRomana ecclesia semper gravitatem observavit, et nova nonnisi cum difficultate et maturitate concedere consuevit. Rigordus 51.. Mit großem Verstande und löblicher Unparteilichkeit haben die Päpste Gesetze gegeben, sie mit bewundernswerther Geschicklichkeit zur Anwendung gebracht; und welche Reihe weltlicher Herrscher darf sich, selbst wenn man alles bloß von weltlichem Standpunkte betrachtet, ihnen voran, oder auch nur gleich stellen? Würden etwa die vielen Kaiser und Könige die christliche Welt besser zusammengehalten und regiert, die heidnischen und rohen Völker leichter gewonnen und bekehrt haben, als die Päpste? Durch 68 alle Stufen des weltlichen und kirchlichen Verbandes hindurch wirkten diese: schreckend wo es sich gebührte, aber eben so oft mit langmüthiger Mäßigung und herzlichem TrosteLudwig reliq. II, 402. Innoc. epist. VI, 152, 159, 236.; XI, 102.. Von ihnen ging offenbar im eilften und zwölften Jahrhunderte die Erneuung der entarteten Kirche aus; sie haben Willkür und Unrecht in fürstlichen Familien sehr oft verhütet oder gebessert, sie haben unzählige Male unwürdige Geistliche in Ordnung gehalten und gestraft; selbst Einzelne, selbst die Geringsten fanden bei ihnen Hülfe und SchutzInnoc. epist. XV, 105.: während da, wo das weltliche Schwert allein entscheidet, gegen Gewalt gar keine, oder wiederum nur gewaltthätige Hülfe möglich ist. Und wie unparteilich sie Geistliche gegen Laien, und Laien gegen Geistliche schützten, ergiebt sich aus dem allgemeinen Bestreben, in ihren Schutz zu kommen; wie wenig ihnen Ansehen der Person galt, zeigt die Freude, welche hülflose Wittwen und Waisen äußerten, sobald ihre Sache zur Kenntniß eines Papstes kamRegesta Honor. III, Jahr 1, Urk. 54. – Guderad vidua Coloniensis unter besondern päpstlichen Schutz genommen. Reg. Gregor. IX, Jahr 6, Urk. 237. Innoc. epist. XII, 34.. Nur diejenigen schelten auf den römischen Stuhl, welche ungestraft Unrecht thun möchten oder vergessen, daß die Geliebtesten am strengsten zum Guten anzuhalten sindTanto severius, quanto specialius vos diligimus. Innoc. epist. II, 272.; welche allen Gehorsam, alle Unterordnung verwerfen und sich einbilden, die gesammte christliche Welt könne jetzt mit den Formen und Mitteln regiert und in Ordnung gehalten werden, die im ersten und zweiten Jahrhunderte anwendbar und zweckmäßig erschienen. Länger, umfassender, tüchtiger, heilbringender hat das neue Rom geherrscht, als das alte; und wie viel besser stände es in der Welt, wenn man seinen Einfluß nicht übereilt und leidenschaftlich zerbrechen, sondern regeln und verklären wollte. Alle sehen ein, wie furchtbar die Tyrannei des 69 Weltlichen, der bloß kriegerischen Richtung hervorgewachsen ist; daß hingegen die wahre Hülfe im Kirchlichen ruhe, will niemand begreifen!
Dies und ähnliches, was zum Lobe der päpstlichen Herrschaft vorgebracht und mit Thatsachen und Zeugnissen unterstützt ward, konnte von den Gegnern zwar nicht unbedingt geleugnet werden: allein sie wußten dieser Lichtseite eine gleich große Schattenseite gegenüber aufzustellen und ihre Behauptungen nicht minder genau zu beweisen. Der Papst, so sprachen diese z. B., hat den Frieden, die Gerechtigkeit, die Zucht und Ordnung eben so oft gestört, als erhalten, und ohne den löblichen Widerstand von Fürsten und Prälaten würde seine, mit Unrecht behauptete, unumschränkte Herrschaft noch viel verderblicher geworden seyn. Neben oft unverständiger Abneigung gegen vernünftige Neuerungen, findet die größte und thörichtste Neuerung in der Kirche, nämlich die päpstliche Herrschaft selbst, an ihnen die eigennützigsten Vertheidiger; und wenn auch die Formen des ersten und zweiten Jahrhunderts nicht unbedingt passen mögen, so ist die vorhandene Kirchenverfassung noch viel untauglicher, ja in ihren Wurzeln unnatürlich und verwerflich u. s. w.
Anstatt aber dies Wechselgespräch in Lob oder Tadel hier weiter auszuspinnen, verweisen wir auf die Geschichte der Hohenstaufen und auf das, was in den einzelnen Abschnitten der kirchlichen Alterthümer hierüber beigebracht werden muß; hier möge nur die eine Bemerkung noch Platz finden: daß der Staat und jeder der ihn vertritt oder verwaltet, einen engern aber festeren Wirkungskreis hat, und sich in dieser Beschränkung der Vollkommenheit mehr nähern kann, als die Kirche, welche sich über größere Kreise verbreiten und etwas höheres vertreten oder darstellen soll. Jenem deutet man es nicht so übel, wenn er hinter seiner Idee zurückbleibt und nach weltlichen Rücksichten und zu weltlichen Zwecken vorschreitet: diese hingegen scheint immer im Mißverhältniß zu dem zu stehen, was sie eigentlich seyn 70 sollte; unterliegt schärferem und, wie es scheint, doch gerechterem Tadel, und muß sich von manchem jede, obgleich unvermeidliche Berührung mit dem Irdischen, wo nicht als Ausartung, doch als Weg zum Sinken und Ausarten vorwerfen lassen.
6) Von den Kardinälen und der Papstwahl.
In ältern Zeiten nannte man den Bischof, Oberhelfer oder PriesterThomass. I, lib. 2, c. 115., welcher an einer Kirche nicht bloß einstweilen, oder für einen andern verwaltete, sondern selbst und für immer das Amt besaß, den Kardinalbischof, Kardinalpriester u. s. w. Und auch in späterer Zeit, wo dieser Sprachgebrauch abkam, gab es Kardinäle bei mehren erzbischöflichen Kirchen, z. B. in Mailand und RavennaNoch 1207 in Ravenna. Fantuzzi II, Urk. 92, 96. Murat. antiq. Ital. V, 158.. Diese verloren indeß, ob sie gleich in mancher Äußerlichkeit, z. B. der Kleidung, den römischen nachstrebten, im Vergleiche mit diesen alle Bedeutung.
Der römischen Kardinäle waren ursprünglich sieben, welche abwechselnd, in den einzelnen Wochentagen, die geistlichen Geschäfte bei der lateranischen Kirche verrichteten. Später wurden sie von einzelnen Kirchen benannt, wobei schon im eilften Jahrhunderte fünf Patriarchatskirchen ausgezeichnet werden: die lateranische, die größere der heiligen Maria, und die des heiligen Petrus, Paulus und LaurentiusAuszug aus einem uralten Kodex in Murat. script. III, 381.. Es entstanden allmählich drei Abtheilungen von Kardinälen: Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakonen, unter denen die ersten anfangs hervorragten; bald aber stellten sie sich in allen wesentlichen und größern Rechten gleich und so hoch, daß alle den Rang selbst vor Erzbischöfen verlangten und erhielten. Der Papst ernannte die Kardinäle, ihre Zahl war aber keineswegs 71 immer gleich: so unterschrieben z. B. im Jahre 1123 vierunddreißig Kardinäle eine Urkunde, und im Jahre 1186 nur siebzehnConcil. XII, 1342. Miraei opera diplom. III, Urk. 68. – Richard. Cluniac. spricht zum Jahre 1160 von sieben Bischofskardinälen als Hauptgehülfen des Papstes und von achtundzwanzig, andern Kirchen zugeordneten Kardinälen..
Es galt als Regel, daß der Kardinal in Rom lebe und allen andern Verbindungen entsageThomass. I, lib. 2, c. 114.: bisweilen ward aber ausnahmsweise einem abwesenden Prälaten die Kardinalswürde ertheilt, oder einem Kardinal erlaubt eine auswärtige Pfründe anzunehmenSo war 1166 Galdinus Kardinal und zugleich Erzbischof von Mailand. Giulini 337.. Auch Mönche erhielten nicht selten die Würde eines Kardinals, und wurden dann am römischen Hofe Beschützer und Vorsprecher ihrer OrdenBalduin aus Pisa z. B. war der erste Cistertienser, welchen der Papst 1133 zum Kardinal ernannte. Cardella I, 102. Bullar. Roman. I, 132, No. 25.. Es stand dem Papste frei, aus welchem Volke er die Kardinäle ernennen wollte: natürlich aber waren die meisten aus Italien, und im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte verhältnißmäßig die wenigsten aus Deutschland. Mit der steigenden Wichtigkeit der Kardinäle verlangten aber alle Völker immer dringender, daß man sie berücksichtige, und es wurde festgesetzt, inwiefern mehr oder weniger Kardinäle aus ihrer Mitte genommen werden müßten.
Die Kardinäle blieben nämlich keineswegs bloß Gehülfen des Papstes in kirchlichen Geschäften und Übungen, sondern waren seine ersten und nächsten Räthe beim Regieren der ganzen Christenheit. Sie erhielten die eingegangenen Vorstellungen und Gesuche zur PrüfungInnoc. epist. I, 290; III, 26; V, 3, 73; VII, 27 und überall., vernahmen 72 die in Person Erscheinenden, leiteten die wichtigsten Rechtsstreitigkeiten ein, trugen in der allgemeinen Versammlung, im Konsistorium, ihren Genossen und dem Papste die Sachen vor, entwarfen die Bescheide u. s. f. Besonnene und tüchtige Päpste urtelten nicht über wichtige Angelegenheiten, ohne die Kardinäle gehört zu habenSo entschied Honorius III eine wichtige Angelegenheit nicht, weil die meisten Kardinäle, der ungesunden Luft halber, aufs Land gegangen waren. Regesta Honor. Jahr 3, Urk. 31., und fanden an ihnen in der Regel die treusten und festesten Stützen der Kirchenherrschaft. Hiefür wurden sie von den Päpsten wiederum auf alle Weise begünstigtTrivet zu 1252. Thomass. I, lib. 2, c. 113. Martene thesaur. II, 53.: Honorius III z. B. erklärte sie für unverletzlich; Innocenz IV gab ihnen den rothen Hut, unter der sinnbildlichen Deutung, daß sie ihr Blut für die Kirche lassen müßten; Urban IV erweiterte ihr Recht, letztwillig zu verfügen u. dergl.
Die ursprünglichen Einnahmen und Besitzungen der Kardinäle, sowie der italienischen Bischöfe überhaupt, kamen zwar denen in Deutschland und andern Reichen nicht bei: allein manche Gesandtschaften wurden für sie sehr einträglich, sie verschafften sich Jahrgelder von einzelnen HerrschernRymer foedera I, 1, 87., und verlangten und erhielten nicht selten einen Theil der Zinsen und Gelder, welche an den päpstlichen Stuhl bezahlt wurden. Der Kardinalkämmerer übernahm und vertheilte solche, den Kardinälen zustehende, GelderUrsperg. chron. 333.. Bisweilen entstand über dies weltliche Gut, wie über kirchliche Ansichten, Streit zwischen Kardinälen und Päpsten: allein es wäre unbillig, diese Ausnahme als Regel zu betrachten. Klemens IV wies jedem dürftigen Kardinal, zu großer Freude derselben, jährlich 300 Mark anMartene thesaur. II, 250.; ein Beweis, daß es an Uneigennützigen unter ihnen, auch in dieser bedenklichen Zeit noch nicht fehlte. Einige Male versuchten die Kardinäle, ob weltliche nach Rom zinspflichtige 73 Herrscher ihnen nicht einen Antheil unmittelbar übersenden wolltenRymer foed. I, 1, 117.: allein sie erhielten z. B. von König Heinrich III von England die Antwort: er zahle die ganze vertragsmäßige Summe nach Rom und überlasse ihnen, sich mit dem Papste auseinanderzusetzen.
Kein Recht der Kardinäle war wichtiger, als daß sie den Papst wählten, und daß er, mit höchst seltenen Ausnahmen, aus ihrer Mitte erwählt wurdeEugen III war kein Kardinal.. Jener vorher schwankende, oft abgeleugnete, oft nicht durchgeführte Anspruch, ward durch Nikolaus II im Jahre 1059 als festes Gesetz ausgesprochen: aber freilich gaben die Kaiser um deswillen nicht sogleich ihren alten Einfluß auf und gedachten, daß die Römer noch Heinrich dem dritten geschworen hatten, keinen Papst ohne seine Beistimmung zu erwählenDandolo chron. 243.. Oder wenn sich auch die Stimmung in Rom gegen fremde, kaiserliche Einwirkung aussprach: so wollten doch der Rath, das Volk, die Geistlichen u. a. m. ihre alten Ansprüche nicht durch einseitige Verfügungen aufheben lassen.
Zum Beweise, daß die unbedingten Wahlrechte der Kardinäle nicht sogleich, in Folge der Vorschrift von Nikolaus II anerkannt wurden, theilen wir folgende Nachrichten über einige spätere Wahlen mit.
Bei der Wahl Urbans II in Terracina waren außer den Kardinälen mehre Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte gegenwärtig, und die Laien aus Rom erklärten durch eine besondere Gesandtschaft: sie wollten mit der zu treffenden Wahl zufrieden seynPetrus Diacon. IV, 2. Baluz. misc. II, 174.. Drei Kardinäle schlugen Urban vor, und alle übrigen traten diesem Vorschlage bei.
Bei Gelegenheit der Wahl Gelasius des zweiten behauptete Pandulfus aus Pisa: die Bischöfe haben bei der Wahl des römischen Papstes kein anderes Recht, als 74 beizustimmen, oder zu widersprechen, und dem Erwählten nach Bitte aller, besonders der Kardinäle, die Hände aufzulegenDie Stelle ist undeutlich: Episcopi - quorum nulla prorsus est alia in electione Romani praesulis potestas, nisi approbandi vel contra (?) etc. Petr. Diac. IV, c. 64. Note 4..
Als Kalixtus II im Jahre 1119 außerhalb Rom war erwählt worden, meldeten die wählenden Kardinäle das Geschehene ihren in Rom zurückgebliebenen Brüdern, welche es bestätigen und über den Hergang folgendes schreibenMartene collect. ampliss. I, 644-647.: »wir haben uns versammelt und nicht minder die übrigen Geistlichen, Richter und Schreiber, die Beamten des Palastes und sehr viele römische Edele, sowie der Präfekt und seine Abgeordneten: wir haben in Gegenwart vieler Geistlichen und vielen Volkes, die von euch getroffene Wahl nach römischer Sitte gebilligt und bestätigt. Nach der Bestätigung sangen die Geistlichen das: Herr dich loben wir, und die Laien riefen, wie es Herkommens ist, mit lauter Stimme: der heilige Petrus hat den Papst Kalixtus erwählt!« In dieser und einigen andern hieher gehörigen Stellen bleibt es dunkel: ob die Kardinäle ganz allein entschieden, oder ob die andern mit berathen, wenn auch nicht entscheiden durften; ob endlich die Laien und übrigen Geistlichen beistimmen mußten, oder ein Recht zum Widerspruche behaupteten. Jenes Schreiben der Kardinäle ist übrigens auch von mehren andern Geistlichen, aber von keinem Laien unterschrieben.
Bei Gelegenheit der Wahl Cölestins II im Jahre 1143, heißt es: er wurde von den Kardinälen erwählt, indem Geistlichkeit und Volk beistimmte, und ihn zum Theil auch verlangteClero et populo acclamante, partim et expetente. Dachery spicil. III, 496..
Allmählich ward indeß ohne Zweifel die Ansicht immer fester und allgemeiner: daß nur die Kardinäle zur 75 Papstwahl berechtigt seyen, und jede Einmischung von andern Geistlichen oder von Laien, den Gesetzen widerspreche. Allein nach Beseitigung dieses fremden Einflusses, entstand die Gefahr innerer Uneinigkeit unter den Kardinälen; weshalb Alexander III zur Vermeidung zwistiger Wahlen festsetzte: nur der sey rechtmäßiger Papst, welchen zwei Drittel der Kardinäle erwähltenConcil. XIII, 417, c. 1. Decret. Gregor. I, 6, 6.; und Innocenz IV fügte hinzu: daß nur unbedingte Stimmen gelten sollten, keineswegs bedingte und undeutliche. Inwieweit alle und jede Macht des Papstes nach seinem Tode auf die Kardinäle übergehe, darüber ist man nicht immer einig gewesenThomassin. II, 2, c. 10, §. 9. Dumont I, Urk. 350. Math. Paris 408.; doch mag der unleugbar alsdann entstehende Anwachs ihrer Rechte bisweilen zum Aufschub einer neuen Wahl mitgewirkt haben.
Merkwürdig ist es daß die Versuche der Päpste, einen bedeutenden Einfluß auf die Wahl ihres Nachfolgers zu gewinnen, und der Kardinäle, den neu Gewählten durch lästige Bedingungen in seiner Macht zu beschränken, theils nur selten eingetreten, theils ohne alle erhebliche Folgen geblieben sindThomassin. II, 2, c. 59. Böhmer jus canon. pars spec. §. 128.. Ein Vererbungsrecht der Päpste, wie es die arabischen Chalifen erstritten, widersprach der christlichen Grundansicht; und das Ansehn der Kardinäle war schon so groß, daß es bei einer monarchisch-theokratischen Kirchenverfassung nicht erhöht werden konnte oder durfte.
7) Von den Legaten, oder päpstlichen Gesandten.
Der Gebrauch, päpstliche Gesandten in mehre Länder zu schicken, war schon in alter Zeit aus natürlichen und zureichenden Gründen entstandenSchon ums Jahr 1150 war der nachmalige Papst Hadrian IV, Gesandter in Norwegen. Gesch. der Hohenst. Band II, S. 33.; seit der Mitte des 76 eilften Jahrhunderts ward aber ihre Zahl sehr erhöht, ihr Wirkungskreis erweitert und mit den neuen Ansichten und Grundsätzen über die päpstliche Macht in Übereinstimmung gesetzt. Es läßt sich nicht leugnen, daß sie oft sehr heilsam einwirkten zum Begründen des Christenthums und der KirchenzuchtBelgic. chron. magn. 246. Wibaldi epist. 46., zum Abstellen vieler und arger Mißbräuche, als Friedensstifter, als Aufseher über die Verwaltung des Kirchengutes und der Klosterschätze, als Vertheidiger der geistlichen Macht gegen weltliche Angriffe mancherlei ArtRegesta Gregor. IX, Jahr VI, Urk. 157. Der Legat stiftet Frieden in Bergamo, und so geschah es sehr häufig.. Hiebei wußten sie mit großer Gewandtheit Streitiges der Entscheidung des Papstes zuzuweisen, Rechtssachen durch Berufung an ihn zu bringen, ihn überall als alleinige Quelle der Kirchengewalt darzustellen und, wenn ihre Vollmacht, wie nicht selten, ganz unbedingt lautete, allen Widerspruch sogleich niederzuschlagenUrbani epist. append. 22. Concil. XII, 750. Planck IV, 2, 643.. Ihre nützliche Thätigkeit empfahl sich von selbst; doch ließen es die Päpste nicht fehlen an höflichen EmpfehlungsschreibenConcil. XIII, 163. Innoc. epist. X, 137, 138., an Ermahnungen zu Gehorsam und Ehrfurcht und, wenn es nöthig war, auch nicht an Drohungen.
Als nun aber die Gesandten allmählich, im Namen des Papstes, immer weiter um sich griffen, bannten und vom Banne löseten, Ablaß ertheilten, Besitzthümer zusprachen, Pfründen vergaben, Bisthümer besetzten und überall den Vorrang selbst vor den Erzbischöfen verlangtenArchiv des Finanzraths in Zürich, Urk. von Kappel 331, 335. Alberic. 575. Herm. Altahens. zu 1226, 1246, 1250. Münters Beiträge I, 37. Math. Paris 110.: so erhoben sich von Fürsten und Prälaten lebhaftere Widersprüche, welche die Päpste indeß geschickt zu beseitigen wußten, indem sie theils einzelnes rügten und für die Zukunft 77 untersagten, theils Schutzbriefe ertheilten, theils die Erzbischöfe selbst zu ihren Bevollmächtigten ernannten. So verbot Innocenz IV, daß ein Gesandter im Bisthum Regensburg Präbenden ohne päpstliche Weisung vergebeRied codex I, Urk. 419. Überhaupt sollten Legaten, die nicht Kardinäle waren, ohne Erlaubniß keine Pfründen vergeben. Decret. VI, 15, 1.; Erzbischof Bruno von Köln, Herzog Heinrich der Löwe, Herzog Otto von Braunschweig wurden gegen die Gewalt von Gesandten, die nicht Kardinäle waren, gesichert, und überhaupt verboten sie und ihre Familien, ohne ausdrückliche Genehmigung des Papstes, mit dem Banne zu belegenLünig spicil. ecclesiast. von Trier, Urk. 26. Orig. guelf. III, 5; IV, 211.. Besonders vortheilhaft aber wirkte es, wenn der Papst bisweilen einen der am heftigsten widersprechenden Prälaten durch Übertragung der Gesandtschaft plötzlich beruhigte und ihm das vorher Bestrittene in seiner neuen Eigenschaft erlaubte. Hiedurch blieb der Anspruch des Papstes unangetastet und schien, wenn er nicht dem Nachfolger des Begünstigten, sondern einem andern die Gesandtschaft ertheilte, in ein volles Recht überzugehen.
Gewisse Dinge aber wollten die Päpste nicht einmal einem ihrer Gesandten anvertrauenDecret. Gregor. I, 29, c. 3., sondern behielten sie, wie z. B. die Verlegung, Trennung oder Vereinigung von Bisthümern, ihrer eigenen Entscheidung vor; wie denn überhaupt das Recht des Gesandten in der Regel ein Ende nahm, sobald eine Sache an den Papst selbst gebracht wurde.
Die Einrichtung der Legationen würde, wenn sie sich innerhalb billiger Gränzen gehalten hätte, nicht bloß des Papstes Macht unterstützt, sondern auch die gesammte Kirchenherrschaft und Ordnung zusammengehalten haben. Man könnte diese päpstlichen Gesandten mit dem vergleichen, was in der weltlichen Reihe einst Kaiser Karls des Großen 78 Sendgrafen (missi dominici) waren. Nach dessen Absicht sollten sie aber keineswegs die Herzöge, Grafen und andere Beamten in ihren Kreisen stören, oder ihre Wirksamkeit gar vernichten; und besonnene Päpste hielten ihre Gesandten ebenfalls von dieser gefährlichen Richtung fern. Sobald aber einzelne Legaten ihre Zwecke mit übertriebener Heftigkeit verfolgten und keinen untergeordneten Kreis kirchlicher Rechte mehr achteten, veranlaßten sie gutentheils die allgemeine Verwirrung und Auflösung. Als Gregor IV, aus Haß gegen die Anhänger Kaiser Friedrichs II, einem bloßen Archidiakonus, Albert von Passau, erlaubte in Deutschland, Polen, Böhmen und Mähren den Bann auszusprechenStaindel zu 1239. Gesch. der Hohenst. Band IV, S. 87. und selbst Bischöfe und Erzbischöfe abzusetzen: wie hätte da Widerspruch, ja Gewaltthätigkeit ausbleiben können? Jener Albert ward für seine Frevel gefangen und wahrscheinlich umgebracht. In England erlitten päpstliche Bevollmächtigte im Jahre 1232, angeblich mit Zustimmung des Königs, viele SchlägeDumont I, Urk. 416. Rymer foed. I, 1, 11. Math. Paris 104. Gassarius 1440.; schon früher würde Richard Löwenherz einen Kardinal, wegen harter Ermahnungen, mit dem Schwerte niedergestoßen haben, wenn seine Freunde nicht dazwischengesprungen wären. Einen anmaaßlichen Legaten mißhandelte der Erzbischof von Köln im Jahre 1256. Andere wurden beraubt, gefangen, und es kostete Zeit und Mühe, ehe die Päpste Gewaltthätige so kühner Art zu Reue und Buße bewegen oder zwingen konntenSo war der nachmalige Papst Urban IV, zur Zeit Innocenz des vierten, nach Deutschland geschickt und behandelt worden. Ripoll IV, 444..
Ein Hauptgrund des Hasses gegen die päpstlichen Abgeordneten lag in ihrem ungemäßigten Aufwande und den, ihnen nicht selten anbefohlnen, ungeheuren Geldforderungen. Schon Bernhard von Clairvaux meinte: es sey unerhört, daß sich einer nicht bereichert hätte; und Kaiser Friedrich I 79 wiederholt laut dieselbe BeschuldigungThomass. pars I, lib. 2 c. 119.. Deshalb erschien es als merkwürdige Ausnahme, daß Innocenz III sich erbot Geld zu bezahlen, welches sein Gesandter in Deutschland aufgenommen hatteWahrscheinlich war dies aber in großen Summen und zu politischen Zwecken angeliehen. Math. Paris 303. Innoc. registr. Imperii 56. So hatte es auch wohl seinen besondern Grund, daß der sonst so geldbegierige Innocenz IV den Legaten verbot, Geld für sich durch die Bischöfe beitreiben zu lassen. Archiv des Finanzraths in Zürich, Urk. von Kappel 263.; Johann von Salisbury rühmt, ein ungewöhnlich uneigennütziger Legat habe sogar Fische bezahlen wollen, die ihm ein Geistlicher schenkteJohann. Sarisb. Policrat. V, 15.; und Matthäus Paris preiset einen andern, welcher köstliche Gaben zurückwies, sich klug und bescheiden zeigte, die aufrührerischen Gemüther beruhigte und die Klosterzucht verbesserteMath. Par. 303 zu 1237..
Häufiger sind nun aber allerdings in mehren Ländern die Klagen über Eigennutz und UnsittlichkeitKlagen in Dänemark zu 1196. Münters Beiträge I, 34.. In Frankreich sollen Gesandte bis tausend Pferde mit sich geführt und auch dafür, daß sie sich an manchen Orten nicht einlagerten, Geld genommen habenGuil. Neubrig. IV, 14. Murat. antiq. Ital. VI, 265. In Bouquet script. XV, 288 findet sich eine ganze Reihe solcher Mißbräuche aufgezählt.. In Passau verlangte einer im Jahre 1220 den Zwanzigsten aller EinnahmenHerm. Altah. zu 1220.. In Mailand bat ein anderer die Stiftsherrn: sie sollten ihm einen köstlichen Edelstein wohlfeil verkaufen oder schenken, und als sie sich dessen weigerten, steigerte er seine Drohungen dergestalt, daß sie rathlos bei Martinus della Torre Hülfe suchten, welcher den größten Einfluß in der Stadt hatteGalvan. Flamma 297, zu 1261.. Sogleich ließ dieser die Bürger durch 80 Posaunenschall vor das Haus des Gesandten berufen und erklärte ihm: »er höre mit Verdruß, seine Eminenz wollten die Stadt verlassen: allein die ihn außerordentlich liebenden und ehrenden Bürger würden dies nie zugeben, wenn er nicht sogleich ihre feierliche Begleitung annehme.« Der Gesandte gerieth in großen Zorn, mußte aber die Wendung der Sache noch fein finden und wurde, wohl begleitet, zur Stadt hinaus gebracht. Hätten die Obrigkeiten stets so viel Gegenwart des Geistes gehabt, schwerlich würde ein Kardinal, wie einst in SicilienHugo Falcand. 312., auf den Vorwurf einer von ihm ergangenen offenbar ungerechten Entscheidung, geantwortet haben: »was mir frei steht, ist nicht andern erlaubt, und was ich thue, ist nicht andern zur Nachfolge gethan.«
Wo unmittelbares Beitreiben des Geldes nicht gelang, erhoben die Gesandten bisweilen wegen Übertretung von Kirchengesetzen gewaltigen Lärm, und gaben dann für gute Bezahlung nach. Jenes Mittel fiel freilich wirkungslos dahin, wenn der Gesandte selbst in gleichen Sünden betroffen wurdeWikes zu 1168. Hemingford I, 48.. So predigte einer im Jahre 1123 zu London gewaltig gegen die Ehefrauen der Geistlichen und schalt sie Huren: aber die hierüber sehr Erzürnten beobachteten seinen Wandel und ertappten ihn Abends mit einer Hure im Bette, so daß er verspottet und in höchster Eil das Reich verlassen mußteBernhard. Clar. epist. 290 klagt auch über die Beförderung schöner Jünglinge durch die Legaten..
Abgesehen von Unsittlichkeiten dieser Art, mußte selbst die Einwirkung der Bessern mißfallen, oder erschwert werden, wenn sie mit den Sitten, Gebräuchen und der Sprache des Landes, wohin sie geschickt wurden, nicht bekannt warenInnoc. registr. Imper. 84.; oft dienten diese Gesandtschaften aber auch, Kenntnisse und Bildung zu erwerben und zu verbreiten.
Insoweit als jene Mißbräuche nicht aus dem 81 allgemeinen Regierungs- und Besteuerungs-Systeme der Päpste selbst hervorgingen, ließen diese es keineswegs an Vorschriften zur Abstellung derselben fehlen. So sollte zwar jeder Gesandte in Klöstern und Stiftern frei und günstig aufgenommen werdenInnoc. registr. Imper. 84, und epist. I, 568, 569., ohne daß man Verjährung oder einen andern Grund dagegen anführen konnte: andererseits aber durften jene, bei Strafe doppelten Ersatzes, keine übermäßigen Forderungen machenHonorius III sagt: die Legaten sollen zufrieden seyn cibis regularibus. Dreger cod. I, 50, e.. Selbst Kardinäle wurden in solchen Fällen entfernt und außerdem hart zurechtgewiesenSo der Kardinal R. S. Angeli, den die französische Geistlichkeit bei Gregor IX verklagt hatte. Regesta Greg. IX, Jahr I, S. 303.. Über die Streitfrage: wer die Kosten der Verpflegung des Gesandten tragen und wie man sie vertheilen solle, ward nicht selten gesetzlich, und z. B. für Schweden im Jahre 1248 dahin entschieden: daß der Bischof und die Kirche, nach Verhältniß ihres Vermögens, jener ein Drittel, diese zwei Drittel geben solleMünters Beiträge I. 188..
Ob Könige und andere weltliche Fürsten sich mehr, oder weniger von den päpstlichen Gesandten mußten gefallen lassen, hing zum größern Theile von den Zeitumständen und der Persönlichkeit ab. Während z. B. Heinrich II von England sich beschwören ließ, der Gesandte werde nichts gegen ihn und das Reich unternehmenBenedict. Petroburg. I, 145.: gerieth sein Sohn König Johann, nicht ohne eigene Schuld, ganz in ihre Gewalt. Am besten standen die Könige, wenn sie, wie längere Zeit die von Sicilien, das Recht geltend machen konnten, daß kein Abgeordneter wider ihren Willen im Reiche erscheinen dürfeUrbani epist. 13. Concil. XII, 730. Henke II, 243..
Ungeachtet nun die Päpste gar viele Gesandten umherschickten und ihnen eine große Zahl von Geschäften 82 übertrugen, blieben deren doch fast noch mehre übrig, welche ohne örtliche Untersuchung und darauf gegründete Berichte nicht entschieden werden konnten, und durch außerordentlich Beauftragte vorbereitet werden mußten. Zu solchen Kommissionen, Aufträgen, erwählten die Päpste, nach Maaßgabe des Umfangs und der Wichtigkeit des Gegenstandes, geringere oder höhere Geistliche, und stellten dabei in der Regel Bischöfe und Äbte, Weltgeistliche und Klostergeistliche auf geschickte Weise, zur Erhaltung des Gleichgewichts und der Unparteilichkeit, neben einander. Nur wenn zwei Mönchsorden, wie zur Zeit Innocenz IIIInnoc. epist. XIV, 108. die Karthäuser und Cistertienser, in Streit geriethen, stellte man bloß Bischöfe und Erzbischöfe zur Untersuchung und Schlichtung an. Allen Beauftragten solcher Art wurde streng verboten von den Parteien Geld, Geschenke oder einen Antheil vom Werthe des Gegenstandes zu verlangen oder zu nehmen; sie hätten Güter genug, um davon zu leben, und bedürften keines RichtersoldesInnoc. epist. I, 376.. – Gegen die ächte Kirchenordnung handelte indeß der Papst selbst, wenn er bloßen Bettelmönchen oder Priestern, die Untersuchung gegen Erzbischöfe und Stiftsherrn in der Art auftrug, wie dies von Urban IV, gegen den Erzbischof und das Kapitel von Trier geschahHontheim histor. Trevir. I, Urk. 507–514..
Entschied der Papst rein weltliche Sachen, wie z. B. Innocenz III den Streit zweier pisanischen Bürger, über die Verpfändung eines GartensInnoc. epist. I, 33.: so konnte er Rückfragen und Aufträge an Laien wohl nicht immer umgehen.
8) Von den Patriarchen.
In den frühern Jahrhunderten, wo das Christenthum in Nordafrika und Vorderasien verbreitet war, und der 83 römische Stuhl noch nicht alle andern unbedingt überflügelt hatte, entwickelte sich ganz natürlich die Stellung der Patriarchen. Sie verhielten sich etwa so zu mehren Erzbischöfen, wie ein Erzbischof zu mehren Bischöfen. Rom, Alexandrien, Konstantinopel, Antiochien und Jerusalem traten allmählich aus zureichenden Gründen an die Spitze größerer Theile der christlichen Welt. Alexandrien, Jerusalem und Antiochien kamen aber bald unter muhamedanische Botmäßigkeit, Konstantinopel trennte sich von der römischen Kirche; und so blieb Rom im Abendlande allein und mit wachsenden Ansprüchen übrig. Durch die Kreuzzüge wurden die Patriarchen von Jerusalem und Antiochien wieder ins Daseyn gerufen, blieben aber in einer untergeordneten und von Rom abhängigen Stellung. Zwar wollte der Patriarch von AntiochienLudwig reliq. II, 452. Über die ältern Verhältnisse des Patriarchats von Antiochien und Jerusalem, können wir uns hier nicht verbreiten, siehe Thomassinus. einst dem Papste nicht gehorchen und dessen Bruder, nicht dessen Sohn heißen: allein diese Anmaaßung ward als gotteslästerlich behandelt, und es fehlte damals in der That auch an hinreichenden Gründen für solche Unabhängigkeit und Gleichstellung. Nach der Entstehung des lateinischen Kaiserthums, ward auch der Patriarch von Konstantinopel, aber nur auf kurze Zeit, abhängig von dem Papste. – Laut einer etwas vereinzelt stehenden Nachricht schlugen die Bischöfe zwei aus ihrer Mitte dem Könige von Jerusalem zu Patriarchen vor, und er mußte sich binnen zwölf Stunden für einen von beiden erklärenGuil. Tyr. 605. Innoc. epist. VI, 129, 130; VII, 132, 222.. In späterer böser Zeit war aber jene Würde nicht mehr ein Gegenstand der Wünsche; vielmehr bedurfte es ernstlicher Weisungen der Päpste, um Abgeneigte zur Annahme derselben zu bewegen. – Die Patriarchen von Grad und Aquileja hatten einen so unbedeutenden Wirkungskreis, daß man nur von ihrem Titel und nicht von ihrer Würde 84 sprechen kann; auch ward auf der Kirchenversammlung von Lyon im Jahre 1245 der Stuhl des Patriarchen von Aquileja, welchen er, allen Erzbischöfen voraus, zu den Stühlen der Patriarchen von Antiochien und Jerusalem gestellt hatte, umgeworfen und in die zweite Reihe verwiesenGesch. der Hohenst. Band IV, S. 159.. Dem Patriarchen von Grad ertheilte erst Hadrian IV die Erlaubniß, venetianische Bischöfe in Städten des griechischen Reiches zu weihenConcil. XIII, 43..
9) Von den Verhältnissen der Geistlichen untereinander.
a) Von dem Verhältnisse der Pfarrer und Bischöfe.
Kein Erzpriester, Archidiakonus, Dechant, kurz niemand durfte ohne Erlaubniß des Bischofs, innerhalb seines Sprengels eine geistliche Pfründe vergeben, oder die Erlaubniß zu geistlichen Handlungen ertheilenConcil. XII, 1334, No. 7. Decret. Gregor. III, 7, 3. Innoc. epist. II, 49.. Jeder Geistliche mußte sich von seinem Bischofe weihen lassen, und im Übertretungsfalle war der Weihende, gleich dem Geweihten, verantwortlichRegesta Honor. III, Jahr I, Urk. 61. Thomass. pars 2, lib. 2, c. 7. Innoc. epist. X, 135; XV, 218. Concil. XII, 795, 3.. Andererseits sollte der Bischof keine Pfründe vor deren Erledigung versprechen, oder vergeben, und überhaupt nur zu einer bestimmten Stelle die Weihe ertheilenDecret. Greg. III, 8, 2. Thomass. II, 1, 9. Concil. XIII, 419, No. 5.. Sonst war er gehalten, den Geweihten bis zur Versorgung mit einer bestimmten Stelle, zu ernähren. Allein wenn der Bewerber eigenes Vermögen besaß, oder versprach den Bischof nicht in Anspruch zu nehmen: so wich dieser, bedrängt oder eigennützig, von jener Regel ab, und es hieß: wenn die Überzahl Geweihter auch der Zucht und 85 Ordnung nachtheilig erscheine, so nütze sie doch auch, und man könne der Arbeiter im Weinberge des Herrn nicht zu viele haben. – Besetzte umgekehrt ein Bischof erledigte Pfründen nicht binnen sechs Monaten, so ging sein Recht in vielen Fällen auf die Stiftsherrn, und wenn diese säumten, auf den Bischof, ja zuletzt auf den Erzbischof und den Papst überConcil. XIII, 421, No. 8.. Nicht minder war verboten, daß der Bischof Einkünfte von Pfarreien an sich behalte oder einzieheInnoc. epist. VI, 225..
Kein Priester durfte eigenmächtig seine Stelle verlassen, kein Bischof ihn willkürlich verjagenThomass. II, 1, 13 und 22.; wohl aber konnte der Bischof aus Gründen Versetzungen anordnen, Tausch von Pfründen billigen, und in gewissen Fällen Entsagungen annehmen, sofern diese nur nicht etwa heimliche Vererbung von Stellen bezweckten. Niemand sollte mit Gewalt zum geistlichen Stande gezwungen werden. Als einer durch viele Schläge seines Vaters dazu vermocht und bis zum Unterhelfer gestiegen war, dann aber geheirathet hatte und Entbindung von seinen Pflichten nachsuchte, befahl Honorius III, diese Bitte, nach vorhergegangener Untersuchung, wo möglich zu bewilligenRegesta Honor. III, Jahr V, Urk. 33..
b) Von dem Verhältnisse der Bischöfe untereinander.
Als Regel galt es, wie wir sahen, daß sich kein Bischof in die Geschäfte des andern mischen durfte; wenn einer jedoch seiner Pflicht nicht nachkam, unnütze Schwierigkeit erhob u. dergl.: so bekam wohl ein zweiter Bischof von den Kirchenobern den Auftrag, die Dinge in Ordnung zu bringen und seine Stelle zu versehen; oder es erhielten manche, besonders Äbte und Klöster, von Päpsten die urkundliche Erlaubniß, sich in solchen Fällen an einen andern Bischof zu wenden. Lagen Sprengel sehr zerstreut und vermischt, so 86 entstanden bisweilen Zweifel über Umfang und Gränzen der Rechte; hatte ein Bischof Besitzungen in fremden Sprengeln, so wurden ihm mannichmal, höhern Orts, für dieselben Rechte zugesprochen. Der Bischof von Bamberg erhielt z. B. für solchen Fall die Erlaubniß, in seiner Kapelle stille Messe zu lesen, wenn auch der fremde Sprengel sonst mit dem Banne belegt seyRegesta Honor. III, Jahr IX, Urk. 284..
c) Von dem Verhältnisse der Bischöfe und Kapitel
ist bereits oben alles erhebliche beigebracht worden. Nur bemerken wir hier noch, daß zwischen ihnen und unter den Stiftsherrn selbst nicht selten Streit ausbrach, über Umfang der Rechte, Einnahme, Sitz im Chore, kirchliche Gebräuche, und die Einigkeit erst nach großen Unbilden oder strengen Entscheidungen des Papstes hergestellt wurde. So verwüstete z. B. ums Jahr 1257 der Bischof von Brixen die Güter der Stiftsherrn, und diese verbrannten die StadtSalisburg. chron. zu 1256–1258.. Ein Streit in Bergamo über die Sitze im Chore ging bis an den PapstCelestini III, 439.. In Arezzo war ums Jahr 1196 offene Fehde unter den Stiftsherrn über Taufe, Festfeier, Kirchengesänge u. dergl.Farulli 14..
Eine seltene und ganz entgegengesetzte Erscheinung war es, daß der Bischof Adelog von Hildesheim (er starb 1190) die Rechte des Kapitels freiwillig, in der Überzeugung erweiterte, daß das Ganze durch eine solche Einwirkung mehrer besser berathen und erhalten werdeHildeshem. chron. 748..
d) Von dem Verhältnisse der Bischöfe und Klöster
wollen wir in dem Abschnitte über die Klöster umständlich sprechen. Des Zusammenhanges wegen erinnern wir nur daran: daß die Bischöfe ursprünglich über die Klöster und in denselben diejenigen Rechte üben wollten, welche ihnen 87 innerhalb ihres Sprengels über alle Geistlichen und Laien zustanden. Sie wollten mithin die Klöster bereisen, die Verwaltung prüfen, Unordnungen abstellen, Pfarrer anstellen, in gewissen bürgerlichen und peinlichen Sachen richtenDies alles verlangte der Bischof zu Melun von einem Kloster, erhielt aber bei Gregor IX Unrecht, und begnügte sich mit einem Zinse in Getreide. Regesta Greg. IX, Jahr IV, 66 u. 85.. Sie verlangten Gehorsam für ihre geistlichen Anordnungen, Anerkenntniß ihres Bannes, Theilnahme an den von ihnen ausgeschriebenen kirchlichen Versammlungen u. s. w. Allmählich, und insbesondere seitdem die Klöster durch Errichtung der großen Genossenschaften oder Kongregationen ihre Macht und ihren Zusammenhang verdoppelt hatten, widersprachen sie fast allen diesen Punkten, und fanden in der Regel Hülfe bei den Päpsten, welche es gerathen fanden die Klöster unmittelbar unter ihre Aufsicht zu nehmen, oder diese durch Klosterobere üben zu lassen. Die Bischöfe, außer Stande ihre früheren Rechte zu erhalten, waren oft zufrieden wenn nur ihre bisherigen Einnahmen gesichert wurden; und die Klöster gaben mehre Male lieber ein billiges, damit die feindliche Stellung ein Ende nehme. Nur das Firmeln, Weihen der Altäre, Bereiten des heiligen Öles und ähnliche Ehrenrechte wurden den Bischöfen nicht bestritten; in päpstlichen Freibriefen aber oft festgesetzt, das Kloster könne sich, im Fall der Sprengelbischof Schwierigkeiten erhebe, an einen andern wenden.
Auch Pfarrer wurden nicht selten von Klöstern, ohne Rücksicht auf den Bischof, angestelltConcil. XII, 913, 937, No. 3 und 4.; und seitdem man im allgemeinen zugegeben hatte, daß Mönche kirchliche Verrichtungen übernehmen könnten, blieben nicht viele Gründe des Einspruchs übrig.
e) Von dem Verhältnisse der Bischöfe zu den Ritterorden.
Die großen Orden der Templer, Johanniter und deutschen 88 Ritter suchten für sich und ihre Besitzungen eben so vom bischöflichen Einflusse frei zu werden, wie die Klöster; und im ganzen gelang ihnen dies Bemühen nicht weniger: woraus indeß, da jene Ritterorden minder geistlich erschienen, als die Mönchsorden, nicht selten doppelt heftiger Streit entstand, und auf beiden Seiten über das billige Maaß hinausgegangen wurde. So klagten z. B. die Templer, daß die Erzbischöfe und Bischöfe von ihnen und ihren Unterthanen, wegen etwaniger Vergehen, übermäßige Geldstrafen beitrieben, und erhielten hiegegen vom Papste Gregor IX einen SchutzbriefRegesta Gregor. IX, Jahr VIII, Urk. 271.. Die Johanniter klagten: »mehre Bischöfe verwerfen die von uns zu Pfarreien vorgeschlagenen Personen, selbst wenn sie tüchtig sind; beziehen inzwischen alle Einnahmen der erledigten Pfründe und besetzen dann aus eigener Macht, als sey die gesetzliche Frist durch unsere Schuld unbenutzt abgelaufenRegesta Honor. III, Jahr I, Urk. 188..« Honorius III befahl hierauf: »die Johanniter sollen die Einkünfte der erledigten Stellen heben, aber zu geistlichen Zwecken verwenden und sonst den Rechten der Bischöfe nicht zu nahe treten.« – Daß dies aber mehre Male geschah, dafür sind anderer Orten Beweise mitgetheilt wordenGesch. der Hohenst. Band II, S. 378..
f) Von dem Verhältnisse der Päpste zu den Bischöfen und Erzbischöfen.
Zu dem, was hierüber in frühern Abschnitten schon mitgetheilt ist, fügen wir noch folgendes hinzu. Jenes Verhältniß war weder in verschiedenen Zeiträumen, noch für alle Länder gleich. Seit Gregor VII wuchs z. B. die Abhängigkeit der Bischöfe über das frühere Maaß hinaus, und in Italien, vor allem aber im Kirchenstaate, ward sie wiederum strenger, als in Ländern die entfernter lagen, und wo es mächtigere und reichere Bischöfe gab. Insbesondere 89 suchte der Papst in den Landschaften näher um Rom die Erzbischöfe als entbehrlich und sich zugleich als deren Vertreter darzustellen. Allmählich verlangte er das Bestätigungsrecht aller Bischöfe, neben dem Erzbischofe; und Alexander IV behauptete, jeder zu Kathedralkirchen Erwählte müsse die Weihe binnen Jahresfrist in Rom suchenPlanck IV, 2, 636. Salisburg. chron. zu 1254. – Alberic. 577 sagt: Episcopus Novionensis a papa deponitur, eo quod esset sudiaconus papae, et non ab alio quam ab illo debuerat consecrari..
Zur Befestigung der Abhängigkeit und Unterwerfung in der gesammten Kirche dienten die Eide, welche niedere Geistliche den höhern leisteten. Weil aber bisweilen die Fürsten und Könige nicht verstatten wollten, daß ein solcher Eid den Bischöfen und Erzbischöfen geschworen werde, ehe sie dieselben anerkannt hätten; weil Päpste es bedenklich fanden, daß niedere Pfründner sich dadurch höhern verpflichtetenMajores praebendarii a minoribus hominia non suscipiant, sagt Paschalis II, Concil. XII, 1032, epist. 77. Thomassin. II, 2, 46., und über den unbedingten Gehorsam gegen sie selbst zweifelhaft werden möchten: so gelang es zuletzt nur den Päpsten, auf diesem Wege das Band recht fest zu schlingen. An die Stelle der alten stellte Gregor VII eine neue Eidesformel auf, und verlangte deren Annahme zuerst nur von den Bischöfen, welche dem römischen Stuhle unmittelbar unterworfen waren, und von den Erzbischöfen, welche das Pallium holten: allein nachdem hiedurch alle Bischöfe schon mittelbar gebunden worden, kostete es wenig Mühe sie zu einer unmittelbaren Eidesleistung zu bewegen. Der Schwörende versprachInnoc. epist. VII, 11.: er wolle dem Papste treu seyn, und weder durch Rath noch That, oder Beistimmung etwas gegen ihn unternehmen, seine Rathschläge niemandem auf eine schädliche Weise mittheilen, jeden Nachtheil zu verhindern suchen und jede drohende Gefahr anzeigen. Auf allen vom Papste ausgeschriebenen Kirchenversammlungen werde 90 er willig erscheinen, seine Bevollmächtigten ehrerbietig aufnehmen und alle Gemeinschaft mit Gebannten meiden. – Bei so bestimmtem Abhängigkeitsverhältnisse ist es fast zu verwundern, daß erst in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts der Ausdruck gebräuchlich wurde: Bischof durch die Gnade Gottes – und des apostolischen Stuhles1251 zuerst von cyprischen Bischöfen gebraucht. Thomass. I, 60, §. 9..
Aus jenem Eide ließen sich leicht alle Rechte ableiten, auf welche die Päpste Anspruch machten: sie beobachteten, rühmten, oder tadelten den Wandel der Bischöfe, sie straften Vergehen, gaben oder beschränkten Freibriefe, unterstützten die Bischöfe in gerechten, hemmten sie bei ungerechten Forderungen. Zur Erläuterung mag folgendes einzelne dienen. Gregor IX sagt, indem er die lombardischen Bischöfe zur Erfüllung ihrer Pflichten auffordert: »fangt bei euch an und legt die Lauheit der Nachlässigkeit und die Starrsucht der Trägheit ab, damit ihr, mit Ochsenmist Gesteinigte, nicht vom Herrn aus seinem Munde ausgespien werdetIncipientes a Vobis ipsis torporem desidiae et negligentiae teporem omni modo deponentes; ne bovis stercore lapidatos incipiat vos Dominus vomere de ore suo. Reg. Gregor. Jahr 1, S. 302. Es läßt sich diese Stelle noch etwas anders, aber nicht milder übersetzen. Andere Beispiele nützlicher Zurechtweisungen hat Ughelli Ital. sacra IV, 303, 460..« – In der Regel lauteten die Zurechtweisungen milder, und Urban IV begnügte sich z. B. (ohne weitere Rache) dem Bischofe von Ferrara eine solche mündlich zu ertheilen, weil dieser ihn unchristlich nicht aufnehmen wollte, als er, vor seiner Erhebung auf den päpstlichen Stuhl, dürftig aus dem Morgenlande zurückkehrteSalimbeni 342..
Bei schweren Vergehen gegen die Gesetze traten strengere Strafen, selbst Absetzung ein: so z. B. als der Bischof von S. Severino Ehen für Geld schloß und lösete, 91 und selbst Minderjährige weihteRegesta Honor. III, Jahr II, Urk. 648 und 1101.; als der Bischof von Siponto einen Mann, welcher seine Frau umgebracht hatte, ohne Buße, für das Geschenk eines Pferdes losließ; als Bischof Heinrich III von Lüttich, ein überdies unwissender, habsüchtiger und verschwenderischer Mann, mehre Nonnen beschlafen, eine Äbtissinn zur Konkubine angenommen und sich öffentlich gerühmt hatte, er habe binnen zweiundzwanzig Monaten vierzehn Söhne gezeugtLünig spicil. eccles. von Lüttich, Urk. 44.. – Einen Bischof, der sehr ungebührliche Reden führte, befahl Klemens IV ins Gefängniß zu setzenMartene thesaur. II, 136..
Umgekehrt schützten die Päpste auch die Bischöfe gegen Ungebühr: so droht z. B. Innocenz, er werde das Bisthum von Novara, das seinen Bischof verjagt hatte, verlegen oder unter die benachbarten Sprengel vertheilenInnoc. epist. I, 121; III, 6.; er werde ein anderes unmittelbar ihm untergeordnetes Bisthum zur Strafe dem Erzbischofe von Ravenna überweisen.
Als Ausnahme muß man es betrachten, wenn in fernen Ländern ein Bisthum nicht dem Erzbischofe, sondern, wie Bamberg, unmittelbar dem Papste unterworfen wurdeHohenst. Band VI, Seite 12.. Bei aller Unbequemlichkeit, welche einzelne Erzbischöfe diesem verursachten, hielt man sie doch zum Zusammenhalten größerer Kreise für unentbehrlich. Ja bisweilen wirkten die Päpste zur Erweiterung der erzbischöflichen Rechte: theils damit Ordnung desto strenger gehandhabt werde, theils weil daraus hervorzugehen schien, daß dergleichen Rechte ihnen nicht ursprünglich zuständen, sondern übertragen werden müßtenSo gab Innocenz III dem Erzbischofe von Magdeburg das Recht, geistliche Stellen, die in den vorgeschriebenen Fristen nicht besetzt würden, selbst zu besetzen, ohne Rücksicht auf eingelegte Appellation. Innoc. I, 290. Lünig Reichsarchiv, Th. XX, Urk. 179..
92 Nur als Folge vorübergehender, persönlicher oder politischer, Verhältnisse ist es zu betrachten, wenn ein Bischof durch den Papst von den Wirkungen des erzbischöflichen Bannes frei gesprochenSo der Bischof von Metz, in Hinsicht des Erzbischofs von Trier, doch solle er diesem im übrigen alle Ehrfurcht beweisen. Innoc. epist. XV, 187., oder ihm umgekehrt die Bestätigung Jahre lang verweigert wurde, weil er weltlichen Befehlen mehr gehorchte, als geistlichen WeisungenPeterhus. chron. 359..
g) Von der Besetzung geistlicher Stellen durch den Papst.
Nirgends zeigte sich die Nothwendigkeit des Eingreifens geistlicher Obern öfter, als bei der Besetzung geistlicher Stellen: einmal, um die Unwissenden und Untauglichen abzuhalten; dann um zu verhüten, daß jene Pfründen nicht ganz unbesetzt blieben, und die Einnahmen zu andern Zwecken verwandt würden. Von diesem Punkte aus mußte der Papst schon Einfluß erlangen; noch weit mehr geschah dies nach der allmählich umfassendern Ausbildung der Lehre von ihrer unbedingten Macht, ihrem alleinigen und allgemeinen Bischofthume.
In der Mitte des zwölften Jahrhunderts, zur Zeit Hadrians IV, verlangten, postulirten die Päpste zuerst, daß Bischöfe, Stifter und Klöster ihnen die Besetzung einer und der andern Pfründe überlassen möchten; doch geschah es anfangs bittweise und mit großer Höflichkeit. Diese Form beobachtete noch Innocenz III, und hütete sich überhaupt oft und willkürlich solche Bitten anzubringen; indeß wies er doch schon diejenigen streng und als Ungehorsame zurecht, welche seinen Forderungen zu widersprechen wagtenInnoc. epist. V, 25, 28, 106; VI, 11, 14, 128; IX, 152; XI, 137.. Auch erklärte er: das geistliche Anrecht gehe immer über das weltliche des PatronsInnoc. epist. VI, 241.. Da wo aber der letzte zu mächtig, 93 oder andere Rücksicht zu nehmen war, bediente sich der Papst ebenfalls der Form einer höflichen BitteSo z. B. Alexander III bei dem Könige von Frankreich. Concil. XIII, 202, 217..
Im Jahre 1226 schrieb Honorius III nach England: er habe das Recht, in jeder Kathedral- und Stifts-Kirche, wo die Güter getheilt wären, eine Pfründe nach Willkür zu vergebenWikes chron. zu 1226.. Man antwortete: ohne Einwilligung der Patrone und der Stiftenden könne man dies unmöglich, und überhaupt nur dann einräumen, wenn die gesammte christliche Kirche damit zufrieden sey. – Unbekümmert um solche Einreden schritten die nächsten Päpste, besonders Innocenz IV vorwärts, und Klemens IV erklärte: der Papst dürfe nach seinem Rechte alle erledigten geistlichen Stellen und Pfründen in der ganzen Christenheit besetzen, und auch für alle nicht erledigten, Anwartschaften ertheilenDecretal. lib. VI, tit. 4, c. 2.. Doch setzte er, begnügt, daß der allgemeine Grundsatz ausgesprochen und festgestellt sey, zur einstweiligen Beruhigung hinzu: vorzugsweise und zunächst verlange er die Besetzung aller Pfründen, deren Inhaber am päpstlichen Hofe sterben würden.
Allmählich ward aber jener allgemeine Grundsatz, unter mehren Namen und Formen, zur Anwendung gebracht, und zwar erstens, durch Reservation, oder Vorbehalt des Besetzungsrechtes für einzelne Stellen. Zweitens, durch Prävention, durch ZuvorkommenThomassin. II, 1, c. 47.. Denn im Fall man auch jenes alleinige Besetzungsrecht der Päpste in Zweifel ziehe, so werde man doch einräumen, daß es gegen die Rechte anderer nicht zurückstehe, sondern gleichgeordnet, coordinirt sey. Und unter Gleichberechtigten gehe der vor, welcher zuvorkomme. Dies Präventionsrecht kam indeß erst unter Bonifaz VIII ganz ausdrücklich zur Sprache. Drittens, ward es seit obiger Erklärung Klemens des vierten über die 94 am römischen Hofe Sterbenden unwirksam, daß Bischöfe und Kapitel, für solche Fälle Beauftragte, zu augenblicklicher Verleihung in Rom hieltenThomassin. II, c. 48, 50, 51, 52.. Viertens, besetzte der Papst insofern, als er mangelhafte Wahlen und Erwerbungen durch ungebührliche Mittel, aus eigener Macht genehmigen und von gänzlicher Entsagung entbinden konnte. Fünftens, gab allein der Papst die Erlaubniß zum Tausche höherer Stellen. Sechstens, besetzte er vermöge des Devolutionsrechtes, wenn die Berechtigten niemanden binnen der gesetzlichen Frist ernanntenInnoc. epist. VI, 226; VII, 98, 116; II, 289.. Siebentens, wußten die päpstlichen Gesandten die Ansprüche ihrer Herrn oft an Ort und Stelle und bei zwiespaltigen Ansichten mit großem Erfolge geltend zu machenMath. Paris 451.. Nicht minder geschickt suchten aber die Wähler bisweilen ihre Rechte in aller Höflichkeit zu retten. Honorius III hatte sich z. B. die Besetzung der zuerst eröffneten Pfründe in Köln vorbehalten. Die Stiftsherrn wählten hierauf den, welchen der Papst wünschte; HonoriusRegesta Honor. III, Jahr III, Urk. 190. vernichtete aber diese erste, und erlaubte ihnen nun eine zweite freie Wahl, mit dem Bemerken: sie würden itzt wohl rechtlich thun, was sie vorher unberechtigt versucht hätten. So fein überbot der Papst seine höflichen Gegner, und kam doch zum Zwecke.
Auf dem Wege der Bitte und Empfehlung wußten auch die mächtigen Kardinäle manchem eine Pfründe zu verschaffenThomassin. II, 1, c. 43., und Erzbischöfe, z. B. der von Mainz, behaupteten, es sey ein altes anerkanntes Herkommen, daß auch sie nach ihrer Erhebung eine Pfründe erbitten könnten und auf diese Bitte Rücksicht genommen werden müsseWürdtwein subsid. III, 1..
Nach solchen Vorgängen blieben die Laien nicht zurück, 95 und die Könige Richard und Rudolph I von Deutschland verlangten nach dem Beispiele ihrer Vorfahren und nach altem bestätigten Rechte: daß in jeder mit Stiftsherrn versehenen Kirche eine Pfründe ihrer ersten Bitte gemäß besetzt werdeRichard sagt: vestigia praedecessorum nostrorum et imperatorum Romanorum inhaerentes. Aventin. antiq. Altah. 728. Umständlichere Äußerungen Rudolphs. Würdtw. subsid. II, 1..
Es hat keinen Zweifel, daß die Päpste oft sehr gelehrten, tüchtigen Männern zu Pfründen verhalfenInnoc. epist. IX. 182., auf welche die gewöhnlichen Wähler nie würden Rücksicht genommen haben; und daß bei ihnen mehre Gründe der Einseitigkeit und Parteilichkeit ganz wegfielen. Allein sowie überall das Untergraben der wohlgeordneten, reichgegliederten Kirchenherrschaft, das Verwandeln in eine willkürliche, schlechthin unbeschränkte Monarchie, die Neigung alles nach Rom zu ziehen, alles und jedes von dort aus zu regieren, für die Christenheit, und zuletzt für die Päpste selbst nachtheilig ward: so führte auch das Überhandnehmen des Besetzens geistlicher Stellen durch dieselben, in die ärgsten Mißbräuche hinein. Von allen Seiten beschwerten sich darüber Laien und Geistliche, und es war ein geringer Trost, als der Papst im Jahre 1259 dem Könige von Ungern antwortete: kein Reich habe sich darüber weniger zu beklagen, als das seinigeEngels Gesch. von Ungern I, 374.. Und in der That litten andere Staaten, besonders England noch mehr. »Der Papst (so lauten die Klagen) schickt die gemeinsten, unwissendsten Italiener nicht einzeln, nicht bloß für eröffnete StellenPlanck IV, 2, 712., sondern schaarenweise zur Versorgung übers Meer; sind deren doch im Jahre 1240 auf einmal 300 angelangtMath. Paris 299, 469. Doch mißbilligte Gregor IX, daß, wenn ein Italiener starb, gleich ein zweiter, ein dritter die Pfründe zu bekommen und so eine Art von Erbrecht zu begründen suchte. Reg. Greg., Jahr IV, 22, 128, 192.. Sie können, weil sie der Landessprache unkundig sind, durchaus nicht auf das Volk wirken; sie haben weder Anhänglichkeit an das Land, noch an die 96 Gemeine, sie üben keine Gastfreiheit, sie nehmen das Gut der Armen in Beschlag statt diese zu unterstützen, sie lassen die Gebäude, die Kirchengeräthe, die heiligen Kleider zu Grunde gehen, sie kümmern sich durchaus nicht um ihre Pflichten, sondern haben nur einen Gedanken, einen Zweck: sich so schnell und so sehr als irgend möglich zu bereichern. An 70,000 Mark, dreimal so viel als der König, beziehen diese Italiener aus dem Reiche!«
Auf diese und ähnliche gerechte Klagen nahmen die Päpste wenig, und Innocenz IV fast gar keine RücksichtGregor IX versprach 1239 die Rechte der Patrone in England nicht zu verletzen: aber weder er, noch Innocenz IV kehrte sich daran. Math. Par. 347.; der überhaupt, seine hohe Stellung vergessend, die Kirche nur zu oft als ein Mittel zu weltlichen Zwecken gebrauchte. Aus Zorn über jene fremden Eindringlinge und ihre gränzenlose Habsucht, bildete sich in England eine geheime GesellschaftMath. Par. 255, 258., welche, Böses mit Bösem vertreibend, die Italiener plünderte, mißhandelte oder gefangen nahm. Da hohe Staatsbeamte, ja der König selbst diesem Verfahren durch die Finger sahen, so kostete es Mühe, demselben durch bloß kirchliche Mittel ein Ziel zu setzen.
Nicht besser ging es in Deutschland her, und am ärgsten, wenn Papst und Kaiser in Zwist geriethen. Jeder von ihnen verwarf alsdann die Freunde und Anhänger des andernHerm. Altahens. zu 1226.. – Im Kloster S. Blasien hatte man zur Zeit Innocenz IV binnen kurzem schon sechs Empfohlene mit Pfründen versorgt, und noch viele mit päpstlichen Anweisungen Versehene forderten ungestüm die ZulassungGerbert hist. nigrae silvae III, 158.. Derselbe Papst ernannte einen Erzbischof von SalzburgSalisburg. chron. zu 1247., ohne daß Geistliche und Laien darum wußten, oder befragt 97 wurden. In Köln hielt man es ums Jahr 1260 noch für einen Gewinn, daß sich Alexander bei einer Stiftskirche nur vier Stellen zur Besetzung vorbehieltThomassin. II, 1, c. 43. Lünig Reichsarch. XXI, 493..
Der Hauptzweck bei all diesem Verfahren war, sich Geld zu verschaffen; aber abgesehen davon, daß der Papst mit wenigerem hätte auskommen können und sollen, blieb dieses allen Kirchengesetzen widersprechende Verkaufen von Stellen einer der schlechtesten Auswege, die Einnahme zu vermehren. Wenn die Beschützten und Ernannten ihrem Versprechen nicht nachkamen, nicht pünktlich zahlten, so gab man sie allerdings oft in Rom preis: allein dies gereichte mit Recht zu neuem AnstoßSalisburg. chron. zu 1260 und 1262..
Endlich kam es sogar dahin, daß Päpste Stiftern und Klöstern, gegen ihre eigenen Provisionen, Anwartschaften und Besetzungen, Schutzbriefe ertheilten, mittelst derer man die Andringenden von sich wies. In solchen Schutzbriefen entschuldigten sich einzelne Päpste naiv genug: sie könnten doch den Bittenden nicht immer Empfehlungen und Anwartschaften hartherzig abschlagen; manche fänden doch ein Unterkommen.Chomburg diplom. 396. Gerbert hist. nigrae silvae III, 158..
Auf ähnliche Weise setzte man, anscheinend sehr billig, in Rom festPlanck IV, 2, 717.: keiner solle ein mit der Seelsorge verbundenes Amt erhalten, wenn er nicht die Landessprache verstehe: allein da der Papst, aus seiner Machtvollkommenheit, hievon oft und besonders für Geld entband, so gerieth man wieder auf die alte Stelle.
Noch eine allgemeine und gerechte Klage über päpstliche Freibriefe, verdient hier Erwähnung. In ältern Zeiten pflegten sie mit der löblichen Äußerung zu schließen: dies alles wird festgesetzt, unbeschadet der Rechte eines Dritten. 98 Seit Innocenz IV kam aber die berüchtigte Schlußformel: non obstante auf, das hieß: es ward nunmehr alles entschieden, ohne Rücksicht auf früheresInhibitione, seu reservatione qualibet non obstante. - Non obstantibus aliquibus literis, indulgentiis, prius directis etc. Math. Par. 468, 547, 614. Gerbert hist. nigrae silvae III, 160. Doch sagt schon Innocenz III einmal: non obstantibus privilegiis, cum hoc provilegium vobis de certa conscienta conferamus. Innoc. epist. I, 296. Der letzte Satz läßt sich mannigfach deuten.. Durch diese schändliche Formel, sagt Matthäus ParisMath. Par. 469, 571., wird aufgehoben: die Kraft guter Gewohnheiten und Schriften, das Ansehn von Bewilligungen, feststehendes Recht, wohlerworbene Freibriefe, Heiligkeit des Eides, Urkunden, Verträge, Befehle u. s. w. – Nur mit Mühe ließ sich König Heinrich III abhalten, auf ähnliche Weise gegen den Papst zu verfahren, und alles Bestehende und ihm Bewilligte für nichtig zu erklären.
h) Von der Gewalt, welche Geistliche gegen Geistliche ausübten.
Es war allgemeine Regel, daß sich die Geistlichen untereinander beistanden, vertraten, schützten, und hiebei für ihre Genossen eher zu viel als zu wenig thaten: aber es finden sich auch Ausnahmen, wo man, von dem Höchsten bis zu den Geringsten, nicht bloß die Anhänglichkeit des Standes hintansetzte, sondern sich auch offenbare Frevel erlaubte. Als Beweis mögen folgende Beispiele dienen.
Mehre Male kam es zu Schlägereien zwischen Kirchendienern und Priestern, und zwischen den Priestern selbstInnoc. epist. VIII, 151; I, 209., zum Theil über Anrechte auf Einnahmen. Der Papst ließ untersuchen und strafen. Dasselbe geschah, als der Abt der heiligen Genoveva einen Kanonikus ausziehen, geißeln und acht Tage lang auf der Erde mit den Hunden essen ließConcil. XIII, 223.. – 99 Zwei Stiftsherrn, welche ihre Genossen bestohlen hatten, verloren das Recht auszurücken, kamen sechs Wochen ins Gefängniß, mußten drei Jahre das Land meiden und sollten nur dann einen Theil ihrer Einkünfte erhalten, wenn sie, zur Mehrung der Erkenntniß und zur Besserung, auf einer hohen Schule studirtenGudeni codex I, 628.. – In Piacenza wurden bei einer argen Schlägerei zwischen den Stiftsherrn, mehre Sachen ins Feuer geworfen und Betten zerschnittenInnoc. epist. V, 75; VIII, 87.. – Der Bischof von Toul befahl seinen Dechanten zu binden und in ein hartes Gefängniß zu setzen; ein anderer ließ Geistliche in Fesseln legen, bis sie schwuren nie wieder nach Rom zu appelliren, und den hartnäckigsten unter ihnen so schlagen, daß er wenige Tage nachher starbInnoc. epist. V, 92.. Auf die Anordnung Innocenz des dritten wurden diese beiden Unbilden streng gerügt. – Als Eugenius III den König Ludwig VII besuchte, entstand in der Kirche der heiligen Genoveva zu Paris zwischen dem Diener des Papstes und den Stiftsherrn über die Abhaltung des Gottesdienstes Streit, und dann eine so heftige Schlägerei, daß selbst der König, als er die Ruhe herstellen wollte, darin verwickelt wurdeFragm. histor. Ludov. VII, 421.. – Im Jahre 1153 setzte man den Bischof von Minden ab, weil er sich nicht reinigen konnte, um die Blendung eines Geistlichen gewußt zu habenColon. chronic.. Dieselbe Strafe erlitt 1261 der Bischof Bertold von Passau, weil er einem Priester hatte Nase und Ohren abschneiden, und die Augen ausstechen lassenBernard. Noricus 1309. Staindel zu 1232 erzählt ähnliches vom Bischofe Gebhard von Passau.. – Der aus andern Gründen abgesetzte Bischof von Toul erschlug im Jahre 1216 seinen Nachfolger auf der Straße, und widersetzte sich, als ihn der Herzog von Lothringen auf Befehl des Kaisers und des Königs von Frankreich gefangen nehmen wollteReg. Hon. I, Urk. 709.; bis er in dem 100 zunehmenden Streite vom Herzoge angegriffen und auch getödtet wurde. Dieser ward indeß, nach einer mäßigen Buße, von Honorius III losgesprochen.
Von dem Rangstreite zwischen dem Erzbischofe von Trier und dem Abte von Fulda auf dem Reichstage zu Mainz im Jahre 1184, ist in der Geschichte der Hohenstaufen die Rede gewesenHohenst. Band I, S. 283.. Nicht so gemäßigt und glimpflich ging es 1176 bei einem ähnlichen Streite zwischen den Erzbischöfen von York und Kanterbury her; vielmehr ward jener, sogar in Gegenwart eines KardinalgesandtenBromton zu 1176. Benedict. Petroburg. I, 138., von den Dienern des letzten ausgeprügelt und mit Füßen getreten. – Als Konrad III um Pfingsten 1152 mit vielen Erzbischöfen, Bischöfen, Fürsten, Grafen u. m. a. Messe hören wollte, entstand Streit zwischen den Prälaten, wer der vornehmste und in welcher Ordnung jeder zu sitzen berechtigt sey. Den Wortwechsel steigerten die Diener bis zu Schlägen: sie warfen den einen von seinem Sitze und drängten einen andern hinein, die Hirtenstäbe wurden zerbrochen, die Bischofsmützen umhergeworfen, und nicht wenig Blut vergossen. Des Königs nachdrückliches Bemühen stellte endlich die Ruhe her und die Messe begann. In dem Augenblicke aber, wo der Chor sang: »diesen Tag habe ich glorreich gemacht;« – ließ sich eine gewaltige Stimme mit den Worten hören: »diesen Tag habe ich zum Kriegstage gemachtHunc diem gloriosum - bellicosum feci. Math. Par. 60..« Bei der allgemeinen Überzeugung, daß der Satan solche Worte gerufen habe, entschlossen sich alle, der König an ihrer Spitze, durch Spenden an die Armen, Anlegung härener Kleider, Einherziehung in bloßen Füßen, ihre Reue zu bezeigen und die Kirche zu entsündigen. Nun erst begann man nochmals das Hochamt, und dreimal ließ Konrad jenen Vers: »diesen Tag habe ich glorreich gemacht,« singen und jedesmal dabei inne halten. Aber man hörte 101 keine Stimme wieder, und Konrad sagte, zu den übrigen gewendet: »ihr sehet, daß der Erbfeind beschämt entflohen ist.«
10) Von dem Verhältnisse der Geistlichen zu den Laien.
a) Allgemeine Bemerkungen.
Obgleich bei einem oft wiederholten Streite: ob die Mönche oder die Weltgeistlichen die besseren und verdienstlichern wären, Papst Alexander IV mit Recht sagteCod. epist. Vatic., No. 179, 19.: sie taugten, wenn mit Anmaaßung und Eitelkeit behaftet, beide gar nichts; so betrachtete man doch im allgemeinen die Klostergeistlichkeit als die vollkommnere, dem höchsten Ideale näher stehende, und warf der Weltgeistlichkeit ihre Liebe des Weltlichen, ihre Anhänglichkeit an die Fürsten, und ihren nicht seltenen Widerstand gegen den Papst vorSo Gerohus in seinem Gespräche zwischen einem Mönche und einem Weltgeistlichen. Pez thesaur. II, 2, 439.. Aus demselben Grunde hießen die Mönche vorzugsweise regulares oder religiosi. – Daß nun aber alle Laien für weit geringer gehalten wurden, als die Geistlichen, versteht sich von selbst, und zwar meinte man: jedem Priester sey unvertilgbar ein so viel höherer Charakter, eine solche Heiligkeit aufgeprägt, in ihm ein so bestimmter Zusammenhang mit Gott und einer andern Welt ausgesprochen, daß selbst Fürsten nur als ihre Diener und Gehülfen erschienen, daß jenen nur das gebühre und verbleibe, was für priesterliche Hände unwürdig erscheineQuod princeps minister est sacerdotum et minor eis. Er hat, quae sacerdotii manibus videntur indigna. Johann. Sarisber. de nugis Curial., lib. IV, c. 3.. – Die Frage: ob der Gegensatz von Geistlichen und Laien überhaupt heilsam und nothwendig, ob der Unterschied nicht vielmehr aufzuheben und zu vertilgen sey? ward im Mittelalter kaum aufgeworfen, viel weniger beifällig beantwortetAusgenommen in den für ketzerisch erklärten Sekten.. Deshalb weisen wir 102 sie hier von der Hand und wiederholen nur die Bemerkung: daß das christliche Priesterthum, von dem geschlossenen Kastenwesen indischer und ägyptischer Priester, in den wichtigsten und wesentlichsten Punkten so verschieden war, wie überhaupt Heidenthum und Christenthum. Jedem Talente, jedem Verdienste stand in der christlichen Kirche der Weg offen zur höchsten Thätigkeit, zum größten Einflusse; und diese Möglichkeit, sich aus dem niedrigsten KreiseWie viele Bischöfe, Erzbischöfe, Heilige, Päpste waren nicht von niederer Herkunft. bis zu den erhabensten Würden, zu weltlicher und geistlicher Herrschaft emporzuschwingen, dies Kirchenthum und das Ritterthum war, den geschlossenen ständischen Erbrechten und der sonstigen Vernachlässigung der untersten Klasse gegenüber, eine der würdigsten und heilsamsten Erscheinungen. Solch ein Wechsel der Priester, solch Auftreten neuer Personen, solch Emporsteigen gab, ungeachtet der unbedingten Ansprüche, welche die Päpste in den Zeiten ihres höchsten Ansehns machten, eine freie, republikanische Mischung; wo sie fehlt, muß, bei scheinbar beschränktern Ansprüchen, sich doch alles zur Allgewalt hinneigen, und nur die Persönlichkeit der einzelnen schützt gegen Mißbrauch, – oder läßt ihm freien Lauf.
Eine unbedingte Gränzlinie der Rechte, oder gar der Ansprüche des Weltlichen und Geistlichen, läßt sich nicht ziehen; vielmehr zeigt die Geschichte ein vielfaches Schwanken und Ändern; worüber man in dieser oder jener Hinsicht mit Recht schelten, sich aber doch ja nicht einbilden mag: daß den sich hiebei und hieraus entwickelnden Übeln schlechthin abgeholfen sey, wenn man auch alle weltlichen Rechte und Zwecke für die Kirche verlangt, wie mehre Päpste thaten; oder die kirchlichen Rechte und Zwecke ohne Ausnahme dem Staate zuweiset, wie manche vielleicht wohlmeinende, aber ungründliche Lehrer des Staats- und Kirchen-Rechtes thun. Das Wechselverhältniß zwischen Staat und Kirche hat sich 103 in verschiedenen Zeiten und Völkern sehr verschieden gestaltet und wird sich verschieden gestalten, und man kann gegen diesen natürlichen Gang der Dinge in dem Maaße weniger einwenden, als das wesentlich Christliche dabei nicht hintangesetzt erscheint. Fehlt es doch in einem und demselben Zeitabschnitte, wo, im Vergleiche mit andern Zeiträumen, gewisse Hauptgrundsätze allgemein anerkannt wurden, nicht an Zweifeln, Streit und einem bestimmten Gange der Entwickelung. Wie sehr weichen z. B. nicht bloß die Grundsätze der Reformatoren des sechzehnten Jahrhunderts von den früheren ab; sondern welche Stufen von Behauptungen und Einreden zeigt nicht selbst das zwölfte und dreizehnte JahrhundertIch verweise auf die ganze Geschichte der Hohenstaufen..
Manches gestaltete sich im ruhigen Wege des bescheidenen Forderns und freundlichen Bewilligens; anderes wurde trotzig erstürmt, oder hartnäckig verweigert: so daß an keiner Stelle Klagen über Eingriffe der weltlichen Gewalt in geistliche Kreise, und Klagen der Laien über Undank der von ihnen erst erhobenen Kirche, ganz fehlen. Selbst der sehr einfach klingende, unter andern auf der lateranischen Kirchenversammlung von 1123 ausgesprochene GrundsatzLaici - nullam de ecclesiasticis rebus aliquid disponendi habeant facultatem. Montag II, 407.: »daß kein Laie in geistlichen Dingen etwas zu sagen oder zu entscheiden habe«, konnte den Einreden kein völliges Ende machen: denn wenn ihn die Laien auch unbedingt zugestanden, so erhoben sich nun Streitfragen darüber, was wahrhaft geistlich, was weltlich sey, und wo und wie beides in einander übergehe. In manchen Fällen ließ sich dies, nach damaligen Ansichten, allerdings leicht entscheiden: wenn z. B. der Kaiser den Umfang und die Gränzen bischöflicher Sprengel anordneteNeugart cod. diplom. 866. Pfister Gesch. von Schwaben II,209. Voigt Gesch. von Quedlinburg I, 321. – Gregor IX gab dem Kloster Latigny, pariser Sprengels, das Jahrmarktsrecht. Regesta, Jahr IV, 216., oder wenn der Papst Münz-, Markt- und Zoll-Recht ertheilte: allein bisweilen gingen beide Theile über 104 ihr ursprüngliches oder anerkanntes Recht hinaus; es sey um es zu erweitern, oder sich durch wechselseitiges Überbieten auf die alte Stelle zurückzudrängen. Im ganzen hatte die Kirche damals den vortheilhaftern Stand: theils weil die allgemeine Ansicht der Zeit ihr günstiger, als irgend je war; theils weil ihr, selbst in Augenblicken wo sie sich aufzulösen schien, der verknüpfende, zusammenhaltende Faden nie ganz fehlte, und die Form, wie der Inhalt der Kirchenherrschaft unsterblicher erschien, als so viele ringsum zerfallende, oder durch die geistliche Macht geregelte und wieder emporgerichtete Staaten.
b) Von dem Verhältnisse der Kaiser zur Kirche.
Wenn über die Rechte und die Stellung des Kaisers im Mittelalter nichts auf uns gekommen wäre, als gewisse allgemeine Formeln und laut ausgesprochene Lehrsätze: so müßten wir glauben, er habe damals in der ganzen Christenheit zum mindesten einen eben so großen Einfluß ausgeübt, wie der Papst. Denn ihm ward ja, im Angedenken an das alte römische Reich, das dominium mundi, die höchste weltliche Herrschaft über alle Reiche und Länder zugestandenEichhorn Rechtsgeschichte II, 283., und er erschien ja außerdem in der ebenfalls anerkannten Eigenschaft eines Schutzherrn der römischen Kirche, als Herr derselben und aller christlichen überhaupt. Allein, was zuvörderst die Weltherrschaft anbetrifft, so räumten ihm zwar alle christlichen Könige und Herrscher unweigerlich den ersten Rang ein, kehrten sich aber sonst nicht im geringsten an ihn, und spotteten im einzelnen wohl noch obenein über seine leeren Ansprüche. Zweitens, verwandelte sich die Schutzherrschaft über die römische Kirche, allmählich in eine verdoppelte Abhängigkeit von der römischen Kirche. Denn während diese sich in die Erbfolge anderer Könige nicht 105 mischte, oder für Einmischungsversuche wenig Gründe nachweisen konnte; klang es so natürlich: daß es ihr nicht gleichgültig seyn könne, wer ihr Schutzherr sey, daß ein erwählter eher tauglich seyn möge, als ein nach Geburtsrecht eintretender, und daß ihr endlich die letzte Entscheidung über die Tauglichkeit des erwählten zustehen müsse. So trugen die Päpste nicht minder als die Ansicht der Fürsten und Prälaten bei, Deutschland in ein Wahlreich zu verwandeln. Hiezu kam, daß der Papst behauptete und gewissermaaßen erwies, er habe das Kaiserthum auf die Abendländer übertragen; wenigstens bestritt ihm niemand das Recht, den Kaiser zu krönen, aus welchem sich so vieles, z. B. das herleiten ließ: er könne aus gewissen Gründen auch wohl die Krönung versagenSiehe die Geschichte des Streits zwischen Innocenz III und Philipp von Schwaben. Gesch. der Hohenst. Band III, S. 110.. Und so oft man auch bemerkte, dem Papste werde Hand und Fuß nur geküßt und der Steigbügel nur gehalten, sofern er Christum vorstelle und seine Stelle vertreteSchon Ludwig der Fromme warf sich vor dem Papste nieder. Thegan. 16. – Otto IV schrieb an Innocenz III: debitam subjectionem ac reverentiam cum filiali dilectione. Alfons von Kastilien schrieb: salutem cum osculo manuum et pedum. Innoc. III epist. XV, 182. Thomass. II, 3, c. 65.: immer sprach sich doch dabei aus, der Geistliche stehe höher, und der weltlichen Seite mangele ein solcher letzter Ring zur erhabensten Verknüpfung mit dem Göttlichen. Anders hätte sich die Sache aber freilich gestellt, wenn Prinzen aus herrschenden Häusern Päpste geworden wären (welchen Plan Friedrich I mit seinem Sohne Philipp gehabt haben soll); oder wenn ein GedankeHugo Floriac. c. 2, 3. Eingang und Beifall gefunden hätte, wonach man, weil Moses gewissermaaßen König und Priester gewesen, den König als Stellvertreter Gottes, und den Bischof als Stellvertreter Christi betrachten wollte.
Das Verhältniß der Kaiser zu Italien ward ihnen, den 106 Päpsten gegenüber, bald vortheilhaft, bald nachtheilig: jenes, sofern sie bei größerer Macht größere Rechte behaupteten, Bisthümer besetzten, Päpste ängstigten u. s. w.; nachtheilig, sofern sie bei Erhebung von Deutschen sich verhaßt machtenChron. mont. sereni zu 1155., immer den meisten Einwohnern als Fremde, die Päpste hingegen als einheimische Mitbürger erschienen, und eine Menge von Streitpunkten hervorgedrängt wurden, welche andere Herrscher viel leichter vermieden. Auch glaubten die Päpste doppelt berechtigt und verpflichtet zu seyn, in Italien allem weltlichen Einflusse auf die Kirche zunächst ein Ende zu machenÜber mehre päpstliche Freibriefe, wodurch die Bischöfe von allem Einflusse kaiserlicher Statthalter befreit werden sollten. Ammirato vescovi 110.. Fanden doch zuletzt Grundsätze über die päpstliche Gewalt Eingang selbst in die deutschen, davon sonst so getrennt stehenden Landrechte. So heißt es z. B. im Sachsenspiegel: der Papst kann den Kaiser bannen, wegen Unglauben, Verstoßung seines rechtmäßigen Weibes und Zerstörung von KirchenSachsenspiegel III, 57..
Obgleich Kaiser Friedrich II in seinem Streite mit den Päpsten nicht obsiegte, wurden doch damals die wichtigsten Fragen schon so bestimmt aufgefaßt und so kühn und beredt durchgefochten, daß die spätern Fehden fast nur eine schwächere und aus manchen Gründen unreinere Wiederholung sind. So kann sich z. B. weder Ludwig der Baier mit jenem Kaiser, noch seine Gegner mit den frühern Päpsten messen; und die Einmischung aristotelischer Politik verwirrte die Grundansicht vom Geistlichen und Weltlichen, sowohl für die Vertheidiger des Kaisers als des PapstesDoch wollen wir hiemit die Verdienste der gelehrten Erörterungen nicht leugnen..
c) Vom Verhältniß der Könige zu den Päpsten.
Obgleich bei den übrigen christlichen Königen einige Gründe fehlten, welche die Kaiser in ein engeres Verhältniß 107 zu den Päpsten brachten, so blieben doch Berührungspunkte der mannigfachsten Art. Aus dem Rechte zu allgemeiner sittlicher Aufsicht, zu Hintertreibung alles Unrechts, konnte der Papst jede Einmischung ableiten; und in der That ward er von den hülfsbedürftigen Herrschern nur zu oft um Beistand angesprochen, bei ihren Streitigkeiten mit weltlichen und geistlichen Großen, Thronbewerbern, äußern Feinden u. a. Und die, welche des Papstes nicht zunächst bedurften, hielten es doch für eine Ehre mit ihm, dem höchsten Kirchenfürsten, dem Statthalter Gottes, in ein engeres Verhältniß zu treten; noch andere suchten für ihre weltlichen Einrichtungen die heiligere Bestätigung der Kirche. Im Jahre 1247 zahlte z. B. König Hakon von Norwegen, ob er gleich am weitesten aus dem kirchlichen Bereiche lag, 15000 Mark für die Ehre, von einem päpstlichen Abgeordneten gesalbt und gekrönt zu werdenMath. Paris 495.. Könige von Ungern ließen ihre Schenkungen, Boleslas von Polen das Gesetz bekräftigen, wonach stets der älteste seiner Nachkommen Krakau zum voraus besitzen solleInnoc. III epist. XII, 32; XIII, 82..
Und wie gern nahmen die Päpste ein Reich nach dem andern bei günstigen Gelegenheiten in besondern Schutz, womit oft eine Geldzahlung, und allemal eine Abhängigkeit verbunden war, die man bis zur Unterwerfung deuten konnteThomassin. III, 1, c. 32. Dumont I, Urk. 126, 134, 139, 186. Innoc. epist. XIII, 65. – Schottland sey dem römischen Stuhle nullo medio unterworfen (Reg. Hon. III, Jahr III, Urk. 124). Navarra und Aragonien wird in besondern Schutz genommen (Reg. Hon. III, Jahr III, Urk. 454, 459). Norwegen (Jahr V, Urk. 218) und Regnum Daciae, quod specialius ad ecclesiae Romanae noscitur jurisdictionem spectare. Auf Bitten des Königs schickt Honorius einen Legaten dahin (Jahr V, Urk. 200).. Navarra, Portugal, Aragonien, Schottland, Dänemark, Ungern gehörten zu solchen Schutzkönigreichen; England wurde durch Johann ohne Land dem Papste 108 lehnspflichtig, und Sardinien und Neapel gar als Eigenthum in Anspruch genommenInnoc. epist. VI, 29-31; VII, 109. Vergleiche die Gesch. der Hohenstaufen..
Der Papst behauptete, er allein habe das Recht, Königskronen auszutheilen. So verlieh Innocenz III den Beherrschern der Bulgaren, Walachen und Armenier diese WürdeInnoc. epist. VII, 49, 230., und bestätigte sie dem Könige von Böhmen, da Philipp von Schwaben, der selbst nicht rechtmäßig gekrönt sey, sie keineswegs habe bewilligen können. Aus der Lehre vom Rechte der Ertheilung ließ sich, in Verbindung mit allgemeinen hierarchischen Ansichten, sehr leicht die Lehre vom Rechte der Absetzung in Verbindung bringen. Und wenn es Königen gelegen war, daß der Papst sie von Eiden entband, welche sie ihren geistlichen und weltlichen Großen geschworen hattenSo verfuhren Innocenz IV und Urban IV in Bezug auf England. Baluz. miscell. I, 216. Math. Paris contin. 566.; und Verleihungen aufhob, welche erzwungen und zum Nachtheile des Reichs gewesen wären: so konnten sie sich nicht wundern, wenn das gleiche Verfahren einmal umgewandt und wider sie gebraucht wurde.
In der Regel standen die Päpste auf der Seite der Gehorsamsten, und wir finden eine Stufenfolge in ihren Schreiben, von den gelindesten und weisesten Ermahnungen zur Gerechtigkeit und MildeSo schrieb der milde Honorius III dem Könige von England: ut subjectos suos studeret regere in spiritu lenitatis; und dem Könige von Böhmen: sicut regem decet, mansuetum habere animum et clementem. Regesta Honor. Jahr IX, Urk. 16, 25. – Humiles humiliter foveas, et punias fortius contumaces. Innoc. III epist. I, 92., bis zu den strengsten Zurechtweisungen für moralische Vergehn und staatsrechtliche MißgriffeSo weiset Honorius III den König von Portugal wegen seiner liederlichen Lebensweise zurecht. Regesta, Jahr V, Urk. 291.. So lange sich dergleichen Schreiben auf gute Sitten bezogen, oder die oft verletzten Rechte der 109 Geistlichen in Schutz nahmenDie Könige von Portugal und Schweden sollen die Geistlichen nicht bedrücken. Regesta, Jahr VIII, Urk. 220, 308, ließen es sich die meisten Könige gefallen: ungeduldig aber wurden sie nicht selten, wenn der Papst über weltliche Rechte, Krieg, Frieden u. dergl. etwas anordnete. Als z. B. ein päpstlicher Abgeordneter im Jahre 1188 den Frieden zwischen Frankreich und England zum Vortheile dieses Reichs vermitteln wollte und mit dem Banne drohte, sagte ihm König Philipp AugustMath. Par. 104.: »die römische Kirche hat kein Recht, einen König zu bestrafen, und der Geruch der englischen Sterlinge mag den Gesandten wohl verwirren und hinreißen.« – Bei einem ähnlichen Friedensversuche Innocenz des dritten, antwortete der König: »in Lehnssachen brauche er päpstliche Befehle nicht zu befolgen, und Streitigkeiten unter Königen gingen den römischen Stuhl nichts an.« Innocenz aber entgegnete streng belehrendInnoc. epist. VI, 163 zu 1203.: »er wundere sich über den Einfall, die päpstliche Macht beschränken zu wollen, welche vielmehr keiner Erweiterung fähig sey. Nichts ungewöhnliches, ungerechtes sey von ihm verlangt worden; sondern die Abschließung eines gerechten Friedens, für welchen zu wirken, recht eigentlich zum Amte des Papstes gehöre. Itzt sey der König glücklich und siegreich, aber leicht könnten böse Tage kommen; dann werde er ganz anders sprechen und seine Zuflucht wieder zum Papste nehmen.«
Hierin weissagte Innocenz ganz richtig; aber auch der umgekehrte Fall trat nicht selten ein: daß die Päpste, besonders während ihrer Streitigkeiten mit den Kaisern, der Könige von Frankreich bedurften, weshalb sie diese und auch die französischen Prälaten, im ganzen am höflichsten und vorsichtigsten behandelten. »Die französische Kirche,« schrieb Gregor IX, »ist nächst dem apostolischen Sitze gleichsam ein Spiegel der ganzen ChristenheitEcclesia gallicana post apostolicam sedem, est quoddam totius christianitatis speculum et immotum fidei firmamentum. Regesta Gregor. IX, Jahr I. 303., eine unbewegliche Stütze 110 des Glaubens und soll mithin am wenigsten belästigt und ungerecht behandelt werden.« Dennoch steigerten sich die, gutentheils vom Papste ausgehenden, Übel in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts dergestalt, daß selbst ein so frommer König wie Ludwig IX, ihnen im Jahre 1268 mit einem feierlichen Gesetze entgegentreten mußteLeibnitzii manissa 157. Die Zweifel gegen seine Ächtheit sind ungenügend. Führt es doch selbst Raynaldus zu 1268, § 37 im Anhange an und läßt nur den Satz über die römischen Erpressungen weg.. Dessen Inhalt ist dem wesentlichen nach folgender:
Erstens, unser Reich ist nur dem Schutze Gottes unterworfen gewesen und noch unterworfen.
Zweitens, den Prälaten, Patronen und Vertheilern geistlicher Pfründen soll ihr Recht und ihre Gerichtsbarkeit unverkürzt bleiben, und die Freiheit der Wahlen nirgends gehemmt werden. Hiebei, wie bei allen Verleihungen, Erhebungen und sonst hieher gehörigen Maaßregeln und Verfügungen, wird verfahren nach dem gemeinen Rechte, den Schlüssen der Kirchenversammlungen und den Bestimmungen der heiligen Väter.
Drittens, die Abgaben und höchst drückenden Lasten, welche vom römischen Hofe auferlegt sind, oder noch aufgelegt werden könnten, und wodurch unser Reich auf jämmerliche Weise verarmt ist; soll man nie mehr erheben ohne vernünftigen, frommen, dringenden Grund und ohne unvermeidliche Nothwendigkeit, nie ohne unsere und der französischen Kirche freie und ausdrückliche Zustimmung.
Viertens, werden den Kirchen, Klöstern, Prälaten, Geistlichen u. s. w., alle Freiheiten und Rechte bestätigt und alle Beamten angewiesen, darauf zu achten und danach zu erkennen.
Der Gang der Streitigkeiten zwischen den Königen von England und den Päpsten ist in der Geschichte der 111 HohenstaufenHohenst. Band II, 190; III, 258; IV, 170. genügend angedeutet worden; doch theilen wir hier, des Zusammenhangs halber, den Hauptinhalt der Gesetze mit, welche Heinrich II im Jahre 1164 zu Klarendon in Übereinstimmung mit seinen Baronen erließHume II, c. 8, S. 110, zu 1264.:
Geistliche müssen sich, in Streitigkeiten mit Laien, vor dem weltlichen Gerichte stellen, und dürfen ohne Erlaubniß des Königs das Reich nicht verlassen. Kein Manne desselben darf gebannt werden, ehe er nicht vor weltlichem Gerichte gehört ist, und der König seine Zustimmung gegeben hat. Ohne seine Erlaubniß geht keine Berufung von dem erzbischöflichen Gerichte an den Papst. Geistliche Wahlen bedürfen der königlichen Beistimmung, und der Lehnseid geht der Weihe voran. Alle Prälaten sind, als Reichsstände, gehalten auf Reichsversammlungen zu erscheinen und gleich den weltlichen Baronen zu den Reichslasten beizutragen. Die Einkünfte erledigter Pfründen bezieht bis zur Wiederbesetzung der König. Güter welche diesem verfallen sind, sollen von den Geistlichen nicht versteckt oder vorenthalten werden. Schuldverschreibungen, selbst mit Eiden bekräftigt, müssen vor weltlichem Gerichte ausgeklagt werden. Söhnen von Leibeigenen darf man nur mit Erlaubniß ihrer Herrn die Weihe ertheilen u. s. f.
Die mehresten und wichtigsten dieser Bestimmungen wurden, weil sie dem allgemeinen Kirchenrechte widersprachenConcil. XIII, 318., von Alexander III verworfen, und Heinrichs II Nachfolger geriethen in so große Abhängigkeit vom römischen Stuhle, daß sie höchstens leere Drohungen auszustoßen wagten.
d) Von dem Verhältniß der Könige zu Bischöfen und Geistlichen.
Auch zwischen Königen, Bischöfen und Geistlichen wechselten freundliche und feindliche Verhältnisse. Zu diesen 112 führten die Fragen über Wahlen, weltliche Verpflichtungen, geistliche Strafen, Einnahmen u. dergl.; zu jenen das beiderseitige Bedürfniß, sich bald gegen die weltlichen Barone, bald gegen den Papst zu verstärken und zu unterstützen. Daß die Einigkeit im ganzen aber vorwaltete, entstand nicht sowohl aus dem Übergewicht der letzten über die erstern Gründe, als daher, daß man im allgemeinen von der Nothwendigkeit und Heilsamkeit der Kirchenverfassung, in Hinsicht auf Bischöfe und Priester überzeugt war.
Von den meisten der obigen Punkte ist oder wird an passender Stelle gesprochen; hier folgen nur noch einzelne Nachträge. – Manche Bischöfe wurden, ihrer äußern und innern Würde vergessend, Schmeichler und Knechte der Könige; andere dagegen, wie Ivo von ChartresThomassin. II, 3, c. 63., Anselm und Thomas von Kanterbury, Wilhelm von Roschild u. a. m. vertheidigten das mit unerschütterlichem Muthe, was sie für Recht erkannten. Bisweilen gingen sie aber hiebei über das billige Maaß hinaus, und Honorius III gebotRegesta Honor. III, Jahr V, Urk. 69. z. B., daß Erzbischöfe und Bischöfe, welche mit den königlichen Behörden in Streit geriethen, nicht sogleich den Bann aussprechen und sich anstellen sollten, als sey es unschicklich für sie bei dem Könige Recht zu suchen. Erst wenn ihnen der Rechtsgang verweigert werde, könne man mit geistlichen Strafen vorgehn. – Bischöfe mit weltlichen Strafen zu belegen würde man für die meisten Fälle ganz unzulässig genannt haben; den Königen stand aber oft darin mittelbar ein Strafmittel zu Gebote, daß sie ihnen nicht zu ihrem Rechte verhalfen. Als z. B. die französische Geistlichkeit dem Könige Philipp August im Jahre 1182 die verlangten Unterstützungsgelder nicht zahlte; ließ er den Baronen so viel Willen, daß jene gern gaben, damit er nur Ordnung erhalteBriton. Phil. 109.. Bisweilen waren Könige sehr billig und erwählten Geistliche zu Schiedsrichtern ihrer Streitigkeiten mit 113 Geistlichen; sofern dies aber den gewöhnlichen Rechtsgang der Kirche zu stören oder zu unterbrechen schien, gaben die Päpste keineswegs ihre Zustimmung. So setzten z. B. die Könige von Frankreich und England bei einem Friedensschlusse fest: vier von ihnen erwählte Geistliche sollten entscheiden, ob man die Befehle des Erzbischofs von Rouen in geistlichen Dingen befolgen müsse, oder nicht. Innocenz III befahl diesem aberInnoc. epist. I, 260.: er solle sich, im Vertrauen auf päpstliche Hülfe, daran nicht kehren. Hiemit hängt wieder die Vorschrift zusammen: daß man in geistlichen Dingen keinen Laien als Schiedsrichter annehmen dürfeDecret. Gregor. I, 43, 8..
Andererseits finden sich viele Urkunden, wodurch Könige die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Geistlichen anerkennen und sie von dem Einflusse aller weltlichen Beamten befreien. Kein Herzog, Graf u. dergl., lautet ihr InhaltFreibrief Friedrichs I von 1155 für Brixen (Lünig spicil. eccl. 1, von Brixen. Suppl. Urk. 2), und von 1158 für Bremen. Ebendas. von Bremen, Urk. 15., soll zu Gericht sitzen, Auflagen beitreiben, Polizeieinrichtungen treffen, Bürgschaften ausheben, Dienste verlangen, Strafen auflegen u. s. w.; sondern dies alles geschieht durch den Bischof und den Stiftsvogt. Nur sofern sie es für nöthig halten, werden sie den weltlichen Arm um Beistand bitten. – Doch lag diesem Verfahren zuletzt der Gedanke zum Grunde, daß die Prälaten selbst Fürsten seyen, und die königliche Macht durch deren unmittelbare Unterordnung wohl eben so gewinnen könne, wie die päpstliche durch die zahlreich ertheilten Befreiungen von dem Einflusse der untern Kirchenbeamten. – Andern Freibriefen sieht man es freilich an, daß sie in Zeiten der Noth, oder für andere Gegendienste bewilligt sind. In denen Ottos IV für Magdeburg, Köln und die dazu gehörigen Sprengelbischöfe, heißt es z. B.: der König wird die Einnahmen erledigter Bisthümer zur Bezahlung der Kirchenschulden 114 verwenden, oder für den Nachfolger des Verstorbenen sammeln lassenOrigin. guelf. III, 639, 755.. Er wird ohne Zustimmung kein Zoll- und Münz-Recht ertheilen, keine Herberge nehmen u. s. w. – Die Gesetze Kaiser Friedrichs II über die Stellung der Prälaten, wurden theils durch die Umstände, theils durch die Überzeugung herbeigeführt, ihr Inhalt sey verständig und heilsam. Sie erweiterten die Macht der Prälaten, bedürfen aber hier keiner weitern Darlegung, da sich dieselbe in der Geschichte jenes Kaisers befindetGesch. der Hohenst. Band III, S. 330..
Nicht selten gaben Geldbewilligungen den Prälaten Gelegenheit, ihre Beschwerden anzubringen und sich von den Königen Abhülfe versprechen zu lassen. Das geschah z. B. im Jahre 1257, als die englische Geistlichkeit dem Könige Heinrich III zur Eroberung des sicilischen Reiches 42,000 Mark gezahlt hatteMath. Paris add. 133.. Freilich hatte der König nicht übel Lust, nach dem Vorgange der päpstlichen Formel: »ohne Rücksicht auf,« sich aller lästigen Verträge und Versprechungen zu entledigen: allein er war kein Mann, fähig solche Gewaltschlüsse durchzusetzen, und der Prior der Johanniter sagte ihm, kühn für seinen eigenen Vortheil und für das Recht auftretend: »Gott verhüte solche Frevel! Nur dadurch bist du Herrscher, daß du Gerechtigkeit übst; du wirst aufhören es zu seyn, sobald du vom Rechte weichestMath. Paris 571..«
Recht und Unrecht lag in der Regel vertheilt auf beiden Seiten: so z. B. bei einem ums Jahr 1256 zwischen dem Könige von Dänemark und dem Erzbischofe von Lund geführten Streite. Jener sagte: »mit Unrecht will der Erzbischof viele Gesetze und Gewohnheiten des Reichs nicht anerkennen, weil sie dem Kirchenrechte widersprechen; mit Unrecht fordert er Zehnten und ähnliche Abgaben für die Geistlichkeit: denn sie beruhen nicht auf gemeinem Rechte, sondern auf Verträgen, deren lästige Gegenbedingungen zu 115 halten sind. Der Erzbischof soll ferner kein Reichsgesetz aufheben, seinen Leuten nicht erlauben vom Reichsheere wegzubleiben, die Geistlichen zur Stellung vor weltlichem Gerichte anweisen, dem Strandrechte entsagen u. s. f.« – Hiegegen führte der Erzbischof an: »mit Unrecht will man die bei der ersten Gründung der Kirche nothgedrungen eingeräumten Punkte itzt, nach vollem Siege des Christenthums, im Widerspruch mit dem gesammten Kirchenrechte, in Kraft erhalten. Der Bann wird vom Könige nicht geachtet, geistliche Einnahme in Beschlag genommen, der Krieg über die gebührende Zeit verlängert, den Kirchen Einlagerung auferlegt und Zehrung abgefordert. Es werden Untaugliche in Pfarrstellen eingedrängt, geweihte Kelche zu weltlichen Festen aus den Kirchen geholt, und Geistliche nicht einmal so viel geschützt, wie jeder Laie. Acht Geistliche sind seit des Königs Regierung ermordet und zwei verstümmelt worden; alles ungestraft, denn kleine Geldbußen zu erwähnen wird man sich wohl selbst schämen u. s. w.«
e) Vom Verhältnisse des Adels zur Geistlichkeit.
Manche Adeliche und Barone suchten allerdings die Ansicht Arnolds von Brescia durchzusetzenSo Ezelin von Romano, Graf Meinhard von Görz u. a. Bonelli notizie II, 142.: daß den Geistlichen, zu ihrem eigenen Heil, alles weltliche Gut abgenommen werden müsse: allein weit mehre wurden durch Geschenke und Stiftungen Wohlthäter dieses Standes. Auch kam die Bereicherung desselben dem Adel mittelbar wieder zu Gute und verknüpfte beide Stände, indem nachgeborne Söhne die ehrenvollste und einträglichste Versorgung in Stiftern und Klöstern fanden. Daß bloß religiöser Sinn eine so große Zahl von jungen Adlichen bestimmt haben sollteThomassin. II, 1, c. 26., ist nicht vorauszusetzen, ja nicht zu verlangen; auch zogen sie, der klösterlichen Zucht ungeduldig, in der Regel die 116 Kanonikatsstellen vorCanonici plerique nobiles et viri litterati, indecorum esset crebris claustralis disciplinae stimulis coartari. Würdtwein subsid. X, 17., und suchten darauf allmählich ein ausschließendes Recht zu begründen, was dann die Bürgerlichen desto mehr zu den Klöstern hintriebPlanck IV, 2, 580..
Entstand hiebei, oder über andere Dinge, Streit mit den Geistlichen, so vermittelten ihn sehr oft die EdelfrauenHund metrop. I, 166. Gudenus IV, 882, 888.. Und hiebei hatten wiederum die Beichtväter gar häufig die Hand im Spiele, so daß, deren Wichtigkeit erkennend, schon Urban II im Jahre 1095 befahlConcil. XII, 918, No. 10 und 1638.: der Bischof, oder überhaupt die hohe Geistlichkeit, solle die Beichtväter, wenigstens der Fürsten, ernennen und die Kapellane der Adlichen bestätigen. Dieser Befehl kam indeß keineswegs überall zur Vollziehung.
Eben so wenig ließ sich der Adel andere, ins Weltliche eingreifende Vorschriften, z. B. keine Schlösser anzulegen, überall gutwillig gefallenGudeni codex I, 685 und öfter.; gegen die niedere Geistlichkeit schützte bisweilen der Papst, sowie er ihr noch öfter gegen Adliche zu ihrem Rechte verhalf. Manche Adliche traten als Marschälle, Kämmerer u. dergl. in Lehnsabhängigkeit zu den Bischöfen, und genossen dafür äußere Vortheile, oder eines besondern SchutzesSo schon 1142 beim Bisthume Hildesheim. Strubens Nebenstunden III, 328, 372.. Noch mehr glaubten Barone und Fürsten gewonnen zu haben, wenn der Papst sie in seine besondere Obhut nahmSo nahm Honorius III die Markgräfinn von Meißen und ihren Sohn Heinrich in besondern Schutz. Regesta, Jahr V. Urk. 695..
f) Vom Verhältnisse der Geistlichkeit zu den Städten.
Da das hieher Gehörige bei den Alterthümern der Städte 117 erzählt ist, so bemerken wir hier nur im allgemeinen: daß die Ausbildung des Bürgerstandes, sowie auf alle öffentliche Verhältnisse, so auch auf die kirchlichen den größten Einfluß hatte, und die Geistlichkeit bald eine freundliche, bald eine feindliche Stellung zu den Städten annahm.
g) Von dem Verhältnisse der Geistlichkeit zu den Bauern,
ist ebenfalls in andern Abschnitten die Rede. Wir wiederholen hier nur folgendes. Das Christenthum, die Religion der Liebe, ist seinem innersten, ächtesten Wesen nach, schlechterdings der Sklaverei zuwider; und wenn dieselbe auch nicht durch dessen Kraft ganz vertilgt wurde, so gingen doch alle Gesetze und Wirkungen dahin, sie zu mildern. So wenig im Christenthum eine geschlossene erbliche Kaste herrschender Priester nach indischer oder ägyptischer Weise entstand, so wenig eine Abtheilung, die, gleich den Parias, ohne alle menschliche Rechte gewesen und ärger als das Vieh mißhandelt worden wäre. Die sittlichen Gebote des Christenthums und die Form der Kirche schützten besser, als griechische Humanität, römische Rechtsgelehrsamkeit und neuere Polizei. Unterm Krumstab ist gut wohnen, dies aus dem innersten Gefühl hervorgehende, von Hunderttausenden wiederholte Sprichwort, ist ein Zeugniß für die Bischöfe und Prälaten; aber auch den Leibeigenen des Adels nützten sie auf mehrfache Weise, so z. B. schon durch die festgehaltene, sehr oft zur Anwendung kommende Ansicht, daß Freilassung derselben zum Heil der Seele dieneDaher heißt es so oft: in remedium animae. Autich. Long. Milan. II, 371..
Mehre Male suchten die Laien durchzusetzen: daß kein Leibeigener ohne Genehmigung seines Herrn die geistliche Weihe erhalten solleSo z. B. in den Gesetzen von Klarendon.: allein zuvörderst hielt die Kirche niemand für leibeigen, der es nicht von beiden Ältern her warGregor. decret. I, tit. 18.; und dann kehrte man sich überhaupt wenig oder gar 118 nicht an weltlichen EinspruchGennari annali zu 1156. Ratisbon. anonym. zu 1175. Torquati series 383.. Wenigstens finden wir häufig Priester aus jenem Stande: 1175 war der Bischof von Regensburg eines Bürgers Sohn, 1193 der Erzbischof Ludolf von Magdeburg bäuerlicher, Papst Hadrian IV ganz geringer Herkunft u. s. w.
Die Sorge für Arme, Wittwen, Waisen und andere bedrängte Personen, war den Geistlichen aller Ordnungen zur besondern Pflicht gemachtThomassin. II, 3, 94., und sie übten dieselbe im ganzen mit großer Gewissenhaftigkeit. Auch hatte man gesetzlich einen ansehnlichen Theil kirchlicher und klösterlicher Einnahmen zu diesen Zwecken bestimmt.
h) Von den Geistlichen als Reichsständen.
aa) Von der Investitur oder Belehnung.
In allen abendländisch-christlichen Reichen hatte die Geistlichkeit, außer den mit ihrem Berufe verbundenen geistlichen Einnahmen, auch weltliche Besitzungen; außer ihren kirchlichen Versammlungen, auch Sitz und Stimme auf den Reichs- und Land-Tagen. Man hielt eine arme Kirche nicht für die beste christliche Kirche, und eine scharfe Sonderung des Geistlichen von allem Einfluß auf weltliche Angelegenheiten, für unrathsam, ja für frevelhaft. Überall bildeten Erzbischöfe, Bischöfe und angesehene Äbte den ersten Reichsstand, mit persönlichen, nicht mit übertragenen Rechten. Hiezu kam daß die ersten Reichsämter, insbesondere das wichtige eines KanzlersBeweise finden sich überall, z. B. Arnold. Lubec. II, 24., fast ohne Ausnahme von Geistlichen bekleidet wurden, mithin ihr Einfluß auf die Verwaltung nicht geringer war, als auf die Verfassung. Seit dem Aufkommen des Lehnwesens wurden diese Verhältnisse keineswegs loser, wohl aber verwickelterPlanck III, 471.. Denn die Ansicht lag ganz nahe, daß der Prälat, als Inhaber eines 119 geistlichen Amtes und als Inhaber von Lehngütern, verschiedene Rechte und Pflichten, Obere und Untergebene habe, und überhaupt eine doppelte Person vorstelle. Anfangs verlangten nun Päpste, wie Könige: hieraus dürfe für sie kein Verlust entstehen; dann hieß es, beide Eigenschaften seyen um des eintretenden, unvermeidlichen Streites willen unverträglich; endlich forderte der kirchliche wie der weltliche Obere den unbedingten Vorrang dessen, was ihn betraf oder ihm nützte.
Alle diese und ähnliche Fragen und Behauptungen fanden ihren Mittelpunkt in dem großen Streite über die Investitur oder Belehnung der Geistlichen. Diese war lange unbestritten von den Weltlichen mit Ring und Stab ertheilt worden; dann aber behauptete man: »diese Sinnbilder sind rein geistlicher Art, und führen zu der irrigen Meinung, als werde damit auch die kirchliche Würde, das Recht zu kirchlichen Handlungen gegeben.« Allmählich mußten die Laien den laut ausgesprochenen Grundsatz anerkennen: daß von ihnen durchaus keine geistliche Würde verliehen werden könneGerohus de corrupto statu 197. Pez thesaur. II, 1, 177. Innoc. epist. I, 64. Urbani II, epist. 14, 15. Concil. XII, 730.. Überhaupt betraf der Streit von Anfang an keineswegs (wie manche behaupten) die unbedeutende Form einer Feierlichkeit, sondern den wesentlichen InhaltThomassin. II, 1, c. 55, §. 2. Montag II, 353. Nach dem Tode eines Bischofs pflegte man dem Kaiser den Ring und Stab zu überbringen. Wilh. Tyr. 638. – In den Jahren 1108 bis 1110 war in Verdun so heftiger Streit zwischen den kaiserlich und kirchlich gesinnten Geistlichen, daß einer, der ein päpstliches Schreiben über die Investitur auf den Altar legte, bei den Haaren weggerissen, mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten wurde. Verdun. episc. hist. 248.; was sich noch deutlicher aus der Art ergiebt, wie schon Urban II auf der Kirchenversammlung von Klermont, Gregors VII Ansprüche in Hinsicht der Investitur erweiterte. »Kein Bischof oder Geistlicher,« so lautet der Beschluß, »soll dem 120 Könige oder einem andern Laien den Lehnseid leisten.« Und zur Erläuterung heißt es an einer andern Stelle: »es ist unwürdig, daß gottgeweihte, durch die Salbung geheiligte Hände, in die ungeweihten, vielleicht durch Mord, Ehebruch u. dergl. befleckten Hände des Laien gelegt werden. Hat der Geistliche aber ein nicht zur Kirche gehöriges Lehn von einem Laien, so möge er diesem die zur Sicherung nöthige Treue versprechenTalem faciat ei fidelitatem, quod securus sit. Concil. Rotomagense. Concil. coll. XII, 930, No. 8..« – Und Paschalis II antwortete dem Erzbischofe Anselm von Kanterbury: »will ein Laie Geistlichen und Kirchen nur unter der Bedingung Güter überlassen, daß jene ihm lehnspflichtig werden, so soll man sie nicht annehmenConcil. XII, 1008.: denn die Geistlichen, welche eine höhere Stufe als die Laien einnehmen, müssen von jeder Abhängigkeit und von allen weltlichen Geschäften frei bleiben.«
In diesen Stellen giebt sich eine verschiedene Ansicht kund: die erste scheint nur zu verlangen, daß der Laie keine Belehnung über das geistliche und Kirchen-Gut ertheile; die letzte hingegen widerspricht der Belehnung, selbst mit weltlichen und Reichs-Gütern. Dort aber blieb die Frage oft unlöslich: was Kirchen- und was Reichs-Gut sey; und hier wurde man zu der bedenklichern hingetrieben: ob der Geistliche, wenn er den Lehnseid verweigere, nicht den Unterthaneneid schwören müsse, aus welchem sich leicht noch strengere Abhängigkeitsverhältnisse ableiten ließen. Oder wenn er die Pflichten des Lehnsmannes und des Unterthanen gleichmäßig ableugne; so habe auch die Pflicht des Königs, ihn zu schützen, und das Recht jener ein Ende, auf Reichstagen zu erscheinen. Am allerhärtesten aber traf das Verlangen: die Geistlichkeit müsse für den Fall, daß sie Dienste und Leistungen verweigere und ganz aus dem weltlichen Verbande ausscheide, auch ihre weltlichen Güter, Einnahmen und Besitzungen herausgeben. Paschalis II billigte in 121 seinem mit Heinrich V geschlossenen VertrageGesch. der Hohenst. Band I, S. 265. Thomass. II, 2, c. 49. diese Ansicht; war aber nicht im Stande sie gegen die laut widersprechende Geistlichkeit durchzusetzen, und der Vertrag von Worms entschied endlich im Jahre 1122: der Geistliche werde, nach vorhergegangener freier Wahl, von dem Könige, nicht durch Ring und Stab, sondern durch den Zepter mit dem Weltlichen beliehen.
Hiemit waren aber zwei wichtige Punkte immer noch nicht deutlich entschieden. Erstens: wie weit erstrecken sich die Lehnspflichten, und inwieweit sind die Geistlichen auch den Unterthanenpflichten unterworfen? Zweitens: geht die Belehnung mit dem Zepter der Weihe vorher, oder folgt sie derselben? Die päpstlich Gesinnten verlangten das letzte, die kaiserlich Gesinnten das erste. Jene meinten: nach der Wahl frage man zuerst, ob die kirchlichen Eigenschaften vorhanden wären, und wenn der Papst im bejahenden Falle weihe, sey das Anrecht auf die Belehnung außer Zweifel; die letzten dagegen behaupteten: nur die Form der Belehnung sey verändert, keineswegs aber der Anspruch des Kaisers über die Reihefolge der Weihe und Belehnung aufgegeben oder vernichtet worden. Wenn nun (sofern die kirchlichen Eigenschaften nicht fehlten) der Papst den vorher zu Belehnenden weihen mußte, so gerieth die Besetzung der geistlichen Stellen in die Hände des Kaisers; mußte der Kaiser den vorher Geweihten belehnen, so kam die Besetzung in die Hände des Papstes.
Kaiser Lothar willigte, um seine Wahl durchzusetzen, ein, daß die Weihe der Belehnung vorhergeheGesch. der Hohenst. Band I, S. 332.; ob er gleich, z. B. bei der Erhebung Adalberts von Trier, sehr über diesen Hergang zürnte und ihn schwören ließGolscher 2198. – Der Graf von Savoyen hatte sich herausgenommen den Bischof von Sitten zu belehnen, was Heinrich VI verbot. Schöpfl. Als. dipl. I, Urk. 345.: daß 122 er es nicht zur Verletzung der kaiserlichen Rechte gethan habe, sondern gewissermaaßen vom Papste gezwungen worden sey. – Kaiser Friedrich I hingegen belehnte wiederum vor der WeiheSo 1157 den Erzbischof Arnold von Köln. Colon. chron. 936. Otton. Frising. chron. VII, 16. Montag II, 353. Gerohus 203., und im Jahre 1186 schrieben die ihm zugethanen Erzbischöfe und Bischöfe dem Papste Urban III: »es sey im deutschen Reiche unerhört, daß jemand geweiht werde, bevor er das Weltliche durch kaiserliche Belehnung mit dem Zepter empfangen habeRadulph. a Diceto imag. 633. Ludwig reliq. II, 447..«
In England entsagte der König der Belehnung mit Ring und Stab, nicht aber seinen übrigen, damit im Zusammenhange stehenden RechtenHemingford I, 28 zu 1103.. Noch weniger wurden jene unbedingten Ansprüche in Frankreich durchgesetzt, da die Päpste den Beistand der dortigen Könige sehr oft bedurftenEngels Gesch. von Ungern I, 814.. Der König von Ungern leistete Verzicht auf die Investitur, behielt aber doch den größten Einfluß auf die Ernennung der Bischöfe und ErzbischöfePlanck IV, 2, 33..
So mannigfaltig sich überhaupt auch die Verhältnisse zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Herrschern gestalteten, nie kam es zu einer völligen Trennung der Geistlichen vom Staate, immer behielten sie in dieser Beziehung Rechte, wie Pflichten. Unbedingte Unterwerfung unter den Papst selbst in Hinsicht des Weltlichen, dürfte bald sehr drückend geworden seyn; und umgekehrt möchten Könige die, kirchlichen Schutzes beraubten, Prälaten leicht in bloße Diener verwandelt haben. Im Jahre 1182 klagte, um aus vielen Beispielen wenigstens eins anzuführen, der Herzog von BöhmenSiloens. chronogr. 96. auf dem Reichstage in Regensburg über den Bischof von Prag und sagte: alle wissen, daß dieser und seine Vorgänger nichts waren als 123 Kapellane meiner Vorgänger. Darf er nun gegen seinen Herrn auftreten, und soll ich meinem Kapellane, wie meines Gleichen, Rede stehen? Da erhoben sich die deutschen Erzbischöfe und Bischöfe und erklärten: der Bischof von Prag stehe ihnen nicht nach, sey frei von weltlicher Macht und nur als Reichsfürst dem Kaiser unterworfen. Bisweilen ertheilten Kaiser auch ausdrücklich den Fürstentitel an Bischöfe: so z. B. Heinrich VI dem Bischofe von BolognaGhirardacci I, 101, 103..
bb) Vom Reichsdienste der Prälaten.
Aus dem vorigen Abschnitte folgt, daß man die Prälaten weder von Reichsdiensten, noch später von Lehnsdiensten entband; nur wurden ihnen, schon zur Zeit Karls des Großen, Mittel nachgelassen oder vorgeschrieben, wie sie manche ihrer Pflichten durch andere könnten erfüllen lassenEichhorn Rechtsgeschichte I, 342.. Der Gegenstand und das Maaß dieser Pflichten stand aber nicht überall und für immer fest. Unter mehrem rechnete man dahin: Stellung von Kriegsleuten, Erscheinung am Hofe, Verpflegung des Hofes und Übernahme von Ämtern und GesandtschaftenMontag II, 448, 479.. Hiemit war oft lange Entfernung vom eigentlichen Bischofssitze verbunden, und das streng kanonische Zusammenleben unverträglichThomassin. III, 2, c. 23. – Albert von Magdeburg war z. B. im Jahre 1224 schon drei Jahre abwesend in Italien. Chron. mont. ser.. Wir müssen, sagte indeß Erzbischof Arnold von Mainz im Jahre 1157Gudeni codex I, 225., zum Besten des Reichs und zur Erhaltung kaiserlicher Hoheit beitragen, da die Kirchen durch kaiserliche Gnade gegründet sind; wogegen andere, z. B. der Erzbischof Friedrich von Köln, klagten, daß alles an den Hof gezogen und das Kirchliche um des Weltlichen willen versäumt werde. Deshalb suchten und erhielten einzelne Bischöfe bisweilen Freibriefe, 124 wonach der Kaiser dem allgemeinen Rechte entsagte, sich in ihrer Stadt lange einzulagern, oder sie auf geraume Zeit nach Hofe zu berufenSchwabenspiegel 40. Origin. guelf. III, 639, 755.. In einem Freibriefe für das Erzbisthum Ravenna, – wir heben aus vielen BeispielenMittarelli IV, append. 125. – 1177 nimmt Friedrich I die servos et ancillas ecclesiae Forcellensis in tuitionis mundiburdium, ut nullum de caetero publicam faciat (ecclesia?) functionem. Leibn. prodr., Urk. 4. eins heraus, – bestimmt Friedrich I im Jahre 1185 die Größe der Abgaben, den Umfang der Verpflegung, die Höhe der Gerichtskosten. Er bestimmt, daß die Leute des Erzbischofs keinem Laien unterworfen seyn sollen und das Erbrecht des Staates erst eintritt, wenn männliche und weibliche Anverwandte fehlen.
Diese Verhältnisse, insbesondere der Reichsdienst, brachte die Prälaten mit Herzögen und Grafen in gar mannigfache Berührung, wie an anderer Stelle näher entwickelt ist; hier bemerken wir nur, daß die Erzbischöfe sich allmählich aus diesen Beschränkungen herauszuziehn und herzogliche und gräfliche Rechte zu erwerben wußten; ja selbst Bischöfe z. B. die von Bamberg und HildesheimHildeshem. chron. 752., erhielten diese unabhängigere Stellung.
cc) Von den Advokaten, oder kirchlichen Schutzvögten.
Da über diesen Gegenstand bei den Alterthümern der Klöster ausführlich gesprochen wird, so erwähne ich hier nur folgendes: die Vorschrift Karls des GroßenHüllmann Finanzgesch. 110.: daß jeder Prälat zu mancher weltlichen, besonders kriegerischen Leistung, einen Gehülfen, Schutzvogt, Advokatus annehmen müsse, wurde ziemlich, jedoch nicht ganz allgemein befolgt: theils weil man die dafür zu bewilligenden Ausgaben, theils den leicht daraus entstehenden Mißbrauch scheute, oder auch weil mehre Bischöfe die persönliche Übernahme jener Pflichten nicht für so ganz unverträglich mit ihrem Berufe hielten.
125 In Zeiten böser Unruhen haben viele Schutzvögte die ihnen anvertrauten Kirchen wacker gegen weltliche Angriffe vertheidigt; und bisweilen selbst ehrgeizige, habsüchtige, verschwenderische Prälaten zu ihrer Pflicht angehaltenMath. Paris 462.. Öfter, besonders in spätern Zeiten, hatten diese jedoch Grund, über das Benehmen der Vögte die mannigfachsten Klagen zu erheben, und fanden es gerathen, sich für bedeutende Summen oder sonstige Bewilligungen, von einem Schutze loszukaufen, der sie alles weltlichen Einflusses zu berauben und ganz auf geistliche Geschäfte zu beschränken drohteChron. Hildesh. in Leibn. 751. Eichhorn II, 324. Montag II, 451. Schröckh XXVII, 108.. Viel war schon gewonnen, wenn man die Ansprüche der Vögte auf Vererbung ihrer Würde beseitigte und die Erlaubniß zum Wechseln erstrittSo in Osnabrück. Strubens Nebenst. I, 256.; oder wenn vertragsmäßig anerkannt wurde: daß der Vogt sich in gewisse Dinge, z. B. die Bischofswahl nicht mischen, sein Amt keinem dritten übertragen dürfe und in bestimmten Fällen entlassen werdev. Hormayr Werke I, 43.. Dies geschah z. B. vom Bischofe Bertold von Lausanne nach dem Tode Bertolds von Zäringen, weil er die Schutzvogtei gemißbraucht habe zu Mord, Brand und VerschneidungZurlauben Sammlungen, Band XV, Stemmatographia. Im Jahre 1245 wurde durch eine feierliche, vom Papste bestätigte Urkunde festgesetzt, daß die Schutzvogtei des Bisthums Regensburg, bei Fluch und Strafe, nicht wieder solle ausgethan werden. Ried. cod. I, Urk. 418. – Über die Abstufungen der Vögte, höhere und niedere, Schirm- und Gerichts-Vögte siehe Eichhorn I, §. 188.. Der Bischof legte die Vogtei auf den Altar der heiligen Maria nieder und beschwor sie nie wieder zu veräußern. Umgekehrt finden sich auch Fälle, wo der Bischof Mißbräuche solcher Art veranlaßt, oder doch mit gleichgültiger Nachlässigkeit geduldet hatte. Deshalb hielt ein päpstlicher Gesandter den Bischof von Minden im Jahre 126 1232 an, eidlich zu versprechen, er werde künftig mit Wachsamkeit und Nachdruck verfahrenWürdtw. subsid. X, 14..
Nicht selten übernahm der König selbst den Schutz einer Kirche, was Geringere am besten von Willkür zurückschreckte; nur wurden bisweilen die von den Königen gesetzten Stellvertreter doppelt lästig, weil es unangenehm war sie zu verklagen, und schwer gegen sie Recht zu bekommen. In einzelnen Fällen entsagte aber ein Herrscher auch wohl freiwillig seinen Rechten: Friedrich I z. B. gab dem Erzbischofe von Mainz die Schutzvogtei der Kirche von Bischofsheim zurückWürdtw. subsid. I, 402., welche er bis dahin als Lehn besaß.
So bestimmt sich auch die Kirche überall dagegen erklärte, daß ein Prälat selbst das Schwert ergreife und Krieg führe: so hat sie doch nie diese Vorschrift allgemein durchsetzen können. Im Jahre 1135 wurden in dem Treffen König Erichs gegen Nikolaus, alle Bischöfe Jütlands bis auf einen erschlagenSaxo Grammat. XIII, 385. Innoc. III epist. III, 39.; im Jahre 1200 führte der Bischof von Belluno Krieg gegen Treviso und kam ums Leben; Erzbischof Christian von Mainz war, zur Zeit Friedrichs I, einer der größten Kriegshelden, und solcher Beispiele ließen sich ungemein viele anführen. An dieser Kriegslust abendländischer Bischöfe nahmen die Griechen zur Zeit der Kreuzzüge großen AnstoßGeschichte der Hohenst. Band I, S. 93., und selbst weltliche Herrscher geriethen darüber bisweilen in VerwunderungEcce quam animosos et bellicosos archiepiscopos habemus in Allemannia, schrieb Richard von Kornwall 1257 nach England, als der Erzbischof von Mainz den von Trier geschlagen hatte. Rymer foed. I, 2, 26..
Noch mehr erstaunten aber die Geistlichen in England, als ihnen Innocenz IV befahl eine gewisse Zahl Reisige, zum Dienste der Kirche, gegen Kaiser Friedrich II zu stellenMath. Paris 469 u. folg. Seiten.. Denn wenn auch ihre persönliche Theilnahme nicht verlangt werde, so widerspreche es doch allen Kirchengesetzen, 127 Prälaten zu Kriegen für weltliche Herrschaft in Anspruch zu nehmen.
i) Von der Gewalt, die Laien gegen Geistliche ausübten.
Bei aller Verehrung der Laien gegen die Geistlichen, finden wir doch nicht allein schnelle Übergänge von dieser Verehrung zu Feindschaft, wie sie der rasche lebhafte Charakter jener Jahrhunderte mit sich brachte; sondern bisweilen auch Zeichen einer allgemeinern, durchgehenden Abneigung gegen die Geistlichen, welche zum Theil durch ihre sittlichen Mängel, zum Theil durch ihre umfassenden Ansprüche auf Vorrechte und Befreiungen herbeigeführt wurde. Am heftigsten endlich zeigte sich diese Abneigung, wenn sie mit religiösen, von der Kirche als ketzerisch bezeichneten Ansichten in Verbindung trat. Dies beweiset die Geschichte der Albigenserkriege, sowie eine Nachricht hieher gehört, daß sich im Jahre 1251 Hirten, Hirtinnen, Kinder u. a. m. in Frankreich zu einer Art von Kreuzzug verbanden, der aber fast nur darin bestand, daß sie gegen die Geistlichen alle nur mögliche Willkür übten, worüber sich fast das ganze Volk freutepaene universi - de persecutione clericorum gaudebant. Vitae Pontif. 591.. Aberglauben und Unglauben, Frömmigkeit und Gewaltthaten, standen sich damals näher und wirkten gleichzeitig mehr durcheinander, als man glaubt. Ehe wir aber von den, zur Abhülfe solcher Übel, getroffenen Maaßregeln sprechen, ist es nützlich mehre einzelne Fälle beispielsweise zu erzählen.
Am ersten zu entschuldigen erschienen Frevel, welche auf den Grund ganz persönlicher Beleidigungen, von Laien gegen Geistliche ausgeübt wurden. So z. B., wenn man diesen wegen Verletzung ehelicher Verhältnisse die Nase abschnittInnoc. epist. XI, 103; VII, 156., oder sie entmannte. Innocenz III legte dem Thäter in solchen Fällen nur eine mäßige Buße und einen Beitrag für das heilige Land auf; der Geistliche ging in 128 ein Kloster. Verwerflicher stellte sich die Sache, wenn Bischöfe von Laien wegen strenger Ermahnungen ermordet, oder Priester beim Streit über Zehentrechte verstümmelt wurdenUrsperg. chron. zu 1123. Innoc. epist. VIII, 17, 182.; und von hier ist der Übergang zu bloß freventlichem Morde ganz nahe.
Indeß blieb das Übel geringer, wenn einzelne, und wenn Personen niedern Standes sich zu solchen Thaten fortreißen ließen; es ward größer, sobald viele sich dazu vereinten, und selbst die Höchsten dazu die Hand boten. Wir geben Beispiele aus mehren Ländern.
Die Einwohner des dänischen Dorfes Holbek spukten ihrem Geistlichen ins Gesicht, schleppten ihn an einem um den Hals gewundenen Stricke durch die Stadt, und vergruben den Umgekommenen in ungeweihtem BodenLangebek V, 582..
Ums Jahr 1103 erschlugen die Bürger von Laon ihren Bischof Galdrich, wobei die Kirche und die Burg verbranntenCorner 656. Gallia christ. IX, 526.. Als dasselbe von mehren Verschwornen dem Bischofe von Senlis widerfuhr, wurden die entflohenen Thäter gebannt, ihre Güter eingezogen, ihre Wohnungen für wüst, und ihre Nachkommen bis ins vierte Glied für unfähig erklärt, geistliche Ämter zu erwerbenCodex epist. Vatic. 4957, S. 70..
König Heinrich II von England ließ die Häuser des Bischofs von Mans und des Erzpriesters von Rouen niederreißen, weil sie sich ohne ihn zu fragen an den Papst Alexander III gewandt hatten; ja sein Vater Gottfried ließ die Stiftsherrn von SeezHume II, 96,, aus Fitz Stephen 18., welche ohne seine Beistimmung einen Bischof erwählt hatten, entmannen!
Herzog Heinrich, der Bruder Kaiser Ottos I, befahl den Erzbischof von Salzburg zu blendenDitmar Merseb. II, 42., und den Patriarchen von Aquileja zu entmannen. Im Vergleich mit solchen 129 Strafen wäre es fast milde zu nennen, daß der Markgraf von Meißen dem heiligen BennoBennonis vita 1829., weil er Kirchengüter zurückforderte, eine Maulschelle gab; oder wenn der Graf von Vinkenstein den Bischof von Bamberg, trotz der Ermahnungen Gregors IX, nicht eher aus der Haft lassen wollte, als bis er seine Forderungen bewilligeRegesta Gregor. IX, Jahr VII, Urk. 221, 223..
Im Jahre 1203 wurde der Bischof von Würzburg durch zwei Edle ermordetNumburg. chron. Arnold. Lubec. VII, 2.. Den Dechanten des magdeburger Stiftes überfiel und blendete der Burggraf Gerhard. Er mußte dafür dem Beleidigten tausend Mark zahlen, 100 Mark jährlicher Einkünfte dem Stifte abtreten, den Lehnseid leisten und, nebst 50 andern Mannen, vom Orte der That bis zur Hauptkirche, Hunde tragen. – Dafür, daß Stiftsherrn und Priester aus Städten vertrieben wurdenZ. B. aus Ypern. Iperius 701 zu 1217; aus Piacenza Johann de Mussis zu 1204. Sie wurden erst nach viertehalb Jahren wieder aufgenommen., finden sich mehre Beispiele.
Über die Behandlung der Geistlichen in Italien, ist in dem Abschnitte über die Städte die Rede gewesen; wir bemerken hier nur, daß auch in Sardinien zur Zeit Innocenz III mehre, darunter ein Bischof und ein Abt, umgebracht wurdenInnoc. epist. VI, 17..
Gegen diese Übel traf man nun von Seiten der Kirche die zweckmäßigsten Vorkehrungen, und es finden sich alle Abstufungen von Bußen und StrafenInnoc. epist. VI, 51., die Todesstrafe allein ausgenommen. Aber eben die Sicherheit, daß diese äußerste Strafe von Seiten der Kirche nie ausgesprochen werde, brachte manche dahin, die übrigen Strafen mit dem möglichen Vortheil zu vergleichen, und, wenn dieser überwog, kaltblütig den Frevel zu beschließen. Außer den bereits angeführten Beispielen von Bußen, geben wir noch 130 folgende. Die Bürger von Minden, welche einen Aufstand gegen ihren Bischof erregt und ihn eingeschlossen hatten, mußten ihm in bloßen Füßen, mit Ruthen in den Händen, entgegenziehn und Geldstrafe bezahlenWürdtwein subsid. XI, 13.. Auf ähnliche Weise mußte ein Edler von Grimberg, welcher einem Kloster vielfachen Schaden gethan hatte, nach dem Spruche der Archidiakonen aus KambraiMiraei op. diplom. II, 852, Urk. 70., barfuß und barhaupt, bloß mit Hemde und Hosen bekleidet, eine Ruthe in der Hand tragend, vor der Versammlung des Klosters niederfallen und abbitten. Ein Laie, der im Kriege gezwungen worden einem Bischofe die Zunge auszuschneiden, mußte sich strengen Fasten unterwerfen, vierzehn Tage lang im Bußhemde vor der Kirche stehen und schwere Geißelung leidenInnoc. epist. V, 79, 80.; er mußte, jene Zunge an einem Faden um den Hals tragend, nach Jerusalem pilgern und außerdem noch manche Lasten übernehmen. Auf ähnliche Weise strafte Innocenz III jemanden, der in saracenischer Gefangenschaft, aus Hunger, seine Tochter getödtet hatte.
Mehre Kirchenversammlungen, und insbesondere der Papst, erließen aber auch ganz allgemeine Vorschriften gegen Beleidiger von Geistlichen und KirchenConcil. XIII, 1435, No. 2. Lünig Reichsarch. XX, 88, Urk. 44.. Sie und alle Hehler und Theilnehmer verfallen in den Bann, wo sie sich aufhalten wird keine Messe gelesen, sie können, was mit großen Kosten oder Pilgerungen nach Rom verbunden war, allein vom Papste losgesprochen werden, sobald sie sich thätlich an Geistlichen vergangen habenInnoc. epist. I, 313; VIII, 215.. Nur in den allerentferntesten Ländern, z. B. in Norwegen, durfte der Erzbischof in diesem Fall vom Banne lösen. Sobald freilich die Frevel selbst gegen diesen gerichtet waren, oder gar von Zeiten die Rede ist, wo man sich an dem Papste vergriff: da mußte man nachgeben, bis der Sturm 131 vorüberging und, wie zuletzt gewöhnlich, Reue eintrat. Pfalzgraf Otto von Wittelsbach z. B. hatte zur Zeit Kaiser Heinrichs V bei der Gefangennehmung Papst Paschalis II zwar weder Rath noch Hülfe geleistet, fühlte aber bloß deshalb weil er gegenwärtig gewesen war, solche Reue, daß er sich zur Buße bereit erklärte und dem Befehle Kalixtus des zweiten, ein Kloster zu bauen, bereitwillig nachkamMoriondus I, append., Urk. 8.. – Abgesehn also von dem Unrechte selbst und dem unersetzlichen Schaden an Leib und Leben, erhielten die Geistlichen ihren Verlust der Güter am Ende gewöhnlich mit Vortheil ersetzt.
Verfluchungen, die man oft über diejenigen, welche geistlichen Stiftern Unbilden zufügen würden, im voraus kund machte, waren bisweilen von so schreckendem Inhalte, daß auch Frechere dadurch konnten abgehalten werden. In einem solchen Fluche des Bischofs von Lüttich heißt es: »der Übelthäter sey abgesondert von der Christenheit, verflucht im Hause, auf dem Acker, an jedem Orte, wo er steht, sitzt oder liegtMonum. Stabulens. in Martene thes. II, 80.; verflucht beim Essen und Trinken, beim Schlafen und Wachen; verflucht sey jede seiner Bemühungen, seine Arbeit, die Frucht seines Landes, sein Aus- und Eingang; verflucht sey er vom Scheitel bis zur Fußsohle. Die Weiber solcher Frevler mögen kinderlos bleiben und Wittwen werden; Gott schlage sie mit Armuth, Hunger, Fieber, Frost, Hitze, verdorbener Luft und Zahnschmerzen; er treffe sie mit Blindheit und Wahnsinn; sie mögen am Mittage umhertappen und irren, wie andere Leute um Mitternacht; Gott möge sie verfolgen, bis sie von der Erde vertilgt sind, die Erde möge sie verschlingen wie Dathan und Abiram; sie sollen lebendig zur Hölle fahren, und mit Judas dem Verräther, Herodes, Pilatus und mit andern Frevlern in der Hölle zusammen seyn. So geschehe es, es geschehe also!« 132